Landgericht Arnsberg Beschluss, 14. Apr. 2015 - 5 T 69/15
Tenor
Die Beschwerde des Betreuers vom 25. Februar 2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Werl vom 29. Januar 2015 wird nach einem Wert von 1.337,80 EUR zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
Gründe
3I.
4Der Beschwerdeführer ist Berufsbetreuer des Betroffenen. Für mehrere Zeiträume seit dem 30. Juli 2013 hat er Vergütungsanträge unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 44,00 EUR gestellt.
5Hierzu hat er sich zunächst auf ein Verwaltungsdiplom betriebswirtschaftlicher Fachrichtung der Verwaltungs-Akademie für X vom 8./9. November 1996 berufen (Bl. 3 des Vergütungsheftes). Der Beschwerdeführer hatte dies nach einem dreijährigen Studium erworben. Das Studium gliederte sich in vier Prüfungsgebiete (Bl. 4 des Vergütungsheftes):
61. Verfassungsrechtliche Probleme im Bereich der staatlichen Ordnung,
72. Wirtschafts- und Kommunalwissenschaft,
83. Personalwirtschaft, Führungslehre und Entscheidungsorganisation und
94. Betriebliche Informations- und Kommunikationstechniken.
10Auf dieser Grundlage hatte die Bezirksrevisorin keine Bedenken gegen die Zubilligung des beantragten Stundensatzes in Höhe von 44,00 EUR geäußert. Die Vergütung des Beschwerdeführers ist daraufhin zunächst antragsgemäß festgesetzt worden.
11Nach Bekanntwerden des Beschlusses des BGH vom 30. Oktober 2013 (Az. XII ZB 23/13 = RPfleger 2014, 78) hat das Amtsgericht Y eine Überprüfung der Vergütung des Beschwerdeführers eingeleitet. Der BGH hatte entschieden, dass die berufsbegleitend an einer Verwaltungsakademie abgeschlossene Ausbildung zum "Betriebswirt (VWA)" nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG vergleichbar sei.
12Der Beschwerdeführer hat nachfolgend gegenüber dem Amtsgericht Y mitgeteilt, einen berufsbegleitenden Angestelltenlehrgang am T in U im Umfang von 1.050 Stunden absolviert zu haben. Dieser berechtige ihn, die Bezeichnung "Verwaltungs(fach)wirt" zu führen. Er habe durch diese Fortbildung die Qualifikation zu einer Angestelltentätigkeit in der öffentlichen Verwaltung erlangt, welche dem gehobenen Dienst gleichgestellt sei. Ein Tätigwerden im gehobenen Beamtendienst selbst ermögliche ihm diese Ausbildung jedoch nicht, verschaffe jedoch die Qualifikation zu einem entsprechenden Aufstieg in vergütungsgruppenrechtlicher Hinsicht. Der Angestelltenlehrgang sei nach dem BBiG als Fortbildungsabschluss anerkannt. Er unterscheide sich insoweit von dem akademischen Grad des Diplom-Verwaltungsfachwirtes. Letzterer werde nach erfolgreichem dreijährigen Studium an einer Verwaltungsakademie verliehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Angestelltenlehrganges wird auf die Anlage E1 zum Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 11. August 2014 bzw. 4. November 2014 (Bl. 27 ff. der Beiakte Amtsgericht Werl 2 AR 9/14) Bezug genommen. Zudem habe er die Zweite Prüfung für Angestellte im kommunalen Verwaltungsdienst am 5. Oktober 1981 absolviert (Bl. 68 der Beiakte Amtsgericht Werl 2 AR 9/14).
13Unter Verweis auf eine Vergleichbarkeit des von dem Beschwerdeführer absolvierten Lehrganges mit demjenigen, welcher dem BGH-Beschluss vom 30. Oktober 2013 zugrunde lag, hat die Bezirksrevisorin erklärt, dass eine Festsetzung des Stundensatzes auf 44,00 EUR nicht mehr in Betracht komme (Bl. 15 Vergütungsheft).
14Mit Beschluss vom 29. Januar 2015 hat das Amtsgericht Y die Vergütung des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 33,50 EUR festgesetzt. Den weitergehenden Antrag hinsichtlich eines Stundensatzes in Höhe von 44,00 EUR hat es zurückgewiesen. Die von dem Beschwerdeführer erworbenen Qualifikationen seien nicht mit einer Ausbildung an einer Hoch- bzw. Fachhochschule vergleichbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des angefochtenen Beschlusses wird auf Bl. 37 ff. des Vergütungsheftes Bezug genommen.
15Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 25. Februar 2015 Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat dieser unter dem 26. Februar 2015 nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
16II.
17Die Beschwerde ist statthaft (§§ 292, 168, 58 FamFG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht (§§ 63 f. FamFG) eingelegt. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Das Amtsgericht Y hat den weitergehenden Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung einer Vergütung auf Basis eines Stundensatzes von 44,00 EUR zu Recht zurückgewiesen. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses und der Nichtabhilfeentscheidung kann zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Auch das weitere Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung.
18Der Stundensatz der Vergütung eines berufsmäßigen Betreuers ist in § 4 VBVG dreistufig geregelt. Nach Abs. 1 S. 1 dieser Norm beträgt er im Ausgangspunkt 27,00 EUR. Verfügt der Berufsbetreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, erhöht sich der Stundensatz auf 33,50 EUR, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind (Abs. 1 S. 2 Nr. 1). Ein Stundensatz von 44,00 EUR gilt, wenn der Berufsbetreuer diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat (Abs. 1 S. 2 Nr. 2).
19Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG unterliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters (BGH, Beschluss vom 4. April 2012, Az. XII ZB 447/11, Rz. 13 juris = MDR 2012, 1128). Zu der Frage der Vergleichbarkeit mit einer Hochschulausbildung hat der BGH (ebd., Rz. 16 juris) ausgeführt:
20"Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht (...). Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden (...). Für die Annahme einer Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist (... OLG Hamm OLGR 2002, 181 ...). Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (...)."
21Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, dass die vorzitierte Rechtsprechung des BGH zu Abschlüssen im Bereich der (V-)Betriebswirtschaft ergangen ist. Nach Auffassung der Kammer gelten die dort aufgestellten Grundsätze aber auch für Abschlüsse im Bereich des Verwaltungsfachwirtes. Soweit der Beschwerdeführer Entscheidungen der Oberlandesgerichte I und E in Bezug nimmt, hat sich der BGH diesen nicht angeschlossen.
22Die von dem Beschwerdeführer absolvierten Abschlüsse an der Verwaltungs-Akademie für X und des T sind mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule nicht vergleichbar.
23Nach Art und Umfang reicht der vermittelte Wissensstand nicht an den eines Hochschulstudiums heran. Für das nach dreijährigem Studium an der Verwaltungs-Akademie für X erworbene Verwaltungsdiplom betriebswirtschaftlicher Fachrichtung kann auf die obigen Ausführungen aus dem Beschluss des BGH vom 30. Oktober 2013, Az. XII ZB 23/13 verwiesen werden.
24Die Ausbildung zum Verwaltungs(fach)wirt bei dem T umfasste 1.050 Stunden. Der Zeitaufwand dieser Ausbildungen ist nicht mit der Regelstudienzeit eines (Fach-)Hochschulstudiums von sechs Semestern vergleichbar. Die Zulassung zu diesen Ausbildungen setzt keinen Hochschulabschluss voraus. Die vermittelten Inhalte sind hauptsächlich praxisbezogen. Eine wissenschaftlich orientierte Wissensvermittlung findet nicht statt.
25Die von dem Beschwerdeführer absolvierten Ausbildungen eröffnen ihm ferner nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften ein berufliches Tätigkeitsfeld, welches üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist. Auch unter diesem Gesichtspunkt vermag die Kammer eine Vergleichbarkeit i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG nicht zu erkennen.
26Das OLG Hamm (Beschluss vom 25. September 2001, Az. 15 W 305/00, Rz. 21 juris = OLGR 2002, 181) hatte eine Gleichstellung angenommen, wenn dem Absolventen im Anschluss an die Ausbildung eine Stelle übertragen wird, mit welcher dieselbe berufliche Verantwortung verbunden ist, wie bei einem Beamten des gehobenen Dienstes mit einer dafür vorgesehenen Regelausbildung eines Fachhochschulstudiums. Bei gleicher beruflicher Verantwortung sei eine unterschiedliche Behandlung im Rahmen der Vergütungseingruppierung nicht gerechtfertigt. Es könne nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber der Unterschiedlichkeit des Ausbildungsweges insoweit ausschlaggebende Bedeutung habe beimessen wollen, wenn eine dem Ausbildungsniveau entsprechende verantwortungsvolle Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt werde (OLG Hamm, ebd., Rn. 23 juris).
27Diese Ansicht hat der BGH in seiner jüngeren Rechtsprechung nicht aufgegriffen. In seinem Beschluss vom 4. April 2012 (a.a.O., Rz. 20 ff. juris), welcher auch die vorgenannte Entscheidung des OLG Hamm zitiert, führt er insoweit aus:
28"[20] Die Betreuerin hat sich ... durch berufliche Fortbildungsmaßnahmen weiter qualifiziert und dadurch die Möglichkeit geschaffen, nach den tarifrechtlichen Bestimmungen des öffentlichen Dienstes in eine höhere Entgeltgruppe aufzusteigen. Insbesondere durch die erfolgreich abgelegte Prüfung zur Sparkassenbetriebswirtin, die der Zweiten Prüfung i.S.d. § 25 BAT i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 4 lit. a der Anlage 3 zu § 25 BAT entspricht, erfüllt die Betreuerin die notwendige Voraussetzung, um in die Vergütungsgruppe V b des BAT (...) eingruppiert werden zu können. Dieses tarifliche Prüfungserfordernis ist jedoch nur eine zusätzliche Voraussetzung für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b BAT. Nach § 22 BAT richtet sich die Eingruppierung der vom Geltungsbereich des BAT erfassten Angestellten... ausschließlich nach den in der der Vergütungsordnung zum BAT (...) enthaltenen Tätigkeitsmerkmalen (...). ... Daher ist eine Eingruppierung in eine ... Vergütungs- und Fallgruppe nicht allein aufgrund der erfolgreich absolvierten Fachprüfung möglich. Der Angestellte muss immer auch die in der Vergütungsordnung zum BAT (...) enthaltenen Tätigkeitsmerkmale erfüllen.
29[21] Dies zeigt, dass die abgelegte Zweite Prüfung i.S.d. § 25 BAT i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 4 lit. a der Anlage 3 zu § 25 BAT allein kein ausreichendes Kriterium darstellt, um auf die berufliche Qualifikation eines Betreuers i.S.v. § 4 Abs. 1 VBVG zu schließen. Der Lehrgang zum Sparkassenbetriebswirt ... stellt lediglich eine berufliche Fortbildungsmaßnahme dar, durch die ein Angestellter im Sparkassendienst eine berufliche Zusatzqualifikation erwerben kann, um eine tariflich vorgesehene Voraussetzung für eine Ein- oder Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe V b zu erfüllen.
30[22] Fortbildungen, Lebens- und Berufserfahrung sind jedoch grundsätzlich nicht als Quelle für den Erwerb von vergütungserhöhenden besonderen Kenntnissen i.S.v. § 4 Abs. 1 VBVG anzuerkennen. Denn die Vorschrift knüpft ausschließlich an den typisierten Ausbildungsgang an. Mit dem nach Art der Ausbildung gestaffelten Stundensatz wollte der Gesetzgeber den Gerichten eine leicht zu handhabende Regelung zur Verfügung stellen und auf diese Weise eine einheitliche Vergütungspraxis sichern (...). Wortlaut und Zweck der Vorschrift stehen deshalb auch einer Gesamtbetrachtung dahin, dass mehrere Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen insgesamt einer Hochschulausbildung vergleichbar sind, entgegen (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 13)."
31Dass der Beschwerdeführer bei dem T am 5. Oktober 1981 die Zweite Prüfung für Angestellte im kommunalen Verwaltungsdienst abgelegt hat, ist insoweit für eine Vergütung mit dem Stundensatz von 44,00 EUR nicht ausreichend. Die zusätzliche Teilnahme an dem Angestelltenlehrgang zum Verwaltungsfachwirt führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis.
32In seinem Beschluss vom 30. Oktober 2013 (Az. XII ZB 23/13 Rz. 16 juris = RPfleger 2014, 78) nimmt der BGH zu der berufsbegleitenden Ausbildung zum "Betriebswirt (VWA)" bei der Sächsischen VWA Bezug auf eine Stellungnahme des sächsischen Landesinnenministeriums, nach welcher die durch diesen Studiengang vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten nach den konkreten Umständen des Einzelfalles lediglich im Tarifrecht eine Eingruppierung in eine dem gehobenen Dienst entsprechende Vergütungsgruppe rechtfertigen könnten. Dies allein genügte nach dem Beschluss des BGH jedoch nicht für die Annahme einer Vergleichbarkeit i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG.
33Die von dem Beschwerdeführer daneben in Bezug genommene Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 20. April 2000, Az. 25 Wx 22/00 = FamRZ 2000, 1309) hat maßgeblich darauf abgestellt, dass die Betreuerin in dem zu entscheidenden Fall die Zweite Prüfung für Angestellte im kommunalen Verwaltungsdienst mit dem Abschluss "Verwaltungsfachwirt" bestanden und danach noch an verschiedenen fachspezifischen Lehrgängen des J und der E teilgenommen habe. Vor dem Hintergrund der vorzitierten BGH-Rechtsprechung erachtet die Kammer auch diese Entscheidung als überholt. Eine Vergleichbarkeit aufgrund einer Gesamtschau aller absolvierter Maßnahmen hat der BGH eindeutig abgelehnt.
34Soweit der Beschwerdeführer sich auf die Maßstäbe des deutschen Qualifikationsrahmens beruft, handelt es sich lediglich um einen Orientierungsmaßstab. Aus diesem folgt keine rechtliche Gleichstellung. Rückschlüsse im Hinblick auf die § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG zugrundeliegenden Wertungen sind nach Auffassung der Kammer danach weder möglich noch angezeigt. Auf die eindeutige von dem Beschwerdeführer eingeholte Stellungnahme des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 27. November 2014 wird verwiesen.
35Da der BGH in seinen jüngeren Entscheidungen das Kriterium der vergütungsrechtlichen Eingruppierung nicht weiter aufgegriffen hat, erachtet die Kammer die von dem Beschwerdeführer in Bezug genommenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte I und E als überholt und damit hinfällig. Vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Bedeutung der in Streit stehenden Rechtsfragen lässt die Kammer die Rechtsbeschwerde zu (§ 70 Abs. 2 FamFG).
36Die Wertfestsetzung bestimmt die Kammer nach dem Anrechnungsbetrag aus dem angefochtenen Beschluss vom 29. Januar 2015, § 36 Abs. 1 GNotKG.
37Rechtsbehelfsbelehrung:
38Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.
39Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
40Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
411. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
422. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,
433. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
44a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
45b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
46Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Arnsberg Beschluss, 14. Apr. 2015 - 5 T 69/15
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Referenzen - Gesetze
(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.
(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.
(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung
- 1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind; - 2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.
(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.
(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung
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nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind; - 2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
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Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.