LGBN 9 O 80/14
Tenor
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Gründe
2Der Antrag ist unbegründet.
3Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Wahlwerbung. Sie wird durch die Abbildung ihres Verwaltungsgebäudes auf dem Werbezettel nicht in ihren Rechten verletzt. Ein eigentumsähnliches Recht am Bild ihrer Unternehmenszentrale steht der Antragstellerin nicht zu. Es fehlt auch an der geltend gemachten Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch Vereinnahmung für politische Zwecke des Antragsgegners. Eine solche Vereinnahmung ist in der Verwendung des Bildes nicht zu sehen. Das Gebäude der Antragstellerin ist auf dem Werbezettel zusammen mit dem Rhein und dem "Langen Eugen", dem früheren Abgeordnetenhochhaus des Bundestags, abgebildet. In diesem Zusammenhang steht es nicht speziell für die Antragstellerin, sondern für die Stadt C. Die Unternehmenszentrale der Antragstellerin ist nun einmal das höchste Gebäude der Stadt und prägt als solches deren Stadtbild. Der Text nimmt – hier liegt ein wesentlicher Unterschied von dem Sachverhalt, der der von der Antragstellerin für sich in Anspruch genommenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 9. Dezember 2013, 6 W 56/13) zugrundelag – weder ausdrücklich noch andeutungsweise speziell auf die Antragstellerin Bezug. Die Platzierung des Textes sorgt sogar dafür, dass das Posthorn selbst bei einem ganz ungewöhnlich genauen Hinsehen nur teilweise (zwischen dem dritten Buchstaben des Wortes "weil" und dem letzten Buchstaben des Wortes "C") zu sehen ist und vom durchschnittlichen Betrachter eines Wahlzettels gar nicht bemerkt wird. Der durchschnittliche Cer Wähler, an den sich der Zettel maßgeblich richtet, weiß zwar, dass es sich um das Gebäude der Antragstellerin handelt. Die Annahme, dass er deshalb den Eindruck gewinnen könne, die Antragstellerin unterstütze den Antragsgegner oder distanziere sich nicht hinreichend von ihm, liegt angesichts der konkreten Gestaltung jedoch so fern, dass bereits fraglich ist, ob der Tätigkeitsbereich der Antragstellerin und deren sozialer Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen überhaupt berührt sind. Jedenfalls die gegebenenfalls gebotene Abwägung gegenüber der Meinungsfreiheit des Antragsgegners im Wahlkampf fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Diese hat durch die Errichtung ihres Verwaltungsgebäudes das Stadtbild von C in einer Weise geprägt, die es ausschließt, die Abbildung dieses Wahrzeichens im Rahmen politischer Meinungsäußerungen, die einen optischen Bezug zur Stadt herzustellen versuchen, zu untersagen.
4Streitwert: 20.000 €
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