Landgericht Amberg Endurteil, 14. Juli 2016 - 24 O 1068/15

bei uns veröffentlicht am14.07.2016

Gericht

Landgericht Amberg

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 10.448,21 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Schadensersatzforderung aus einem Grundstückskaufvertrag.

Die streitgegenständliche Immobilie ..., Gebäude- und Freifläche zu 1.165 m2, wurde 1962 erbaut. Der öffentliche Kanal wurde im betreffenden Gebiet zwischen 1986 und 1988 bzw. 1989 ausgebaut. Zu diesem Zeitpunkt wohnten die Beklagten im streitgegenständlichen Anwesen. Bis 1989 lebte die Beklagte zu 1), bei welcher es sich um die Mutter der Beklagten zu 2) bis 3) handelt, zusammen mit ihrem am 19.03.2014 verstorbenen Exmann ... im Anwesen; die Trennung erfolgte 1988. Der hälftige Miteigentumsanteil des ging auf die Beklagten zu 2) bis 4) zu gleichen Teilen über. Zwischen 1989 und 2014 bestand zwischen den Beklagten zu 1) bis 4) und ... kein Kontakt mehr. Die öffentlichen Lasten trug ab dem Zeitpunkt der Trennung ... alleine. Bei den Beklagten handelt es sich um eine Erbengemeinschaft.

Ein Anschluss- und Benutzungszwang wurde mit der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Gemeinde ... im Jahre 1994 begründet; die Fertigstellung der Mischwasserentwässerungsanlage für die Ortschaft ... erfolgte im Jahr 1995.

Die Beklagten beauftragten die ... im Landkreis ... bzw. die angeschlossene Immobilienfirma mit dem Verkauf des Anwesens. Der Mitarbeiter ... der ... zeigte den Klägern das Anwesen und gab ihnen die entsprechenden Informationen. Durch die ... bzw. das Immobilienbüro wurde auch der Notarvertrag in Auftrag gegeben. Sämtliche Daten über das Verkaufsobjekt wurden von dort zum Notar gegeben. Die Beklagten haben dann lediglich den vereinbarten Beurkundungstermin wahrgenommen.

Im Expose wurde ausgeführt, dass alle Angaben zum Objekt vom Verkäufer stammen.

Mit notarieller Urkunde vom 09.09.2014 erwarben die Kläger von den Beklagten das Anwesen.

In Ziffer V. der notariellen Urkunde heißt es:

„V. Erschließungskosten

Die Kosten und Beiträge für Erschließungsanlagen im weiteren Sinn (Versorgungs- und Abwasseranlagen sowie Erschließungsanlagen) einschließlich des Investitionsaufwands nach Art. 5 des BayKAG, für die ein Bescheid ab heute zugestellt wird, haben die Käufer zu tragen. Die Erfüllung aller bis zum vorgenannten Zeitpunkt zugestellten Bescheide geht zu Lasten der Verkäufer. Vorausleistungen kommen den Käufern zu Gute. Die Käufer wurden darauf hingewiesen, dass Beitragsbescheide auch noch lange Zeit nach der Erstellung einer Erschließungsanlage ergehen können. Der Notar hat empfohlen, sich diesbezüglich zur Sicherheit bei der zuständigen Gemeinde zu erkundigen.“

In Ziffer VI. der notariellen Urkunde heißt es:

"...

2. Weitergehende Rechte der Käufer jeder Art wegen offener oder verborgener Mängel werden ausgeschlossen, gleichgültig, ob solche bereits vorhanden sind oder bis zum Besitzübergang entstehen. Dies gilt insbesondere für den Bauzustand bestehender Gebäude, das angegebene Flächenmaß, die Bodenbeschaffenheit, das Vorhandensein von Altlasten und schädlichen Boden Veränderungen, die Verwertbarkeit und die Ertragsfähigkeit des Vertragsgegenstandes. …

3. Den Verkäufern ist nichts bekannt von wesentlichen Mängeln des Vertragsgegenstands, die bei einer Besichtigung nicht ohne weiteres erkennbar sind, insbesondere nicht von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen oder von altrechtlichen, im Grundbuch nicht eingetragenen Dienstbarkeiten. …"

An dem Gebäude waren umfangreiche Renovierungsarbeiten notwendig, weshalb sich die Parteien, auch aufgrund des schiechten Zustands des Gebäudes, auf einen Kaufpreis in Höhe von 50.000 € anstatt des ursprünglich geforderten Betrages von 69.000 € einigten. Auch das Immobilienexpose wies auf die Renovierungsbedürftigkeit hin.

Mit Schreiben vom 16.09.2015 machten die Kläger Ansprüche bei den Beklagten, stellvertretend bei der Beklagten zu 1), geltend. Diese wies die Beklagte zu 1) mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 24.09.2015 zurück.

Die Kläger behaupten, im Rahmen der Renovierungsarbeiten sei festgestellt worden, dass das Anwesen nicht an den öffentlichen Schmutzwasserkanal angeschlossen sei. Die Rohrleitungen endeten nach einigen Metern offen, so dass das abfließende Wasser in den Untergrund versickert sei.

Üblicherweise erfolge nach Verlegung eines öffentlichen Kanals eine direkte Anschlussnahme und die Klärgrube werde beseitigt, was einen Vorgang darstelle, der einem Mitbewohner des entsprechenden Anwesens nicht verborgen bleiben könne. Daher müsse den Beklagten bekannt gewesen sein, dass während ihrer Zeit des Wohnens eine solche Anschlussnahme nicht erfolgt sei.

Bei der Besichtigung hätten die Kläger ausdrücklich danach gefragt, ob Erschließungskosten wegen Wasser und Kanal zu erwarten seien. Hierauf sei durch den beauftragten Makler für die Beklagten erklärt worden, dass der Kanal erst gebaut worden sei und alles angeschlossen sei, weshalb nicht mit weiteren Kosten deswegen gerechnet werden müsse.

Die Beklagte zu 1) sei als Miteigentümerin im Jahr 1995 darüber informiert worden, dass ein An-schluss herzustellen ist und ab 1995 die Möglichkeit hierzu bestanden habe.

Für die Kläger sei hierdurch ein erheblicher Aufwand entstanden, da erst mit einer Kamerabefah-rung hätte festgestellt werden können, dass ein Anschluss am öffentlichen Kanal nicht vorliege und deshalb ein Neuanschluss des Kanals an das öffentliche Schmutzwasserkanalnetz notwendig sei. Der Aufwand hierfür belaufe sich auf 10.448,21 €, was nur das Freilegen der Anschlussleitungen rund um das Gebäude erfasse. Hierbei wäre es notwendig gewesen, die Betonhofzufahrt und die alte Kläranlage auszubauen und zu entsorgen sowie vom alten Kontrollschacht aus den neuen Kläranschluss im Garten zu suchen, freizulegen und eine neue Ablaufleitung samt Kontrollschacht einzubauen.

Die Kläger meinen, die Beklagten hätten wissentlich und bewusst einen Umstand verschwiegen, welcher für die Kaufentscheidung der Kläger erheblich gewesen sei. Jeder der Beklagten müsse sich das Wissen des anderen als Gesamthandsgemeinschaft zurechnen lassen.

Die Beklagten hätten nach Auffassung der Kläger zumindest darauf hinweisen müssen, dass bis zu der Zeit, in der sie im Anwesen wohnten, kein Anschluss erfolgt sei. Dann hätten die Kläger vor dem Erwerb prüfen können, ob eine Anschlussnahme vorliegt. Dies hätte erheblichen Einfluss auf ihre Kaufentscheidung gehabt.

Auch hätte die Beklagte zu 1) die Kläger zumindest darauf hinweisen müssen, dass sie lange nicht mehr im Anwesen gewesen sei und ihr nicht bekannt gewesen sei, ob nach 1995 der Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage hergestellt wurde.

Mit dem Kaufvertrag sei zumindest eine stillschweigende Zusicherung gegeben worden, dass ein Anschluss an die Abwasseranlage vorliegt. Die Kläger hätten wegen der Regelung in Ziffer V der notariellen Urkunde zu den Kosten und Beiträgen für Erschließungsanlagen davon ausgehen können, dass Erschließungsbeiträge für Abwasseranlagen bereits entrichtet worden seien und ggf. noch nachentrichtet werden müssen, dass also eine Anschlussnahme an eine Erschließungsanlage gegeben sei.

Der Haftungsausschluss komme deswegen insgesamt nicht zum Tragen.

Die Kläger erachten die angefallenen Kosten als angemessen und zur Anschlussnahme des Hauses an den öffentlichen Schmutzwasserkanal erforderlich.

Wegen des arglistigen Verschweigens müssten die Beklagten nach Auffassung der Kläger auch die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit Kiägervertreters tragen.

Die Kläger beantragen,

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 10.448,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Klageerhebung zu bezahlen, sowie die Kläger von den Kosten des Rechtsanwalts ... über brutto 958,19 € freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten behaupten, sie hätten von dem fehlenden Anschluss nichts gewusst. Sie seien davon ausgegangen, dass sich ... um den Anschluss des Grundstücks an die Kanalisation gekümmert habe. Von einem etwaigen Verstoß seitens des ... gegen die Verpflichtungen aus der gemeindlichen Satzung hätten sie nichts gewusst.

Auch die Beklagte zu 1) habe von den Vorgängen keine Kenntnis gehabt. Sämtliche Post habe der Ehemann der Beklagten zu 1) entgegengenommen.

Die Beklagten meinen, eine Pflicht aus dem notariellen Kaufvertrag sei durch sie nicht verletzt worden, da eine fahrlässige Unkenntnis eine solche Pflichtverletzung nicht begründen könne und darüber hinaus auch eine solche gar nicht vorliege, da hinsichtlich der Immobilie keine Erkundigungspflichten bestünden.

Vielmehr hätten sie sich darauf verlassen dürfen, dass die Gemeinde ihrer übertragenen Überwachungsfunktion nachkommen würde.

Die Eigenschaften der Bebauung seien keine wertbildenden Faktoren, da die Kläger bei wirtschaftlicher Betrachtung lediglich das isolierte Grundstück bezahlt hätten und die Bebauung im Kaufpreis nicht mehr veranschlagt worden sei, sodass keine Aufklärungspflicht dahingehend bestünde. Dies zeige sich durch den marginalen Unterschied zwischen dem Kaufpreis pro m2 für das streitgegenständliche Anwesen und dem durchschnittlichen Grundstückspreis für einen m2 unbebautes Bauland in der Gemeinde. Daher stelle der fehlende Anschluss keinen wertbildenden Faktor dar, über den im Falle der Kenntnis aufzuklären sei.

Darüber hinaus liege keine stillschweigende Zusicherung vor, da die jeweiligen Formulierungen in Grundstückskaufverträgen formularmäßig verwendet werden würden und dadurch nur der Zeitpunkt des Lastenübergangs konkret bestimmt werden solle.

Der Makler sei auch kein Erfüllungsgehilfe des Verkäufers.

Die Beklagten meinen außerdem, es sei keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden, da eine solche, um Rechtswirkung entfalten zu können, in der notariellen Urkunde mit aufgenommen werden müsse, was vorliegend nicht geschehen sei. Eine etwaige Bindungswirkung sei deshalb von den Parteien nicht gewollt gewesen, auch weil insbesondere ein Haftungsausschluss vereinbart worden sei. Selbst im Falle der Unwirksamkeit dieses Ausschlusses aufgrund eines etwaigen arglistigen Verschweigens liege daher auf keinen Fall ein Mangel der Kaufsache vor.

Es könnten zudem nicht alle Kosten in Verbindung mit dem fehlenden Abwasseranschluss gebracht werden. Die Treppe und die Hofeinfahrt sei im Rahmen der allgemeinen Renovierung weggerissen worden.

Zum weiteren Parteivortrag wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 10.03.2016 und vom 23.06.2016 Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Einvernahme des Zeugen ... Es wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 23.06.2016 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Es besteht kein Anspruch der Kläger gegen die Beklagten auf Zahlung der begehrten 10.448,21 € wegen des fehlenden Anschlusses an die Abwasseranlage.

A.

Die Kläger haben gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 10.448,21 € gem. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB.

Ob der fehlende Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal einen Sachmangel darstellt, kann offen bleiben, da die Mängelrechte in Ziffer VI. 2. des Notarvertrages jedenfalls wirksam ausgeschlossen wurden.

Es ist den Beklagten als Verkäufern auch nicht gem. § 444 BGB verwehrt, sich auf diese Ausschlussvereinbarung zu berufen, da weder ein arglistiges Verschweigen vorliegt noch eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde.

I.

Der Käufer ist für die Tatsachen, aus denen sich das arglistige Verschweigen ergibt, nämlich Kenntnis des Mangels zum Zeitpunkt der Vereinbarung und fehlende Offenbarung, beweisbelastet. Der Käufer muss auch die Tatsachen beweisen, welche die Garantie der Beschaffenheit ausmachen (Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., 2016, § 444 Rn. 4).

Das Verschweigen des Mangels muss arglistig geschehen und setzt voraus, dass der Verkäufer den Mangel kennt oder für möglich hält, ebenso, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen von Tatsachen hätte aufdrängen müssen, die einen Mangel begründen. Fahrlässige Unkenntnis genügt nicht (Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., 2016, § 444 Rn. 11).

Für die garantierte Beschaffenheit ist eine Garantie notwendig; diese liegt regelmäßig in der Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft. Es kommt darauf an, dass sie der Verkäufer garantiert hat (Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., 2016, § 444 Rn. 12).

II.

All dies konnte vorliegend nicht festgestellt werden. 

1. Das Gericht konnte sich nicht vom Vorliegen einer arglistigen Täuschung überzeugen.

a) Zunächst liegt keine arglistige Täuschung durch die Beklagten selbst vor.

Die Beklagten haben vorgetragen, vom fehlenden Anschluss nichts gewusst zu haben. Die Kläger haben für die positive Kenntnis der Beklagten keinen Beweis angeboten.

Das Gericht hat in Anbetracht des Sachvortrages auch keine Veranlassung, hier davon auszugehen, dass die Beklagten den fehlenden Anschluss zumindest für möglich gehalten hätten oder dass sich dies den Beklagten hätte aufdrängen müssen. Die Beklagten sind allesamt etliche Jahre vor Begründung des Anschluss- und Benutzungszwangs und vor Fertigstellung der Mischwasserentwässerungsanlage für ... aus dem Anwesen ausgezogen. Es gab unstreitig keinen Kontakt mehr zu ... Die Beklagte zu 1) hat bestritten, gemeindliche Schreiben diesbezüglich erhalten zu haben; Beweis wurde nicht angeboten. Das Gericht hat damit keinen fassbaren Anknüpfungspunkt für ein Fürmöglichhalten der Beklagten.

Daran ändert auch nichts das Vorliegen eines Anschluss- und Benutzungszwangs. Zwar geht man unter dieser Prämisse tatsächlich davon aus, dass bei dieser Sachlage ein Anschluss an den öffentlichen Kanal besteht. Dies gilt aber gleichfalls für die nicht mehr in Anwesen wohnhaften Beklagten.

Fahrlässige Unkenntnis reicht gerade nicht aus. 

b) Auch liegt keine arglistige Täuschung durch den Zeugen ... vor. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dieser Kenntnis vom fehlenden Anschluss gehabt hätte oder dies für möglich gehalten hätte oder sich dies dem Zeugen ... hätte aufdrängen müssen. Ob eine Zurechnung erfolgen könnte, kann damit offenbleiben.

c) Schließlich liegt auch keine arglistige Täuschung durch Unterlassen eines Hinweises darauf vor, dass die Beklagten lange nicht mehr im Anwesen gewesen seien und ihnen nicht bekannt sei, ob nach 1995 der Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage hergestellt wurde.

Das Verschweigen von Tatsachen stellt nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht besteht. Entscheidend ist, ob der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise Aufklärung erwarten durfte. Grundsätzlich ist es Sache jeder Partei, ihre Interessen selbst wahrzunehmen. Es besteht daher keine allgemeine Pflicht, alle Umstände zu offenbaren, die für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sein können (zum Ganzen: Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., 2016, § 123 Rn. 5).

Bei der Tatsache, wann die Beklagten ausgezogen bzw. das letzte Mal im Anwesen gewesen sind, handelt es sich nicht um einen besonders wichtigen Umstand, der für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung war und damit ungefragt offenbart werden müsste. Wie die Kläger in der informatorischen Befragung mitteilten, hatten sie mit den Beklagten vor dem Notartermin gar keinen Kontakt. Folglich kann es für sie auch nicht so wichtig gewesen sein, wann die Beklagten das letzte Mal im Haus gewesen waren.

Es besteht auch keine Pflicht, ungefragt darauf hinzuweisen, was einem alles nicht bekannt ist. Die Aufklärungspflicht besteht bei Kenntnis besonders wichtiger Umstände, nicht aber dann, wenn die betreffenden Personen hierzu selbst nicht über überlegenes Wissen verfügen, wie es vorliegend der Fall war.

2. Weiterhin liegt keine Garantie für die Beschaffenheit der Sache vor, nämlich keine Garantie für das Vorhandensein eines Anschlusses des Grundstücks an den öffentlichen Kanal.

a) Im Exposé der Sparkasse, welches unstreitig auf den Angaben der Beklagten beruht, ist von einem derartigen Anschluss keine Rede. Allein auf Grund der Angabe im Expose', dass 2 x Küche, 2 x Bad und 2 x separates WC vorhanden sind, wird nicht garantiert, dass ein Anschluss an den öffentlichen Kanal vorhanden ist. Eine Bewirtschaftung der Küche, Bäder und Wc's ist auch anderweitig (wie hier durch ... geschehen) möglich. Garantiert wird damit nur das Vorhandensein dieser Räume und deren Nutzungsmöglichkeit im angegebenen Sinne. Nach dem klägerischen Vortrag war nicht davon die Rede, dass eine Benutzung des Bades nicht möglich war; vielmehr sei es so gewesen, dass die Rohrleitungen nach einigen Metern offen endeten, so dass das abfließende Wasser in den Untergrund versickert sei. Auch war im Expose' keine Rede davon, dass das Anwesen bewohnt wäre; vielmehr findet sich dort bei „aktueller Nutzung:“ die Angabe „frei“ und bei „Beschreibung:“ die Angabe "...sofort frei …".

b) Auch die Angaben des Zeugen ... begründen keine Beschaffenheitsgarantie. Es kann daher offenbleiben, ob diese Angaben des Zeugen ... den Beklagten zuzurechnen wären.

Der Zeuge ... gab an, dass es Thema gewesen sei, dass das Grundstück voll erschlossen sei. Dies habe er gegenüber den Käufern auch so kommuniziert. Damit meine er, dass Straße, Wasser und Kanal am Grundstück seien. Er habe dies nicht näher ausgeführt, nur gesagt, das Grundstück sei voll erschlossen. Die Kläger hätten diesbezüglich auch nicht näher nachgefragt. Die Erschließung und der Anschluss seien dann kein Thema mehr gewesen. Auf Frage, ob er gesagt habe, dass alles angeschlossen ist, gab er an, dass man davon ja ausgehe, aber dass er nicht denke, dass er das so gesagt habe. Es könne sein, dass in den Zusammenhang, wo er gesagt habe, dass alles voll erschlossen ist, das gefallen sei, dass keine weiteren Kosten wegen dem Kanal zu erwarten seien. Das bedeute ja auch eigentlich, dass es voll erschlossen sei, aber es könne auch sein, dass man den Kanal mal neu machen müsse.

Die Angabe „voll erschlossen“ meint nur, dass die Anschlüsse an der Straße bzw. am Grundstück liegen, nicht aber, dass das Grundstück selbst auch hieran angeschlossen ist. Diese Bedeutung ergibt sich nach der Auslegung nach dem objektivem Empfängerhorizont. Die Angabe voll erschlossen in diesem Sinne ist üblich und wird im Allgemeinen so verstanden und verwendet. Wie der Zeuge ... mitteilte, hat er darüber hinausgehend den von ihm verwendeten Terminus „voll erschlossen“ nicht weitergehend erläutert; auch sei, wie der Zeuge angab, hier keine weitere Nachfrage seitens der Käufer erfolgt.

Auch bekundete er, dass er nicht denke, dass er gesagt habe, dass alles angeschlossen ist. Auch wenn er insofern eine gewisse Unsicherheit mit der Angabe, dass er dies nicht denke, kundgab, kann das Gericht dennoch nicht davon ausgehen, dass er dies entgegen seiner Aussage gesagt hätte. Hierfür liegen keine weiteren Anhaltspunkte vor.

Letztlich ist in diesem Kontext auch die Angabe, dass er möglicherweise gesagt habe, dass keine weiteren Kosten wegen dem Kanal zu erwarten seien, zu sehen. Zum einen teilte er dies nicht positiv bejahend mit, sondern zog dies nur als Möglichkeit in Erwägung. Zum anderen aber setzte er diese Aussage wiederum in den Zusammenhang mit seiner Angabe, dass alles voll erschlossen sei. Er erläuterte dies auch näher auf die Vollerschließung bezogen, indem er angab, dass dies ja auch die Bedeutung von voll erschlossen sei, es aber auch sein könne, dass man den Kanal mal neu machen müsse. Insofern bezieht sich die mögliche Angabe des Zeugen ... hier -vom objektiven Empfängerhorizont ausgehend-jedenfalls auf die Kosten des Kanalanschlusses ans Grundstück liegend und nicht auf die Kosten des Anschlusses des Grundstücks selbst an den bestehenden Kanal.

c) Auch die Vereinbarungen in Ziffer V. des Notarvertrages stellen keine garantierte Beschaffenheit dar.

Dort geht es ausschließlich um die Kostentragung; aus der Verwendung dieser -üblichen- Formulierung kann nicht geschlussfolgert werden, dass das Grundstück an den Kanal angeschlossen ist und schon gar nicht, dass es sich hierbei um eine garantierte Beschaffenheit handeln soll.

Insofern wäre zudem auch gar nicht der Regelungsbereich der Ziffer V. betroffen, da es dort ausschließlich um Bescheide der Gemeinde geht. Dies betrifft die Kosten dafür, dass der Kanal am Grundstück liegt. Für den Anschluss des Grundstücks selbst an den Kanal ist der Eigentümer verantwortlich, nicht die Gemeinde. Hierfür werden seitens der Gemeinde keine Kosten oder Beiträge erhoben. Die Beiträge werden gem. Art. 5 Abs. 1 KAG für die Möglichkeit der Inanspruchnahme erhoben, also die Möglichkeit, das Grundstück an den Kanal anzuschließen (sprich für die Verlegung der Kanalleitungen bis an das Grundstück heran).

d) Der Sachvortrag der Klagepartei im Schriftsatz vom 07.07.2016 erfolgte nach Schluss der mündlichen Verhandlung und war deshalb nicht mehr zu berücksichtigen, § 296a ZPO. Ein Grund für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht gegeben, § 156 ZPO.

Der Zeuge ... teilte in der mündlichen Verhandlung nicht mit, dass der Maklerauftrag noch vom verstorbenen ... erteilt worden war. Auch war bisher keine Rede davon, dass der verstorbene ... das Exposé erstellen lies. Dieser Sachvortrag ist damit nunmehr neu.

Deswegen kommt es nicht mehr darauf an, ob etwaige Angaben des verstorbenen ... den Beklagten zuzurechnen wären.

Ohnehin wäre nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage eine solche Zurechnung erfolgen sollte.

Entsprechend § 123 Abs. 2 BGB wäre... als Dritter zu betrachten, der am Geschäft (also am Kaufvertragsschluss) selbst nicht beteiligt ist und dessen Verhalten sich die Beklagten auch nicht zurechnen lassen müssen.

... ist nicht Verkäufer, damit nicht Beteiligter. Er ist auch kein Erfüllungsgehilfe der Beklagten gem. § 278 BGB, da der Todeseintritt hier eine zeitliche Zäsur schafft. Es ist nicht vorgetragen, dass der Verkauf auch bereits zugunsten der Beklagten beabsichtigt gewesen wäre, zumal kein Kontakt bestanden hat. wurde nicht im Rechts- und Pflichtenkreis der Beklagten tätig. Zum Zeitpunkt des Tätigwerden handelte es sich um sein (Allein-)Eigen-tum.

Weiterhin war er auch kein Verrichtungsgehilfe der Beklagten.

Entsprechend § 123 Abs. 2 BGB kommt es damit auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen der Täuschung durch die Beklagten an. Dies ist, wie ausgeführt, nicht der Fall. Insbesondere scheidet auch ein Kennenmüssen aus, da dieser Fakt (Anschluss an den Kanal) nicht im Expose' erwähnt ist und auch keine anderweitigen Umstände dargetan sind, welche darauf hinweisen würden, dass die Beklagten die Täuschung erkennen müssten, noch dazu sie vorliegend durch Verschweigen erfolgte.

Schließlich handelt es sich bei § 1922 BGB nicht um eine Zurechnungsvorschrift für Verschulden, sondern die Rechtsnachfolge in das Vermögen des Erblassers.

B.

Die Kläger haben daher auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen oder außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

C.

Die Kosten des Verfahrens bestimmen sich nach § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf § 709 S. 1, 2 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Amberg Endurteil, 14. Juli 2016 - 24 O 1068/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Amberg Endurteil, 14. Juli 2016 - 24 O 1068/15

Referenzen - Gesetze

Landgericht Amberg Endurteil, 14. Juli 2016 - 24 O 1068/15 zitiert 10 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung


(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber

Zivilprozessordnung - ZPO | § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung


(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295),

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln


Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten

Zivilprozessordnung - ZPO | § 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung


Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1922 Gesamtrechtsnachfolge


(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendun

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 444 Haftungsausschluss


Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sac

Referenzen

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.