Landgericht Ansbach Berichtigungsbeschluss, 09. Dez. 2014 - 1 T 1191/14
Gründe
Landgericht Ansbach
Az.: 1 T 1191/14
M 2986/14 AG Ansbach
In Sachen
...
- Gläubigerin und Beschwerdeführerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
gegen
...
- Schuldner und Beschwerdegegner -
wegen Zwangsvollstreckung
hier: Kostenbeschwerde
erlässt das Landgericht Ansbach - 1. Zivilkammer - durch ...
am
folgenden Beschluss
I.
Der Beschluss des Landgerichts Ansbach - 1. Zivilkammer - vom 20.11.2014 wird im Tenor wie folgt berichtigt:
3. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
II.
Der weiteren Beschwerde vom
Gründe:
Hinsichtlich der Bezeichnung des zuzulassenden Rechtsmittels liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO. Der Beschluss war daher von Amts wegen entsprechend zu berichtigen.
In der Sache bleibt die Kammer jedoch aus den in dem angefochtenen Beschluss dargestellten Gründen bei ihrer bisherigen Auffassung. Die Sache wird dem Oberlandesgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt.
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.