Landgericht Aachen Urteil, 06. Aug. 2015 - 72 Ns 84/15
Tenor
Auf die Berufung des Angeklagten hin wird das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 08.04.2015 (AZ.: 334 Ls 210/14) insofern abgeändert, als der Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer
Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 80,- €
verurteilt wird.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Staatskasse zu ¾, der Angeklagte zu ¼; die Staatskasse trägt die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Berufungsverfahren zu ¾.
1
Gründe
2(abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO)
3I.
4Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Aachen - Schöffengericht - vom 08.04.2015 wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 80,- € verurteilt worden; daneben ist ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein ist eingezogen und gegen ihn ist eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von acht Monaten verhängt worden.
5Gegen dieses Urteil richten sich die form- und fristgemäß eingelegten Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten; erstere war zu verwerfen, letztere hat insofern Erfolg, als dass der Angeklagte nur wegen fahrlässiger Körperverletzung zu verurteilen und die erkannte Strafe deshalb zu reduzieren war.
6II.
7Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 57 Jahre alte Angeklagte verfügt über einen Realschulabschluss und eine abgeschlossene Ausbildung zum Stahlbetonbauer. In diesem Beruf erlangte er im Jahr 1980 den Meisterbrief. Er ist Inhaber einer Bauunternehmung mit derzeit 13 Arbeitnehmern; sein Geschäftsführergehalt beläuft sich auf monatlich 4.000,- € netto. Die Ehefrau des Angeklagten ist ebenfalls selbstständig und betreibt in Aachen ein Restaurant. Der Angeklagte ist in zweiter Ehe verheiratet; aus seiner ersten Ehe stammt eine 39 Jahre alte Tochter.
8Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
9Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben in der Berufungshauptverhandlung und auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 22.06.2015.
10III.
11Das Amtsgericht hat zum Tatgeschehen folgende Feststellungen getroffen:
12Der Zeuge Dr. Q befuhr am 22.05.2014 mit seinem Fahrrad die Schloss-Rahe-Straße in Aachen in Richtung Schlossparkstraße. Beim Abbiegen nach rechts in die Schlossparkstraße wurde er von dem Angeklagten, der mit dem PKW Citroën Berlingo seiner Ehefrau unterwegs war, überholt und nach rechts in die Innenkurve abgedrängt. Als sich der Zeuge hierüber mit dem Ausruf „Hey“ beschwerte, bremste der Angeklagte seinen Pkw ab und beschimpfte den Zeugen lauthals und gestikulierend. Unter anderem war von „Du Arschloch“ die Rede. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Zeuge in gleicher Manier zurückschimpfte.
13Im weiteren Geschehensablauf befuhr der Zeuge Dr. Q gefolgt von dem Angeklagten die Schlossparkstraße. Da der Zeuge einen ausreichend bemessenen Sicherheitsabstand zu den rechts parkenden Fahrzeugen einhielt, sah sich der Angeklagte zunächst daran gehindert, den Zeugen zu überholen. Schließlich setzte er doch sein Überholmanöver an, wobei er mit den linken Rädern seines Pkw über den linken Gehweg vor. Als er auf gleicher Höhe mit dem Zeugen Dr. Q war, setzten sich die wechselseitigen Beschimpfungen fort. Der Zeuge Dr. Q schlug schließlich mit der linken Hand oder Faust gegen den rechten Außenspiegel des PKW des Angeklagten, der hierauf mit lautem Geräusch einklappte.
14Als der Angeklagte seinen PKW aus nicht geklärten Gründen ein Stück weiter nach Verlassen der Ortschaft am rechten Fahrbahnrand anhielt, überholte ihn der Zeuge Dr. Q. Der Angeklagte nahm die Verfolgung des Zeugen auf, weil er befürchtete, dass an dem rechten Außenspiegel seines Pkw ein Schaden entstanden sein könnte. Er wollte die Identität des Zeugen feststellen und zusammen mit diesem den Außenspiegel auf Schäden überprüfen. Tatsächlich war der Außenspiegel beim Zurückklappen nicht beschädigt worden, was der Angeklagte zu dem Zeitpunkt aber noch nicht wusste.
15Im Bereich Ferberberg gelang es dem Angeklagten schließlich, den Zeugen zu überholen. Er hielt an einer Bushaltestelle auf dem Randstreifen an und stieg aus dem Pkw, um den Zeugen an der Weiterfahrt zu hindern. Als der Zeuge sah, dass sich die Fahrertür öffnete und der Angeklagte auf die Fahrbahn trat, wich er mit dem Fahrrad nach links aus. In dem Moment, als er an dem Angeklagten vorbeifahren wollte, schlug dieser ihm mit der Faust auf den Fahrradhelm. Der Zeuge stürzte hierauf mit seinem Fahrrad. Der Angeklagte setzte zunächst seine Beschimpfungen fort, kümmerte sich dann aber um den Zeugen, als ihm bewusst wurde, dass sich dieser ernsthaft verletzt hatte. Er zog den Zeugen von der Straße und lehnte ihn gegen einem Baum, sodann informierte er die Polizei, wobei er darum bat, es möge auch ein Krankenwagen kommen.
16Der Zeuge Dr. Q wurde mit einem Rettungstransportwagen in das Klinikum gebracht. Dort wurden eine schwere Hüftprellung und Schürfwunden festgestellt. Der Zeuge konnte sich mehrere Tage nur mit Hilfe von Krücken fortbewegen. Er musste zeitweise Schmerzmittel einnehmen und konnte erst am 23.06.2014 wieder Rad fahren.
17IV.
18Nach erneut durchgeführter Beweisaufnahme haben sich diese Feststellungen nur teilweise bestätigt. Fest steht hinsichtlich des Vorgeschehens lediglich, dass es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen Dr. Q kam, als beide, erster mit seinem Pkw, der Zeuge auf seinem Fahrrad, zunächst die Schloss-Rahe-Straße und dann die Schlossparkstraße in Fahrtrichtung Soers/Berensberg befuhren, weil der Zeuge das Überholmanöver des Angeklagten als zu riskant empfand und dieser die Reaktion des Zeugen als überzogen, insbesondere, nachdem der Zeuge den Außenspiegel des Fahrzeugs des Angeklagten umgeschlagen hatte. Was das Kerngeschehen betrifft, nämlich den angeblichen Angriff des Angeklagten auf den Zeugen, hat sich nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit bestätigt, dass der Angeklagte den Zeugen tatsächlich mit einem gezielten Faustschlag gegen den Helm anhielt. Die Einlassung des Angeklagten ist nicht zu widerlegen, er habe lediglich versucht, den Zeugen an der Jacke festzuhalten, um dessen Identität feststellen zu können, weil er befürchtete, dass der Zeuge eine Sachbeschädigung an seinem Pkw begangen habe.
19Es standen sich die widersprüchlichen Einlassungen bzw. Bekundungen des Angeklagten und des Zeugen gegenüber; unabhängige Zeugen standen nicht zur Verfügung, Anknüpfungspunkte für eine weitere Beweiserhebung waren nicht gegeben. Beide Sachverhaltsversionen erschienenfür sich genommen gleichermaßen nachvollziehbar, weder der Angeklagte noch der Zeuge verwickelten sich in Widersprüche, beide räumten ein, in der Situation überreagiert zu haben, beide allerdings waren sich auch sicher, dass die jeweils von ihnen selbst gegebene Sachverhaltsschilderung der Wahrheit entspreche. Angesichts dessen ist nicht auszuschließen, dass beiden Beteiligten aufgrund ihrer emotionalen Anspannung in der Geschehenssituation eine objektive Schilderung des Geschehens nicht mehr möglich ist. Vor diesem Hintergrund sah sich die Kammer von Gesetzes wegen daran gehindert, zu Lasten des Angeklagten die Sachverhaltsschilderung des Zeugen, die den Feststellung des Amtsgerichts zu Grunde lag, zur Grundlage des eigenen Urteils zu machen.
20V.
21Die teilweise abweichenden Feststellungen der Kammer beruhen, wie sich aus Vorstehendem ergibt, auf der Einlassung des Angeklagten sowie der Bekundung des Zeugen Dr. Q, soweit diese übereinstimmen bzw. sich nicht widersprechen.
22VI.
23Der Angeklagte hat sich damit lediglich wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar gemacht, §§ 229, 230 StGB, als er, wovon zu seinen Gunsten auszugehen ist, versuchte, den Zeugen durch einen Griff in Richtung von dessen Oberkörper anzuhalten, während der Zeuge auf seinem Fahrrad an dem Angeklagten vorbeifahren wollte. Es war für den Angeklagten vorhersehbar, dass dieser Griff dazu führen könnte, dass der Zeuge stürzen würde; die Verletzungshandlung war auch vermeidbar.
24Der Angeklagte handelte nicht gemäß § 127 StPO gerechtfertigt, da ein Recht zur vorläufigen Festnahme des Zeugen nicht bestand; dieser hatte nämlich, anders als der Angeklagte annahm, zuvor keine Straftat in Form einer Sachbeschädigung zum Nachteil des Angeklagten begangen.
25Im Übrigen wäre ein Festnahmeversuch unter Inkaufnahme einer ernsthaften Verletzung des Zeugen infolge eines Sturzes vom Fahrrad lediglich wegen des Verdachts der Begehung einer leichten Sachbeschädigung auch unverhältnismäßig gewesen.
26VII.
27§ 229 StGB sieht für die Begehung einer fahrlässigen Körperverletzung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor.
28Angesichts dessen, dass der Angeklagte bislang nicht vorbestraft ist, der Zeuge aufgrund seines vorangegangenen Verhaltens auch nicht frei von Verantwortung für die Eskalation der Situation war und dem Angeklagten im Zuge des Strafverfahrens die Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO vorläufig für den Zeitraum von mehr als drei Monaten entzogen worden war, hat das Gericht die Verhängung einer
29Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 80,- €
30für ausreichend erachtet, um auf das durch den Angeklagten begangene Unrecht tat- und schuldangemessen zu reagieren; die Höhe der Tagessätze ergibt sich aus den finanziellen Verhältnissen des Angeklagten.
31VIII.
32Der Angeklagte hat auf die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem StrEG verzichtet.
33IX.
34Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.
35W
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(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.
(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.
(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.
(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.
(4) Für die vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes gelten die §§ 114a bis 114c entsprechend.
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.
(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.
(3) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.
(5) Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht.
(6) In anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten ausländischen Führerscheinen ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der Führerschein beschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 3, § 98).
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.