Landgericht Bielefeld Urteil, 18. Feb. 2015 - 21 S 108/14
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.06.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld (407 C 31/13) abgeändert.
Der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Uelzen vom 27.06.2013 – Geschäftszeichen: 13-8431300-0-6 – wird zurückgewiesen und der Vollstreckungsbescheid aufrechterhalten.
Dem Beklagten werden die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe
2I.
3Von der Darlegung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
4II.
5Die zulässige Berufung der Klägerin und deren Klage sind begründet.
61. Die klagende Haftpflichtversicherung hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus den §§ 426 Abs. 1 BGB, 116 VVG auf Zahlung von 2.465,87 €. In dieser Höhe hat die Klägerin Schäden reguliert, die der Beklagte bei einem Verkehrsunfall vom 09.02.2012 als - mitversicherter und deshalb im Innenverhältnis mithaftender (vgl. BGH VersR 2008, 343 Rdn. 9, zit. n. juris) - Fahrer eines bei der Klägerin versicherten Pkw verursacht hat. Die Klägerin ist im Verhältnis zum Beklagten gemäß § 28 Abs. 2 VVG leistungsfrei geworden, da der Beklagte eine vorsätzliche Unfallflucht im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB begangen und hierdurch im Verhältnis zur Klägerin eine vertragliche Obliegenheit verletzt hat(1.a.). Hierbei hat der Beklagte arglistig im Sinne des § 28 Abs. 3 S. 2 VVG gehandelt(1.b.), so dass ihm der Nachweis verwehrt ist, dass diese Obliegenheitsverletzung für den Eintritt bzw. die Feststellung des Versicherungsfalles sowie für die Feststellung bzw. den Umfang der Leistungspflicht nicht ursächlich gewesen ist (§ 28 Abs. 3 S. 1 VVG).
7a. Nach der Anhörung des Beklagten und der erneuten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte bemerkt hat, dass er beim Rückwärtsfahren auf dem Parkplatz des Unternehmens H. an der H.straße in C. einen anderen dort parkenden Pkw beschädigt hat, und sich kurz darauf gleichwohl bewusst von der Unfallstelle entfernt hat, ohne Feststellungen zu seiner Person, zu dem von ihm geführten Fahrzeug und zu seiner Unfallbeteiligung zu ermöglichen oder insofern eine angemessene Zeit gewartet zu haben.
8Diese Feststellung beruht auf den überzeugenden Angaben des Zeugen S., der sich zum Unfallzeitpunkt auf dem fraglichen Parkplatz aufgehalten hat, durch die mit der Fahrzeugkollision verbundenen Geräusche auf den Unfall aufmerksam geworden ist, das anschließende Geschehen beobachtet und noch vergeblich versucht hat, den Beklagten auf den Unfall anzusprechen.
9Anhaltspunkte für Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen oder an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben haben sich nicht ergeben. Insbesondere hat der Zeuge sorgfältig zwischen konkreten Erinnerungen und bloßen Schlussfolgerungen unterschieden. Hierbei hat er auch keine Belastungstendenz zum Nachteil des Beklagten erkennen lassen, sondern spontan den geschotterten Untergrund des Parkplatzes und die Geräuschkulisse auf dem Firmengelände beschrieben, die jeweils dafür sprechen könnten, dass der Beklagte den Zusammenstoß nicht zwingend akustisch oder taktil wahrgenommen haben muss; auch hat der Zeuge deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht ausschließen wolle, dass der Beklagte den Unfall vielleicht nicht bemerkt hat.
10Letzteres kann die Kammer gleichwohl ausschließen. Denn der Zeuge hat anschaulich und glaubhaft angegeben, dass der Anstoß an dem parkenden Pkw so laut gewesen ist, dass der auf dem Parkplatz zunächst weiter entfernt stehende Zeuge hierauf aufmerksam geworden ist, der Beklagte sich nach diesem Anstoß - so der Zeuge auf Vorhalt seiner Angaben im diesbezüglich gegen den Beklagten gerichteten Strafverfahren - in Richtung der Anstoßstelle umgesehen hat und erst anschließend weggefahren ist.
11Aufgrund der Aussage dieses Zeugen ist auch die ohnehin als ausgesprochen unwahrscheinliche und zudem in sich widersprüchlich zu bewertende Schilderung des Beklagten widerlegt, dass dieser nach dem Zurücksetzen des Wagens, also zufällig unmittelbar nach dem - von ihm nach seiner Darstellung unbemerkten - Anstoß gegen das hinter ihm parkende Fahrzeug nur deshalb stehen geblieben sei, da er seine Ehefrau wegen dringender familiärer Angelegenheiten angerufen habe bzw. angerufen worden sei. Denn der Zeuge, der den vom Beklagten gesteuerten Wagen seit dem Bemerken des Unfalls durchgehend im Blick hatte und sich zudem in Richtung der Unfallstelle bewegte, hat überzeugend ausschließen können, dass der Beklagte - wie von diesem angegeben - länger als nur einen kurzen Moment an der Unfallstelle stehen geblieben ist und währenddessen telefoniert hat.
12Die Voraussetzungen der Verletzung versicherungsrechtlicher Obliegenheiten - wozu nach den Versicherungsbedingungen insbesondere ein Entfernen vom Unfallort ohne Ermöglichung der erforderlichen Feststellungen zählt - sind somit ebenso wie eine Unfallflucht im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB bewiesen.
13Letzterem steht auch nicht entgegen, dass § 142 StGB einen Unfall im Straßenverkehr, also im öffentlichen Verkehrsraum, voraussetzt, während sich der vorliegende Unfall auf einem Firmenparkplatz ereignet hat. Allein durch die Beschilderung als "Firmengrundstück“, dessen Betreten für Unbefugte verboten ist (vgl. Bl. 69 d.A. AG Bielefeld 39 Cs 302 Js 3350/12 - 1751/12) wird jedoch weder deutlich gemacht noch sichergestellt, dass der Parkplatz nur von Mitarbeitern des Betriebes und nicht auch von Besuchern oder Kunden des Unternehmens genutzt werden darf, was für die Annahme eines öffentlichen Verkehrsraumes genügt (vgl. Fischer StGB 60. Aufl. (2015) § 142 Rdn. 8). Ohnehin können versicherungsrechtliche Obliegenheiten zur Aufklärung einer Unfallbeteiligung auch dann verletzt sein, wenn die Voraussetzungen des Straftatbestandes des § 142 StGB nicht erfüllt sind (vgl. OLG Stuttgart ZfSch 2015, 96).
14b. Bei dieser Obliegenheitsverletzung hat der Beklagte arglistig im Sinne des § 28 Abs. 3 S. 2 VVG gehandelt.
15Zutreffend ist hierbei der Ausgangspunkt des Amtsgerichts, dass auch bei Vorliegen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung nicht generell auf Arglist geschlossen werden kann, sondern diese neben der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung und über den bloßen Vorsatz hinausgehend verlangt, dass der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann (vgl. BGH NJW 2013, 936 Rdn. 29, zit. n. juris).
16In Abweichung von der angefochtenen Entscheidung ist die Kammer jedoch der Auffassung, dass bei einer Unfallflucht im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB im Regelfall - und konkrete Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung sind hier nicht ersichtlich - weiterhin auf eine arglistige Obliegenheitsverletzung zu schließen ist. Die gegen diese Auffassung insbesondere vom LG Bochum (ZfSch 2014, 215 Rdn. 15 ff., zit. n. juris) angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.11.2012 - 6 S 63/12 - (NJW 2013, 936) verhält sich konkret lediglich zu einer Unfallflucht im Sinne des § 142 Abs. 2 StGB und bezieht sich nicht auf eine Strafbarkeit gemäß § 142 Abs. 1 StGB. Die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesgerichtshofs sind auch nicht ohne weiteres auf einen Fall des § 142 Abs. 1 StGB übertragbar (a.A. LG Bochum a.a.O. Rdn. 26), da in der BGH-Entscheidung (NJW 2013, 936 Rdn. 18, 24) deutlich auf die diesbezüglichen Unterschiede hingewiesen wird, dass nämlich „aus der Verletzung der Handlungspflichten nach §142 II StGB – nachdem sich der Unfallbeteiligte wie hier berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat – nicht in gleicher Weise automatisch eine Verletzung der allgemeinen Aufklärungsobliegenheit folgt wie in den Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 I StGB … Anders als in den Fällen des § 142 I StGB wird das Aufklärungsinteresse des Versicherers durch einen Verstoß gegen Absatz 2 der Norm nicht in jedem Falle beeinträchtigt, weil sie ein Handeln des Versicherungsnehmers unter Umständen noch zu einem Zeitpunkt genügen lässt, zu dem Erkenntnisse bezüglich des Unfalls nicht mehr in gleicher Weise zu gewinnen sind.“ (s.a. OLG Stuttgart ZfSch 2015, 96 Rdn. 48; LG Köln, Beschl. v. 23.01.2014 - 24 O 396/13 - Rdn. 4, jew. zit. n. juris; vgl. Omlor/Spies NJW 2013, 938; Makowsky JR 2014, 165).
17Es verbleibt somit dabei, dass in der Regel derjenige arglistig gegen seine Aufklärungsobliegenheit verstößt, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen oder eine angemessene Zeit auf feststellungsbereite Personen zu warten. Insofern handelt es sich um elementare, allgemeine und jedem Versicherungsnehmer und Kraftfahrer bekannte Pflichten. Dass der Kraftfahrer mit ihrer Verletzung den Leistungsanspruch gegen den Versicherer gefährden kann, muss sich dem Kraftfahrer schon deshalb aufdrängen, weil er weiß, dass der Versicherer bei einem Schadensfall stets ein Interesse an der vollständigen Aufklärung des Unfallhergang und der Unfallursachen hat, das er mit dem Verlassen des Unfallorts nachhaltig beeinträchtigt (vgl. BGH NJW-RR 2000, 553 Rdn. 9, zit. n. juris).
18Da der Beklagte diesen Vorwurf gegen sich gelten lassen muss, ist ihm der Nachweis verwehrt, dass seine Obliegenheitsverletzung für den Eintritt bzw. die Feststellung des Versicherungsfalles sowie für die Feststellung bzw. den Umfang der Leistungspflicht nicht ursächlich gewesen ist (§ 28 Abs. 3 S. 1 VVG), so dass die Klägerin im Verhältnis zu ihm gemäß § 28 Abs. 2 VVG leistungsfrei geworden ist.
192. Unter dem Gesichtspunkt des Verzuges kann die Klägerin zudem den Ersatz vorgerichtlicher Mahnkosten in Höhe von 8,00 € verlangen.
203. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
21III.
22Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
- 1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder - 2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
- 1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder - 2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
- 1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder - 2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.