Landgericht Coburg Endurteil, 15. Jan. 2015 - 1 HK O 5/13

bei uns veröffentlicht am15.01.2015

Gericht

Landgericht Coburg

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.207,76 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.12.2012 zu bezahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadenersatz wegen Verlust/Beschädigung von Transportgut in Anspruch.

Die Klägerin ist ein International tätiges Speditionsunternehmen. Diese wurde von der ... beauftragt, Farben und Edelputz von der Ladestelle ... zur ... zu verbringen. Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit dem Transport des Ladeguts, bestehend aus 33 Paletten Fertigputz/Farbe in Eimern mit einem Gesamtgewicht von 20.051,772 kg. Als Transport-Lkw war ein „Frigo“ vereinbart (Anlage K 1).

Im Vorfeld der Beladung erklärte sodann der Beklagte telefonisch, dass er keinen Thermoauflieger im Raum ... zur Verfügung habe und holte sich sodann bei der Disponentin der Klägerin die Genehmigung ein, mit einem Planenauflieger die Ladung abzuholen und bei sich in ... auf den „Frigo“ umzuladen.

Der von der Beklagten eingesetzte Fahrer des Planen-Lkws übernahm die Sendung am 20.08.2012 vollständig, beschädigungsfrei und in transportsicherem Zustand. Die Beladung wurde mit Lichtbild am 20.08.2012, 7.28 Uhr, festgehalten (Anlage K 3).

In der Folgezeit lud der Beklagte das übernommene Transportgut in ... in ein Thermofahrzeug um.

Am 25.08.2012 lieferte der von dem Beklagten eingesetzte Fahrer - der Zeuge ... - das Ladegut in ... an.

Die Empfängerin verweigerte die Annahme des Ladeguts aufgrund eines eingetretenen Transportschadens. Die Empfängerin fertigte dabei eine Vielzahl von Lichtbildern, die den Zustand des Transportgutes bei Ankunft in ... aufzeigten (Anlage K 5).

Anschließend fuhr der Lkw wieder zurück nach ... zum Betriebsgelände der ... nach .... Dort fand eine Besichtigung durch das ... statt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Besichtigung wird auf die Anlage B 3 Bezug genommen. Der Privatgutachter stellte fest, dass jede Palette mit einer „dünnschichtigen Schutzfolie umgeben“ war. Im Ergebnis stellte der Privatsachverständige einen erheblichen Verpackungsmangel und Sicherungsmangel fest.

Mit Schreiben vom 26.11.2012 ist der Beklagte zur Zahlung von 17.207,76 € aufgefordert worden (Anlage K 10)

Die Klägerin trägt vor, dass ein Schaden in Höhe von 17.207,76 € entstanden sei (Anlage K 6).

Die Klägerin beantragt demgemäß:

Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 17.207,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2012 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte stellt zunächst die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede und verweist in diesem Zusammenhang auf erbrachte Leistungen durch einen Verkehrshaftungsversicherer. Im Übrigen trägt der Beklagte vor, dass eine Umladung auf den Lkw in ... (geschlossener Kofferaufbau mit Kühlaggregat/Frigo) entsprechend dem Ladeschema gemäß der Anlage K 3 erfolgt sei. Weiterhin behauptet der Beklagte, dass die vom Absender gewählte Verpackung ungeeignet gewesen sei, den Transport des streitgegenständlichen Ladegutes schadensfrei nach Sizilien durchzuführen. Er macht geltend, dass, wenn die Absenderin eine stärkere Folie verwendet hätte, der streitgegenständliche Schaden nicht eingetreten wäre. Weiterhin bestreitet der Beklagte die geltend gemachte Schadenshöhe. Hierzu hat er zunächst ausgeführt, dass in ... sechs Paletten aussortiert und bei der Empfängerin in Italien unbeschädigt belassen worden seien. Diesen Sachvortrag hat der Beklagte in der Folgezeit korrigiert und geltend gemacht, dass insoweit ein „Totalschaden“ vorgelegen habe und das entsprechende Ladegut in Italien entsorgt worden sei. Mit Klageerwiderung vom 06.03.2013 hat der Beklagte aber zudem ausgeführt, dass lediglich die Ladung von „27 Paletten“ geschädigt sei.

Die Klägerin wendet ein, dass eine Versicherungsleistung nicht erbracht worden sei. Im Übrigen beruft sie sich auf die Grundsätze der „Drittschadensliquidation“. Weiterhin beruft sich die Klägerin darauf, dass das Ladegut in Gänze als „verlustig“ zu behandeln sei.

Die Klägerin bestreitet auch den geltend gemachten Verpackungsmangel. Sie verweist darauf, dass die Vermutung bestehe, dass im Hinblick auf den von der ... selbst angefertigten Frachtbrief (Anlage K 4) schon nur 27 Paletten in ... angeliefert worden seien. Sie macht geltend, dass das Fahrzeug ggf. auf der Strecke vorher havariert oder ein Teil der Sendung nicht verladen worden sei. Darüberhinaus verweist die Klägerin darauf, dass das Beladeschema, welches sich aus den Lichtbildern Anlage K 5 ergibt, nicht dem ursprünglichen Beladeschema (Anlage K 3) entspreche. Zudem macht die Klägerin geltend, dass sich aus den vorgelegten Bildern ergibt, dass die originale Schrumpffolie, die die Paletten umfasst hat, beim Empfänger bereits weitestgehend nicht mehr vorhanden gewesen sei. Es sei erkennbar, dass lediglich einfache Wickelfolie vorhanden gewesen sei.

Hinsichtlich der Schadenshöhe verweist die Klägerin auf die vorliegende Handelsrechnung.

Die Kammer hat Beweis erhoben zum Umladevorgang bei dem Beklagten, Ablauf des Transportes sowie zum Wert des streitgegenständlichen Ladeguts durch Einvernahme der Zeugen ... und ... Weiterhin hat die Kammer den Privatgutachter ... zu seinen Feststellungen einvernommen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.06.2013 (Bl. 90 ff. d.A.) Bezug genommen. Weiterhin hat die Kammer Beweis erhoben zum geltend gemachten Verpackungsmangel durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Zum Ergebnis der Begutachtung wird auf das Gutachten vom 7. März 2014 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 4. August 2014 Bezug genommen (Sonderheft SV-Gutachten).

Hinsichtlich des übrigen Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I. Hauptforderung

Der Klägerin steht gemäß Art. 17 Abs. 1, 23 Abs. 1, Abs. 4 CMR ein Anspruch in Höhe von 17.207,76 € zu.

1. Anwendbares Recht

Auf den streitgegenständlichen Frachtvertrag findet die CMR Anwendung.

Die Anwendbarkeit der CMR nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 erfordert lediglich einen grenzüberschreitenden Straßentransport sowie den Abschluss eines entgeltlichen Güterbeförderungsvertrages. Diese Voraussetzungen sind hier auch erfüllt, da das Transportgut in ... übernommen und in ... abgeliefert werden sollte.

2. Aktivlegitimation

Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Klägerin selbst einen Schaden erlitten hat.

Nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation wäre der versendende Spediteur als Vertragspartner des Frachtführers zur Geltendmachung von Schäden Dritter (hier: ... oder ...) aus dem Verlust oder der Beschädigung des Frachtgutes legitimiert, gleichviel ob die Schäden dem Absender oder aber dem Empfänger erwachsen sind (vgl. BGH NJW 1989, 3099; BGH NJW-RR 2007, 1481). Nichts Anderes kann gelten, wenn die Klägerin im Verhältnis zur ... nicht als Spediteur sondern als Hauptfrachtführer zu behandeln ist.

Soweit sich der Beklagte auf einen Anspruchsübergang im Zusammenhang mit einer Versicherungsleistung beruft, ist diese nicht nachgewiesen. Aus der in Bezug genommenen Anlage K 10 ergibt sich eine derartige Versicherungsleistung jedenfalls nicht.

3. Haftung

Der Frachtführer haftet für gänzlichen oder teilweisen Verlust und für die Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt (Art. 17 Abs. 1 CMR).

Es kann dahingestellt bleiben, ob bei dem hier gegebenen Sachverhalt ein vollständiger Verlust des Ladegutes nach Art. 20 Abs. 1 CMR anzunehmen ist.

Das Ladegut ist jedenfalls während des Obhutzeitraumes beschädigt worden.

Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.

4. Haftungsausschluss

Die Haftung des Beklagten ist nicht gemäß Art. 17 Abs. 4 b ausgeschlossen.

Danach ist ein Frachtführer von seiner Haftung befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung aus der mit dem Fehlen oder Mangel einer Verpackung verbundenen besonderen Gefahr entstanden ist. Die Haftung des Frachtführers ist dabei in diesem Zusammenhang ausgeschlossen, wenn der Schaden dadurch entstanden ist, dass das Gut nicht so verpackt war, dass es den bei einem vertragsgerecht durchgeführten Transport üblicherweise zu erwartenden äußeren Einwirkungen Stand zu halten vermochte (Koller, TransportR, 8. Aufl., Rdz. 37 zu Art. 17). Der Frachtführer, der sich auf den Haftungsausschluss berufen will, hat dabei zu beweisen, dass die Güter verpackungsbedürftig waren und dass eine ausreichende Verpackung gefehlt hat (BGH, VersR 1985, 133; OLG Hamm, TransportR 2003, 457).

Einen derartigen Verpackungsmangel hat der Beklagte nicht bewiesen.

a) Der Beklagte hat den ihm obliegenden Beweis nicht durch den Havariebericht des Havariekommisars ... (Anlage B 2) geführt. Gleiches gilt, soweit der Privatgutachter als sachverständiger Zeuge gehört worden ist.

Es kann dabei dahingestellt bleiben, dass ein Privatgutachten - auch wenn der Privatgutachter als sachverständiger Zeuge zu seinen Feststellungen gehört wird - grundsätzlich lediglich als substantiierter Parteivortrag zu werten ist. Der Zeuge ... hat im Rahmen seiner Einvernahme zu den Feststellungen anlässlich der Besichtigung des Transportgutes am 30.08.2012 bekundet, dass zum Zeitpunkt der Besichtigung die Eimer auf den Paletten lediglich mit einer dünnen Kunststofffolie umgeben gewesen sind (Anlage III). Es liegt auf der Hand und ist zwischen den Parteien auch völlig unstrittig, dass es sich bei dieser Verpackungsfolie nicht um die Kunststofffolie gehandelt hat, die von dem Versender der ... verwendet worden ist. Die Feststellungen des Privatsachverständigen zu einem Verpackungsmangel sind demgemäß unerheblich, da der Sachverständige, der über die ursprüngliche Verpackung offenkundig nicht informiert worden ist, von unrichtigen Anknüpfungstatsachen für seine Bewertung ausgegangen ist.

b) Der Beklagte hat den ihm obliegenden Beweis auch nicht durch das eingeholte Sachverständigengutachten geführt.

Der Sachverständige ist zwar zu dem Ergebnis gekommen, dass die von der ... zur Verpackung verwendete Kunststofffolie zu schwach dimensioniert sei und einen eindeutigen Verpackungsmangel darstelle.

Die Beweisaufnahme hat jedoch nicht ergeben, dass diese Verpackung zum Zeitpunkt des Schadenseintritts vorhanden gewesen ist.

Die Kammer geht zunächst im Rahmen der Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO davon aus, dass die Ausführungen des Beklagten, das Transportgut sei in... „1 : 1“ umgeladen worden, zutreffend ist. Daher ist davon auszugehen, dass die von der ... aufgebrachte Verpackung zu diesem Zeitpunkt (Umladung) vorhanden gewesen ist.

Es ist jedoch völlig offen, wann diese Verpackung aufgrund welcher Umstände entfernt worden ist.

Der Zeuge ... hat in diesem Zusammenhang bekundet, dass er erst in ... bei der Empfängerin die Türen aufgemacht und gesehen habe, dass die Ware umgekippt gewesen sei.

Die Kammer ist davon überzeugt, dass diese Angaben unrichtig sind.

Dies ergibt sich bereits aus den Lichtbildern, die von der Empfängerin gefertigt und von der Klägerin in den Rechtsstreit eingebracht worden sind (Anlagen K 5). Für die Kammer besteht überhaupt kein Zweifel daran, dass diese Fotos unmittelbar nach Öffnen des Lkws, jedenfalls vor etwaigen Reinigungs- und Neuverpackungsarbeiten durch den Zeugen ..., gefertigt worden sind. Zu diesem Zeitpunkt sind erhebliche Verschmutzungen des Fahrzeuges durch Farbe und Putz erkennbar. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass der Zeuge ... vor Durchführung von einer „Neufolierung“ jedenfalls die notwendigsten Reinigungsarbeiten vornehmen würde. Dies ist jedoch nicht zu erkennen.

Ausweislich dieser Lichtbilder ist nun zum einen klar erkennbar, dass die Paletten nicht in Längsrichtung, sondern in Querrichtung verladen worden sind. Aus den Lichtbildern ergibt sich zudem aber auch, dass bereits vor Ankunft des Lkws bei der Empfängerin offensichtlich eine Umverpackung vorgenommen worden ist. Es ergibt sich mit eindeutiger Klarheit aus den vorgelegten Lichtbildern, dass sich, jedenfalls zum Großteil, nicht mehr die ursprünglich verwendete Verpackungsfolie um die einzelnen Paletten befunden hat, sondern die später von dem Privatgutachter Firmbach festgestellte „dünne Folie“. Gestützt wird die Annahme, dass zum Zeitpunkt der Öffnung des Lkws bereits eine Neufolierung vorgelegen hat, auch dadurch, dass auf einem Lichtbild eindeutig eine Folienrolle erkennbar ist, also bereits vor den Aufnahmen Verwendung gefunden hat.

Auf Grundlage dieser gefertigten Bilder und den Bildern des Privatgutachtens ..., der den Lkw in ... besichtigt hat, hat die Kammer zudem keinen Zweifel, dass eine Querverladung der Paletten vorgelegen hat. Unterstellt, es ist richtig, dass in ... eine 1 : 1 Umverladung, d.h. in Längsrichtung, der Paletten vorgenommen worden ist, ergibt sich zwingend die Schlussfolgerung, dass während des Transportes nach Italien und vor Ankunft bei der Empfängerin eine weitere Umverladung des Ladegutes und insbesondere Entfernung der ursprünglichen Folie vorgenommen worden sein muss. Die Kammer kann in diesem Zusammenhang daher nicht ausschließen, dass der streitgegenständliche Schaden nicht auf einen Transportunfall beruht bei dem die ursprüngliche Verpackung mitursächlich einen Schaden verursacht hat, sondern auf einen von dem Beklagten nicht dargestellten Vorgang im Rahmen einer weiteren Umverladung. Soweit sich aus den Angaben ... dahingehend keine Umstände ergeben, ist dies für die Kammer ohne Belang. Die Angaben des Zeugen waren durchgehend unglaubwürdig und von einer erkennbaren Unsicherheit geprägt. Der Zeuge zeigte im Rahmen seiner Einvernahme auch in zunehmenden Maße kaum noch erklärbare Erinnerungslücken. Einen Beweiswert haben die Angaben des Zeugen ... für die Kammer daher nicht.

Gestützt wird dieses Beweisergebnis zudem durch die „Anlage K 4“. Dieser „Frachtbrief“ umfasst als Ladegut lediglich 27 Paletten. Es liegt auf Grundlage der gefertigten Lichtbilder nahe davon auszugehen, dass lediglich 27 Paletten in ... angeliefert worden sind. So sind auf den Lichtbildern bereits erhebliche „Ladungslücken“ erkennbar. Auch dies spricht dafür, dass der streitgegenständliche Schaden anlässlich einer Umverladung oder jedenfalls durch eine äußere Einwirkung bei einem nicht vertragsgerecht durchgeführten Transport zurückzuführen ist.

c) Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Rücktransport des streitgegenständlichen Ladegutes offenkundig mit einer Verpackung durchgeführt worden ist, die dem Originalzustand nicht entsprochen hat. Schäden die insoweit und während des Rücktransportes entstanden sind - dies ergibt sich aus den vom Privatgutachter gefertigten Lichtbilder -, sind jedenfalls einem von der Klagepartei zu vertretenden Verpackungsmangel nicht zuzurechnen.

5. Schaden

Der Klägerin ist ein Schaden in Höhe von 17.207,76 € entstanden (Art. 23 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 CMR).

Bei dem hier gegebenen Sachverhalt ist von einer Totalbeschädigung des Ladegutes auszugehen.

Die Klägerin hat mit Klageschrift vorgetragen, dass bereits sechs Paletten mit Ladegut gefehlt hätten und das Ladegut von 27 Paletten beschädigt gewesen sei. Der Beklagte hat den Sachvortrag dahingehend, dass das Ladegut von sechs Paletten an die Empfängerin übergeben worden sei, im Laufe des Rechtsstreits korrigiert und eingeräumt, dass das Ladegut insoweit wegen Beschädigung von dem Zeugen ... entsorgt worden sei. Ein substantiiertes Bestreiten zu dem von der Klagepartei dargelegten Schaden findet sich im Übrigen nicht. Im Übrigen hat der Beklagte vielmehr selbst dargestellt; dass im Weiteren das Ladegut von Paletten ausgesondert und entsorgt worden ist. Ein konkreter substantiierter Sachvortrag zu einem etwaigen Restwert fehlt. Hierzu wäre der Beklagte jedoch verpflichtet gewesen, da sich das Ladegut unstrittig bei ihm befindet oder befunden hat. Im Übrigen ergibt sich aus den von dem Privatsachverständigen gefertigten Lichtbildern, dass nahezu alle Paletten von dem Ladeverschub betroffen gewesen sind und mithin in Bezug auf die Eimer ein erheblicher Schadensverdacht besteht oder bestanden hat.

Die Kammer hat auch keinen Zweifel daran, dass das Ladegut dem Inhalt der vorgelegten Handelsrechnung und Lieferschein (Anlagen K 8/K 9) entsprochen hat. Gestützt wird dies zum einen durch die des bei Ladung gefertigten Lichtbilder (Anlage K 3) und zum anderen durch die nachvollziehbaren Angaben des Zeugen .... Im Übrigen wäre der Beklagte auch hier verpflichtet gewesen, da er nach eigenem Vorbringen ein Großteil des Ladegutes in Besitz hat, substantiiert zu bestreiten.

Die Höhe der Wertminderung des Ladegutes schätzt die Kammer auf Grundlage der vorgelegten Handelsrechnung auf

887,76 €

zuzüglich

16.320,00 €

Gesamtsumme:

17.207,76 €.

Jedenfalls bei dem hier gegebenen Sachverhalt erachtet die Kammer auch auf Grundlage der Angaben des Zeugen ... die Handelsrechnung für ein ausreichendes Indiz für die hier gegebene Wertminderung (vgl. auch OLG Stuttgart, TransportR 2011, 340, 343 ff.; LG Hamburg, TransportR 2003, 166, 167). Anhaltspunkte dafür, dass die in der Rechnung aufgeführten Preise nicht den Marktgegebenheiten entsprechen, liegen aus Sicht der Kammer nicht vor.

Eine Beschränkung der Haftung nach Art. 23 Abs. 3, Art. 25 Abs. 2 a CMR kommt bei dem hier gegebenen Gesamtgewicht des Ladegutes nicht in Betracht.

II. Nebenforderung

Die Zinsentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 286, 288 BGB.

III. Nebenentscheidungen

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 Satz 1 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

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(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Referenzen

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.