Landgericht Arnsberg Beschluss, 24. Feb. 2015 - 5 T 32/15
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Betreuers vom 20.01.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 09.01.2015 dahingehend abgeändert, dass dem Betreuer für die Betreuung in der Zeit vom 01.10.2013 bis zum 30.09.2014 eine Vergütung in Höhe von insgesamt 1848 EUR zusteht. Der Anspruch richtet sich in voller Höhe gegen die Landeskasse, §§ 1908 i, 1836 Abs. 1 BGB sowie § 4 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 VBVG.
1
Gründe:
2I.
3Der Beteiligte zu 1) ist Betreuer für Herrn G. C. Dieser wohnt in einer Außenwohngruppe des Sozialwerkes St. H. in T. Da der Betreute mittellos ist, wird die Vergütung des Beteiligten zu 1) von der Staatskasse bezahlt.
4Der Beteiligte zu 1) hat in seinem Vergütungsantrag vom 04.10.2014 für den Zeitraum vom 01.10.2013 bis 30.09.2014 eine Vergütung von insgesamt 1848 EUR beantragt.
5Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Beteiligten zu 2) mit Beschluss vom 09.01.2015 für den Zeitraum vom 01.10.2013 bis 30.09.2014 insgesamt lediglich 1056 EUR festgesetzt und den darüber hinausgehenden Vergütungsantrag zurückgewiesen.
6Der Beteiligte zu 1) hat gegen den am 10.01.2015 zugestellten Beschluss mit Schreiben vom 20.01.2015, eingegangen am gleichen Tage, Beschwerde eingelegt. Er trägt vor, entgegen der Ansicht des Amtsgerichts sei der Aufenthalt des Betreuten vergütungsrechtlich nicht als Heimunterbringung anzusehen, sondern es sei der Vergütungsstatus in Wohnung lebend, zugrundezulegen. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Betreute mit zwei Mitbewohnern in einer Außenwohnung lebe, eine zweckgebundene Verpflegungspauschale erhalte und sich unter Verwendung der von ihm gekauften Lebensmittel seine Mahlzeiten in der zur Wohnung gehörenden Küche selbst zubereite. Bereits hierin liege nach der Rechtsprechung des OLG Hamm ein wesentliches Abgrenzungsmerkmal. Aus diesem Grunde sei auch bei vergleichbaren früheren Wohn-und Betreuungssituationen des Betreuten in I. und U. keine Heimunterbringung angenommen worden. Ergänzend hat sich der Beteiligte zu 1) auf eine Stellungnahme des Sozialwerkes St. H. vom 20.01.2015 bezogen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Stellungnahme wird auf Bl. 329, 330 der Akte Bezug genommen.
7Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Vermerk vom 21.01.2015 nicht abgeholfen und sie dem Landgericht Arnsberg - Beschwerdekammer- zur Entscheidung vorgelegt.
8II.
9Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zulässig und auch begründet.
10Der einem Betreuer zu vergütende Zeitaufwand ist gemäß § 5 VBVG nach einem pauschalierten Stundensatz zu bestimmen. Dieser beträgt nach § 5 Abs. 2 S. 1 VBVG für einen mittellosen Betreuten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim hat, zwei Stunden pro Monat, und nach § 5 Abs. 2 S. 2 VBVG für einen mittellosen Betreuten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim hat, dreieinhalb Stunden.
11Nach Auffassung der Kammer ist vorliegend die Wohnform des Betreuten in der konkreten Ausgestaltung in der Außenwohnung " W.“ nicht als Heimunterbringung im Sinne des Vergütungsrechts anzusehen.
12Nach § 5 Abs. 3 S. 1 VBVG ist ein Heim eine Einrichtung, die dem Zweck dient, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig ist und entgeltlich betrieben wird. Die Definition eines Heimes im Sinne dieser Vorschrift ist im Wesentlichen dem § 1 Abs. 1 HeimG nachgebildet, erfährt jedoch eine eigenständige vergütungsrechtliche Bestimmung. Mit dem VBVG wird unter anderem das Ziel verfolgt, durch pauschalierende Stundensätze die Abrechnung der Betreuungsvergütung zu vereinfachen. Der Bundesgerichtshof hat hervorgehoben, dass die erstrebte Vereinfachung nicht oder nur unzulänglich erreicht würde, wenn der Begriff eines Aufenthaltes in einem Heim auch solche Wohnformen umfasse, deren Subsumtion unter den Heimbegriff unter Umständen umfängliche Recherche erfordere. Es sei daher sinnvoll, von einem strikten, griffigen und leicht feststellbaren Kriterium betreffend des Verständnisses des vergütungsrechtlichen Heimbegriffs auszugehen (OLG Hamm in FamRZ 2010, 2021 unter Hinweis auf BGH in BtPrax 2008,118).
13Nach diesen Erwägungen ist eine teleologische Auslegung des Heimbegriffs im Vergütungsrecht geboten, die auf der gesetzgeberischen Vorstellung beruht, dass der Aufwand des Betreuers sich erheblich danach unterscheidet, ob der Betreute zuhause oder in einem Heim lebt. Die deutliche Verringerung der anfallenden Betreueraufgaben im Falle eines Heimaufenthaltes im Vergleich zu anderen Wohnform beruht darauf, dass ein Heim herkömmlicher Weise professionell, also von einer geschulten Heimleitung und unter Heranziehung von ausgebildetem Pflegepersonal geführt wird. Dabei kommt es nicht auf den Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme der von dem Einrichtungsträger gegenüber dem Betreuten zu erbringenden Leistungen an, sondern auf eine abstrakte Betrachtungsweise, die sich auf die typische Lebenssituation eines Bewohners der betreffenden Einrichtung bezieht (OLG Hamm, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Dabei kann auch der Aufenthalt in einer Außenwohngruppe oder in einer Wohnform des betreuten Wohnens den Begriff des Heimaufenthalts erfüllen (LG Duisburg, BtPrax 2007, 266; LG Koblenz, FamRZ 2006, 971).
14Maßgebliches Abgrenzungsmerkmal der Heimunterbringung gegenüber sonstigen Formen des Betreuten Wohnens ist nach der Rechtsprechung des OLG Hamm (a.a.O.), der sich die Kammer anschließt, das Vorhalten und Zurverfügungstellen von Verpflegung. Dabei lässt es das OLG nicht ausreichen, wenn die Verpflegung durch Überlassung einer Küche als Gemeinschaftsraum gesichert wird. Vielmehr beinhalte der vergütungsrechtliche Heimbegriff im Hinblick auf das Erfordernis „umfassender Betreuungsleistung“ grundsätzlich, dass die Einrichtung sämtliche Hauptmahlzeiten anbietet und diese Leistung im Heimpreis inbegriffen ist (OLG Hamm a.a.O. unter Hinweis auf OLG Schleswig, BtPrax 2006,115).
15Die Wohnsituation des Betreuten in der „W.“ ist ausweislich des Schreibens des Sozialwerkes St. H. vom 20.01.2015 dadurch gekennzeichnet, dass der Betreute wöchentlich ein Verpflegungsgeld erhält, dies für eigenständige Einkäufe nutzt und seine Mahlzeiten in der Gemeinschaftsküche der Wohngruppe selbst zubereitet. Auch wenn dem Betreuten hierbei Unterstützung durch das Personal des Sozialwerkes bei Bedarf zur Verfügung steht, so ist gleichwohl ein ganz wesentliches Merkmal der Heimunterbringung - das Anbieten der Hauptmahlzeiten - nicht erfüllt.
16An einer ggf. abweichenden Rechtsprechung der Kammer in anderer Besetzung wird nicht mehr festgehalten.
17Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Betreuung von Herrn C. im Gegensatz zu der regelmäßig auch pflegerisch-betreuenden Versorgung in einem Heim „klassischer Art“ in der Außenwohnung „W.“ ersichtlich eine pädagogische Grundausrichtung aufweist und im wesentlichen durch pädagogisches Fachpersonal gewährleistet wird.
18Schließlich liegt nach Auffassung der Kammer vorliegend auch deshalb keine Heimunterbringung vor, weil die Einrichtung innerhalb der Wohngemeinschaft des Betreuten eine - wenn auch betreuend begleitete - Möglichkeit der eigenen Haushaltsführung gewährt, was ebenfalls ein beachtliches Abgrenzungskriterium zur Heimunterbringung darstellt (vergleiche OLG Hamm, a.a.O., m.w.N.). Denn bei der „W.“ lebt der Betreute in einem Einzelzimmer. In der Wohnung, die er mit zwei Mitbewohnern teilt, stehen ihm Koch-und Waschgelegenheiten für die Führung eines eigenen Haushalts zur Verfügung, die es ihm ermöglichen, seinen persönlichen Wohnraum und seine Wäsche eigenständig zu reinigen. Der Betreute hat sich gegenüber dem Sozialwerk vertraglich verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten alle Tätigkeiten, insbesondere im lebenspraktischen Bereich, aktiv zu gestalten bzw. selbst zu tätigen. Entsprechend dem grundlegenden Ziel der Verselbstständigung werden diese Maßnahmen nach Bedarf befördert. Der Schwerpunkt der pädagogischen Betreuung der Einrichtung liegt ausweislich des Schreibens des Sozialwerkes vom 20.01.2015 in der Begleitung der Alltagsgestaltung und Vorbereitung auf ein eigenständiges Leben und aus diesem Grunde nicht in einer heimmäßigen Betreuung und Versorgung. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Betreute selbst bereits mehrere Jahre in einer Wohnform des betreuten Wohnens lebt und ihm bisher ein Leben außerhalb einer Einrichtung nicht möglich war.
19Das Amtsgericht hat daher zu Unrecht in dem angefochtenen Vergütungsbeschluss lediglich einen pauschalen Vergütungssatz von 2 Stunden monatlich angesetzt. Der Beschluss war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern.
20Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
21Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht vorliegen.
22Rechtsmittelbelehrung: Der Beschluss ist rechtskräftig.
23Am 07.04.2015 erging bezüglich der Berichtigung des Tenors folgender Beschluss:
24Der Tenor des Beschlusses des Landgerichts Arnsberg - 5. Zivilkammer - Arnsberg vom 24.02.2015 wird entsprechend § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er wie folgt lautet:
25Auf die sofortige Beschwerde des Betreuers vom 20.01.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts Schmallenberg vom 09.01.2015 dahingehend abgeändert, dass dem Betreuer für die Betreuung in der Zeit vom 01.10.2013 bis zum 30.09.2014 eine Vergütung in Höhe von insgesamt 1848 EUR zusteht. Der Anspruch richtet sich in voller Höhe gegen die Landeskasse, §§ 1908i, 1836 Abs. 1 BGB sowie § 4 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 VBVG.
26Gründe:
27Der Beschluss war entsprechend § 319 ZPO zu berichtigen, da eine offensichtlich unzutreffende Bezeichnung des Amtsgerichts - Arnsberg statt Schmallenberg - vorlag.
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(1) Das Familiengericht hat die Feststellung der Berufsmäßigkeit gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treffen, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem Umfang übertragen sein werden. Berufsmäßigkeit liegt im Regelfall vor, wenn
- 1.
der Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt oder - 2.
die für die Führung der Vormundschaft erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet.
(2) Trifft das Familiengericht die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1, so hat es dem Vormund oder dem Gegenvormund eine Vergütung zu bewilligen. Ist der Mündel mittellos im Sinne des § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Vormund die nach Satz 1 zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen.
(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach
- 1.
der Dauer der Betreuung, - 2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und - 3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.
(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
stationäre Einrichtungen: Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden; - 2.
ambulant betreute Wohnformen: entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.
(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
(1) Dieses Gesetz gilt für Heime. Heime im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.
(2) Die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, begründet allein nicht die Anwendung dieses Gesetzes. Dies gilt auch dann, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen.
(3) Auf Heime oder Teile von Heimen im Sinne des Absatzes 1, die der vorübergehenden Aufnahme Volljähriger dienen (Kurzzeitheime), sowie auf stationäre Hospize finden die §§ 6, 7, 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7 keine Anwendung. Nehmen die Heime nach Satz 1 in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher zu bestellen ist.
(4) Als vorübergehend im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen.
(5) Dieses Gesetz gilt auch für Einrichtungen der Tages- und der Nachtpflege mit Ausnahme der §§ 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7. Nimmt die Einrichtung in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher zu bestellen ist.
(6) Dieses Gesetz gilt nicht für Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. In Einrichtungen zur Rehabilitation gilt dieses Gesetz für die Teile, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Dieses Gesetz gilt nicht für Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Das Familiengericht hat die Feststellung der Berufsmäßigkeit gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treffen, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem Umfang übertragen sein werden. Berufsmäßigkeit liegt im Regelfall vor, wenn
- 1.
der Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt oder - 2.
die für die Führung der Vormundschaft erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet.
(2) Trifft das Familiengericht die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1, so hat es dem Vormund oder dem Gegenvormund eine Vergütung zu bewilligen. Ist der Mündel mittellos im Sinne des § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Vormund die nach Satz 1 zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen.
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.