Landgericht Amberg Endurteil, 11. Aug. 2016 - 24 O 17/15

11.08.2016

Gericht

Landgericht Amberg

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger anlässlich des Verkehrsunfalls vom 14.05.2009 gegen 05:35 Uhr auf der ..., Höhe km ..., über den bereits bezahlten Betrag von 31.400,00 € hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 13.600,00 € als Schmerzensgeld zu bezahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 03.10.2013.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 27% und die Beklagte 73% zu tragen.

IV. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Für die Beklagte ist es im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 18.600,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliches Schmerzensgeld und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten aus einem Verkehrsunfall vom 14.05.2009.

Der Kläger, geb. am ...1967, Justizvollzugsbeamter, fuhr am 14.05.2009 gegen 05:35 Uhr mit seinem PKW BMW 318, ... die Straße von ... kommend in Richtung ... Der Kläger hatte ordnungsgemäß den Sicherheitsgurt angelegt. Im Gegenverkehr zu ihm fuhr ... mit dem PKW VW Golf, ... für den bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung besteht. Für den Kläger handelt es sich beim Unfall um einen Wegeunfall.

Auf dem geraden, übersichtlich verlaufenden Straßenstück kam ... plötzlich auf die für ihn linke Fahrbahnhälfte, unmittelbar vor dem herannahenden klägerischen PKW. Der Kläger hatte keine Möglichkeit, den Unfall, den Zusammenstoß mit dem PKW VW Golf, zu vermeiden. Herr ... stieß frontal gegen den äußerst rechts befindlichen klägerischen PKW. Der Kläger bremste noch ab. Für den Kläger stellte der Unfall ein unabwendbares Ereignis dar.

Dem Grunde nach hat die Beklagte immaterielle und materielle Ansprüche des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 14.05.2009 anerkannt.

Der Kläger wurde sehr schwer verletzt. Er wurde am Unfalltag von der Unfallstelle aus in das Klinikum ... verbracht und von dort nach der Erstversorgung am 14.05.2009 in das Universitätsklinikum ... verbracht. Es bestanden eine Weichteilverletzung an der linken Ferse, ein Bruch des Mittelfußknochens links, ein Sprungbein- und Fersenbeinbruch rechts und eine Schnittwunde an der linken Hand.

Es wurde folgende Diagnose gestellt:

IIT-offenes komplexes Fußtrauma links mit Weichteilschaden III. Grades bei offener komplexer Fußverletzung links; Pilon tibiale-Fraktur; Metatarsaletrümmerfraktur l-V; Fraktur Os cuneiforme intermedius; Lisfrank-Luxationsfraktur; Decollement Achillessehne links; Deglovement komplette Fersenregion links; P-offene Fußverletzung rechts mit Weichteilschaden I. Grades bei offener komplexer Fußverletzung rechts; Calcaneusfraktur, Talusfraktur.

Der Kläger befand sich im Universitätsklinikum vom 14.05.2009 bis 25.06.2009 in stationärer Behandlung.

Während des Aufenthaltes erfolgte die Transfixation des Lisfranc-Gelenkes mittels Kirschnerdrähten, ebenso Transfixation des Sprungelenks linksseitig mittels Kirschnerdrähten, welche durch die Ferse in die Tibia eingebracht wurden. Die Wundversorgung an der linksseitigen Ferse, rechtsseitig, erfolgte mit Anlage einer Gipsschiene. Am 20.05.2009 erfolgte die Versorgung des verletzten rechten Fußes mit kanülierter Schraubenosteosynthese sowohl des Talus als auch des Calcaneus. Am linken Fuß erfolgte die Durchführung eines Epigardwechsels mit erneutem Debridement. Bei weiter ausgebildeten Nekrosen an der linken Ferse kam es am 27.05.2009 zum erneuten Debridement, Nekrosektomie und Vakuumversiegelung des linken Fußes. Am 04.09.2009 erfolgte dann bei kompletter Demarkierung die endgültige Nekrosektomie und freie Lappenplastik mittels Parascapularlappen von der rechten Schulter. Im vaculären Anschluss erfolgte dann die A & V Tibialis posterior.

Am 16.06.2009 wurde die osteosynthetische Versorgung des linken Fußes vorgenommen. Es erfolgte die Durchführung einer offenen Reposition und Plattenosteosynthese und eine Reosteosynthese von Metatarsale II und III, ebenfalls Durchführung einer Kirschner-Drahtosteosynthese des linken Innenknöchels.

Nach der Entlassung erfolgte eine ständige Behandlung; der Kläger übte Mobilisation mittels zweier Unterarmgehstützen und Teilbelastung. Vom 16.07.2009 bis 06.08.2009 war der Kläger unfallbedingt in einer stationären Rehamaßnahme in der Klinik ... in Anschließend, im Zeitraum vom 07.10.2009 bis 16.10.2009, war der Kläger wiederum in stationärer Behandlung im Universitätsklinikum ... Dort erfolgte eine Teilimplantatentfernung und Lappenausdünnung am linken Fuß. Ebenso erfolgte eine Strecksehnenverlängerung und Beugesehnentenotomie an D II des linken Fußes.

Im Zeitraum vom 12.11.2009 bis 30.11.2009 war der Kläger wiederum in unfallbedingter stationärer Behandlung im Universitätsklinikum Dort erfolgte am 12.11.2009 in Allgemeinanästhesie das Debridement bei infizierter Weichteilnekrose des linken Fußes. Am 16.11.2009 erfolgte die Abnahme des Vakuumverbandes und es wurde nach einer Mobilisation des Lappens eine Sekundärnaht durchgeführt.

Nachdem es erneut zur Ausbildung von Nekrosen im Wundbereich kam, erfolgte konservative Therapie mit oberflächlichen Wundreinigungen sowie reinigenden und antiseptischen Wundverbänden.

Weitere stationäre Aufenthalte des Klägers im Universitätsklinikum erfolgten im Zeitraum vom 29.06.2011 bis 05.07.2011 sowie im Zeitraum vom 12.03.2013 bis 15.03.2013 sowie im C-krankenhaus im Zeitraum vom 26.11.2013 bis 28.11.2013 sowie vom 29.10. bis 30.10.2014.

Der Kläger wurde nicht nur stationär, sondern auch ambulant in der Uniklinik behandelt. Die ärztliche unfallbedingte Behandlung dauert an. In den Jahren 2010, 2011, 2012 war er 20 Mal auch zur ambulanten Behandlung im Universitätsklinikum ... Der Kläger war in krankengymnastischer Behandlung bei dem Physiotherapeuten ... in ..., Weiterhin erfolgte unfallbedingte Behandlung bei Herrn Dr. ...

Unfallbedingt besteht Behandlungsbedürftigkeit. Der Kläger benötigt Krankengymnastik und Lymphdrainage. Es sind immer wieder Klinikaufenthalte ambulant und stationär erforderlich. Der Kläger ist jährlich an zumindest 100 Tagen in krankengymnastischer Behandlung bzw. Behandlung wegen Lymphdrainagen, unfallbedingt, in der physiotherapeutischen Praxis des ..., in ... Die Behandlung ist erforderlich, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorzubeugen. Auch im Jahr 2014 erhielt der Kläger unfallbedingt an mehr als 100 Tagen krankengymnastische Behandlung.

Mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz wurde der Kläger mit Ablauf des Monats August 2010 in den Ruhestand versetzt. Gegen diesen Bescheid legte er Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 06.10.2010 wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, spätestens im Februar 2012 zu überprüfen, ob der Kläger dienstfähig ist oder nicht. Daraufhin wurde der Widerspruch zurückgenommen.

Im Jahr 2012 überprüfte der Dienstherr die Dienstfähigkeit des Klägers und kam zum Ergebnis, dass der Kläger weiterhin unfallbedingt dienstunfähig ist und mit einer Verschlechterung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu rechnen ist.

Der Kläger wurde mittlerweile in den Ruhestand versetzt.

Die Beklagte hat Vorschüsse in Höhe von 31.400,00 € auf dem immateriellen Anspruch bezahlt.

Der Beklagten wurde mit Schreiben vom 20.08.2012 mitgeteilt, dass von einem Schmerzensgeldanspruch von 50.000,00 € ausgegangen werde.

Der Beklagten wurde Zahlungsfrist bis 02.10.2013 mit Schreiben vom 16.09.2013 gesetzt. Die Beklagte teilte mit, dass sie eine weitere Erhöhung des Schmerzensgeldes im Rahmen einer Gesamtabfindung nochmals prüfen würde.

Der Kläger behauptet, dass die Ferse des linken Fußes unfallbedingt nur sehr eingeschränkt belastbar sei und er Schwierigkeiten beim Stehen und Gehen habe. Beim Gehen bestünden Schmerzen im oberen rechten Sprunggelenk. Es müsse immer wieder Lappenausdünnung im Bereich des rechten Fußes, des rechten Knöchels und der rechten Ferse erfolgen. Er könne keinen Sport betreiben. Er sei auf spezielles Schuhwerk zur Entlastung der linken Ferse angewiesen. Die Beinmuskulatur links sei gegenüber der Beinmuskulatur rechts verschmächtigt. Im Bereich des unteren linken Sprunggelenks bestehe eine Bewegungseinschränkung.

In rechtlicher Hinsicht trägt der Kläger vor, dass der Unfall von verschuldet wurde, der gegen die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen der §§ 1 Abs. 2, 2 StVO sowie gegen§ 823 Abs. 2 BGB verstoßen hat. Die Beklagte haftet als Haftpflichtversicherer für den PKW des . gem. § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG.

Der Kläger meint, dass bei ihm unfallbedingt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 30% vorliege; mit Verschlechterung sei zu rechnen; auf Dauer werde die MdE mindestens 40 v.H. betragen.

Die Klagepartei geht von einem immateriellen Anspruch in Höhe von 50.000,00 € aus.

Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten berechnet der Kläger aus einem Gegenstandswert von 18.600,00 € aus einer 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale 20,00 € und 19% Mehrwertsteuer.

Der Kläger beantragt,

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger anlässlich des Verkehrsunfalles vom 14.5.2009 gegen 5.35 Uhr auf der über den bereits bezahlten Betrag von 31.400 EUR hinaus ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und das mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 3.10.2013 zu verzinsen ist.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als nicht streitwerterhöhende Nebenforderung Kosten der außergerichtlichen Rechtsvertretung in Höhe von 9610,28 EUR

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte behauptet, dass mit Ausnahme der Problematik Hautplastik und der Problematik des Sprunggelenkes alle anderen Verletzungen wie Mittelfußknochenfrakturen, Teilknochenfrakturen ausgeheilt seien.

Die Beklagte meint, dass das bereits bezahlte Schmerzensgeld mit 31.400,00 € angemessen sei.

Weiter ist sie der Auffassung, dass die Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit des Klägers bei der Schmerzensgeldbemessung nicht zu berücksichtigen seien, da dies den Vorschriften der §§ 842, 843 BGB vorbehalten sei.

Die Beklagte meint schließlich, dass die Klagepartei die Rechtsanwaltskosten unzutreffend berechnet habe.

Zum weiteren Parteivortrag wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. ..., Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, ... des Klinikums der Universität ... Zum Ergebnis wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 26.10.2015, Bl. 68 ff d.A., sowie das Ergänzungsgutachten vom 04.01.2016, Bl. 111 ff d.A., Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist weitgehend begründet.

Die Beklagte hat dem Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 13.600,00 € nebst Zinsen zu bezahlen. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

A.

– Schmerzensgeld

Die Beklagte ist dem Kläger zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet, § 11 S. 2 StVG,§ 253 Abs. 2 BGB. Hiernach kann der Geschädigte bei einer Verletzung des Körpers auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld fordern.

Diese bemisst das Gericht gem. § 287 Abs. 1 ZPO unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgebender Umstände, insbesondere der Art und Dauer der Verletzung, nach freier Überzeugung und erachtet insofern einen Gesamtschmerzensgeldbetrag in Höhe von 45.000,00 € als angemessen, aber auch ausreichend. Hiervon wurden beklagtenseits bereits 31.400,00 € bezahlt, so dass noch 13.600,00 € zur Zahlung offen stehen.

Hierbei hat das Gericht insbesondere Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden berücksichtigt. Im Sinne einer Objektivierung der Leiden wurden vorliegend insbesondere die Art der Verletzung, die Zahl der Operationen, die Dauer und Art der Behandlung, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und das Ausmaß des Dauerschadens berücksichtigt (hierzu Slizyk, IMM-DAT-Kommentierung, 10. Aufl., 2014, Rn. 20).

I.

Dabei berücksichtigt das Gericht folgende Verletzungen und Behandlungen, denen sich der Kläger unterzogen hat, die auch unstreitig sind:

1. Der Kläger erlitt unfallbedingt eine Weichteilverletzung an der linken Ferse, einen Bruch des Mittelfußknochens links, einen Sprungbein- und Fersenbeinbruch rechts und eine Schnittwunde an der linken Hand. Speziell waren folgende Verletzungen gegeben: HP-offenes komplexes Fußtrauma links mit Weichteilschaden III. Grades bei offener komplexer Fußverletzung links; Pilon tibiale-Fraktur; Metatarsaletrümmerfraktur l-V; Fraktur Os cuneiforme intermedius; Lisfrank-Luxations-fraktur; Decollement Achillessehne links; Deglovement komplette Fersenregion links; l°-offene Fußverletzung rechts mit Weichteilschaden I. Grades bei offener komplexer Fußverletzung rechts; Calcaneusfraktur, Talusfraktur.

Er wurde deswegen am Unfalltag zunächst ins Klinikum ... erbracht und dort nach der Erstversorgung am 14.05.2009 in das Universitätsklinikum ... verbracht. Dort befand er sich bis 25.06.2009 stationär. Es wurden folgende medizinische Maßnahmen ergriffen: Transfixation des Lisfranc-Gelenkes, Transfixation des Sprungelenks linksseitig, Wundversorgung mit Anlage einer Gipsschiene, 16.06.2009 osteosynthetische Versorgung des linken Fußes, offene Reposition und Plattenosteosynthese und Reosteosynthese von Metatarsale II und III, Kirschner-Drahtosteosynthese des linken Innenknöchels, 20.05.2009 kanülierte Schraubenosteo Synthese, Epigardwechsel mit erneutem Debridement, nach Nekrose links am 27.05.2009 erneutes Debridement, Nekrosektomie und Vakuumversiegelung links, 04.09.2009 endgültige Nekrosektomie und freie Lappenplastik, im vaculären Anschluss A & V Tibialis posterior. Zu den Einzelheiten wird auf den Tatbestand Bezug genommen.

Nach der Entlassung wurde er ständig behandelt; er übte die Mobilisation mittels zweier Unterarmgehstützen und Teilbelastung. Vom 16.07.2009 bis 06.08.2009 befand er sich unfallbedingt in einer stationären Rehamaßnahme in der Klinik in .. Vom 07.10.2009 bis 16.10.2009 befand sich Kläger erneut stationär im Universitätsklinikum ... wo eine Teilimplantatentfernung, Lappenausdünnung, Strecksehnenverlängerung und Beugesehnentenotomie, jeweils am linken Fuß, vorgenommen wurden.

Ein weiterer stationärer Aufenthalt im Universitätsklinikum ... erfolgte im Zeitraum vom 12.11.2009 bis 30.11.2009 mit Debridement bei infizierter Weichteilnekrose des linken Fußes, Abnahme des Vakuumverbandes, Mobilisation des Lappens und Sekundärnaht. Nach erneuter Nekrotisierung im Wundbereich wurden Wundreinigungen und Wundverbände veranlasst. Zu den Einzelheiten wird auf den Tatbestand Bezug genommen.

Erneute stationäre Aufenthalte des Klägers im Universitätsklinikum ... erfolgten im Zeitraum vom 29.06.2011 bis 05.07.2011, vom 12.03.2013 bis 15.03.2013 sowie im C-krankenhaus im Zeitraum vom 26.11.2013 bis 28.11.2013 sowie vom 29.10. bis 30.10.2014.

In den Jahren 2010, 2011, 2012 war er daneben 20 Mal auch zur ambulanten Behandlung im Universitätsklinikum ... Die ärztliche unfallbedingte Behandlung dauert an.

Desweiteren war der Kläger in krankengymnastischer Behandlung in einem Umfang von etwa 100 Tagen jährlich. Er benötigt weiterhin Krankengymnastik und Lymphdrainage.

Auch in Zukunft werden immer wieder Klinikaufenthalte ambulant und stationär erforderlich werden.

2. Im Zuge der Beweisaufnahme hat sich weiter ergeben, dass der Kläger einen Dauerschaden erlitten hat und insbesondere seine Geh- und Stehfähigkeit deutlich eingeschränkt ist.

Das Gericht hat hierzu ein fachorthopädisch-unfallchirurgisches Gutachten des dem Gericht seit vielen Jahren als sorgfältig und zuverlässig bekannten Sachverständigen Prof. Dr. ... Universtiätsklinikum ... eingeholt.

In seinem schriftlichen fachorthopädisch-unfallchirurgischen Gutachten vom 26.10.2015 führt der Sachverständige aus, dass der Kläger auf Grund der erlittenen Schäden unter einer eingeschränkten Belastbarkeit und Funktion des linken und teilweise auch des rechten Fußes leide. Dies führe zu einem pathologischen und eingeschränkten Gangbild, im Laufe der Zeit habe sich durch die Zunahme der posttraumatischen degerativen Veränderungen die Funktion und Beschwerdesymptomatik verschlechtert. Bei der letzten gutachterlichen Untersuchung sei ein Aufsetzen der linken Ferse nicht möglich gewesen. Auf Grund der eingeschränkten Funktion der Füße seien gehende oder gehende Tätigkeiten nicht mehr in relevantem Maße durchführbar. Betrachte man die Einschränkungen beider Füße, wobei die Funktionseinschränkung der linken Seite führend sei, sie zum Zeitpunkt der letzten gutacherlichen Untersuchung von einer Gesamt-MdE von 35% entsprechend den Vorgaben der gesetzlichen Unfallversicherung auszugehen. Auf Grund der Zunahme der posttraumatischen Arthrose mit resultierender, zunehmender Funktionseinschränkung sei auf Dauer mit einerweiteren Verschlechterung zu rechnen.

Entsprechend der erhobenen Untersuchungsbefunde sei die linke Ferse mit dem hypertrophen Lappen mit Defektbildung und resultierenden teils schmerzhaften Empfindungsstörungen nur sehr eingeschränkt belastbar. Auch am rechten Fuß bestünden unfallbedingte Schäden mit Einschränkung der Beweglichkeit des oberen Sprunggelenkes und Schmerzhaftigkeit. Der Kläger könne auf Grund dieser Verletzungen keine Sportarten betreiben, welche eine Belastung der Füße erfordern würden. Auch müsse er im Bereich des linken Fußes auf Grund des hypertrophen Lappens und der immer wieder bestehenden Defektbildung spezielles Schuhwerk zur Entlastung der linken Ferse tragen.

Die Beinmuskulatur links sei gegenüber rechts relevant durch die verminderte Belastbarkeit und resultierende Entlastung verschmächtigt.

Im Bereich des unteren linken Sprunggelenks bestehe eine Bewegungseinschränkung.

Zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung habe nach der letzten Operation eine noch nicht verheilte Wunde bestanden. Es liege immer noch ein hypertropher Lappen vor. Insofern seien möglicherweise noch weitere operative Eingriffe erforderlich.

Der Kläger leide unter Schwierigkeiten beim Stehen und Gehen. Es seien bereits mehrfach Lappenausdünnungen am linken Fuß durchgeführt worden. Es seien möglicherweise auch weitere Lappenausdünnungen im Bereich des linken Fußes und der Ferse erforderlich. Am rechten Fuß seien keine Lappenausdünnungen erforderlich; dort sei auch keine Lappentransplantation erfolgt.

Auf Grund der pathologischen Hautsituation im Bereich des Lappens mit Deformierung des Fußes komme es vermehrt zu störenden pathologischen Hornhautbildungen, welche wiederholt eine entsprechende Behandlung auch in Zukunft erfordern würden.

Beim Kläger liege unfallbedingt ein relevanter Dauerschaden vor.

In seinem fachorthopädisch-unfallchirurgischen Ergänzungsgutachten vom 04.01.2016, Bl. 111 ff d.A., führt der Sachverständige weiter aus, dass auf Grund der erhobenen Befunde eine Muskelminderung des linken Beines belegt sei, welche zu einem Funktionsdefizit des linken Beines führe. Am linken Fuß sei im Vergleich zum rechten Fuß eine Einschränkung der Fußhebung und der Fußsenkkung gegeben. Auch die Hebung des Außenrandes und die Hebung des innenrandes des Fußes sei gegenüber dem rechten Fuß eingeschränkt. Anhand der gutachterlichen Untersuchungsbefunde seien die vom Kläger angegebenen Beschwerden (Schmerzen bei Belastung am Großzehenballen, Stiche im oberen Sprunggelenk beim Laufen, Probleme mit dem Schuhwerk am linken Fuß, Klumpgefüh! und Stechen bei längerem Stehen im linken Fuß, stechende Schmerzen beim Laufen im rechten oberen Sprunggelenk ab ca. 500 m Gehstrecke) nachvollziehbar. Speziell die Muskelminderung müsse auch als Hinweis auf eine schmerzbedingte Minderbelastung gewertet werden. Insgesamt erscheine damit dem Kläger nur ein kontinuierliches Stehen über ca. 15 Minuten möglich, wobei er hierbei hauptsächlich das rechte Bein belasten müsse. Die kontinuierliche Gehstrecke beschränke sich auf ca. 500 m; anschließend leide der Kläger unter Schmerzen. Beim Kläger lägen wegen der Transplantation des Hautlappens an der Ferse freie Nervenendigungen vor, welche bei Berührung eine Schmerzsymptomatik auslösen würden. Zusätzlich bestehe durch die Deformierung auf Grund des Lappens eine verminderte Passung im Schuh und ein pathologisches Belastungsmuster. Beim Aufkommen der Ferse oder bei Kontakt im Schuh würden Schmerzsensationen ausgelöst. Es erscheine insgesamt nicht möglich, durch spezielles Schuhwerk eine Entlastung der linken Ferse so zu erreichen, dass hierdurch eine Alltagstauglichkeit des Klägers wiederhergestellt werde könne.

Das Gericht macht sich diese nachvollziehbaren, plausiblen Ausführungen des Sachverständigen in eigener Würdigung zu eigen und zum Gegenstand der Beurteilung.

3. Insgesamt ist also festzustellen, dass es sich beim Kläger hier um eine deutliche, beeinträchtigende Schädigung handelt, welche beträchtliche Verletzungsfolgen hervorgerufen hat und die zahlreiche Behandlungen erfordert hat und noch erfordern wird. Es war ein komplizierter Heilungsverlauf gegeben. Der Kläger musste sich wegen dieser vom Ausmaß und den Folgen her gravierenden Beeinträchtigung, maßgeblich der Füße, insbesondere des linken Fußes, über einen längeren Zeitraum stationär und ambulant ärztlich und physiotherapeutisch behandeln lassen; er musste insbesondere mehrere Operationen vornehmen lassen und hat noch heute mit den Folgen zu kämpfen und wird dies aller Voraussicht nach auch auf Dauer tun müssen. Er befand sich insgesamt an 88 Tagen in stationärer Behandlung, von 2010-2012 war er noch 20 Mal in ambulanter Behandlung im Universtitätsklinikum. Er musste und muss an 100 Tagen im Jahr Krankengymnastik absolvieren. 22 Tage befand er sich auf Rehabilitation. Damit waren die durch die Gesundheitsbeeinträchtigung notwendig gewordenen Behandlungsmaßnahmen auch sehr belastend für den Kläger.

Der 1967 geborene Kläger, zum Unfallzeitpunkt in der Mitte seines Lebens stehende Kläger, wird einen großen Teil seines Lebens mit den Folgen des Unfalls belastet sein. Es liegt ein pathologisches, eingeschränktes Gangbild vor. Sein linker Fuß ist nur einschränkt belastbar und verursacht Schmerzen. Auch der rechte Fuß ist in der Beweglichkeit eingeschränkt und schmerzhaft. Insbesondere wird er auch ein spezielles Schuhwerk am linken Fuß tragen müssen, was seine Beschwerden aber voraussichtlich nicht zufriedenstellend mindern können wird. Es ist mit einer weiteren Verschlechterung zu rechnen.

II.

Ausgehend hiervon ergeben sich auch Auswirkungen auf das Berufs- und Privatleben des Klägers.

Der Kläger wurde auf Grund der Folgen des Unfalls in den Ruhestand versetzt, ausgehend von seinem Geburtsjahr 1967 zu einem recht frühen Zeitpunkt in seinem Berufsleben. Es liegt eine MdE von 35 vor.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann hier auch die Berufsaufgabe berücksichtigt werden, da im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung auch die psychischen Belastungen auszugleichen sind, welche aus der Berufsaufgabe resultieren (Slizyk, Schmerzensgeldtabelle IMMDAT plus, 2d „Berufsaufgabe, berufliche Schwierigkeiten, Berufswunschvereitelung“). Besonders gravierend ist die unfallbedingte Beendigung des Berufslebens, da hiermit häufig eine Beeinträchtigung des Selbstwertgefühls und ein allgemeines Gefühl der Nutzlosigkeit verbunden ist (Slizyk, Schmerzensgeldtabelle IMMDAT plus, 2d „Berufsaufgabe, berufliche Schwierigkeiten, Berufswunschvereitelung“).

Weiterhin sind die unfallbedingten Einschränkungen im Freizeitbereich zu berücksichtigen (Slizyk, Schmerzensgeldtabelle IMMDAT plus, 2e „Verlust von Sportmöglichkeiten und Freizeitvereitelung; Einschränkung bei der Ausübung von Hobbys“). Dem Kläger sind, wie ausgeführt, nur Sportarten möglich, welche keine Belastung der Füße erfordern. Auch in seinen Freizeitaktivitäten ist der Kläger eingeschränkt. Er kann nur noch vergleichsweise kurze Strecken gehen und vergleichsweise kurze Zeit stehen. Mit diesen Einschränkungen wird er in Anbetracht seines Alters voraussichtlich noch etliche Jahre leben müssen.

Damit ist der erlittene Dauerschaden auch mit einer konkreten Beschwernis für das Leben des Klägers verbunden.

III.

Der Versicherte der Beklagten ist auf einem übersichtlichen, geraden Streckenabschnitt auf die Gegenfahrbahn geraten, wo es zur Kollision kam. In einer solchen Konstellation ist von einem Anscheinsbeweis für einen schuldhaften Verstoß gegen § 2 Abs. 1 StVO durch den Beklagten zu 1) auszugehen (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.03.2014,15 U 144/12, BeckRS 2015, 04854). Zudem ist auch unstreitig, dass der Unfall von verschuldet wurde und dieser gegen die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen der §§ 1 Abs. 2, 2 StVO verstoßen hat. Regelmäßig handelt es sich bei einem Verlassen der rechten Fahrbahnseite und dem Geraten auf die Gegenfahrbahn um ein grob fahrlässiges Verhalten des Fahrzeugführers. Umstände, welche den Verkehrsverstoß hier als leichte Fahrlässigkeit qualifizieren würden, sind beklagtenseits nicht vorgetragen.

Damit war hier ein grob fahrlässiges Verhalten des Versicherten der Beklagten zu berücksichtigen (Slizyk, Schmerzensgeldtabelle IMMDAT plus, 3a „Verschulden des Schädigers“), allerdings gleichermaßen auch, dass von vornherein nur der Schadensumfang streitig war; insbesondere war die Unvermeidbarkeit für den Kläger von Anfang an unstreitig.

Ferner hat die Beklagte bereits außergerichtlich einen Großteil des Schmerzensgeldes, nämlich 31.400,00 €, bezahlt, was also mehr als zwei Dritteln des zustehenden Betrages entspricht.

Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten ist auszuführen, dass es sich beklagtenseits um eine Haftpflichtversicherung handelt (hierzu: Slizyk, Schmerzensgeldtabelle IMMDAT plus, 2g „Wirtschaftliche Verhältnisse der Beteiligten“; BeckOK-Spindler, 38. Ed., Stand: 1.11.2013, § 253 Rn. 43). Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers ist nur bekannt, dass es sich um einen mittlerweile pensionierten JVA-Beamten handelt.

IV.

Unter Berücksichtigung all dieser vorstehenden Umstände kommt das Gericht in einer Gesamtabwägung hier zu der Entscheidung, dass ein Gesamtschmerzensgeldbetrag in Höhe von 45.000,00 € angemessen, aber auch ausreichend ist.

Hierbei ist dem Gericht bewusst, dass bei der Bemessung von Schmerzensgeldern eine gewisse Vergleichbarkeit gewährleistet werden muss und sich das Gericht deswegen an Vergleichsfällen orientieren muss und hierbei auch die Geldentwertung seit Erlass der Entscheidung berücksichtigt werden muss (hierzu Slizyk, IMMDAT plus, 1. Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes).

Ausgehend von der Schmerzensgeldtabelle von Slizyk lässt sich vorliegend als Anhaltspunkt die Ziffer 4794, Urteil des OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.01.2014,1-9 U 103/13, anführen. Dort ist von einer komplizierten Sprunggelenksverletzung mit bleibenden Narben, Muskelverschmächtigung, Schwellneigung, Bewegungseinschränkungen sowie Schmerzen im Bereich des linken Sprunggelenks die Rede. Der betreffende Mann war 157 Tage stationär in Behandlung, davon 4 Tage mit künstlicher Beamtmung. Er bildete eine somatoforme Schmerzstörung aus. Als Dauerschaden waren Schmerzen vorhanden, die die Einnahme von Schmerzmitteln erfordern; die Hobbys, insbesondere Sport, waren beeinträchtigt. Auch war ein Dauerschaden in Form einer Arthrose vorhanden; eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes ließ sich nicht ausschließen. Die Haftung ist mit 100% angegeben, die MdE mit 0. Hierfür sprach das OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.01.2014,1-9 U 103/13 einen Betrag von 40.000,00 € zu.

Diese Entscheidung exemplarisch als Vergleichsmaßstab zugrundegelegt, auch unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Entscheidung (2014) und der Art und des Ausmaßes der Gesundheitsbeeinträchtigung, erachtet das Gericht in einer Gesamtabwägung hier einen Gesamtbetrag in Höhe von insgesamt 45.000,00 € als angemessen, von denen 31.400 € bereits bezahlt wurden. Die stationäre Aufentshaltsdauer war beim Kläger etwas geringer; bei ihm kommen aber zahlreiche ambulante und krankengymnastische Behandlungen hinzu. Der Kläger musste sich auch einer Hauttransplantation unterziehen, welche große Schwierigkeiten im Heilungsverlauf machte. Weitere Operationen stehen an. Auch ist beim Kläger eine höhere MdE gegeben. In einer Gesamtabwägung aller erläuterter Umstände sind dem Kläger hier deswegen 45.000,00 € zuzusprechen.

Die klägerseits aufgeführte Entscheidung bei Slizyk, Schmerzensgeldtabelle, Nr. 1399, Urteil des OLG München vom 26.09.1991, 24 U 697/88, rechtfertigt kein höheres Schmerzensgeld. Dort war nicht „nur“ der Fuß, sondern neben dem Fuß der Ober- und Unterschenkel betroffen; es wurden drei Hauttransplantationen vorgenommen und als Dauerschaden waren neben einer Gehbeinderung auch ein Harndauerkatheder und Schienenhülsenapparat nötig; die MdE betrug 50.

– Zinsen

Der Kläger hat gegen die Beklagte wegen des Restbetrages in Höhe von 13.600,00 € auch einen Zinsanspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 BGB seit 03.10.2013. Der Beklagten wurde mit Schreiben vom 16.09.2013 Zahlungsfrist bis 02.10.2013 gesetzt. Die Mahnung war dabei auch nicht weit übersetzt und konnte mithin einen Verzug auslösen. Verzug trat damit am 03.10.2013 ein. Die Zinsen wurden beklagtenseits im Übrigen auch nicht angegriffen.

– Rechtsanwaltskosten

Ein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht demgegenüber nicht. Die vom Kläger bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vorgenommene Berechnung war unschlüssig.

Das Gericht wies den Klägervertreter mit Verfügung vom 11.07.2016 darauf hin, dass es die Bedenken der Beklagtenpartei in Bezug auf die Berechnung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten teile und die beklagtenseits aufgezeigte Berechnung auch nach Auffassung des Gerichts die richtige Berechnungsweise darstelle. Im Termin vom 14.07.2016 nahm der Klägervertreter auf Nachfrage des Gerichts keine Änderung bei den Rechtsanwaltskosten vor. Eine Schriftsatzfrist wurde nicht beantragt. Daraufhin wurde die mündliche Verhandlung geschlossen.

Mit Schriftsatz vom 20.07.2016 berechnete der Klägervertreter die Rechtsanwaltskosten neu. Er stellt insofern aber schon gar keinen konkreten Antrag. Zudem erfolgte der Vortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung und war damit gem. § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO bestand nicht.

D.

– Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 92 ZPO (Feststeller wird hierbei beim Obsiegen mit 5.000 € angesetzt).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach für den Kläger § 709 S. 1, S. 2 ZPO und für die Beklagte nach§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Amberg Endurteil, 11. Aug. 2016 - 24 O 17/15

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Landgericht Amberg Endurteil, 11. Aug. 2016 - 24 O 17/15 zitiert 15 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung


(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295),

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 253 Immaterieller Schaden


(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. (2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbs

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 115 Direktanspruch


(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, 1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder2.

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 1 Grundregeln


(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge


(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn. (2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven od

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 843 Geldrente oder Kapitalabfindung


(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 11 Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung


Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Er

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 842 Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person


Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.

Referenzen

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.

(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.

(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.

(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.

Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für

1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
2.
einspurige Kraftfahrzeuge,
3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung,
5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und
6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder
1.
der permanent angetriebenen Achsen und
2.
der vorderen Lenkachsen
mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus
1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
2.
während der Fahrt
a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser inkm/hangezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,
b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.