Landgericht Aachen Urteil, 30. Aug. 2016 - 10 O 483/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist für den Beklagten wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem zwischen ihnen geschlossenen Studienfinanzierungsvertrag.
3Der Beklagte schloss mit der Klägerin am 04.08./06.08.2009 einen Studienfinanzierungsvertrag, um sein – inzwischen abgeschlossenes – Maschinenbaustudium anteilig zu finanzieren.
4Der Vertrag enthielt unter § 5 „Höhe der Beitragszahlung“ eine Regelung, die vorsah, dass der Finanzierungsnehmer über einen Zeitraum von 60 Monaten (§ 7 d. Vertrages) 10,98 % seines Brutto-Einkommens als „Beitragszahlung“ an den Finanzierungsgeber zahlt, sofern ein monatliches Einkommen von mehr als 2.500,00€ erzielt würde und die Beitragszahlung in diesem Zeitraum eine Verzinsung von 15% p.a. der Finanzierungssumme nicht übersteige (§ 10 d. Vertrages). Wegen des weiteren genauen Inhalts des Vertrages wird auf die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Anlage K1 zur Klageschrift zur Gerichtsakte gereichte Ablichtung (Bl. 14 ff d.A.) ergänzend Bezug genommen.
5Die Klägerin zahlte über einen Zeitraum von 36 Monaten 400,00 € monatlich an den Beklagten (Gesamtbetrag: 14.400,00 €) und bot zudem Seminare zur Fortbildung und Begründung von Kontakten an. Nach Abschluss seines Studiums leistete der Beklagte im Jahre 2012 2.308,20 € und im Jahre 2013 5.523,64 € an die Klägerin. Das Einkommen des Beklagten betrug im Jahre 2012 21.146,92 € und im Jahre 2013 50.909,26 €. Im Januar 2014 überwies der Beklagte der Klägerin 6.568,16 € mit dem Verwendungszweck „Nettodarlehensbetrag abzgl. geleisteter Raten i.H.v. 8251,84 Euro“. Die Klägerin forderte den Beklagten in der Folgezeit mehrfach auf weiter 10,98% seines Brutto-Einkommens an sie zu leisten. Mit schriftlicher Widerrufserklärung vom 15.06.2016 widerrief der Beklagte seine auf Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages gerichtete Willenserklärung.
6Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei verpflichtet an sie einkommensabhängige Beitragszahlungen i.H.v. 10,98% für einen Zeitraum von 60 Monaten oder dem Erreichen der vertraglichen Höchstsumme zu leisten. Der Beklagte sei zudem dazu verpflichtet, ihr Aufstellungen über sein Einkommen vorzulegen. Der streitgegenständliche Vertrag sei kein Darlehensvertrag, sondern ein Vertrag sui generis, da er auch eine Förderung in Form von Seminaren enthalte, bei Vertragsschluss kein fester Zinssatz bestimmt worden sei und durch die im Vertrag festgelegten Ausschlusstatbestände ein atypisch hohes Risiko bestünde, dass die Klägerin das geleistete Kapital nicht zurück erhalte. Der Vertrag sei auch nicht sittenwidrig, da kein objektives Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliege und subjektiv kein Ausnutzen der anderen
7Partei, da hier vielmehr ein gemeinsamer Zweck verfolgt worden sei.
8Die Klägerin beantragt,
91 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 4.018,79 nebst Zinsen von 8,90 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz wie folgt zu zahlen:
10auf EUR 336,39 seit dem 06.03.2015,
11auf EUR 460,30 seit dem 06.04.2015,
12auf EUR 460,30 seit dem 06.05.2015,
13auf EUR 460,30 seit dem 06.06.2015,
14auf EUR 460,30 seit dem 06.07.2015,
15auf EUR 460,30 seit dem 06.08.2015,
16auf EUR 460,30 seit dem 06.09.2015,
17auf EUR 460,30 seit dem 06.10.2015,
18auf EUR 460,30 seit dem 06.11.2015;
192. den Beklagten zu verurteilen, ihr eine schriftliche Aufstellung seiner Einnahmen aus sämtlichen beruflichen Tätigkeiten im Kalenderjahr 2014 zur Verfügung zu stellen, wobei diese Einnahmen für jeden Monat des Jahres 2014 gesondert darzustellen sind und Einnahmen aus etwaigen Nebentätigkeiten mit umfassen; dabei sind diese Einnahmen den Grundsätzen des Deutschen Einkommenssteuergesetzes zu und unter Einschluss von Einnahmen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 7 des EStG zu ermitteln; wobei hiervon ausgenommen sind Einkünfte und Einnahmen aus der Verwaltung eigenen Vermögens des Beklagten, beispielsweise aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung sowie Vermögensmehrung durch Erbschaft, Schenkung, Zugewinnausgleich, sofern diese nicht mit der beruflichen Tätigkeit des Beklagten zusammenhängen; Auskünfte aus unternehmerisch tätigen Personengesellschaften sofern die unternehmerische Tätigkeit der Personengesellschaft nicht mit der beruflichen Tätigkeit des Beklagten zusammenhängt;
203. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr zum 30.05.2016 eine Verdienstaufstellung für das Jahr 2015 zukommen zu lassen, die im Übrigen die Anforderungen der Verdienstaufstellung nach Ziff. 2 der Anträge dieser Klage erfüllt;
214. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an sie monatlich Beitragszahlungen aus dem Studienfinanzierungsvertrag vom 04.08./06.08.2009 zu zahlen, die 10,85 % seines Verdienstes betragen, bis er entweder Beitragszahlungen im Sinne des Finanzierungsvertrages vom 04.08.#####/####.08.2009 zwischen den Parteien über insgesamt 60 Monate gezahlt hat oder bis er aufgrund laufender Beitragszahlungen die vertraglich geschuldete Höchstsumme von 22.819,83 EUR erreicht;
225. an die Klägerin die vorgerichtlichen Kosten der Rechtsanwälte X in Höhe von 729,23 EUR zu zahlen.
23Der Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Der Beklagte ist der Ansicht, bei dem Vertrag handele es sich um einen Darlehensvertrag. Ein solcher setze eine vorherige Festlegung des Zinssatzes nicht voraus. Die Klägerin trage auch kein atypisch hohes Risiko, da durch eine sorgfältige Bewerberauswahl die Rückzahlung faktisch gesichert und zudem eine Langzeitarbeitslosigkeit im Bereich der hier allein betroffenen sogenannten MINT-Fächer unüblich sei. Darüber hinaus sei das Insolvenzrisiko hier nicht höher als bei normales Verbraucherdarlehen. Hinzu komme, dass im Falle eines nicht ordnungsgemäßen Geschehensablaufes z.B. bei einem Studienabbruch/-wechsel, hier ebenfalls eine Rückzahlungspflicht inkl. Zinsen entstünde. Die gesetzlich geforderten Pflichtinformationen seien bei dem in Rede stehenden Vertrag nicht vollständig, da keine Angaben über den Gesamtkreditbetrag gemacht würden. Der Darlehensvertrag sei sittenwidrig, da Leistung und Gegenleistung in einem besonders hohen Missverhältnis stünden. So überschreite der letztlich hier vereinbarte Zinssatz einen marktüblichen Zinssatz um mehr als 100%. Er sei deshalb nur verpflichtet gewesen, den Netto-Darlehensbetrag zurückzuzahlen.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
28Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
29Die Klage ist – auch hinsichtlich der Feststellungsbegehren – zulässig. Die Klägerin hat das erforderliche Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 ZPO. Denn sie begehrt die Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses und der daraus resultierenden, derzeit indes noch nicht bezifferbaren zukünftigen Verpflichtungen des Beklagten.
30Die Klage ist jedoch unbegründet.
31Zum einen hat der Beklagte seine Willenserklärung zum Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages wirksam widerrufen. Zum anderen ist der zwischen den Parteien geschlossene Studienfinanzierungsvertrag als wucherähnliches Geschäft nichtig.
32Der zwischen den Parteien zustande gekommene Vertrag ist als Darlehensvertrag zu qualifizieren.
33Dies ergibt die Auslegung des Vertrages selbst unter Berücksichtigung aller Begleitumstände.
34Ein entscheidender Hinweis darauf, dass die Parteien, insbesondere die Klägerin selbst, vom Abschluss eines Darlehensvertrages und nicht eines Vertrages „sui generis“ ausgingen, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die von der Klägerin verwendete Vertragsgestaltung den § 26 des Vertrages, ausdrücklich mit der Überschrift „Angaben zum Verbraucherdarlehen“ versah. Diesem Verständnis entspricht es, dass in diesem Vertragsparagraphen die bei Verbraucherdarlehen gesetzlich geforderten Pflichtangaben – jedenfalls weiten Teils – aufgeführt werden. Darüber hinaus hat die Klägerin dem Beklagten eine umfassende Widerrufsbelehrung erteilt, die sich explizit an der Musterwiderrufsbelehrung zu Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne der BGB-InfoV orientiert. Die Parteien haben auch im Übrigen die vertragswesentlichen Bestandteile eines Darlehensvertrages vereinbart, nämlich Darlehenssumme und Zinssatz. Die Darlehenssumme ist hier die von der Klägerin gezahlte Förderung. Auch die Zinshöhe ist vorliegend geregelt. Zins ist die Vergütung für den Gebrauch eines – wie hier – auf Zeit überlassenen Kapitals (Palandt/Grüneberg, § 246 Rn. 2). Dabei muss die Zinshöhe nicht in einem Prozentsatz des Kapitals ausgedrückt werden (vgl. Palandt/Grüneberg, § 246 Rn. 2), sondern kann bspw. beim Beteiligungsdarlehen vielmehr auch eine Beteiligung an dem Gewinn eines geförderten Zweckes sein (Palandt/Weidenkaff, v § 488 Rn. 20). Die Parteien vereinbarten keinen festen Zinssatz, sondern einigten sich darauf, dass der Beklagte 10,98% seines Brutto-Jahreseinkommens als „Beitragszahlung“ an die Klägerin abführt.
35Auch liegt für die Klägerin kein erhöhtes, bzw. außerhalb des für Darlehensverträge Üblichen liegendes Risiko vor, welches einer Qualifikation als Darlehensvertrag entgegen stünde. Eine Rückzahlungspflicht würde nur entfallen, wenn der Finanzierungsnehmer in einem Zeitraum von 80 Monaten mehr als 61 Monate arbeitslos ist (vgl. § 14 Abs. 2 d. Vertrages). Ein durch Arbeitslosigkeit begründetes Ausfallrisiko liegt zwar im Bereich des Möglichen, ist jedoch in Anbetracht des geförderten Maschinenbaustudiums eher unwahrscheinlich. Im Falle einer derartigen Langzeitarbeitslosigkeit wäre zudem eine vertragsgemäße Rückzahlung auch bei einem „klassischen“ Darlehen unwahrscheinlich. Darüber hinaus entfällt die Zahlungspflicht nicht, wenn der Finanzierungsnehmer weniger als 2.500 € monatlich verdient. In diesem Falle müsste der Finanzierungsnehmer zwar im 80-monatigen Bemessungszeitraum nicht 10,98% seines Bruttogehaltes an die Klägerin zahlen, sondern müsste nach Ablauf des Bemessungszeitraumes das erhaltene Kapital anteilig mit 8,9% p.a. ab Fälligkeit der einzelnen Finanzierungsleistungen verzinst an die Klägerin zurückzahlen (vgl. § 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 d. Vertrages). Darüber hinaus muss der Darlehensnehmer sowohl im Falle eines freiwilligen, als auch unfreiwilligen Studienwechsels, bzw. Abbruchs das erhaltene Kapital mit 8,9% p.a. ab Fälligkeit der einzelnen Finanzierungsleistungen verzinst zurückzahlen.
36Auch der Umstand, dass die Klägerin ihren Vertragspartnern neben der Kapitalgewährung auch weitere Leistungen, wie etwa die Teilnehme an Seminaren anbietet, führen nicht zu einer Veränderung der Vertragsnatur. Denn – anders als in den, der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung zugrunde liegenden Fällen – haben diese Zusatzleistungen, insbesondere die angebotenen freiwilligen Seminare keinen Eingang in die Vertragsurkunde selbst gefunden und sind damit kein fester Vertragsbestandteil geworden. Bereits deshalb ist die hier streitgegenständliche Fallgestaltung nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt, der dem klägerseits zitierten Beschluss des OLG Naumburg zugrunde lag.
37Der streitgegenständliche Vertrag kann auch nicht als Gesellschaftsvertrag betrachtet werden. Zum einen fehlt ein gemeinsamer Zweck der erreicht werden soll, zum anderen muss der Finanzierungsnehmer in den meisten vertraglich vorgesehenen Konstellationen (z.B. bei Nichterreichen des beabsichtigten Zieles durch freiwilligen oder
38unfreiwilligen Studienabbruch oder einer Arbeitslosigkeit von weniger als 61 Monaten) die erhaltenen Leistungen zurück zahlen, sodass ein gemeinsames Tragen von Risiken ausgeschlossen ist. Die Interessen der Vertragsparteien sind insoweit gegenläufig: Während Ziel des Finanzierungsnehmers die Studienfinanzierung ist, zielt das Interesse der finanzierenden Klägerin erkennbar darauf ab, das eingesetzte Kapital im Regelfall mit mindestens 8,9% p.a. verzinst zu erhalten. Es fehlt zudem an der bei einer Gesellschaft üblichen Verteilung von Verlusten, da negatives Einkommen des Vertragspartners der Klägerin bei der Berechnung des monatlichen Beitrags nicht berücksichtigt wird.
39Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag ist durch den vom Beklagten mit Schreiben vom 15.06.2016 erklärten Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden.
40Auf den am 04.08./06.08.2009 geschlossenen Darlehensvertrag finden gemäß Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB die §§ 495, 355, 312c
41BGB und § 1 BGB-InfoVO in der zwischen dem 08.12.2004 und 10.06.2010 geltenden Fassung Anwendung.
42Unabhängig von der Frage, ob hier eine ordnungsgemäße oder jedenfalls der damals gültigen Musterbelehrung entsprechende Widerrufsbelehrung erteilt worden ist, begann die Widerrufsfrist nicht zu laufen.
43Denn die Klägerin hat Ihre Informationspflichten nach § 312 c Abs. 2 BGB a.F. iVm § 1 Abs. 1, 2 u. 4 BGB-InfoV a.F nur unzureichend erfüllt.
44Erforderlich wäre insoweit gewesen, dass der Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung, einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die Grundlage für die Berechnung des Unternehmers angegeben wird, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht.
45Die Vertragsurkunde enthält unter „§ 26 Angaben zum Verbraucherdarlehen“ Informationen über Laufzeit, sowie entsprechende Zinssätze. Die gegebenen Informationen geben aber keinen ausreichenden Aufschluss darüber, welchen Gesamtpreis die Dienstleistung (das Gewähren des Darlehens) letztlich hat. Insbesondere sind die insgesamt anfallenden Zinsen nicht genannt. Zwar orientiert sich die Höhe der Rückzahlung und damit der Zinssatz am – zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht feststehenden späteren Gehalt des Beklagten – jedoch liegen dem Vertrag bei regulärem Verlauf zumindest Mindest- und Höchstgrenzen (mind. 10,98% von 2.500 € brutto monatlich bzw. eine Verzinsung der Darlehenssumme mit höchstens 15,00% p.a. für einen Zeitraums von 60 Monaten) zu Grunde. Diese hätten beispielhaft ausgerechnet und angegeben werden können und müssen, um dem Beklagten die Möglichkeit der Überprüfung des Preises auf Grundlage repräsentativer Beispiele zu eröffnen. Darüber
46hinaus wäre auch eine exakte Preisangabe für die unter § 26 Nr. 3 genannten Fälle (Studienabbruch, Studienwechsel, Tod oder Kündigung) möglich und erforderlich gewesen.
47Unabhängig von der Frage der Widerrufbarkeit des Vertrages, scheitert die Klage hier allerdings auch daran, dass der von den Parteien geschlossene Darlehensvertrag gemäß § 138 BGB nichtig und auch aus diesem Grunde rückabzuwickeln ist.
48Denn es handelt sich um ein sitttenwidriges, wucherähnliches Geschäft iSd 138 Abs. 1 BGB.
49Ein Geschäft ist sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges, bzw. besonders grobes Missverhältnis besteht (Palandt/Ellenberger, § 138 Rn. 66). Auffällig ist das Missverhältnis, wenn die vom Schuldner zu erbringende Gegenleistung den Marktpreis zu 100% übersteigt (Palandt/Ellenberger, § 138 Rn. 27, sowie Rn. 67). Die subjektive Komponente, die vorsätzliche oder fahrlässige Ausnutzung der schwächeren Lage des Darlehensnehmers gilt dabei als erfüllt, wenn objektiv ein auffälliges Missverhältnis vorliegt (Palandt/Ellenberger, § 138 Rn. 30).
50Hier liegt ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor. Die Zinshöhe stellt ein grobes Missverhältnis dar, da der Marktpreis um mehr als 100% überschritten wird. Denn der Beklagte soll letztlich verpflichtet sein, eine Gegenleistung in Höhe des vertraglich vorgesehenen maximalen Zinssatzes von 15% p.a. erbringen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hätte der Beklagte – unstreitig – laut EWU-Zinsstatistik einen Konsumentenkredit mit einer durchschnittlichen Verzinsung von 5,28% p.a. erhalten können. Damit sind hier die Voraussetzungen einer Sittenwidrigkeit des streitgegenständlichen Rechtsgeschäfts erfüllt.
51Mangels Bestehens der Hauptforderungen kommt auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Betracht.
52Nach all dem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
53Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
54Streitwert: 6.952,81 €
55Rechtsbehelfsbelehrung:
56Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
571. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
582. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
59Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, S-Platz, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
60Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
61Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
62Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
63X2 |
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als Einzelrichter |
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Referenzen - Gesetze
(1)1Der Einkommensteuer unterliegen
- 1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, - 2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, - 3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, - 4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, - 5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen, - 6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, - 7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
(2)1Einkünfte sind
- 1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a), - 2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.
(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.
(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.
(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.
(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.
(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.
(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.
(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.