Landgericht Bochum Urteil, 06. Juni 2014 - 8 O 335/13
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 39.700,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.08.2013 Zug um Zug gegen gegen Rückgabe es Pkw N G 400 CDI mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer # zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme des Pkw N G 400 mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer # in Annahmeverzug befindet.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.619,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines am 25.06.2013 mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrages über einen gebrauchten Pkw N G 400 sowie die Zahlung von Schadensersatz.
3Den vorgenannten Wagen hatte der Beklagte mit der in der Anlage K 2 zur Klageschrift wiedergegebenen Anzeige, auf die verwiesen wird, im Internet angeboten. Am 23.06.2013 kam es zu einer ersten Besichtigung des Fahrzeugs durch den Kläger. Am 25.06.2013 schlossen die Parteien sodann den vorgenannten Kaufvertrag, durch den der Kläger den Wagen unter Ausschluss der Gewährleistung zu einem Kaufpreis von 39.700,-- € erwarb. In dem Kaufvertrag, wegen dessen näherer Einzelheiten auf die Anlage K 1 zur Klageschrift Bezug genommen wird, sicherte der Beklagte, der Mitarbeiter der N-Niederlassung in Wuppertal ist, zu, dass das Fahrzeug, seit es „im Eigentum des Verkäufers war“, keinen Unfallschaden und nach seiner Kenntnis nur einen Vorbesitzer hatte. Tatsächlich war der Wagen zunächst für einen Tag auf die EAG, danach auf einen T1 und anschließend auf die Ehefrau des Beklagten zugelassen. Sowohl am 23. als auch am 25.06.2013 war an der Windschutzscheibe des Wagens eine grüne Feinstaubplakette angebracht, obwohl der Wagen in Ermangelung eines Partikelfilters nur eine gelbe Plakette erhalten konnte.
4Mit dem in der Anlage K 9 zur Klageschrift wiedergegebenen anwaltlichen Schreiben vom 24.07.2013, auf das verwiesen wird, erklärte der Kläger die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung und Irrtums sowie hilfsweise den Rücktritt, nachdem er im Rahmen eines Werkstattbesuches am 16.07.2013 erfahren hatte, dass der Wagen auf einen Unfall hindeutende Nachlackierungen aufwies.
5Der Kläger trägt vor, der Wagen habe erhebliche Mängel. So sei die angebrachte grüne Feinstaubplakette tatsächlich nicht zulässig; der Beklagte habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass der Wagen nur eine gelbe Feinstaubplakette erhalten könne. Er habe sich darauf verlassen, mit dem Wagen überall in Deutschland fahren zu dürfen; der Beklagte sei zur Aufklärung über die Problematik der Feinstaubplakette verpflichtet gewesen. Dass dem Fahrzeug nur eine gelbe Plakette erteilt werden könne, ergebe sich für ihn als Laien nicht daraus, dass das Fahrzeug ( unstreitig ) mit der Angabe „Euro 2“ angeboten worden sei. Darüber hinaus habe der Wagen ausweislich der Nachlackierungsarbeiten und nach Angaben des Vorbesitzers T entgegen der Zusicherung des Beklagten während dessen Besitzzeit einen Unfall erlitten. Außerdem sei die Erklärung des Beklagten, dass der
6Wagen nur einen Vorbesitzer gehabt habe, falsch. Der Kaufvertrag sei daher rückabzuwickeln. Darüber hinaus stehe ihm ein Betrag von 3.920,85 € zu, da ihm dieser Höhe frustrierte Aufwendungen sowie Anwalts- und Gutachterkosten entstanden seien. Wegen der einzelnen Schadenspositionen wird auf die Ausführungen unter 11. der Klageschrift Bezug genommen.
7Der Kläger beantragt,
81. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 39.700,-- € nebst Zinsen in Höhe von
95 Prozentpunkten hieraus seit dem 07.08.2013 zu zahlen, Zug um Zug
10gegen Rückgabe des Pkw N G 400 CDI mit der
11Fahrzeug-Identifizierungsnummer #;
122. festzustellen, dass der Beklagte sich der Annahme des Pkw N G
13400 CDI mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer #
14im Annahmeverzug befindet sowie
153. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.920,85 € nebst Zinsen in Höhe von
165 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
17Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Der Beklagte trägt vor, er habe dem Kläger eine Überprüfung des Wagens bei der N-Niederlassung in Bochum angeboten; dies habe der Kläger abgelehnt und stattdessen eine längere Probefahrt unternommen, die mit dem Verkauf des Fahrzeugs in den Geschäftsräumen der Filiale der D in Bochum –
20Stiepel geendet habe. Er wisse nichts von Unfallschäden des Fahrzeugs; während seiner Besitzzeit bzw. der Besitzzeit seiner Ehefrau habe der Wagen keinen Unfall erlitten. Die grüne Feinstaubplakette sei „wahrscheinlich im Rahmen von Inspektionsarbeiten irrtümlich von dritter Seite aus angebracht worden“. Er habe den Kläger jedoch sowohl am 23. als auch am 25.06.2013 darauf hingewiesen, dass der Wagen die Schadstoffklasse „Euro 2“ habe und deshalb nur eine gelbe Plakette erhalten könne. Auf diesen Hinweis habe der Kläger erwidert, dass dies für ihn nicht relevant sei, da er beabsichtige, nach Russland auszuwandern und das Fahrzeug mitzunehmen. Die betrügerischen Intentionen des Klägers erkenne man daran, dass dieser selbst den Wagen am 21.07.2013 fälschlich als mit einem Partikelfilter ausgestattet im Internet angeboten habe.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der dem Gericht überreichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
22Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C und T2. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2014 verwiesen.
23Entscheidungsgründe:
24Die Klage ist überwiegend begründet.
25Gemäß §§ 812, 123, 142 BGB ist der Beklagte zur Rückzahlung des von dem Kläger entrichteten Kaufpreises von 39.700,-- € Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs verpflichtet.
26Denn die von dem Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 24.07.2013 erklärte Anfechtung hat zum Entfallen des am 25.06.2013 zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages geführt, so dass der Beklagte den Kaufpreis ohne Rechtsgrund i. S. d. § 812 BGB erhalten hat. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte den Kläger nicht darüber aufgeklärt hat, dass das Fahrzeug unzutreffenderweise und damit rechtswidrig mit einer grünen Feinstaubplakette ausgestattet war und ihm tatsächlich nur eine gelbe Plakette erteilt werden konnte.
27Aufgrund des Umstandes, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des Verkaufs eine grüne Feinstaubplakette aufwies, obwohl ihm nur eine gelbe Plakette erteilt werden konnte, traf den Beklagten als Verkäufer eine Aufklärungspflicht: Er hatte den Kläger davon in Kenntnis zu setzen, dass dem Fahrzeug nur die gelbe Plakette erteilt werden konnte. Von dieser Aufklärungspflicht war der Beklagte entgegen seiner Auffassung nicht deshalb befreit, weil er in der Internet-Anzeige angegeben hatte, dass der Wagen die Euronorm 2 erfülle. Denn zum einen folgert der Laie aus der Kennzeichnung „Euro 2“ nicht notwendigerweise auf eine bestimmte Art der Feinstaubplakette. Zum anderen ist es unstreitig möglich, durch den Einbau eines Partikelfilters die Voraussetzungen für die Erteilung einer grünen Feinstaubplakette zu erfüllen. Der Kläger durfte daher angesichts der vorhandenen grünen Plakette darauf vertrauen, dass der Wagen überall uneingeschränkt nutzbar sein würde.
28Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte die ihn treffende Aufklärungspflicht erfüllt hat. Zwar haben die Zeugen C und T2 die diesbezüglichen Behauptungen des Beklagten, für die dieser die Beweislast trägt, bestätigt. Jedoch sind weder die Angaben dieser Zeugen glaubhaft noch die Zeugen selbst glaubwürdig.
29So mutet es schon merkwürdig an, dass der Beklagte, obwohl als Mitarbeiter einer Mercedes-Niederlassung fachkundig, keine nachvollziehbaren Angaben dazu machen kann, warum und seit wann der Wagen mit der grünen Plakette ausgerüstet war. Seine diesbezügliche Einlassung, diese sei „wahrscheinlich im Rahmen von
30Inspektionsarbeiten irrtümlich von dritter Seite aus angebracht worden“, spricht ebenso für sich wie der Umstand, dass der Beklagte selbst in Anbetracht des Verkaufs des Fahrzeugs offensichtlich keine Veranlassung gesehen hat, die als falsch erkannte grüne Plakette gegen die richtige gelbe auszutauschen. Bereits dies deutet indiziell auf einen Täuschungsvorsatz des Beklagten hin. Dem entsprechen auch die Angaben der Zeugen C und T2. Beide Zeugen haben bekundet, der Kläger sei am 23. und am 25.06.2013 darüber informiert worden, dass dem Wagen nur eine gelbe Feinstaubplakette zugeteilt werden kann. Das Gericht ist jedoch überzeugt davon, dass diese Angaben konstruiert und aufeinander abgestimmt sind. Denn obwohl sich die Angaben der Zeugen auf die angebliche Wahrnehmung zweier an unterschiedlichen Tagen geführter Verkaufsgespräche beziehen, verorten die Zeugen die die Beweisfrage betreffenden Gesprächsdetails innerhalb nahezu deckungsgleicher Gesprächs- und Geschehensabläufe. So sollen in beiden Gesprächen Kfz-Schein und –brief ausgehändigt worden sein und soll der Beklagte in diesem Zusammenhang jeweils von sich aus darauf hingewiesen haben, dass das Fahrzeug nur eine gelbe Plakette tragen dürfe, was der Kläger wiederum jeweils mit der Aussage quittiert haben soll, das sei ihm nicht wichtig, da er nach Russland auswandern wolle. Der zum Gespräch am 25.06.2013 vernommene Zeuge T2 konnte auf den gerichtlichen Vorhalt, es überrasche, dass der Kläger im zweiten Gespräch trotz angeblich nahezu identischer Thematisierung nicht zu erkennen gegeben haben soll, dass ihm die Problematik der Umweltplakette doch bereits aus dem ersten Gespräch geläufig sei, nur ausweichend antworten. Tatsächlich ist die Schilderung der Zeugen gerade zu diesem Gesprächsinhalt lebensfremd: Die naheliegende Reaktion des Klägers auf die angeblich wiederholte Thematisierung der Plakette besteht doch nicht in einer Wiederholung der Antwort vom 23.06.2013, sondern in einem Hinweis darauf, aus dem Gespräch vom 23.06.2013 ja bereits zu wissen, dass der Wagen nur eine gelbe Plakette tragen dürfe. Keiner näheren Ausführung bedarf, dass die Zeugen als Ehefrau bzw. Schwiegervater des Beklagten ein persönliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann den Angaben der von ihm benannten Zeugen auch nicht deshalb geglaubt werden, weil der Kläger selbst versucht haben soll, in betrügerischer Weise den Wagen mit tatsächlich nicht vorliegenden Ausstattungsmerkmalen anzubieten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht deshalb überzeugt davon, dass der Beklagte durch
31das Verschweigen aufklärungsbedürftiger Tatsachen eine arglistige Täuschung i. S. d. § 123 BGB begangen hat.
32Aufgrund der damit wirksamen Anfechtung des Kaufvertrages durch den Kläger war der Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Wagens zu verurteilen. Der insoweit titulierte Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB, nachdem der Beklagte mit Schreiben seiner Anwälte vom 02.08.2013, wiedergegeben in der Anlage K 10 zur Klageschrift, die Ansprüche des Klägers im Sinne einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung zurückgewiesen hatte. Von dem Kläger gezogene Gebrauchsvorteile sind nur auf Einrede des Beklagten zu berücksichtigen ( Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. 1183 ); eine entsprechende Einrede hat der Beklagte nicht erhoben. Zugleich war festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug befindet.
33Gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB, § 249 BGB war der Beklagte darüber hinaus zur Zahlung eines Betrages von 2.619,48 € zu verurteilen; die darüber hinausgehende Klage ist unbegründet.
34So hat der Kläger Anspruch auf die ihm am 25.06.2013 entstandenen Reisekosten von unstreitig 139,75 €, auf die Kosten der Überführung und Zulassung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, die sich unstreitig auf 77,60 € belaufen und auf die ihm vorprozessual entstandenen Anwaltskosten von 1.419,19 €. Außerdem kann er die Erstattung der Gutachterkosten von insgesamt 982,94 € verlangen, da er angesichts der Erfüllungsverweigerung des Klägers derartige Kosten für erforderlich halten durfte. Der diesbezügliche Zinsausspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB.
35Die weitergehende Klage ist hingegen unbegründet.
36Dies ergibt sich im Hinblick auf die für den 23.06.2013 geltend gemachten Reisekosten daraus, dass diese nicht kausal auf die Täuschung des Beklagten zurückgeführt werden können. Für die übrigen Kosten ergibt sich dies daraus, dass das allgemeine Schadensersatzrecht den Ersatz frustrierter Aufwendungen nicht kennt ( Palandt-Grüneberg, 72. Aufl., Rn. 61 zu § 249 und Vorbem. 19 vor §§ 249 ff BGB ) und dem Kläger durch die Erklärung der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung der Rückgriff auf die Regelungen der §§ 437 ff BGB versperrt ist ( Palandt-Weidenkaff, Rn. 53, 54 zu § 437 BGB ).
37Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.