Landgericht Bonn Beschluss, 12. Juni 2015 - 7 O 392/14

ECLI:ECLI:DE:LGBN:2015:0612.7O392.14.00
12.06.2015

Tenor

wird der Antrag des Beklagten vom 10.06.2015 auf Zustellung einer Streitverkündungsschrift an Herrn L, den Vater des Klägers,  zurückgewiesen.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 72 Zulässigkeit der Streitverkündung


(1) Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftige

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Oberlandesgericht Köln Beschluss, 15. Juli 2015 - 11 W 39/15

bei uns veröffentlicht am 15.07.2015

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 23.6.2015 wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 12.6.2015– 7 O 392/14 – dahin abgeändert, dass das Landgericht angewiesen wird, die Streitverkündungsschrift des Beklagte

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(1) Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.

(2) Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. § 73 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.