Landgericht Bad Kreuznach Urteil, 16. Nov. 2016 - 3 O 105/16

ECLI:ECLI:DE:LGBDKRE:2016:1116.3O105.16.00
bei uns veröffentlicht am16.11.2016

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.322,67 EUR (in Worten: neuntausenddreihundertzweiundzwanzig 67/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.08.2013 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 887,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit 07.06.2016 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger macht insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche gegen die Beklagte geltend.

2

Durch Beschluss des Amtsgerichts Idar-Oberstein vom 06.03.2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kaufmanns P. G. eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Grundlage war der Insolvenzantrag des Finanzamtes vom 21.06.2012; der Insolvenzschuldner folgte mit einem Eigenantrag vom 23.08.2012 nach.

3

Der Insolvenzschuldner betrieb eine Kanuvermietung mit 8 Booten. Zuvor hatte er einen Kletterpark in B. eingerichtet, den er aus Rentabilitätsgründen schon Anfang 2012 aufgeben musste. Zwischendurch hatte der Schuldner auch an anderen Standorten Kletterparks errichtet und die jeweiligen Investoren in den Betrieb eingewiesen. Im Juli 2008 verunglückte in einem Kletterpark unter Verantwortung des Insolvenzschuldners ein Kind. Es folgten Schadenersatzansprüche gegen den Insolvenzschuldner. Im Dezember 2010 wurde schließlich Klage über einen Betrag in Höhe von 101.598,54 EUR gegen ihn erhoben. Im Juli 2009 ereignete sich ein Unglücksfall mit einem Kanu, bei dem eine Person schwer verletzt wurde. Deshalb wurde der Insolvenzschuldner Ende 2010 mit einer Klage über 25.000,00 EUR und einer monatlich lebenslang zu entrichteten Rente in Höhe von 200,00 EUR überzogen.

4

Unabhängig von diesen Ansprüchen, die nicht befriedigt werden konnten, war der Schuldner nicht in der Lage, seine laufenden Steuerverbindlichkeiten und Mieten zu bezahlen. Desgleichen blieb er Sozialbeiträge schuldig für Mitarbeiter, die er in seinem Gewerbe angestellt hatte. Zur Insolvenztabelle wurde schließlich eine Summe in Höhe von 366.881,60 EUR angemeldet.

5

Bei Insolvenzeröffnung bestanden noch Mietforderungen in Höhe von 8.398,00 EUR, geltend gemacht von der Hausverwaltung H. wegen Rückständen ab dem Jahr 2006. Weiterhin gab es Rückstände bei der E.-S. in Höhe von 1.624,95 EUR aus Dezember 2009 und der Firma Holz- und Bedachungsbedarf M. G. in Höhe von 2.412,25 EUR ab Januar 2011. Insoweit wird auf Bl. 83 ff. d.A. Bezug genommen.

6

Der Insolvenzschuldner und dessen Ehefrau O. G. geb. T. erwarben im Jahr 2007 in B. eine Eigentumswohnung zu je 1/2. Mittels notariell beurkundetem Vertrag vom 09.08.2010 übertrug der Insolvenzschuldner seinen Miteigentumsanteil an seine Ehefrau. In § 3 dieser Urkunde ist folgendes festgelegt:

7

"Eine konkrete Gegenleistung ist nicht zu erbringen. Die Übertragung erfolgt in Ausgestaltung der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft der Beteiligten, zur Herstellung einer sachgerechten ehelichen Vermögensverteilung."

8

Im Hinblick auf den weiteren Inhalt des Vertrages wird auf Bl. 16 ff. d.A. verwiesen.

9

Im Jahre 2007 erwarben die Eheleute G. ferner einen Bauplatz in B., der mit 40.000,00 EUR von der Beklagte finanziert wurde. Dafür und im Hinblick auf eine spätere Bebauung ließ sich die Beklagte eine Buchgrundschuld über 100.000,00 EUR auf diesem Grundstück eintragen. In dieser Urkunde unterwarfen sich die Eheleute der dinglichen Zwangsvollstreckung in das Grundstück. Die Bestellungsurkunde enthielt eine Klausel, in der beide Eheleute auch die persönliche Haftung für die Grundschuldsumme übernahmen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterwarfen. Aufgrund dieser Urkunde beantragte die Beklagte am 11.06.2012, nachdem sie die Geschäftsverbindung mit dem Insolvenzschuldner am 24.04.2012 deshalb aufgekündigt hatte, weil der Schuldsaldo damals 45.484,72 EUR betrug, die am 25.06.2012 angeordnete Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung in B. Die Wohnung wurde am 24.06.2013 zum Bargebot von 20.500,00 EUR zugeschlagen. Nach Abzug der Verfahrenskosten wurden am 13.08.2013 verbleibende 18.645,33 EUR an die Beklagte überwiesen. Die Hälfte dieses Betrages in Höhe der Klageforderung entspricht dem Wertanteil des halben Miteigentumsanteils, den der Insolvenzschuldner seiner Ehefrau übertragen hatte.

10

Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 13.11.2015 den der Klage zugrundeliegenden Anfechtungsanspruch gegenüber der Beklagten geltend gemacht hatte, erfolgte ein weiterer Schriftsatz vom 04.12.2015. Darin wurde eine Nachfrist bis 11.12.2015 gesetzt. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 08.12.2015 mitgeteilt hatte, dass sie die Auffassung des Insolvenzverwalters nicht teile, erwiderte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 11.12.2015 erneut. Die Anwaltskosten betragen 887,03 EUR. Auf die Anlagen K 7 bis K 11 wird verwiesen.

11

Der Kläger trägt vor,

12

dass der Insolvenzschuldner mit der Übertragung seiner Miteigentumshälfte auf dessen Ehefrau die Wohnung vor einem Gläubigerzugriff habe retten wollen. Der Insolvenzschuldner habe sich erheblichen Ansprüchen von Seiten seiner Gläubiger ausgesetzt gefühlt, die er nicht habe erfüllen können. Er habe gewusst, dass er zahlungsunfähig gewesen sei bzw. dass jedenfalls Zahlungsunfähigkeit gedroht habe. Die Ehefrau habe die Situation gekannt. Ein Anspruch auf Rückgewähr der Wohnung gegenüber der Ehefrau des Schuldners sei nicht mehr möglich, weil diese das Eigentum an der Wohnung verloren habe. Die Beklagte sei Rechtsnachfolgerin der primären Anfechtungsgegnerin nach § 145 Abs. 2 Nr. 1 InsO bzw. nach § 145 Abs. 2 Nr. 3 InsO. Unentgeltlich sei nämlich die Leistung auf jeden Fall dann, wenn auf eine fremde Schuld gezahlt oder mit ihr verrechnet werde, wenn diese Forderung wertlos sei.

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Der Kläger beantragt,

14

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.322,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.08.2013 zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 887,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Klagezustellung zu zahlen.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Sie trägt vor,

18

dass der Sachvortrag des Klägers zu angeblich am 06.03.2013 bestehenden Verbindlichkeiten des späteren Insolvenzschuldners nicht geeignet sei, angebliche Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt 24.04.2012 zu begründen. Es werde schon nicht deutlich, welcher Teil der Verbindlichkeiten ab 2006 bzw. Dezember 2009 bereits am 24.04.2012 fällig gewesen sein solle. Es werde bestritten, dass der spätere Insolvenzschuldner am 24.04.2012 überschuldet und zahlungsunfähig gewesen sei.

19

Sie, die Beklagte, sei keine Sonderrechtsnachfolgerin. Denn sie, die Beklagte, habe nicht die von dem Kläger behauptete Unentgeltlichkeit der Übertragung des Miteigentumsanteils des Insolvenzschuldners auf dessen Ehefrau gekannt. Von dem Kläger im Falle der Anfechtbarkeit des Erwerbs des Miteigentumsanteils durch Frau G. zustehenden Recht, die Versteigerung im Wege der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO zu verhindern, habe der Kläger - bewusst - keinen Gebrauch gemacht, was das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage entfallen lasse. Zumindest stelle sich das nunmehrige Vorgehen des Klägers gegen die Beklagte als treuwidrig unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens dar.

20

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze und Schriftstücke, die zwischen den Parteien gewechselt und zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus §§ 143, 133 Abs. 2 Satz 1, 145 Abs. 2 Ziffer 3 InsO, 818 Abs. 2 BGB in Höhe von 9.322,67 EUR zu. Dies ergibt sich aus folgendem:
Unstreitig ist der Kläger gemäß Beschluss des Amtsgerichts  Idar-Oberstein vom 06.03.2013 Insolvenzverwalter.

22

Dahingestellt bleiben kann die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Übertragung des 1/2 Miteigentumsanteils des Insolvenzschuldners gemäß Vertrag vom 09.08.2010 auf dessen Ehefrau unentgeltlich im Sinne des § 134 InsO war, wofür der Wortlaut des Vertrages in § 3 (Bl. 19 d. A.) sprechen könnte. Denn im Verhältnis zwischen Kläger und der Ehefrau des Insolvenzschuldners liegt jedenfalls eine vorsätzliche Benachteiligung gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 InsO vor. Hiernach ist nämlich anfechtbar ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person im Sinne des § 138 InsO geschlossener sogar entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Dass die Ehefrau eine nachstehende Person im Sinne der genannten Vorschrift ist, ergibt sich daraus, dass sie die Ehefrau ist gemäß § 138 Abs. 1 Ziffer 1 InsO. Die Gläubiger werden durch die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an die Ehefrau unmittelbar benachteiligt.

23

Die Anfechtung ist auch nicht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 2 InsO ausgeschlossen, da der Vertrag zwischen dem Insolvenzschuldner und dessen Ehefrau nicht früher als 2 Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist. Der Vertrag datiert nämlich vom 09.08.2010, der Insolvenzantrag des Finanzamtes vom 21.06.2012.

24

Zwar hat die Beklagte „bestritten, dass ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei der Ehefrau des späteren Insolvenzschuldners bestanden habe“, einen Beweis hierfür hat sie indes nicht angetreten, obwohl sie insofern die Beweislast trägt (vgl. Jaeger, Insolvenzordnung, Auflage 2008, § 133 Rn. 55), weil sie, wie weiter unter dargestellt werden wird, Rechtsnachfolgerin der Ehefrau des Insolvenzschuldners im Sinne des § 145 InsO ist.

25

Entgegen der Auffassung der Beklagten war der Insolvenzschuldner zahlungsunfähig im Sinne des § 17 InsO, bzw. es drohte Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 InsO. Unerheblich ist, ob die Kündigung der Geschäftsbeziehung durch die Beklagte am 24.04.2012, weil das Schuldsaldo damals 45.484,72 EUR betrug, beweist, dass die Beklagte den Schuldner als insolvent eingestuft hat. Von Bedeutung ist, dass der Insolvenzschuldner infolge des Unglücks im Kletterpark im Jahr 2008 bzw. wegen eines Unglücks im Juli 2009 mit Schadenersatzansprüchen in Höhe von 101.589,54 EUR bzw. mit einer Klage über 25.000,00 EUR und einer monatlich lebenslang zu zahlenden Rente in Höhe von 200,00 EUR überzogen wurde. Darüber hinaus war der Insolvenzschuldner nicht in der Lage, seine laufenden Steuerverbindlichkeiten und Mieten zu bezahlen; desgleichen blieb er Sozialbeiträge schuldig für Mitarbeiter, die er in seinem Gewerbe angestellt hatte. Zur Insolvenztabelle wurde schließlich eine Summe von 366.881,60 EUR angemeldet. Darüber hinaus standen bei Insolvenzeröffnung noch Mietforderungen in Höhe von 8.398,00 EUR sowie Rückstände bei der E.-S. in Höhe von 1.624,95 EUR und der Fa. Holz- und Bedachungsbedarf M. G. in Höhe von 2.412,25 EUR offen. Zwar ist zutreffend, dass die Feststellung einer relevanten Liquiditätsunterdeckung im Sinne von § 17 InsO eine Gegenüberstellung der im maßgeblichen Zeitpunkt fälligen Verbindlichkeiten einerseits und den liquiden bzw. kurzfristig liquidierbaren finanziellen Mitteln andererseits voraussetzt. Aber der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass kein bzw. kein nennenswertes Vermögen vorhanden war, wohl aber hohe Verbindlichkeiten, so dass die Zahlungsunfähigkeit bzw. die drohende Zahlungsunfähigkeit offensichtlich zutage getreten ist. Soweit die Beklagte meint, dass nicht deutlich werde, welcher Teil der vom Kläger vorgetragenen Forderungen bereits am 24.04.2012 - so die Beklagte - bzw. 25.06.2012 - so der Kläger - fertig gewesen sein soll, ist darauf zu verweisen, dass die zur Tabelle angemeldeten Forderungen im Hinblick auf Steuerverbindlichkeiten und Miete und Sozialbeiträge für Mitarbeiter an den vorgenannten Zeitpunkten fällig waren. Denn sämtliche Steuerverbindlichkeiten müssen schon vor dem 21.06.2012 fällig gewesen sein, da das Finanzamt an diesem Tag Insolvenzantrag gestellt hat. Dasselbe trifft für die Sozialbeiträge zu, da nichts dafür ersichtlich ist, dass die Mitarbeiter noch später als 21.06.2012 für den Insolvenzschuldner tätig waren. Aus den Anlagen K 12 und K 14 (Bl. 32/85 d. A.) geht ferner aus der Zinsaufstellung hervor, dass die dort angemeldeten Forderungen bereits vor 2012 fällig waren.

26

Es kann dahingestellt bleiben, ob § 145 Abs. 2 Nr. 1 InsO greift, weil die Beklagte bestritten hat, dass ihr die Umstände bewusst gewesen seien, die die Anfechtbarkeit des Erwerbs durch die Ehefrau des Insolvenzschuldners begründeten. Die Beklagte ist nämlich Rechtsnachfolger im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. InsO.

27

Zunächst verfängt der Hinweis der Beklagten, dass der Erwerb infolge einer Zwangsvollstreckung Rechtsnachfolge im Sinne von § 145 Abs. 3 InsO nur begründe, wenn die Zwangsvollstreckung in den anfechtbaren Gegenstand in derselben Gestalt und mit demselben Inhalt erfolgte, wie der Rechtsnachfolger/der Rechtsvorgänger des Vollstreckungsgläubigers ihn erworben hatte, nicht. Richtig ist freilich, dass sich die Vollstreckungsmaßnahme der Beklagten durch Beantragung der Zwangsvollstreckung auf das Grundstück im Ganzen bezog, wohingegen der ursprünglich anfechtbare Erwerb der Ehefrau des Insolvenzschuldners lediglich den hälftigen Miteigentumsanteil umfasste. Allerdings ist darauf zu verweisen, dass die Zwangsversteigerung des ganzen Grundstücks denknotwendig den 1/2 Miteigentumsanteil umfasste, also sich auch auf den Teil bezog, der ursprünglich anfechtbar erworben wurde. Dass der Kläger nur eine Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG hätte beantragen können, falls sich der seinerzeitige Miteigentumsanteil des späteren Insolvenzschuldners noch in der Insolvenzmasse befunden hätte, ist hierbei irrelevant, da es für die Frage der Rechtsnachfolge nicht darauf ankommt, wie der anfechtbar erworbene Gegenstand hätte „verwertet“ werden können.

28

Unerheblich ist weiter der Einwand der Beklagten, dass das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil der Kläger von dem ihm - im Falle der Anfechtbarkeit des Erwerbs des Miteigentumsanteils durch Frau G. - zustehenden Recht, die Versteigerung im Wege der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO zu verhindern, keinen Gebrauch gemacht habe. Denn, wie die Beklagte richtig erkennt, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage, wenn das Rechtsschutzziel auf einfacherem Weg zu erlangen ist. So liegt der Fall hier indes nicht, da die beiden Wege nicht nebeneinander bestehen, sondern zunächst möglicherweise nach § 771 ZPO hätte vorgegangen werden können, aber wenn dieser Weg verbaut ist wegen einer durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahme anschließend der hier bestrittene Weg eröffnet ist. Außerdem ist die Beklagte darauf zu verweisen, dass dann, wenn der Kläger so, wie sie meint, vorgegangen wäre, die Beklagte auch leer ausgegangen wäre.

29

Ferner braucht § 771 ZPO nicht selbstständig zu Gunsten der Insolvenzmasse angewendet zu werden (vgl. Münchner Kommentar, Kirchhoff, InsO, Band 2, 2. Auflage, § 145 Rn. 30 am Ende).

30

Ebenso wenig liegt ein „missbräuchliches widersprüchliches Verhalten“ des Klägers vor, da schon nicht ein vertrauensbegründendes Verhalten des Klägers gegenüber der Beklagten zu bejahen ist.

31

Dahinstehen kann, ob der Beklagten das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist, weil auf eine fremde Schuld gezahlt oder mit ihr verrechnet wurde, wenn diese Forderung wertlos ist, wie der Kläger meint. Denn einhellige Auffassung ist zum einen, dass auch Zwangsvollstreckungen Zuwendungen darstellen (vgl. Braun, Insolvenzordnung, § 145 Rn. 5). Zum anderen ist der Erwerb durch Zwangsvollstreckung unentgeltlich, der durch Zwangsvollstreckung in dem beim Rechtsvorgänger befindlichen, ursprünglich anfechtbar weggegebenen Gegenstand begründet wurde (Münchner Kommentar, - Kirchhof, InsO, Band 2, 2. Auflage, § 145 Rn. 30).

32

Auf die Frage, ob die Zwangsvollstreckung wegen einer entgeltlich oder unentgeltlich begründeten Forderung des Rechtsnachfolgers gegen den Vorgänger betrieben wird, kommt es nicht entscheidend an. Denn jeder Titel verleiht materiell stets nur das Recht, in haftendes Vermögen des jeweiligen Titelschuldners, hier der Ehefrau des Insolvenzschuldners selbst - zu vollstrecken, nicht in solches anderer Personen. Der anfechtbar weggegebene Gegenstand wird hingegen durch § 145 InsO haftungsrechtlich noch dem Vermögen des Insolvenzschuldners zugeordnet. Mit Bezug hierauf begründet sogar ein entgeltlicher Anspruch des Rechtsnachfolgers, hier der Beklagten, gegen seinen persönlichen Vollstreckungsschuldner, hier der Ehefrau des Insolvenzschuldners, keine Entgeltlichkeit (vgl. Münchner Kommentar, a. a. O., m. w. N.).

33

Da nach Abzug der Verfahrenskosten der Beklagten 18.645,33 EUR überwiesen wurden, entspricht die Hälfte des Betrages unstreitig dem Wertanteil des halben Miteigentumsanteils, den der Insolvenzschuldner seiner Ehefrau übertragen hatte. Diesen Betrag hat die Beklagte dem Kläger gemäß § 145 Abs. 1 InsO, 818 Abs. 2 BGB herauszugeben.

34

Der Zinsanspruch resultiert aus §§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO i. V. m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

35

Der Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten ergibt sich aus § 288, 286 BGB, nachdem der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 04.12.2015 in Verzug gesetzt hat und er ein weiteres Schreiben vom 11.12.2015 an die Beklagte gerichtet hatte. Die Höhe der Anwaltskosten von 887,03 EUR ist unstreitig.

36

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

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Landgericht Bad Kreuznach Urteil, 16. Nov. 2016 - 3 O 105/16 zitiert 17 §§.

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(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die

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(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen: 1. der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;1a. der Lebenspartner d

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Insolvenzordnung - InsO | § 145 Anfechtung gegen Rechtsnachfolger


(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden. (2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden: 1. wenn dem Rechtsnach

Referenzen

(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.

(2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden:

1.
wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
2.
wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138), es sei denn, daß ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
3.
wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen:

1.
der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
1a.
der Lebenspartner des Schuldners, auch wenn die Lebenspartnerschaft erst nach der Rechtshandlung eingegangen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
2.
Verwandte des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners in auf- und absteigender Linie und voll- und halbbürtige Geschwister des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners sowie die Ehegatten oder Lebenspartner dieser Personen;
3.
Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner leben oder im letzten Jahr vor der Handlung in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner gelebt haben sowie Personen, die sich auf Grund einer dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner über dessen wirtschaftliche Verhältnisse unterrichten können;
4.
eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der Schuldner oder eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen Mitglied des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans, persönlich haftender Gesellschafter oder zu mehr als einem Viertel an deren Kapital beteiligt ist oder auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung die Möglichkeit hat, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu unterrichten.

(2) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so sind nahestehende Personen:

1.
die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und persönlich haftende Gesellschafter des Schuldners sowie Personen, die zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind;
2.
eine Person oder eine Gesellschaft, die auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner die Möglichkeit haben, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten;
3.
eine Person, die zu einer der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen in einer in Absatz 1 bezeichneten persönlichen Verbindung steht; dies gilt nicht, soweit die in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen kraft Gesetzes in den Angelegenheiten des Schuldners zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.

(2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden:

1.
wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
2.
wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138), es sei denn, daß ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
3.
wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

(1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.

(2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.

(3) Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.

(2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden:

1.
wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
2.
wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138), es sei denn, daß ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
3.
wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.

(2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden:

1.
wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
2.
wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138), es sei denn, daß ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
3.
wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.