Landgericht Bad Kreuznach Urteil, 06. Mai 2015 - 3 O 1/15

ECLI:ECLI:DE:LGBDKRE:2015:0506.3O1.15.0A
bei uns veröffentlicht am06.05.2015

Gericht

Landgericht Bad Kreuznach

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.08.2014 bis längstens zum 01.08.2030 aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu Lebensversicherung Nr. 251 604 014 vom 11.09.1985 eine entsprechend diesem Vertrag dynamisierte Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von mindestens 1.840,65 EUR zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine rückständige Rente in Höhe von 1.840,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 9.2.2015 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten zwei Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen zu Lebensversicherungen Nr. 257 897 851 und zur Nr. 251 604 014. Zur letzt genannten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung existiert ein Versicherungsschein vom 11.09.1985. Im Versicherungsschein vom 11.09.1985 ist auf Seite 3 - Seite 2 des Anhangs (Bl. 36 d.A.) - folgendes zu lesen:

2

„Diese Versicherung kann wie folgt umgestellt werden:
Die mitversicherte Berufsunfähigkeitsrente entfällt, ohne dass sich dadurch der Beitrag ändert. Stattdessen erhöhen wir die versicherte Summe und, sofern eingeschlossen, die Leistung aus der Unfall-Zusatzversicherung.

3

Die Umstellung können Sie jeweils zum Jahrestag des Versicherungsbeginns verlangen, sofern Sie uns Ihren Umstellungswunsch spätestens drei Monate vor dem Umstellungstermin mitteilen. Der letztmögliche Umstellungstermin ist der 01.09.1995.

4

Zu diesem stellen wir die Versicherung automatisch um, sofern Sie nichts anderes verlangt haben.“

5

Dem Vertrag zugrunde liegen als allgemeine Versicherungsbedingungen die besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung E5. Auf Blatt 28 ff. d. A. wird Bezug genommen.

6

Unter dem 30.07.1994 erfolgte ein Nachtrag zur Lebensversicherung. Auf Bl. 43 d. A. wird verwiesen.

7

Unter dem 05.05.1995 überreichte die Beklagte der Klägerin „alternative Angebote“ in Gestalt einer Änderung der Versicherungssumme sowie den Einschluss weiterer Zusatzversicherungen. Der Nachtrag zur Lebensversicherung, der die Änderung des Versicherungsschutzes entsprechend der vorstehend zitierten Regelung enthält, datiert vom 25.07.1995. Auf Blatt 46 bis 50 der Akten wird Bezug genommen. Die Nachträge zur Lebensversicherung-Nr. 251 604 014 vom 24.07.1996, 27.07.1997 und 02.08.1998 wurden ebenfalls der Klägerin übermittelt. Auf Bl. 51 ff. d. A. wird Bezug genommen.

8

Die Beklagte sagte mit Schreiben vom 03.04.2014 die Rentenleistung aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Lebensversicherung-Nr. 257 897 851 zu, ebenso Prämienfreiheit hinsichtlich beider Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungsverträge.

9

Streitig ist zwischen den Parteien, ob die Beklagte der Klägerin auch eine jährliche Rentenzahlung aus Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu Lebensversicherungs-Nr. 251 604 014 schuldet.

10

Die Klägerin trägt hierzu vor, dass gemäß dem Versicherungsschein zu Lebensversicherung Nr. 251 604 014 vom 11.09.1985 auch in diesem Versicherungsvertrag eine jährliche dynamisierte Rente bei Berufsunfähigkeit in Höhe von 3.600,00 DM (was 1.840,65 EUR entspreche) geschuldet sei.

11

Die Klägerin beantragt,

12

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.08.2014 bis längstens zum 01.08.2030 aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu Lebensversicherung Nr. 251 604 014 vom 11.09.1985 eine entsprechend diesem Vertrag dynamisierte Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von mindestens 1.840,65 EUR zu zahlen.

13

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine rückständige Rente in Höhe von 1.840,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Sie trägt vor, dass, wie sich aus der - oben wiedergegebenen - Regelung in der Vereinbarung zum A. Sicherheitsplan für junge Leute ergebe, eine automatische Umstellung der Versicherung dahingehend erfolgt sei, dass das Risiko der Berufsunfähigkeit keine Rentenzahlung mehr für den Fall des Eintritts von Berufsunfähigkeit beinhalte, sondern lediglich Beitragsbefreiung gewähre. Entsprechend habe sie, die Beklagte, mit der Übersendung der Versicherungsscheine dokumentiert.

17

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze und Schriftstücke, die zwischen den Parteien gewechselt und zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht zum einen eine rückständige Rente in Höhe von 1.840,65 EUR zu und zum anderen ab dem 01.08.2014 bis längstens zum 01.08.2030 aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Lebensversicherung-Nr. 251 604 014 vom 11.09.1985 eine entsprechend diesem Vertrag dynamisierte Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.840,65 EUR. Dies ergibt sich aus folgendem:
Unstreitig unterhält die Klägerin bei der Beklagten zwei Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen, nämlich zu Lebensversicherung-Nr. 257 897 851 und zu Nr. 251 604 014. Darüber hinaus ist unstreitig, dass die Klägerin berufsunfähig im Sinne der besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung E5 - § 2 - ist, da die Beklagte bereits Rentenleistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu Lebensversicherung-Nr. 257 897 851 erbringt.

19

Das gleiche gilt für die Rentenzahlung aus Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu Lebensversicherungs-Nr. 251 604 014. Denn unstreitig umfasste diese Versicherung bei ihrem Abschluss auch die Beitragsfreiheit und Rente bei Berufsunfähigkeit, nämlich eine jährliche Rente von 3.600,00 DM, wie sich aus dem Versicherungsschein vom 11.09.1985 ergibt (Bl. 8 d. A.). Dies wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.

20

Allerdings kann sich die Beklagte nicht auf eine Umstellung der vorgenannten Versicherung berufen, wonach die mitversicherte Berufsunfähigkeitsrente entfallen wäre und sich stattdessen die versicherte Summe erhöht hätte. Freilich ist zutreffend, dass aus dem Anhang zum Versicherungsschein Nr. 251 604 014 ergibt, dass die Versicherung entsprechend umgestellt werden kann (Seite 2 des Anhangs, Bl. 36 d.A.). Indes hat die Klägerin von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Denn insoweit „kann“ aufgrund des Anhangs zum Versicherungsschein die Versicherung lediglich umgestellt werden.

21

Zwar ist richtig, dass nach dem Anhang zum vorgenannten Versicherungsschein zu dem Termin 01.09.1995 die Beklagte die Versicherung automatisch umstellt, sofern die Klägerin nichts anderes verlangt hat. Die Voraussetzungen liegen insoweit vor, da die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt nichts gegenteiliges begehrt hat.

22

Die Kammer hält aber, worauf sie bereits in der Sitzung vom 25.03.2015 hingewiesen hat (Bl. 80 d. A.), diese Regelung für eine allgemeine Geschäftsbedingung mit der Folge, dass diese insbesondere gegen § 305 c BGB verstößt und damit unwirksam ist. Dass es sich bei der vorgenannten Regelung auf Bl. 6 des Anhangs zum Versicherungsschein (Bl. 36 d. A.) um Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 305 BGB handelt, ergibt sich daraus, dass diese Regelung vorformuliert und in einer Vielzahl von Verträgen benutzt wird. Das ist prima facie anzunehmen, wenn ein gedruckter oder sonst vervielfältigter Text des anderen Teils verwandt worden ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 305 Rn. 23 m. w. N.).

23

Ein Verstoß der Regelung gemäß § 308 Nr. 5 BGB liegt wohl nicht vor. Zwar handelt es sich bei der inkriminierten Regelung, wonach zu dem genannten Termin die Beklagte die Versicherung automatisch umstellt, inhaltlich möglicherweise um eine fingierte Erklärung. Allerdings ist der Klägerin eine Frist bis zum 01.09.1995 eingeräumt worden, etwas anderes zu verlangen.

24

Fraglich ist aber, ob die vorgenannte Regelung, auf die sich die Beklagte beruft, nicht schon gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist. Hiernach ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarung eines Rechtsverwenders unwirksam, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Dass die versprochene Leistung, nämlich die Berufsunfähigkeitsrente, geändert werden soll, ergibt sich aus dem vorgenannten Anhang zum Versicherungsschein. Diese Klausel mit Wertungscharakter ist allerdings nur wirksam, wenn die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den Kunden zumutbar ist. Zumutbar ist eine Änderung nur, wenn für die Änderung ein trifftiger Grund vorliegt (vgl. Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 308 Rn. 25 m. w. N.). Voraussetzung und Umfang der Änderungen müssen möglichst konkret präzisiert und kalkulierbar sein, und zwar umso konkreter je einschneidender die Änderung ist. Zwar ist zutreffend, dass die Berufsunfähigkeitsrente entfällt und stattdessen die versicherte Summe erhöht wird. Indes ergibt sich aus der vorgenannten Regelung nicht, in welcher Höhe die versicherte Summe erweitert wird.

25

Freilich hat die Beklagte mit Schreiben vom 05.05.1995 der Klägerin einen entsprechenden Vorschlag unterbreitet, wonach eine Erhöhung um 15.000,00 DM vorgesehen ist, so dass sich eine versicherte Summe von 43.780,00 DM ergibt. Als Alternative ist die versicherte Summe mit 28.780,00 DM angegeben. Auf Bl. 46 ff. d. A. wird Bezug genommen. Allerdings enthält dieses Schreiben den Zusatz, wonach, falls die Beklagte keine Nachricht von der Klägerin erhält, die Versicherung entsprechend dem letztgenannten Vorschlag umgestellt werden wird. Einen Einfluss der Klägerin dahingehend, dass die „alte“ Regelung fortbestehen soll bzw. kann, findet sich in diesem Schreiben - im Gegensatz zu dem Anhang zum Versicherungsschein - gerade nicht. Im Gegenteil versucht die Beklagte in diesem Schreiben der Klägerin zu suggerieren, dass die Klägerin mit ihr, der Beklagten, vereinbart habe, dass am 1.9.1995 die bisher mitversicherte Rente bei Berufsunfähigkeit zugunsten der Versicherungssumme entfällt, was ersichtlich unzutreffend ist. Denn nach dem Wortlaut des Anhangs auf Seite 2 kann die Klägerin „anderes verlangen“.

26

Außerdem ist in dem Anhang zum Versicherungsschein (Bl. 36 d. A.) vermerkt, dass die mitversicherte Berufsunfähigkeitsrente entfällt, ohne dass sich dadurch der Beitrag ändert. Infolge dessen erscheint das Äquivalentverhältnis insofern gestört, als auf der einen Seite der Versicherungsschutz, nämlich die mitversicherte Berufsunfähigkeitsrente entfällt, aber auf der anderen Seite der Beitrag unverändert beibehalten werden soll.

27

Selbst wenn man dies anders sähe, ist diese Klausel als sogenannte überraschende Klausel gemäß § 305 c Abs. 1 BGB zu werten mit der Folge, dass diese nicht Vertragsbestandteil wird. Gemäß § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Hierbei muss es sich um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handeln. Ob das der Fall ist, ist nach den Gesamtumständen zu beurteilen (vgl. Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 305 c, Rn. 3 m. w. N.). Die Ungewöhnlichkeit kann sich aus der Unvereinbarkeit mit dem Leitbild des Vertrages ergeben. Dieses Tatbestandsmerkmal ist nach Ansicht der Kammer hier erfüllt, weil in dem Versicherungsschein-Nr. 251 604 014 gerade eine Rente bei Berufsunfähigkeit, nämlich eine jährliche Rente in Höhe von 3.600,00 DM vereinbart ist und die Dauer der Versicherung mit 40 Jahren angegeben ist. Wenn dann auf Seite 2 des Anhangs zum Versicherungsschein von einer „automatischen Umstellung“ die Rede ist, mit der Folge, dass die mitversicherte Berufsunfähigkeitsrente entfallen soll, widerspricht dies dem Leitbild einer Lebensversicherung mit „Rente bei Berufsunfähigkeit“, wie es auch in dem Versicherungsschein heißt. Zwar wird in der Überschrift auf ein „Rentenwahlrecht“ hingewiesen, ohne indes bereits in dem eigentlichen Versicherungsschein (Bl. 7 d. A.) auf die konkrete Ausgestaltung dieses Rentenwahlrechts genauer hinzuweisen.

28

Zu dem empirischen Tatbestandsmerkmal „ungewöhnlich“ muss als zweite normative Voraussetzung hinzukommen, dass der andere Teil, hier die Klägerin, mit der Klausel nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden dabei von allgemeinen und von individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt. Zwischen den Erwartungen des Kunden und dem Klauselinhalt muss eine Diskrepanz stehen; der Klausel muss ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt inne wohnen (vgl. Palandt/Grüneberg, a. a. O., Rn. 4 m. w. N.).

29

Ob die Klausel überraschend ist, beurteilt sich in der Regel nach den Erkenntnismöglichkeiten des typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden (vgl. BGH, NJW-RR 12, 1261). Demzufolge ist § 305 c Abs. 1 BGB unanwendbar, wenn eine ohne Weiteres zu verstehende Klausel drucktechnisch so angeordnet ist, dass eine Kenntnisnahme durch den Kunden zu erwarten ist (vgl. BGHZ 47, 210). Hiervon kann indes im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Dies ergibt schon daraus, dass der Anhang zum Versicherungsschein selbst 7 Seiten stark ist und erst versteckt auf der 2. Seite ein Hinweis auf die Möglichkeit einer Umstellung der Versicherung angedeutet wird. Von einer drucktechnischen Anordnung, dass eine Kenntnisnahme durch die Klägerin zu erwarten gewesen wäre, kann also nicht gesprochen werden. Dass die Klägerin die Klausel kannte oder mit ihr rechnen musste, hat die Beklagte weder dargetan noch nachgewiesen.

30

Auch der Schriftsatz der Beklagten vom 4.5.2015 führt zu keiner anderen Entscheidung. Bei der hier in Rede stehenden Klausel handelt es sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht um eine Leistungsbeschreibung. Für die Unterscheidung von allgemeinen (verbindlichen) Vertragsbedingungen und (unverbindlichen) Bitten, Empfehlungen oder tatsächlichen Hinweisen ist auf den Empfängerhorizont abzustellen ( BGH - VIII ZR 221/95 -). Eine Vertragsbedingung liegt demnach vor, wenn ein allgemeiner Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden, wobei - ebenso wie bei der Auslegung des Inhalts von Allgemeinen Geschäftsbedingungen - auf den rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden und die dabei typischerweise gegebenen Verhältnisse abzustellen ist ( BGH vom 9.4.2014 - VIII ZR 404/12 -). Nicht kontrollfähige Leistungsbeschreibungen in diesem Sinne sind allerdings nur solche Bestimmungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen (BGH NJW 2001, 2014). Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen abweichend vom Gesetz oder der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung verändern, ausgestalten oder modifizieren, unterliegen dagegen der Inhaltskontrolle ( BGH a.a.O.). So liegt der Fall hier.

31

Bei der hier zu beurteilenden Bestimmung kann nicht lediglich von einer Leistungsbeschreibung gesprochen werden. Denn dadurch, dass nach dem Anhang zum vorgenannten Versicherungsschein zu dem Termin 01.09.1995 die Beklagte die Versicherung automatisch umstellt, sofern die Klägerin nichts anderes verlangt hat, ergibt sich gerade die Neu- Bestimmung des Hauptleistungsversprechens, nämlich das Entfallen der im Versicherungsvertrag ursprünglich vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente und die Erhöhung der versicherten Summe.

32

Da die Höhe der Rente ebenso unstreitig ist, wie der Eintritt der Berufsunfähigkeit bei der Klägerin und auch die rückständige Rente nicht in Frage steht, war dem Klagebegehren zu entsprechen.

33

Die Zinsentscheidung folgt aus § 288, 291 BGB.

34

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91, 709 ZPO.

35

Das Gericht hat beschlossen, den Streitwert auf

36
                 

8.282,93 €

(Klageantrag zu 1:

        

6.442,28 €

 Klageantrag zu 2:

        

1840,65 €)

37

festzusetzen.

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Apr. 2014 - VIII ZR 404/12

bei uns veröffentlicht am 09.04.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 404/12 Verkündet am: 9. April 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: j

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(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 404/12 Verkündet am:
9. April 2014
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung setzt eine Erklärung des Verwenders voraus, die
den Vertragsinhalt regeln soll. Für die Unterscheidung von allgemeinen (verbindlichen) Vertragsbedingungen
und (unverbindlichen) Bitten, Empfehlungen oder tatsächlichen Hinweisen ist auf den
Empfängerhorizont abzustellen, wobei von einem rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden
und den typischerweise gegebenen Verhältnissen auszugehen ist (im Anschluss an Senatsurteile
vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, BGHZ 133, 184, 187 ff. mwN; vom 4. Februar 2009
- VIII ZR 32/08, NJW 2009, 1337 Rn. 11, 17, 19).

b) Die bei der Prüfung des Vorliegens einer Allgemeinen Geschäftsbedingung festgestellte Rechtsverbindlichkeit
kann nicht nochmals an dem auf eine Inhaltskontrolle ausgelegten Maßstab des
§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (Transparenzkontrolle) gemessen und so wieder in Frage gestellt werden.
Bei zwischen Leasinggesellschaft und Vertragshändlern verbindlich vereinbarten formularmäßigen
"Abwicklungsrichtlinien für das Leasinggeschäft" handelt es sich um eine Rahmenvereinbarung, die
ein Dauerschuldverhältnis eigener Art begründet, gerichtet auf Festlegung eines durch die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen konkretisierten Vertragsrahmens für künftig zwischen den Parteien abzuschließende
Einzelgeschäfte.
Die dem Vertragshändler in einem Rahmenvertrag mit der Leasinggesellschaft formularmäßig auferlegte
Verpflichtung, Leasingfahrzeuge nach Ablauf des Leasingvertrags zu einem vorab festgelegten
Restwert zurückzukaufen, sowie die in Ausfüllung des Rahmenvertrags hinsichtlich eines konkreten
Leasingfahrzeugs formularmäßig eingegangene Rückkaufverpflichtung zum vorab festgesetzten
Restwert ("Ankaufsgarantie") sind als Hauptleistungsabreden einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 BGB entzogen.
BGH, Urteil vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. April 2014 durch den Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden, die Richterinnen
Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 5. Dezember 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist ein eingetragener Verein des Kraftfahrzeuggewerbes, dessen satzungsgemäßer Zweck die Förderung gewerblicher Interessen im Kraftfahrzeuggewerbe ist und der nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, diese satzungsgemäße Aufgabe auch tatsächlich wahrzunehmen. Die Beklagte, eine Tochtergesellschaft der V. AG, ist im Leasinggeschäft mit Kraftfahrzeugen der Marken V. und A. tätig. Sie verwendet gegenüber den Vertragshändlern der V. AG und der A. AG sogenannte "Abwicklungsrichtlinien für das Leasingge- schäft" (im Folgenden: Abwicklungsrichtlinien), die Bestimmungen über den Gegenstand und Ablauf von Leasinggeschäften im Allgemeinen sowie über die beiderseitigen Rechte und Pflichten treffen. Entsprechend dem in den Abwicklungsrichtlinien vorgesehenen Ablauf werden Leasinggeschäfte zwischen der Beklagten, den Leasingkunden und dem Vertragshändler üblicherweise folgendermaßen abgewickelt, wobei eine den Händlern von der Beklagten zur Verfügung gestellte Software zum Einsatz kommt:
2
Im Einzelkundengeschäft reicht der Vertragshändler als Vermittler den Leasingantrag bei der Beklagten als Leasinggeberin ein. Nach Abschluss des Leasingvertrags verkauft er das Fahrzeug zum Händlereinstandspreis an die Beklagte (Ziffer I. 3 Abs. 1 der Abwicklungsrichtlinien). Für die Vermittlung des Leasingvertrags erhält der Vertragshändler von der Beklagten eine Provision, die im Regelfall der Handelsspanne in einem vergleichbaren Verkaufsgeschäft entspricht (Ziffer I. 3 Abs. 1 der Abwicklungsrichtlinien). Dabei errechnet sich die Provision aus der Differenz zwischen dem der Berechnung der Leasingraten zugrunde gelegten Vertragswert und dem Händlereinkaufspreis (Ziffer I. 3 der Abwicklungsrichtlinien).
3
Im Großkundengeschäft, das bezogen auf die Fahrzeuganzahl einen erheblichen Anteil an dem Leasinggeschäft ausmacht, vermittelt der Vertragshändler ebenfalls den Abschluss des Leasingvertrags an die Beklagte. Zusätzlich vermittelt er in diesen Fällen den Verkauf des Leasingfahrzeugs von der V. AG oder A. AG an die Beklagte. Auch für diese Vermittlungsgeschäfte erhält der Vertragshändler eine Provision von der Beklagten (Ziffer II. 1 der Abwicklungsrichtlinien).
4
Sowohl im Einzel- als auch im Großkundengeschäft wird das Leasingfahrzeug nach Beendigung des Leasingvertrags an den Vertragshändler als Empfangsbevollmächtigten der Beklagten zurückgegeben und von diesem zu einem bereits bei Abschluss der jeweiligen Leasingverträge festgelegten Restwert angekauft. Die Abwicklungsrichtlinien sehen für das Einzelkundengeschäft in Ziffer I. 8 folgendes vor: "Abwicklungsrichtlinien für das Leasing Geschäft (Stand 2005) I. Einzelkunden-Leasing (…) 8. Fahrzeug-Rücknahme und Verkauf Der Händler ist verpflichtet, jedes ausgelieferte Fahrzeug nach Vertragsablauf für die V. Leasing [= Beklagte] entgegen zu nehmen und von dieser entsprechend den Vertragsformen und den im Einzelnen getroffenen individuellen Vereinbarungen nach Vertragende zurückzukaufen. Die V. Leasing GmbH behält sich in Ausnahmefällen ein[en] Verkauf an Dritte vor. (…) Hat der Händler der V. Leasing ein Andienungsrecht (Ankaufsgarantie zum Gebrauchtwagenwert beim Vertrag ohne Gebrauchtwagenabrechnung) erteilt , erhöht bzw. verringert sich der Rück-Kaufpreis (kalkulatorischer Gebrauchtwagenwert ) unter Berücksichtigung der mit dem Kunden vereinbarten KilometerToleranz um eine Minderkilometergutschrift bzw. Mehrkilometerbelastung für den Leasing-Nehmer. Sofern das Fahrzeug beim Vertrag ohne Gebrauchtwagenabrechnung bei Rückgabe über den vertragsgemäßen Verschleiß hinaus Schäden aufweist, besteht ein Anspruch auf Grund Ziff. XVI der allgemeinen Leasing-Bedingungen gegenüber dem Leasingnehmer auf Schadensersatz, der grundsätzlich mit dem Verkauf auf den Händler übergeht und abgetreten ist. (…) Sobald die Höhe der zu ersetzenden Reparaturkosten gegenüber dem LeasingNehmer - sei es durch Vereinbarung mit Zustimmung des Händlers - oder durch Gerichtsentscheidung - verbindlich feststeht, erhält der Händler eine Gutschrift über den festgesetzten Betrag unabhängig davon, ob der Leasing-Nehmer gezahlt hat." Die Abwicklungsrichtlinien enden mit folgenden unter der Rubrik "III. Sonstiges" aufgeführten Erklärungen, an die sich eine Grußformel, die Bezeichnung der Beklagten und zwei Unterschriften anschließen: "Wir sind zuversichtlich, Ihnen die Zusammenarbeit mit uns durch diese größtenteils schon seit langer Zeit praktizierten Regeln zu erleichtern. Zum Zeichen Ihrer Kenntnisnahme bitten wir, die beiliegende Kopie dieses Schreibens mit Ihrem Firmenstempel und Ihrer Unterschrift versehen an uns zurückzuschicken."
5
Im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Leasingvertrags unterschreibt der Vertragshändler in der Regel, jedenfalls aber bei Abschluss eines Leasingvertrags ohne Gebrauchtwagenabrechnung, ein Formular, das als "Ankaufsgarantie zum Gebrauchtwagenwert" (im Folgenden: Ankaufsgarantie) bezeichnet wird, mit dem Hinweis "nur für den internen Gebrauch" versehen und vom Händler mit Firmenstempel zu unterschreiben ist. In dieses Formular werden die auf das konkrete Leasingfahrzeug bezogenen Daten aus der Leasingkalkulation eingesetzt, darunter die Anschaffungskosten des Fahrzeugs, die monatliche Leasingrate und der Gebrauchtwagenwert. Die Ankaufsgarantie enthält zudem folgende vorgedruckte Regelung: "Wir [= Vertragshändler] sichern der V. Leasing GmbH verbindlich zu, das Fahrzeug am Vertragsende unter Ausschluss der Sachmängelhaftung zum oben eingesetzten Gebrauchtwagenwert (netto) zzgl. der dann gültigen Umsatzsteuer ohne Abzüge anzukaufen."
6
Infolge von Schwierigkeiten auf dem Gebrauchtwagenmarkt konnten nach Ablauf der Leasingverträge zurückgegebene Fahrzeuge (Leasingrückläufer ) teilweise nur zu einem Preis weiter verkauft werden, der erheblich unter dem ursprünglich kalkulierten Restwert lag. Dadurch kam es bei Vertragshändlern zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Vor diesem Hintergrund schloss die Beklagte mit dem weitaus größten Teil der V. -/A. -Händler eine "Vereinba- rung zum Restwertunterstützungsprogramm". Dazu erläuterte die Beklagte in einem an die Vertragshändler gerichteten Schreiben vom 25. November 2009, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise die Vermarktung von Leasingrückläufern stark beeinträchtigt habe. Die Beklagte habe sich entschlossen, den Vertragshändlern zur Erledigung der kontrovers geführten Diskussion über die Verteilung dieser finanziellen Auswirkungen ein Unterstützungspaket anzubieten. Sie werde für Leasingrückläufer, denen ein von einem Vertragshändler vermittelter Leasingvertrag zu Grunde liege, zeitnah zum Rück- beziehungsweise Ankauf eine finanzielle Unterstützung - in im Einzelnen erläuterter Höhe - gewähren. Im Anschluss an diese Erklärungen sieht das Schreiben vom 25. November2009 folgende Regelung vor: "Da es sich für uns um eine hohe freiwillige Leistung handelt, die dazu dienen soll, Sie in einer wirtschaftlich schwierigen Situation zu unterstützen, bitten wir Sie im Gegenzug um Bestätigung, dass Sie Ankaufs-/Rückkaufverpflichtungen im Hinblick auf alle von Ihnen vermittelten V. -Fahrzeuge [A. -Fahrzeuge] der V. Leasing [A. Leasing] in der vereinbarten Form als wirksam anerkennen und damit alle etwaigen Ansprüche Ihrerseits im Zusammenhang mit der Rückkaufverpflichtung zum vereinbarten Restwert für alle V. -Fahrzeuge [A. - Fahrzeuge] erledigt sind."
7
Der Kläger nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, die Verwendung der Regelungen in Ziffer I. 8 Abs. 1 der Abwicklungsrichtlinien, in der Ankaufsgarantie sowie im Schreiben vom 25. November 2009 ("Vereinbarung zum Restwertunterstützungsprogramm" ) wegen Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1, 2 BGB zu untersagen.
8
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

9
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

10
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
11
Sämtliche beanstandeten Klauseln seien wirksam. Entscheidend sei, dass die Bedingungen der Rückkaufverpflichtungen individuellen Vereinbarungen vorbehalten blieben, die nicht unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten angreifbar seien.
12
Die Klausel in Ziffer I. 8 der Abwicklungsrichtlinien sei - anders als vom Kläger geltend gemacht - nicht schon deshalb unwirksam, weil unklar wäre, ob die Abwicklungsrichtlinien zwischen den Parteien rechtsverbindlich vereinbart worden seien. Zwar könne gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB eine unangemessene Benachteiligung des Vertragsgegners mit der Folge der Unwirksamkeit einer Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auch darin liegen, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich sei. Der Anwendungsbereich des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sei aber nach seinem Wortlaut nur dann eröffnet, wenn überhaupt Allgemeine Geschäftsbedingungen vorlägen. Dazu sei gemäß § 305 Abs. 1 BGB erforderlich, dass es sich um Vertragsbedingungen handele, also um privatrechtliche Regelungen, die Inhalt des zwischen den Parteien zu schließenden Rechtsgeschäfts würden, mithin rechtliche Wirkungen entfalteten. Da somit die Rechtsverbindlichkeit der zu prüfenden Klausel feststehen müsse, um überhaupt eine Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zu eröffnen, könne diese Vorschrift denknotwendig nicht auf solche Fälle An- wendung finden, in denen hinsichtlich der beabsichtigten Rechtsverbindlichkeit einer Klausel eine Mehrdeutigkeit im Raum stehe.
13
Falls die Abwicklungsrichtlinien rechtsverbindlich seien, sei die Klausel in Ziffer I. 8 nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung der Vertragshändler unwirksam. Dabei könne dahinstehen, ob - wie vom Kläger geltend gemacht - das Handelsvertreterrecht als Prüfungsmaßstab anzulegen wäre und eine Abweichung hiervon vorläge. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre die dann aus § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB folgende Vermutung einer unangemessenen Benachteiligung widerlegt. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Klausel bestehe die Rückkaufverpflichtung nämlich nur "entsprechend den Vertragsformen und den im Einzelnen getroffenen individuellen Vereinbarungen". Einseitige Vorgaben der Beklagten für diese individuellen Vereinbarungen ergäben sich aus Ziffer I. 8 der Abwicklungsrichtlinien nicht; sie klängen nicht einmal an. Eine Rückkaufverpflichtung könne daher erst aufgrund einer Regelung entstehen, die die Interessen beider Parteien berücksichtige und die den Vertragshändlern, bei denen es sich um geschäftserfahrene Unternehmer handele, nicht einseitig von der Beklagten auferlegt werde. Da nach Ziffer I. 8 der Abwicklungsrichtlinien eine Rückkaufverpflichtung entfalle, falls eine individuelle Regelung nicht getroffen werden könne, habe der Vertragshändler entgegen der Auffassung des Klägers die Wahl, ob er einen Rückkaufvertrag abschließe oder nicht.
14
Ziffer I. 8 der Abwicklungsrichtlinie benachteilige die Vertragshändler auch nicht deswegen unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie gegen § 1 GWB verstieße. Zwar könne aus einem Verstoß gegen zwingendes Recht auch eine Unwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB folgen. Ein Verstoß gegen § 1 GWB liege jedoch nicht vor. Vorliegend komme allenfalls eine Inhaltsbindung der in vertikaler Hinsicht un- terhalb der Beklagten stehenden Vertragshändler in Betracht. Dies setze jedoch voraus, dass im Erstvertrag (zwischen Beklagter und Vertragshändler) Festlegungen über den Inhalt des Zweitvertrags (zwischen Vertragshändler und Käufer des Leasingrückläufers) über die Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen getroffen würden. Ziffer I. 8 der Abwicklungsrichtlinien sehe jedoch nicht vor, dass der Vertragshändler Leasingrückläufer nur zu dem individuell zwischen den Parteien des Erstvertrags vereinbarten Preis an Dritte veräußern dürfe. Auch eine faktische Bindung, Leasingrückläufer nur zu dem vereinbarten Rückkaufpreis an einen Dritten zu veräußern, ergebe sich aus Ziffer I. 8 der Abwicklungsrichtlinien nicht. Ziffer I. 8 der Abwicklungsrichtlinien enthalte schließlich auch keine Regelung zur Ausgestaltung des Leasingvertrags, so dass dahin stehen könne, ob eine solche Bindung zu einem Verstoß gegen § 1 GWB führte.
15
Auch die vom Kläger beanstandete Klausel in dem Formular "Ankaufsgarantie zum Gebrauchtwagenwert" sei nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Klausel nicht deswegen nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, weil aufgrund der Überschrift "nur für den internen Gebrauch" unklar wäre, ob sie rechtsverbindliche Wirkung entfalte. Die Vorschrift des 307 Abs. 1 Satz 2 BGB könne - wie bereits ausgeführt - denknotwendig nicht auf solche Fälle Anwendung finden, in denen eine Mehrdeutigkeit bezüglich der beabsichtigten Rechtsverbindlichkeit einer Klausel im Raum stehe, sondern setze voraus, dass die Rechtsverbindlichkeit der zu prüfenden Klausel feststehe.
16
Sofern die Klausel rechtsverbindlich sein sollte - was dahingestellt bleiben könne -, unterliege sie jedenfalls keiner Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB. Denn gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sei eine Kontrolle nach diesen Vorschriften ausgeschlossen bei Inhalten, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften unterlägen, sondern im marktwirtschaftlichen System von den Parteien in Ausübung ihrer Vertragsfreiheit festgelegt werden müssten und bei deren Fehlen der Vertrag mangels Bestimmtheit und Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts (essentialia negotii) nicht durchgeführt werden könne. Hierzu zählten Regelungen über das "Ob" einer Leistung und über deren Gegenstand, Art, Umfang, Quantität und Qualität. Um eine solche der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB entzogene Regelung handele es sich bei der in der Ankaufsgarantie vom Vertragshändler abgegebenen "Rückkaufzusicherung", und zwar auch dann, wenn die Vermittlung des Leasinggeschäfts und die Ankaufsgarantie rechtlich einer einheitlichen Betrachtung unterlägen.
17
Auch die in dem Restwertunterstützungsprogramm vereinbarte Klausel unterliege gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB keiner Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB. Es handele sich bei dieser Aktion um eine selbständige Vereinbarung, bei der das Anerkenntnis und der Verzicht des Vertragshändlers die Gegenleistung für die Unterstützungsleistung der Beklagten darstellten.

II.

18
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
19
Das Berufungsgericht hat dem aktivlegitimierten Kläger (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG) rechtsfehlerfrei einen Anspruch aus § 1 UKlaG auf Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Klauseln in Ziffer I. 8 der Abwicklungsrichtlinien, in der Ankaufsgarantie und in der Vereinbarung zum Restwertunterstützungsprogramm versagt. Ohne Erfolg macht die Revision geltend , die Bestimmungen in Ziffer I. 8 Abs. 1 der Abwicklungsrichtlinien und in der Ankaufsgarantie seien schon nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Eine Unwirksamkeit dieser beiden Klauseln und der weiteren Bestimmung in der Vereinbarung zum Restwertunterstützungsprogramm ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB. Sämtliche angegriffenen Bestimmungen sind gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB ausgerichteten Inhaltskontrolle entzogen.
20
1. Der vorliegend geltend gemachte Unterlassungsanspruch setzt gemäß § 1 UKlaG voraus, dass es sich bei den beanstandeten Klauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelt und dass diese einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB oder - bei Verwendung zwischen Unternehmern (§ 310 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB) - einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalten. Eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB kann sich dabei auch daraus ergeben, dass die verwendeten Bestimmungen gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßen und aus diesem Grunde nichtig sind (BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03, GRUR 2005, 62 unter I mwN).
21
2. Gemessen daran hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Verwendung der Klausel in Ziffer I. 8 der Abwicklungsrichtlinien unterlässt. Es handelt sich hierbei zwar um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB. Jedoch ist diese - zwischen Unternehmern verwendete (vgl. § 310 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB) - Bestimmung weder wegen Intransparenz (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) noch wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragshändlers gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB oder nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 101 AEUV, §§ 1, 20 GWB unwirksam. Letzteres ergibt sich daraus, dass die Klauseln gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle entzogen sind.
22
a) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob es sich bei den von der Beklagten gegenüber einer Vielzahl von Vertragshändlern verwendeten Abwicklungsrichtlinien um Vertragsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB oder lediglich um Empfehlungen, Hinweise oder Vorgaben in Gestalt eines unverbindlichen Verhaltenskodexes handelt. Anders als die Revision meint, stellt sich das Problem der Abgrenzung zwischen unverbindlichen Empfehlungen und rechtsverbindlichen Vertragsbedingungen nicht erst im Zusammenhang mit der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern ist bereits dafür entscheidend, ob überhaupt eine Allgemeine Geschäftsbedingung vorliegt.
23
aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach § 305 Abs. 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbestimmungen, die der Verwender der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung setzt damit - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll (Senatsurteile vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, BGHZ 133, 184, 187 mwN [zu der inhaltlich identischen Vorgängerregelung des § 1 Abs. 1 AGBG]; vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08, NJW 2009, 1337 Rn. 11 [zu § 305 Abs. 1 BGB]).
24
Für die Unterscheidung von allgemeinen (verbindlichen) Vertragsbedingungen und (unverbindlichen) Bitten, Empfehlungen oder tatsächlichen Hinweisen ist auf den Empfängerhorizont abzustellen (Senatsurteile vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, aaO S. 188 mwN; vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08, aaO). Eine Vertragsbedingung liegt demnach vor, wenn ein allgemeiner Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden (Senatsurteile vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, aaO; vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08, aaO), wobei - ebenso wie bei der Ausle- gung des Inhalts von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. hierzu Senatsurteile vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 29; vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, BGHZ 194, 121 Rn. 16) - auf den rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden und die dabei typischerweise gegebenen Verhältnisse abzustellen ist (Senatsurteile vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, aaO S. 189; vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08, aaO Rn. 17, 19).
25
bb) Die im Wege der Auslegung zu treffende Unterscheidung von rechtsverbindlichen Vertragsbedingungen und unverbindlichen Erklärungen (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08, aaO Rn. 11, 22) kann der Senat selbst vornehmen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind bei der Auslegung wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsgericht frei auszulegen, da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet werden, ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Handhabung besteht (Senatsurteile vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11; vom 14. November 2012 - VIII ZR 22/12, WM 2013, 2235 Rn. 14; vom 17. April 2013 - VIII ZR 225/12, NJW 2013, 1805 Rn. 9; jeweils mwN). Dies gilt auch für die im Wege der Auslegung zu klärende Frage, ob überhaupt eine (rechtsverbindliche) Vertragsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB vorliegt (Senatsurteil vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, aaO S. 187 f.; vgl. ferner BGH, Urteil vom 2. Juli 1987 - III ZR 219/86, BGHZ 101, 271, 272 f. [jeweils noch zum alten Revisionsrecht]).
26
cc) Ausgehend von dem aufgezeigten Maßstab handelt es sich bei der Klausel in Ziffer I. 8 der Abwicklungsrichtlinien um eine Vertragsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB und nicht um eine bloße Empfehlung oder eine sonstige unverbindliche Vorgabe.
27
(1) Die von der Beklagten gestellten Abwicklungsrichtlinien dienen bei objektiver und verständiger Betrachtung aus Sicht eines durchschnittlichen Vertragshändlers dazu, Rechte und Pflichten der Beklagten und der Vertragshändler für das Leasinggeschäft im Allgemeinen festzulegen. Dies folgt schon daraus , dass die dort bestimmten gegenseitigen Rechte und Pflichten (vor allem in Ziffer I. 3, I. 8) nur aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung und nicht aufgrund einer einseitig von der Beklagten praktizierten unverbindlichen Handhabung begründet werden können (vgl. MünchKommBGB/Basedow, 6. Aufl., § 305 Rn. 12). Zum anderen ergibt sich dies aus der mit ihnen erkennbar verfolgten Zielsetzung, ein rechtliches Fundament für die im Einzelnen abzuschließenden Verträge zu schaffen. Ohne ein verbindliches Rahmenwerk fehlte es an einer - im Interesse beider Seiten erforderlichen - verlässlichen rechtlichen Grundlage für die Abwicklung des Leasinggeschäfts.
28
(2) Hinzu kommt, dass die Beklagte von den Vertragshändlern verlangt hat, die diesen zugesandten Abwicklungsrichtlinien "zum Zeichen Ihrer Kenntnisnahme" gegenzuzeichnen und an die Beklagte zurückzusenden. Entgegen der Auffassung der Revision ist diese Aufforderung nicht dahin zu verstehen, dass die Beklagte die Vertragshändler lediglich um eine unverbindliche Bestätigung der Kenntnisnahme gebeten hat. Für den Nachweis einer bloßen Kenntnisnahme hätte es nicht der Übermittlung der gegengezeichneten Abwicklungsrichtlinien an die Beklagte bedurft; hierfür hätte eine bloße Nachricht über den Erhalt der Abwicklungsrichtlinien genügt. Dass die Beklagte ausdrücklich auf einer Gegenzeichnung und auf einer Rücksendung an sie bestanden hat, macht deutlich, dass es ihr nicht nur um den Nachweis einer Kenntnisnahme ging, sondern ihr daran gelegen war, ein ihr gegenüber erklärtes Einverständnis der Vertragshändler mit dem erstellten Regelungswerk zu erhalten.
29
(3) Der Rechtsverbindlichkeit der Abwicklungsrichtlinien steht, anders als die Revision im Zusammenhang mit der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend macht, auch nicht ihre Bezeichnung als "Richtlinien" oder der Umstand entgegen, dass sie nach den unter Ziffer III. der Abwicklungsrichtlinien erfolgten Angaben der Beklagten die "größtenteils schon seit langer Zeit praktizierte[n] Regeln" wiedergeben.
30
Nicht die von den Parteien oder einer Partei gewählte Bezeichnung ist für die rechtliche Einordnung von Regelungen entscheidend, sondern deren Sinn und Zweck sowie ihre wirtschaftliche Bedeutung und die Interessenlage der Parteien (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1998 - V ZR 25/97, NJW 1998, 2136 unter I 2 mwN). In Anwendung dieser Grundsätze ist auszuschließen, dass es sich bei den Abwicklungsrichtlinien um unverbindliche Verhaltensempfehlungen handelt. Davon abgesehen ist der Begriff "Richtlinien" nicht auf einen solchen Sinngehalt reduziert; vielmehr wird er auch im Zusammenhang mit Rahmenverträgen ("Richtlinienverträgen") verwendet (Ulmer/Habersack in Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 305 BGB Rn. 203 mwN).
31
Der unter Ziffer III. der Abwicklungsrichtlinien erteilte Hinweis, dass die Abwicklungsrichtlinien inhaltlich größtenteils den seit langer Zeit praktizierten Regeln entsprechen, besagt ebenfalls nicht, dass ihnen keine Rechtsverbindlichkeit zukommen soll. Im Gegenteil lässt sich aus ihm ableiten, dass der Beklagten eine rein tatsächliche Handhabung nicht mehr genügte, sondern sie die praktizierten Regeln in eine rechtsverbindliche Vereinbarung überführen und damit einen einheitlichen Vertragsrahmen für das Leasinggeschäft schaffen wollte.
32
b) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Klausel in Ziffer I. 8 Abs. 1 der Abwicklungsrichtlinien nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).
33
aa) Die von der Revision geltend gemachte Unklarheit hinsichtlich der Rechtsverbindlichkeit der Abwicklungsrichtlinien besteht nicht. Die Rechtsverbindlichkeit dieser Bestimmungen ist - wie bereits oben (unter II 2 a cc) ausgeführt - zu bejahen. Daher besteht insoweit keine Intransparenz. Die festgestellte Rechtsverbindlichkeit kann nicht nochmals an dem auf eine Inhaltskontrolle ausgelegten Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gemessen und so wieder in Frage gestellt werden.
34
(1) Die Anwendung des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut und dem Regelungsplan der §§ 305 ff. BGB voraus, dass überhaupt eine Allgemeine Geschäftsbedingung, also eine (rechtsverbindliche) Vertragsbedingung, vorliegt. Insoweit gilt nichts anders als für die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB (vgl. dazu Senatsurteil vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08, aaO Rn. 22 mwN). Die Vorschrift des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann also nur dann zur Anwendung kommen, wenn bereits aufgrund einer an § 305 Abs. 1 BGB ausgerichteten Prüfung feststeht, dass aus Sicht eines objektiven durchschnittlichen Empfängers von einer rechtsverbindlichen Klausel (Vertragsbedingung ) auszugehen ist.
35
(2) Bei einer solchen - auch vorliegend gegebenen - Fallgestaltung besteht aber kein Raum für eine sich an die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 305 Abs. 1 BGB anschließende zusätzliche Kontrolle der Transparenz der Rechtsverbindlichkeit der Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Denn mögliche Unklarheiten hinsichtlich der Rechtsverbindlichkeit einer Bedingung sind dann schon im Rahmen der ersten Prüfungsstufe mit der Feststellung ausgeräumt worden, dass es sich um eine (rechtsverbindliche) Vertragsbedingung handelt. Es besteht in einem solchen Fall also keine Unklarheit mehr, der durch eine zusätzliche Transparenzkontrolle begegnet werden müsste.
36
bb) Soweit die Revision geltend macht, die Regelung in Ziffer I. 8 Abs. 1 Satz 2 der Abwicklungsrichtlinien verstoße deswegen gegen das Transparenzgebot , weil sich die Beklagte darin "in Ausnahmefällen" einen Verkauf an Dritte vorbehalte, ist hier zwar eine Transparenzkontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB eröffnet, da es um die inhaltliche Überprüfung der Klausel und nicht um die Klärung ihrer Rechtsverbindlichkeit geht. Das Transparenzgebot ist jedoch nicht verletzt.
37
(1) Zwar kann sich nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB eine unangemessene Benachteiligung des Vertragsgegners auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist daher nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen (BGH, Urteile vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 48/05, BGHZ 165, 12, 21 f.; vom 23. Februar 2011 - XII ZR 101/09, NJW-RR 2011, 1144 Rn. 10; vom 15. Mai 2013 - IV ZR 33/11, VersR 2013, 888 Rn. 45; jeweils mwN). Er muss folglich die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 48/05, aaO; vom 5. Dezember 2012 - I ZR 23/11, GRUR 2013, 375 Rn. 35; vom 23. Februar 2011 - XII ZR 101/09, aaO; vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, WM 2014, 307 Rn. 23; jeweils mwN). Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urteile vom 23. Februar 2011 - XII ZR 101/09, aaO; vom 10. November 2011 - III ZR 77/11, WM 2012, 947 Rn. 30; vom 15. Mai 2013 - IV ZR 33/11, aaO; vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, aaO; jeweils mwN). Bei der Bewertung der Transparenz einer Vertragsklausel ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 48/05, aaO; vom 10. November 2011 - III ZR 77/11, aaO; vom 23. Februar 2011 - XII ZR 101/09, aaO; vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, aaO). Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO; vom 23. Februar 2011 - XII ZR 101/09, aaO; vom 17. April 2013 - VIII ZR 225/12, aaO; jeweils mwN).
38
(2) Diesen Anforderungen genügt Ziffer I. 8 Abs. 1 Satz 2 der Abwicklungsrichtlinien. Sie schließt unmittelbar an Ziffer I. 8 Abs. 1 Satz 1 der Abwicklungsrichtlinien an, die den Händler "verpflichtet, jedes ausgelieferte Fahrzeug nach Vertragsablauf" für die Beklagte entgegen zu nehmen und "von dieser entsprechend den Vertragsformen und den im Einzelnen getroffenen individuellen Vereinbarungen nach Vertragsende zurückzukaufen". Bei Anwendung der für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätze wird dem Vertragshändler eine Rückkaufverpflichtung auferlegt, ihm aber kein Rückkaufsrecht eingeräumt (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 2006 - VIII ZR 45/05, NJW-RR 2006, 824 Rn. 17 f.).
39
Vor diesen Hintergrund betrachtet, werden der Beklagten in Ziffer I. 8 Abs. 1 Satz 2 der Abwicklungsrichtlinien, wonach sich die Beklagte in "Ausnahmefällen" einen Verkauf an Dritte vorbehält, weder unzulässige Beurteilungsspielräume eröffnet noch fehlt es an einer hinreichenden Deutlichmachung der mit der Rückkaufpflicht verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen.
40
Die Beklagte kann zwar mangels näherer Festlegung von Kriterien, wann von solchen Ausnahmen auszugehen ist, nach freiem Belieben entscheiden, wann und ob sie den Vertragshändler auf Rückkauf des jeweiligen Fahrzeugs in Anspruch nimmt. Diese Befugnis und die daraus für den Vertragshändler resultierenden wirtschaftlichen Folgen ergeben sich aber bereits aus dem Umstand, dass den Vertragshändler nach Ziffer I. 8 Abs. 1 Satz 1 der Abwicklungsrichtlinien zwar eine Rückkaufverpflichtung trifft, er aber kein Rückkaufsrecht hat. Aus der Natur dieser "einseitigen" Verpflichtung folgt aus Sicht eines durchschnittlichen Vertragshändlers, dass er auf Verlangen der Beklagten das jeweilige Fahrzeug zurückzukaufen hat, dass er aber umgekehrt nicht darauf zählen kann, dass diese stets von der Rückkaufverpflichtung Gebrauch macht. Denn dies liefe auf ein - nicht eingeräumtes - Ankaufsrecht hinaus. Ziffer I. 8 Abs. 1 Satz 2 der Abwicklungsrichtlinien beschreibt damit letztlich den schon mit Ziffer I. 8 Abs. 1 Satz 1 begründeten Rechtszustand. Sie besagt letztlich nichts anderes, als dass die Beklagte, die dem Händler eine Rückkaufverpflichtung deswegen auflegt, weil diese ihr eine sichere Kalkulation ermöglicht und sie von der Verwertung der Fahrzeuge entlastet (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 2006 - VIII ZR 45/05, aaO Rn. 26), diesen in Anbetracht der beschriebenen Interessenlage in aller Regel auf Rückkauf in Anspruch nehmen wird, sich aber im Einzelfall die Entscheidung vorbehält, von dieser Regel abzuweichen.
41
Auch die von der Revision geltend gemachten wirtschaftlichen Auswirkungen des Vorbehalts in Ziffer I. 8 Abs. 1 Satz 2 der Abwicklungsrichtlinien, wonach die Beklagte nicht nur beliebig jeden ihr bietenden Marktvorteil abschöpfen , sondern den Vertragshändler auch an der Realisierung sich ihm bietender geschäftlicher Chancen hindern könne, sind das Resultat der Eingehung einer Rückkaufverpflichtung ohne gleichzeitige Begründung eines Rückkaufsrechts. Einer solchen "einseitigen" Rückkaufpflicht ist immanent, dass der Verpflichtete keinen Einfluss darauf hat, ob er auf Ausführung des Rückkaufs in Anspruch genommen wird oder nicht.
42
c) Die in Ziffer I. 8 Abs. 1 der Abwicklungsrichtlinien enthaltene Verpflichtung des Händlers, Rückkaufvereinbarungen zu dem in den jeweiligen Leasingverträgen festgelegten Restwert abzuschließen, ist auch nicht wegen unangemessener Benachteiligung der Vertragshändler gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB unwirksam. Dabei kann offen bleiben, welcher Prüfungsmaßstab hinsichtlich der Vermittlungstätigkeit der Vertragshändler im Rahmen des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB anzulegen ist. Ebenso kann dahin stehen, ob Ziffer I. 8 der Abwicklungsrichtlinien die Vertragshändler - wie von der Revision geltend gemacht - jedenfalls wegen eines Verstoßes gegen zwingendes Kartellrecht (§§ 1, 20 GWB und Art. 101 AEUV) unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt. Denn die Abwicklungsrichtlinien sind als Rahmenvereinbarung zu werten, deren Ziffer I. 8 als Hauptleistungspflicht gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB entzogen ist.
43
aa) Gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 308, 309 BGB nur solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Hingegen sind Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungen (sog. Leistungsbeschreibungen) mit Rücksicht auf die Vertragsfreiheit ebenso wie Vereinbarungen über das vom anderen Teil zu erbringende Entgelt, insbesondere soweit sie dessen Höhe betreffen, der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB (und nach den vorliegend nicht einschlägigen §§ 308, 309 BGB) entzogen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 25; vom 29. April 2010 - Xa ZR 5/09, NJW 2010, 1958 Rn. 20; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510 Rn. 10; vom 25. September 2013 - VIII ZR 206/12, NJW 2014, 209 Rn. 17; vom 15. Mai 2013 - IV ZR 33/11, aaO Rn. 42; jeweils mwN). Nicht kontrollfähige Leistungsbeschreibungen in diesem Sinne sind allerdings nur solche Bestimmungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen (BGH, Urteile vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, NJW 2001, 2014 unter I 1 c; vom 12. Juni 2001 - XI ZR 274/00, BGHZ 148, 74, 78 [jeweils zu § 8 AGBG]; vom 29. April 2010 - Xa ZR 5/09, aaO [zu § 307 Abs. 3 BGB]).
44
Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen abweichend vom Gesetz oder der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung verändern, ausgestalten oder modifizieren, unterliegen dagegen der Inhaltskontrolle (vgl. BGH, Urteile vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, aaO; vom 12. Juni 2001 - XI ZR 274/00, aaO; vom 29. April 2010 - Xa ZR 5/09, aaO; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, aaO; jeweils mwN). Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne die mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGH, Urteile vom 12. Juni 2001 - XI ZR 274/00, aaO; vom 29. April 2010 - Xa ZR 5/09, aaO; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, aaO; vom 25. September 2013 - VIII ZR 206/12, aaO; jeweils mwN). Diese Grundsätze gelten auch für eine Rahmenvereinbarung , die in § 305 Abs. 3 BGB klarstellend als eigenständiger Vertragstypus aufgeführt worden ist (vgl. BT-Drucks. 7/3919, S. 18).
45
bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen unterliegt die in Ziffer I. 8 Abs. 1 der Abwicklungsrichtlinien geregelte Rückkaufverpflichtung der Vertragshändler gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB. Ob eine Klausel einen kontrollfähigen Inhalt aufweist, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (vgl. BGH, Urteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15; vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, aaO Rn. 13; jeweils mwN).
46
(1) Bei Anwendung der für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsgrundsätze handelt es sich bei den - von den (meisten) Vertragshändlern akzeptierten und, wie oben ausgeführt, rechtlich verbindlichen - Abwicklungsrichtlinien um eine Rahmenvereinbarung. Ein solcher Rahmenvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass er ein Dauerschuldverhältnis eigener Art begründet (vgl. § 311 Abs. 1 BGB), gerichtet auf Festlegung eines durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen konkretisierten Vertragsrahmens für künftig zwischen den Parteien abzuschließende Einzelgeschäfte (Ulmer/Habersack, aaO Rn. 205 mwN). Dabei bleiben die Parteien in der Entscheidung darüber frei, ob sie derartige Einzelverträge abschließen wollen; kommt es aber zum Abschluss solcher Verträge, richtet sich deren Durchführung vorbehaltlich abweichender Individualabreden nach der in der Rahmenvereinbarung festgelegten Vertragsordnung (Ulmer/Habersack, aaO).
47
So liegen die Dinge auch hier. Die Abwicklungsrichtlinien stecken den rechtlichen Rahmen für die beiderseitigen Rechte und Pflichten der Vertragshändler und der Beklagten bei der Durchführung von Leasinggeschäften ab. Dies wird besonders deutlich in der vom Kläger angegriffenen Rückkaufverpflichtung in Ziffer I. 8 Abs. 1 der Abwicklungsrichtlinien. Danach sind die Händler verpflichtet, "jedes ausgelieferte Fahrzeug" für die Beklagte entgegenzunehmen und von dieser "entsprechend den Vertragsformen und den im Einzelnen getroffenen individuellen Vereinbarungen nach Vertragsende zurückzukaufen". Die Umsetzung der Rückkaufverpflichtung im Einzelfall erfolgt dabei durch die Einräumung eines auf das konkrete Fahrzeug bezogenen "Andienungsrechts" der Beklagten, das bei Leasingverträgen ohne Gebrauchtwagenabrech- nung als "Ankaufsgarantie zum Gebrauchtwagenwert" ausgestaltet ist (vgl. Ziffer I. 8 Abs. 2 der Abwicklungsrichtlinien).
48
(2) Die nach der Rahmenvereinbarung von dem Vertragshändler zu erbringende Hauptleistungspflicht beschränkt sich nicht auf die Vermittlungstätigkeit der Händler (Ziffer I. 1 der Abwicklungsrichtlinien: "der Händler bemüht sich unter Beachtung der Abwicklungsrichtlinien der Beklagten aktiv durch Akquisition und Werbung um die Vermittlung von Leasing-Verträgen"). Vielmehr besteht das - vorliegend zu beurteilende - Einzelleasinggeschäft, für das der Rahmenvertrag die Grundlagen für die ihn ausfüllenden Einzelverträge vorgibt, aus drei wirtschaftlich zusammenwirkenden, aber rechtlich eigenständigen Geschäften: der Vermittlung eines Leasingvertrags zwischen Neuwagenkunden und Beklagter , einem Kaufvertrag zwischen Beklagter und Händler und der Vereinbarung einer Rückkaufverpflichtung des Händlers gegenüber der Beklagten. Die dem Händler nach den Abwicklungsrichtlinien auferlegte allgemeine Rückkaufverpflichtung stellt die rahmenvertragliche Hauptleistung für das letztgenannte Vertragsverhältnis dar.
49
Sie ist nicht als kontrollfähige Nebenabrede zur Vermittlungstätigkeit des Händlers zu bewerten. Die Vermittlungstätigkeit, für die der Händler eine Provision erhält, ist mit dem Zustandekommen des Leasingvertrags abgeschlossen (vgl. Ziffer I. 3 der Abwicklungsrichtlinien), während die Rückkaufverpflichtung erst nach Ablauf des Leasingvertrags Wirkung entfaltet (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 2006 - VIII ZR 45/05, aaO). Das zeitliche Auseinanderfallen von Vermittlungstätigkeit und Eingreifen der Rückkaufverpflichtung sowie der Umstand , dass die Provision nicht Gegenleistung für die Übernahme der Rückkaufverpflichtung ist, belegen, dass die im Rahmenvertrag begründete allgemeine Rückkaufverpflichtung - anders als die Revision im Zusammenhang mit der später abzuhandelnden (einzelvertraglichen) Ankaufsgarantie geltend macht - nicht die Hauptleistung "Vermittlung" umgestaltet oder verändert, sondern als eigenständige Pflicht daneben tritt.
50
Die allgemeine Rückkaufverpflichtung stellt auch keine kontrollfähige Nebenabrede zum Kaufvertrag dar. Die Pflichten und Rechte der Kaufvertragsparteien nach § 433 BGB werden nicht näher ausgestaltet oder verändert. Der jeweilige Kaufvertrag ist erfüllt mit der Auslieferung des Neufahrzeugs an den Leasingnehmer und der Bezahlung des Kaufpreises durch die Beklagte. Die Rückkaufverpflichtung soll die Wirkungen des Kaufvertrags - nun bezogen auf einen Gebrauchtwagen - zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich bei regulärem Ablauf des Leasingvertrags (bei vorzeitiger Beendigung greifen gemäß Ziffer I. 7 der Abwicklungsrichtlinien andere Regelungen), "umkehren". Durch die Vereinbarung einer Rückkaufverpflichtung wird ein gesetzlich nicht geregeltes Wiederverkaufsrecht der Beklagten begründet, auf das die Vorschriften über den Wiederkauf im Sinne der §§ 456 ff. BGB eingeschränkt entsprechende Anwendung finden (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2003 - VIII ZR 135/02, NJW 2003, 2607 unter II 2 mwN). Sie ist ein eigenständiges Rechtsgeschäft, das im äußeren Hergang als Gegenstück zum ursprünglichen Kaufvertrag erscheint. Mit dem Kaufvertrag ist sie im Rahmen des vorliegenden Geschäftsmodells lediglich wirtschaftlich dahin verknüpft, dass die Beklagte das Neufahrzeug beim Händler nur "um den Preis" der Übernahme einer Rückkaufverpflichtung hinsichtlich des Gebrauchtwagens bei Ablauf des Leasingvertrags ankauft.
51
3. Auch ein Anspruch auf Unterlassung der in der von den Vertragshändlern in der Ankaufsgarantie zu unterzeichnenden vorformulierten Klausel steht dem Kläger aus § 1 UKlaG nicht zu.
52
a) Ein solcher Anspruch scheitert zwar nicht schon daran, dass es sich bei dem von der Beklagten gegenüber einer Vielzahl von Vertragshändlern verwendeten Formular nicht um eine (rechtsverbindliche) Vertragsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelte, was das Berufungsgericht offen gelassen hat. Die vom Senat selbst vorzunehmende Auslegung (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, aaO; vgl. ferner BGH, Urteil vom 2. Juli 1987 - III ZR 219/86, aaO [jeweils noch zum alten Revisionsrecht]) ergibt, dass die von den Vertragshändlern zu unterzeichnende "Ankaufsgarantie zum Gebrauchtwagenwert" sowohl nach ihrem Wortlaut ("wir sichern" der Beklagten "verbindlich zu") als auch nach ihrem Sinn und Zweck (Umsetzung der in Ziffer I. 8 der Abwicklungsrichtlinien eingegangenen Rückkaufverpflichtung) nicht - wie die Revision im Zusammenhang mit § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend macht - als bloße Absichtserklärung, sondern als eine verbindliche Rückkaufverpflichtung des Händlers zu verstehen ist.
53
Dass das Formular mit dem Hinweis "nur für den internen Gebrauch" versehen ist, stellt die Rechtsverbindlichkeit dieser Erklärung nicht in Frage. Dem Vertragshändler wird ausweislich des Formulars abverlangt, die vorgedruckte , die Beklagte begünstigende Erklärung mit einer "rechtsverbindliche[n] Unterschrift mit Firmenstempel" zu versehen. Der Zusatz "nur für den internen Gebrauch" hat vor diesem Hintergrund nur die Funktion zu verhindern, dass die in dem Formular offen gelegte Kalkulationsgrundlage des Leasinggeschäfts gegenüber Kunden oder anderen Dritten offenbart wird.
54
b) Die Klausel ist jedoch - anders als die Revision meint - nicht gemäß § 307 Abs. 1, 2 BGB oder gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 101 AEUV, §§ 1, 20 GWB unwirksam.
55
aa) Sie verstößt nicht gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die von der Revision unter Verweis auf den Zusatz "nur für den internen Gebrauch" beanstandete Unklarheit hinsichtlich der Rechtsverbindlichkeit der Ankaufsgarantie, ist schon im Rahmen der nach § 305 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Prüfung, ob eine Vertragsbedingung im Sinne dieser Vorschrift gegeben ist, abschließend zu klären. Entgegen der Auffassung der Revision ist daher für eine (zusätzliche) Kontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kein Raum. Denn diese Vorschrift kann nach ihrem eindeutigen Wortlaut und dem Regelungsplan der §§ 305 ff. BGB nur zur Anwendung kommen, wenn feststeht, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung vorliegt, was wiederum voraussetzt, dass etwaige Unklarheiten hinsichtlich deren Rechtsverbindlichkeit ausgeräumt sind. Vor diesem Hintergrund fehlt es an einem Bedürfnis für eine ergänzende Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die oben (unter II 2 b aa) zu der Regelung in Ziffer I. 8 der Abwicklungsrichtlinien angestellten Erwägungen gelten hier entsprechend.
56
bb) Die von den Vertragshändlern in dem Formular "Ankaufsgarantie zum Gebrauchtwagenwert" zu unterzeichnende Erklärung ist als Regelung einer einzelvertraglichen Hauptleistungspflicht - ebenso wie die allgemeine Rückkaufsverpflichtung als ihr rahmenvertragliches Gegenstück - gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB beziehungsweise nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 101 AEUV, §§ 1, 20 GWB entzogen (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Ob diese Klausel einen kontrollfähigen Inhalt aufweist, ist vom Senat in eigener Auslegung zu entscheiden (vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, aaO Rn. 13; vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, aaO; jeweils mwN).
57
(1) Mit der "Ankaufsgarantie zum Gebrauchtwagenwert" soll bei Leasingverträgen ohne Gebrauchtwagenabrechnung, also bei Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung, die im Rahmenvertrag vereinbarte Rückkaufverpflichtung auf das konkrete Leasinggeschäft umgesetzt werden (Ziffer I. 8 der Abwicklungsrichtlinien ). Es handelt sich dabei um einen den Rahmenvertrag ausfüllenden formularmäßigen Einzelvertrag. Als Allgemeine Geschäftsbedingung ist die dabei von den Händlern zu unterzeichnende Erklärung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, aaO Rn. 12; vom 14. November 2012 - VIII ZR 22/12, aaO Rn. 15; vom 17. April 2013 - VIII ZR 225/12, aaO; jeweils mwN).
58
Danach ist die an die Beklagte gerichtete rechtsverbindliche Erklärung ("wir sichern der V. -Leasing GmbH verbindlich zu, das Fahrzeug […] am Ver- tragsende […] zum oben eingesetzten Gebrauchtwagenwert […] anzukaufen") nach ihrem eindeutigen Wortlaut und dem für die beteiligten Verkehrskreise erkennbar mit ihr typischerweise verfolgten Zweck dahin auszulegen, dass damit ein Wiederverkaufsrecht der Beklagten hinsichtlich des konkret bezeichneten Fahrzeugs zu dem im Formular angegebenen Restwert begründet wird, auf das die Vorschriften über den Wiederkauf eingeschränkt entsprechende Anwendung finden und mit dessen - der Beklagten frei stehender - Ausübung bei Ende des Leasingvertrags analog § 456 Abs. 1 BGB ein Wiederkauf zustande kommt (vgl. Senatsurteile vom 19. März 2003 - VIII ZR 135/02, aaO mwN; vom 7. November 2001 - VIII ZR 213/00, NJW 2002, 506 unter II 3 b).
59
(2) Die von den Händlern mit der Ankaufsgarantie eingegangene einzelvertragliche Rückkaufverpflichtung stellt - was der Senat in eigener Auslegung zu beurteilen hat (vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, aaO Rn. 13; vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, aaO) - eine nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB von der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB ausgenommene Hauptleistungspflicht des Händlers dar (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08, aaO; vom 29. April 2010 - Xa ZR 5/09, aaO; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, aaO; vom 25. September 2013 - VIII ZR 206/12, aaO; vom 15. Mai 2013 - IV ZR 33/11, aaO; jeweils mwN).
60
Bei der getroffenen Rückkaufvereinbarung handelt es sich um ein rechtlich eigenständiges Geschäft. Die oben - unter II 2 c bb (2) - zur Rahmenvereinbarung erfolgten Ausführungen gelten für das in deren Ausfüllung geschlossene Einzelgeschäft (Ankaufsgarantie zum Gebrauchtwagenwert) entsprechend. Entgegen der Auffassung der Revision ist die erst mit dem Ablauf des Leasingvertrags einsetzende Rückkaufvereinbarung (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 2006 - VIII ZR 45/05, aaO) nicht als eine kontrollfähige Nebenabrede zu der mit dem Abschluss des Leasingvertrags beendeten Vermittlungstätigkeit des Händlers zu bewerten. Weder verändert sie noch gestaltet sie die mit dem Zustandekommen des Leasingvertrags abgeschlossene Vermittlungstätigkeit des Händlers um. Sie bildet auch keine kontrollfähige Nebenabrede zum ursprünglichen Kaufvertrag, denn sie gestaltet nicht die Pflichten der Kaufvertragsparteien aus § 433 BGB hinsichtlich des Neufahrzeugs näher aus oder verändert diese. Vielmehr wird - nun bezogen auf das als Gebrauchtwagen einzustufende Fahrzeug - ein Rechtsverhältnis begründet, das in seinem äußeren Hergang den früheren Ankauf "umkehrt" und auf das die Vorschriften der §§ 456 ff. BGB eingeschränkt entsprechende Anwendung finden (Senatsurteil vom 19. März 2003 - VIII ZR 135/02, aaO mwN).
61
4. Die in dem von der Beklagten angebotenen Restwert-Unterstützungsprogramm enthaltene Klausel, mit der der jeweilige Vertragshändler von der Beklagten aufgefordert wird, "im Gegenzug" zu der von der Beklagten gewährten finanziellen Unterstützung die "Bestätigung" abzugeben, dass "Sie An- kaufs-/Rückkaufverpflichtungen im Hinblick auf alle von Ihnen vermittelten" Fahrzeuge "in der vereinbarten Form als wirksam anerkennen und damit alle etwaigen Ansprüche Ihrerseits im Zusammenhang mit der Rückkaufverpflichtung zum vereinbarten Restwert für alle" Fahrzeuge "erledigt sind", ist ebenfalls gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB und nach § 307 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Nr. 11 UWG entzogen. Dies hat der Senat in eigener Auslegung zu entscheiden (vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, aaO; vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, aaO).
62
a) Die Klausel soll aus objektiver Sicht der beteiligten Verkehrskreise im Falle des Einverständnisses der Vertragshändler eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Leistungen der Beklagten schaffen, für die nach den bisherigen Abreden keine rechtliche Verpflichtung der Beklagten bestand ("da es sich für uns um eine hohe freiwillige Leistung handelt […] bitten wir im Gegenzug um Bestätigung […]"). Anders als die Revision meint, handelt es sich nicht deswegen um eine bloße Nebenabrede zu den bisherigen Absprachen, weil sie dazu dienen soll, den aufgekommenen Streit über die Wirksamkeit der von den Vertragshändlern eingegangenen Rückkaufverpflichtungen zu beenden und damit die übrigen Abreden durch ein Zusatzprogramm zu ergänzen. Entscheidend ist, dass der über die Wirksamkeit der bisher getroffenen Abreden entstandene Streit durch einen Vergleich (§ 779 BGB) erledigt werden soll. Eine solche Vereinbarung stellt aber keine Nebenabrede zu einem schon bestehenden Vertragsverhältnis dar, sondern tritt als selbständiges Rechtsverhältnis neben dieses.
63
b) Bei dem den Vertragshändlern abverlangten Anerkenntnis der Wirksamkeit der Rückkaufverpflichtungen und dem weiter geforderten Verzicht auf etwaige Ansprüche handelt es sich - was die Revision ohne Erfolg in Frage stellt - um die Gegenleistung für die von der Beklagten zuvor im Einzelnen erläuterte finanzielle Unterstützung bei der Verwertung von zukünftig anzukaufenden Leasingrückläufern. Dies belegen nicht nur der klare Wortlaut der Klausel , sondern auch die damit verfolgte Zielsetzung. Die Beklagte koppelt ihre finanzielle Leistung - vor dem Hintergrund einer intensiv geführten Diskussion über die Wirksamkeit der den Vertragshändlern auferlegten Rückkaufverpflichtungen - ausdrücklich an ein Anerkenntnis und einen Verzicht, wie die Formulierung "im Gegenzug" unmissverständlich deutlich macht. Als Vereinbarung über das Hauptleistungsversprechen der Beklagten und die hierfür von den Vertragshändlern zu erbringende Gegenleistung ist sie gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sowohl einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB als auch nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 4 Nr. 11 UWG entzogen (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08, aaO; vom 29. April 2010 - Xa ZR 5/09, aaO; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, aaO; vom 25. September 2013 - VIII ZR 206/12, aaO; vom 15. Mai 2013 - IV ZR 33/11, aaO; jeweils mwN).
64
Dem steht - anders als die Revision geltend macht - nicht entgegen, dass hiermit die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB umgangen würden. Davon abgesehen , dass auch die in der Rahmenvereinbarung und in der Ankaufsgarantie eingegangenen Rückkaufverpflichtungen - wie aufgezeigt - keiner Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB unterliegen, ist eine Vereinbarung, Allgemeine Geschäftsbedingungen, an deren Wirksamkeit - wie hier - Zweifel angemeldet worden sind, nachträglich anzuerkennen oder auf die Geltendmachung ihrer Unwirksamkeit zu verzichten, grundsätzlich zulässig (Senatsurteil vom 18. April 1984 - VIII ZR 50/83, NJW 1985, 57 unter II 4 e).
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5. In Anbetracht dessen, dass die angegriffenen Klauseln gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB keiner Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB unterliegen, ist die von der Revision zusätzlich aufgeworfene Frage der kartellrechtlichen Unzulässigkeit der Abreden zwischen den Vertragshändlern und der Beklagten für das vorliegende Verbandsklageverfahren nach §§ 1, 3 UKlaG ohne Bedeutung. Unterlassungsansprüche nach § 33 GWB sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Einen solchen weiteren Streitgegenstand hat der Kläger zwar in der Klage geltend gemacht, in der Berufungsbegründung hat er - dem landgerichtlichen Urteil folgend - die kartell- und wettbewerblichen Aspekte aber nur noch als zusätzlichen Maßstab für eine AGBKontrolle angeführt. Soweit die Revision - etwas missverständlich - unterscheidet zwischen einer Nichtigkeit nach Kartellrecht und einer AGB-rechtlichen Unwirksamkeit , spricht sie damit bei verständiger Würdigung lediglich die unterschiedlichen im Rahmen des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB anzulegenden Maßstäbe an. Selbst wenn man dies anders sähe, wären Unterlassungsansprüche aus dem Kartell- oder Wettbewerbsrecht nicht zu prüfen, weil die Vorinstanzen nicht über solche Streitgegenstände entschieden haben und der Kläger keine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO beantragt hat, so dass die Rechtshängigkeit solcher Ansprüche mit Ablauf der Zweiwochenfrist des § 321 Abs. 2 ZPO entfallen wäre (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, NJW-RR 2005, 790 unter II 2 mwN). Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 24.06.2011 - 9 O 1319/10 (186) -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 05.12.2012 - 2 U 69/11 -

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.