Landgericht Bonn Urteil, 27. Okt. 2016 - 17 O 517/15
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit und die Rechtsfolgen des Widerrufs eines zwischen ihnen geschlossenen Darlehensvertrags.
3Die Kläger und die Beklagte, vertreten durch einen Mitarbeiter der E AG, schlossen am 28.02.2003 einen Darlehensvertrag über 180.000,00 EUR zur Darlehensnummer ###$##### (später geändert in: $######/##). Sie vereinbarten einen Nominalzinssatz von 4,60 Prozent p.a. bei einer Zinsbindungsfrist bis Februar 2013. Der Vertragsschluss erfolgte unter gleichzeitiger Anwesenheit der Kläger und des Vertreters der Beklagten in den Räumen der E.
4Als zu stellende Sicherheiten sah der Darlehensvertrag die Verpfändung der Todesfallansprüche einer neu abzuschließenden Lebensversicherung mit einer Todesfallsumme von 133.174,46 EUR sowie die Stellung einer erstrangigen Briefgrundschuld mit persönlicher Haftungsübernahme und Zwangsvollstreckungsunterwerfung über 180.000 EUR betreffend das Objekt C Weg ###, ##### G vor.
5Neben einer Ausfertigung des Darlehensvertrags erhielten die Kläger auch eine Widerrufsbelehrung, die sie ebenfalls am 28.02.2003 unterzeichneten und die in Auszügen wie folgt lautete:
6"Widerrufsrecht
7Ich bin darüber belehrt worden, dass ich an meine auf den Abschluss des nachstehenden Vertrages gerichtete Willenserklärung [ ... ] nicht mehr gebunden bin, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe.
8Form des Widerrufs
9[ ... ]
10Fristlauf
11Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir
12- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
13- eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages
14zur Verfügung gestellt wurde. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufes. [ ... ]
15Widerruf bei bereits erhaltener Leistung
16Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von meinem Vertragspartner erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich die empfangene Leistung jedoch an meinen Vertragspartner zurück gewähren und ihm die von mir aus der Leistung gezogenen Nutzungen herausgeben."
17Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag (Anlage K1, Bl. # – # d. A.) sowie auf die Widerrufsbelehrung (Anlage B1, Bl. ## d. A.) Bezug genommen.
18Die Beklagte zahlte das Darlehen aus. Die Kläger führten sodann das Darlehen zum Ende der Zinsbindung im März 2013 vollständig zurück. Die Beklagte löschte im Anschluss das Darlehenskonto und gab die entsprechenden Sicherheiten frei.
19Mit Schreiben vom 29.06.2015 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags vom 28.02.2003 gerichteten Willenserklärungen und forderten die Beklagte zur Rückabwicklung auf. Mit Schreiben vom 29.07.2015 wies die Beklagte den Widerruf als verfristet zurück.
20Die Kläger sind der Ansicht, ihnen stehe ein Anspruch auf Nutzungsersatz in der im Klageantrag zu 1) geltend gemachten Höhe aufgrund eines wirksamen Widerrufs zu. Sie seien auch im Juni 2015 noch zum Widerruf berechtigt gewesen, weil die vorgelegte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Vorgaben genüge und sie nicht hinreichend über ihr Widerrufsrecht belehre. Insbesondere rügen die Kläger,
21 die Beklagte habe nicht die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Musterwiderrufsbelehrung verwendet,
22 die Widerrufsbelehrung hebe sich nicht vom übrigen Vertragstext ab,
23 die Beklagte habe hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs irreführend und unvollständig belehrt, die Widerrufsfolgen behandelten nämlich ausschließlich die Pflichten des Darlehensnehmers im Falle der Rückabwicklung, und
24 die Widerrufsbelehrung kläre nicht jeden Darlehensnehmer über sein Widerrufsrecht gesondert, sondern nur beide Darlehensnehmer zusammen auf, und sei daher missverständlich. Es entstehe der Eindruck, dass beide Darlehensnehmer nur gemeinsam den Widerruf ausüben könnten.
25Das Widerrufsrecht der Kläger sei auch nicht aufgrund einer etwaigen Verwirkung ausgeschlossen. Die Bank habe pflichtwidrig von einer ordnungsgemäßen Nachbelehrung abgesehen.
26Die Kläger beantragen,
271. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger, als Gesamtgläubiger, 56.808,65 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
282. die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von den außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung gegenüber dem Rechtsanwalt D, Lstr. ##, ##### G, in Höhe von 2.399,99 EUR durch Zahlung an diesen freizustellen.
29Die Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Die Beklagte ist der Ansicht, die erteilte Widerrufsbelehrung habe den zum damaligen Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Anforderungen vollumfänglich genügt. Zudem sei das Widerrufsrecht der Kläger zum einen rechtsmissbräuchlich und zum anderen verwirkt, da die Kläger das Darlehen bereits über zwei Jahre vor Erklärung des Widerrufs im März 2013 vollständig zurückgeführt hätten. Ein Anspruch auf Nutzungsersatz stehe den Klägern außerdem schon deswegen nicht zu, weil dieser nicht hinreichend konkret und im Übrigen nicht korrekt berechnet worden sei.
32Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.08.2016 (Bl. ### -### d. A.) Bezug genommen.
33Entscheidungsgründe
34Die zulässige Klage ist unbegründet.
35I. Die Kläger haben mangels wirksamen Widerrufs unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu 1.) begehrte Zahlung. Der streitgegenständliche Darlehensvertrag hat sich nicht durch den Widerruf der Kläger vom 29.06.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis, das Grundlage eines Anspruchs auf Nutzungsersatz wäre, umgewandelt.
36Auf das Schuldverhältnis sind gem. Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB die zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Darlehensvertrages im Februar 2003 geltenden Vorschriften des BGB bzw. der BGB-InfoV (nachfolgend: a.F.) anzuwenden.
371. Der Darlehensvertrag zwischen den Parteien zu der Hauptkontonummer ###$##### über einen Betrag von 180.000,00 EUR ist nicht wirksam widerrufen worden. Zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung stand den Klägern kein Widerrufsrecht mehr nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB in der bei Vertragsschluss und bis zum 07.12.2004 geltenden Fassung zu.
38Der von den Klägern am 29.06.2015 erklärte Widerruf ist verfristet. Er wurde nicht innerhalb der 14-tägigen Frist gemäß § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. erklärt. Die Kläger können sich auch nicht auf den unbefristeten Fortbestand des Widerrufsrechts gem. § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. berufen, denn das Widerrufsrecht war im Juni 2015 bereits erloschen. Die Kläger sind ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden.
39Zwar ist den Klägern zuzugeben, dass die Widerrufsbelehrung nicht der Schutzwirkung der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Musterwiderrufsbelehrung gem. Anlage 2 zu § 14 BGB InfoV unterfällt, da sie von dieser inhaltlich abweicht.
40Dies ist jedoch nicht relevant. Es bestand für die Beklagte keine Verpflichtung, die Musterbelehrung zu verwenden. Die Verwendung einer Musterbelehrung ist nur fakultativ. Vorrangig ist zu prüfen, ob die Belehrung den gesetzlichen Vorgaben der §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. genügt. Dies ist der Fall.
412. Entgegen der Ansicht der Kläger ist die Belehrung optisch deutlich genug hervorgehoben. Die separat zu unterzeichnende Belehrung ist nicht in die Gliederung des Darlehensvertragstextes einbezogen, sondern von diesem durch eine separate Überschrift in Fettdruck und Großbuchstaben und weiteren Zwischenüberschriften hervorgehoben sowie strukturiert und durch eine Umrahmung und separate Unterschriftenzeile vom Vertragstext deutlich abgetrennt. Hierdurch ist sowohl der Beginn als auch das Ende der Belehrung für den Darlehensnehmer deutlich erkennbar.
423. Auch die Ausgestaltung der Belehrung über die Widerrufsfolgen steht mit den gesetzlichen Anforderungen im Einklang. Die Widerrufsbelehrung ist nicht deshalb fehlerhaft, weil der Hinweis fehlt, dass im Falle des Widerrufs auch die Beklagte zur Rückgabe der empfangenen Leistungen verpflichtet sei (OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 13.04.2016, bestätigt durch Zurückweisungsbeschluss vom 30.05.2016, Az. 13 U 202/15).
43Eine Belehrung über die Rechtsfolgen sah § 355 BGB a. F. nicht vor, sodass im Gegensatz zu einem Haustürgeschäft (§§ 312 Abs. 2, 357 Abs. 1, Abs. 3 BGB a.F.) keine Verpflichtung bestand, auch auf die Folgen für den Verbraucher hinzuweisen. Vielmehr setzte die Beklagte mit der getroffenen Belehrung die § 312 Abs. 2 BGB a.F. zu Grunde liegende Intention des Gesetzgebers um, besonderen Wert auf die allein die Pflicht des Verbrauchers betreffende Information zu legen, dass eine bereits vor dem Widerruf empfangene Dienstleistung mit der vereinbarten Vergütung als Wertersatz zu bezahlen ist; der Verbraucher solle wissen, was auf ihn zukomme (BT-Drs. 14/7052, S. 190). Eine diese Intention umsetzende Widerrufsbelehrung ist mangels hier – anders als bei § 312 Abs. 2 BGB a. F. – entgegenstehender anderslautender gesetzlicher Lage ordnungsgemäß.
44Soweit die Widerrufsbelehrung der Beklagten dennoch unter der Überschrift „Widerruf bei bereits erhaltener Leistung“ darauf hinweist, dass in diesem Falle der Darlehensnehmer die empfangene Leistung trotz Widerrufs an die Bank zurückzugewähren hat und gezogene Nutzungen herauszugeben seien, ist dieser Hinweis rechtlich zutreffend und trägt dem Abwicklungsverhältnis nach Widerruf Rechnung. Er bezieht sich erkennbar nur auf die in der Kapitelüberschrift geregelte Situation und ist daher insoweit auch nicht unvollständig (OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 13.04.2016, bestätigt durch Zurückweisungsbeschluss vom 30.05.2016, Az. 13 U 202/15).
454. Entgegen der Ansicht der Kläger genügt die Belehrung zweier Darlehensnehmer in einem Formular auch dem Deutlichkeitsgebot. Die Darlehensnehmer müssen nicht gesondert über ihr Widerrufsrecht belehrt werden. Beide Kläger als Darlehensnehmer sind Vertragspartei des Darlehensvertrages, wie ihnen durch die Formulierung des Darlehensvertrags („1. Darlehensnehmer“, „2. Darlehensnehmer“) auch vor Augen geführt wird. Ihnen steht beiden ein Widerrufsrecht für diesen Vertrag zu, dessen Voraussetzungen und Modalitäten identisch sind.
46Durch die Formulierung der Widerrufsbelehrung erhält der Darlehensnehmer im Falle der Mehrheit von Darlehensnehmern auch nicht den Eindruck, er könne nur gemeinsam mit den weiteren Darlehensnehmern den Widerruf erklären. Vielmehr wird durch die Verwendung der Formulierung „Ich bin darüber belehrt worden, dass ich an meine (…) Willenserklärung nicht mehr gebunden bin, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe“ verdeutlicht, dass jeder Darlehensnehmer seine eigene auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung widerrufen kann
475. Da der Widerruf der Kläger vom 29.06.2015 verfristet war, bedarf es im vorliegenden Fall keiner Entscheidung darüber, ob die von der Beklagten erhobenen Einwände der Verwirkung bzw. des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens durchgreifen.
48II. Die Kläger haben aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.399,99 EUR. Es mangelt bereits an einem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages.
49III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
50Der Streitwert wird auf 56.808,65 EUR festgesetzt.
51Rechtsbehelfsbelehrung:
52Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Bonn Urteil, 27. Okt. 2016 - 17 O 517/15
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Referenzen - Gesetze
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.
(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.
(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:
- 1.
notariell beurkundete Verträge - a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, - b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
- 2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken, - 3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1, - 4.
(weggefallen) - 5.
(weggefallen) - 6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b, - 7.
Behandlungsverträge nach § 630a, - 8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, - 9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden, - 10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden, - 11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung, - 12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und - 13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.
(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:
- 1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c, - 2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen, - 3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist, - 4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln, - 5.
§ 312a Absatz 6, - 6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und - 7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.
(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.
(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.
(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.
(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.