Landgericht Arnsberg Beschluss, 24. Aug. 2016 - 2 T 43/16
Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen vom 14.06.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 23.05.2016 (I-25 XVII 5/16) wird zurückgewiesen.
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Gründe:
2I.
3Auf Anregung des F1 - Klinik für Psychiatrie- vom 13.01.2016 hat das Amtsgericht ein Betreuungsverfahren für den Betroffenen eingeleitet. Nachdem seitens des Amtsgerichts zunächst vergeblich versucht worden war, den Betroffenen anzuhören, hat der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie P1 unter dem 18.02.2016 eine fachpsychiatrische gutachterliche Stellungnahme abgegeben. Grundlage dieser Begutachtung war ein Hausbesuch des Sachverständigen beim Betroffenen am 16.02.2016, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf das Gutachten verwiesen wird.
4Mit Beschluss vom 02.03.2016 hat das Amtsgericht im Wege einer einstweiligen Anordnung für den Betroffenen eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Behördenangelegenheiten, Entscheidung über Unterbringung, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie Wohnungsangelegenheiten eingerichtet und den Beteiligten zu 3) zum Betreuer sowie den Beteiligten zu 4) zum Ersatzbetreuer bestellt.
5Hiergegen hat der Betroffene über seine damaligen Verfahrensbevollmächtigten unter dem 10.03.2016 Beschwerde eingelegt. Darüber hinaus hat sich der Betroffene mehrfach telefonisch an das Amtsgericht Arnsberg gewandt und jeweils erklärt, er benötige keine Betreuung und könne sich selbst um seine Angelegenheiten kümmern.
6Unter Vermittlung der damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen konnte der Sachverständige P1 im Auftrag des Amtsgerichts am 08.04.2016 einen Hausbesuch beim Betroffenen durchführen und diesen explorieren. Nach dem fachpsychiatrischen Gutachten des Sachverständigen vom 09.04.2016 leidet der Betroffene unter einer schizophrenen Psychose mit wechselhaftem Verlauf. Krankheitsbedingt könne der Betroffene seine persönlichen Angelegenheiten nicht ausreichend kritisch überschauen und nicht immer eigenständig zu seinem Wohl besorgen. Darüber hinaus sei der Betroffene krankheitsbedingt nicht zur freien Willensbildung in der Lage. Da er nachhaltig krankheitsbedingt gegen eine Betreuung opponiere, sei die Anordnung eines umfassenden Einwilligungsvorbehaltes erforderlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 09.04.2016 (Bl. 45 ff. der Akte) Bezug genommen.
7Durch Beschluss vom 23.05.2016 hat das Amtsgericht daraufhin nach einer vorherigen Anhörung des Betroffenen am 12.05.2016 eine Betreuung für 2 Jahre mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Behördenangelegenheiten, Entscheidung über Unterbringung, Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern und Wohnungsangelegenheiten eingerichtet und den Beteiligten zu 3) zum Betreuer und den Beteiligten zu 4) zum Ersatzbetreuer bestellt. Darüber hinaus ist für den Bereich der Vermögensangelegenheiten ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden.
8Gegen diesen seiner Verfahrensbevollmächtigten am 31.05.2016 zugestellten Beschluss wendet sich der Betroffene mit seiner Beschwerde vom 14.06.2016. Zur Begründung wird ausgeführt, der Sachverständige habe fehlerhaft in seinem Gutachten vom 09.04.2016 auch die Geschehnisse während seines Hausbesuches vom 16.02.2016 einbezogen, obwohl er die damals angetroffene Person, mit der er nur wenige Worte gewechselt habe, aufgrund einer über den Kopf gezogenen Kapuze nicht eindeutig habe identifizieren können. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen.
9Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 05.06.2016 nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
10II.
11Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
12Es ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht für den Betroffenen mit dem angefochtenen Beschluss eine Betreuung für 2 Jahre angeordnet hat; die Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung einer Betreuung hat sich durch diesen Beschluss erledigt.
13Gemäß § 1896 Abs. 1 BGB bestellt das Betreuungsgericht auf Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Dies ist bei dem Betroffenen nach den fachärztlichen Stellungnahmen des Sachverständigen P1 vom 09. 04. und 05.07.2016 der Fall. Der Sachverständige gelangt überzeugend zu dem Ergebnis, dass bei dem Betroffenen anamnestisch eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis besteht. Wegen dieser Erkrankung wird der Betroffene bereits langjährig unter anderem in der Institutsambulanz des F1 psychiatrisch behandelt. Hinsichtlich der Diagnose besteht insoweit Übereinstimmung mit dem Schreiben des F1 vom 13.01.2016, wonach bei dem Betroffenen eine chronifizierte paranoide Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis besteht. Unter dieser Diagnose wird der Betroffene bereits langjährig in der Institutsambulanz des F1 psychiatrisch behandelt. P1 hat weiter festgestellt, dass der Betroffene unter einem Residualsyndrom der Schizophrenie leidet. Dabei sind kennzeichnend im klinischen Bild eine hochgradige Verschrobenheit im Verhalten, Störungen im Denken, Erlahmen des Antriebs, Verarmung der Affektivität, Einspinnen in eine eigene Gedankenwelt sowie der Verlust nahezu aller Umweltkontakte. Bei der Erkrankung des Betroffenen kommt es nach den Ausführungen des Sachverständigen zum Verlust der Einheit des Denkens, der Wahrnehmung, der Affekte, des Antriebs und der Identität. Die Störung beeinträchtigt die Grundfunktionen, die dem normalen Menschen ein Gefühl von Individualität, Einzigartigkeit und Entscheidungsfreiheit geben. Dabei sei die Wahrnehmung der Erkrankten oft auf skurrile Weise gestört: Unbedeutende Eigenschaften alltäglicher Dinge könnten wichtiger sein als das ganze Subjekt oder die Gesamtsituation. Häufig sei Ratlosigkeit mit der Symptomatik vergesellschaftet und führe oft zu der Überzeugung, dass alltägliche Situationen eine besondere, meist unheimliche Bedeutung besäßen.
14Soweit der Sachverständige bei seiner Begutachtung auch die Geschehnisse vom 16.02.2016 einbezogen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Denn entgegen der Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers hat der Sachverständige sehr wohl die am 16.02.2016 in der Wohnung des Betroffenen bzw. am Fenster befindliche Person als den Betroffenen identifizieren können. In seiner fachärztlichen Stellungnahme vom 05.07.2016 hat der Sachverständige dazu ausgeführt, dass ihm die mit einer Kapuze bekleidete Person einerseits bereits ausdrücklich am Fenster bestätigt habe, sie sei Herr P2 und andererseits der Betroffene im Rahmen des weiteren Hausbesuches vom 08.04.2016 bestätigt habe, am 16.02.2016 die Haustür nicht geöffnet zu haben, da er ja im Dunkeln nicht habe sehen können, wer zu ihm kommen wolle. Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es der Betroffene war, den der Sachverständige am 16.02.2016 in der Wohnung gesehen und mit dem er kurz am geöffneten Fenster gesprochen hat.
15Nachvollziehbar hat der Sachverständige u. a. aus dem Zustand der sehr voll gestellten Wohnung des Betroffenen und seinem Verhalten die Schlussfolgerung gezogen, dass dieser nicht in der Lage ist, Wesentliches von Unwichtigem zu unterscheiden bzw. auch auszusortieren. Auch die Reaktionen des Betroffenen auf die Interventionen des Vermieters belege eindrucksvoll, dass der Betroffene krankheitsbedingt nicht die ihn unmittelbar betreffenden Angelegenheiten zu seinem Wohl besorgen könne.
16Dieser Einschätzung des Sachverständigen schließt sich die Kammer aufgrund eigener Überzeugungsbildung an. Auch nach ihrer Einschätzung ist der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung nicht ausreichend in der Lage, vernunftgeleitet seine Angelegenheiten zu besorgen. Dies zeigt sich nach Ansicht der Kammer nicht zuletzt im vorliegenden Betreuungsverfahren, in dem der Betroffene sich mehrfach richterlichen Anhörungen entzogen hat, gleichzeitig aber fast täglich beim Amtsgericht anruft, um seine Ablehnungshaltung gegenüber einer Betreuung zu äußern. Entsprechendes ergibt sich auch aus der Tatsache, dass der Betroffene sich weigert, seinen Vermieter zwecks Besichtigung und Abklärung eines Renovierungsbedarfs in die Wohnung zu lassen, weshalb -nach Informationen des Betreuers- seitens des Amtsgerichts bereits ein Räumungsurteil ergangen ist, d. h. Verlust der Wohnung für den Betroffenen droht.
17Das Amtsgericht hat gemäß § 1896 Abs. 2 BGB eine Betreuung auch nur für die Aufgabenkreise bestellt, in denen die Betreuung erforderlich ist. Der objektive Betreuungsbedarf ist dabei aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Der Sachverständige hat insofern ausgeführt, dass aus seiner fachärztlichen Sicht der Betroffene aufgrund der angegebenen psychischen Störung nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten für die aus dem Tenor ersichtlichen Aufgabenkreise zu erledigen.
18Soweit das Amtsgericht für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat, ist dies auch aus Sicht der Kammer aufgrund der Ablehnungshaltung des Betroffenen erforderlich.
19Schließlich steht der Einrichtung der Betreuung auch nicht § 1986 Abs. 1 a BGB entgegen. Danach darf zwar gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung folgt, ist der Betroffene jedoch krankheitsbedingt zu einer freien Willensbildung und -bekundung nicht in der Lage.
20Die Überprüfungsfrist der Betreuung hält sich im Rahmen des Zulässigen und unterschreitet dabei noch den Vorschlag des Sachverständigen.
21Von einer erneuten Anhörung des Betroffenen hat die Kammer gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen, weil er durch das Amtsgericht angehört worden ist und von einer erneuten Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
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(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.