Landgericht Bielefeld Urteil, 26. Aug. 2016 - 7 O 273/15
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt,
die ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 28.04.2015, Az.: 7 O 1/14 an den Kläger herauszugeben.
Der Beklagten wird weiter verurteilt,
die ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses des Landgerichts Bielefeld vom 19.10.2015, Az.: 7 O 1/14 an den Kläger herauszugeben.
Es wird festgestellt,
dass der Rechtsstreit im Übrigen erledigt ist.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 39.600 €, wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über die Herausgabe von Vollstreckungstiteln sowie die Erledigung der Rechtssache im Übrigen.
3Der Beklagte ist Eigentümer der im Grundbuch von P., Blatt 4069 eingetragenen Grundstücke Gemarkung P., Flur xx, Flurstücke xx und xx.
4Auf diesen Grundstücken vergab der Beklagte Erbbaurechte. Der Kläger erwarb Anfang der 90er Jahre die Erbbaurechte von einem Dritten. Die Erbbaurechte sind eingetragen im Erbbaugrundbuch von P. Blatt 9 sowie im Erbbaugrundbuch von P. Blatt 3285.
5Im Erbbaugrundbuch von P. Blatt 9 in Abt. III lfd. Nr. 5 ist weiterhin eine Grundschuld in Höhe von 50.000,00 € zzgl. Zinsen, vollstreckbar nach § 800 ZPO, für die Stadtsparkasse P. eingetragen, des Gleichen in dem Erbbaugrundbuch von P. Blatt 3285 in Abteilung III lfd. Nr. 3. Insoweit besteht Gesamthaft.
6Im Kaufvertrag zwischen dem Kläger und dem Dritten vom 22.01.1993 verpflichteten sich die Parteien des Kaufvertrages unter § 7 dazu, keine weiteren Grundpfandrechte mehr eintragen zu lassen und eine bereits eingetragene Grundschuld in Höhe von 150.000,00 DM bis zum 01.01.2010 zu löschen.
7Der Kläger erklärte gegenüber dem Beklagten im nahen zeitlichen Zusammenhang mit der Eintragung der vorbezeichneten Grundpfandrechte schriftlich, dass diese bis zum 01.01.2010 gelöscht würden.
8Nachdem dies nicht geschah, erstritt der Beklagte vor dem Landgericht Bielefeld unter dem 28.04.2015 ein Urteil (Az.: 7 O 1/14) mit folgendem Tenor:
9„Der Beklagte [im hiesigen Verfahren der Kläger] wird verurteilt, die dem Erbbaugrundbuch von P. Blatt 9 in Abt. III lfd.-Nr. 5 eingetragene Gesamtgrundschuld in Höhe von 50.000,00 € zzgl. 20% Zinsen, vollstreckbar nach § 800 ZPO für die Stadtsparkasse P., sowie die in dem Erbbaugrundstück von P. Blatt 3285 in Abt. III. lfd.-Nr. 3 eingetragene Grundschuld in Höhe von 50.000,00 € zzgl. 20% Zinsen, vollstreckbar nach § 800 ZPO (Mithaft), zur Löschung zu bringen, in dem der Beklagte zum einen auf seine Kosten die Löschungsbewilligung der Gläubigerin beibringt und zum anderen selbst die Löschung der Grundschulden beantragt.“
10Unter dem 20.07.2015 beantragte der Beklagte im Zwangsvollstreckungsverfahren vor dem Landgericht Bielefeld, Az.: 7 O 1/14 gegen den Schuldner gem. § 888 ZPO wegen Nichterteilung der Löschungsbewilligung und Nichtvornahme des Eigenantrages auf Löschung der Grundschuld ein Zwangsgeld festzusetzen und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft anzuordnen.
11Am 31.08.2015 endeten die beiden vorbezeichneten Erbbaurechte vereinbarungsgemäß.
12Mit Schriftsatz vom 22.09.2015 hat der Beklagte seinen Vollstreckungsantrag umgestellt und beantragt, die Erteilung bzw. Beibringung der Löschungsbewilligung gem. § 887 ZPO auf Kosten des Schuldners vornehmen zu lassen. Mit Beschluss vom 19.10.2015 hat das Landgericht durch Beschluss antragsgemäß entschieden.
13Mit Schriftsatz vom 09.11.2015 hat der Kläger sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 19.10.2015 eingelegt. Zur Begründung hat er darauf hingewiesen, dass eine Zwangsvollstreckung aufgrund des Erlöschens der Erbbaurechte nicht mehr möglich und die Vollstreckung daher auf einen unmöglichen Erfolg gerichtet sei.
14Nachdem das Landgericht der Beschwerde mit Beschluss vom 13.11.2015 nicht abgeholfen hat, hat es die Sache dem Oberlandesgericht Hamm vorgelegt. Mit Beschluss (Az.: 5 U 86/15) vom 03.03.2016 hat das Gericht den Beschluss des LG Bielefeld abgeändert und den Vollstreckungsantrag des Beklagten zurückgewiesen. Als Begründung hat das OLG Hamm angeführt, dass der Vollstreckungsantrag des Beklagten unzulässig sei, da er auf eine Leistung gerichtet sei, deren Unmöglichkeit bereits feststehe.
15Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 14.12.2015 die hiesige Vollstreckungsgegenklage erhoben, welche dem Beklagten am 22.01.2016 zugestellt worden ist.
16Er trägt vor, dass die Zwangsvollstreckung unzulässig sei, da infolge Zeitablaufs die von der Belastung betroffenen Erbbaurechte erloschen seien und dies zur nachträglichen Unmöglichkeit des Vollzugs des angegriffenen Urteils führen würde.
17Der Kläger hat zunächst angekündigt zu beantragen,
18dass die Zwangsvollstreckung aus dem am 28.04.2015 beim Landgericht Bielefeld verkündeten Urteil, Az. 7 O 1/14 für unzulässig erklärt wird.
19Er hat weiter angekündigt zu beantragen,
20den Beklagten zu verurteilen, die ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung des vorgenannten Urteils an den Kläger herauszugeben.
21Aufgrund des Hinweises des Gerichts vom 20.06.2016 hat der Kläger den Antrag auf Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung für erledigt erklärt. Der Beklagte hat der Erledigung widersprochen.
22Der Kläger beantragt nunmehr,
23den Beklagten zu verurteilen, die ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 28.04.2015, Az.: 7 O 1/14 an den Kläger herauszugeben.
24Er beantragt weiter,
25den Beklagten zu verurteilen, die ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses des Landgerichts Bielefeld vom 19.10.2015, Az.: 7 O 1/14 herauszugeben.
26Zuletzt beantragt er,
27festzustellen, dass der Rechtsstreit im Übrigen erledigt ist.
28Der Beklagte beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Der Beklagte ist der Ansicht, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Titel nicht zu, da der in diesen tenorierte Anspruch noch keine Erledigung gefunden habe. Das Erbbaurechtsgrundbuch bestehe weiterhin und die Grundschuld sei weiterhin eingetragen. Zudem habe der Kläger mehrfach zugesagt, dass er die Belastung in Abteilung III durch die Stadtsparkasse P. zur Löschung bringen würde, was jedoch nicht geschehen sei. Bei einer Schließung des Erbbaurechtsgrundbuches verbleibe im Grundbuch des Eigentümers in Abteilung II ein Recht zu Gunsten der Sparkasse bestehen, dass sich bei einem eventuellen Erlös aus der Beendigung des Erbbaurechts und des Übergangs der Gebäude in das Eigentum des Beklagten, an dem Erlös fortsetze. Die Gebäude seien jedoch in einem derart schlechten Zustand, dass sich die Forderung der Sparkasse niemals realisieren lasse.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen. Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren mit Schriftsätzen vom 28.06.2016 (Bl. 80. d. A.) und durch Erklärung vom 29.06.2016 (Bl. 79 d. A.) zugestimmt.
32Entscheidungsgründe:
33Die zulässige Klage ist begründet.
34I. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 28.04.2015, Az.: 7 O 1/14 zu.
35Die Klage ist insoweit zulässig und begründet.
361. Die Klage auf Herausgabe ist zulässig.
37Zwar ist die Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines unter § 794 ZPO fallenden Titels nach der Rechtsprechung des BGH in analoger Anwendung von § 371 BGB im Grundsatz nur dann zulässig, wenn entweder über eine Vollstreckungsabwehrklage bereits rechtskräftig entschieden worden ist oder die Erfüllung der dem Titel zu Grunde liegende Forderung zwischen den Parteien unstreitig ist (BGH NJW-RR 2008, 1512, 1513 m.w.N.).
38Zwar liegt hier weder ein Fall vor, in dem über die Vollstreckungsgegenklage bereits rechtskräftig entschieden wurde, noch ist zwischen den Parteien die Erfüllung unstreitig. Hier lag jedoch die Besonderheit vor, dass über die Vollstreckungsabwehrklage nicht mehr rechtskräftig entschieden werden konnte, da einer derartigen Entscheidung die materielle Rechtskraft des Beschlusses des OLG Hamm vom 03.03.2016 entgegensteht. Unter diesen Umständen muss die Herausgabeklage aber trotz Fehlen einer rechtskräftigen Entscheidung i.R.e. Vollstreckungsabwehrklage zulässig sein, da sich die (materielle) Rechtskraft aus einer anderen Entscheidung ergibt.
392. Die Herausgabeklage ist auch begründet.
40Für die Begründetheit der Herausgabeklage ist es erforderlich, dass – in Analogie zu § 371 BGB – die Schuld mit Sicherheit erloschen ist oder von Anfang an nicht bestanden hat (BGH NJW-RR 2008, 1512, 1513 m.w.N.). Der Vollstreckungsschuldner muss dies im Rahmen der isolierten Klage analog § 371 BGB beweisen.
41Der Kläger hat den Nachweis, dass die titulierte Forderung erloschen ist, geführt. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das Erbbaurecht am 31.08.2015 erloschen ist. Bei Löschung des Erbbaurechts wird das Erbbaugrundbuch von Amts wegen geschlossen. Eine Löschung der Grundschulden ist danach unmöglich geworden, da die Erbbaurechte selbst durch Zeitablauf erloschen sind. Die dinglichen Rechte, die auf dem Erbbaurecht lasten, gehen mit dem Endtermin des Erbbaurechts unter, da ihre Grundlage erlischt. Eine Löschung der Grundschulden, wie im Urteil des LG Bielefeld (Az.: 7 O 1/14) vorgesehen, ist danach nicht mehr möglich, so dass jene Schuld zur Löschung mit Sicherheit erloschen ist.
42II. Dem Kläger steht aus denselben Gründen wie unter I. ebenfalls ein Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses des Landgerichts Bielefeld vom 19.10.2015, Az.: 7 O 1/14 zu.
43III. Auch dem Feststellungsantrag des Klägers ist stattzugeben.
44Der zulässige Feststellungsantrag ist begründet.
451. Dem Kläger steht es frei, seine ursprüngliche Klage für erledigt zu erklären, nachdem das OLG Hamm mit Beschluss vom 03.03.2016 entschieden hat, dass der Vollstreckungsantrag des hiesigen Beklagten zurückgewiesen wird. Diese Umstellung des Antrages, stellt sich als zulässige Beschränkung des früheren Antrags i.S.v. § 264 Nr. 2 ZPO dar, die nach einhelliger Meinung der Zustimmung des Beklagten nach § 269 I ZPO nicht bedarf. Die Beschränkung liegt darin, dass der Kläger nur noch die Feststellung begehrt, dass seine ursprüngliche Klage zulässig und begründet war, und die daraus resultierende Kostenentscheidung.
46Das nach § 256 I ZPO erforderliche Feststellungsinteresse folgt aus der Weigerung des Beklagten, sich der Erledigungserklärung anzuschließen, sowie aus dem berechtigten Interesse des Klägers, in diesem Rechtsstreit eine abschließende Entscheidung auch über die Kosten zu erhalten.
472. Die Klage ist auch begründet. Im Falle einer einseitigen Erledigungserklärung ist dies immer dann der Fall, wenn die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war und durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.
48Die Klage war ursprünglich zulässig. Sie war insbesondere nicht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Dem steht nicht entgegen, dass vor dem OLG Hamm die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des LG Bielefeld anhängig war. Diesem Verfahren lag zugrunde, dass der hiesige Beklagte einen Antrag i.R.d. Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO gestellt hat. Eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geht jedoch über diesen Antrag i.R.d. Zwangsvollstreckung hinaus und ist auf die Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Titel gerichtet. Danach liegt, weil verschiedene Anträge gestellt werden, nicht derselbe Streitgegenstand – auch nicht unter umgekehrtem Rubrum – vor.
49Die Klage war auch begründet. Es hätte eine Einwendung durchgegriffen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betraf. Denn die Löschung der in den Erbbaugrundbüchern eingetragenen Grundschulden ist unmöglich geworden, nachdem die dort eingetragenen Erbbaurechte am 31.08.2015 selbst durch Zeitablauf erloschen sind, vgl. § 27 ErbbauRG. Die dinglichen Rechte, die auf dem Erbbaurecht lasten, gehen mit dem Endtermin des Erbbaurechts unter, da in diesem Zeitpunkt das Erbbaurecht selbst, ihre Grundlage, erlischt.
50Die Klage ist jedoch nachträglich unzulässig geworden. Mit Beschluss vom 03.03.2016 hat das OLG Hamm entschieden, dass dem Vollstreckungsantrag des hiesigen Beklagten das Rechtsschutzbedürfnis fehlt und unzulässig sei, da er auf eine Leistung gerichtet ist, deren Unmöglichkeit bereits feststeht. Die Löschung der Grundschulden sei unmöglich, nachdem die eingetragenen Erbbaurechte am 31.08.2015 durch Zeitablauf erloschen sind.
51Der Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklagte, die hier auf denselben Sachverhalt gestützt wurde, der bereits Gegenstand des Beschlusses nach § 887 ZPO war, steht die materielle Rechtskraft des Beschlusses vom 03.03.2016 entgegen. Einer ausschließlich auf einen bereits geprüften und bejahten Einwand gestützten Vollstreckungsgegenklage fehlt dann das Rechtsschutzbedürfnis bezüglich der geltend gemachten Einwendung (Vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 25.02.2016, Az.: 2 U 7/15). Das erledigende Ereignis ist nach der am 22.01.2016 erfolgten Zustellung der Klage eingetreten.
52IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
53Der Streitwert wird auf 33.000,00 EUR festgesetzt.
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(1) Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Unterwerfung bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch.
(2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde.
(3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.
(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.
(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.
(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.
(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.
(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.
(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.
(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:
- 1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind; - 2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen; - 2a.
(weggefallen) - 2b.
(weggefallen) - 3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet; - 3a.
(weggefallen) - 4.
aus Vollstreckungsbescheiden; - 4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind; - 4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c; - 5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat; - 6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; - 7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind; - 8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind; - 9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.
(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.
Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.
(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.
(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
(1) Erlischt das Erbbaurecht durch Zeitablauf, so hat der Grundstückseigentümer dem Erbbauberechtigten eine Entschädigung für das Bauwerk zu leisten. Als Inhalt des Erbbaurechts können Vereinbarungen über die Höhe der Entschädigung und die Art ihrer Zahlung sowie über ihre Ausschließung getroffen werden.
(2) Ist das Erbbaurecht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses minderbemittelter Bevölkerungskreise bestellt, so muß die Entschädigung mindestens zwei Dritteile des gemeinen Wertes betragen, den das Bauwerk bei Ablauf des Erbbaurechts hat. Auf eine abweichende Vereinbarung kann sich der Grundstückseigentümer nicht berufen.
(3) Der Grundstückseigentümer kann seine Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung dadurch abwenden, daß er dem Erbbauberechtigten das Erbbaurecht vor dessen Ablauf für die voraussichtliche Standdauer des Bauwerks verlängert; lehnt der Erbbauberechtigte die Verlängerung ab, so erlischt der Anspruch auf Entschädigung. Das Erbbaurecht kann zur Abwendung der Entschädigungspflicht wiederholt verlängert werden.
(4) Vor Eintritt der Fälligkeit kann der Anspruch auf Entschädigung nicht abgetreten werden.
(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.
(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.
(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14.07.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.445,00 Euro (brutto) Zug um Zug gegen Rückgabe der Werkzeugfräsmaschine Fabrikat C, Modell ####, Maschinen-Nr. ######, zu zahlen und die Klägerin von einer vorgerichtlichen Gebührenforderung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 961,28 Euro freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung des Kaufs einer gebrauchten Werkzeugfräsmaschine. Die Klägerin erwarb die Maschine im März 2012 von dem Beklagten. Die Maschine ließ sich nach ihrer Auslieferung an die Klägerin in deren Betrieb nicht in Gang setzen. Die Ursachen hierfür sind zwischen den Parteien streitig.
4Die Klägerin hat im Wesentlichen vorgetragen, die Ursache der mangelnden Funktionstauglichkeit der Maschine beruhe auf einem schon bei Gefahrübergang bestehenden Defekt, was durch den Umstand belegt werde, dass sie sich trotz korrekten Anschlusses von Anfang nicht habe in Gang setzten lassen. Soweit der Sachverständige D in dem auf ihren Antrag durchgeführten selbständigen Beweisverfahren zu dem Ergebnis gelangt sei, dass das Anlegen einer zu hohen Netzspannung bei dem Versuch der Inbetriebnahme in ihrem Unternehmen den Schaden verursacht haben könne, sei dem nicht zu folgen. Bei der weiteren Überprüfung durch einen Techniker habe sich vielmehr herausgestellt, dass die Netzteilplatine der CNC-Steuerung defekt sei, weil ein Widerstand mit der Bezeichnung ### fehle, und die Maschine deshalb nicht funktionstauglich sei.
5Der Beklagte hat vorgetragen, die Fräsmaschine sei, nachdem er sie angekauft gehabt habe, durch seinen Mitarbeiter I getestet worden und dabei einwandfrei gelaufen. Ursache dafür, dass sie bei der Klägerin nicht habe in Gang gesetzt werden können, sei ein der Klägerin unterlaufener Fehler beim elektrischen Anschluss der Maschine. Hierbei sei das Drehfeld vertauscht worden. Im Übrigen beruft sie sich auf die Ausführungen des Sachverständigen D, soweit dieser im selbständigen Beweisverfahren angenommen hat, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit bei dem Versuch der Inbetriebnahme durch die Klägerin zu einem Überspannungsschaden gekommen sei.
6Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin den ihr obliegenden Beweis, dass die mangelnde Funktionsfähigkeit der Fräsmaschine auf einem bereits bei Gefahrübergang bestehenden Mangel beruhe, nicht geführt habe.
7Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Feststellungen und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
8Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Beweis eines Mangels bei Gefahrübergang nicht geführt sei. Dass der Mangel bereits vorgelegen haben müsse, ergebe sich schon daraus, dass die Maschine nach der Auslieferung an sie von Anfang an ohne Funktion geblieben sei. Der Annahme, dass die Funktionslosigkeit auf die mangelnde Anpassung der Maschine an die Netzspannung von 400 V zurückzuführen sei, stehe entgegen, dass die Maschine bereits vor dem Kauf mit einer entsprechenden Spannung betrieben worden sei.
9Die Klägerin beantragt,
10das erstinstanzliche Urteil abzuändern und nach ihren Schlussanträgen I. Instanz zu erkennen.
11Der Beklagte beantragt,
12die Berufung zurückzuweisen.
13Er verteidigt das angefochtene Urteil.
14Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen.
15Der Senat hat den Geschäftsführer der Klägerin und den Beklagten persönlich angehört. Er hat zudem Beweis erhoben durch Einholung eines ergänzenden mündlichen Gutachtens des Sachverständigen D sowie durch uneidliche Vernehmung der Zeugen L und I. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 28.09.2015
16II.
17Die zulässige Berufung ist im Wesentlichen begründet.
181.Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für die von dem Beklagten erworbene Fräsmaschine aus §§ 346, 323, 437 Nr. 2, 434 BGB. Die Klägerin ist wirksam vom Kaufvertag zurückgetreten, weil sie einen Grund zum Rücktritt hatte.
19a)Die Fräsmaschine wies zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB auf.
20aa)Die Maschine eignete sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung. Die Parteien gingen bei Vertragsschluss übereinstimmend davon aus, dass die gebrauchte Maschine funktionstauglich war und in der Produktion der Klägerin zum Einsatz kommen sollte. Die Maschine befand sich jedoch in einem Zustand, der schon ihre Inbetriebnahme nicht erlaubte. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich die Maschine nach der Auslieferung an die Klägerin bereits bei dem ersten Versuch der Inbetriebnahme am 04.05.2012 nicht in Gang setzen ließ. Das entsprach auch dem Zustand zum Zeitpunkt der Untersuchung der Maschine durch den Sachverständigen D am 29.04.2013. Nach den Feststellungen des Sachverständigen war der Monitor ohne Funktion und die LED auf der Platine im Bedienteil sowie die „Freigabe-LED“ auf der Achsensteuerung leuchteten nicht.
21bb)Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass ein zur Funktionslosigkeit führender Defekt der Fräsmaschine schon zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden oder zumindest angelegt war. Das gilt unabhängig davon, ob die Preisgefahr bereits mit der Übergabe der Maschine an den Transporteur oder erst mit ihrer Ablieferung im Betrieb der Klägerin übergangen ist.
22Hierfür spricht, dass die Maschine bereits bei dem ersten Versuch der Klägerin, sie in Betrieb zu nehmen, der in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Auslieferung der Maschine an die Klägerin erfolgte, ohne jegliche Funktion blieb. Zudem können alle in Betracht kommenden Ursachen im Zeitraum nach der Übergabe an den Transporteuer ausgeschlossen werden.
23Für einen zur Funktionsuntauglichkeit der Maschine führenden Transportschaden besteht kein Anhalt. Weder haben die Parteien Umstände vorgetragen, die darauf hindeuten, noch ergeben sich dahingehende Anhaltspunkte aus dem Gutachten des Sachverständigen D. Soweit der Sachverständige festgestellt hat, dass der Sockel bzw. Träger einer Sicherung auf der Steuerungsplatine gebrochen war, hat die weitere Überprüfung durch den Sachverständigen ergeben, dass dieser Umstand keine Auswirkungen auf die Funktionstüchtigkeit der Sicherung selbst hatte. Unabhängig davon lässt die in Rede stehende Beschädigung an einem einzelnen Bauteil auf einer Platine innerhalb der Maschine nach ihrem Erscheinungsbild auch nicht auf einen Transportschaden schließen.
24Soweit der Beklagte vorträgt, den Mitarbeitern der Klägerin sei bei dem elektrischen Anschluss der Maschine ein Fehler dergestalt unterlaufen, dass das Drehfeld vertauscht worden sei, was zu einem Defekt geführt und bewirkt habe, dass sich die Maschine nicht mehr in Gang setzten ließ, wird dies durch das Gutachten des Sachverständigen D widerlegt. Der Senat ist aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen überzeugt, dass die Art und Weise des Anschlusses der Maschine an das Drehfeld nicht zu deren Funktionsuntüchtigkeit geführt hat. Der Sachverständige hat im Senatstermin nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass das Drehfeld keine Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Elektronik und des Netzteils habe und nicht die Ursache dafür habe sein können, dass die Maschine nach dem Anschluss nicht betriebsbereit gewesen sei.
25Weiterhin steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Funktionslosigkeit der Maschine auch nicht dadurch herbeigeführt worden ist, dass bei dem Anschluss im Betrieb der Klägerin eine zu hohe Spannung angelegt worden ist. Die im Berufungsverfahren durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass diese von dem Sachverständigen D im selbständigen Beweisverfahren noch für möglich und sogar wahrscheinlich erachtete Ursache ausscheidet.
26Allerdings war die Maschine in ihrer Grundkonfiguration vom Hersteller auf den Betrieb mit einer Netzspannung von 380 V eingerichtet, was seit einer bis etwa 2010 erfolgten Umstellung durch die Netzbertreiber von 380 V auf 400 V nicht mehr der üblichen Spannung für Starkstromanschlüsse entspricht. Die Betriebsspannung der Maschine kann, wie der Sachverständige D bereits in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt und im Senatstermin näher erläutert hat, jedoch nach oben angepasst werden, indem die entsprechenden Leiter an die in der Maschine vorhandenen und mit „380 V + 5%“ gekennzeichneten Klemmen angeschlossen werden.
27Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme war eine solche Anpassung der Maschine an eine erhöhte Netzspannung bereits erfolgt, als der damalige Produktionsleiter der Klägerin, der Zeuge L, den Versuch unternahm, die Maschine in Betrieb zu nehmen. Der Zeuge L hat bekundet, ihm sei bekannt gewesen, dass zur Anpassung der Spannung Einstellungen an der Maschine vorgenommen werden können. Er habe vor dem Anschluss der Maschine eine entsprechende Überprüfung vorgenommen und dabei festgestellt, dass die Maschine auf „380 V + 5 %“ eingestellt gewesen sei. Die Aussage des Zeugen, an dessen Glaubwürdigkeit keine Zweifel bestehen, ist glaubhaft. Dass der Zeuge vor der Inbetriebnahme der Maschine eine Überprüfung der Einstellungen in Bezug auf die Netzspannung vornahm, hat er nachvollziehbar mit dem Alter der Maschine erklärt. Die Vorgehensweise steht auch im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen D, der erläutert hat, dass es aufgrund der vor einigen Jahren erfolgten Erhöhung der Spannung durch die Netzbetreiber üblich sei, nach dem Erwerb einer älteren Maschine vor deren Anschluss zunächst die eingestellte Spannung zu überprüfen. Für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen L spricht zudem, dass die Anschlussleitungen am Trafo „2“ der Maschine auch zum Zeitpunkt ihrer Untersuchung durch den Sachverständigen D im selbständigen Beweisverfahren auf „380 V + 5%“ angeklemmt waren. Dass dies der Fall war, hat die im Senatstermin durchgeführte Inaugenscheinnahme einer von dem Sachverständigen im Ortstermin gefertigten Lichtbildaufnahme des Trafos „2“ ergeben. Wie der Sachverständige weiter ausgeführt hat, lagen die von ihm im Betrieb der Klägerin gemessenen Netzspannungen auch innerhalb der Toleranzen, die bei einer Einstellung auf „380 V + 5%“ unschädlich waren.
28Eine nach Gefahrübergang gesetzte Mangelursache liegt auch nicht darin, dass auf der Netzteilplatine der CNC-Steuerung der Widerstand R 46 fehlte. Der Sachverständige D hat bei der Inaugenscheinnahme der Platine zwar Flussmittelreste festgestellt, was nach seinen Angaben dafür spricht, dass an der betreffenden Stelle ein ursprünglich vorhandener Widerstand herausgelötet worden ist. Er vermochte indes im Senatstermin weder mit Sicherheit anzugeben, ob im Ursprungszustand ein Widerstand an der betreffenden Stelle vorhanden war, noch, ob dessen mögliche Entfernung die Funktionslosigkeit der Maschine verursacht hat. Der Senat brauchte hierzu keine weitergehenden Feststellungen zu treffen. Denn es bestehen jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Widerstand nach Gefahrübergang entfernt worden ist. Der Zeuge L hat, wie bereits dargelegt, glaubhaft bekundet, dass die Maschine sich schon bei dem ersten Versuch ihrer Inbetriebnahme nicht in Gang setzen ließ. Er hat weiter ausgesagt, dass ihm vom Fehlen eines Widerstandes nichts bekannt sei. Abgesehen davon, dass sich hierfür keine konkreten Anhaltspunkte feststellen lassen, ist es auch nicht ersichtlich, welche Veranlassung für die Mitarbeiter der Klägerin bestanden haben sollte, den Widerstand zu entfernen. Da auch auf Seiten des Beklagten keine Gründe für derartige Manipulationen erkennbar sind und die Maschine unstreitig mehrere Jahre in einer Lehrwerkstatt genutzt worden ist, spricht - ohne dass es hierauf letztlich ankommt - viel dafür, dass das Fehlen des Widerstandes schlechthin nicht die Ursache der Funktionsuntauglichkeit ist.
29Der Umstand, dass es dem für den Beklagten tätigen Zeugen I nach seinen Angaben im Februar 2012 noch gelungen war, die Maschine in Betrieb zu nehmen, schließt nicht aus, dass die Ursache der späteren Funktionslosigkeit bei dem ersten Versuch der Inbetriebnahme durch die Klägerin bereits angelegt war oder im Zeitraum bis zum Transport zur Klägerin gesetzt worden ist.
30b)Die Klägerin hat dem Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 04.12.2013 erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung bis zum 14.12.2013 gesetzt (§ 323 Abs. 1 BGB) und mit weiterem Anwaltsschreiben vom 15.04.2014 den Rücktritt erklärt.
312.Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 961,28 Euro aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 325 BGB. Der Beklagte befand sich spätestens mit Ablauf der im Anwaltsschreiben vom 04.12.2013 gesetzten Frist mit seiner vertraglichen Pflicht zur Nacherfüllung im Verzug. Soweit die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten mit der Erklärung des Rücktritts durch weiteres Anwaltsschreiben vom 15.04.2014 beauftragt hat, handelt es sich um eine zweckentsprechende Rechtsverfolgungsmaßnahme, deren Kosten die Klägerin als Verzugsschaden ersetzt verlangen kann.
323.Soweit die Klägerin auch die Freistellung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die Gebührenforderung ihrer Prozessbevollmächtigten begehrt, hat die Klage indes keinen Erfolg. Umstände, die einen Anspruch ihrer Prozessbevollmächtigten auf Verzugszinsen ergeben, hat die Klägerin nicht dargetan.
334.Die Kostenentscheidung folgt auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
34Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711, 713 ZPO.
35Veranlassung zur Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts erfordert nicht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung auch nicht von höchstrichterlichen oder anderen obergerichtlichen Urteilen ab.
36Streitwert des Berufungsverfahrens: 18.445,00 Euro.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.