Landgericht Bielefeld Beschluss, 22. Sept. 2014 - 23 T 662/14
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.
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Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, JurBüro 2012, 29-30) ist durch Vorlage einer entsprechenden Rechnung nachzuweisen, dass die Unterbevollmächtigten von der Beklagten beauftragt und bezahlt worden sind.
2Hier ist jedoch entgegen der mehrfachen zutreffenden Hinweise des Amtsgerichts weder die Auftragserteilung durch die Beklagte noch die Rechnungsstellung gegenüber dieser glaubhaft gemacht.
3Nach der o. a. Entscheidung können die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG für einen Terminvertreter nur anfallen, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt und bezahlt wird, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen den Auftrag zur Terminvertretung erteilen.
4Der Schriftsatz, mit dem der Terminvertreter seine Untervollmacht angezeigt und die Terminvertretung angekündigt hat, lässt ebenso wie die vorgelegte Untervollmacht beide Vertretungsmöglichkeiten zu. Die Vergütung des Unterbevollmächtigten entweder durch die Partei nach dem RVG oder durch den Prozessbevollmächtigten aufgrund interner Vereinbarung mit ihm ist danach unklar. Haupt- und Unterbevollmächtigte haben hierzu auch keine entsprechende anwaltliche Versicherung vorgelegt.
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