Landgericht Bonn Beschluss, 15. Juli 2014 - 1 O 222/14
Tenor
wird dem Schuldner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. I, Notar in der Bundesstadt C, vom 06.06.2014, UR-Nr. ## für 2014 $, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehra) für Edelsteinkombinationen zur ''B-Wasserbelebung'' mit den Aussagen ''Zur Anregung...'', ''... der Abwehrkräfte'', ''... der Gewichtsreduzierung'', ''... der Nachtruhe'', ''... des Nervensystems'', ''... der Regenerierungskräfte'' und/oder ''... der Vitalität'' und/oderb) für ''B2 Juwel'' Edelstein-Anhänger mit der Aussage ''zur Beeinflussung von Gesundheit und Wohlbefinden'' und/oder c) für das Produkt ''G-Gittertapes'' mit den Aussagen ''für einen verbesserten Bewegungsradius'', ''deutlich spürbare Schmerzlinderung'', '' bei Gelenkschmerzen'', '' bei ... Muskelverspannung'', '' bei ... Energieblockaden'', ''bei ... Kopfschmerzen'' und/oder ''Bei der Anwendung ist eine genaue Lokalisierung des schmerzenden Punktes entscheidend. Je genauer das G-Gittertape auf die betroffene Stelle aufgebracht wird, desto besser kann es seine Wirkung entfalten'' und /oderd) für das Gerät ''T-Stimulator'' mit den Aussagen ''erhöhte Freisetzung von Endorphinen, dem sog. Glückshormon, das auf natürliche Weise auch gegen Kopfschmerzen hilft'' und/oder ''Verbesserung der Konzentration und des Denkvermögens''zu werben,
die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, sowie ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten für den Fall, dass dieses Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht (§ 890 Abs. 2 ZPO).
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.
1
Gründe:
2Der Antrag ist zulässig und begründet.
3Das Landgericht Bonn ist für die Entscheidung sachlich zuständig.
4Ausschließlich zuständiges Prozessgericht des ersten Rechtszuges (§§ 802, 890 Abs. 2 ZPO) für die Androhung oder Anordnung von Ordnungsmitteln wegen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung aus einer vor einem deutschen Notar errichteten vollstreckbaren Urkunde ist das sachlich zuständige Gericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat (vgl. OLG Köln Beschluss v. 26.03.2014 - 6 W 43/14; vgl. Walker, in: Schuschke / Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 887 Rn. 13; Sturhahn, ebd., § 890 Rn. 10). Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Bonn ergibt sich vorliegend aus § 13 UWG.
5Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Ordnungsmittelandrohung. Dieser hat aufgrund der notariellen Urkunde des Dr. I vom 06.06.2014 einen gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO vollstreckbaren Anspruch gegen den Antragsgegener auf Unterlassen der oben aufgeführten Werbeerklärungen.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 891 ZPO analog.
7Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
8Rechtsbehelfsbelehrung:
9Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
10Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
11Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Bonn oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Bonn Beschluss, 15. Juli 2014 - 1 O 222/14
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Bonn Beschluss, 15. Juli 2014 - 1 O 222/14
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenLandgericht Bonn Beschluss, 15. Juli 2014 - 1 O 222/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.
(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln – 33 O 271/13 SH I – vom 11.03.2014 wird zurückgewiesen.
Die Gläubigerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
1
G r ü n d e :
2Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde des Notars G in J vom 09.12.2013 (URNr. 17xxG/2013), in der sich der Schuldner nach wettbewerbsrechtlicher Abmahnung der Gläubigerin vom 02.12.2013 wegen irreführender Produktbeschreibungen verpflichtet hat, bestimmte Angaben beim Absatz von Fahrradzubehör – wie auf der Internet-Verkaufsplattform Amazon geschehen – zu unterlassen. Die Gläubigerin hat bei dem Landgericht Köln beantragt, dem Schuldner, dem die mit der Vollstreckungsklausel versehene Urkunde an seinem Wohnort im Bezirk des Landgerichts J zugestellt worden ist, wegen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung die Festsetzung von Ordnungsmitteln anzudrohen. Das Landgericht hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen, weil es örtlich unzuständig sei. Mit ihrer (sofortigen) Beschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren unter Wiederholung ihres Standpunktes weiter, dass zur Androhung der Ordnungsmittel jedes für die gerichtliche Geltendmachung des wettbewerblichen Unterlassungsanspruchs örtlich zuständige deutsche Gericht berufen sei.
3Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 793, 890 Abs. 1, 891 S. 1, 569 ZPO) bleibt in der Sache ohne Erfolg. Mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zustimmend Bezug nimmt, hat das Landgericht seine örtliche Zuständigkeit verneint. Die Auffassung der Gläubigerin, angesichts der über das Internet verbreiteten Werbung, die Gegenstand ihrer Abmahnung war, bestehe für die Ordnungsmittelandrohung ein „fliegender Gerichtsstand“ nach § 14 Abs. 2 S. 1 UWG, trifft nicht zu. Denn die Gläubigerin geht gegen den Schuldner nicht im Rahmen eines gerichtlichen Erkenntnisverfahrens vor, sondern betreibt die Vollstreckung aus einem Titel, der bei einem Notar in J errichtet wurde. Der Prozess und die Zwangsvollstreckung des prozessualen Erkenntnisses sind voneinander unabhängige, selbständige Gerichtsverfahren (vgl. BGH, NJW 2002, 754). Ausschließlich zuständiges Prozessgericht des ersten Rechtszugs (§§ 802, 890 Abs. 2 ZPO) für die Androhung oder Anordnung von Ordnungsmitteln wegen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung aus einer vor einem deutschen Notar errichteten vollstreckbaren Urkunde ist das sachlich zuständige Gericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat (vgl. Walker, in: Schuschke / Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 887 Rn. 13; Sturhahn, ebd., § 890 Rn. 10). Dies mag im Gesetz nur unvollkommen zum Ausdruck gekommen sein (§ 797 Abs. 3 und 6 ZPO betreffen die Klauselerteilung), entspricht aber allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Grundsätzen, wonach auch die Vollstreckung aus gerichtlichen Vergleichen oder Urkunden (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 und 5 ZPO) nicht etwa jedem beliebigen für das Erkenntnisverfahren zuständigen Gericht, sondern nur dem Gericht zusteht, in dessen Zuständigkeitsbereich der zur Titulierung führende Prozess seinen Ausgang genommen hat (vgl. Sturhahn, a.a.O., m.w.N.; zur Zuständigkeit des die Vollstreckbarkeit von Anwaltsvergleichen erklärenden Gerichts vgl. Walker, a.a.O.). Dass der abgemahnte Unterlassungsschuldner dem Abmahnenden danach durch Unterwerfung bei einem Notar seiner Wahl den Gerichtsstand für das Androhungsverfahren „aufzuzwingen“ kann, ist in jeder Hinsicht unbedenklich, zumal ihm damit die Möglichkeit einer – wegen Wegfalls der Wiederholungsgefahr durch die notariell beurkundete Unterwerfungserklärung allerdings erkennbar unbegründeten – Klage bei einem anderen nach § 14 Abs. 2 S. 1 UWG zuständigen Gericht nicht genommen wird.
4Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891 S. 3, 97 Abs. 1 ZPO.
5Beschwerdewert: 5.000,00 €
(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:
- 1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters, - 2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3, - 3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet, - 4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände, - 5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei
- 1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder - 2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.
(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:
- 1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind; - 2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen; - 2a.
(weggefallen) - 2b.
(weggefallen) - 3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet; - 3a.
(weggefallen) - 4.
aus Vollstreckungsbescheiden; - 4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind; - 4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c; - 5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat; - 6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; - 7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind; - 8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind; - 9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.
(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.
Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.