Landgericht Arnsberg Beschluss, 28. Okt. 2013 - IV StVK 258/12

ECLI:ECLI:DE:LGAR:2013:1028.IV.STVK258.12.00
bei uns veröffentlicht am28.10.2013

Tenor

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 19.11.2012 wird der Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller die von dem Fachhändler der JVA X (Firma I) umgebaute Sony Playstation II Modell SCHP 90004 zur Benutzung auszuhändigen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen nach einem Gegenstandswert von bis zu 300,00 EUR der Staatskasse zur Last.


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Landgericht Arnsberg Beschluss, 28. Okt. 2013 - IV StVK 258/12 zitiert 3 §§.

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 121 Kosten des Verfahrens


(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind. (2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Ver

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(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.