Landgericht Bonn Beschluss, 12. Juni 2015 - 7 O 392/14
Tenor
wird der Antrag des Beklagten vom 10.06.2015 auf Zustellung einer Streitverkündungsschrift an Herrn L, den Vater des Klägers, zurückgewiesen.
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Gründe:
2Eine Streitverkündung gem. § 72 ZPO ist nur statthaft gegenüber an dem Prozess nicht beteiligten Dritten.
3Hier hat die Beklagtenseite eine Streitverkündung gegenüber dem Vater des Klägers ausgebracht.
4Gegenüber den Parteien und ihren gesetzlichen Vertretern ist eine Streitverkündung jedoch im Rechtssinne nicht möglich und daher unstatthaft.
5Fehlt es - wie vorliegend - an einer Streitverkündung im Rechtssinne, ist die unstatthafte Verkündung von dem erkennenden Gericht ohne Zustellung im Ausgangsverfahren von Amts wegen zurückzuweisen (BGH NJW 2006, 3214).
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(1) Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.
(2) Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. § 73 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(3) Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.