Landgericht Bonn Urteil, 20. Jan. 2014 - 21 KLs 555 Js 199/12 - 34/13
Tenor
- I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil der 3. Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 19.10.2012 (23 KLs 23/12) mit Ausnahme des Strafausspruchs rechtskräftig ist.
- II.
In Ergänzung zu diesem Urteil wird der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.
- III.
Der Angeklagte trägt auch alle weiteren Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Revision, seine Auslagen und die notwendigen Auslagen der Nebenklage.
1
Gründe:
2Der Angeklagte ist durch Urteil der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 19.10.2012 wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch verblieb, und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden (23 KLs 23/12). Zudem wurde im Urteil das bei der Tat verwendete Messer eingezogen und der Angeklagte auf die Adhäsionsanträge der Geschädigten wie folgt verurteilt:
3Der Angeklagte wird verurteilt, aus den aus vorsätzlich unerlaubter Handlung begangenen Schadensereignissen vom 05.05.2012 gegen 15:30 Uhr in ##### C–M, E-Straße/F-Straße, gemäß Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bonn vom 23.07.2012 – 555 Js 199/12 P – an den Nebenkläger Herrn T2 ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 05.10.2012 sowie an die Nebenklägerin Frau N ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 24.09.2012 zu zahlen.
4Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, den Nebenklägern sämtliche immateriellen Schäden aus dem vorgenannten Schadensereignis zu ersetzen, die diesen aus der Tat künftig entstehen, ebenso sämtliche materielle Schäden, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind bzw. noch übergehen werden.
5Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, die durch die Adhäsionsanträge entstandenen besonderen Kosten sowie die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
6Das Urteil ist in Bezug auf den Schmerzensgeldanspruch gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zugesprochenen Schmerzensgeldes vorläufig vollstreckbar.
7Die vom Angeklagten eingelegte Revision hatte insoweit Erfolg, als der 2. Strafsenat des BGH mit Urteil vom 09.10.2013 das erstinstanzliche Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben hat (2 StR 119/13). Die 3. Strafkammer hatte im Rahmen der Strafzumessung als strafschärfend berücksichtigt, dass sich die Angriffshandlungen des Angeklagten gegen „Repräsentanten des Staats“ richteten, die hierzu „keinerlei Anlass“ gegeben hätten. Die Erwägung stelle einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot aus § 46 Absatz 3 StGB dar. Zudem stelle die Erwägung, die Beamten hätten keinen Anlass für einen Angriff gegeben, eine unzulässige strafschärfende Berücksichtigung des bloßen Fehlens eines strafmildernden Umstandes dar.
8Im Übrigen, also auch bezüglich der Adhäsionsaussprüche, wurde die Revision vom Bundesgerichtshof verworfen.
9A.
10I.
11Die Kammer hat aufgrund der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 20.01.2014 und den ergänzend verlesenen Urkunden folgende Feststellungen zur Person getroffen:
12(Diverse Angaben zum Lebenslauf)
13Im Jahr 2007 wandte sich der Angeklagte verstärkt dem Islam zu und er begann, eine strikte Auslegung der religiösen Gebote für sich als verbindlich zu betrachten. Seine Familie, die sich selber zum muslimischen Glauben bekennt, konnte die verstärkte Religiosität des Angeklagten nicht nachvollziehen. Vielmehr versuchten seine Angehörigen, ihn zur Aufnahme einer Ausbildung zu bewegen. Auf Druck der Eltern nahm der Angeklagte daher eine Ausbildung zum Industriemechaniker auf, zog aber gleichzeitig von zu Hause aus.
14In der Folgezeit nahm die Bedeutung seiner religiösen Überzeugungen für den Angeklagten weiter zu, die für ihn zunehmend in der Befolgung strenger Ge- und Verbote bestand. Infolge dieser verstärkten Hinwendung zu strikten, religiös begründeten Verhaltensnormen hörte der Angeklagte auf, Nikotin und Alkohol zu konsumieren, Fußball zu spielen und Kontakt zu seinen bisherigen Freunden zu halten. Schließlich brach er im Jahr 2009 seine Ausbildung ab, weil er dort den von ihm erwarteten Respekt vor seinen religiösen Überzeugungen vermisste.
15Während des Weihnachtsgeschäfts 2009/10 arbeitete der Angeklagte erneut kurz als Aushilfe für den Versandhändler B und im Jahr 2011 nochmals kurzfristig als Aushilfe für eine andere Logistikfirma. Ansonsten war er seit Mai 2011 arbeitslos und bezog Sozialleistungen.
16Im Sommer 2011 intensivierte der Angeklagte seine Islamstudien und schrieb sich für einen Fernstudienkurs der sog. „Islamschule“ des Predigers D in C2 ein.
17Im April 2012 beschloss der Angeklagte nach eigenen Angaben, in die Türkei zu übersiedeln. Dazu löste er zunächst die eigene Wohnung auf und zog wieder in ein Zimmer in der elterlichen Wohnung in T3.
18Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
19II.
20Die 3. Strafkammer hat in ihrem Urteil vom 19. Oktober 2012 folgende Feststellungen zur Sache getroffen:
21„Der Angeklagte nahm am Samstag, dem 05.05.2012, an einer Gegendemonstration zu einer Wahlkampfkundgebung der Partei Pro NRW in der Nähe der L in C-M teil.
22Die Partei Pro NRW hatte dort für den Zeitraum zwischen 14.00 Uhr und 16.00 Uhr eine Wahlkampfveranstaltung zum Thema „Freiheit statt Islam“ angemeldet. Bei entsprechenden Wahlkampfveranstaltungen in anderen Städten hatten die Demonstrationsteilnehmer Mohamed-Karikaturen des dänischen Zeichners Kurt Westergaard gezeigt, auf welchen Mohamed mit einer Bombe samt gezündeter Lunte im Turban zu sehen ist. Auch für diese Veranstaltung hatte Pro NRW das Zeigen der Karikaturen angekündigt. Die etwa 30 Teilnehmer der Pro NRW-Veranstaltung positionierten sich frühzeitig vor Veranstaltungsbeginn an der Q-Straße, in Sichtweite der L.
23Für den Zeitraum ab 13.00 Uhr hatte der „Rat der Muslime“ an der gleichen Örtlichkeit eine Gegenveranstaltung angemeldet. Diese Gegendemonstration wurde etwa 200 Meter entfernt vom Veranstaltungsort der Kundgebung der Partei Pro NRW auf dem zwischen E- und Q-Straße gelegenen Abschnitt der N2straße durchgeführt. Zwischen den beiden Demonstrationen waren Polizeifahrzeuge abgestellt, welche für die Teilnehmer die Sicht auf die jeweils andere Demonstration versperrten. Für die Redner der Demonstration des „Rates der Muslime“ war aber am Demonstrationsort ein erhöhtes Podium aufgebaut worden. Vom Podium aus bestand freie Sicht auf die Demonstration der Partei Pro NRW.
24Um den geordneten Zugang zu der Veranstaltung des Rates der Muslime zu gewährleisten, richtete die Polizei an der Kreuzung N2straße/Estraße eine Durchlassstelle mit doppelten Absperrgittern ein. Zur Verdeutlichung der Örtlichkeiten wird auf die Skizze Bl. ### d.A. sowie die Luftbildaufnahme Bl. ### d.A. Bezug genommen.
25Bereits gegen 12.00 Uhr versammelten sich etwa 150 bis 200 Personen in Höhe der L, Kreuzungsbereich N2straße/Ecke Q-Straße, um an der Gegendemonstration des „Rates der Muslime“ teilzunehmen. Eine Gruppe von Gegendemonstranten legte dort schon vor Beginn der Wahlkampfveranstaltung der Partei Pro NRW Steindepots an, bzw. nahm Steine und Holzlatten auf.
26Der Angeklagte traf gegen 14.30 Uhr am Demonstrationsort ein. Er hatte in seinem Wohnort in T3 im Internet von der Pro NRW-Veranstaltung und der geplanten Gegendemonstration erfahren. Aus dem Internet hatte er sich einen Flyer mit dem Aufruf zur „Demonstration gegen Mohammad-Karikatur“ ausgedruckt. Auf diesem Flyer, den der Angeklagte bei seiner Ankunft bei sich trug, war die Mohamed-Karikatur abgebildet.
27L2 führte ein insgesamt ca. 22 cm langes Messer mit schwarzem Kunststoffgriff und einer ca. 10 cm langen, leicht nach oben gebogenen Wellenschliffklinge mit sich. Wegen des genauen Aussehens des Messers wird auf die Lichtbilder, Bl. ## d.A., verwiesen. Das Messer, dessen Klinge durch eine vom Angeklagten selbst hergestellte Papierscheide geschützt war, trug er in seiner Hosentasche.
28L2 gesellte sich zu der gewaltbereiten Gruppe, die mit Steinen und anderen Gerätschaften ausgerüstet war. Die Stimmung begann, sich aufzuheizen. Die Personen und der Angeklagte hakten sich untereinander ein und bildeten Ketten, einige vermummten sich mit Mundschutz, Schutzbrillen, Handschuhen, Kopftüchern und Kapuzen.
29Gegen 15.30 Uhr hielten Teilnehmer der Demonstration der Partei Pro NRW schließlich Mohamed-Karikaturen hoch. Wahrnehmen konnten dies von den Gegendemonstranten nur die auf dem Podium versammelten Personen. Für den Angeklagten und die anderen Teilnehmer der Gegendemonstration waren die Karikaturen aufgrund der zwischen den Gruppierungen abgestellten Mannschaftswagen der Polizei nicht zu sehen. Als aus den Lautsprechern des „Rates der Muslime“ allerdings die Durchsage erklang, die Karikaturen würden hochgehalten, eskalierte die Situation:
30Der Angeklagte und die ihn umgebende Gruppe gewaltbereiter Demonstranten begannen mit Gegenständen auf die Polizeibeamten zu werfen und in Richtung der Absperrung vorzurücken. Der Angeklagte warf aus der Gruppe heraus mehrmals mit Steinen auf Polizeibeamte. Es ging eine Vielzahl von Steinen auf die Beamten nieder und traf diese am ganzen Körper. Außer bis zu faustgroßen Steinen flogen auch Blumentöpfe, Pflanzen, ein Mülleimer und sogar ein stählerner Gullydeckel in Richtung der Einsatzkräfte. Es entwickelte sich ein Hagel aus Wurfgeschossen. Daneben schlugen und traten die Demonstranten auf Polizeifahrzeuge ein und versuchten, diese umzustürzen. Es kam zu Schäden an den Einsatzfahrzeugen wie auch an Privatfahrzeugen und Vorgärten der Anwohner.
31Der Zugführer des eingesetzten Zuges der Polizeihundertschaft, der Zeuge y2, gab daher seinem Zug den Befehl, vor die Absperrgitter vorzurücken, die gewaltbereiten Demonstranten auseinander zu treiben und die Kreuzung N2straße/Estraße/Fstraße zu räumen. Der Zeuge T2, der im Beweissicherungstrupp eingesetzt war, blieb zunächst hinter dem Absperrgitter und filmte das Geschehen.
32Die Beamten des eingesetzten Polizeizuges, unter ihnen die Zeugin N, drängte die gewalttätige Menschenmenge unter Einsatz von Reizgas auseinander. Ein Teil der Angreifer, darunter auch der Angeklagte, wurde in Richtung Estraße, der Rest in Richtung Fstraße getrieben.
33Aus ungeklärten Umständen gelangte der Angeklagte im Rücken der Polizeibeamten wieder zurück in den Kreuzungsbereich. Er sah den Zeugen y2, der im Kreuzungsbereich in der Nähe eines Blumengeschäftes stand und als Zugführer von dort die Maßnahmen seiner Beamten koordinierte. Völlig unbehelligt zog L2 das von ihm mitgeführte Messer und hielt dieses mit der Klinge nach unten in der rechten Faust. So lief er auf den Zeugen y2 zu. Während y2 noch in eine Auseinandersetzung mit einer Gruppe anderer Demonstrationsteilnehmer verwickelt war und seitlich zum Angeklagten stand, bückte sich der Angeklagte und stach mit dem Messer von der Seite gezielt in Richtung des Oberschenkelbereichs von y2. Denn dieser Körperbereich war, wie der Angeklagte wusste, nicht durch die Sicherheitsausrüstung der Polizeibeamten geschützt. Dass bei Messerstichen in dieser Körperregion die Gefahr tödlicher Verletzungen bestand, war dem Angeklagten ebenfalls bekannt. Der Zeuge y2 konnte den Angriff durch Einsatz seines Mehrzweckstockes abwehren, so dass der Angeklagte ihn nicht mit dem Messer traf. Da der Zeuge danach eine Abwehrhaltung einnahm, sah der Angeklagte von weiteren Angriffen gegen ihn ab. Zur Verdeutlichung des Ablaufs der Tathandlung wird auf die Lichtbilder Bl. ### – ### d.A. (Einzelbilder eines Polizeivideos) Bezug genommen.
34In den Kreuzungsbereich zurückgekehrte weitere Beamte versuchten nun, den Angeklagten durch Einsatz von Pfefferspray zu vertreiben. In diesem Augenblick trat der Zeuge T2, der sich als Kameramann des Beweissicherungstrupps in eine bessere Aufnahmeposition bringen wollte, mit seiner Videokamera vor das Gitter und begab sich in den Kreuzungsbereich. Als Mitglied des Beweissicherungstrupps war er – anders als die übrigen Einsatzkräfte - weder mit Schlagstock noch mit Pfefferspray ausgerüstet, um sich gegen mögliche Angriffe zu verteidigen. L2, der dies erkannte, lief auf den Zeugen zu, begab sich wieder in gebückte Haltung und stach dem Zeugen T2 mit derselben Messerhaltung gezielt in Richtung der Oberschenkel. Er traf ihn mit voller Wucht in die Außenseite des linken Oberschenkels. Zur Verdeutlichung des Ablaufs der Tathandlung wird auf die Lichtbilder Bl. ### d.A. (Einzelbilder eines Polizeivideos) Bezug genommen. Durch die Wucht des Messerstiches wurde T2 zurückgestoßen, seine an einem Einbeinstativ befestigte Kamera fiel zu Boden.
35Nunmehr erklang durch die Lautsprecher des „Rates der Muslime“ die Durchsage, die Karikaturen seien heruntergenommen worden, man solle mit der Gewalt aufhören und „sich an das Grundgesetz“ halten. Trotz dieser Durchsage setzte der Angeklagte seine Gewalttätigkeiten fort. Er nahm das Messer in die linke Hand, hob mit der rechten Hand Steine von der Straße auf und warf sie gegen in der Nähe stehende Polizeibeamte. Auch hier versuchte er die Beamten im Bereich der durch die Ausrüstung nicht geschützten Beine zu treffen.
36Jetzt eilte die Zeugin N auf den Angeklagten zu, um ihn aus der Kreuzung zu drängen. Der Angeklagte, der dies erkannte, nahm das Messer wieder mit der Klinge nach unten in die rechte Hand. Er lief auf die Zeugin N zu, ging wiederum in eine gebückte Haltung und stach der Zeugin gezielt mit dem Messer gegen die Oberschenkel. Die Klinge traf die Zeugin zunächst an der Innenseite des linken Oberschenkels, glitt nach einem ersten Schnitt ab und drang ein weiteres Mal oberhalb des Kniegelenkes in die Innenseite des rechten Oberschenkels ein. Zur Verdeutlichung des Ablaufs der Tathandlung wird auf die Lichtbilder Bl. ### d.A. (Einzelbilder eines Polizeivideos) Bezug genommen.
37Nach dem Angriff auf die Zeugin N konnte der Angeklagte von mehreren Beamten überwältigt und festgenommen werden. Zuvor hatte er das Tatmesser weggeworfen, welches später durch weitere Beamte sichergestellt werden konnte.“
38Zu den unmittelbaren Tatfolgen bezüglich des Zeugen T2 hat die 3. Strafkammer folgende Feststellungen getroffen:
39„Unmittelbar nach der Tat wurde der Zeuge T2 in das N3 Krankenhaus C gebracht. Dort wurde bei ihm eine ca. 5 cm breit klaffende, 16cm lange und teilweise 4cm tiefe Schnittwunde im Bereich des lateralen linken Oberschenkels diagnostiziert. Die Faszie war durch den Stich eröffnet worden, der darunter liegende Muskel (musculus vastus lateralis) teilweise längs durchtrennt. Den Oberschenkelknochen hatte die Klinge allerdings nicht erreicht. Größere Gefäße oder Nerven wurden nicht verletzt. Lebensgefahr bestand zu keinem Zeitpunkt. Die Wunde wurde operativ versorgt, wobei die Operation angesichts der Größe der Wunde unter Vollnarkose durchgeführt werden musste. Zur Verdeutlichung des Ausmaßes der Verletzungen wird auf die Lichtbilder Bl. ### d.A. Bezug genommen.“
40Zu den unmittelbaren Tatfolgen bezüglich der Zeugin N hat die 3. Strafkammer folgende Feststellungen getroffen:
41„Die Zeugin N wurde nach der Tat in das Universitätsklinikum C verbracht. Dort wurde eine ca. 10cm lange Schnittwunde am linken Oberschenkel innenseitig sowie eine ca. 3cm lange Schnittwunde am rechten Oberschenkel innenseitig oberhalb des Kniegelenkes diagnostiziert. Die Wunde am rechten Oberschenkel reichte bis in das subkutane Fettgewebe, bei der langen linksseitigen Wunde war es zu einer Faszieneröffnung gekommen. Größere Gefäße, wie die Arteria femoralis, waren nicht verletzt. Lebensgefahr bestand zu keinem Zeitpunkt. Zur Verdeutlichung des Ausmaßes der Verletzungen wird auf die Lichtbilder Bl. ### - ### d.A. Bezug genommen.
42Wäre das Messer bei dem Stich in die Innenseite des linken Oberschenkels nur etwa einen Zentimeter tiefer eingedrungen, wäre die Oberschenkelarterie verletzt worden.“
43Zudem hat die 3. Strafkammer bezüglich beider Zeugen folgende Feststellungen in unmittelbaren Bezug zur Tat getroffen:
44„Bei beiden Zeugen hätte ein jeweils nur um wenige Zentimeter anders gelagerter Einstichpunkt die hohe Wahrscheinlichkeit einer lebensbedrohlichen Verletzung größerer Gefäße begründet.“
45Da der Schuldspruch nebst zugehörigen Feststellungen in Rechtskraft erwachsen ist, war die 1. Strafkammer an die diesbezüglichen Feststellungen der 3. Strafkammer gebunden.
46III.
47Zu den weiteren Tatfolgen, soweit sie nicht zum unmittelbaren Tatgeschehen gehören, hat die 1. Strafkammer in der Hauptverhandlung vom 20.01.2014 folgende Feststellungen getroffen:
481.
49Der Zeuge T2 befand sich infolge der operativen Versorgung der Stichwunden vom 05.05.2012 bis zum 11.05.2012 in stationärer Behandlung im N3 Krankenhaus C. Dabei war er aufgrund seiner Verletzung circa eine Woche überhaupt nicht in der Lage, eigenständig zu gehen.
50Vom 05.05.2012 bis zum 21.08.2012 war der Zeuge T2 arbeitsunfähig erkrankt. Ab Ende August 2012 kehrte der Zeuge im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme zunächst mit einer reduzierten Belastung von 4 Stunden täglich in den Dienst zurück. Ab Ende Oktober 2012 arbeitet er wieder Vollzeit und ist mittlerweile wieder voll dienstfähig. Der Wundheilungsprozess verlief weitgehend komplikationslos. Es ist aber eine deutlich sichtbare Narbe zurückgeblieben. Unter Druckbelastung schmerzt den Zeugen der Oberschenkel auch heute noch; zudem ist das die Narbe umgebende Gewebe gefühllos geblieben. Nachdem zum Zeitpunkt der ersten Hauptverhandlung noch nicht feststand, ob der Geschädigte sich mit HIV infiziert hatte, war nunmehr ein abschließender HIV-Test endgültig negativ.
51Der Zeuge T2 litt nach der Tat unter erheblichen psychischen Belastungen, weswegen er auch in psychologischer Behandlung war und 5 Behandlungstermine wahrnahm. Auch heute noch ist er durch die Tat belastet und stellt bei sich selbst eine durch die Tat hervorgerufenen Wesensveränderung fest. So grübelt er teilweise noch lange über die Geschehnisse nach, wobei ihn vor allem das aus seiner Sicht nicht vorhersehbare Verhalten des Angeklagten belastet. Er ist oft antriebslos und meidet vor allem Menschenansammlungen.
52Schließlich empfindet er die Berichterstattung in der Presse, aber auch seine zweimalige Vernehmung im Rahmen des Strafverfahrens als sehr belastend.
532.
54Die Zeugin N befand sich infolge der Tat zwei Tage in stationärer Behandlung des Universitätsklinikums C. Sie war danach bis zum 27.05.2012 arbeitsunfähig erkrankt. Heute ist sie wieder voll dienstfähig.
55Die Wunden sind weitgehend komplikationslos verheilt, es blieben jedoch auffällige Narben zurück, die insbesondere bei sommerlicher Bekleidung zu Nachfragen führen. Auch hier war der letzte HIV-Test endgültig negativ.
56Die Zeugin N ist infolge der Tat heute aufmerksamer und misstrauischer, sowohl im privaten, wie auch im dienstlichen Bereich. Menschenmengen versucht sie zu meiden. Aus diesem Grunde nutzt sie u.a. seit der Tat keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr.
573.
58Die Feststellungen zu den weiteren Tatfolgen, soweit sie nicht zum unmittelbaren Tatgeschehen gehören, beruhen auf den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der Zeugen N und T2 in der Hauptverhandlung vom 20.01.2014.
59IV.
60Zu seinen Motiven für die Tat und zu seiner heutigen Einstellung zur Tat hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 20.01.2014 folgende ergänzende Angaben gemacht:
61Dem Gericht und der Öffentlichkeit fehle es am gesunden Menschenverstand. Denn der gesunde Menschenverstand gebietet, dass jeder so handeln müsse, wie er es getan hat. Jeder Muslim solle so handeln, wie er es getan habe.
62Denn im Koran sei eindeutig vorgesehen, dass demjenigen, der den Propheten beleidigt, die Todesstrafe droht. Dasselbe gebiete auch die Scharia. Und die Scharia sei das einzige Gesetz, das er akzeptiere. Denn Allah habe als Einziger das Recht etwas zu entscheiden, nicht aber das Volk.
63Deshalb müsse die Scharia auch in Deutschland praktiziert werden. Er verspreche daher, dass er auch weiterhin gegen alle vorgehen werde, die den Propheten beleidigen und alle, die „so etwas Abartiges“, also das Hochhalten der Mohamed-Karikaturen, erlauben oder zulassen würden. Dazu würden auch in Zukunft Mordanschläge durchgeführt werden.
64Die deutschen Institutionen seien naiv, wenn sie glaubten, es gebe für die Duldung von Beleidigungen des Propheten keine Konsequenzen. Es werde dafür Strafen geben. Deshalb müsse nicht er Reue zeigen, sondern die Ungläubigen und der Staat müssten bereuen, und nicht er, sondern der Staat müsse sich entschuldigen. Insbesondere müsse sich die Justiz entschuldigen, dass sie ihn verurteilt habe. Und bereuen würde die Justiz es auch noch. Denn der Kampf würde weitergehen, bis auch die Ungläubigen den Islam angenommen hätten. Er habe für die nicht muslimische Bevölkerung in Deutschland nur Feindschaft und Hass übrig, bis der letzte von ihnen zum islamischen Glauben übergetreten sei.
65Die deutschen Gesetze würden für ihn nicht gelten. Er lehne vielmehr alle Gesetzgeber und Gesetze ab, außer dem Gesetz von Allah. Für ihn gebe es nur den ehrwürdigen Koran, den er hochhalte und mit dem Leben verteidige. Das Grundgesetz bedeute nichts.
66Bei dieser letzten Aussage hielt der Angeklagte mit der einen Hand eine Ausgabe des Koran hoch und schmiss mit der anderen eine aus einzelnen Blättern bestehende Ausgabe des Grundgesetzes auf den Boden des Gerichtssaals.
67B.
68Da der Schuldspruch aus dem Urteil der 3. Strafkammer vom 19.10.2012 in Rechtskraft erwachsen ist, war die 1. Strafkammer auch insoweit gebunden. Die 3. Strafkammer hat in ihrem Urteil folgende rechtliche Würdigung vorgenommen:
69I.
70Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der vollendeten gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Zeugen T2 und N sowie der versuchten gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen y2 im Sinne der §§ 223, 224 StGB schuldig gemacht.
71Er hat die Körperverletzung zunächst mittels eines gefährlichen Werkzeuges im Sinne des § 224 Abs. 1 Ziffer 2 StGB begangen bzw. dieses im Fall des Zeugen y2 versucht. Zudem erfolgte die Körperverletzung bzw. deren Versuch mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Ziffer 5 StGB.
72Die Tatsache, dass bei keinem der Opfer tatsächlich Lebensgefahr bestand, schließt die Anwendung des § 224 Abs. 1 Nr. 5 nicht aus. Denn für die Erfüllung des Qualifikationstatbestandes des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist eine konkrete Lebensgefährdung nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 12.7.2006 - 2 StR 180/06). Es kommt nicht auf die Gefährlichkeit der eingetretenen Verletzung an, sondern auf die Gefährlichkeit der Behandlung. Es genügt, dass die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalls generell geeignet ist, das Leben zu gefährden (Fischer, StGB, 59. Aufl., § 224 Rn. 12).
73Dies war hier der Fall. Denn L2 zielte bewusst auf den ungeschützten Oberschenkelbereich der Beamten, wo – wie jedermann weiß – lebenswichtige Gefäße verlaufen. Dabei verwandte er ein Messer mit einer Klingenlänge von 10 cm. Die Klinge konnte und sollte tiefe Wunden herbeiführen und war aufgrund ihrer Länge geeignet, die Hauptschlagadern oder ihre Äste zu verletzen. Der Stoßvorgang erfolgte in allen Fällen aus einem dynamischen Geschehen heraus, bei dem sich sowohl der Angeklagte als auch das Opfer bewegten. Der genaue Punkt des Eindringens des Messers in den Oberschenkel war für L2 daher nicht vorhersehbar. Dieses wird eindrucksvoll durch das Verletzungsbild der Zeugin N belegt, bei der das Messer von L2 bei nur einem Stechvorgang aufgrund der gegenläufigen Körperbewegung von Täter und Opfer gleich beide Oberschenkel verletzte.
74Bei der Art und Weise der Tathandlung war es daher letztlich nur dem Zufall zu verdanken, dass keine konkrete Lebensgefahr eintrat.
75II.
76Zudem hat sich der Angeklagte des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte im Sinne des § 113 StGB schuldig gemacht.
77Er hat hierbei auch die Regelbeispiele des § 113 Abs. 2 Ziffer 1 und 2, 2. Alt. StGB erfüllt, da er mit dem Messer ein gefährliches Werkzeug bei sich führte und dieses bei der Tat sogar verwendete. Er brachte die Polizeibeamten T2 und N zudem in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung.
78III.
791.
80Der Angeklagte hat sich ferner des Landfriedensbruchs im Sinne des § 125 StGB schuldig gemacht.
81Er hat sich aus einer Menschenmenge heraus an Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Sachen beteiligt, die mit vereinten Kräften in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise begangen wurden.
82Er hat hierbei auch die Regelbeispiele des § 125a Ziffer 2 und 3 StGB erfüllt, da er mit dem Messer ein gefährliches Werkzeug bei sich führte und dieses bei der Tat sogar verwendete. Er brachte die Polizeibeamten T2 und N in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung.
832.
84Der Landfriedensbruch tritt auch nicht gemäß § 125 Abs. 1 StGB hinter die gefährliche Körperverletzung nach §§ 223, 224 StGB oder den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1, 2 StGB zurück.
85Nach § 125 Abs. 1 StGB tritt der Landfriedensbruch nur dann zurück, wenn die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
86Zwar greift die Subsidiaritätsklausel des § 125 StGB auch dann ein, wenn ein besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs nach § 125a StGB vorliegt. Maßstab für den nach § 125 Abs. 1 StGB vorzunehmenden Vergleich ist dann aber der Strafrahmen der als Strafzumessungsregel ausgestalteten Bestimmung des § 125a S. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren androht (BGH NStZ 2011, 576 (577)).
87Einen höheren Strafrahmen sehen jedoch weder §§ 223, 224 StGB noch § 113 Abs. 1, 2 StGB vor.
88a)
89§ 224 StGB sieht für die gefährliche Körperverletzung einen Strafrahmen der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor, in minder schweren Fällen beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
90b)
91§ 113 Abs. 2 StGB sieht in besonders schweren Fällen des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte einen Strafrahmen der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor.
92IV.
93Sämtliche Tathandlungen, die im Rahmen des § 125 StGB vorgenommen werden, stellen eine einheitliche Tat dar (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 125a Rn. 11).
94Die unter E. I. – III. genannten Tatbestände stehen daher zueinander im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB).
95Die 1. Strafkammer hat auch geprüft, ob der Angeklagte bei Tatbegehung voll schuldfähig war. Dabei haben sich keinerlei Hinweise auf das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB ergeben.
96Eine krankhafte seelische Störung im Sinne des 1. Eingangsmerkmals des § 20 StGB lag nicht vor. Insbesondere stand der Angeklagte, ausweislich des durch Verlesung in der Hauptverhandlung eingeführten Gutachtens der Rechtsmedizin C vom 09.05.2012, zur Tatzeit weder unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln, noch hatte er Alkohol konsumiert.
97Ebenso wenig lag eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne einer Affekttat vor. Der Angeklagte war zwar emotional angespannt, als er die Polizeibeamten attackierte, er hatte sich aber schon vor dem Tatgeschehen gedanklich mit der Situation in C und dem möglichen Einsatz eines Messers beschäftigt. Zum einen fuhr er ganz bewusst von Hessen zu der Demonstration nach C, obwohl er wusste, dass dort die aus seiner Sicht anstößigen Karikaturen gezeigt würden. Und zum anderen hatte der Angeklagte sich bereits im Vorfeld mit einem Messer bewaffnet. Diese gedankliche Vorbefassung des Angeklagten schließt einen Affekt im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung regelmäßig aus. Zudem zeigte der Angeklagte auch kein affekttypisches Nachtatverhalten, wie z.B. Erinnerungslücken oder eine schockartige Erschütterung über die Tat.
98Anhaltspunkte für das Vorliegen des 3. Eingangsmerkmals sind ebenso wenig gegeben.
99Schließlich liegt auch keine Persönlichkeitsstörung im Sinne der schweren seelischen Abartigkeit (4. Eingangsmerkmal) vor. An dieser Einschätzung ändern die Ausführungen des Angeklagten zu seinen Motiven und zu seiner heutigen Einstellung zur Tat nichts. Denn auch aus den dort geäußerten Drohungen und religiös-fundamentalistischen Aussagen spricht lediglich eine entsprechende Akzentuierung der Persönlichkeit des Angeklagten. Eine Persönlichkeitsstörung, die in ihren Wirkungen einer krankhaften seelischen Störung gleichzusetzen wäre, ist in der Einstellung des Angeklagten nicht zu sehen. Denn die Aussagen folgen unter Zugrundelegung seiner religiösen Überzeugungen grundsätzlich einer inneren Logik. Dabei negiert der Angeklagte u.a. durch die Ankündigung weiterer Mordanschläge gegen staatliche Funktionsträger und durch die Aussage, für die nichtmuslimische Bevölkerung Deutschlands habe er nur Hass und Verachtung übrig, bis auch der letzte zum islamischen Glauben konvertiert sei, grundrechtlich garantierte Menschenrechte. Der Angeklagte ist der Überzeugung, zur Durchsetzung seiner persönlichen religiösen Anschauungen zur Anwendung von Gewalt – bis hin zum Mord – gegenüber anderen nicht nur legitimiert, sondern sogar berufen zu sein. Aus diesen Äußerungen spricht daher eine gefestigte rechtsfeindliche Gesinnung des Angeklagten, der seine eigenen fundamentalistischen Anschauungen zur einzigen Legitimationsgrundlage für sein Handeln macht.
100Zudem war der Angeklagte erkennbar bei Tatausführung zu jeder Zeit steuerungsfähig. Dies zeigt sich bereits daran, dass er sofort vom zunächst angegriffenen Zeugen y2 abgelassen hat, als dieser Gegenwehr zeigte, um sich im Anschluss gezielt einem Beamten zuzuwenden, der offensichtlich unbewaffnet war.
101C.
102Aufgrund der Zurückverweisung hatte die 1. Strafkammer über die Strafzumessung neu zu befinden. Dabei hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
103I.
104Gemäß § 52 Absatz 2 StGB ist hier grundsätzlich einStrafrahmen von sechs Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe eröffnet.
105§§ 223, 224 StGB sehen für die gefährliche Körperverletzung als Strafrahmen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vor. In minder schweren Fällen beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
106§ 125a S. 1 StGB sieht für den besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs ebenfalls einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vor.
107Der Strafrahmen des § 113 Absatz 2 StGB, der für den besonders schweren Fall des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, ist demgegenüber die mildere Strafandrohung (§ 52 Absatz 2 Satz 1 StGB).
108II.
109Für die Anwendung eines milderen Strafrahmens bestand kein Anlass. Denn bei der anzustellenden Gesamtschau aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände überwiegen die für ihn sprechenden nicht derart, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 224 Absatz 1 StGB unangemessen hart erscheinen würde, oder die Regelwirkung des besonders schweren Falls nach § 125a StGB entkräftet wäre.
110Zu Gunsten der Angeklagten hat die Kammer dabei berücksichtigt,
111- 112
dass er sich bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt, nämlich bereits vor dem Haftrichter, umfassend geständig eingelassen und so das Verfahren verkürzt hat,
- 113
dass er nicht vorbestraft ist,
- 114
dass das Strafverfahren mittlerweile bereits lange andauert und er sich seit rund 21 Monaten in Untersuchungshaft befindet,
- 115
dass er als Erstverbüßer erhöht haftempfindlich ist,
- 116
dass er sich aufgrund seiner religiösen Überzeugungen bezüglich des Verbots, den Propheten Mohamed bildlich darzustellen, bei der Tatausführung in einem erhöhten Erregungszustand befunden hat, wenngleich auch zu berücksichtigen ist, dass er nach C gereist ist, obwohl ihm bewusst war, dass dort die Karikaturen gezeigt werden sollten, und
- 117
dass die gewalttätigen Ausschreitungen in ein gruppendynamisches Geschehen eingebettet waren.
Diesen strafmildernden Gesichtspunkten standen aber erhebliche Gründe gegenüber, die gegen den Angeklagten sprechen. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt,
119- 120
dass er durch die Tat zwei Beamte schwer verletzt hat und zusätzlich einen weiteren Beamten verletzen wollte,
- 121
dass er dabei sowohl bezüglich der Körperverletzungen, als auch bezüglich des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und des Landfriedensbruchs jeweils zwei Tatbestandsalternativen bzw. Regelbeispiele verwirklicht hat,
- 122
dass die Tatfolgen überaus erheblich waren, wobei bei beiden Geschädigten bis heute Wesensveränderungen bzw. ein erhöhtes Misstrauen im beruflichen und privaten Bereich verblieben sind, die unter anderem dazu führen, dass die Geschädigte N bis heute keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benutzt,
- 123
und dass die Tat Ausdruck einer rechtsfeindlichen Gesinnung des Angeklagten ist, die Andersgläubigen und Andersdenkenden grundlegende Menschenrechte abspricht, wie sich insbesondere in den Erklärungen des Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung vom 20.01.2014 gezeigt hat. Seine dortigen Ausführungen zu seinen Motiven für die Tat und bezüglich seiner heutigen Einstellung zu seiner Tat zeigen, dass der Angeklagte grundlegende Wert- und Rechtsvorstellungen wie Religions- und Meinungsfreiheit, Unverletzlichkeit der Person und der Gesundheit, sowie Herrschaft des Rechts bzw. Rechtsstaatlichkeit nicht nur nicht teilt, sondern aggressiv ablehnt und dabei auch für die Zukunft Straftaten bis hin zum Mord ankündigt.
III.
125Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer sodann nochmals sämtliche Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen. Dabei ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass die gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in der Gesamtschau die für ihn sprechenden Umstände derart überwiegen, dass eine Überschreitung der Hälfte des konkreten Strafrahmens (5 Jahre und 3 Monate) notwendig ist.
126Insgesamt gelangte die Kammer im Rahmen einer zusammenfassenden Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände daher zu einer tat- und schuldangemessenen Freiheitsstrafe von
127sechs Jahren.
128D.
129Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Absatz 1, 465 StPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Bonn Urteil, 20. Jan. 2014 - 21 KLs 555 Js 199/12 - 34/13
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Urteil einreichenLandgericht Bonn Urteil, 20. Jan. 2014 - 21 KLs 555 Js 199/12 - 34/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- 1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - 2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder - 3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen - wobei es in einem Fall beim Versuch blieb - und mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt sowie die Einziehung eines bei der Tat verwendeten Messers angeordnet. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt , an die Nebenkläger jeweils ein Schmerzensgeld zu zahlen, und festgestellt , dass der Angeklagte verpflichtet ist, den Nebenklägern sämtliche immateriellen und materiellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.
- 2
- Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.
I.
- 3
- 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm der Angeklagte am 5. Mai 2012 an einer Demonstration gegen eine Wahlkampfkundgebung der Partei „P. in B. teil. Als der Angeklagte erfuhr, dass Teil- nehmer der Kundgebung „Mohamed-Karikaturen“ des dänischen Zeichners Kurt Westergaard hochhielten, begannen er und eine Gruppe gewaltbereiter Demonstranten , Steine und andere Gegenstände auf die Polizeibeamten zu werfen , die zur Absperrung einer Straßenkreuzung eingesetzt waren. Der Zugführer der eingesetzten Polizeihundertschaft, der Zeuge R. , gab daraufhin den Befehl, vor die Absperrgitter zu rücken und den Kreuzungsbereich zu räumen. Während die Beamten des Polizeizugs die gewalttätige Menschenmenge unter Einsatz von Reizgas zurück drängten, gelang es dem Angeklagten, hinter die Kette der vorrückenden Beamten zu gelangen. Er zog das von ihm mitgeführte Messer und lief damit auf einzelne Polizeibeamte zu. Er stach zuerst in Richtung der Oberschenkel des Zeugen R. , der in eine Auseinandersetzung mit anderen Demonstrationsteilnehmern verwickelt war. Dieser konnte den Stich abwehren. Daraufhin eilten weitere Beamte herbei und versuchten, den Angeklagten aus dem Kreuzungsbereich zu vertreiben. Der Angeklagte lief nun auf den Polizeibeamten S. zu, der als Mitglied des Beweissicherungstrupps das Geschehen filmte, und stach diesem in den linken Oberschenkel. Anschließend warf er Steine gegen weitere in der Nähe stehende Polizeibeamte. Die Polizeibeamtin M. , die ihn zurückdrängen wollte, stach er in beide Ober- schenkel. Die Beamtin erlitt eine zehn cm und eine drei cm lange Schnittwunde. In der Folge konnte der Angeklagte überwältigt und festgenommen werden.
- 4
- 2. Das Landgericht hat die Tat als Landfriedensbruch gemäß § 125 Abs.1, § 125a Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 StGB, als gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB zum Nachteil der Geschädigten S. , M. und R. , wobei es bei der Tat zum Nachteil des Geschädigten R. beim Versuch blieb, sowie als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs.1, § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB gewertet.
II.
- 5
- Die Revision des Angeklagten ist teilweise begründet.
- 6
- 1. Die Nachprüfung des Schuldspruchs, der Einziehung sowie der Adhäsionsentscheidung hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
- 7
- Der tateinheitlichen Verurteilung des Angeklagten wegen Landfriedensbruchs und zugleich wegen gefährlicher Körperverletzung steht auch die Subsidiaritätsklausel des § 125 Abs. 1 StGB nicht entgegen, wonach der Täter wegen Landfriedensbruchs nur bestraft wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht wird. Zwar greift die Subsidiaritätsklausel des § 125 StGB auch dann ein, wenn - wie hier und unter II.2.a) ausgeführt - ein besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs nach § 125a StGB vorliegt. Maßstab für den vorzunehmenden Vergleich ist dann aber der Strafrah- men der als Strafzumessungsregel ausgestalteten Bestimmung des § 125a Satz 1 StGB, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren androht (BGH, Urteil vom 24. März 2011 - 4 StR 670/10, NStZ 2011, 576, 577 mwN). Wegen übereinstimmender Strafrahmen des § 125a Satz 1 StGB und des § 224 Abs. 1 StGB steht daher die Subsidiaritätsklausel einer tateinheitlichen Verurteilung nicht entgegen.
- 8
- 2. Der Strafausspruch hält indes rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
- 9
- a) Die zu Lasten des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung erfolgte Berücksichtigung der Erfüllung zweier Regelbeispiele des besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs (§ 125a Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 StGB) ist nicht zu beanstanden.
- 10
- Der Angeklagte, der zunächst gemeinsam mit anderen aus einer gewaltbereiten Gruppe von Demonstranten heraus Steine und Gegenstände in Richtung der vorrückenden Polizeibeamten warf, blieb auch nach dem Durchbrechen der Polizeikette Teil dieser Menschenmenge. Bei seinem Angriff gegen die drei Polizeibeamten, bei dem er die Regelbeispiele des § 125a Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 StGB erfüllte, handelte es sich daher noch um eine Gewalttätigkeit im Sinne des § 125 Abs. 1 StGB, die „mit vereinten Kräften“ aus dieser Menge heraus begangen wurde.
- 11
- Dem steht nicht entgegen, dass sich der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt räumlich von der Gruppe entfernt hatte. Maßgebend für die Beurteilung, ob es sich bei einem Angriff um eine Einzelaktion eines Täters oder aber um eine „mit vereinten Kräften“ „aus einer Menschenmenge“ heraus begangene Gewalttätig- keit handelt, ist, ob die konkret ausgeführte Gewalttätigkeit von der in der ge- waltbereiten Menge vorhandenen Grundstimmung und zustimmenden Haltung getragen wird (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl. § 125 Rdn. 10; Schäfer in Münchener Kommentar, StGB 2. Aufl. § 125 Rdn. 17). In diesem Fall ist der Angriff eines Täters als Ausdruck des die Menge beherrschenden feindlichen Willens und damit als ein mit vereinten Kräften aus der Menschenmenge heraus begangener Angriff anzusehen.
- 12
- So war es nach den Feststellungen hier. Zwar hatten sich durch das Vorrücken der Polizeikette von der zuvor kompakten Menge der Demonstranten Kleingruppen abgespalten. Mindestens eine dieser Gruppen ging aber im Kreuzungsbereich und ebenfalls im Rücken der Polizei weiterhin gewalttätig vor. Für die Messerangriffe des Angeklagten bildete sie sowie die von den Polizeibeamten zurückgedrängte Menge, aus der heraus sich der Angeklagte erst unmittelbar zuvor räumlich gelöst hatte, daher nicht nur Kulisse, sondern durch ihre feindliche Haltung gegen die eingesetzten Beamten weiterhin die Basis (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 1995 - 1 StR 126/95, NJW 1995, 2643, 2644, insoweit in BGHSt 41, 182 nicht abgedruckt; Lenckner aaO, § 125 Rdn. 10). Die Messerangriffe des Angeklagten, die sich - entsprechend der Grundstimmung in der zurückgedrängten Gruppe von gewaltbereiten Demonstranten - gegen die eingesetzten Polizeibeamten richteten, waren Teil der von dieser Gruppe ausgehenden Gewalttätigkeiten, so dass er den Tatbestand des § 125 Abs. 1 StGB verwirklichte.
- 13
- b) Bei der Bemessung der Freiheitsstrafe hat das Landgericht jedoch auch zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass sich seine Angriffshandlungen gegen „Repräsentanten des Staats“richteten, die hierzu „keinerlei Anlass“ ge- geben hatten. Diese Erwägung stößt auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. Senat, Urteil vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320; BGH, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 5 StR 158/06 Rn. 4 juris) auf durchgreifende rechtliche Bedenken.
- 14
- Schon die strafschärfende Erwägung, dass sich die Angriffe gegen „Re- präsentanten des Staates“ richteten, ist mit im Blick auf das Doppelverwer- tungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) nicht unbedenklich. Sie lässt besorgen, dass das Landgericht den Umstand, dass es sich bei den Geschädigten um Polizeibeamte handelte, noch einmal zu Lasten des Angeklagten eingestellt hat, obgleich schon der Tatbestand des § 113 StGB eine gegen einen Amtsträger der Bundesrepublik gerichtete Handlung voraussetzt. Im Übrigen wird man auch kaum annehmen können, Gewalttätigkeiten, die im Rahmen eines (schweren) Landfriedensbruchs gegen Unbeteiligte oder sonstige Dritte begangen werden, verwirklichten eine „geringere“ Schuld als Gewalt gegen Polizeibeamte.
- 15
- Jedenfalls erweist sich die Erwägung, dass die Geschädigten dem Ange- klagten „keinerlei Anlass“ für einen Angriff gegeben hätten, als rechtsfehlerhaft. Da die Polizeibeamten dem Angeklagten jedenfalls insoweit einen „Anlass“ ge- geben hatten, als sie ihn unter Einsatz unmittelbaren Zwangs aus den Kreuzungsbereich wegdrängten bzw. dies absicherten, kann das Landgericht bei dieser Erwägung nur darauf abgestellt haben, dass es keinen berechtigten oder sonst verständlichen Anlass für den Messereinsatz gab. Dabei handelt es sich aber letztlich um eine strafschärfende Berücksichtigung des bloßen Fehlens eines strafmildernden Umstands.
- 16
- Zwar schlagen nach allgemeinen Strafzumessungsgrundsätzen nachvollziehbare , verständliche Motive für eine Tatbegehung strafmildernd zu Buche , wie z.B. eine Tatverstrickung durch Dritte oder der Umstand, dass das Opfer selbst zu der Situation beigetragen hat, aus der heraus die Tat begangen wird. Das Fehlen solcher mildernden Umstände berechtigt indes nicht, dies zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. April 2012 - 2 StR 73/12, NStZ 2013, 46). Daher kann der Umstand, dass ein Täter "grundlos" gegen das Tatopfer vorgeht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 1993 - 4 StR 207/93 Rn. 6 juris; Senat, Beschluss vom 11. Februar 1998 - 2 StR 668/97 Rn. 3 juris) oder, dass das Opfer dem Täter "keinerlei Anlass“ für die Tat geboten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - 3 StR 106/10; Senat, Urteil vom 20. November 1992 - 2 StR 392/92), grundsätzlich nicht strafschärfend berücksichtigt werden, weil damit lediglich das Fehlen von Umständen beschrieben wird, die sich - wenn sie vorlägen - strafmildernd auswirken könnten.
- 17
- Zwar darf der Grundsatz, wonach das Fehlen eines Strafmilderungsgrunds keinen Strafschärfungsgrund darstellt, nicht dahin missverstanden werden , dass die Einbeziehung gegebener Tatsachen in die Abwägung der Umstände , die für die Strafzumessung von Bedeutung sind, stets dann rechtsfehlerhaft sei, wenn sie im Urteil in negativer Formulierung umschrieben sind. Die revisionsrichterliche Überprüfung der Strafzumessung hat sich vielmehr am sachlichen Gehalt der Ausführungen des Tatgerichts und nicht an dessen - möglicherweise missverständlichen oder sonst unzureichenden - Formulierungen zu orientieren (BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349 f.; vgl. auch im Ergebnis: BGH, Urteil vom 21. November 1993 - 1 StR 384/93 Rn. 15 juris). Nur wenn die Strafe tatsächlich an bloß fiktiven Erwägungen oder an einem nur hypothetischen Sachverhalt gemessen wird, der zu dem zu beurteilenden keinen Bezug hat, wird ein rechtlich fehlerhafter Maßstab an die Wertung des Verhaltens des Angeklagten angelegt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1980 - 3 StR 176/80, NStZ 1981, 60 mwN; Beschluss vom 13. August 2013 - 4 StR 288/13 Rn. 7 juris; Beschluss vom 24. Oktober 2012 - 4 StR 392/12, NStZ-RR 2013, 81, 82).
- 18
- Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Ausgangspunktes hat das Landgericht mit seiner Formulierung, dass es für den Angeklagten „keinerlei Anlass“ gab, die Polizeibeamten anzugreifen,im Ergebnis allein darauf abgestellt , dass der Angeklagte von der Tat hätte absehen können und müssen, weil er für sie keinen von den Polizeibeamten geschaffenen berechtigten oder „verständlichen“ Anlass hatte. Dies stellt eine strafschärfende Verwertung des Um- stands dar, dass die Tat überhaupt rechtswidrig begangen wurde.
- 19
- c) Bedenken begegnet im Übrigen die Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte befinde sich zwar erstmals in Haft, diese Erfahrung habe ihn aber „in keiner Weise zu beeindrucken“ vermocht. Es fehlt hier an einem sachlichen Zusammenhang zwischen dem grundsätzlich strafmildernden Umstand der Erstverbüßung und seiner weitgehenden Relativierung.
- 20
- Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei rechtsfehlerfreier Strafzumessung zu einer geringeren Strafe gelangt wäre.
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(1) Wer die Körperverletzung
- 1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, - 2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, - 3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls, - 4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder - 5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
(2) Der Versuch ist strafbar.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
a) im Fall 5 der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist;
b) in den Fällen 112, 349 bis 353 und 364 bis 488 der Urteilsgründe mit den Feststellungen aufgehoben;
c) im Einzelstrafausspruch in Fall 5 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. 2. Auf die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird der Schuldspruch, auch soweit es die Mitangeklagten M. und N. betrifft, hinsichtlich der Taten vom 27. und 29. Januar 2005 dahin geändert, dass die Angeklagten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig sind. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, Nötigung, gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Erwerbs, Einfuhr und Abgabe von Betäubungsmitteln in 80 Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 276 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Hehlerei, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihn von weiteren Anklagevorwürfen freigesprochen. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesanwalt nur teilweise vertretene Revision der Staatsanwaltschaft sowie die Revision des Angeklagten, die auf die Sachrüge gestützt sind, haben jeweils nur in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet. I. Revision der Staatsanwaltschaft
- 2
- 1. Zutreffend rügt die Revision, dass der Angeklagte im Fall 5 der Urteilsgründe nicht wegen gefährlicher Körperverletzung auf Grund einer das Le- ben gefährdenden Behandlung, sondern nur wegen (einfacher) Körperverletzung verurteilt wurde. Nach den Feststellungen würgte der Angeklagte die Geschädigte M. hier "derart heftig am Hals, dass der Frau jedenfalls schwarz vor Augen wurde. Sie hatte später den Eindruck, …kurzzeitig bewusstlos geworden zu sein" (UA S. 35).
- 3
- Diese Feststellungen erfüllen das Merkmal der lebensgefährdenden Behandlung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Aus den Ausführungen des Landgerichts ergibt sich, dass es für die Erfüllung des Qualifikationstatbestands eine konkrete Lebensgefährdung für erforderlich gehalten hat. Das ist rechtsfehlerhaft und widerspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH NStZ 2004, 618; 2005, 156, 157; BGH NStZ-RR 2005, 44; Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 224 Rdn. 12 m.w.N.).
- 4
- Da der Sachverhalt erschöpfend festgestellt ist und der Rechtsfehler sich auf die rechtliche Bewertung beschränkt, konnte der Senat den Schuldspruch selbst ändern.
- 5
- 2. Zutreffend rügt die Revision, der Angeklagte sei in den Fällen 349 bis 353 und 364 bis 488, soweit das Landgericht ihn (nur) wegen Handeltreibens in 126 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Hehlerei, verurteilt hat, zu Unrecht nicht wegen bandenmäßigen Handeltreibens in (mindestens) 100 Fällen verurteilt worden. Die Ausführungen des Landgerichts zum Bandenbegriff im Sinne von § 30 a Abs. 1 BtMG zeigen, dass der Tatrichter insoweit von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen ist.
- 6
- Nach den Feststellungen bot der Angeklagte, der bis zu diesem Zeitpunkt gemeinsam mit der - nicht revidierenden - Mitangeklagten M. von der gemeinsamen Wohnung in A. aus Rauschgifthandel betrieb, im Januar 2005 der - ebenfalls nicht revidierenden - Mitangeklagten N. an, sich an der Abwicklung der Drogengeschäfte zu beteiligen, um dadurch wie M. das für ihren Eigenbedarf benötigte Rauschgift zu erlangen. Die Mitangeklagte N. nahm dieses Angebot an.
- 7
- Der Angeklagte R. kaufte in der Folgezeit, wie schon zuvor, bei täglichen Fahrten in die Niederlande in der Regel Heroin- und Kokainmengen unter 10 Gramm ein. Die Hälfte dieser Mengen verbrauchten die beiden Mitangeklagten M. und N. für ihren Eigenkonsum. Den Rest portionierten sie in "bubbles" á 0,2 Gramm und verkauften diese an Endverbraucher der A. Drogenszene; von dem Erlös wurde der Neuerwerb sowie der gemeinsame Lebensunterhalt finanziert. Die Mitangeklagte N. hielt sich im Tatzeitraum von Anfang Januar bis 23. März 2005 zeitweise im Krankenhaus auf, gelegentlich war sie aus anderen Gründen nicht anwesend. In diesen Fällen wickelten der Angeklagte und seine damalige Lebensgefährtin M. die Geschäfte allein ab.
- 8
- Das Landgericht hat hier in den 100 Fällen, in denen es eine Mitwirkung der Mitangeklagten N. als erwiesen angesehen hat, das Vorliegen eines bandenmäßigen Zusammenschlusses mit der Begründung verneint, "bei wertender Betrachtung" habe der Zusammenschluss nicht dem "typischen Bild einer Bande" entsprochen (UA S. 87 f.), da die Zusammenarbeit eher zufällig erfolgt und auf der Basis persönlicher Beziehungen zustande gekommen sei und letztlich nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet gewesen sei, sondern der Eigenversorgung der beiden Frauen gedient habe.
- 9
- Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass diese Gesichtspunkte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Annahme einer Bande grundsätzlich nicht entgegenstehen. Eine wirksame Bandenabrede setzt keine bindende Verpflichtung zur Tatbegehung voraus; erforderlich und ausreichend ist der übereinstimmende gemeinsame Wille, sich zusammen zu tun, um künftig für eine gewisse Dauer Straftaten der jeweils bestimmten Art zu begehen (vgl. BGH NStZ 2004, 398; 2005, 230, 231). Hieran kann es zwar im Einzelfall fehlen, wenn sich eine (weitere) Person nur gelegentlich - und sei es auch auf Grund eines allgemeinen Übereinkommens - an Straftaten Dritter innerhalb eines eingespielten Deliktssystems beteiligt. Bei der Bewertung kann auch Gewicht erlangen, dass sich die Beteiligten zunächst aus persönlichen Gründen zusammengeschlossen haben und es erst im weiteren Verlauf zur gemeinsamen Begehung von Straftaten kommt (vgl. BGH NJW 1998, 2913; vgl. auch Tröndle/Fischer aaO § 244 Rdn. 19; Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 244 Rdn. 5; Eser in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 244 Rdn. 24). Jedoch können aus solchen Umständen nicht schon ohne Weiteres durchgreifende Indizien gegen die Annahme einer Bandenabrede abgeleitet werden. Ein bestimmter "Typus" des Zusammenschlusses ist entgegen der Ansicht des Landgerichts für die Annahme einer Bande nicht erforderlich; ihr steht namentlich auch nicht entgegen, dass die Beteiligten einander familiär oder in sonstiger Weise persönlich verbunden sind.
- 10
- Für das Fehlen einer Bandenabrede in dem von § 30 a Abs. 1 BtMG vorausgesetzten Sinn konnte hier sprechen, dass der Einzug der Mitangeklagten N. in die gemeinsame Wohnung aus persönlichen Gründen erfolgte und dass N. als zeitweise Beteiligte in das vom Angeklagten R. und M. bereits betriebene Deliktssystem einstieg, ohne dass sich für die anderen Beteiligten hierdurch etwas grundlegend änderte und ohne dass deren Tatbegehung von der Beteiligung der Angeklagten N. abhängig gewesen wäre. Andererseits war zu berücksichtigen, dass nach den Feststellungen des Landgerichts der Angeklagte R. der Mitangeklagten N. anbot, sich zukünftig auf Dauer an dem Geschäft zu beteiligen und das von ihm eingeführte Rauschgift als zweite Verkäuferin neben M. abzusetzen. Dieses Angebot nahm N. an (UA S. 43). Dass in dieser Übereinkunft, in die alsbald auch M. einbezogen wurde, eine für eine Bandenabrede grundsätzlich hinreichende Absprache lag, hat das Landgericht auf Grund des von ihm angewandten falschen rechtlichen Maßstabs nicht gesehen.
- 11
- Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Verurteilung in den Fällen 349 bis 353 und 364 bis 488. Das Landgericht hat hier insgesamt 130 Fälle des Handeltreibens (davon vier mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) angenommen und festgestellt, an 100 dieser Taten sei neben dem Angeklagten und M. auch N. beteiligt gewesen. Konkrete Feststellungen zu den Gründen und Umständen der zeitweisen Abwesenheit von N. sowie zum Inhalt der Absprachen zwischen den Beteiligten fehlen jedoch. Auf der Grundlage eines zutreffenden Begriffs der Bande konnte hierauf aber nicht verzichtet werden. Wenn das Bestehen und die Fortdauer einer Bandenabrede festgestellt wären, so stände die Abwesenheit eines der Bandenmitglieder bei einzelnen Taten deren Charakter als Bandentaten für die Beteiligten nicht entgegen. Gegen den Fortbestand einer Bandenabrede könnte hingegen sprechen, dass N. sich während des Tatzeitraums zeitweise zu einer Entgiftungsbehandlung in ein Krankenhaus begab. Der neue Tatrichter wird insoweit genauere Feststellungen zu treffen haben.
- 12
- 3. Auch die Verurteilung (nur) wegen Körperverletzung im Fall 112 hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
- 13
- Nach den Feststellungen verdrehte der Angeklagte im Laufe eines heftigen Streits mit seiner damaligen Lebensgefährtin M. deren Kopf in schmerzhafter Weise und erklärte dabei, "wenn sie noch irgendwas sage oder tue, breche er ihr das Genick" UA S. 38); danach ließ er von ihr ab. Das Landgericht hat eine Verurteilung auch wegen Bedrohung gemäß § 241 StGB mit der Begründung abgelehnt, die Drohung sei nicht auf eine zukünftige Handlung, sondern auf das momentane Tun bezogen gewesen (UA S. 83). Die Revision meint, der Angeklagte habe den Tatbestand der Nötigung verwirklicht, weil er das Tatopfer durch die Drohung zum Unterlassen weiterer Äußerungen gezwungen habe. Hiergegen hat der Generalbundesanwalt zutreffend eingewandt , aus den Feststellungen ergebe sich die Vollendung einer solchen Nötigung nicht; von einem möglicherweise vorliegenden Versuch sei der Angeklagte zurückgetreten. Jedoch sei möglicherweise der Tatbestand der Bedrohung gegeben.
- 14
- Die Äußerung des Angeklagten, er werde der Geschädigten das Genick brechen, wenn sie noch etwas sage oder tue, kann nicht dahin gedeutet werden , sie beziehe sich nicht auf eine für die Zukunft angedrohte Handlung, denn nach ihrem Wortlaut machte sie die angedrohte Handlung des Angeklagten gerade von einem zukünftigen Ereignis abhängig. Die Wertung des Tatrichters, es habe sich (nur) um eine bedrohliche Kommentierung des aktuellen Tatgeschehens gehandelt, ist daher rechtsfehlerhaft. Im Übrigen wird der neue Tatrichter auch Gelegenheit haben, genauere Feststellungen im Hinblick auf eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt einer lebensgefährdenden Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) zu treffen.
- 15
- 4. Soweit sich die Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Nichtanordnung einer Maßregel nach § 66 a StGB wendet, ist sie unbegründet. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, fehlt es schon an der Feststellung eines Hanges gemäß § 66 a Abs. 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Eine solche ist aber auch für die Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwah- rung erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2005 - 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188, 194 f. = NJW 2005, 3155, 3156 f.). II. Revision des Angeklagten
- 16
- 1. Die Verurteilung wegen tateinheitlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen hält in zwei Fällen rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen führte der Angeklagte am 27. und 29. Januar 2005 (offenbar: Fälle 349, 350) jeweils 10 Gramm Heroingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von 19 % sowie zwei Gramm Kokaingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von 60 % ein; jeweils die Hälfte war zum Gewinn bringenden Weiterverkauf , die andere Hälfte zum Eigenverbrauch bestimmt. Hieraus ergeben sich zum Handel bestimmte Wirkstoffmengen von 0,95 Gramm (Heroin) und 0,6 Gramm (Kokain); das sind 63 % bzw. 12 % der für die Annahme einer nicht geringen Menge ausreichenden Menge. Auch in der Addition der Wirkstoffmengen ergibt sich somit, dass die Grenze zur nicht geringen Menge in diesen Fällen nicht überschritten ist (vgl. dazu Weber BtMG 2. Aufl. § 29 a Rdn. 115 m.w.N.), soweit es das Handeltreiben betrifft. Hinsichtlich der tateinheitlich begangenen Einfuhr ist hiergegen auch in diesen Fällen der Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 4 StGB verwirklicht.
- 17
- Der Senat konnte auch insoweit den Schuldspruch selbst berichtigen, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind. Die Schuldspruchänderung war gemäß § 357 StPO auch auf die nicht revidierenden Mitangeklagten M. und N. zu erstrecken, gegen deren Verurteilung auch die Staatsanwaltschaft - abweichend von ihrer Rechtsansicht hinsichtlich des Angeklagten R. - ein Rechtsmittel nicht erhoben hat.
- 18
- 2. Die Einwendungen der Revision gegen die Beweiswürdigung sind unbegründet. Sie erschöpfen sich in einer von den Erwägungen des Landgerichts abweichenden Beweiswürdigung und zeigen Rechtsfehler nicht auf.
- 19
- Auch im Übrigen hat die Prüfung auf Grund der Sachrüge im Schuldspruch keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
- 20
- 3. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Das Landgericht hat die Fälle 349 und 350 wie die übrigen Fälle der Einfuhr nicht geringer Mengen als minder schwere Fälle angesehen, den Strafrahmen des § 30 Abs. 2 StGB angewendet und Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und vier Monaten verhängt. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter für die Taten vom 27. und 29. Januar 2005 bei zutreffender rechtlicher Würdigung mildere Strafen verhängt hätte.
III.
- 21
- Der geringfügige Erfolg der Revision des Angeklagten rechtfertigt eine Kostenteilung gemäß § 473 Abs. 4 StPO nicht. Vors. Richterin am Bundesgerichtshof Otten Rothfuß Dr. Rissing-van Saan ist wegen Erholungsurlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Otten Appl Fischer
(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- 1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - 2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder - 3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
(1) Wer sich an
- 1.
Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder - 2.
Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß. Dies gilt auch in Fällen des § 114, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.
(1) Wer die Körperverletzung
- 1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, - 2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, - 3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls, - 4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder - 5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- 1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - 2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder - 3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
(1) Wer sich an
- 1.
Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder - 2.
Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß. Dies gilt auch in Fällen des § 114, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.
In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
eine Schußwaffe bei sich führt, - 2.
eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - 3.
durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder - 4.
plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.
(1) Wer sich an
- 1.
Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder - 2.
Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß. Dies gilt auch in Fällen des § 114, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.
In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
eine Schußwaffe bei sich führt, - 2.
eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - 3.
durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder - 4.
plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.
(1) Wer die Körperverletzung
- 1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, - 2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, - 3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls, - 4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder - 5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- 1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - 2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder - 3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
(1) Wer die Körperverletzung
- 1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, - 2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, - 3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls, - 4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder - 5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- 1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - 2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder - 3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
(1) Wer sich an
- 1.
Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder - 2.
Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß. Dies gilt auch in Fällen des § 114, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
(1) Wer die Körperverletzung
- 1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, - 2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, - 3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls, - 4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder - 5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
(2) Der Versuch ist strafbar.
In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
eine Schußwaffe bei sich führt, - 2.
eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - 3.
durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder - 4.
plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.
(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- 1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - 2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder - 3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
(1) Wer die Körperverletzung
- 1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, - 2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, - 3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls, - 4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder - 5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
(2) Der Versuch ist strafbar.
In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
eine Schußwaffe bei sich führt, - 2.
eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - 3.
durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder - 4.
plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.