Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückgewähr von Zahlungen, auf Schadensersatz und auf Zahlung aufgrund eines Übergabevertrages in Anspruch.
Die Parteien sind Söhne der am ...1920 geborenen M. S., die am 27.09.2013 verstarb (im Folgenden: Erblasserin).
Die Parteien sind neben den weiteren vier Geschwistern E. W., M B., J. S. und Ch. S. jeweils Erben zu 1/6.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Schwandorf - Vormundschaftsgericht - vom 26.09.2006 wurde der Beklagte zum gesetzlichen Betreuer für die Verstorbene bestellt. Der Aufgabenkreis des Beklagten umfasste als Betreuer alle Angelegenheiten, inklusive Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Entscheidung über Fernmeldeverkehr.
Die Erblasserin wurde während des Betreuungszeitraumes, der sich vom 5.10.2006 bis 27.09.2013 erstreckte, bis 07. März 2013 im Anwesen des Beklagten versorgt. Von 08. März 2013 bis zu ihrem Tode verbrachte die Erblasserin aufgrund ihres Gesundheitszustandes in Pflegeheimen. Vom 18.03.2013 bis 17.04.2013 befand sich die Erblasserin in Kurzzeitpflege, ab 18.04.2013 war sie stationär im Pflegeheim untergebracht.
Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann J. S. schlossen am 20. Dezember 1983 mit dem Beklagten einen Übergabevertrag. Der Übergabevertrag enthält unter anderem folgende Vereinbarungen:
„XIII.
Der Übernehmer - nachstehend auch „der Verpflichtete“ genannt - hat vom heutigen Tage an dem Übergeber Herrn J. und Frau M. S. geb. K., - nachstehend auch „der Berechtigte“ benannt - auf Lebenszeit des Berechtigten - bei Ehegatten beiden und auch dem überlebenden Teil allein - unentgeltlich folgendes Leibgeding zu gewähren, das auch der jeweilige Eigentümer des Vertragsgrundbesitzes unentgeltlich zu erfüllen hat, wobei die Rechte des Berechtigten nicht übertragbar sind:
1. a) Der Berechtigte ist befugt, unter Ausschluss des Eigentümers in dem Wohnhaus in W.-K., …, das erste und zweite Zimmer links und das letzte Zimmer rechts vom Treppenaufgang im Obergeschoss und auch den dort befindlichen Abstellraum zu bewohnen und zu benützen. Die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Hausbewohner bestimmten Nebenräume, Anlagen und Einrichtungen, auch das Badezimmer im Obergeschoss, den Hofraum und die Holzlege in dem von dem Berechtigten nach seinem Bedarf zu bestimmenden Umfang mit zu benützen und im Anwesen frei ein- und auszugehen.
…
c) Nach erfolgtem Wegzug kann der Berechtigte jederzeit wieder in das Vertragsanwesen zurückkehren.
2. Der Verpflichtete hat auf seine Kosten die vorgenannte Austragswohnung in stets wohn- und heizbarem Zustand zu unterhalten und die Lichteinrichtung brauchbar zu erhalten. Der Verpflichtete trägt auch die Kosten des Weißens und Streichens der vorgenannten Austragswohnung und die für den Berechtigten anfallenden Kosten des Wasserverbrauchs, des elektrischen Stroms für Beleuchtung und sonstige Zwecke, des Kaminkehrers, der Kanalbenutzung und der Müllabfuhr.
3. Weiter hat der Verpflichtete dem Berechtigten, wenn dieser im Vertragsanwesen wohnt, unentgeltlich die Heizmaterialien zu befördern und diese, im Wald des Übergebers auch durch Fällen von Bäumen, heizfertig herzurichten und am eingewiesenen Platz ordnungsgemäß zu lagern und die Gänge und Fahrten zum Arzt, Apotheker und Geistlichen zu besorgen und zu kochen, zu backen, zu waschen und die Wohnung zu heizen und zu reinigen, wenn der Berechtigte oder ein Berechtigtenteil selbst zur Vornahme dieser Tätigkeit nicht in der Lage ist oder sie ihm nicht zumutbar ist.
4. Der Berechtigte hat ferner auf Lebensdauer von dem Verpflichteten unentgeltlich folgende Leistungen zu beanspruchen:
a) Der Berechtigte erhält die vollständige Verköstigung am Tische des Verpflichteten zu den üblichen Mahlzeiten, ggf. auch die seinem Alters- und Gesundheitszustand entsprechende zuträgliche Verköstigung. Diese ist dem Berechtigten auf Verlangen in seine Wohnräume im Anwesen zu bringen.
b) Der Berechtigte ist auch jederzeit befugt, nach seiner Wahl anstelle der Verköstigung insgesamt unentgeltlich die Lieferung der folgenden Reichnisse in einwandfreien Zustand im Voraus zu verlangen, nämlich: […]
c) Sind Ehegatten berechtigt, so vermindern sich die vorstehenden Reichnisse mit dem Ableben eines Berechtigtenteiles nicht.
…
6. Wenn der Berechtigte aus irgendeinem Grunde vom Vertragsanwesen wegzieht, so sind ihm die Naturalreichnisse bis zu 3 - drei - Kilometer im Umkreis vom Vertragsanwesen aus unentgeltlich nachzuliefern mit Ausnahme der täglichen Reichnisse, für die alsdann der ortsübliche Preis des künftigen Wohnsitzes des Berechtigten in Geld zu vergüten ist. Sofern der Berechtigte dies verlangt, sind ihm alsdann in gleicher Weise die sämtlichen Naturalreichnisse in Geld zu vergüten, wenn der Berechtigte weiter weg zieht. Die Vergütungen sind monatlich immer im Voraus, das erste Mal beim Wegzug, dann immer am ersten Tag jeden Kalendermonats bar und kostenfrei zu zahlen.
7. Die Zahlung eines monatlichen Taschengeldes gemäß den Bestimmungen Ziffer XIX 2. wird vereinbart.
8. Der Verpflichtete trägt im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit für den Berechtigten auch die Kosten für ärztliche Behandlung, für Heilmittel und für die vom Arzt für notwendig erachtete Unterbringung in einer Krankenanstalt sowie für sonstige bei einem Pflichtversicherten der allgemeinen Ortskrankenkasse von dieser zu tragende Aufwendungen, soweit die vorgenannten Kosten nicht von einer Krankenkasse oder durch etwa sonst gewährte Leistungen gedeckt werden.
XIV.
Der Übernehmer ist - soweit Versicherungsleistungen nicht ausreichen - auf seine Kosten auch verpflichtet, dem Übergeber seinerzeit standesgemäß zur Erde zu bestatten und die üblichen Gottesdienste halten zu lassen, einen Grabstein zu besorgen - soweit noch nicht vorhanden - sowie die Grabpflege zu übernehmen. Sterbegelder stehen dem Übernehmer zur Begleichung dieser Kosten zu.
…
XIX. Weitere Realleistungen
1. Wenn der Berechtigte aus irgendeinem Grunde vom Vertragsanwesen wegzieht, so hat der Verpflichtete dem Berechtigten anstelle der tatsächlichen Gewährung des Wohnungs- und Benutzungsrechts monatlich immer im Voraus, erstmals beim Wegzug, dann immer am ersten Tag eines jeden Kalendermonats den ortsüblichen Mietwert einer gleichwertigen Wohnung am Ort des Vertragsanwesens in Geld zu vergüten.
Die gemäß der Vereinbarung Ziff. XIII Abschnitt 2) vom Verpflichteten zu tragenden Aufwendungen hat sodann der Verpflichtete dem Berechtigten nach billigem Ermessen des Berechtigten ebenfalls in Geld zu vergüten.
…
2. Der Verpflichtete hat an den Berechtigten während der gesamten Lebensdauer des Berechtigten eine monatliche Geldrente von 165,00 DM fällig jeweils im Voraus am 1. eines jeden Kalendermonats, erstmals am 1. Januar 1984, ununterbrochen kostenfrei zu zahlen.
Beim Tod eines berechtigten Teils bleibt die Geldrente unverändert.
…“
Der Überlassungsvertrag enthält zudem eine Wertsicherungsklausel.
Der Erblasserin hatte bei der Raiffeisenbank … ein Sparkonto mit der Nummer….. Das Konto wies 2008 einen Kontostand von 10.439,70 Euro auf. Der Geldbetrag wurde auf das Konto … umgebucht.
Die Erblasserin hatte noch ein weiteres Sparkonto mit der Nummer … mit folgenden Kontoständen:
2006 8.767,87 Euro
2007 8.982,42 Euro
2008 9.238,28 Euro
2009 20.128,76 Euro
2010 20.206,71 Euro
2011 20.319,14 Euro
2012 20.398,95 Euro
2013 11.221,89 Euro
Das Girokonto der Erblasserin mit der Kontonummer … wies folgende Kontostände auf:
31.12.2006 3.975,82 Euro
31.12.2007 4.647,87 Euro
31.12.2008 3.880,37 Euro
31.12.2009 3.378,44 Euro
31.12.2010 2.337,12 Euro
31.12.2011 1.757,95 Euro
31.12.2012 4.086,19 Euro
31.12.2013 2.085,74 Euro
Auf dem Girokonto der Erblasserin wurden folgende Beträge abgebucht:
30.08.2006 - 09.12.2006 2.520,00 Euro
01.02.2007 - 11.12.2007 6.110,00 Euro
08.01.2008 - 02.12.2008 7.710,00 Euro
08.01.2009 - 01.12.2009 10.600,00 Euro
08.01.2010 - 06.12.2010 10.700,00 Euro
07.01.2011 - 12.12.2011 9.550,00 Euro
07.01.2012 - 12.12.2012 7.800,00 Euro
08.01.2013 - 08.04.2013 3.000,00 Euro
Insgesamt wurde in diesem Zeitraum ein Geldbetrag von 57.990,00 Euro abgehoben.
Der Kläger ist der Meinung, dass der Beklagte den Betrag, über den er zwischen dem 05.10.2006 und 27.09.2013 aus dem Vermögen der Erblasserin verfügt habe, an die Erbengemeinschaft zurückzuzahlen habe, weil er nicht nachweisen könne, dass sämtliche Beträge, die in seinen Dienstbereich gelangt seien, bestimmungsgemäß verwendet wurden.
Der Beklagte sei zudem verpflichtet, gemäß der Regelung XIX Ziff. 1 des Übergabevertrages für den Wegzug der Erblasserin ab 01.03. - 13.09.2013 die ortsübliche Miete einer gleichwertigen Wohnung zu vergüten. Diese ortsübliche Miete sei mit 400,00 Euro zu beziffern. Der Beklagte sei daher verpflichtet, weitere 2.400,00 Euro zu entrichten. Nach dem Wegzug seien auch entsprechend Ziffer VI des Übergabevertrages Naturalreichnisse für 6 Monate zu je 75,00 Euro, mithin 450,00 Euro, zu entrichten.
Da das gemäß Übergabevertrag geschuldete Taschengeld in Höhe von 165 DM (= 84,37 Euro) sei nicht gezahlt worden. Unter Berücksichtigung der vereinbarten Indizierung ergeben sich folgende Rückstände:
Oktober bis Dezember 2006: 129,45 Euro x 3 = 388,35 Euro
2007: 132,48 Euro x 12 = 1.589,76 Euro
2008: 135,92 Euro x 12 = 1.631,04 Euro
2009: 136,34 Euro x 12 = 1.636,08 Euro
2010: 137,86 Euro x 12 = 1.654,32 Euro
2011: 140,75 Euro x 12 = 1.689,00 Euro
2012: 143,51 Euro x 12 = 1.722,12 Euro
2013: 145,71 Euro x 9 = 1.311,39 Euro
Insgesamt ergäbe sich ein Taschengeldanspruch in Höhe von 11.622,06 Euro, der zu Gunsten der Erblasserin als Taschengeld zu bezahlen gewesen wäre. Der Beklagte sei hier seiner Vermögensbetreuungspflicht nicht nachgekommen. Der Beklagte habe mit seiner Ehefrau einen Pflegevertrag für die Erblasserin abgeschlossen. Der Pflegevertrag sei für das Betreuungsgericht nicht genehmigt worden, so dass kein wirksamer Pflegevertrag zwischen der Erblasserin und der Ehefrau des Beklagten geschlossen werden konnte. Die Zahlungen an die Ehefrau seien daher zu Unrecht geleistet worden. Es seien bis zu 700,00 Euro durch den Betreuer auf einen unwirksamen Vertrag gezahlt worden. Der Beklagte sei daher in seiner Funktion als Betreuer zur Rückzahlung im Wege des Schadensersatzes verpflichtet, da er entgegen seiner Verpflichtung, das Vermögen der Betreuten zu schützen, einen unwirksamen Vertrag abgeschlossen und auf diesen gezahlt habe. Zudem werde bestritten, dass adäquate Pflegeleistungen erbracht worden seien. Im Zeitraum vom 28.07.2007 bis 03.09.2013 seien insgesamt 43.275,00 Euro an die Ehefrau des Beklagten im Hinblick auf den geschlossenen Pflegevertrag geleistet worden. Dieser Betrag sei zurückzuzahlen.
Im Zeitraum 13.02.2009 - 08.03.2013 sei zudem für Verhindertenpflege ein Betrag von 6.132,55 Euro geleistet worden. Es erschließe sich nicht, ob und von wem diese Zahlungen geleistet worden seien.
Rechnungen für den Einbau von Fenstern, der Erneuerung eines Fußbodens sowie einen Ofen in Höhe von 4.728,23 Euro seien vom Beklagten zu erstatten. Dies ergebe sich aus dem Übergabevertrag.
Der Beklagte habe nach dem Tod der Erblasserin noch insgesamt Verfügungen über 5.251,94 Euro vorgenommen. Diese Verfügungen seien im Wesentlichem im Zusammenhang mit der Bestattung der Erblasserin zu sehen.
Der Beklagte habe einen Betrag von 1.279,01 Euro sowie einen weiteren Betrag von 1.973,17 Euro zurückerstattet. Es sei daher noch ein Betrag von 1.999,76 Euro zur Zahlung offen.
Der Beklagte habe daher folgende Beträge zurück zu erstatten:
1. Barabhebungen 57.990,00 Euro
2. Vergütung, Wegzug, Naturalreichnisse 2.850,00 Euro
3. Taschengeld 12.622,06 Euro
4. Pflegevertrag 43.275,00 Euro
5. Rechnungen 4.728,23 Euro
6. Unberechtigte Abhebungen vom Nachlasskonto 1.999,76 Euro Summe 122.465,05 Euro
Der Beklagte sei zudem verpflichtet, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.348,094 Euro aus einem Gegenstandswert von 105.000,00 Euro zu begleichen.
Der Kläger beantragt,
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Erbengemeinschaft nach der am 27.09.2013 verstorbenen Frau M. S., geb. K., bestehend aus
a) dem Kläger,
b) der Frau E. W.,
c) der Frau M. B.
d) dem Herrn J. S.
e) der Frau Ch. S.
f) sowie dem Beklagten einen Betrag in Höhe von 122.465,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.11.2014 zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die durch die außergerichtliche Beauftragung des Unterzeichners entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.348,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.11.2014 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte sei seinen Verpflichtungen als Betreuer nachgekommen. Er habe auch seine Verpflichtungen aus dem Übernahmevertrag erfüllt.
Der Übergabevertrag enthalte keine Wart- und Pflegeverpflichtung. Der Beklagte sei seiner Verpflichtung, für Heizmaterial zu sorgen und die Mutter vollständig zu verköstigen, im vollen Umfang nachgekommen. Der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, Kleidungs- und Schuhbedarf und sonstigen Lebensbedarf der Eltern abzudecken.
Die Abhebungen vom Konto seien sämtlich im Auftrag und im Interesse der Erblasserin erfolgt. Die Abhebungen seien durch den Beklagten bzw. dessen Ehefrau erfolgt. Das Geld sei sodann in eine dafür vorgesehene Geldtasche der Erblasserin verbracht worden. Aus dieser Geldtasche seien sodann die Bedürfnisse der Erblasserin bestritten worden. Der Beklagte habe daher keinerlei Beträge an die Erbengemeinschaft zurückzuzahlen.
Im Jahre 2008 sei vom Sparkonto mit der Nummer 3…. ein Betrag von 10.439,70 Euro auf das Sparkonto mit der Nummer 4… umgebucht worden. Die Differenz zwischen 2012 und 2013 ergebe sich daraus, dass von diesem Betrag die Pflegeheimkosten abzudecken waren.
Auf das Kontokorrentkonto mit der Nummer ….. der Erblasserin sie die monatliche Rente von 665,90 Euro und zuletzt 711,00 Euro überwiesen worden.
Die Abhebungen zwischen dem 30.08.2006 und 20.09.2006 über insgesamt 320,00 Euro seien nicht vom Beklagten vorgenommen worden. Der Beklagte habe zu diesem Zeitpunkt keine Bankvollmacht besessen und sei zudem noch nicht als Betreuer eingesetzt gewesen. Die Übernahme der Betreuung sei erst am 05.10.2006 erfolgt.
Von den entnommenen Beträgen seien die beiden Töchter M. B. und E. W. für das wöchentliche Baden der Mutter mit wöchentlich insgesamt 45,00 Euro vergütet worden. Dies sei bereits vor Übernahme der Betreuung zwischen der Erblasserin und ihren Töchtern vereinbart worden. Auch andere Aufwendungen wie beispielsweise Kleidung und Schuhe, aber auch sonstiger Lebensbedarf der Erblasserin, sei aus dem Geldbeutel heraus bezahlt worden.
Der Beklagte habe für die Klägerin folgende Beträge ausgegeben: 2006:
Kleidung: 515,00 Euro
Strümpfe: 15,00 Euro
Schuhe: 135,00 Euro Bettwäsche und Bettenreinigung: 151,00 Euro
Stehlampe: 84,00 Euro
Summe: 900,00 Euro
2007:
Kleidung: 564,00 Euro
Unterwäsche: 53,00 Euro
Schuhe: 120,00 Euro Bettwäsche- und Bettfedernreinigung: 183,00 Euro
Summe: 920,00 Euro
2008:
Kleidung: 449,00 Euro
Unterwäsche: 78,00 Euro Fellsack und Fellschuhe: 237,00 Euro
Bettwäsche: 75,00 Euro
Fernsehgerät: 829,00 Euro
Summe: 1.668,00 Euro
2009:
Kleidung: 556,00 Euro
Unterwäsche: 107,00 Euro
Strümpfe: 64,00 Euro
Bettwäsche: 109,00 Euro
LED-Nachtlichter: 15,00 Euro
Zimmerblumen: 40,00 Euro
Summe: 891,00 Euro
2010:
Kleidung 160,00 Euro
Strümpfe: 31,00 Euro
Schuhe: 105,00 Euro
Bettwäsche: 353,00 Euro Wärmflasche mit Lammfell: 50,00 Euro Balkonliege mit Auflage: 405,00 Euro
Summe: 1.104,00 Euro
2011:
Kleidung: 200,00 Euro
Schuhe: 125,00 Euro Pflanzgefäße und Blumen für den Balkon: 324,00 Euro
Summe: 649,00 Euro
2012:
Kleidung: 420,00 Euro
Insgesamt sei daher im Zeitraum 2006 bis 2012 ein nachweisbarer Betrag von 6.552,00 Euro aufgewandt worden.
Für Schaumbad, Shampoo und Pflegecreme seien monatlich 20,00 Euro, jährlich also 240,00 Euro und für den Zeitraum von sieben Jahren 1.680,00 Euro aufgewandt worden. Die Zuzahlung für Medikamente und Produkte aus der Apotheke hat monatlich einen Kostenaufwand von 25,00 Euro, jährlich somit 300,00 Euro und für sieben Jahre 2.100,00 Euro verursacht.
Für Verbandsmaterial wie Pflaster und Mullbinden seien monatlich 25,00 Euro, jährlich 300,00 Euro und im Zeitraum von sieben Jahren 2.100,00 Euro ausgegeben worden.
Für Windeln und sonstige Hygieneartikel sei ein Betrag von monatlich 50,00 Euro, jährlich 600,00 Euro, somit in sieben Jahren ein Betrag von 4.200,00 Euro aufgewandt worden.
Für Zeitschriften sei monatlich ein Betrag von 12,00 Euro, jährlich ein Betrag von 344,00 Euro und in sieben Jahren ein Betrag von 1.008,00 Euro aufgewandt worden.
Für Pralinen und Süßigkeiten seien monatlich 25,00 Euro, jährlich 300,00 Euro und in sieben Jahren 2.100,00 Euro ausgegeben worden.
Für Geschenke zur Geburt der Urenkelkinder sei im Zeitraum der sieben Jahre der Betreuung durch den Beklagten ein Betrag von 500,00 Euro ausgegeben worden. Für Geschenke der Enkelkinder sei jährlich ein Betrag von 200,00 Euro, in sieben Jahren ein Betrag von 1.400,00 Euro, aufgewandt worden.
Für Spontanausgaben wie Besuchsbewirtung, Blumen für den Friedhof oder Kleinigkeiten sei monatlich ein weiterer Betrag von 150,00 Euro, jährlich 1.800,00 Euro, in sieben Jahren 12.600,00 Euro, aufgebracht worden.
Zudem sei eine Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuung in Höhe von jährlich 323,00 Euro, in sieben Jahren 2.261,00 Euro, beglichen worden.
Für Baden und Maniküre durch die Töchter Elfriede Wicke und Maria Bäumler sei jährlich ein Kostenaufwand von zweimal 920,00 Euro, in sieben Jahren von je 6.435,00 Euro für jede Tochter, verursacht worden.
Für Verhindertenpflege sei ein Betrag von 7.673,00 Euro aufgewandt worden. Dieser Betrag sei im Zeitraum April 2008 bis März 2013 von der Pflegekasse genehmigt worden und in bar an den Pflegenden weitergegeben worden.
Ein Ersatz der Naturalreichnisse sie nicht geboten, da die Erblasserin nicht weg gezogen sei. Es sei nicht mehr möglich gewesen, sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes zu Hause zu pflegen. Hinsichtlich des Taschengeldes sei die Indexierung nicht nachzuvollziehen.
Die Erblasserin habe das gesamte Stockwerk im Obergeschoss nutzen wollen, da sie eine abgeschlossene Wohnung gewünscht habe und nicht über das Treppenhaus mit der Wohnung des Beklagten und seiner Familie verbunden sein wollte. Es sei deshalb im Jahr 1999 ein neues Treppenhaus errichtet worden. Die Erblasserin habe auf diese Weise zwei weitere Zimmer des ersten Obergeschosses erlangt, die aber dem Beklagten und seiner Familie zugestanden hätten. Man habe sich darauf geeinigt, dass der Beklagte die Geldrente von 84,36 Euro als Nutzungsentschädigung Miete für diese beiden Zimmer behalten dürfe. Diese Vereinbarung sei bereits mehrere Jahre vor der Bestellung der Betreuung zustande gekommen.
Die Ehefrau des Beklagten als betreuende Pflegeperson habe die Pflegegeldleistungen erhalten.
Der Einsatz der Schwiegertochter, M. S., als Pflegeperson der Erblasserin sei von der landwirtschaftlichen Pflegekasse ständig überprüft und für richtig befunden worden. Adäquate Pflegeleistungen seien erbracht worden.
Die Erblasserin habe immer wieder Gegenstände, vor allem Geschirr, zum Fenster hinaus geworfen und öfter geäußert, dass sie selbst zum Fenster hinausspringen wolle. Der Beklagte habe darauf veranlasst, abschließbare Fenster einzubauen, wozu er als Betreuer zum Schutz der Erblasserin verpflichtet gewesen sei. Der Ofen sei auf Wunsch der Erblasserin eingebaut worden. Auch der Fußboden sei ein Sonderwunsch der Erblasserin gewesen. Beträge von 225,12 Euro, 198,34 Euro und 287,17 Euro seien Rückbuchungen der Rentenkasse gewesen. Das Erblasserkonto habe zum Todestag ein Guthaben von 18.968,61 Euro aufgewiesen. Hiervon waren 198,00 Euro für den Erbschein und 100,00 Euro Beglaubigungen abzuziehen, sodass ein Betrag von 18.670,62 Euro verblieb.
Das Leichenmahl sei vom Beklagten nicht zu bezahlen, da der Beklagte lediglich eine standesgemäße Erdbestattung schulde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 27.01.2016, 29.01.2016, 10.03.2016, 11.03.2016 und 30.06.2016 verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Einvernahme der Zeugen….. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.
Die Betreuungsakte XII 298/06 wurde zu Beweiszwecken beigezogen. Von der Landwirtschaftlichen Pflegekasse wurden die Beratungsnachweise in Kopie, die zum Nachweis der Pflegesicherstellung erforderlich sind, beigezogen.
I.
Der Kläger kann in der Hauptsache vom Beklagten die Zahlung eines Betrages in Höhe von 17.867,56 € Euro an die Erbengemeinschaft gemäß § 667 BGB analog bzw. § 1833 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB sowie aufgrund von Ansprüchen aus dem Übergabevertrag verlangen.
1.)Gem. § 667 BGB ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
§ 667 BGB findet auf das Verhältnis zwischen Betreuer und Betreutem entsprechend Anwendung. Zwar besteht zwischen diesen kein Auftragsverhältnis im Sinne von § 662 BGB, der Betreuer leitet seine Befugnisse vielmehr aus der ihm vom Betreuungsgericht übertragenen Amtsstellung ab, er hat jedoch einem Beauftragten vergleichbare Rechte und Pflichten.
Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, dass es dessen Wohl entspricht, § 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB. Da dem Beklagten die Vermögenssorge übertragen worden war, ist der Beklagte als Betreuer wie ein Beauftragter verpflichtet, Geld, das er bei der Ausübung der Betreuung aus dem Vermögen der Erblasserin als Betreute erlangt hat, herauszugeben, soweit er das Geld nicht bestimmungsgemäß verwendet hat. Hinsichtlich der bestimmungsgemäßen Verwendung der aus dem Vermögen der Erblasserin erlangten Gelder trägt der Beklagte grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast. Er muss darlegen und beweisen, dass er die Bargeldbeträge, die er von dem Konto der Erblasserin abgehoben hat, bestimmungsgemäß für die Zwecke der Erblasserin verwendet hat.
Nach diesen Grundsätzen ergibt sich aufgrund der Beweisaufnahme Folgendes:
a) Nachweis durch Belege:
Für das Jahr 2006 wurden zuordenbare Belege in Höhe von insgesamt 880,05 € vorgelegt und in der mündlichen Verhandlung erörtert. Lediglich ein Beleg über 19,95 € über einen Stoffhut der Firma W. war nicht zuordenbar und daher nicht zu berücksichtigen Für das Jahr 2007 wurden zuordenbare Belege in Höhe von insgesamt 516,00 € vorgelegt und in der mündlichen Verhandlung erörtert. Der Beleg über 355,00 € der Firma W. vom 18.07.2007 war nicht zuordenbar, ebenso der Beleg der Firma Leder H. vom 25.01.2007 über 49,00 €.
Für das Jahr 2008 wurden zuordenbare Belege in Höhe von insgesamt 1.066,08 € vorgelegt und in der mündlichen Verhandlung erörtert.
Belege der Firma Hut R. über 99,50 €, der Firma W. über 49,95 €, der Firma B. über 34,90 €, der Firma F. über 237,00 €, Belege der Firma W. über 56,58 € und 123,99 € waren nicht zuordenbar.
Für das Jahr 2009 wurden zuordenbare Belege in Höhe von insgesamt 846,01 € vorgelegt und in der mündlichen Verhandlung erörtert.
Ein Beleg über 44,99 € für Kleidung vom 03.03.2009 konnte nicht zugeordnet werden Für das Jahr 2010 wurden zuordenbare Belege in Höhe von insgesamt 840,75 € vorgelegt und in der mündlichen Verhandlung erörtert. Das Gericht erachtet lediglich die Geltendmachung von 1 Auflage für die Gartensitzbank zuordenbar. Der Beklagte selbst, der als Betreuer für die Vermögenssorge zuständig war, konnte auf Nachfrage nicht angeben, ob und gegebenenfalls wie viele Liegen angeschafft wurden. Damit ist von der Rechnung der Firma Eisen K. ein Betrag von 263,25 € als nicht nachgewiesener Betrag abzuziehen Für das Jahr 2011 wurden zuordenbare Belege in Höhe von insgesamt 649,00 € vorgelegt und in der mündlichen Verhandlung erörtert.
Für das Jahr 2012 wurden zuordenbare Belege in Höhe von insgesamt 420,00 € vorgelegt und in der mündlichen Verhandlung erörtert.
Insgesamt ergeben sich damit zuordenbare Belege in Höhe von 5.217,89 €.
b) Sonstige Kosten der Lebenshaltung:
Hinsichtlich der sonstigen Kosten der Lebenshaltung liegen keine Belege vor. Der Beklagte war aufgrund der Tatsache, dass er der Sohn der Erblasserin war, dem Betreuungsgericht lediglich zur eingeschränkten Rechnungslegung verpflichtet. Aus diesem Grund erachtet es das Gericht als ausreichend, dass der Beklagte die behaupteten Aufwendungen plausibel darlegt, sofern der Beweis nicht durch entsprechende Beweismittel geführt werden kann.
Danach erachtet das Gericht folgende Aufwendungen für plausibel.
aa) Für Schaumbad, Shampoo und Pflegecreme erachtet das Gericht unter Berücksichtigung der aktuellen Preisentwicklung einen monatlichen Betrag von 20,00 € für plausibel. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von 240,00 € jährlich und auf sieben Jahre gerechnet einen Betrag von insgesamt 1.680,00 €.
bb) Für die gekauften Zeitschriften kann ein Betrag von mindestens monatlich 12,00 €, jährlich 144,00 € und für sieben Jahre insgesamt 1.008,00 € angesetzt werden.
Welche Zeitschriften tatsächlich gekauft wurden, konnte in der Beweisaufnahme nicht geklärt werden, da die Zeugin S. lediglich angab, dass Zeitschriften für die Erblasserin regelmäßig gekauft wurden. Das Gericht hat daher die zunächst von dem Beklagten angesetzten Mindestbeträge zugrunde gelegt.
cc) Für die Aufwendungen von Windeln kann der Betrag von 7.525,05 € angesetzt werden. Die Erblasserin benötigte von Februar 2009 bis April 2013 Windeln. Zudem wurden Desinfektionsmittel und Einweghandschuhe benötigt. Dies ergibt einen monatlichen Betrag von 178,55 €. Unter Berücksichtigung der Zuzahlung durch die Pflegekasse verbleibt ein monatlicher Betrag von 147,55 €. Das Gericht hat den Monat April noch voll berücksichtigt, da sich die Erblasserin vom 08.03.2013 bis 18.04.2013 in Kurzzeitpflege befand und daher die Erblasserin für diesen Zeitraum noch selbst die Aufwendungen für die Windeln zu tragen hatte.
dd) Für Pralinen und Süßigkeiten erachtet das Gericht den zunächst vom Beklagten angesetzten Betrag von monatlich 25,00 € plausibel. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von 3.000,00 €
ee) Für das Baden der Erblasserin kann ein Betrag von 12.870,00 € angesetzt werden. Dieser Betrag wurde vom Beklagten ursprünglich angesetzt.
Die Zeugin S. sagte aus, dass sie zusammen mit ihrer Schwester die Erblasserin regelmäßig gebadet habe. Als Vergütung sei jeweils ein Betrag von 15 € pro Stunde und pro Person vereinbart gewesen. Die Erblasserin wurde zumindest vom 25.09.2006 bis zur Verbringung in das Pflegeheim am 08.03.2013 gebadet. Dies ergibt im Durchschnitt 43,3 Badevorgänge im Jahr.
ff) Für sonstige Ausgaben wie Blumenschmuck für das Grab, Besuchsbewirtung und sonstige Kleinigkeiten erachtet das Gericht unter Berücksichtigung des Einkommens der Erblasserin von circa 700,00 € monatlich einen monatlichen Betrag von 100,00 € für angemessen.
Dieser Betrag kann vom 25.09.2006 bis Februar 2013 angesetzt werden, da sich die Erblasserin ab März im Pflegeheim befand. Dies ergibt einen Betrag von 66 x 100,00 €, also 6.600,00 €.
gg) Für die ehrenamtliche Betreuung kann für sieben Jahre ein Betrag von 2.261,00 € angesetzt werden.
c) Pflegeleistungen:
a) Für die Verhinderungspflege sind Aufwendungen in Höhe von insgesamt 7.673,00 € nachgewiesen. Dieser Betrag ist daher zu berücksichtigen.
b) Die an die Zeugin M. S. ausbezahlten Pflegekosten in Höhe von 43.275,00 € sind als Aufwendungen zu berücksichtigen.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dieser Betrag an die Zeugin S. zur Abgeltung der erbrachten Pflegeleistungen geleistet wurde. Der Pflegevertrag ist zwar gem. § 1908 i BGB in Verbindung mit §§ 1795 BGB, 182 ff. BGB schwebend unwirksam, eine Rückforderung des Betrages käme aber nur in Betracht, wenn gegen den Beklagten insoweit ein Schadenersatzanspruch gem. § 1833 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB besteht.
Danach ist der Betreuer dem Betreuten gegenüber für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt.
Ein Schaden ist durch die Pflege, die auf einen schwebend unwirksamen Vertrag beruhte, nicht entstanden. Der Kläger hat bestritten, dass durch die Ehefrau des Beklagten adäquate Pflegeleistungen erbracht worden sind.
Die Zeugin S. M. sagte aus, dass sie die Erblasserin, die im selben Haus wohnte, gepflegt habe. Sie habe, um die Pflege sachgemäß durchführen zu können, einen Pflegekurs absolviert. Einmal im Monat habe der Arzt nach der Erblasserin geschaut. Die Erblasserin habe Tag und Nacht verwechselt. Wenn sie die Pflege nicht übernommen hätte, hätte die Erblasserin in ein Pflegeheim verbracht werden müssen. Die Zeugin sei regelmäßig überprüft worden, ob sie die Pflege ordnungsgemäß erbracht habe. Es habe keine Beanstandungen gegeben.
Diese Aussage der Zeugin wird bestätigt durch die von der Pflegekasse übersandten Beratungsnachweise. Aus diesen Beratungsnachweisen ergibt sich, dass die Pflege durchgehend gesichert war. Die prüfenden Pflegekräfte gaben durchgehend an, dass die Betreute S. M., die Erblasserin, einen gepflegten und zufriedenen Eindruck machte.
Das Gericht hat aufgrund dieser Unterlagen sowie der Aussage der Zeugin S. keinen Zweifel daran, dass die Pflege der Erblasserin ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Da auch bei einer Betreuung durch einen Fachpflegedienst mindestens Kosten in Höhe des vereinnahmten Pflegegeldes entstanden wären, ist ein Schaden nicht entstanden, so dass ein Schadensersatzanspruch nicht besteht.
c) Nicht berücksichtigungsfähige Aufwendungen:
aa) Beträge für die Zuzahlung von Medikamenten, für Medikamente sowie für medizinische Produkte aus der Apotheke können keine Berücksichtigung finden, da der Beklagte gem Nr. 8 des Leibgedings verpflichtet war, dieses Kosten zu zahlen. Die Kosten für die Lotion sind bereits in 2 a berücksichtigt.
bb) Auch die geltend gemachten Aufwendungen für Verbandmaterial in Höhe von 2.100,00 € (Schriftsatz vom 18.08.2015) bzw. von 4.048,75 € (Schriftsatz vom 24.02.2016) sind nicht zu berücksichtigen, da der Beklagte gem. Nr. 8 des Leibgedings zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet war. Aus der getroffenen Vereinbarung ergibt sich, dass die Erblasserin umfassend von den Kosten für Heil- und Hilfsmittel freigestellt werden sollte.
cc) Die Geschenke in Höhe von 1.900,00 € können nicht berücksichtigt werden. Die Erblasserin war zum Zeitpunkt der Betreuerbestellung bereits geschäftsunfähig. Dies ergibt sich eindeutig aus dem im Betreuungsverfahren erholten Gutachten zu den medizinischen Voraussetzungen der Betreuung vom 12.08.2015.
Aus der Aussage der Zeugin B. ergibt sich, dass die Geschenke jeweils durch die Angehörigen besorgt wurden bzw. die Geldbeträge durch die Angehörigen ausgehändigt wurde. Eine Bewilligung dieser Geschenke durch den zuständigen Betreuer ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.
d) Damit ergibt sich folgende Abrechnung:
Barabhebungungen + Pflegegeld 101.265,00 €
./. zuordenbare Belege 5.217,89 €
./. berücksichtungsfähige Aufwendungen 34.944,05 €
./. Verhindertenpflege 7.673,00 €
./. Pflegeleistungen 43.275,00 €
Zwischensumme: 10.155,06 €
Von diesem Betrag sind noch Abhebungen in Höhe von 320,00 € abzusetzen, die unstreitig vor der Anordnung der Betreuung erfolgten und dem Betreuer damit nicht zugeordnet werden können.
Damit verbleibt eine Betrag von 9.835,06 €, dem Aufwendungen nicht zugeordnet werden können. Dieser Betrag ist daher als nicht zuordenbare Barabhebung zu erstatten.
2.) Ansprüche aus dem Übergabevertrag
a) Vergütung für Wegzug und Naturalreichnisse
Gem XIX Ziff 1 des Übergabevertrages besteht für den Zeitraum vom 08.03.2013 bis 13.09.2013 ein Anspruch auf Vergütung des ortsüblichen Mietwerts einer gleichwertigen Wohnung am Ort des Vertragsanwesens. Die ursprünglich an die Erblasserin überlassene Wohnung weist eine Größe von 36,05 m² auf. Zusätzlich wurden 2 Räume überlassen, für die das geschuldete Taschengeld verrechnet werden sollte.
Da der Beklagte tatsächlich 5 Räume überlassen hatte, schuldet er auch für diese 5 Räume die ortsübliche Vergütung bei Wegzug, da auf die tatsächlich überlassenen Räumlichkeiten abzustellen ist.
Ein Wegzug ist gegeben. Die Erblasserin wurde dauerhaft in eine Pflegeeinrichtung verbracht, eine Rückkunft der Erblasserin in die Wohnung war aufgrund des Gesundheitszustandes ausgeschlossen.
Das Gericht berechnet die ortsübliche Miete anhand des indexierten Taschengeldes (2 Räume) für 2013 sowie zusätzlich anhand des Mietspiegels für Wernberg, der 2013 von einem Quadratmeterpreis von 3,89 € ausging. Dies ergibt 145,71 € (2 Räume) zuzüglich 140,23 € (3,89 € x 36,05), also insgesamt 289,94 € monatlich. Für 6 Monate ergibt sich ein Anspruch in Höhe von 1.715,67 €.
Der Beklagte schuldet damit auch den Ersatz der Naturalreichnisse in Geld für diesen Zeitraum gem XIII. Ziffer 6 des Übergabevertrages. Die Naturalreichnisse sind mit 75,00 € x 6 anzusetzen, so dass insgesamt ein Betrag von 450,00 € zu erstatten ist.
b) Aufwendungen für die Erhaltung der Wohnung
Aufwendungen in Höhe von 4.728,23 € für den Einbau von Fenstern, eines neuen Fußbodenbelages und den Einbau eines Ofens, die der Beklagte vom Vermögen der Erblasserin gezahlt hat, sind zu erstatten, da dies Aufwendungen sind, die der Beklagte aufgrund des Übergabevertrages aus seinem eigenen Vermögen zu erbringen hatte.
Der Beklagte ist gem XIII 2. des Übergabevertrages verpflichtet, die Austragswohnung in wohn- und heizbaren Zustand zu erhalten. Der Einbau der Fenster sowie die Erneuerung des Bodens diente vorwiegend der Ertüchtigung des Hauses. Der Ofen wurde lediglich erneuert. Dies ergibt sich aus der Aussage der Zeugin S. M..
Damit sind Aufwendungen in Höhe von 4.728,23 € Erhaltungsaufwand und damit vom Beklagten zu begleichen.
c) Leichenmahl
Der Beklagte schuldet gem. XIV. des Übergabevertrages eine standesgemäße Erdbestattung. Zu einer standesgemäßen Erdbestattung gehört in Bayern auch die Ausrichtung eines Leichenmahls. Die Kosten für das Leichenmahl sind daher in Höhe von 1.138,60 € zu erstatten.
4.) Zusammenfassung Es sind folgende Beträge zu erstatten:
a) Nicht zuordenbare Barabhebungen: 9.835,06 €
b) Ansprüche aus dem Wegzug: 2.165,67 €
c) Erhaltungsaufwand 4.728,23 €
d) Leichenmahl 1.138,60 €
Summe: 17.867,56 €
Der Beklage hat an die Erbengemeinschaft insgesamt in der Hauptsache einen Betrag von 17.867,56 € zu zahlen.
5.) Die Entscheidung über die Zinsen ergibt sich aus §§ 286 ff. BGB
II.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Der Anspruch auf Erstattung des Taschengeldes in Höhe von insgesamt 11.602,06 € besteht nicht.
Aufgrund des vorgelegten Schriftverkehrs steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte sich im Jahre 2004 darauf geeinigt haben, dass der Beklagte der Erblasserin auf Dauer 2 Zimmer zusätzlich überlässt und als Gegenleistung kein Taschengeld mehr geschuldet wurde. Rechtsanwältin T. teilte mit Schreiben vom 28.10.2014 mit, dass auf Wunsch der Erblasserin die Leibrente nicht mehr geltend gemacht wurde und als Gegenleistung der Erblasserin die zusätzlichen 2 Räume zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestellt wurden.
Ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Der Beklagte befand sich zum Zeitpunkt der Beauftragung des Klägervertreters nicht in Verzug. Ausweislich des vorgelegten Schriftverkehrs wurde er erstmalig mit Anwaltsschreiben vom 22.09.2014 (Anlage K 7) aufgefordert, Auskunft zu erteilen, wobei ihm Frist bis 06.10.2014 gesetzt wurde. Die Rechtsanwaltskosten können daher nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziffer I. Bezug genommen.
III.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.