Landgericht Bochum Beschluss, 31. Juli 2015 - 7 T 72/15
Tenor
Die Beschwerde wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:
Das Amtsgericht wird spätestens bis zum 06.03.2017 über die Aufhebung oder Fortdauer der Betreuung entscheiden.
Im Übrigen verbleibt es bei dem angefochtenen Beschluss.
Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.
Der Antrag des Betroffenen auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
2I.
3Wegen des Sachverhalts wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Kammerbeschluss vom 24.10.2014 in dem Verfahren 7 T 131/14 (Blatt 104 ff. GA) Bezug genommen. Mit diesem Beschluss wurde die gegen die Einrichtung der Betreuung für den Aufgabenkreis sämtliche sozialrechtlichen Angelegenheiten, gerichtlich wie auch außergerichtlich, zurückgewiesen.
4Mit Schreiben vom 15.08.2014 erhob der Betroffene Klage gegen die Stadt X unter anderem mit dem Antrag, diese zu verurteilen, die Personalien des ihm weiterhin unbekannten Arztes / Gutachters bekannt zu geben. Diese Klage wurde vom Amtsgericht X unter dem Aktenzeichen # bearbeitet und mit Urteil vom 31.10.2014 kostenpflichtig abgewiesen. Durch Einsicht in das Zivilverfahren erlangte das Betreuungsgericht Kenntnis davon. Mit Verfügung vom 18.11.2014 übersandte es den Beteiligten Ablichtungen der Klageschrift, des Beschlusses über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sowie des Urteils vom 31.10.2014 zwecks Stellungnahme zu einer Erweiterung der Betreuung. Wegen der Einzelheiten der Verfügung wird auf Blatt 134 R Bezug genommen. Der Beteiligte zu 2) regte die Erweiterung auf sämtliche Zivilverfahren und auf Verwaltungsgerichtsverfahren ohne Begrenzung auf Auskunfts- und Schadensersatzklagen an.
5Mit dem angefochtenen Beschluss erweiterte das Amtsgericht X den Aufgabenkreis des Beteiligten zu 2) auf sämtliche gerichtliche wie außergerichtliche Rechtsstreitigkeiten, insbesondere die Geltendmachung von Auskunfts- und / oder Leistungsklagen die (vermeintliche) ärztliche Atteste und Gutachten oder sonstige Bescheinigungen zum Gegenstand haben. Des Weiteren ordnete das Amtsgericht insoweit auch einen Einwilligungsvorbehalt an und setzte eine neue Überprüfungsfrist, und zwar bis zum 24.03.2021, fest.
6Mit Schreiben vom 02.02.2015, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tag, erhob der Betroffene gegen diesen Beschluss Beschwerde. In seinen folgenden Eingaben beruft sich der Betroffene unter anderem immer wieder darauf, ihm fehlten Unterlagen und Bescheinigungen. Er setzt sein wahnhaft getragenes Bemühen um eine Klärung bezüglich der ihm unbekannten Akte und des unbekannten Gutachtens fort. Mit E-Mails vom 20.01.2015 und 17.06.2015 wandte er sich an Dr. T vom Medizinischen Dienst des Ennepe-Ruhr-Kreises wegen der ihm unbekannten Akte. Beim Amtsgericht X waren die Beratungshilfeverfahren # und # anhängig. Mit E-Mails vom 02.03.2015 und 15.06.2015 greift der Betroffene Auskunftsersuchen aus dem Jahr 2009 an den Ennepe-Ruhr-Kreis wieder auf. Am 30.04.2015 suchte der Betroffene den Beteiligten zu 2) persönlich auf und teilte mit, er wolle seine sozialgerichtliche Angelegenheit zum Abschluss bringen und kam im weiteren Verlauf des Gesprächs wieder auf das ihm vorenthaltende psychologische Gutachten zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht des Beteiligten zu 2) vom 30.04.2015 (Blatt 197 f. GA) Bezug genommen.
7Das Amtsgericht hat der Beschwerde des Betroffenen nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat einen rechtlichen Hinweis erteilt, wegen dessen Einzelheiten auf die Verfügung vom 24.02.2015 (Blatt 170 GA) verwiesen wird. Wegen des Inhalts und der Gestaltung der Eingaben des Betroffenen im Betreuungsverfahren wird auf den weiteren Akteninhalt (Blatt 109 ff. GA) verwiesen.
8II.
9Die Beschwerde des Betroffenen ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere rechtzeitig beim Amtsgericht eingegangen. Der angefochtene Beschluss wurde nicht förmlich zugestellt.
10Die Beschwerde ist in der Sache jedoch nicht begründet und deshalb mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen. Das Amtsgericht hat die Betreuung zu Recht erweitert. Rechtsgrundlage für die Betreuung und den Einwilligungsvorbehalt sind §§ 1896 Abs. 1, 1903 Abs. 1 BGB. Die dort genannten Voraussetzungen liegen hier vor. Auch die erforderliche krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Willensfreiheit des Betroffenen hinsichtlich des von der erweiterten Betreuung erfassten Aufgabenkreises ist gegeben.
11Diese Feststellungen beruhen auf dem Sachverständigengutachten des Psychiaters Dr. H vom 09.12.2013. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Kammerbeschluss vom 24.10.2014 (Blatt 104 ff. GA) Bezug genommen. Die Einholung eines neuen ärztlichen Gutachtens bzw. ärztlichen Attestes sowie eine persönliche Anhörung des Betroffenen nicht erforderlich, obwohl der Aufgabenkreis des Beteiligten zu 2) erweitert wurde. Statt sämtlicher sozialrechtlicher Angelegenheiten sind nunmehr sämtliche gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsstreitigkeiten von der Betreuung und dem Einwilligungsvorbehalt erfasst. Nach § 293 Abs. 1 S. 1 FamFG gelten für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers grundsätzlich die Vorschriften über die Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Nach § 293 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FamFG ist eine persönliche Anhörung des Betroffenen sowie die Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses nicht erforderlich, wenn die beabsichtige Erweiterung nach § 293 Abs. 1 FamFG nicht wesentlich ist. Die vorgenommene Erweiterung der Betreuung ist nicht wesentlich.
12Maßgebendes Kriterium für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Erweiterung ist die Eingriffsintensität für den Betroffenen. Unwesentlich sind Erweiterungen, die lediglich eine Ergänzung eines bereits bestehenden Aufgabenkreises beinhalten (Keidel-Budde, FamFG, 18. Aufl., § 293, Rn. 7). Diese Kriterien für die fehlende Wesentlichkeit sind vorliegend erfüllt. Auch bisher schon sollten die Rechtsstreitigkeiten erfasst werden, die aus der wahnhaften Vorstellung des Betroffenen von der Existenz eines ihm unbekannten Gutachtens bzw. Attestes resultieren. Für dessen Existenz haben sich nie objektive Anhaltspunkte ergeben. Deshalb wirkt es sich letztlich für den Betroffenen nicht belastender aus, wenn nunmehr auch vor anderen Gerichten erhobene entsprechende Klagen vom Beteiligten zu 2) zurückgenommen werden können. Die Betreuung mit dem neu gefassten Aufgabenkreis nebst Einwilligungsvorbehalt ist auch erforderlich. Infolge der vollständig fehlenden Absprachefähigkeit des Betroffenen kann Vermögensgefährdungen nur durch einen Einwilligungsvorbehalt entgegengewirkt werden. Aus dem Sachverständigengutachten des Psychiaters Dr. H vom 09.12.2013 ergibt sich, dass der Betroffene sich in sämtlichen auf die genannten Gegenstände bezogenen Rechtsstreitigkeiten nicht vertreten kann – nicht nur vor dem Sozialgericht, sondern unabhängig davon, bei welchem Gericht die im Gutachten genannten juristischen Angelegenheiten anhängig gemacht werden. Auch insoweit wird auf den Kammerbeschluss vom 24.10.2014 verwiesen. Die Vermögensgefährdung hat sich in Gestalt des zivilrechtlichen Klageverfahrens #, Amtsgericht X, noch in jüngster Zeit manifestiert. Aus der Klageabweisung folgt die Verpflichtung des Betroffenen als Kläger, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Auch im Jahr 2015 hat der Betroffene seine Bemühungen um Auskunft bzw. Schadenersatz bezüglich ihm unbekannter Unterlagen weitergeführt. Insoweit wird auf die Darstellung des Sachverhalts zu Ziffer I. verwiesen.
13Eine Erweiterung auf sämtliche Rechtsstreitigkeiten musste erfolgen, damit die wahnbedingten Aktivitäten des Betroffenen lückenlos erfasst werden. Dass davon auch Rechtsstreitigkeiten anderen Inhalts erfasst werden, belastet den Betroffenen nicht. Es gibt nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene derartige Verfahren plant bzw. dass Rechtsstreitigkeiten mit anderem Inhalt absehbar wären. Der Betroffene lebt sehr zurückgezogen und beschränkt seine sonstigen Aktivitäten entsprechen seinen begrenzten wirtschaftlichen Möglichkeiten.
14Es verbleibt bei der im Beschluss des Amtsgerichts vom 06.03.2014 festgesetzten Überprüfungsfrist bis zum 06.03.2017. Die im angefochtenen Beschluss vorgenommen Verlängerung der Betreuung ist nicht erforderlich, so dass die Überprüfungsfrist auf das ursprüngliche Maß zurückzuführen war. Einerseits wird zwar die psychische Erkrankung des Betroffenen dauerhaft bestehen bleiben, weil ärztliche oder therapeutische Interventionen mangels Krankheitseinsicht des Betroffenen nicht in Betracht kommen. Eine Notwendigkeit, die Betreuung bereits jetzt zu verlängern, ist jedoch nicht zu erkennen. Abgesehen davon hätte bei einer Verlängerung der Betreuung gemäß § 295 Abs. 1 S. 2 FamFG eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen erfolgen und ein ärztliches Zeugnis eingeholt werden müssen. Beides ist nicht der Fall.
15Die Beschwerde des Betroffenen war deshalb mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen. Da die vom Betroffenen beabsichtigte Rechtsverfolgung (Aufhebung der Betreuung) keine Aussicht auf Erfolg hat, war auch sein Verfahrenskostenhilfe-Antrag zurückzuweisen. Der Bestellung eines Verfahrenspflegers bedurfte es gemäß § 276 Abs. 1, 2 FamFG nicht. Zum einen ist der Aufgabenkreis der eingerichteten Betreuung nur sehr begrenzt. Ausweislich seiner Eingaben ist der Betroffene zumindest im vorliegenden Verfahren in der Lage, seine Interessen selbst wahrzunehmen. Einer persönlichen Anhörung der Beteiligten bedurfte es gemäß §§ 68 Abs. 3, 293 Abs. 2 Satz 1 FamFG nicht. Vor dem Hintergrund seiner Symptomatik und angesichts seiner schriftlichen Äußerungen, die auch im Jahr 2015 in großer Anzahl zur Akte gelangt sind, waren von einer persönlichen Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten.
16Kostenentscheidung und Wertfestsetzung sind nicht veranlasst.
17Rechtsmittelbelehrung:
18Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.
19Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses und Geschäftsnummer) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
20Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
211. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
222. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
23a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
24b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
25Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.
26Fällt das Ende der Rechtsbeschwerdefrist oder der Begründungsfrist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktages.
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Referenzen - Gesetze
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
(1) Für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers und die Erweiterung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gelten die Vorschriften über die Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.
(2) Einer persönlichen Anhörung nach § 278 Abs. 1 sowie der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses (§§ 280 und 281) bedarf es nicht,
- 1.
wenn diese Verfahrenshandlungen nicht länger als sechs Monate zurückliegen oder - 2.
die beabsichtigte Erweiterung nach Absatz 1 nicht wesentlich ist.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann das Gericht von der Einholung eines Gutachtens oder eines ärztlichen Zeugnisses absehen, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers nicht aufgrund einer Änderung des Krankheits- oder Behinderungsbildes des Betroffenen, sondern aufgrund der Änderung seiner Lebensumstände oder einer unzureichenden Wirkung anderer Hilfen erweitert werden soll.
(4) Ist mit der Bestellung eines weiteren Betreuers nach § 1817 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Erweiterung des Aufgabenkreises verbunden, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(1) Für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Von der erneuten Einholung eines Gutachtens kann abgesehen werden, wenn sich aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen und einem ärztlichen Zeugnis ergibt, dass sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verringert hat und eine Verlängerung dem erklärten Willen des Betroffenen nicht widerspricht. Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.
(2) Über die Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden. Ist die Maßnahme gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordnet worden, ist über eine erstmalige Verlängerung spätestens nach zwei Jahren zu entscheiden.
(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
- 1.
von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 278 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 abgesehen werden soll oder - 2.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgen soll.
(2) Von der Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung ist zu begründen.
(3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.
(4) Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.
(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.
(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
(7) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
(8) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.