Landgericht Ansbach Endurteil, 20. Jan. 2017 - 3 O 677/16

bei uns veröffentlicht am20.01.2017

Gericht

Landgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.501,- € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Kaufpreisrückerstattung aufgrund Minderung des Kaufpreises für einen Pkw, welcher von dem sogenannten „VW - Abgasskandal“ betroffen ist.

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 26.06.2015 bei der Beklagten ein Gebrauchfahrzeug vom Typ VW Passat Variant 2.0 TDI, Fahrzeugidentifikationsnummer: WVWZZZ3CZ7E040141, zum Preis von 23.500,- €. Das Fahrzeug ist u.a. mit der von der VW AG als “Blue Motion Technology“ beworbenen Ausstattung ausgerüstet. Die Beklagte ist Vertragshändlerin der … AG. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist mit dem Dieselmotor des Typs EA 189 des Volkswagenkonzerns ausgestattet. Der Stickstoffausstoß wird im Testbetrieb durch eine Software optimiert. Im normalen Fahrbetrieb fallen die NOx-Emissionswerte erheblich höher aus. Hierüber informierte die … AG den Kläger mit Schreiben vom Februar 2016. Dabei wurde mitgeteilt, dass dass intensiv an der Organisation der Rückrufmaßnahme gearbeitet werde und die Instandsetzung der Fahrzeuge in mehreren Stufen im Kalenderjahr 2016 erfolgen wird.

Mit Schreiben vom 01.02.2016 forderte der Klägervertreter die Beklagte mit Fristsetzung zum 05.03.2016 zur Nacherfüllung auf. Die Beklagte teilte daraufhin mit Schriftsatz vom 04.02.2016 mit, dass das erforderliche Softwareupdate nach dem Zeitplan von VW in Abstimmung mit dem KBA aufgespielt werden wird und ab Januar 2016 die jeweiligen Fahrzeuge auf den erforderlichen technischen Stand gebracht werden. Das technische Update seines Fahrzeuges werde daher entsprechend dem VW-Zeitplan noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Beklagte verzichte in diesem Schreiben ausdrücklich bis zum 31.12.2017 auf die Erhebung der Verjährungseinrede im Hinblick auf etwaige Ansprüche im Zusammenhang mit der in Fahrzeugen mit Motortyp EA 189 eingebauten Software. Mit weiterem Schreiben vom 21.04.2016 forderte der Kläger über seinen anwaltlichen Vertreter die Beklagte unter Hinweis auf die bislang nicht erfolgte Nacherfüllung auf, „bis spätestens zum 28.04.2016 zu bestätigen, dass Maßnahmen zur Beseitigung der angezeigten bzw. gegenständlichen Mängel, auch soweit diese auf (alleinige) Vorgaben und / oder unter Einbindung der V. AG in Ihrem Hause vorgenommen werden, einer von Ihnen vorgenommenen Nacherfüllung im Wege der kaufrechtlichen Gewährleistung zugerechnet werden.“ Mit Schreiben vom 28.04.2016 reagierte die Beklagte auf die Aufforderung des Klägers und führte aus, dass eine derartige Erklärung nicht abgegeben werden kann, gleichwohl aber die technische Überarbeitung des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Abstimmung mit der … AG sowie dem dort zugrundeliegenden Zeit- und Maßnahmenplan durchgeführt werden wird. Mit Schreiben vom 15.06.2016 wandte sich der Klägervertreter erneut an die Beklagte und forderte diese bis spätestens zum 01.07.2016 zur Nacherfüllung auf. Zudem wies er im Schreiben nochmals darauf hin, dass sich der Kläger weitergehende Ansprüche und Rechte, insbesondere kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche, insbesondere Schadenersatz und / oder Rücktritt vorbehält, soweit eine Nacherfüllung von der Beklagten nicht durchgeführt werden wird. Mit Schreiben vom 15.06.2016 teilte die Beklagte daraufhin mit, dass die benötigte Software zur Umprogrammierung des Motorsteuergerätes nun zur Verfügung stehe und eine Instandsetzung des Fahrzeuges erfolgen könne. Der Kläger wurde in diesem Schriftsatz gebeten, sich mit einem VW-Partner seiner Wahl oder mit der Beklagten persönlich in Verbindung zu setzen, um einen Termin zur Durchführung der Nacherfüllungsmaßnahme zu vereinbaren. Dieses Angebot nahm der Kläger nicht wahr, erklärte Minderung des Kaufpreises und erhob unter dem 07.07.2016 Klage.

Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung kam es nicht zum Aufspielen der Software durch die Beklagte.

Der Kläger trägt vor, er habe 2015 nach einem möglichst sparsamen und umweltschonenden Kfz gesucht. Da die Beklagte das streitgegenständliche Modell, insbesondere mit geringen Emissionswerten und geringem Verbrauch beworben habe, habe er sich für den Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeuges entschlossen.

Der Kläger ist der Ansicht, das Fahrzeug sei mangelbehaftet und verfüge nicht über die vereinbarte Beschaffenheit. Es sei insbesondere mangelbehaftet, da es mit einer sogenannten Schummelsoftware ausgestattet ist, die angegebenen Stickoxidwerte (94,1 NOx mg/km) nur scheinbar einhalte und um mehr als 10% überschreite, die Euro 5 Abgasnorm nicht gegeben sei und Maßnahmen des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) hierzu veranlasst seien. Das streitgegenständliche Fahrzeug enthalte eine Abschaltung der Abgasreinigung im normalen Fahrbetrieb und erfülle nur im Prüfstandlauf die Euro 5 Abgasnorm. Zudem sei die als besonders umweltfreundliche und spritsparende Blue Motion Technology gegenüber vergleichbaren Fahrzeugen, insbesondere besonders emmissionsarmen Dieselfahrzeugen, nicht gegeben.

Das zur Nacherfüllung angebotene Software-Update des Herstellers sei ungeeignet, da dieses zu erheblichen und negativen Beeinträchtigungen der übrigen Fahrzeugbestandteile, insbesondere des Motors, bei den Verbrauchswerten und / oder der Leistung sowie der „Lebensdauer“ der anderen Fahrzeugbestandteile führen werde. Es wird insoweit bestritten, dass die von Seiten des Herstellers bzw. der VW-AG anheim gestellte Maßnahme eines Softwareupdates überhaupt und konstant die gemäß kaufvertraglichen Vereinbarung festgesetzten Abgaswerte, wie auch die übrigen Fahrzeugdaten bzw. Vereinbarungen zu dem Kaufgegenstand, Leistung, Verbrauch etc. gewährleisten könne. Bestritten wird zudem, dass das Fahrzeug über eine Freigabeerklärung der KBA verfüge, es mit dem gegenständlichen Fehler einer manipulativen Software technisch sicher, uneingeschränkt gebrauchstauglich und im Straßenverkehr einsetzbar sei sowie über alle erforderlichen Genehmigungen verfüge. Jedenfalls sei „Blue Motion“ ein preis- bzw. wertbildender Faktor, so dass ein Minderungsbetrag von 5.001,- € durch die Klagepartei als gerechtfertigt angesehen wird. Auf dem Gebrauchtwagenmarkt müsse der Kläger auch bei Durchführung des Updates mit einem erheblich reduzierten Verkaufspreis rechnen.

Die Beklagte habe sich nicht mit Verweis auf den ZeitMaßnahmenplan der Herstellerin zurückziehen dürfen, sondern hätte vielmehr den gegenständlichen Fehler selbst, ggf. durch Beiziehung fachkundiger Hilfe, beispielsweise durch sog. Chiptuning, beseitigen können. Da sie dies nicht in Angriff nahm und / oder sie nicht bereit war, die im Schriftsatz des Klägervertreters vom 21.04.2016 geforderte Erklärung abzugeben, ist der Kläger der Ansicht, die Beklagte habe die Nacherfüllung verweigert.

Vermögenseinbußen aus und im Zusammenhang mit behördlichen Anordnungen des KBA aus und im Zusammenhang mit der „manipulierten Software“, wie Fahrkosten, behördliche Kosten etc., seien nicht unwahrscheinlich, weshalb sich der Feststellungsantrag rechtfertige.

Der Kläger beantragt,

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Minderungsbetrag von dem Kaufpreis zu der Bestellung/Kaufvertrag vom 26.06.2015, Fahrzeug mit der Fahrzeugidentifikationsnummer: WVWZZZ3CZFE040141/VW Passat Variant, mindestens jedoch 5.001,- €, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, zu bezahlen.

  • 2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen entstandenen oder entstehenden Schaden aus und im Zusammenhang mit einer manipulativen Software, Optimierung der Stickoxide im Prüfstandlauf, zu dem Fahrzeug mit der Fahrzeugidentifikationsnummer: WVWZZZ3CZFE040141/VW Passat Variant, zu ersetzen.

  • 3.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 600,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger nach einem möglichst sparsamen und umweltschonenden Kfz gesucht habe und dass diese beiden Faktoren für ihn kaufentscheidend gewesen seien. Das Thema Emissionswerte sei nicht Gegenstand der Gespräche im Vorfeld des Vertragsschlusses gewesen. Zu berücksichtigen sei, dass aufgrund der Komplexität und der zahlreichen, den Messvorgang im Prüfbetrieb beeinflussenden Rahmenbedingungen Toleranzen von 3% auftreten würden und technisch unvermeidbar seien. Zudem komme hinzu, dass der im Angebot angegebene Wert an einem Neufahrzeug bzw. einem Fahrzeug mit (serien-)neuem Motor gemessen worden sei und der Emissionsausstoß bei jedem (Gebraucht-)Fahrzeug aufgrund verschiedenster Alterungseinflüsse hiervon abweiche.

Eine Beeinträchtigung der übrigen Fahrzeugteile durch Aufspielen des Software - Updates sei nicht gegeben. Das KBA habe die Geeignetheit des Updates zur Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit des Kfz's bescheinigt; für das streitgegenständliche Fahrzeugmodell mit Freigabebestätigung vom 03.06.2016. Mit der Umsetzung der zur technischen Überarbeitung der Fahrzeuge notwendigen Maßnahmen habe erst begonnen werden dürfen, nachdem das KBA für das jeweilige Cluster, dem das einzelne Fahrzeugmodell zugeordnet ist, eine separate Freigabe erteilt hat. Die technische Maßnahme habe daher erst nach entsprechender Instruktion des Herstellers in Abstimmung mit dem KBA und nicht etwa durch eigenmächtiges Chiptuning durch die Beklagte selbst vorgenommen werden können, so dass nach Ansicht der Beklagten nicht von einer Nacherfüllungsverweigerung durch sie ausgegangen werden kann. Sie habe diese Zusammenhänge dem Kläger im Schreiben vom 28.04.2016 erläutert. Im Übrigen träfen den Kläger keinerlei finanzielle Nachteile im Hinblick auf die Kfz-Steuer. Auch Einschränkungen beim Gebrauch des Kfz im Hinblick auf die Befahrbarkeit von Umweltzonen sei nicht gegeben, da dieses - wie auch andere Fahrzeuge der Abgarsnorm Euro 5 - diese befahren könne.

Die Beklagte ist der Auffassung, die hier in Rede stehende Manipulationssoftware stelle bereits keinen Mangel dar. Die Fahrbereitschaft des Pkw's werde hierdurch nicht eingeschränkt, die erforderlichen Genehmigungen, insbesondere die EG-Typengenehmigungen gälten unverändert fort. Eine Nacherfüllung sei weiterhin durch das Aufspielen des Software-Updates möglich, der Kläger müsse diese nur annehmen. Eine Nacherfüllungsverweigerung der Beklagten läge nicht vor.

Ein Verschulden auf Beklagtenseite sei nicht feststellbar. Die Beklagte habe erst durch die mediale Berichterstattung von der NOx-Problematik im September 2015 erfahren. Sie habe insofern keine positive Kenntnis von dem Einbau der Software gehabt. Ein evtl. früheres Wissen oder absichtsvolles Verhalten der … AG müsste sie sich nicht zurechnen lassen. Die … AG sei keine Erfüllungsgehilfin der Beklagte im Sinne des § 278 BGB.

Auch ein Schaden sei nicht feststellbar, da ein Minderwert des Fahrzeuges durch die fehlerhafte bzw. manipulierte Software nicht bestünde. Hinsichtlich des Klageantrages zu II. fehle es im Übrigen am Feststellungsinteresse. Denn es fehle jedenfalls an einer Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze, der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen sowie den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 24.11.2016.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Dem Kläger stehen keine Ansprüche auf Rückzahlung nach Minderung gem. §§ 437 Nr. 2, 434 Abs. 1 S. 1, S. 2, 441 BGB zu. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor.

Zwar ist das streitgegenständliche Fahrzeug mangelhaft, jedoch steht einem Minderungsrecht des Klägers entgegen, dass er der Beklagten eine Möglichkeit zur Nachbesserung nicht hinreichend eingeräumt hat.

1. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist mangelbehaftet. Gem. § 434 Abs. 1 BGB ist eine Sache frei von Sachmängel, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffen hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

a.) Zwar weicht das streitgegenständliche Fahrzeug nicht negativ von der zwischen den Parteien im Kaufvertrag vereinbarten Beschaffenheit ab. Denn soweit im Kaufvertrag in diesem Punkt ein Fahrzeug mit „Blue Motion Technology“ verkauft wurde und damit das Vorhandensein dieser Eigenschaft vereinbart wurde, verfügt das Fahrzeug darüber. Auch wenn der Klagepartei zuzugestehen ist, dass durch die Bewerbung bzw. Benennung des Fahrzeuges mit dem Merkmal „Blue Motion Technology“ einhergeht, dass diese Maßnahmen ein sparsames Fahren sowie geringe Emissionen mit sich bringen sollen. Jedoch ist nicht Gegenstand dieses Ausstattungsmerkmals, die Zusage eines bestimmten Abgaswertes, sondern lediglich eine Gebrauchsoptimierung relativ zu anderen Fahrzeugen desselben Typs ohne entsprechende Ausstattungsmerkmale.

b.) Allerdings liegt ein Mangel nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB vor. Denn das streitgegenständliche Fahrzeug weist angesichts der dargestellten Manipulation keine Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf. Denn eine technische Vorrichtung sorgt dafür, dass im Prüfstandbetrieb eine Abgasreinigung vorgetäuscht wird, die im Alltagsbetrieb schon grundsätzlich nicht stattfindet. Das streitgegenständliche Fahrzeug nutzt eine unzulässige Software zur Motorsteuerung und zur Reduzierung von Schadstoffwerten beim Betrieb des Fahrzeugs auf einem Rollenprüfstand. Dies folgt bereits aus dem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 04.02.2016 sowie der Einlassung der Beklagten in der Klageerwiderung, in denen bestätigt wird, dass das streitgegenständliche Fahrzeug über eine Software verfügt, die bei Dieselmotoren des Typs EA189 den Ausstoß von Stickoxid auf dem Rollenprüfstand optimiert.

Die Verwendung einer solchen Software verstößt nach Auffassung des Gerichtes gegen Art. 10 Abs. 1 der VO (EG) 715/2007, nach dem der Hersteller das Fahrzeug so auszurüsten hat, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Der Hersteller des Fahrzeuges nutzt hier eine Software, die das Emissionsverhalten gezielt beim Betrieb auf einem Rollenprüfstand und dem entsprechenden Prüfzyklus „optimiert“, wodurch Emissionswerte erzielt werden, die außerhalb dieser Prüfkonfiguration unter normalen Betriebsbedingungen nicht erzielt werden können.

Ein Durchschnittskäufer - ganz gleich, ob der eines Neu- oder Gebrauchtfahrzeuges - kann davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nicht nur deshalb eingehalten und entsprechend attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf erkannt und über entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise, insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird. Insoweit resultiert die Mangelhaftigkeit aus der Tasache, dass der Motor die Vorgaben im Prüfstandlauf nur aufgrund der manipulierten Software einhält.

2. Dem vom Kläger ausgeübten Minderungsrecht steht allerdings entgegen, dass er der Beklagten eine Möglichkeit zur Nachbesserung (§ 439 BGB) nicht hinreichend eingeräumt hat. Gem. § 441 Abs. 1 BGB kann der Käufer statt zurückzutreten den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Eine Minderung wegen Sachmangels kommt daher nur in Betracht, wenn die „Hürde“ der Nacherfüllung genommen ist. Die Minderung setzt damit zusätzlich zum Vorliegen eines Mangels voraus, dass die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich war.

a.) Die Nacherfüllung ist vorliegend aber gerade nicht fehlgeschlagen. Denn der Kläger hat das Angebot der Beklagten zur Nacherfüllung durch deren Schriftsatz vom 15.06.2016 nicht angenommen. Die Beklagte hat dem Kläger in diesem Schreiben mitgeteilt, dass ein Aufspielen der Software nun kostenlos und durch einen VW - Partner seiner Wahl oder die Beklagte selbst stattfinden kann. Der Kläger ist auf dieses Nacherfüllungsangebot jedoch nicht eingegangen, sondern hat die Minderung erklärt.

Der Kläger kann sich dabei nicht darauf berufen, dass die Nacherfüllung nicht in der von ihm geforderten Form, insbesondere durch Abgabe der zusätzlichen Erklärung der Beklagten gemäß Schreiben des Klägervertreters vom 21.04.2016 angeboten hat. Dem Kläger steht zwar im Rahmen seines Nacherfüllungsverlangens gem. § 439 Abs. 1 BGB ein Wahlrecht dahingehend zu, ob er Beseitigung des Mangels an der gelieferten Sache oder Lieferung einer mangelhaften Sache verlangt, nicht jedoch einen Anspruch auf Abgabe einer derartigen Erklärung gegenüber der Beklagten. Eine solche ist zur Wahrung der Interessen und Rechte aus der Nacherfüllung weder geeignet, noch erforderlich.

b.) Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war im vorliegenden Fall auch nicht etwa entbehrlich, weil die Nacherfüllung in Form der Nachbesserung gemäß § 275 BGB unmöglich war. Hiervon ist auch die Klagepartei letztendlich ausgegangen, indem sie immer wieder Fristen zur Abgabe der geforderten Erklärung und Nacherfüllung gesetzt hat. Sofern sie nun behauptet, es liege eine Verweigerung der Nacherfüllung sowie eine Ungeeignetheit einer solchen vor, so teilt das Gericht diese Ansicht nicht.

aa.) Die Beklagte hat die Leistung nicht ernsthaft und endgültig verweigert. Sofern durch die Klagepartei in der Weigerung der Abgabe einer gemäß Schriftsatz vom 21.04.2016 geforderten Erklärung eine endgültige Leistungsverweigerung der Beklagten gesehen wird, so tritt das Gericht dieser Ansicht nicht näher. Durch die Weigerung der Abgabe dieser Erklärung hat die Beklagte eine Nacherfüllung nicht ausgeschlagen. Die von der Klagepartei geforderte Erklärung geht vielmehr über das dem Kläger zustehende Nacherfüllungsrecht hinaus. Zur Abgabe einer solchen Erklärung war die Beklagte - wie bereits ausgeführt - nicht verpflichtet. Durch diese Erklärung wäre zudem die geschuldete Nacherfüllung nicht als erfolgt anzusehen. Vielmehr war für die Durchführung der Nacherfüllung der Beklagten die Möglichkeit zuzugestehen, die schadhafte Software durch ein Update bzw. durch eine neue Software zu beheben. Diese Möglichkeit hat der Kläger der Beklagten aber gerade selbst nicht eingeräumt.

Sofern eingewandt wird, die Beklagte habe eine eigene Einstandverpflichtung abgewiesen und nur auf den Hersteller verwiesen, so trägt diese Argumentation nicht. Die Nachbesserung ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil diese die Beklagte ggf. nicht selbst erbringen kann. Es ist aus Sicht des Gerichts zweifellos möglich, dass die Beklagte das Software-Update der Motorsoftware aufspielt und gegebenenfalls weitere Änderungen an der Motortechnik durchführt. Dass diese Maßnahmen durch den Hersteller vorbereitet worden sind, ist unschädlich und ganz offenkundig im Falle von Mängelbeseitigungen im Rahmen von Rückrufaktionen üblich, nachdem auch der Hersteller Adressat dieser Anordnungen ist. Vielmehr geht im Kern auch die Klagepartei von der Rechtmäßigkeit der Zuhilfenahme des Herstellers aus, da sie selbst ausführt, die Beklagte habe sich ggf. unter Beiziehung fachkundiger Hilfe um die Mängelbeseitigung bemühen müssen. Dies hat die Beklagte durch Abstimmung mit der … AG auch getan, weshalb sich die Argumentation des Klägers dem Gericht insoweit nicht in Gänze erschließt bzw. sich als widersprüchlich erweist.

bb.) Soweit die Nachbesserung zum Zeitpunkt des ersten Nacherfüllungsverlangens tatsächlich nicht durch Austausch der Software erfolgen konnte, weil eine solche noch nicht entwickelt und vom KBA freigegeben war, stellt dies keine Unmöglichkeit i.S.d. § 275 BGB dar, weil die Nachbesserung jedenfalls nur in einer angemessenen Frist möglich sein muss. Mangels konkreter Parteivereinbarung richtet sich die Bewertung der Angemessenheit hier nach objektiven Maßstäben. Insoweit ist die Dimension der Softwareproblematik bei diversen Dieselmotoren der VW - Fahrzeugflotte zu berücksichtigen. Bei der vom Kläger gerügten Mangelhaftigkeit handelt es sich nicht um einen Einzelfall. Vielmehr sind allein in Deutschland bekanntermaßen Millionen von Fahrzeugen betroffen. Insofern war dem Hersteller VW und damit auch den VW - Vertragshändlern zuzugestehen, zunächst eine Problemlösung zu entwickeln und eine Strategie zur Umsetzung derselben zu entwerfen, insbesondere auch unter Einbeziehung der beteiligten Behörden. Ferner kann bei der Angemessenheit der Fristsetzung nicht vernachlässigt werden, dass die Fahrtauglichkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht eingeschränkt ist und den Kläger auch keine rechtlichen Nachteile und Nutzungsverbote treffen. Er war und ist damit für die volle Nutzbarkeit des Pkw nicht auf die umgehende Durchführung des Softwareupdates angewiesen gewesen.

(1) Dem streitgegenständlichen Fahrzeug wurde nämlich unstreitig die notwendige Typengenehmigung nach §§ 19 StVZO und der RL 2007/46/EG erteilt. Diese Erteilung erfolgt unbefristet und bleibt grundsätzlich über das gesamte Leben eines Kfz bestehen und erlischt ausnahmsweise nur, wenn sie kraft Gesetzes erlischt oder von der Behörde durch Verwaltungsakt entzogen wird (Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 19 StVZO Rn. 5).

(2) Die Typengenehmigung ist auch nicht durch den Einsatz der manipulierten Software unwirksam. Zwar ist gemäß Art. 10 der VO (EG) 715/2007 Voraussetzung für die Erteilung der Typengenehmigung für ein Kfz, dass dessen Emissionen den Grenzwerten der Verordnung entsprechen. Werden diese Grenzwerte durch Nutzung einer unzulässigen Motorsoftware erreicht, führt dies nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht zur Unwirksamkeit der - ggf. materiell nicht berechtigten - Genehmigung.

Gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt dann nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Auch Art. 13 der VO (EG) 715/2007 sieht als Sanktionen für falsche Angaben des Herstellers nicht vor, dass auf dieser Basis erteilte Genehmigungen automatisch ihre Wirkung verlieren oder von Anfang an als unwirksam gelten sollen.

(3) Die Betriebserlaubnis erlischt auch nicht von Gesetzes wegen auf Grund der Bestimmung des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO. Dies aus zweierlei Erwägungen: Zunächst setzt diese Bestimmung eine Änderung an dem Fahrzeug im Vergleich zu dem genehmigten Typ voraus. Dies ist hier schon nicht der Fall. Das streitgegenständliche Fahrzeug verfügte bereits werksseitig über die manipulierte Software. Insofern unterscheidet sich der Fall entscheidend von sogenannten „Chiptuning“ Fällen, bei denen nach Erteilung der Typengenehmigung Änderungen an der Motorsteuerung vorgenommen werden. Ferner ist im Rahmen des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO im konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob durch die betreffende Veränderung eine Verschlechterung des Abgasverhaltens eintritt (Huppertz, NZV 2011, 172).

Ein Entzug der Betriebserlaubnis bzw. eine Rücknahme oder ein Widerruf der Typengenehmigung durch Verwaltungsakt des KBA nach §§ 48 und 49 VwVfG liegt jedenfalls noch nicht vor.

(4) Nachdem das Fahrzeug daher formell auch jedenfalls gegenwärtig den Anforderungen der EURO 5 Klassifizierung genügt, sind auch keine negativen Beeinträchtigungen bei der Besteuerung des Fahrzeuges und etwa dessen Nutzung in Umweltzonen zu befürchten. Denn Voraussetzung hierfür wäre die Umsetzung einer tatsächlichen materiellen Divergenz beim Abgasverhalten nach dem vorgeschriebenen Prüfzyklus ohne die manipulierte Software und ein Tätigwerden der zuständigen Behörden um den betroffenen Fahrzeugen auch förmlich bestimmte Abgaseigenschaften abzusprechen oder ganz die Betriebserlaubnis zu entziehen. Diesen Entscheidungen, die wohl sämtlich Ermessensentscheidungen der zuständigen Fachbehörden sind, kann nicht im Rahmen eines zivilrechtlichen Klageverfahrens vorgegriffen werden. cc.)

Auch objektiv ist die Beseitigung des Mangels - hier der Software mit manipulativer Erkennung eines Testzyklus - möglich. Dies ist Gegenstand der vom KBA veranlassten Rückrufaktion.

dd.) Eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung kann der Kläger jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht daraus geltend machen, weil durch das Aufspielen des Software - Updates sich nachteilige und relevante Veränderungen zu den übrigen Leistungsdaten des Fahrzeuges, Leistung, Verbrauch, übrigen Emissionen etc., wie auch der Langlebigkeit des Fahrzeuges bzw. dessen Bestandteilen und des Gebrauchs, einstellen werden. Nachdem die Software für den Motor des streitgegenständlichen Pkw noch nicht installiert ist, wird damit praktisch ein Scheitern der Nacherfüllung i.S.d. § 440 BGB antizipiert und ins Blaue hinein behauptet. Dementsprechend bietet die Klagepartei zwar Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Dies hält das Gericht allerdings für unzulässig. Weitere Mangelgewährleistungsrechte stehen einem Käufer zu, sofern eine Nachbesserung scheitert, nicht aber für die Erwartung, dass die Nachbesserung scheitert. Denn wäre die klägerische Position tatsächlich zutreffend, müsste schon vor einer Nachbesserung der Kauf rückabgewickelt werden, was dem dargestellten Beweisangebot die Grundlage entziehen würde, da dann keine Nachbesserung an dem Fahrzeug vorzunehmen wäre. Ferner hat nicht jeder Mehrverbrauch (und damit zusammenhängend nicht jeder höhere CO² Ausstoß) zur Folge, dass eine Nachbesserung als gescheitert anzusehen wäre.

ee.) Eine Nachbesserung ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil bei dem Fahrzeug dauerhaft ein merkantiler Minderwert anhaften würde. Dass gegebenenfalls gegenwärtig ein Minderwert des Fahrzeuges besteht, begründet nicht die Unmöglichkeit der Nachbesserung, weil bei jeder mangelbehafteten Sache eine Wertminderung vorliegt, bis der Mangel beseitigt ist. Genau dies ist auch der Zweck der Nacherfüllung durch Nachbesserung. Dass auch beim Aufspielen des Updates und damit einer letztlich erfolgreichen Nachbesserung durch die Beklagte ein solcher Minderwert verbleiben würde, ist von der Klagepartei ins Blaue hinein behauptet und kann durch das angebotene Sachverständigengutachten nicht bewiesen werden und ist daher als ungeeignet zurückzuweisen. Durch ein Sachverständigengutachten sind keine Aussagen zu künftigen Marktverhältnissen in Bezug auf das klägerische Fahrzeug möglich.

c) Die Nacherfüllung ist auch nicht unzumutbar i.S.d. §§ 440 Satz 1 bzw. 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Anhaltspunkte oder nur greifbare Indizien dafür, dass die Beklagte als VW - Vertragshändlerin Kenntnis von den Vorgängen bei der technischen Ausführung der Motorsoftware und deren manipulativer Komponente hatte, liegen nicht vor. Eine Verschuldenszurechnung - soweit diese bei der Frage der arglistigen Täuschung überhaupt in Betracht kommen sollte - nach § 278 BGB findet nicht statt. Ein Vertragshändler muss sich ein Verschulden des Kfz - Herstellers beim Bau eines Neufahrzeug nicht gemäß § 278 BGB zurechnen lassen, weil der Hersteller nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist (OLG München, Urteil vom 23.04.2009 - 8 U 4070/08).

Die Nacherfüllung ist daher weder im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB unmöglich noch vom Verkäufer verweigert worden (§§ 225 Abs. 2, Abs. 3, 439 Abs. 3 BGB). Tatbestände die die Entbehrung einer Fristsetzung rechtfertigen sind vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich.

II.

Mangels Minderungsanspruch bleibt der mit der Feststellungsklage verfolgte Anspruch auf Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für künftige Schäden ebenfalls ohne Erfolg. Gleichsam unbegründet sind aus diesem Grund die geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zahlung von Verzugszinsen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 2 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO. Der Feststellungsantrag wurde dabei mit 500,- € bewertet.

Verkündet am 20.01.2017

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2.
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3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1; L 93 vom 9.4.2015, S. 103; L 246 vom 23.9.2015, S. 11), die durch die Verordnung (EU) 2020/1054 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 1) geändert worden ist, entspricht. Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrechtsakte und Einzelregelungen in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die

1.
in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/543 (ABl. L 95 vom 4.4.2019, S. 1) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 31. August 2020 geltenden Fassung, oder
2.
in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1), oder
3.
in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden ist, oder
4.
in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52; L 77 vom 23.3.2016, S. 65; L 64 vom 10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden ist,
in ihrer jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die in Satz 2 genannten Einzelrechtsakte und Einzelregelungen sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten. Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich. Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen ist.

(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1.
die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2.
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3.
das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Fahrzeughersteller, Importeure oder Gewerbetreibende dürfen keine Änderungen vornehmen oder vornehmen lassen, die nach Satz 2 zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Satz 3 gilt nicht, wenn unverzüglich eine Betriebserlaubnis nach § 21 für das Gesamtfahrzeug eingeholt wird. Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Absatz 3b oder § 21 Absatz 6 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind. Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlass zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung
1.
die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
2.
die Vorführung des Fahrzeugs
anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.

(2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen

1.
für diese Teile
a)
eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder
b)
der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist
und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
2.
für diese Teile
a)
eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder
b)
eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. 1965 II S. 857, 858), soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,
erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder
3.
die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1a, bestätigt worden ist oder
4.
für diese Teile
a)
die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,
b)
der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und
c)
die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Absatz 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen

1.
des Absatzes 3 Nummer 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und
2.
des Absatzes 3 Nummer 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I, das Anhängerverzeichnis nach § 13 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder ein nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführender oder aufzubewahrender Nachweis einen entsprechenden Eintrag einschließlich zu beachtender Beschränkungen oder Auflagen enthält; anstelle der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen kann auch ein Vermerk enthalten sein, dass diese in einer mitzuführenden Erlaubnis, Genehmigung oder einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind. Die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen nach § 15 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bleibt unberührt.

(5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 erloschen, so darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet oder zugelassen werden. Ausnahmen von Satz 1 sind nur nach Maßgabe der Sätze 3 bis 6 zulässig. Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen zu führen. Die Sätze 3 und 4 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Ersteller des Gutachtens des nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen benannten Technischen Dienstes im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt. Kurzzeitkennzeichen dürfen nur nach Maßgabe des § 42 Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung verwendet werden.

(6) Werden an Fahrzeugen von Fahrzeugherstellern, die Inhaber einer Betriebserlaubnis für Typen sind, im Sinne des Absatzes 2 Teile verändert, so bleibt die Betriebserlaubnis wirksam, solange die Fahrzeuge ausschließlich zur Erprobung verwendet werden; insoweit ist auch keine Mitteilung an die Zulassungsbehörde erforderlich. Satz 1 gilt nur, wenn die Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein bestätigt hat, dass ihr das Fahrzeug als Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist.

(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die EG-Typgenehmigung.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1; L 93 vom 9.4.2015, S. 103; L 246 vom 23.9.2015, S. 11), die durch die Verordnung (EU) 2020/1054 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 1) geändert worden ist, entspricht. Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrechtsakte und Einzelregelungen in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die

1.
in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/543 (ABl. L 95 vom 4.4.2019, S. 1) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 31. August 2020 geltenden Fassung, oder
2.
in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1), oder
3.
in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden ist, oder
4.
in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52; L 77 vom 23.3.2016, S. 65; L 64 vom 10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden ist,
in ihrer jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die in Satz 2 genannten Einzelrechtsakte und Einzelregelungen sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten. Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich. Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen ist.

(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1.
die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2.
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3.
das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Fahrzeughersteller, Importeure oder Gewerbetreibende dürfen keine Änderungen vornehmen oder vornehmen lassen, die nach Satz 2 zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Satz 3 gilt nicht, wenn unverzüglich eine Betriebserlaubnis nach § 21 für das Gesamtfahrzeug eingeholt wird. Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Absatz 3b oder § 21 Absatz 6 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind. Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlass zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung
1.
die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
2.
die Vorführung des Fahrzeugs
anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.

(2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen

1.
für diese Teile
a)
eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder
b)
der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist
und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
2.
für diese Teile
a)
eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder
b)
eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. 1965 II S. 857, 858), soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,
erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder
3.
die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1a, bestätigt worden ist oder
4.
für diese Teile
a)
die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,
b)
der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und
c)
die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Absatz 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen

1.
des Absatzes 3 Nummer 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und
2.
des Absatzes 3 Nummer 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I, das Anhängerverzeichnis nach § 13 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder ein nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführender oder aufzubewahrender Nachweis einen entsprechenden Eintrag einschließlich zu beachtender Beschränkungen oder Auflagen enthält; anstelle der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen kann auch ein Vermerk enthalten sein, dass diese in einer mitzuführenden Erlaubnis, Genehmigung oder einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind. Die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen nach § 15 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bleibt unberührt.

(5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 erloschen, so darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet oder zugelassen werden. Ausnahmen von Satz 1 sind nur nach Maßgabe der Sätze 3 bis 6 zulässig. Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen zu führen. Die Sätze 3 und 4 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Ersteller des Gutachtens des nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen benannten Technischen Dienstes im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt. Kurzzeitkennzeichen dürfen nur nach Maßgabe des § 42 Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung verwendet werden.

(6) Werden an Fahrzeugen von Fahrzeugherstellern, die Inhaber einer Betriebserlaubnis für Typen sind, im Sinne des Absatzes 2 Teile verändert, so bleibt die Betriebserlaubnis wirksam, solange die Fahrzeuge ausschließlich zur Erprobung verwendet werden; insoweit ist auch keine Mitteilung an die Zulassungsbehörde erforderlich. Satz 1 gilt nur, wenn die Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein bestätigt hat, dass ihr das Fahrzeug als Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist.

(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die EG-Typgenehmigung.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.