Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 24. Jan. 2014 - 1 T 22/14

ECLI:ECLI:DE:LGDESSA:2014:0124.1T22.14.0A
bei uns veröffentlicht am24.01.2014

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 13.01.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau – Insolvenzgericht – vom 09.01.2014 – 2 IN 221/07 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Die nach §§ 300 Abs. 3 S. 2, 6 Abs. 1 S. 1 InsO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners vom 13.01.2014 gegen den die Restschuldbefreiung versagenden Beschluss des Insolvenzgerichts vom 09.01.2014 hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Ausgangsgericht die Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 2 S. 3, 1. Fall InsO versagt, weil der Schuldner seiner Auskunftspflicht aus § 296 Abs. 2 S. 2 InsO nicht nachgekommen ist.

I.

2

Der Schuldner ist mit Schreiben des Insolvenzgerichts vom 14.11.2013 – ihm zugestellt am 16.11.2013 – auf der Grundlage eines zulässigen Versagungsantrags der o. g. Gläubigerin aufgefordert worden, binnen zwei Wochen ab Zugang

3

„im Einzelnen durch Vorlage entsprechender Bewerbungsschreiben oder anderer vergleichbarer Belege nachzuweisen, inwieweit Sie sich während der Laufzeit der Abtretungserklärung um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht haben.“

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Zugleich ist der Schuldner auf die Folgen einer Verletzung seiner Mitwirkungspflichten hingewiesen worden. Mit einem undatierten, beim Insolvenzgericht am 15.11.2013 eingegangen Schreiben hat der Schuldner mitgeteilt, er sende „anbei … meine Bewerbungsbemühungen“. Tatsächlich haben dem Schreiben keine Anlagen beigelegen. Der Schuldner hat weiter ausgeführt, er habe „an diverse Leihfirmen Bewerbungen geschickt sowie zwei Dauerbewerbungen an das S., zwei Dauerbewerbungen an und eine Bewerbung an“. Jedoch seien ihm nur Absagen erteilt worden. Daraufhin hat das Insolvenzgericht dem Schuldner „in Ergänzung des hiesigen Schreibens vom 14.11.2013“ mit Schreiben vom 12.12.2013 – dem Schuldner am 14.12.2013 zugestellt – aufgegeben,

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„Ihre Angaben zu konkretisieren. Bitte legen Sie genau dar, zu welchem Zeitpunkt während der Wohlverhaltensperiode bei welchem Arbeitgeber Sie sich beworben haben. Sollte Ihnen dies nicht möglich sein, geben Sie bitte an, wie viele Bewerbungen Sie pro Monat bzw. insgesamt verschickt haben. Hier ist eine Frist von zwei Wochen notiert. Antworten Sie nicht, so kann auch schon deshalb die Restschuldbefreiung versagt werden.“

6

Binnen vorgenannter Frist ging keine Entgegnung des Schuldners ein, woraufhin das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 09.01.2014 die Restschuldbefreiung versagt hat.

II.

7

Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die vom Schuldner mit seinem beim Insolvenzgericht am 15.11.2013 eingegangenen Schreiben gemachten Angaben genügen nicht den – sachgerechten und sich an dem Inhalt der Obliegenheit aus § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO orientierenden – Auskunftsinhalten, die das Insolvenzgericht mit seinen Schreiben vom 14.11. und 12.12.2013 verlangt hat. Die Auskünfte des Schuldners nach § 296 Abs. 2 S. 2, 1. Fall InsO haben sich an den konkreten Fragen des Schuldners auszurichten; je genauer die Frage ist, desto detaillierter muss die Antwort des Schuldners ausfallen (FK-InsO/Ahrens, 7. Aufl., § 296 InsO, Rdn. 41; MK-InsO/Stephan, 2. Aufl., § 296 InsO, Rdn. 24). Der Schuldner ist aufgefordert worden, „im Einzelnen durch Vorlage entsprechender Bewerbungsschreiben oder anderer vergleichbarer Belege nachzuweisen, inwieweit Sie sich während der Laufzeit der Abtretungserklärung um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht haben.“ Dem genügt seine mehr als vage, durch nichts belegte Antwort, er habe „an diverse Leihfirmen [welche?] Bewerbungen [wie viele? Belege?] geschickt“, nicht. Zudem bleibt unklar, was besagte „Dauerbewerbungen“ sein sollen, die ebenfalls – wie auch die vorgebliche Bewerbung „an“ – nicht belegt sind. Wenn der Schuldner in der Folge auf die weitere Aufforderung des Insolvenzgerichts zur Konkretisierung seiner Angaben und dazu, „genau“ darzulegen, „zu welchem Zeitpunkt während der Wohlverhaltensperiode bei welchem Arbeitgeber Sie sich beworben haben“, nicht antwortete, so folgt allein hieraus die Berechtigung des Insolvenzgerichts, die Restschuldbefreiung nach fruchtlosem Fristablauf mit dem angefochtenen Beschluss vom 09.01.2014 zu versagen. Es war die Pflicht des Schuldners, fristgemäß zu antworten.

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Aber selbst wenn man der Auffassung wäre, die verspätete Antwort des Schuldners mit dem am 10.01.2014 eingegangenen Schreiben des Schuldners vom 25.12.2013 (Bl. 70 II d. A.) sei zu berücksichtigen, folgte hieraus im Ergebnis nichts anderes. Denn entgegen diesem Schreiben bleibt auch hiernach unklar, bei welchen Arbeitgebern sich der Schuldner „in den vergangenen Monaten pro Monat“ mit vorgeblich „5 - 10 Bewerbungen“ beworben haben will. Die nunmehr – verspätet – genannte Anzahl steht zudem im Widerspruch zu den Angaben in dem am 15.11.2013 eingegangenen Schreiben, das konkret lediglich vier so bezeichnete „Dauerbewerbungen“ und eine weitere Bewerbung zu benennen wusste. Auch hatte der Schuldner bzgl. derartiger vorgeblicher „5 - 10 Bewerbungen pro Monat“ nicht vollumfänglich „die genauen Anschriften der Bewerbungen schon zugesendet“, wie er in seiner verspäteten Antwort behauptet. Nebulös und der Aufforderung des Amtsgerichts um konkrete Angaben nicht entsprechend ist auch die Aussage, sich – nunmehr – nicht nur bei zwei Krankenhäusern (; s. o.), sondern bei „diversen Krankenhäusern“ beworben zu haben. Ebenso wenig hat der Schuldner, wie er in der Beschwerde anführt, dem Insolvenzgericht „die geforderten Unterlagen zukommen lassen“.

III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.

10

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht; die Voraussetzungen aus §§ 4 InsO, 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.


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Referenzen - Gesetze

Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 24. Jan. 2014 - 1 T 22/14 zitiert 6 §§.

Insolvenzordnung - InsO | § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung


Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen

Insolvenzordnung - InsO | § 296 Verstoß gegen Obliegenheiten


(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dad

Insolvenzordnung - InsO | § 295 Obliegenheiten des Schuldners


Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist1.eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbar

Insolvenzordnung - InsO | § 300 Entscheidung über die Restschuldbefreiung


(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Ein

Referenzen

(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.

(2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Restschuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.

(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.

(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; im Fall des § 295 Satz 1 Nummer 5 bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

(3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.

Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.