Landgericht Bielefeld Urteil, 08. Juni 2015 - 8 O 40/14
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.642,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2013 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt vom Beklagten Rückzahlung erbrachter Entschädigungsleistungen nach Rücktritt vom Kaskoversicherungsvertrag.
3Mit Kaufvertrag vom 03.06.2012 kaufte die Firma T. GmbH & Co. KG einen PKW Nissan GT-R, Fahrgestellnummer xxx, Erstzulassung November 2009, mit einer Laufleistung von 28.000km zu einem Preis von 58.000 € vom Autohaus D. in N.. Die Firma T. wurde als Käuferin im Kaufvertrag genannt, da das Autohaus D. aus haftungsrechtlichen Gründen den PKW nicht an eine Privatperson verkaufen wollte. Die Vertragsverhandlungen führte der Sohn des Beklagten, der Zeuge E. T.. Dieser nutzte das Fahrzeug in der Folge auch ausschließlich.
4In dem Kaufvertrag vom 03.06.2012 ist die Motorleistung des PKWs mit 357 kW (485 PS) angegeben. Weiter heißt es in dem Vertrag: „Fahrzeugzustand zum Zeitpunkt der Übergabe: Tuningmassnahmen sind nicht eingetragen.“ Die tatsächliche Motorleistung des PKWs betrug zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 530 kW (720 PS).
5Am 11.08.2012 schloss der Beklagte, vertreten durch den Zeugen E. T., bei der Klägerin eine Kfz-Haftpflichtversicherung sowie eine Vollkaskoversicherung für den streitgegenständlichen PKW ab. Am 16.08.2012 wurde der PKW zum Kennzeichen MI-O 530 auf den Halter E. T. angemeldet.
6In der Nacht vom 01.10. auf den 02.10.2012 wurden die vier Reifen des in der Garage des Beklagten abgestellten streitgegenständlichen PKWs samt Felgen und Bremssätteln entwendet. Nachdem die Ehefrau des Beklagten am 02.10.2012 Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt hatte, machte der Beklagte den Schaden im Rahmen der bei der Klägerin bestehenden Teilkaskoversicherung geltend.
7Auf Grundlage des Gutachtens des KfZ-Sachverständigen R. vom 29.10.2012 regulierte die Klägerin den Schaden und überwies an den Beklagten einen Betrag von 16.527,30 € unter Rückforderungsvorbehalt, da ihr die polizeiliche Ermittlungsakte zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen hatte.
8Im Juni und Juli 2013 bot der Zeuge E. T. den streitgegenständlichen PKW auf verschiedenen Onlineportalen zum Verkauf an. Die Laufleistung des PKWs betrug zu diesem Zeitpunkt 33.000 respektive 34.000 km. In den Fahrzeugbeschreibungen heißt es:
9„Das Fahrzeug ist komplett getuned von GTC (Europas Experten für den Nissan GT-R35). Unter anderem mit kompletter Titan Abgasanlage ab Turbo in 3,5 Zoll. Extrem leistungsfähiges Hybrid Turbolader Upgrade. Ebenso wie die effiziente deutlich größere Ladeluftkühlung mit großem Kühler der Extraklasse und dazu größere Verrohrungen sowie Forge Blowoff Ventile. Auch die Spritzufuhr wurde angepasst mit 1000ccm Injektoren und leistungsstarker und sehr leiser Benzinpumpe (nicht zu hören). Vollendet wird das Leistungsupgrade mit der perfekten und per Knopfdruck wechselbaren Cobb Software von GTC in 2 Leistungsvarianten von 720 PS & 800 Nm per Knopfdruck bis zu 860 PS und über 1.000 Nm.“
10Mit Schreiben vom 10.07.2013 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Versicherungsvertrag wegen vorvertraglicher Obliegenheitsverletzung. Hilfsweise erklärte sie die Anfechtung des Vertrages und kündigte den Vertrag wegen Gefahrerhöhung. Sie forderte den Beklagten zur Rückzahlung von ihr geleisteter Entschädigungszahlungen in Höhe von 17.736,22 € abzüglich vom Beklagten gezahlter Versicherungsprämien in Höhe von 2.093,68 €, mithin 15.642,54 € bis zum 01.08.2013 auf.
11Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.07.2013 wies der Beklagte die Rückforderungsansprüche der Klägerin zurück.
12Der Zeuge E. T. hat das streitgegenständliche Fahrzeug inzwischen veräußert.
13Die Klägerin behauptet, der Beklagte respektive E. T. hätten ihnen bekannte Gefahrumstände, nämlich die tatsächliche Motorleistung des PKWs, beim Vertragsschluss vorsätzlich verschwiegen. Ihr habe beim Vertragsschluss lediglich der Fahrzeugbrief, der für den PKW eine Motorleistung von 357 kW auswies, vorgelegen. Der Kaufvertrag vom 03.06.2012 habe ihr hingegen nicht vorgelegen. Sie hätte den Versicherungsvertrag bei Kenntnis der tatsächlichen Motorleistung nicht abgeschlossen.
14E. T. habe auch nach Vertragsschluss Leistungssteigerungen am PKW vorgenommen. Er habe den PKW auch mehrere tausend Kilometer auf öffentlichen Straßen bewegt.
15Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte respektive E. T. habe seine vorvertragliche Anzeigepflicht aus § 19 VVG verletzt. Weiter liege auch eine arglistige Täuschung zulasten der Klägerin vor. In der Leistungssteigerung nach Vertragsschluss liege eine weitere Gefahrerhöhung, die zur sofortigen Kündigung gem. § 24 VVG berechtige. Durch die Tuningmaßnahmen sei auch die Betriebserlaubnis gem. § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 1-3 StVZO erloschen.
16Die Klägerin beantragt,
17den Beklagten zu verurteilen, an sie 15.642,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2013 zu zahlen.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Der Beklagte behauptet, der Klägerin habe der Kaufvertrag vom 03.06.2012 bei Abschluss des Versicherungsvertrages vorgelegen. Ihr sei auch bekannt gewesen, dass E. T. an Fahrzeugen „schraubte“.
21Die Leistungssteigerung an dem PKW sei mittels eines COBB-Gerätes mit entsprechender Software erfolgt, mit dessen Hilfe die Motorleistung innerhalb weniger Minuten von 485 PS auf über 800 PS zu steigern sei. Der PKW sei niemals in aufgetunter Form im normalen Straßenverkehr bewegt worden, sondern lediglich auf Rennstrecken.
22Der Beklagte ist der Ansicht, etwaige Gefahrerhöhungen spielten bei dem aufgrund eines Diebstahls eingetretenen Kaskoschaden überhaupt keine Rolle.
23Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung des Zeugen E. T.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 09.03.2015 Bezug genommen.
24Wegen des Sachvortrages der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 09.03.2015 verwiesen.
25Entscheidungsgründe:
26I.
27Die Klage ist zulässig und begründet.
281.
29Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 15.642,54 € aus § 346 Abs. 1 BGB.
30a)
31Die Klägerin hat mit Schreiben vom 10.07.2013 den Rücktritt vom Versicherungsvertrag gem. § 349 BGB erklärt.
32b)
33Der Rücktrittsgrund der Klägerin ergibt sich aus § 19 Abs. 2 VVG, da E. T. als Vertreter des Beklagten seine Anzeigepflicht aus §§ 19 Abs. 1, 20 VVG verletzt hat.
34aa)
35Es liegt ein anzeigepflichtiger Gefahrumstand in Form der Motorleistung des streitgegenständlichen PKWs vor.
36(1)
37Bei der Motorleistung eines PKWs handelt es sich um eine objektive Tatsache betreffend die Eigenschaften des zu versichernden Objekts.
38(2)
39E. T. hatte auch Kenntnis von dem Gefahrumstand. §§ 19 Abs. 1, 20 VVG verpflichtet den Vertreter des Versicherungsnehmers, die „ihm bekannten Gefahrumstände“ anzuzeigen. Das bedeutet grundsätzlich, dass er positive Kenntnis von dem entsprechenden Umstand haben muss. Dem Zeugen E. T. war die Motorleistung des PKWs ausweislich seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2015 bekannt.
40(3)
41Bei der Motorleistung eines PKW handelt es sich auch um einen erheblichen Gefahrenumstand. Die Anzeigeobliegenheit erstreckt sich nur auf diejenigen Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. In diesem Sinne erheblich sind alle Umstände, die den Versicherer - hätte er sie gekannt - veranlasst haben könnten, den Versicherungsvertrag entweder gar nicht oder nur mit einem vom Üblichen abweichenden Inhalt abzuschließen, weil sie nach der Lebenserfahrung die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Versicherungsfalles oder der unberechtigten Inanspruchnahme des Versicherers nicht nur völlig unwesentlich erhöhen. Die Motorleistung eines PKWs ist im Rahmen der Kaskoversicherung ein entscheidender Umstand im Hinblick auf die Frage, ob ein Versicherer einen PKW überhaupt und falls ja, zu welchen Konditionen versichert, da eine höhere Motorleistung mit höheren Geschwindigkeiten und mit einem höheren Unfallrisiko einhergeht.
42bb)
43E. T. hat seine Anzeigepflicht aus §§ 19 Abs.1, 20 VVG objektiv verletzt, indem er gegenüber der Klägerin unrichtige Angaben zur Motorleistung des PKWs machte.
44(1)
45E. T. hat die Motorleistung des PKWs bei Abschluss des Versicherungsvertrages gegenüber dem Vertreter der Klägerin, Herrn Heinrich Keller, mit 357 kW angegeben. Diese Erklärung erfolgte durch die Übermittlung des Fahrzeugbriefs, der eine Leistung von 357 kW für den PKW auswies. Unterstellt man die zwischen den Parteien streitige Übermittlung des Kaufvertrages, so ergibt sich auch aus diesem eine Leistung von 357 kW. Nach der Aussage des Zeugen T. wurde auch nichts Weiteres mehr bezüglich des PKWs besprochen.
46(2)
47Die tatsächliche Motorleistung des PKWs betrug nach der Zeugenaussage des E. T. zum Zeitpunkt des Ankaufs im Juni 2012 aufgrund verschiedener Tuningmaßnahmen, die sowohl in Form von Hardwaretuning (u.a. Abgasanlage) als auch Softwaretuning (COBB-Gerät) vorlagen, ca. 530 kW. Dass es mittels der in dem PKW vorhandenen Tuningsoftware durch Überschreiben der Computerchips in den Steuergeräten des Motors möglich war, die Leistung des Motors in jedweden kW-Bereich - und daher natürlich auch in den serienmäßigen Zustand von 357 kW - zu bringen, führt nicht dazu, dass die Angaben des E. T. beim Abschluss des Versicherungsvertrages richtig waren. Vielmehr hätte er gegenüber der Klägerin angeben müssen, dass die Motorleistung des PKWs durch die von ihm verwendete Tuningsoftware variabel war (und letztlich in seinem Belieben stand) und dadurch auch deutlich höhere kW-Zahlen als die im Fahrzeugbrief eingetragenen 357 kW möglich waren. Durch die Angabe der konkreten Zahl von 357 kW wurde bei der Klägerin hingegen der Eindruck erweckt, dass die Motorleistung des PKWs exakt und daher auch maximal 357 kW entsprach.
48Darüber hinaus ist die Aussage des Zeugen T. im Hinblick auf den geschilderten immer wieder vorgenommenen Rückbau des PKWs in den vollständig serienmäßigen Zustand zur Bewegung im öffentlichen Straßenverkehr ohnehin wenig glaubhaft. Es besteht ein Widerspruch zum Vortrag des Beklagten, der PKW sei mittels des Softwaretunings innerhalb kürzester Zeit vom erlaubten Bereich (für Rennen) hochzutunen, und im Anschluss wieder in den erlaubten Bereich zurückzuführen, um den PKW wieder (im öffentlichen Verkehr) zu bewegen. Wäre dies ohne Weiteres möglich, so wäre die vom Zeugen geschilderte Vorgehensweise, den PKW auf einem Anhänger zum Rennort zu fahren nicht notwendig. Auch die Ausführungen des Zeugen den PKW unmittelbar nach dem Ankauf und damit vor Vertragsschluss in den vollständigen serienmäßigen Zustand gebracht zu haben, erscheinen im Hinblick auf die bereits zum damaligen Zeitpunkt bestehenden umfangreichen Tuningmaßnahmen, die der Zeuge schließlich auch beim Kauf des PKWs bezahlt hatte, wenig glaubhaft.
49cc)
50E. T. verletzte seine Anzeigepflicht auch vorsätzlich. Vorsätzlich handelt, wer einen rechtswidrigen Erfolg mit Wissen und Willen verwirklicht, obwohl ihm ein rechtmäßiges Handeln zugemutet werden kann, sodass auch das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit oder des Unerlaubten erforderlich ist. Dabei genügt es, wenn der Täter nur mit der Möglichkeit des pflichtwidrigen Erfolgs rechnet, den Eintritt aber billigt. Der Zeuge E. T. wusste, dass die tatsächlich mögliche Motorleistung des PKWs von der der Klägerin übermittelten Angabe von 357 kW nach oben abwich und ihm war auch klar, dass es sich bei der Motorleistung um einen für die Klägerin erheblichen Gefahrumstand handelte.
51c)
52Das Rücktrittsrecht der Klägerin ist auch nicht ausgeschlossen.
53(aa)
54Das Rücktrittsrecht ist nicht wegen Kenntnis des Versicherers vom nicht angezeigten Gefahrumstand oder von der Unrichtigkeit der Anzeige gem. § 19 Abs. 5 S. 2 VVG ausgeschlossen. Es fehlt an der in beiden Tatbestandsalternativen erforderlichen sicheren Kenntnis des Versicherers. Der Klägerin war der Umstand, dass der PKW über eine höhere Motorleistung als von E. T. angegeben verfügte, nicht bekannt. Dabei konnte unterstellt werden, dass der Klägerin der Kaufvertrag vom 03.06.2012 bei Vertragsschluss vorlag, da sich aus der Formulierung „Tuningmaßnahmen sind nicht eingetragen“ nicht sicher ergibt, dass die in dem Kaufvertrag angegebene von der tatsächlichen Motorleistung abweicht. Tuningmaßnahmen können in vielfältigster Weise an einem PKW vorgenommen werden, sodass ein Schluss auf eine Veränderung der Motorleistung nicht zwingend war.
55(bb)
56Das Rücktrittsrecht der Klägerin ist auch nicht wegen der Möglichkeit zur Vertragsanpassung gem. § 19 Abs. 4 S. 1 VVG ausgeschlossen. Voraussetzung der Möglichkeit zur Vertragsanpassung ist, dass der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt hat. Da dies aber vorliegend gerade der Fall ist, kommt eine Vertragsanpassung nicht in Betracht.
57d)
58Die Klägerin hat auch die Monatsfrist des § 21 Abs. 1 VVG eingehalten. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das Rücktrittsrecht begründet, Kenntnis erlangt. Die Klägerin erhielt hier durch die von E. T. am 13.06.2013 und 09.07.2013 geschalteten Verkaufsanzeigen Kenntnis von der tatsächlichen Motorleistung des PKWs. Die Rücktrittserklärung vom 10.07.2013 erfolgte daher fristgemäß.
59e)
60Die Klägerin ist infolge ihres wirksamen Rücktritts auch von ihrer Leistungspflicht gem. § 21 Abs. 2 VVG frei geworden.
61Der Rücktritt des Versicherers hat an sich zur Folge, dass das Versicherungsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird. Hiervon macht § 21 Abs. 2 VVG zu Lasten des Versicherers eine Ausnahme: Seine Leistungspflicht besteht für vor Zugang der Rücktrittserklärung beim Versicherungsnehmer eingetretene Versicherungsfälle fort, wenn es an jeder Kausalität zwischen der Anzeigepflichtverletzung und der Leistungspflicht des Versicherers für den konkreten Versicherungsfall fehlt.
62Zwar fehlt es im vorliegenden Fall an der Kausalität zwischen der Anzeigepflichtverletzung hinsichtlich der Motorleistung und der Leistungspflicht der Klägerin aus dem Diebstahl Teilkaskoschaden.
63Allerdings ist die Klägerin trotz fehlender Kausalität gem. § 21 Abs. 2 S. 2 VVG leistungsfrei, da E. T. seine Anzeigeobliegenheit arglistig verletzt hat.
64Arglist bedeutet, dass der Versicherungsnehmer auf die Entschließung des Versicherers Einfluss nehmen will, und mit der Möglichkeit rechnet und diese in Kauf nimmt, dass der Versicherer bei Kenntnis des wahren Sachverhalts seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde.
65Die unrichtigen Angaben erfolgten hier mit dem Willen, die Klägerin dazu zu veranlassen, den streitgegenständlichen PKW mit der serienmäßigen Motorleistung zu versichern, wobei es der Zeuge T. in Kauf nahm, dass die Klägerin den Versicherungsvertrag bei Kenntnis der tatsächlichen Motorleistung gar nicht oder nur zu deutlich höheren Prämien abgeschlossen hätte.
66f)
67Daher sind die beiderseitig empfangenen Leistungen gem. § 346 Abs. 1 BGB zurückzugewähren. Der Beklagte hat die empfangenen Entschädigungszahlungen, nämlich 16.527,30 € für den Diebstahl im Oktober 2012 und 1.208,92 € für einen Glasbruchschaden im Januar 2013 an die Klägerin zurückzuzahlen. Die Klägerin muss im Gegenzug die vom Beklagten erhaltenen Versicherungsprämien von 2.093,68 € an diesen zurückzahlen. Daraus ergibt sich saldiert ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 16.542,54 €.
682.
69Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB, da sich der Beklagte seit dem 02.08.2013 in Verzug befand.
70II.
71Die Kostenscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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Referenzen - Gesetze
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.
(1) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Verpflichtung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
(3) Das Kündigungsrecht nach den Absätzen 1 und 2 erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Erhöhung der Gefahr ausgeübt wird oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1; L 93 vom 9.4.2015, S. 103; L 246 vom 23.9.2015, S. 11), die durch die Verordnung (EU) 2020/1054 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 1) geändert worden ist, entspricht. Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrechtsakte und Einzelregelungen in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die
- 1.
in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/543 (ABl. L 95 vom 4.4.2019, S. 1) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 31. August 2020 geltenden Fassung, oder - 2.
in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1), oder - 3.
in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden ist, oder - 4.
in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52; L 77 vom 23.3.2016, S. 65; L 64 vom 10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden ist,
(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
- 1.
die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird, - 2.
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder - 3.
das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
- 1.
die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder - 2.
die Vorführung des Fahrzeugs
(2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen
- 1.
für diese Teileund die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder - 2.
für diese Teile - a)
eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder - b)
eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. 1965 II S. 857, 858), soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,
- 3.
die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1a, bestätigt worden ist oder - 4.
für diese Teile - a)
die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt, - b)
der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und - c)
die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Absatz 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen
- 1.
des Absatzes 3 Nummer 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und - 2.
des Absatzes 3 Nummer 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I, das Anhängerverzeichnis nach § 13 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder ein nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführender oder aufzubewahrender Nachweis einen entsprechenden Eintrag einschließlich zu beachtender Beschränkungen oder Auflagen enthält; anstelle der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen kann auch ein Vermerk enthalten sein, dass diese in einer mitzuführenden Erlaubnis, Genehmigung oder einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind. Die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen nach § 15 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bleibt unberührt.
(5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 erloschen, so darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet oder zugelassen werden. Ausnahmen von Satz 1 sind nur nach Maßgabe der Sätze 3 bis 6 zulässig. Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen zu führen. Die Sätze 3 und 4 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Ersteller des Gutachtens des nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen benannten Technischen Dienstes im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt. Kurzzeitkennzeichen dürfen nur nach Maßgabe des § 42 Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung verwendet werden.
(6) Werden an Fahrzeugen von Fahrzeugherstellern, die Inhaber einer Betriebserlaubnis für Typen sind, im Sinne des Absatzes 2 Teile verändert, so bleibt die Betriebserlaubnis wirksam, solange die Fahrzeuge ausschließlich zur Erprobung verwendet werden; insoweit ist auch keine Mitteilung an die Zulassungsbehörde erforderlich. Satz 1 gilt nur, wenn die Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein bestätigt hat, dass ihr das Fahrzeug als Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist.
(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die EG-Typgenehmigung.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, sind bei der Anwendung des § 19 Abs. 1 bis 4 und des § 21 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.
(1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
(2) Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.