Landgericht Aschaffenburg Urteil, 03. Feb. 2015 - 32 O 290/14

bei uns veröffentlicht am03.02.2015

Gericht

Landgericht Aschaffenburg

Tenor

Der Antrag des künftigen Klägers, diesem für die beabsichtige Klage gemäß dem Klageentwurfschriftsatz vom 25.07.2014 (Bl. 5 ff. d. Akte) Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufvertrages.

Der Kläger erwarb mit schriftlichem Kaufvertrag vom 03.02.2014 (Anlage K 1 in der gesonderten roten Anlagenheftmappe zur Gerichtsakte, bzw. Anlage B 1 in der gesonderten gelben Anlagenheftmappe zur Gerichtsakte) vom Beklagten, einem gewerblichen Gebrauchtwagenhändler, unter Bezugnahme auf dessen „umseitige allgemeine Geschäftsbedingungen“, den im angekündigten Klageantrag Ziffer 1 näher bezeichneten gebrauchten Pkw Marke Nissan, Typ Serena, 2,0 Baujahr 1998 (somit 16 Jahre alt) mit einem Tachometerstand von rund 55/000 km zum Kaufpreis von 6.900,00 €, welcher vom Kläger unstreitig ausgeglichen wurde.

Der schriftliche Kaufvertrag verweist in der Rubrik „Nebenabreden“ auf die handschriftliche Eintragung „keine“, bzw. „siehe Beiblatt“ (vgl. insoweit das Beiblatt in der Anlage B 2 in der gelben Anlagenheftmappe).

Die letztgenannte Anlage B 2 nimmt wiederum auf einen ADAC Zustandsbericht in der Anlage B 3 Bezug.

Der künftige Kläger behauptet, ihm sei anlässlich der Kaufvertragsverhandlungen vom Beklagten zugesichert worden, dass der streitgegenständliche Pkw mit der Kraftstoffsorte „E 10“ betankt werden könne und dass die als Zubehör gelieferten Alu-Kompletträder „Original Nissan“-Zubehör seien, währenddessen beides in Wirklichkeit nicht der Fall sei.

Das Fahrzeug weise im Übrigen Mängel dergestalt auf, dass die Gangschaltung „schwergängig“ sei und die „ABS-Kontrollleuchte“ eine Fehlermeldung signalisiere.

Mehrere Nachbesserungsversuche des künftigen Beklagten seien erfolglos gewesen.

Der künftige Kläger hat vor diesem Hintergrund mit vorprozessualen Schriftsatz seiner anwaltschaftlichen Vertreter vom 16.05.2014 (Anlage K 6 in der roten Anlagenheftmappe) den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.

Er begehrt unter Bezugnahme auf die angekündigten Klageanträge die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Pkw (= angekündigter Klageantrag Ziff. 1.), die Feststellung des Annahmeverzuges des künftigen Beklagten in Bezug auf die Rücknahmeverpflichtung des streitgegenständlichen Pkw (= angekündigter Klageantrag Ziffer 2.), den Ersatz diverser Fahrkosten im Zusammenhang mit Werkstattbesuchen (= angekündigter Klageantrag Ziff. 3.) und schließlich die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (0 angekündigter Klageantrag Ziff. 4.).

Der künftige Kläger hat für die Erhebung einer Klage mit den vorgenannten angekündigten Klageanträgen um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht.

Der künftige Beklagte (Antragsgegner) beantragt die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrages.

Der (künftige) Beklagte bestreitet, dass seinerseits Zusicherungen in Bezug auf die in Rede stehende Kraftfahrzeugsorte „E10“ und betreffend die „Alu-Kompletträder“ gemacht worden seien.

Im Kaufvertrag (Anlage K 1, bzw. Anlage B1, in Verbindung mit dem zugehörigen Beiblatt in Anlage B 2) ergebe sich vielmehr der Hinweis, dass keine Nebenabreden erfolgt seien.

Soweit der (künftige) Kläger Mängel in Bezug auf die „Schwergängigkeit“ der Gangschaltung und das sporadische Aufleuchten der „ABS-Kontrollleute“ moniere, befinde sich das Fahrzeug in einem „alters- und laufleistungsüblichen“ Zustand unter Hinweis, dass dieses zum Zeitpunkt des Kaufvertrages ein Alter von immerhin 16 Jahren aufgewiesen habe.

Im Übrigen sei kurze Zeit zuvor eine TÜV-Untersuchung ohne Mängel durchgeführt worden unter Hinweis auf den TÜV-Bericht vom 16.01.2014 (Anlage B 5 in der gelben Anlagenheftmappe).

In Bezug auf das vom Antragsteller monierte Signalisieren von Fehlermeldungen der „ABS-Kontrollleuchte“ sei im Rahmen von Nachbesserungen eine Diagnose schwierig, weil Diagnosegeräte zum Ablesen von Fehlerspeichern dieses älteren Fahrzeuges nicht mehr vorgehalten werden würden. Aus diesem Grund müsse das ABS-System gleichsam „von Hand“ Stück für Stück kontrolliert werden. Eine Diagnose habe nicht abgeschlossen werden können, weil der (künftige) Kläger darauf gedrängt habe, das Fahrzeug zurückzuerhalten.

Offensichtlich lägen nur Spannungsschwankungen durch oxidierte oder lose Kontakte vor, welches einen alterungs-verschleißbedingten Zustand darstelle und unter Berücksichtigung des Alters des Fahrzeuges (16 Jahre alt) nicht ungewöhnlich seien.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und sonstige Unterlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens gemäß § 118 Abs. 2 S. 3 ZPO am 03.02.2015 ein mündlich erstattetes Gutachten des Kfz-Sachverständigen ... eingeholt.

Letzterer hat eine schriftliche Kurzzusammenfassung seiner mündlichen Ausführungen unter gleichem Datum (Blatt 61 ff. d. Akte) vorgelegt.

II.

Der Prozesskostenhilfeantrag erweist sich im Ergebnis als unbegründet.

Es kann vorab dahinstehen, ob der Prozesskostenhilfe-Antragssteller und (künftige) Kläger aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Lage sein würde, die finanziellen Mittel für die Prozessführung aus dem eigenen Einkommen oder Vermögen aufzubringen.

Die beabsichtige Klage hat jedenfalls keine hinreichende Erfolgsaussicht, § 114 ZPO.

1. Soweit der Antragssteller behauptet, dass der Antragsgegner ihm gegenüber mitgeteilt habe, dass das Fahrzeug über „Original Nissan Zubehör“ verfüge, währenddessen dies in Bezug auf die Alu-Kompletträder nicht der Fall sei und dass seitens des Antragsgegners ferner angegeben worden sei, dass das Fahrzeug mit der Kraftstoffsorte „E10“ betankt werden könne, haben diese Umstände gerade keinen Niederschlag in den schriftlichen Kaufvertragsdokumenten der Anlage K 1 (roten Anlagenheftmappe), bzw. der Anlage B1 (gelbe Anlagenheftmappe) in Verbindung mit dem dortigen handschriftlichen Hinweis auf ein Beiblatt (Anlage B 2 in der gelben Anlagenheftmappe) gefunden, wobei sogar beide Parteien - vom Antragssteller unterschriftlich bestätigt - schriftlich bekundeten, dass keine mündlichen oder sonstigen Garantien oder Nebenabreden mit dem Antragsgegner als Verkäufer bestehen würden.

Von einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des Gewährleistungsrechtes (§ 434 Abs. 1 BGB) kann somit nicht ausgegangen werden, da eine schriftliche Vertragsurkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich trägt.

An den Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer solchen Urkunde werden strenge Anforderungen gestellt. In der Regel unerheblich ist unter diesem Gesichtspunkt das in der forensischen Praxis immer wieder anzutreffende Vorbringen, bei den Vertragsverhandlungen sei vom Vertragsgegner „dies und jenes“ gesagt worden, woran er sich nunmehr festhalten lassen müsse: Für den Vertragsinhalt sind nämlich nicht schlechthin alle Äußerungen einer Partei während den Verhandlungen, sondern nur die Erklärungen maßgeblich, die am Ende der Verhandlungen nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien verbindlich festgelegt werden. Zur Widerlegung der für den Inhalt des schriftlichen Vertrages sprechenden Vermutung würde somit nicht einmal der Nachweis genügen, dass die Parteien während der Verhandlungen über einen bestimmten Punkt einig waren; vielmehr müsste darüber hinaus konkret dargelegt und nachgewiesen werden, dass die Parteien diesen Punkt auch noch zum Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde (d. h. zum Zeitpunkt der abschließenden Unterschriftsleistung) als Vertragsinhalt wollten, denn erst zu diesem Zeitpunkt kommt ein schriftlicher Vertrag abschließend zustande.

Konkrete Darlegungen des Antragsstellers hinsichtlich bestimmter Umstände, welche die Unvollständigkeit der Urkunde erklären könnten sind weder dargetan, noch sonst ersichtlich.

2. Die „Schwergängigkeit“ der Gangschaltung und das sporadische - offensichtlich unmotivierte - Aufleuchtung der „ABS-Kontrollleuchte“ stellen sich - auch unter Berücksichtigung der mäßigen Kilometerlaufleistung - nach dem insoweit in sich schlüssigen und von Sachkompetenz getragenen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen im Prozesskostenhilfeanhörungstermin vom 03.02.2005 in Verbindung mit dessen schriftlicher Zusammenfassung vom 03.02.2015 (Bl. 61 ff. der Akte) angesichts des Alters des streitgegenständlichen Fahrzeuges (16 Jahre alt) zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses) den Umständen nach als „normale Verschleiß-Gebrauchserscheinung“ dar vor dem Hintergrund diverser Alterungs- und Korrosionsprozesse.

Von einem Sachmangel im Rechtssinne in Verbindung mit § 434 Abs. 1 Ziff. 2 BGB kann im Ergebnis somit den Umständen nach nicht ausgegangen werden.

In rechtlicher Hinsicht ist weiterhin auszuführen, dass ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag gem. § 437 Ziff. 2 BGB in Verbindung mit § 323 Abs. 5. S. 2 BGB einen „erheblichen“ Mangel erfordern würde, währenddessen die in Rede stehenden, seitens Antragsstellers behaupteten Mängel für sich gesehen nicht einen „erheblichen“ Mangel darstellen würden:

Dies betrifft insbesondere das „sporadische Aufleuchten der ABS-Kontrollleuchte“, sofern nicht gleichzeitig feststehen würde, dass das Antiblockiersystem als solches, bzw. dieses selbst funktionsuntüchtig ist.

Das „unmotivierte Aufleuchten“ von Kontrollleuchten ist nämlich für sich gesehen - wie dem Gericht aus anderen Verfahren, aber auch aufgrund eigener Erfahrung (der über 60 Jahre alte Einzelrichter konnte im Rahmen seines Besitzes von zwischenzeitlich knapp einem Dutzend eigener Pkws ähnliche Phänomene unmotiviert aufleuchtender diverser Kontrollleuchten gelegentlich selbst beobachten) bekannt ist - nicht zwingend regelmäßig mit einem Ausfall derjenigen Systeme verbunden, für deren Kontrolle die jeweiligen Kontrollleuchten gedacht sind.

Der Umstand, dass neben dem „Aufleuchten“ der Kontrollleuchte jedoch das ABS-System selbst funktionsuntüchtig ist wird seitens des Antragsstellers letztlich nicht substantiiert dargelegt.

3. Ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag wäre auch dann nicht gegeben, sofern von einer konkludenten Zusicherung/Beschaffenheitsvereinbarung eines „fahrbereiten“ Fahrzeuges ausgegangen werden würde.

Von einem „nicht fahrbereiten“ Fahrzeug im Rechtssinne kann im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung der als Anlage K 2 vorgelegten „Sichtprüfung der Kontrollleuchte“ vom 11.04.2014 (vgl. die rote Anlagenheftmappe) nicht ausgegangen werden.

Das vorgenannte Schriftstück dokumentiert zwar einen „erheblichen“ Mangel.

Ein „nicht fahrbereites“ Fahrzeug würde nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urteil vom 21.04.1993, Aktenzeichen: VIII ZR 113/92, dort Rd-Nr.: 21, zitiert nach juris) jedoch lediglich gemäß den Abstufungen der Attribute in der „Richtlinie für die Beurteilung von Mängeln bei Hauptuntersuchungen von Fahrzeugen nach § 29 StVZO und der Anlage VIII, Nr. 1.2 i. V. m. Nr. 3.1, 3.3 und 4.2 StVZO“ vom 17.02.1988 dann vorliegen, wenn das Fahrzeug über das Attribut „erhebliche“ Mangel hinausgehend als „verkehrsunsicher“ eingestuft werden würde, was den Umständen nach jedoch die Anordnung einer sofortigen Stilllegung des Fahrzeuges zur Folge gehabt hätte.

Zu der vorstehenden Problematik und der Einstufung der „TÜV-Note“ wird ergänzend auch auf das Urteil des Landgerichtes Aachen vom 23.11.2001, Aktenzeichen: V S 156/01 (abgedruckt im NJW-RR 2002, S. 1207) zur Vermeidung bloßer Wiederholungen Bezug genommen.

4. Soweit im Prozesskostenhilfeanhörungstermin vom 03.02.2015 seitens der anwaltschaftlichen Vertreters des Antragsstellers angeklungen ist (nicht ausdrücklich protokolliert), dass der Antragsstellers angesichts des nicht unerheblichen Kaufpreises in Höhe von 6.900,00 € gleichsam einen „gewissen Fahrzeugstandard/Fahrzeugzustand“ habe erwarten können und dürfen, ist anzumerken, dass der Kaufpreis/Wert eine Kaufsache in der Regel nicht unter den Beschaffenheitsbegriff des § 434 BGB fällt, da dieser dem Kaufgegenstand nicht als dauerhafter Umstand immanent ist (so im Ergebnis auch Palandt, Kommentar zum BGB, 73. Auflage, Rd-Nr. 11 Mitte zu § 434 BGB).

5. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antragssteller und künftigen Kläger scheitert letztlich hilfsweise auch daran, dass die künftige Klage vom Streitgegenstand her gerade um einen Vermögensgegenstand geführt werden soll (vgl. auch den Hinweis im Beschluss vom 27.01.2015 = Blatt 56 der Akte), welcher nicht zum sogenannten „Schonvermögen“ (welches bei der Prüfung der Bewilligung von Sozialhilfe bzw. hier: Prozesskostenhilfegewährung als besondere Form der Sozialhilfe unangetastet bleiben soll bzw. nicht „eingesetzt“ zu werden braucht) zählt.

Wenn aber schon bei einer jedweden sonstigen Klageerhebung mit einem „x-beliebigen“ anderen Streitgegenstand ein Pkw der regelmäßigen (vorherigen) Vermögensverwertung unterliegt, um hierdurch liquide Geldmittel für die Bestreitung der Prozesskostenhilfe aus eigenen Mitteln zu generieren, erscheint es unter dem rechtlichen Blickwinkel des „argentum a maiore ad minus“ erst recht als nicht zulässig, die aus Steuergeldern - somit Geldern der Allgemeinheit finanzierte Prozesskostenhilfe - für einen Rechtsstreit zu bewilligen, welcher letztlich - bildlich und wirtschaftlich betrachtet - dem „Erhalt“ eines solchen Vermögensgegenstandes dienen soll.

Andernfalls würde nämlich der Steuerzahler über den „Umweg“ der Prozesskostenhilfe gleichsam zur Finanzierung und zum Erhalt von Kraftfahrzeugen herangezogen, was im Rahmen der Prozesskostenhilfe-Rechtsnormen ersichtlich nicht das gesetzgeberische Ziel darstellt.

Der Prozesskostenhilfe-Antrag erweist sich somit im Ergebnis als unbegründet.

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Referenzen - Gesetze

Landgericht Aschaffenburg Urteil, 03. Feb. 2015 - 32 O 290/14 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 434 Sachmangel


(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht. (2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 118 Bewilligungsverfahren


(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäft

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO 2012 | § 29 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger


(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Koste

Referenzen

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind

1.
Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach den §§ 41 und 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
2.
Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei.
Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall oder allgemein.

(2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur

1.
Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfplakette nach Anlage IX auf dem Kennzeichen nachzuweisen, es sei denn, es handelt sich um ein Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen,
2.
Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nach Anlage IXb nachzuweisen.
Prüfplaketten sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen zuzuteilen und auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen. Prüfplaketten in Verbindung mit Plakettenträgern sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zuzuteilen und von dem Halter oder seinem Beauftragten auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen. Abgelaufene Prüfplaketten sowie gegebenenfalls vorhandene Plakettenträger sind vor Anbringung neuer Prüfplaketten oder neuer Prüfplaketten in Verbindung mit Plakettenträgern zu entfernen. Prüfmarken sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zuzuteilen und von dem Halter oder seinem Beauftragten auf dem SP-Schild nach den Vorschriften der Anlage IXb anzubringen oder von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen berechtigten Personen zuzuteilen und von diesen nach den Vorschriften der Anlage IXb auf dem SP-Schild anzubringen. SP-Schilder dürfen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde, von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen, dem Fahrzeughersteller, dem Halter oder seinem Beauftragten nach den Vorschriften der Anlage IXb angebracht werden.

(3) Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn die Vorschriften der Anlage VIII eingehalten sind. Durch die nach durchgeführter Hauptuntersuchung zugeteilte und angebrachte Prüfplakette wird bescheinigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII ist. Weist das Fahrzeug lediglich geringe Mängel auf, so kann abweichend von Satz 1 die Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden, wenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist.

(4) Eine Prüfmarke darf zugeteilt und angebracht werden, wenn das Fahrzeug nach Abschluss der Sicherheitsprüfung nach Maßgabe der Nummer 1.3 der Anlage VIII keine Mängel aufweist. Die Vorschriften von Nummer 2.6 der Anlage VIII bleiben unberührt.

(5) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass sich die nach Absatz 3 angebrachte Prüfplakette und die nach Absatz 4 angebrachte Prüfmarke und das SP-Schild in ordnungsgemäßem Zustand befinden; sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein.

(6) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste

1.
Hauptuntersuchung müssen von demjenigen, der die Prüfplakette zugeteilt und angebracht hat,
a)
bei den im üblichen Zulassungsverfahren behandelten Fahrzeugen in der Zulassungsbescheinigung Teil I oder
b)
bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis in Verbindung mit dem Prüfstempel der untersuchenden Stelle oder dem HU-Code und der Kennnummer der untersuchenden Person oder Stelle,
2.
Sicherheitsprüfung müssen von demjenigen, der die Prüfmarke zugeteilt hat, im Prüfprotokoll
vermerkt werden.

(7) Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig. Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt werden, die vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüfmarke zu beheben sind. Satz 2 gilt auch, wenn bei geringen Mängeln keine Prüfplakette nach Absatz 3 Satz 3 zugeteilt wird, und für Prüfmarken in den Fällen der Anlage VIII Nummer 2.4 Satz 6. Befindet sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette oder einer Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild versehen sein muss, keine gültige Prüfplakette oder keine gültige Prüfmarke, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten Nachweise den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken. Die betroffene Person hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.

(8) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette oder der in Anlage IXb beschriebenen Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild Anlass geben können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht sein.

(9) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen Verantwortliche hat für Hauptuntersuchungen einen Untersuchungsbericht und für Sicherheitsprüfungen ein Prüfprotokoll nach Maßgabe der Anlage VIII zu erstellen und dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten auszuhändigen.

(10) Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung aufzubewahren. Der Halter oder sein Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen, bei denen nach Nummer 2.1 Anlage VIII eine Sicherheitsprüfung durchzuführen ist, zusammen mit dem Prüfprotokoll, zuständigen Personen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf deren Anforderung hin, auszuhändigen. Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den Hauptuntersuchungsbericht bei der Fahrzeugzulassung, wenn die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.