Landgericht Bonn Beschluss, 19. Nov. 2015 - 6 T 276/15
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 29.07.2015 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
1
G r ü n d e
2Die Schuldnerin hat Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss nach Einholung eines Gutachtens mangels Masse zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin, die laut Gläubigerliste der Schuldnerin Hauptgläubigerin wegen der Kosten eines Rechtsstreits ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Gutachten sei nicht darauf eingegangen worden, ob die Gesellschaftereinlagen gezahlt sind; stünden sie noch offen, wären die Massekosten gedeckt.
3Die Beschwerde ist unzulässig. Hierauf hat das Amtsgericht bereits hingewiesen. Nach § 6 InsO sind Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur insoweit anfechtbar, als dieses Gesetz es ausdrücklich bestimmt. Das Recht zur Beschwerde gegen die Abweisung mangels Masse ist in § 34 InsO gesondert geregelt. Hiernach steht lediglich dem Schuldner oder dem das Verfahren beantragenden Gläubiger ein Beschwerderecht zu. Es kann offen bleiben, ob der Gesetzgeber diese Bestimmung aus Beschleunigungsgründen getroffen hat oder weil er demjenigen Gläubiger, der die Kosten eines eigenen Antragsverfahrens scheut, die Beschwerde verweigern wollte. Die doppelte Beschränkung über §§ 6, 34 InsO lässt aufgrund dieser speziellen Regelung eine Anwendung der allgemeinen Beschwerdevorschriften aus der ZPO nicht zu.
4Was die Beschwerdeführerin mit dem letzten Absatz ihres Schriftsatzes vom 10.11.2015 meint, erschließt sich der Kammer nicht. § 148 Abs.2 InsO bestimmt – wiederum als lex specialis – nur, dass sich derSchuldner im eröffneten Verfahren mit einer beim Insolvenzgericht einzulegenden Erinnerung gegen die Herausgabevollstreckung des Insolvenzverwalters wehren kann.
5Gegen diese Entscheidung ist eine weitere Beschwerde nicht statthaft. Gründe für die ausnahmsweise Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
6Beschwerdewert: 2.011,00 € ( Wert der Vermögensmasse lt. Gutachten, § 58 Abs.2 GKG).
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Referenzen - Gesetze
(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(3) Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluß aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekanntzumachen. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung nicht berührt.
(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(3) Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluß aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekanntzumachen. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung nicht berührt.
(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen.
(2) Der Verwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. § 766 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt.
(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.
(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.
(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.
(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.
(5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.
(6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten.