Landgericht Bad Kreuznach Beschluss, 16. Okt. 2013 - 1042 Js 2656/13 KLs

ECLI:ECLI:DE:LGBDKRE:2013:1016.1042JS2656.13KLS.0A
bei uns veröffentlicht am16.10.2013

Tenor

Rechtsanwalt H., B., wird dem Zeugen G. J. für dessen erneute Vernehmung wieder als Beistand beigeordnet.

Gründe

1

Die Staatsanwaltschaft hat für den Zeugen erneut eine Beiordnung beantragt. Die Voraussetzungen des § 68 b Abs. 2 StPO liegen wieder vor.

2

Der Umfang eines eventuell bestehenden Auskunftsverweigerungsrechts aus § 55 des Zeugen ist im Hinblick auf seine bereits erfolgte Verurteilung wegen möglicherweise nur eines Teils der von ihm getätigten Betäubungsmittelgeschäfte für einen juristischen Laien schwer zu beurteilen. Hinzu kommt, dass der Zeuge nach der schriftlichen Mitteilung des Verteidigers seine bereits in der Hauptverhandlung vor der Kammer getätigte Aussage „widerrufen“ will, so dass auch im Hinblick hierauf ein Auskunftsverweigerungsrecht in Betracht kommt.

3

Für den Zeugen sind die Folgen und Konsequenzen der Geltendmachung oder Nichtgeltendmachung des Rechts aus § 55 StPO schwer einzuschätzen, was die Beiordnung eines Zeugenbeistands notwendig macht.

4

Es war auch eine erneute Zeugenbeiordnung auszusprechen. Zwar ist Rechtsanwalt H. dem Zeugen bereits mit Beschluss vom 19.8.2013 beigeordnet worden. Jedoch erstreckt sich die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand auf die Dauer der Vernehmung des Zeugen und endet mit seiner Entlassung (vgl. OLG Düsseldorf StRR 2013, 79). Wenn – wie hier- nach der Entlassung des Zeugen seine erneute Vernehmung angeordnet wird, muss neu über die Frage der Beiordnung eines Zeugenbestandes entschieden werden (so auch Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, § 68b Rn. 12).

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Strafprozeßordnung - StPO | § 55 Auskunftsverweigerungsrecht


(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

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(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.