Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil, 01. Apr. 2009 - 6 Sa 409/08

ECLI:ECLI:DE:LARBGSH:2009:0401.6SA409.08.0A
bei uns veröffentlicht am01.04.2009

Tenor

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 22.07.2008 (6 Ca 1035b/08) teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass der zwischen der Klägerin zu 1.) und dem Beklagten am 30.09.2001 geschlossene Personalüberleitungsvertrag durch die Kündigung vom 19./27.03.2007, dem Beklagten zugegangen am 27.03.2007, zum 31.12.2021 ohne Nachwirkung endet.

2. Es wird festgestellt, dass ein zwischen der Klägerin zu 1.) sowie der Klägerin zu 2.) und dem Beklagten bestehender, sich aus § 35 des Übernahmevertrags vom 30.09.2001 (URNr. 899/2001 des Notars Dr. A. …) ergebender eigenständiger Personal-überleitungsvertrag durch die Kündigung vom 19./27.03.2007, dem  Beklagten zugegangen am 27.03.2007, zum 31.12.2021 ohne Nachwirkung endet.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits (beide Rechtszüge) tragen die Klägerinnen ¾ und der Beklagte ¼.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen wenden sich gegen den Bestand zweier Personalüberleitungsverträge. Hilfsweise begehren sie Feststellung, dass einzelne Bestimmungen in diesen Verträgen unwirksam sind.

2

Der beklagte Landkreis (Beklagter) betrieb ein Klinikum in B… O… nebst einer Krankenpflegeschule und dreier Personalwohnheime. Daneben war er Träger von Alten- und Pflegeheimen in A… und R…. In den Einrichtungen waren über 500 Arbeitnehmer beschäftigt. Sie wurden durch einen Personalrat vertreten.

3

Die Klägerin und die A…. Kliniken GmbH übernahmen mit notariellem Vertrag vom 30.09.2001 (Anlage B 1 = Bl. 155 ff. d. A.; im Folgenden: ÜV) die Trägerschaft und Sicherstellung des Betriebes des Klinikums S… der Kreisalten- und Pflegeheime in A… und R… vom Beklagten. Die Klägerin zu 2.) ist gem. § 123 Abs. 3 Nr. UmwG Rechtsnachfolgerin der A… Kliniken GmbH. Gemäß § 36 des ÜV beträgt der Kaufpreis 20,5 Mio. DM. In den §§ 33 - 35 dieses Vertrags finden sich Vorschriften zur Personalüberleitung. Nach § 33 Nr. 1 ÜV gehen die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Arbeitnehmer des Klinikums S… gemäß § 613 a BGB vom Kreis auf den Träger ab dem 01.01.2002 über.

4

In § 35 ÜV heißt es:

5

„Personalüberleitungsvertrag

6

Die Vertragsparteien haben heute und der Personalrat zuvor mit Wirkung zugunsten jedes am Übergabetag vorhandenen Mitarbeiters einen Personalüberleitungsvertrag, wie er im Entwurf als Anlage zur Bezugsurkunde beigefügt ist, abgeschlossen.

7

Der Träger wird jedem übernommenen Mitarbeiter unverzüglich nach Überleitung der Betriebe anbieten, den Inhalt dieser Vereinbarung zugleich zum Gegenstand des Einzelvertrages zu machen. Jeder Mitarbeiter hat darauf einen Anspruch.

8

Zusätzlich vereinbaren die Vertragsparteien, diesen Personalüberleitungsvertrag hiermit erneut mit der Maßgabe, dass er wirksam ist, obwohl der Personalrat heute an ihm nicht beteiligt ist.“

9

§ 48 ÜV hat folgenden Wortlaut:

10

Rechtliche und steuerliche Beratung

11

Die Parteien erklären, dass sie sich jeweils selbst rechtlich und steuerlich haben beraten lassen. Ihnen sind die bei Beurkundung und Abwicklung von Grundstücksverträgen zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Inhalt und Umfang des § 313 BGB, bekannt.

12

Die Klägerin zu 1.), der Beklagte und der Personalrat schlossen ebenfalls am 30.09.2001 einen Personalüberleitungsvertrag (im Folgenden PÜV). Dieser Vertrag enthält vielfältige Regelungen zum Übergang der Arbeitsverhältnisse und zu deren Absicherung. Der PÜV lautet auszugsweise wie folgt:

13

Präambel

14

„Der Kreis ist Träger des Klinikums S… in B… O… sowie der Kreis- Alten- und Pflegeheime in A… und R…. Es ist die Überführung der Trägerschaft hinsichtlich dieser Betriebe auf den Übernehmer beabsichtigt. In diesem Zusammenhang wird folgender

15

Personalüberleitungsvertrag

16

betreffend die in den vorbezeichneten drei Betrieben jetzt und zukünftig beschäftigten Mitarbeiterinnen [ gemeint sind auch Mitarbeiter ] abgeschlossen.

17

Der Personalrat hat im Zusammenhang mit der vom Kreis vorgenommenen Auswahl der einzelnen Interessenten einen „Bewerber-Auswahlkriterien-Katalog“ erstellt, zu dem der Übernehmer mit mehreren Antwortschreiben Stellung genommen hat (siehe die Anlagen zur Bezugsurkunde des Übernehmervertrages). Diese Antworten des Übernehmers sind von ihm, soweit nicht nachfolgend ausdrücklich anderes vereinbart wird, nach der Übernahme der Trägerschaft einzuhalten und es sind diese Antworten verbindliche Auslegungs- und Ergänzungsmaßstäbe für den Fall von Unklarheiten oder Lücken im nachfolgenden

18

Personalüberleitungsvertrag.

§ 1

19

Gegenstand und Grundsatz

20

1. Mit dem „Vertrag über die Übernahme und die Sicherstellung des Betriebes des Klinikums S… und der Kreis-Alten- und Pflegeheime A… und R…“ (Übernahmevertrag), dessen Bestandteil dieser Personalüberleitungsvertrag ist, überträgt der Kreis die vorbezeichneten Betriebe nebst Aktiv- und Passivvermögen der drei Einrichtungen auf den Übernehmer in dem in jenem Vertrag beschriebenen Umfang. Im Zusammenhang mit der Übernahme der Trägerschaft übernimmt der Übernehmer die in den drei Betrieben tätigen Mitarbeiterinnen.

21

2. Diese Vereinbarung wird aus Anlaß und im Zusammenhang mit der Übernahme des Betriebes des Klinikums S… und der Kreis-Alten- und Pflegeheime A… und R… sowie mit der Fortentwicklung der Betriebe und aller darauf aufbauenden und weiterentwickelten Konzepte einschließlich etwaiger Veränderungen in der Struktur-, Aufbau- und Ablauforganisation und evtl. Personalveränderungen oder -reduzierungen abgeschlossen.

22

Die Vereinbarung hat das Ziel, unter Berücksichtigung der notwendigen Veränderungen, die Mitarbeiterinnen so zu stellen, daß sie durch die Überleitung ihres Arbeitsverhältnisses keine nachteiligen Veränderungen in den arbeitsrechtlichen und sonstigen für sie bisher geltenden Regelungen erleiden. Dazu bleiben alle bisherigen Regelungen und Vereinbarungen in Kraft und es sind insbesondere alle bisherigen Rechtsvorschriften und tatsächlichen Verfahrensweisen, die bisher geltenden Tarifregelungen und die vom bisherigen Dienstherrn bzw. bisherigen Arbeitgeber abgeschlossenen dienststelleninternen/betrieblichen Vereinbarungen fortzuführen. Die bisherigen Regelungen können durch Vereinbarung mit dem Betriebsrat und den Gewerkschaften sowie durch Individualvereinbarung mit Zustimmung des Betriebsrates abgeändert werden, soweit dies im Interesse der Mitarbeiterinnen liegt.

23

Soweit grundsätzliche Festlegungen und Richtungsentscheidungen für die künftigen Strukturen und Organisationsprinzipien des Betriebes festgelegt werden, garantiert die Geschäftsführung die bisher abgeschlossenen Vereinbarungen sowie diese Regelung.

§ 2

24

Personalüberleitung und zukünftige Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter

25

1. Der Übernehmer wird mit Wirkung vom 01.01.2002, spätestens zum Übergabestichtag gemäß dem Übernahmevertrag (Stichtag) den Betrieb der o. g. Einrichtungen übernehmen und tritt in alle Arbeitsverträge mit den Mitarbeiterinnen der drei Betriebe ein, für die am Tage des Wirksamwerdens des Übernahmevertrages ein Beschäftigungsverhältnis in den drei Einrichtungen besteht. Die Regelungen dieser Vereinbarung gelten entsprechend auch, und zwar einschließlich der in § 1 Ziffer 2 Abs. 2 niedergelegten Grundsätze zur Fortgeltung bestehender Regelungen und Vereinbarungen, für alle zukünftigen Mitarbeiterinnen in den drei Betrieben.

26

§ 3

27

Besitzstandswahrung

28

Die Vertragsparteien sind sich in konkreter Ausgestaltung des in § 1 enthaltenen Grundsatzes und in Ergänzung der gesetzlichen Regelungen darüber einig, daß den Mitarbeiterinnen durch die Überleitung unter Wahrung des bisherigen Besitzstandes und aller im nachfolgenden genannten Maßnahmen keinerlei rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile entstehen werden. Dafür stehen der Übernehmer und der Gewährsträger (A… Kliniken GmbH) nach den Regelungen des Übernahmevertrages den Mitarbeiterinnen ein.

29

Insbesondere auch bei allen organisatorischen, sozialen und personellen Maßnahmen, die aus Anlass und im Zusammenhang damit erfolgen oder mit der Strukturierung der Betriebe oder eines Verbundes von Gesellschaften unter Beteiligung des Übernehmers oder mit der Ausgliederung von Bereichen in Verbindung stehen oder ursächlich darauf zurückzuführen sind, dürfen keine rechtlichen, persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Nachteile der betroffenen Mitarbeiterinnen eintreten.

30

Vor allem dürfen den Mitarbeiterinnen keine Nachteile durch vom Übernehmer zu vertretende Umstände hinsichtlich der nachfolgenden Ansprüche entstehen: Ansprüche aus dem Kranken- und Beihilferecht sowie sonstige aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherren/Arbeitgebers erworbener Ansprüche.

31

Der Übernehmer wird den Mitarbeiterinnen zudem mindestens gleichwertige Sonderleistungen anbieten, wie sie gegenwärtig beim Kreis bestehen. Dies betrifft Möglichkeiten zur gebührenfreien Kontoführung, Vorteile bei Versicherungen (sog. „B-Tarif“) oder Abschluß von Direktversicherungen (unter bestimmten Voraussetzungen ohne Gesundheitsprüfung und ohne Altersbeschränkung) sowie Möglichkeiten zur Nutzung von Einkaufsverbünden.

32

Die bisher im Kindergarten West in B… O… untergebrachten Kinder von

33

Mitarbeiterinnen des Klinikums können dort weiterhin betreut werden. Die Kosten trägt, soweit sie bisher vom Kreis übernommen worden sind, der Übernehmer ab 01.01.2002. Neuaufnahmen im Kindergarten West können nicht erfolgen.

§ 4

34

Eintritt in die Arbeitsverträge sowie in sonstige Regelungen

35

In Ergänzung und Konkretisierung der für die Überleitung geltenden gesetzlichen Bestimmungen wird zudem vereinbart:

36

1. Der Übernehmer steht dafür ein, daß den Mitarbeiterinnen durch die Übernahme der drei Betriebe keine Rechtsnachteile entstehen und es werden die bisherigen gesetzlichen Regelungen, soweit sie auch bisher Anwendung fanden, Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung, Dienstvereinbarungen, Arbeitsverträge und sonstige Regelungen oder Vereinbarungen durch den Übernehmer weiter angewendet. Alle bisher gewährten Sozial- und Nebenleistungen bleiben für die Mitarbeiterinnen in vollem Umfang bestehen. Nebentätigkeiten, die genehmigt worden sind, werden übernommen.

37

2. Alle im Dienst beim Kreis erworbenen Rechte für die übergeleiteten Mitarbeiterinnen werden von dem Übernehmer als bei ihm erworben anerkannt. Dienst- sowie Beschäftigungszeiten werden nach den entsprechenden tariflichen Bestimmungen angerechnet. Die bisherigen Ansprüche auf Beihilfen und Unterstützung erfahren keine Änderung durch den Betriebsübergang.

38

3. Die bisherigen Stellen- und Aufgabenbeschreibungen der Mitarbeiterinnen werden auch zukünftig in vollem Umfang von dem Übernehmer angewendet und im Zuge des zukünftigen Leistungs- und Strukturkonzeptes unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerbeteiligungsrechte weiterentwickelt.

39

4. Der Übernehmer wird die klassische Leitungsstruktur eines Krankenhauses - Ärztlicher Direktor, Pflegedirektor, Verwaltungsdirektor - beibehalten, wobei die Aufgaben des Geschäftsführers und des Verwaltungsdirektors in Personalunion wahrgenommen werden können.

40

5. Der Übernehmer wird Versetzungen, die aus betriebsbedingten Gründen zwingend erforderlich werden, nur im Einvernehmen mit der betroffenen Mitarbeiterin und dem Personalrat/Betriebsrat vornehmen.

41

6. Der Ort, an dem die Mitarbeiterinnen ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben, wird von dem Übernehmer nicht ohne Einvernehmen mit der Mitarbeiterin verändert.

42

§ 8

43

Outsourcing

44

1. Der Übernehmer verpflichtet sich, Maßnahmen des Outsourcing zu unterlassen, soweit solche Änderungen nicht einvernehmlich zwischen dem Übernehmer und der Personalvertretung unter Zustimmung der Tarifpartner beschlossen werden.

45

2. Die bereits „outgesourcten“ Mitarbeiterinnen des Servicebereiches „Reinigung“ hat der Übernehmer im Rahmen folgenden Zwei-Stufen-Modells in originäre Beschäftigungsverhältnisse zurück zu übernehmen. …

46

3. Die vorstehenden Zusagen gelten unbefristet.

47

§ 9

48

Versorgungsvereinbarung

49

50

2. Hinsichtlich der für die Mitarbeiterinnen des Klinikums und der Alten- und Pflegeheime bei der VBL abgeschlossenen Zusatzversicherung steht der Übernehmer sowohl dem Kreis wie den einzelnen Mitarbeiterinnen - im Wege eines echten Vertrages zugunsten Dritter - dafür ein, daß den Mitarbeiterinnen, sollte die Zusatzversicherung nicht bei der VBL bestehen bleiben, keine Nachteile in der Zusatzversorgung entstehen. Als Nachteil gilt nicht die gemäß Ziffer 3 vorgegebene Alternative zur VBL.

51

52

4. Der Übernehmer stellt den Kreis von allen etwaigen Ansprüchen der VBL auf Zahlung eines Gegenwertes frei, soweit diese in den § 19 ff der Satzung der VBL aufgrund des Wechsels der Trägerschaft entstehen. Auf die in Abschnitt H des Übernahmevertrages vereinbarten aufschiebenden Bedingungen und die befreiende Erklärung der VBL wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

53

§ 10

54

Betriebsrat

55

56

4. Der Prozess der Veränderung und Umstrukturierung wird auch in Zukunft unter Mitbestimmung der Personalräte/der Betriebsräte an allen Maßnahmen erfolgen, soweit ihnen ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht oder ein tarifliches Mitbestimmungsrecht zusteht oder aufgrund betrieblicher/dienststelleninterner Vereinbarungen oder der bisher geübten betrieblichen Praxis ein solches Recht eingeräumt wird. Soweit sich in diesen Regelungen Veränderungen ergeben, die zu Einschränkungen der Beteiligungsrechte führen oder führen können, wird einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien entschieden, ob diese Regelungen anzuwenden sind. Bis zum Erzielen des Einvernehmens werden die bisher geltenden Regelungen weiterhin angewendet.

57

5. Die Parteien sind sich ferner darüber einig, dass organisatorische Maßnahmen, Umstrukturierungen, Beteiligungen oder die Neugründung von Gesellschaften, usw. zu keiner personalrats- bzw. betriebsratslosen Zeit und zu keinem personalrats- bzw. betriebsratslosem Betrieb bzw. Dienststelle oder Unternehmen führen sollen. Ergeben sich solche Zeiträume oder Bereiche, bleibt der bestehende Personalrat/Betriebsrat auch über den evtl. Vollzug der rechtlichen Verselbständigung organisatorischer Einheiten hinaus mit allen Rechten und Pflichten so lange im Amt, bis die neu zu wählenden Personalräte/Betriebsräte konstituiert sind.

58

§ 12

59

Besitzstandssicherung

60

1. Die durch diesen Vertrag und die zuvor genannten Regelungen bestimmten Rechte können weder einseitig durch den Übernehmer oder etwaige Rechtsnachfolger noch seitens der Gesellschaft/Rechtsnachfolger oder des Kreises zu Ungunsten der Betroffenen abgeändert werden.

61

2. Alle im Dienst beim Kreis erworbenen Rechte für die übergeleiteten Mitarbeiterinnen werden von dem Übernehmer als beim ihm erworben anerkannt. Dienst- sowie Beschäftigungszeiten werden nach den entsprechenden tariflichen Bestimmungen angerechnet. Ansprüche oder freiwillige Leistungen erfahren keine Änderung durch den Betriebsübergang.

62

3. Der Übernehmer sowie die A… Kliniken GmbH als Gewährsträger stehen den Mitarbeiterinnen gem. § 14 Nr. 4 dieses Vertrages dafür ein, daß die übernehmende Gesellschaft alle Vergütungs-, Entschädigungs- und sonstigen finanziellen Verpflichtungen und sonstige die sich aus Tarifvertrag und /oder Gesetz sowie aus dieser Vereinbarung ergeben, erfüllt. Dies gilt auch im Fall der Insolvenz der Gesellschaft.

63

4. Die Gesellschaft und die A… Kliniken GmbH als Gewährsträger stehen den Mitarbeiterinnen gem. § 14 Nr. 4 dieses Vertrages dafür ein, daß keine Nachteile in der Zusatzversorgung durch die Überleitung des Arbeitsverhältnisses entstehen. Die Gesellschaft verpflichtet sich, bisher erworbene Versorgungsanwartschaften weiterzuführen.

64

5. Soweit dieser Überleitungsvertrag Rechte für die übergeleitete Mitarbeiterin vorsieht, erwirbt diese durch den Vertrag unmittelbar das Recht, die Leistung zu fordern.

65

6. Mitarbeiterinnen, die aufgrund dieses Vertrages auf die Gesellschaft des Übernehmers übergeleitet worden sind, werden von dem bisherigen Arbeitgeber oder anderen Gesellschaften der A… Gruppe unter Wahrung ihres Besitzstandes übernommen, wenn die Gesellschaft aufgelöst wird. Das gleiche gilt, wenn die Gesellschaft durch Änderung des Gesellschaftsvertrages oder tatsächlich den Zweck bzw. den Gegenstand des Unternehmens wesentlich ändert. Eine wesentliche Änderung im Sinne dieser Bestimmung ist die Aufgabe eines Tätigkeits- und/oder Versorgungsbereiches oder die Schließung eines Betriebes/Betriebsteiles/einer Abteilung, sofern diese nicht durch einen Dritten fortgeführt oder als Dienstleistung/Werksleistung für den Übernehmer erbracht wird.

66

7. Darüber hinaus werden die unter A… zusammengefassten Gesellschaften und/oder der Kreis ohne Rechtsverpflichtung den Mitarbeiterinnen, die aus anderen als den in Nr. 6 genannten Gründen nicht mehr in der Gesellschaft angemessen beschäftigt werden können, eine Unterbringung auf einem freien Arbeitsplatz bei sich bzw. einer ihrer Gesellschaften anbieten. Dies gilt auch für Mitarbeiterinnen, die berufsunfähig bzw. erwerbsgemindert im Sinne des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden.

67

§ 16

68

Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen

69

Betriebsbedingte Kündigungen (sowohl Beendigungs- als auch Änderungskündigungen) sind für die Dauer von fünf Jahren ab dem Übergabestichtag ausgeschlossen.

§ 17

70

Schlussbestimmungen

71

72

6. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

73

Diese vorstehende Vereinbarung ist nicht ordentlich kündbar. Sollte durch ein Gericht die Kündbarkeit festgestellt werden, gilt diese frühestens zum 31.12.2021. Die Kündigungsfrist beträgt dann ein Jahr. Nach Kündigung der Vereinbarung verpflichten sich die Parteien Verhandlungen über eine Neuregelung aufzunehmen, mit dem Ziel, eine Vereinbarung zu treffen, die den Grundsätzen dieses Vertrages entspricht.

74

Bis zum Abschluss einer Neuregelung wirkt diese Vereinbarung ggf. auch nach einer Kündigung über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus fort (Nachwirkung).

75

…“

76

Wegen des weiteren Inhalts des PÜV wird auf die Anlage K 2 (Anlagenband) verwiesen.

77

Über den Ablauf der Vertragsgespräche besteht zwischen den Parteien Streit, insbesondere darüber, wer die streitgegenständlichen Formulierungen im PÜV in die Verhandlungen eingebracht hat und in welcher Weise hierüber verhandelt wurde. Auf Seiten der Klägerinnen waren die Herren W… und Dr. Dr. S…, beide sind Volljuristen, maßgeblich an den Gesprächen beteiligt. Der Beklagte wurde durch Herrn S… sowie Rechtsanwalt Dr. S… vertreten, der Personalrat durch Rechtsanwalt Prof. Dr. W….

78

Am 24.10.2001 schlossen die Klägerin zu 1.) und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (ver.di) einen Personalüberleitungstarifvertrag für das Klinikum S… und die Kreisalten- und Pflegeheime A… und R….

79

Der Beklagte übertrug das Klinikum und die Pflegeheime gemäß ÜV im Wege der Einzelrechtsnachfolge mit Wirkung zum 01.01.2002 auf die Klägerin zu 1.).

80

Nachdem Verhandlungen über eine Anpassung des PÜV gescheitert waren und der Betriebsrat sowie ver.di Sanierungsmaßnahmen nicht zugestimmt hatten, kündigten die Klägerinnen am 27.03.2007 den PÜV sowie vorsorglich einen sich ggf. aus § 35 ÜV ergebenden eigenständigen Personalüberleitungsvertrag gegenüber dem Beklagten zum 30.09.2007, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Vorsorglich sprachen die Klägerinnen Ende März 2007 auch gegenüber dem Betriebsrat Kündigungen der Verträge aus.

81

Die Klägerinnen haben gemeint, durch § 35 ÜV i. V. m. mit dem PÜV sei kein weiterer Personalüberleitungsvertrag begründet worden. Selbst wenn das der Fall sei, hätten die von ihnen ausgesprochenen Kündigungen beide Verträge rechtswirksam zum 30.09.2007 beendet. Dem stehe § 17 Nr. 6 PÜV nicht entgegen. Die Vorschrift sei zum einen i. S. v. § 305c Abs. 1 BGB überraschend und daher nicht wirksam in den PÜV einbezogen worden; zum anderen seien die die ordentliche Kündigung beschränkenden Regelungen unwirksam. Der Kündigungsausschluss sei gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig bzw. verstoße gegen § 242 BGB. Zudem benachteilige er die Klägerinnen entgegen § 307 BGB unangemessen, was ebenfalls zur Unwirksamkeit führe. Bei § 17 Nr. 6 PÜV handele es sich nämlich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne dieser Vorschrift. Im Ergebnis müsse eine Kündigung des PÜV in entsprechender Anwendung des § 624 BGB nach Ablauf von fünf Jahren möglich sein. Der PÜV weise dienstvertragliche Elemente auf.

82

Jedenfalls die Regelungen in § 8 Nr. 1 und Nr. 3 PÜV seien unwirksam. Das darin enthaltene Erfordernis einer Zustimmung des Betriebsrats und der Tarifpartner bedeute praktisch ein Outsourcing-Verbot. Es fehle hier - anders als im Betriebsverfassungsrecht mit der Einigungsstelle - an einem Konfliktlösungsmechanismus.

83

Die Klägerin zu 1.) hat beantragt:

84

1. Es wird festgestellt, dass der zwischen der Klägerin zu 1.) und dem Beklagten am 30.09.2001 geschlossene Personalüberleitungsvertrag nach Ablauf der Kündigungsfrist zum 30.09.2007 nicht mehr wirksam besteht, sondern durch die Kündigung vom 19.03.2007/27.03.2007, dem Beklagten zugegangen am 27.03.2007, ohne Nachwirkung und ohne Neuverhandlungsverpflichtung beendet worden ist.

85

2. Es wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin zu 1.) sowie der Klägerin zu 2.) und dem Beklagten kein eigenständiger und auf § 35 des Übernahmevertrags vom 30.09.2001 (URNr. 899/2001 des Notars Dr. A. …) begründeter Personalüberleitungsvertrag besteht.

86

Sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass der am 30.09.2001 geschlossene Personalüberleitungsvertrag nicht mit Wirkung zum 30.09.2007 beendet worden ist und obigen Antrag zu 1. ganz oder teilweise abweist, beantragt die Klägerin zu 1.) hilfsweise:

87

3. Es wird festgestellt, dass der zwischen der Klägerin zu 1.) und dem Beklagten am 30.09.2001 geschlossene Personalüberleitungsvertrag nicht mehr wirksam besteht, sondern durch die Kündigung vom 19.03.2007/27.03.2007, dem Beklagten zugegangen am 27.03.2007, zu einem durch das Gericht zu bestimmenden, späteren Zeitpunkt als dem 30.09.2007, spätestens jedoch zum 31.12.2021, ohne Nachwirkung und ohne Neuverhandlungsverpflichtung beendet worden ist.

88

Sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass der am 30.09.2001 geschlossene Personalüberleitungsvertrag nicht mit Wirkung zum 30.09.2007 beendet worden ist und obigen Antrag zu 1. ganz oder teilweise abweist, beantragt die Klägerin zu 1.) hilfsweise:

89

4. Es wird festgestellt, dass § 8 Nr. 1 i. V. m. § 8 Nr. 3 des Personalüberleitungsvertrags vom 30.09.2001 nichtig/unwirksam ist.

90

Sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass neben dem Personalüberleitungsvertrag vom 30.09.2001 ein weiterer eigenständiger und auf § 35 des Übernahmevertrags begründeter Personalüberleitungsvertrag besteht und obigen Antrag zu 2. ganz oder teilweise abweist, beantragt die Klägerin zu 1.) hilfsweise:

91

5. Es wird festgestellt, dass ein zwischen der Klägerin zu 1.) sowie der Klägerin zu 2.) und dem Beklagten bestehender, sich aus § 35 des Übernahmevertrags vom 30.09.2001 (URNr. 899/2001 des Notars Dr. A. …) ergebender eigenständiger Personalüberleitungsvertrag, nach Ablauf der Kündigungsfrist zum 30.09.2007 nicht mehr wirksam besteht, sondern durch die Kündigung vom 19.03.2007/27.03.2007, dem Beklagten zugegangen am 27.03.2007, ohne Nachwirkung und ohne Neuverhandlungsverpflichtung beendet worden ist.

92

Sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass neben dem Personalüberleitungsvertrag vom 30.09.2001 ein weiterer eigenständiger und auf § 35 des Übernahmevertrags begründeter Personalüberleitungsvertrag besteht und dieser nicht mit Wirkung zum 30.09.2007 beendet worden ist und obigen Antrag zu 5. ganz oder teilweise abweist, beantragt die Klägerin zu 1.) hilfsweise:

93

6. Es wird festgestellt, dass ein zwischen der Klägerin zu 1.) sowie der Klägerin zu 2.) und dem Beklagten bestehender, sich aus § 35 des Übernahmevertrags vom 30.09.2001 (URNr. 899/2001 des Notars Dr. A. …) ergebender eigenständiger Personalüberleitungsvertrag, nicht mehr wirksam besteht, sondern durch die Kündigung vom 19.03.2007/27.03.2007, dem Beklagten zugegangen am 27.03.2007, zu einem durch das Gericht zu bestimmenden, späteren Zeitpunkt als dem 30.09.2007, spätestens jedoch zum 31.12.2021, ohne Nachwirkung und ohne Neuverhandlungsverpflichtung beendet worden ist.

94

Sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass neben dem Personalüberleitungsvertrag vom 30.09.2001 ein weiterer eigenständiger und auf § 35 des Übernahmevertrags begründeter Personalüberleitungsvertrag besteht und dieser nicht mit Wirkung zum 30.09.2007 beendet worden ist und obigen Antrag zu 5. ganz oder teilweise abweist, beantragt die Klägerin zu 1.) hilfsweise:

95

7. Es wird festgestellt, dass eine § 8 Nr. 1 i. V. m. § 8 Nr. 3 des Personalüberleitungsvertrags vom 30.09.2001 entsprechende Regelung in dem sich aus § 35 des Übernahmevertrags vom 30.09.2001 (URNr. 899/2001 des Notars Dr. A. …) ergebenden eigenständigen Personalüberleitungsvertrag nichtig/unwirksam ist.

96

Die Klägerin zu 2.) hat beantragt:

97

8. Es wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin zu 1.) sowie der Klägerin zu 2.) und dem Beklagten kein eigenständiger und auf § 35 des Übernahmevertrags vom 30.09.2001 (URNr. 899/2001 des Notars Dr. A. …) begründeter Personalüberleitungsvertrag besteht.

98

Sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass neben dem Personalüberleitungsvertrag vom 30.09.2001 ein weiterer eigenständiger und auf § 35 des Übernahmevertrags begründeter Personalüberleitungsvertrag besteht und obigen Antrag zu 8. ganz oder teilweise abweist, beantragt die Klägerin zu 2.) hilfsweise:

99

9. Es wird festgestellt, dass ein zwischen der Klägerin zu 1.) sowie der Klägerin zu 2.) und dem Beklagten bestehender, sich aus § 35 des Übernahmevertrags vom 30.09.2001 (URNr. 899/2001 des Notars Dr. A. …) ergebender eigenständiger Personalüberleitungsvertrag, nach Ablauf der Kündigungsfrist zum 30.09.2007 nicht mehr wirksam besteht, sondern durch die Kündigung vom 19.03.2007/27.03.2007, dem Beklagten zugegangen am 27.03.2007, ohne Nachwirkung und ohne Neuverhandlungsverpflichtung beendet worden ist.

100

Sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass neben dem Personalüberleitungsvertrag vom 30.09.2001 ein weiterer eigenständiger und auf § 35 des Übernahmevertrags begründeter Personalüberleitungsvertrag besteht und dieser nicht mit Wirkung zum 30.09.2007 beendet worden ist und obigen Antrag zu 9. ganz oder teilweise abweist, beantragt die Klägerin zu 2.) hilfsweise:

101

10. Es wird festgestellt, dass ein zwischen der Klägerin zu 1.) sowie der Klägerin zu 2.) und dem Beklagten bestehender, sich aus § 35 des Übernahmevertrags vom 30.09.2001 (URNr. 899/2001 des Notars Dr. A. …) ergebender eigenständiger Personalüberleitungsvertrag, nicht mehr wirksam besteht, sondern durch die Kündigung vom 19.03.2007/27.03.2007, dem Beklagten zugegangen am 27.03.2007, zu einem durch das Gericht zu bestimmenden, späteren Zeitpunkt als dem 30.09.2007, spätestens jedoch zum 31.12.2021, ohne Nachwirkung und ohne Neuverhandlungsverpflichtung beendet worden ist.

102

Sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass neben dem Personalüberleitungsvertrag vom 30.09.2001 ein weiterer eigenständiger und auf § 35 des Übernahmevertrags begründeter Personalüberleitungsvertrag besteht und dieser nicht mit Wirkung zum 30.09.2007 beendet worden ist und obigen Antrag zu 9. ganz oder teilweise abweist, beantragt die Klägerin zu 2.) hilfsweise:

103

11. Es wird festgestellt, dass eine § 8 Nr. 1 i. V. m. § 8 Nr. 3 des Personalüberleitungsvertrags vom 30.09.2001 entsprechende Regelung in dem sich aus § 35 des Übernahmevertrags vom 30.09.2001 (URNr. 899/2001 des Notars Dr. A. …) ergebenden eigenständigen Personalüberleitungsvertrag nichtig/unwirksam ist.

104

Der Beklagte hat beantragt,

105

die Klage abzuweisen.

106

Der Beklagte hat gemeint die Klägerinnen hätten den PÜV und den ÜV freiwillig unterschrieben und seien deshalb an die Verträge gebunden.

107

Bei der Privatisierung sei es dem Beklagten seinerzeit auch um eine Sicherung der ortsnahen regionalen Versorgung mit stationären und ambulanten ärztlichen und medizinischen Diensten sowie mit Alten- und Pflegeheimen gegangen.

108

Der PÜV schreibe größtenteils nur fest, was sich ohnehin aus § 613 a BGB und der dazu ergangenen Rechtsprechung ergebe. Der Vertrag sei darüber hinaus teilweise ähnlich einem Sozialplan gefasst. Dies spreche gegen eine Unangemessenheit oder gar Sittenwidrigkeit. Jedenfalls hätten weder die Gewerkschaft noch der Rechtsanwalt des Personalrats Muster für den PÜV oder einzelne Klauseln verwendet. Die Verhandlungen seien nicht wie von den Klägerinnen geschildert verlaufen. Insbesondere habe die Klägerin zu 1.) von sich aus umfangreiche Zusagen gemacht. Zudem hätten der Beklagte und der Personalrat die Regelungen des PÜV immer zur Disposition gestellt, so dass es sich nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Die Parteien des Vertrages hätten über den Endpunkt der Vertragsbindung verhandelt, wobei sich der Personalrat auf das Jahr 2021 habe herunterhandeln lassen. § 17 Nr. 6 PÜV sei von Seiten der Klägerinnen in die Verhandlung eingebracht worden. Eine AGB-Kontrolle finde auch deshalb nicht statt, weil es sich beim PÜV um eine gem. § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB kontrollfreie Dienstvereinbarung handle. Aus § 2 Abs. 1 MBG Schleswig-Holstein folge nämlich ein umfassendes Mitbestimmungsrecht des Personalrats. Deshalb habe sich der Personalrat auch im Außenverhältnis wirksam an dem PÜV beteiligen können.

109

Jedenfalls sei nicht der Beklagte Verwender etwaiger AGB, sondern höchstens der Personalrat. Gegen eine Sittenwidrigkeit der Regelung spreche schon, dass die Parteien - anders als z.B. bei Bierlieferungsverträgen - wirtschaftlich nicht voneinander abhängig seien. Auch habe die Klägerin zu 1.) die Besonderheiten öffentlich-rechtlicher Krankenhäuser gekannt. Der Kündigungsausschluss im PÜV sei Ausdruck des Vertragszwecks. Der Beklagte habe gegenüber seinen ehemaligen Arbeitnehmern eine besondere Schutzpflicht zu erfüllen. Die Beteiligungsrechte des Personalrats hätten im Übrigen eine Regelung wie die im PÜV zum Outsourcing getroffene dem Grundsatz nach erzwungen.

110

Das Landgericht L…, vor dem die Klägerinnen am 13.06.2007 die Klage erhoben hatten, hat die Sache mit Beschluss vom 10.03.2008 (Bl. 395 ff. d. A.) rechtskräftig an das Arbeitsgericht L… verwiesen.

111

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit allen Hilfsanträgen als unbegründet angesehen. Die Kündigung des PÜV sei zu keinem der in den Anträgen genannten Zeitpunkten zulässig. Der Kündigungsausschluss sei wirksam. Er verstoße weder gegen § 624 BGB, noch sei er sitten- oder treuwidrig oder nach §§ 305 ff. BGB unwirksam. Auch die Regelungen in § 8 Nrn. 1 und 3 PÜV seien wirksam. Sittenwidrigkeit scheide schon deshalb aus, weil die Klägerinnen eine verweigerte Zustimmung zu den Outsourcing-Maßnahmen jeweils einzeln gem. § 319 Abs. 1 BGB gerichtlich überprüfen lassen könnten. § 8 PÜV sei auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Es spreche nichts dagegen, dass durch § 35 ÜV ein weiterer Vertrag mit dem Inhalt des PÜV zwischen den Klägerinnen und dem Beklagten zustande gekommen sei. Auch dieser Vertrag sei nicht wirksam gekündigt. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen.

112

Gegen das ihnen am 22.10.2008 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts haben die Klägerinnen am 21.11.2008 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.01.2009 am 21.01.2009 begründet.

113

Die Klägerinnen sind der Ansicht, der PÜV und ein sich ggf. aus § 35 ÜV ergebender eigenständiger Personalüberleitungsvertrag seien zum 30.09.2007 wirksam gekündigt.

114

Die die ordentliche Kündigung beschränkenden Regelungen in § 17 Nr. 6 PÜV seien sittenwidrig und deshalb nichtig. Ihre zeitlich unbefristete Bindung an den ihren wirtschaftlichen Tätigkeitsfreiraum stark einschränkenden PÜV, ohne Kündigungsmöglichkeit, stelle einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 12 GG geschützte unternehmerische Freiheit dar. Zwar ermögliche es die Privatautonomie, rechtsgeschäftliche Bindungen über einen langen Zeitraum einzugehen; je länger dieser Zeitraum sei, desto näher liege aber der Schluss, dass der Erwerber dadurch in sittenwidriger Weise in seiner wirtschaftlichen Freiheit eingeschränkt werde. Vor diesem Hintergrund habe der BGH in vergleichbaren Fällen den langjährigen Kündigungsausschluss als unwirksam angesehen. Im vorliegenden Fall rechtfertige weder der „Amortisationsgedanke“ die lange Vertragsbindung, noch eine besondere Fürsorgepflicht des Beklagten gegenüber seinen (ehemaligen) Mitarbeitern. Die Fürsorgepflicht habe mit Abschluss des PÜV, spätestens mit Ablauf des 30.09.2007 geendet. Der konkrete Bedarf an Krankenhausleistungen sei nicht absehbar. Vor allem sei die Honorierung der Krankenhausleistungen nicht kalkulierbar.

115

Die Klägerin zu 1.) werde insbesondere durch § 8 PÜV belastet, der einem faktischen Outsourcing-Verbot gleichkomme. Wegen der Einschränkungen durch den PÜV seien wirtschaftlich notwendige Maßnahmen unmöglich und könnten die Einrichtungen seit Jahren nur defizitär betrieben werden. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht zu Lasten der Klägerinnen berücksichtigt, dass diese außerordentlich kündigen könnten. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung beseitige nicht die Sittenwidrigkeit des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung. Diese theoretische Möglichkeit trage den Interessen der Klägerin zu 1.) nicht hinreichend Rechnung.

116

Durch die Regelung des § 17 Nr. 6 PÜV werde insbesondere die Klägerin zu 1.) entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 242 BGB). Eine unangemessene Benachteiligung liege vor, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren sei. Zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung zu Dauerschuldverhältnissen im Allgemeinen und dem Dienstvertrag im Besonderen gehöre, dass jede Partei sich nach Ablauf einer gewissen Zeit vom Vertrag lösen können müsse. Auch bei einem Personalüberleitungsvertrag müsse die Möglichkeit bestehen, nach einem gewissen Zeitablauf zu entscheiden, welche unternehmerischen Maßnahmen durchzuführen sind, um auf Änderungen am Markt zu reagieren.

117

Ferner sei § 17 Nr. 6 PÜV gem. §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BGB unwirksam. Bei der Klausel handele es sich um eine kontrollfähige allgemeine Geschäftsbedingung, deren mindestens dreimalige Verwendung vorgesehen gewesen sei. Prof. Dr. W…, der Vertreter des Personalrats, habe die Klausel vorformuliert. Der Beklagte habe diese Formulierungshilfe in Anspruch genommen. Der Beklagte und der Personalrat seien als „Einheit“ aufgetreten und hätten § 17 Nr. 6 PÜV stets als unverhandelbar vorausgesetzt. Die Laufzeitklausel sei kontrollfähig, weil sie nicht den Gegenstand der Hauptleistung näher regle. Der PÜV stelle keine Dienstvereinbarung dar, so dass § 310 Abs. 4 BGB unanwendbar sei. Bei Beachtung dieser Bestimmung werde die Klägerin zu 1.) in unvertretbarer Weise in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit eingeschränkt und dadurch unangemessen benachteiligt. Der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts bzw. die erstmalige Kündigungsmöglichkeit nach 20 Jahren sowie die Nachwirkungsregelung samt Neuverhandlungspflicht stünden im Widerspruch zu den wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes, hier aus § 624 BGB. Die zahlreichen Einschränkungen führten dazu, dass die Erreichung des Vertragszwecks des PÜV - Besitzstandssicherung der übernommenen Mitarbeiter - gefährdet sei, da die dauerhafte Aufrechterhaltung der übernommenen Betriebe in Frage stehe. Das gelte ebenso für die hilfsweise vorgesehene Möglichkeit der Kündigung zum 31.12.2021 nebst Nachwirkung und Neuverhandlungspflicht.

118

Die Unwirksamkeit von § 17 Nr. 6 PÜV habe zur Folge, dass der Klägerin zu 1.) nach einer Mindestlaufzeit - fünf Jahre nach Vertragsschluss - das Recht zur ordentlichen Kündigung zustehe. § 624 BGB sei zumindest entsprechend anzuwenden. Im Verhältnis zum Beklagten sei die Klägerin mit dem Dienstverpflichteten gem. § 624 BGB gleichzusetzen. Dienstvertragliche Elemente fänden sich u. a. in § 1 Abs. 1 PÜV (Übernahme der Mitarbeiter), in der Regelung zur Besitzstandswahrung (§ 3 PÜV) und in der Pflicht zur Mitgliedschaft in einem kommunalen Arbeitgeberverband sowie zur Beteiligung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (§ 7 PÜV). Zumindest aber sei der PÜV ein dienstvertragsähnlicher Vertrag.

119

Die in § 17 Nr. 6 PÜV hilfsweise vorgesehene erstmalige Kündigungsmöglichkeit zum 31.12.2021 nebst Nachwirkung und Pflicht zur Neuverhandlung sei sittenwidrig und deshalb nichtig. Der PÜV wirke nicht nach, weil eine zeitlich unbegrenzte Nachwirkung zu einer nicht lösbaren Bindung der Klägerin zu 1.) an den Beklagten führen würde. Auch wenn § 17 Nr. 6 PÜV nicht schon nichtig bzw. unwirksam sei, müsse die Laufzeit der streitgegenständlichen Verträge gem. § 139 BGB auf die gerade noch zulässige Laufzeit zurückgeführt werden.

120

Rechtsfehlerhaft habe das Arbeitsgericht nicht näher geprüft, ob der PÜV oder jedenfalls § 17 Nr. 6 PÜV wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtsquellenklarheit unwirksam sei. Das sei nicht ausgeschlossen, falls der PÜV sowohl als Dienstvereinbarung als auch als bürgerlich-rechtlicher Vertrag anzusehen sei. Die Nichtigkeit des PÜV ergebe sich ferner daraus, dass er als unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter, nämlich der A… Kliniken GmbH als Gewährsträgerin ausgestaltet sei.

121

Die Klägerinnen meinen weiterhin, aus § 35 ÜV folge kein eigenständiger Personalüberleitungsvertrag. Im ÜV hätten die Parteien nur eine deklaratorische Festlegung zum PÜV treffen wollen, um zu verhindern, dass zwei inhaltsgleiche Personalüberleitungsverträge „im Raume stehen“. Ungeachtet dessen sei ein solcher eigenständiger PÜV zumindest zum 30.09.2007 oder einem späteren Zeitpunkt durch Kündigung beendet worden. Auch auf diesen Vertrag sei § 624 BGB anzuwenden.

122

Falls der PÜV nicht schon zum 30.09.2007 geendet habe, sei jedenfalls § 8 Nr. 1 i. V. m. § 8 Nr. 3 PÜV unwirksam bzw. nichtig. Diese Regelungen gingen nicht auf Angebote der Klägerinnen zurück. Die Bestimmungen seien gem. §§ 138, 139 BGB nichtig. Die in zeitlicher Hinsicht unbegrenzte Beschränkung bei Maßnahmen des Outsourcings verletze die Klägerin zu 1.) in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit. Sie könne durch entsprechende Maßnahmen - anders als Wettbewerber - keine Kosteneinsparungen erzielen. Im Ergebnis komme dies einer sittenwidrigen Knebelung gleich. Ferner seien diese Bestimmungen gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam. Auf einen „Entlastungsmechanismus“ könne sich der Beklagte nicht berufen, weil die Anwendung der §§ 317 ff. BGB nicht gesichert sei.

123

Falls der PÜV als Betriebsvereinbarung einzuordnen sei, verstoße § 8 Nr. 1 und 3 PÜV gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG und sei deshalb unwirksam. Denn in § 2 Nr. 5 PÜ-TV sowie in den Tarifverträgen über den Rationalisierungsschutz vom 09.01.1987 (VKA) seien zumindest betriebsübliche Regelungen zu Outsourcing-Maßnahmen und betriebsbedingten Kündigungen enthalten. Der Umstand, dass der Gewerkschaft ein zeitlich unbefristetes Zustimmungsrecht bei der Mitbestimmung nach § 111 BetrVG unterliegenden Maßnahmen zukomme, verstoße gegen § 119 BetrVG.

124

Die Klägerinnen meinen, in Anbetracht der engen Bindungen des ÜV und des PÜV sei der Kaufpreis unangemessen hoch gewesen. Sie behaupten, diese Bindungen führten dazu, dass die Klägerin zu 1.) die übernommenen Einrichtungen von Anfang an hoch defizitär betrieben habe. Um die Existenz langfristig zu sichern und notwendige Investitionen tätigen zu können, seien umfassende Kostensenkungsmaßnahmen erforderlich. Dazu zähle auch das geplante Outsourcing der Wäscherei. Dadurch sei eine jährliche Kostenersparnis in Höhe von mindestens 50.000,-- EUR möglich.

125

Die Klägerinnen beantragen:

126

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck, Az.: 6 Ca 1035 b/08 vom 22.07.2008 wird abgeändert.

127

Für die Klägerin zu 1.):

128

2. Es wird festgestellt, dass der zwischen der Klägerin zu 1.) und dem Beklagten am 30.09.2001 geschlossene Personalüberleitungsvertrag nach Ablauf der Kündigungsfrist zum 30.09.2007 nicht mehr wirksam besteht, sondern durch die Kündigung vom 19.03.2007/27.03.2007, dem Beklagten zugegangen am 27.03.2007, ohne Nachwirkung und ohne Neuverhandlungsverpflichtung beendet worden ist.

129

3. Es wird festgestellt, dass der zwischen der Klägerin zu 1.) und dem Beklagten am 30.09.2001 geschlossene Personalüberleitungsvertrag insgesamt nichtig/unwirksam ist.

130

4. Es wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin zu 1.) sowie der Klägerin zu 2.) und dem Beklagten kein rechtswirksamer eigenständiger und auf § 35 des Übernahmevertrags vom 30.09.2001 (URNr. 899/2001 des Notars Dr. A. …) begründeter Personalüberleitungsvertrag besteht.

131

Sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass der am 30.09.2001 geschlossene Personalüberleitungsvertrag nicht mit Wirkung zum 30.09.2007 beendet worden ist und obigen Antrag zu 2. ganz oder teilweise abweist, beantragen wir hilfsweise:

132

5. Es wird festgestellt, dass der zwischen der Klägerin zu 1.) und dem Beklagten am 30.09.2001geschlossene Personalüberleitungsvertrag nicht mehr wirksam besteht, sondern durch die Kündigung vom 19.03.2007/27.03.2007, dem Beklagten zugegangen am 27.03.2007, zu einem durch das Gericht zu bestimmenden, späteren Zeitpunkt als dem 30.09.2007, spätestens jedoch zum 31.12.2021, ohne Nachwirkung und ohne Neuverhandlungsverpflichtung beendet ist/endet.

133

Sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass der am 30.09.2001 geschlossene Personalüberleitungsvertrag nicht mit Wirkung zum 30.09.2007 beendet worden ist und obigen Antrag zu 2. ganz oder teilweise abweist, beantragen wir hilfsweise:

134

6. Es wird festgestellt, dass der zwischen der Klägerin zu 1.) und dem Beklagten am 30.09.2001 geschlossene Personalüberleitungsvertrag zum 31.12.2009, ohne Nachwirkung und ohne Neuverhandlungsverpflichtung, endet.

135

Sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass der am 30.09.2001 geschlossene Personalüberleitungsvertrag nicht mit Wirkung zum 30.09.2007 beendet worden ist und obigen Antrag zu 2. ganz oder teilweise abweist, beantragen wir hilfsweise:

136

7. Es wird festgestellt, dass der zwischen der Klägerin zu 1.) und dem Beklagten am 30.09.2001 geschlossene Personalüberleitungsvertrag zum 31.12.2011, ohne Nachwirkung und ohne Neuverhandlungsverpflichtung, endet.

137

Sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass der am 30.09.2001 geschlossene Personalüberleitungsvertrag nicht mit Wirkung zum 30.09.2007 beendet worden ist und obigen Antrag zu 2. ganz oder teilweise abweist, beantragen wir hilfsweise:

138

8. Es wird festgestellt, dass der zwischen der Klägerin zu 1.) und dem Beklagten am 30.09.2001 geschlossene Personalüberleitungsvertrag zum 31.12.2016, ohne Nachwirkung und ohne Neuverhandlungsverpflichtung, endet.

139

Sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass der am 30.09.2001 geschlossene Personalüberleitungsvertrag nicht mit Wirkung zum 30.09.2007 beendet worden ist und obigen Antrag zu 2. ganz oder teilweise abweist, beantragen wir hilfsweise:

140

9. Es wird festgestellt, dass der zwischen der Klägerin zu 1.) und dem Beklagten am 30.09.2001 geschlossene Personalüberleitungsvertrag zum 31.12.2021, ohne Nachwirkung und ohne Neuverhandlungsverpflichtung, endet.

141

Sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass der am 30.09.2001 geschlossene Personalüberleitungsvertrag nicht mit Wirkung zum 30.09.2007 beendet worden ist und obigen Antrag zu 2. ganz oder teilweise abweist, beantragen wir hilfsweise:

142

10. Es wird festgestellt, dass der zwischen der Klägerin zu 1.) und dem Beklagten am 30.09.2001 geschlossene Personalüberleitungsvertrag zum 31.12.2026, ohne Nachwirkung und ohne Neuverhandlungsverpflichtung, endet.

143

Sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass der am 30.09.2001 geschlossene Personalüberleitungsvertrag nicht mit Wirkung zum 30.09.2007 beendet worden ist und obigen Antrag zu 2. ganz oder teilweise abweist, beantragen wir hilfsweise:

144

11. Es wird festgestellt, dass der zwischen der Klägerin zu 1.) und dem Beklagten am 30.09.2001 geschlossene Personalüberleitungsvertrag zum 31.12.2031, ohne Nachwirkung und ohne Neuverhandlungsverpflichtung, endet.

145

Sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass der am 30.09.2001 geschlossene Personalüberleitungsvertrag nicht mit Wirkung zum 30.09.2007 beendet worden ist und obigen Antrag zu 2. ganz oder teilweise abweist, beantragen wir hilfsweise:

146

12. Es wird festgestellt, dass der zwischen der Klägerin zu 1.) und dem Beklagten am 30.09.2001 geschlossene Personalüberleitungsvertrag zu einem durch das Gericht zu bestimmenden Zeitpunkt, ohne Nachwirkung und ohne Neuverhandlungsverpflichtung, beendet worden ist/endet.

147

Sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass der am 30.09.2001 geschlossene Personalüberleitungsvertrag nicht mit Wirkung zum 30.09.2007 beendet worden ist und obigen Antrag zu 2. ganz oder teilweise abweist, beantragen wir hilfsweise:

148

13. Es wird festgestellt, dass § 8 Nr. 1 i. v. m. § 8 Nr. 3 des Personalüberleitungsvertrags vom 30.09.2001 nichtig/unwirksam ist.

149

Sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass neben dem Personalüberleitungsvertrag vom 30.09.2001 ein weiterer eigenständiger und auf § 35 des Übernahmevertrags begründeter Personalüberleitungsvertrag besteht und obigen Antrag zu 4. ganz oder teilweise abweist, beantragen wir hilfsweise:

150

14. Es wird festgestellt, dass ein zwischen der Klägerin zu 1.) sowie der Klägerin zu 2.) und dem Beklagten bestehender, sich aus § 35 des Übernahmevertrags vom 30.09.2001 (URNr. 899/ 2001 des Notars Dr. A. …) ergebender eigenständiger Personalüberleitungsvertrag, nach Ablauf der Kündigungsfrist zum 30.09.2007 nicht mehr wirksam besteht, sondern durch die Kündigung vom 19.03.2007/27.03.2007, dem Beklagten zugegangen am 27.03.2007, ohne Nachwirkung und ohne Neuverhandlungsverpflichtung beendet worden ist.

151

Sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass neben dem Personalüberleitungsvertrag vom 30.09.2001 ein weiterer eigenständiger und auf § 35 des Übernahmevertrags begründeter Personalüberleitungsvertrag besteht und dieser nicht mit Wirkung zum 30.09.2007 beendet worden ist und obigen Antrag zu 14. ganz oder teilweise abweist, beantragen wir hilfsweise:

152

15. Es wird festgestellt, dass ein zwischen der Klägerin zu 1.) sowie der Klägerin zu 2.) und dem Beklagten bestehender, sich aus § 35 des Übernahmevertrags vom 30.09.2001 (URNr. 899/ 2001 des Notars Dr. A. …) ergebender eigenständiger Personalüberleitungsvertrag, nicht mehr wirksam besteht, sondern durch die Kündigung vom 19.03.2007/ 27.03.2007, dem Beklagten zugegangen am 27.03.2007, zu einem durch das Gericht zu bestimmenden, späteren Zeitpunkt als dem 30.09.2007, spätestens jedoch zum 31.12.2021, ohne Nachwirkung und ohne Neuverhandlungsverpflichtung, beendet worden ist.

153

Sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass neben dem Personalüberleitungsvertrag vom 30.09.2001 ein weiterer eigenständiger und auf § 35 des Übernahmevertrags begründeter Personalüberleitungsvertrag besteht und dieser nicht mit Wirkung zum 30.09.2007 beendet worden ist und obigen Antrag zu 14. ganz oder teilweise abweist, beantragen wir hilfsweise:

154

16. Es wird festgestellt, dass ein zwischen der Klägerin zu 1.) sowie der Klägerin zu 2.) und dem Beklagten bestehender, sich aus § 35 des Übernahmevertrags vom 30.09.2001 (URNr. 899/ 2001 des Notars Dr. A. …) ergebender eigenständiger Personalüberleitungsvertrag zum 31.12.2009, ohne Nachwirkung und ohne Neuverhandlungsverpflichtung, endet.

155

Sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass neben dem Personalüberleitungsvertrag vom 30.09.2001 ein weiterer eigenständiger und auf § 35 des Übernahmevertrags begründeter Personalüberleitungsvertrag besteht und dieser nicht mit Wirkung zum 30.09.2007 beendet worden ist und obigen Antrag zu 14. ganz oder teilweise abweist, beantragen wir hilfsweise:

156

17. Es wird festgestellt, dass ein zwischen der Klägerin zu 1.) sowie der Klägerin zu 2.) und dem Beklagten bestehender, sich aus § 35 des Übernahmevertrags vom 30.09.2001 (URNr. 899/ 2001 des Notars Dr. A. …) ergebender eigenständiger Personalüberleitungsvertrag zum 31.12.2011, ohne Nachwirkung und ohne Neuverhandlungsverpflichtung, endet.

157

Sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass neben dem Personalüberleitungsvertrag vom 30.09.2001 ein weiterer eigenständiger und auf § 35 des Übernahmevertrags begründeter Personalüberleitungsvertrag besteht und dieser nicht mit Wirkung zum 30.09.2007 beendet worden ist und obigen Antrag zu 14. ganz oder teilweise abweist, beantragen wir hilfsweise:

158

18. Es wird festgestellt, dass ein zwischen der Klägerin zu 1.) sowie der Klägerin zu 2.) und dem Beklagten bestehender, sich aus § 35 des Übernahmevertrags vom 30.09.2001 (URNr. 899/ 2001 des Notars Dr. A. ….) ergebender eigenständiger Personalüberleitungsvertrag zum 31.12.2016, ohne Nachwirkung und ohne Neuverhandlungsverpflichtung, endet.

159

Sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass neben dem Personalüberleitungsvertrag vom 30.09.2001 ein weiterer eigenständiger und auf § 35 des Übernahmevertrags begründeter Personalüberleitungsvertrag besteht und dieser nicht mit Wirkung zum 30.09.2007 beendet worden ist und obigen Antrag zu 14. ganz oder teilweise abweist, beantragen wir hilfsweise:

160

19. Es wird festgestellt, dass ein zwischen der Klägerin zu 1.) sowie der Klägerin zu 2.) und dem Beklagten bestehender, sich aus § 35 des Übernahmevertrags vom 30.09.2001 (URNr. 899/ 2001 des Notars Dr. A. …) ergebender eigenständiger Personalüberleitungsvertrag zum 31.12.2021, ohne Nachwirkung und ohne Neuverhandlungsverpflichtung, endet.

161

Sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass neben dem Personalüberleitungsvertrag vom 30.09.2001 ein weiterer eigenständiger und auf § 35 des Übernahmevertrags begründeter Personalüberleitungsvertrag besteht und dieser nicht mit Wirkung zum 30.09.2007 beendet worden ist und obigen Antrag zu 14. ganz oder teilweise abweist, beantragen wir hilfsweise:

162

20. Es wird festgestellt, dass ein zwischen der Klägerin zu 1.) sowie der Klägerin zu 2.) und dem Beklagten bestehender, sich aus § 35 des Übernahmevertrags vom 30.09.2001 (URNr. 899/ 2001 des Notars Dr. A. …) ergebender eigenständiger Personalüberleitungsvertrag zum 31.12.2026, ohne Nachwirkung und ohne Neuverhandlungsverpflichtung, endet.

163

Sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass neben dem Personalüberleitungsvertrag vom 30.09.2001 ein weiterer eigenständiger und auf § 35 des Übernahmevertrags begründeter Personalüberleitungsvertrag besteht und dieser nicht mit Wirkung zum 30.09.2007 beendet worden ist und obigen Antrag zu 14. ganz oder teilweise abweist, beantragen wir hilfsweise:

164

21. Es wird festgestellt, dass ein zwischen der Klägerin zu 1.) so- wie der Klägerin zu 2.) und dem Beklagten bestehender, sich aus § 35 des Übernahmevertrags vom 30.09.2001 (URNr. 899/ 2001 des Notars Dr. A. …) ergebender eigenständiger Personalüberleitungsvertrag zum 31.12.2031, ohne Nachwirkung und ohne Neuverhandlungsverpflichtung, endet.

165

Sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass neben dem Personalüberleitungsvertrag vom 30.09.2001 ein weiterer eigenständiger und auf § 35 des Übernahmevertrags begründeter Personalüberleitungsvertrag besteht und dieser nicht mit Wirkung zum 30.09.2007 beendet worden ist und obigen Antrag zu 14. ganz oder teilweise abweist, beantragen wir hilfsweise:

166

22. Es wird festgestellt, dass ein zwischen der Klägerin zu 1.) so- wie der Klägerin zu 2.) und dem Beklagten bestehender, sich aus § 35 des Übernahmevertrags vom 30.09.2001 (URNr. 899/ 2001 des Notars Dr. A. …) ergebender eigenständiger Personalüberleitungsvertrag zu einem durch das Gericht zu bestimmenden Zeitpunkt, ohne Nachwirkung und ohne Neuverhandlungsverpflichtung, beendet worden ist/endet.

167

Sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass neben dem Personalüberleitungsvertrag vom 30.09.2001 ein weiterer eigenständiger und auf § 35 des Übernahmevertrags begründeter Personalüberleitungsvertrag besteht und dieser nicht mit Wirkung zum 30.09.2007 beendet worden ist und obigen Antrag zu 14. ganz oder teilweise abweist, beantragen wir hilfsweise:

168

23. Es wird festgestellt, dass eine § 8 Nr. 1 i. V. m. § 8 Nr. 3 des Personalüberleitungsvertrags vom 30.09.2001 entsprechende Regelung in dem sich aus § 35 des Übernahmevertrags vom 30.09.2001 (URNr. 899/2001 des Notars Dr. A. ….) ergebenden eigenständigen Personalüberleitungsvertrag nichtig/unwirksam ist.

169

Für die Klägerin zu 2.):

170

24. Es wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin zu 1.) sowie der Klägerin zu 2.) und dem Beklagten kein rechtswirksamer eigenständiger und auf § 35 des Übernahmevertrags vom 30.09.2001 (URNr. 899/2001 des Notars Dr. A. …) begründeter Personalüberleitungsvertrag besteht.

171

Sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass neben dem Personalüberleitungsvertrag vom 30.09.2001 ein weiterer eigenständiger und auf § 35 des Übernahmevertrags begründeter Personalüberleitungsvertrag besteht und obigen Antrag zu 24. ganz oder teilweise abweist, beantragen wir hilfsweise:

172

25. Es wird festgestellt, dass ein zwischen der Klägerin zu 1.) sowie der Klägerin zu 2.) und dem Beklagten bestehender, sich aus § 35 des Übernahmevertrags vom 30.09.2001 (URNr. 899/2001 des Notars Dr. A. …) ergebender eigenständiger Personalüberleitungsvertrag, nach Ablauf der Kündigungsfrist zum 30.09.2007 nicht mehr wirksam besteht, sondern durch die Kündigung vom 19.03. 2007/27.03.2007, dem Beklagten zugegangen am 27.03.2007, ohne Nachwirkung und ohne Neuverhandlungsverpflichtung beendet worden ist.

173

Sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass neben dem Personalüberleitungsvertrag vom 30.09.2001 ein weiterer eigenständiger und auf § 35 des Übernahmevertrags begründeter Personalüberleitungsvertrag besteht und dieser nicht mit Wirkung zum 30.09.2007 beendet worden ist und obigen Antrag zu 25. ganz oder teilweise abweist, beantragen wir hilfsweise:

174

26. Es wird festgestellt, dass ein zwischen der Klägerin zu 1.) sowie der Klägerin zu 2.) und dem Beklagten bestehender, sich aus § 35 des Übernahmevertrags vom 30.09.2001 (URNr. 899/2001 des Notars Dr. A. …) ergebender eigenständiger Personalüberleitungsvertrag, nicht mehr wirksam besteht, sondern durch die Kündigung vom 19.03.2007/27.03.2007, dem Beklagten zugegangen am 27.03.2007, zu einem durch das Gericht zu bestimmenden, späteren Zeitpunkt als dem 30.09.2007, spätestens jedoch zum 31.12.2021, ohne Nachwirkung und ohne Neuverhandlungsverpflichtung beendet worden ist.

175

Sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass neben dem Personalüberleitungsvertrag vom 30.09.2001 ein weiterer eigenständiger und auf § 35 des Übernahmevertrags begründeter Personalüberleitungsvertrag besteht und dieser nicht mit Wirkung zum 30.09.2007 beendet worden ist und obigen Antrag zu 25. ganz oder teilweise abweist, beantragen wir hilfsweise:

176

27. Es wird festgestellt, dass ein zwischen der Klägerin zu 1.) sowie der Klägerin zu 2.) und dem Beklagten bestehender, sich aus § 35 des Übernahmevertrags vom 30.09.2001 (URNr. 899/2001 des Notars Dr. A. …) ergebender eigenständiger Personalüberleitungsvertrag, zum 31.12.2009, ohne Nachwirkung und ohne Neuverhandlungsverpflichtung, endet.

177

Sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass neben dem Personalüberleitungsvertrag vom 30.09.2001 ein weiterer eigenständiger und auf § 35 des Übernahmevertrags begründeter Personalüberleitungsvertrag besteht und dieser nicht mit Wirkung zum 30.09.2007 beendet worden ist und obigen Antrag zu 25. ganz oder teilweise abweist, beantragen wir hilfsweise:

178

28. Es wird festgestellt, dass ein zwischen der Klägerin zu 1.) sowie der Klägerin zu 2.) und dem Beklagten bestehender, sich aus § 35 des Übernahmevertrags vom 30.09.2001 (URNr. 899/2001 des Notars Dr. A. …) ergebender eigenständiger Personalüberleitungsvertrag, zum 31.12.2011, ohne Nachwirkung und ohne Neuverhandlungsverpflichtung, endet.

179

Sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass neben dem Personalüberleitungsvertrag vom 30.09.2001 ein weiterer eigenständiger und auf § 35 des Übernahmevertrags begründeter Personalüberleitungsvertrag besteht und dieser nicht mit Wirkung zum 30.09.2007 beendet worden ist und obigen Antrag zu 25. ganz oder teilweise abweist, beantragen wir hilfsweise:

180

29. Es wird festgestellt, dass ein zwischen der Klägerin zu 1.) sowie der Klägerin zu 2.) und dem Beklagten bestehender, sich aus § 35 des Übernahmevertrags vom 30.09.2001 (URNr. 899/2001 des Notars Dr. A. …) ergebender eigenständiger Personalüberleitungsvertrag, zum 31.12.2016, ohne Nachwirkung und ohne Neuverhandlungsverpflichtung, endet.

181

Sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass neben dem Personalüberleitungsvertrag vom 30.09.2001 ein weiterer eigenständiger und auf § 35 des Übernahmevertrags begründeter Personalüberleitungsvertrag besteht und dieser nicht mit Wirkung zum 30.09.2007 beendet worden ist und obigen Antrag zu 25. ganz oder teilweise abweist, beantragen wir hilfsweise:

182

30. Es wird festgestellt, dass ein zwischen der Klägerin zu 1.) sowie der Klägerin zu 2.) und dem Beklagten bestehender, sich aus § 35 des Übernahmevertrags vom 30.09.2001 (URNr. 899/2001 des Notars Dr. A. …) ergebender eigenständiger Personalüberleitungsvertrag, zum 31.12.2021, ohne Nachwirkung und ohne Neuverhandlungsverpflichtung, endet.

183

Sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass neben dem Personalüberleitungsvertrag vom 30.09.2001 ein weiterer eigenständiger und auf § 35 des Übernahmevertrags begründeter Personalüberleitungsvertrag besteht und dieser nicht mit Wirkung zum 30.09.2007 beendet worden ist und obigen Antrag zu 25. ganz oder teilweise abweist, beantragen wir hilfsweise:

184

31. Es wird festgestellt, dass ein zwischen der Klägerin zu 1.) sowie der Klägerin zu 2.) und dem Beklagten bestehender, sich aus § 35 des Übernahmevertrags vom 30.09.2001 (URNr. 899/2001 des Notars Dr. A. …) ergebender eigenständiger Personalüberleitungsvertrag, zum 31.12.2026, ohne Nachwirkung und ohne Neuverhandlungsverpflichtung, endet.

185

Sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass neben dem Personalüberleitungsvertrag vom 30.09.2001 ein weiterer eigenständiger und auf § 35 des Übernahmevertrags begründeter Personalüberleitungsvertrag besteht und dieser nicht mit Wirkung zum 30.09.2007 beendet worden ist und obigen Antrag zu 25. ganz oder teilweise abweist, beantragen wir hilfsweise:

186

32. Es wird festgestellt, dass ein zwischen der Klägerin zu 1.) sowie der Klägerin zu 2.) und dem Beklagten bestehender, sich aus § 35 des Übernahmevertrags vom 30.09.2001 (URNr. 899/2001 des Notars Dr. A. …) ergebender eigenständiger Personalüberleitungsvertrag, zum 31.12.2031, ohne Nachwirkung und ohne Neuverhandlungsverpflichtung, endet.

187

Sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass neben dem Personalüberleitungsvertrag vom 30.09.2001 ein weiterer eigenständiger und auf § 35 des Übernahmevertrags begründeter Personalüberleitungsvertrag besteht und dieser nicht mit Wirkung zum 30.09.2007 beendet worden ist und obigen Antrag zu 25. ganz oder teilweise abweist, beantragen wir hilfsweise:

188

33. Es wird festgestellt, dass ein zwischen der Klägerin zu 1.) sowie der Klägerin zu 2.) und dem Beklagten bestehender, sich aus § 35 des Übernahmevertrags vom 30.09.2001 (URNr. 899/2001 des Notars Dr. A. …) ergebender eigenständiger Personalüberleitungsvertrag zu einem durch das Gericht zu bestimmenden Zeitpunkt, ohne Nachwirkung und ohne Neuverhandlungsverpflichtung, beendet worden ist/endet.

189

Sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass neben dem Personalüberleitungsvertrag vom 30.09.2001 ein weiterer eigenständiger und auf § 35 des Übernahmevertrags begründeter Personalüberleitungsvertrag besteht und dieser nicht mit Wirkung zum 30.09.2007 beendet worden ist und obigen Antrag zu 25. ganz oder teilweise abweist, beantragen wir hilfsweise:

190

34. Es wird festgestellt, dass eine § 8 Nr. 1 i. V. m. § 8 Nr. 3 des Personalüberleitungsvertrags vom 30.09.2001 entsprechende Regelung in dem sich aus § 35 des Übernahmevertrags vom 30.09.2001 (URNr. 899/2001 des Notars Dr. A. …) ergebenden eigenständigen Personalüberleitungsvertrag nichtig/unwirksam ist.

191

Der Beklagte beantragt,

192

die Berufung zurückzuweisen.

193

Er ist der Ansicht, die Kündigungen des PÜV seien rechtsunwirksam. Die ordentliche Kündigung sei durch § 17 Nr. 6 PÜV wirksam ausgeschlossen. Die Klausel sei nicht sittenwidrig. Der Beklagte meint, der vertraglich vereinbarte Kündigungsausschluss sei Ausfluss der Vertragsfreiheit und führe nicht zu einer übermäßigen Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit der Klägerinnen. Deren Repräsentanten hätten die Verträge sehenden Auges und mit dem alleinigen Ziel, die Einrichtungen zu übernehmen, unterschrieben. Von einer sittenwidrigen Knebelung der Klägerinnen könne keine Rede sein. Die Frage der Sittenwidrigkeit beurteile sich nach den Verhältnissen bei Abschluss des Rechtsgeschäfts. Die von den Klägerinnen herangezogene Rechtsprechung zu Bierlieferungsverträgen, Rechtsanwaltssozietätsverträgen und Verträgen zwischen Mineralölgesellschaften und Tankstelleninhabern sei nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Hier könne von einer durch den Verzicht auf das Recht zur ordentlichen Kündigung bewirkten unzumutbaren Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit der Klägerinnen keine Rede sein. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie als im Wirtschaftsleben erfahrene Unternehmen ihre Interessen wahren könnten und die Risiken abgeschätzt hätten.

194

Um sich aus den vertraglichen Bindungen zu lösen, stehe ihnen die außerordentliche Kündigung offen. Zudem biete das Instrument der Störung der Geschäftsgrundlage den Klägerinnen die Möglichkeit, bei nachträglich geänderten Umständen eine Vertragsanpassung zu erreichen.

195

Diese Gesichtspunkte seien bei der Prüfung einer etwaigen Sittenwidrigkeit zu berücksichtigen. Auf Seiten des Beklagten bestehe wegen der Fürsorge für die ehemaligen Mitarbeiter ein schutzwürdiges Interesse an der Vertragslaufzeit.

196

Der Beklagte meint, § 17 Nr. 6 PÜV benachteilige die Klägerinnen nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen werde nicht abgewichen. Personalüberleitungsverträge seien gesetzlich nicht geregelt. § 624 BGB sei weder direkt noch entsprechend anwendbar. Bei gemischten Verträgen könne § 624 BGB nur angewandt werden, wenn nach der Vertragsgestaltung die persönliche Dienstleistung überwiege, d. h. das Vertragsverhältnis mehr personen- als unternehmensbezogen ausgestaltet sei.

197

§ 17 Nr. 6 PÜV sei nicht gem. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BGB unwirksam. Der Beklagte und die Vertreter des Personalrats seien in den Verhandlungen nicht als eine Einheit aufgetreten. Sie hätten § 17 Nr. 6 PÜV auch nicht als unverhandelbar vorausgesetzt. Prof. Dr. W… habe für den Beklagten keine Formulierungshilfe geleistet. § 17 Nr. 6 PÜV betreffe zudem die Hauptleistung und weiche nicht von anwendbaren gesetzlichen Regelungen ab.

198

Der PÜV sei nicht als Vertrag zu Lasten Dritter ausgestaltet, da die Regelungen rein schuldrechtlichen Charakter zwischen den unterzeichnenden Parteien hätten.

199

Die Bestimmungen in § 8 Nrn. 1 und 3 PÜV, zu denen der Beklagte behauptet, sie gingen auf Angebote der Klägerin zu 1.) zurück, beschränkten die Klägerinnen gleichfalls nicht unangemessen, denn es bestehe ein „Entlastungsmechanismus“, mit dessen Hilfe Outsourcing-Maßnahmen vollzogen werden könnten. Es bestehe kein Outsourcing-Verbot.

200

Ein Verstoß gegen das Gebot der Rechtsquellenklarheit liege schon deshalb nicht vor, weil es sich bei dem PÜV nicht um einen Tarifvertrag handele. Das BAG habe in der von den Klägerinnen angezogenen Entscheidung vom 15.04.2008 nur für eine Vereinbarung, die sich nicht zweifelsfrei entweder als Tarifvertrag oder als Betriebsvereinbarung qualifizieren lasse, die Unwirksamkeit angeordnet.

201

Der Beklagte behauptet, der Kaufpreis sei auch in Ansehung der Konditionen des PÜV und des ÜV angemessen gewesen. Weiterhin bestreitet er die von den Klägerinnen behaupteten Verluste und dass die Einrichtungen wegen der getroffenen Vereinbarungen nur hoch defizitär betrieben werden könnten.

202

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

203

Die Berufung ist zulässig. Sie ist dem Beschwerdewert nach statthaft (§ 64 Abs. 2 lit. b ArbG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO. Die Berufung ist teilweise begründet. Der zwischen der Klägerin zu 1.) und dem Beklagten geschlossene PÜV endet aufgrund der Kündigung vom 19./27.03.2007 zum 31.12.2021 und wirkt nicht nach. Zum gleichen Zeitpunkt endet der weitere eigenständige aus § 35 ÜV begründete Personalüberleitungsvertrag zwischen den Klägerinnen und dem Beklagten.

204

1. Die Klage ist in vollem Umfang zulässig.

205

Die Feststellungsanträge sind nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Die Anträge sind jeweils auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne dieser Vorschrift gerichtet. Denn die Parteien streiten darüber, ob der PÜV wirksam zustande gekommen ist - und wenn ja - ob und zu welchem Zeitpunkt er durch Kündigung beendet worden ist. Ferner streiten sie darüber, ob auf der Grundlage von § 35 ÜV ein weiterer Personalüberleitungsvertrag zustande gekommen ist und - falls ja - ob dieser Vertrag wirksam gekündigt worden ist. Weil sich die Feststellungsklage nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken muss, sondern sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis beschränken kann, streiten die Parteien auch insoweit über ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis, als die Klägerinnen hilfsweise (nur) die Unwirksamkeit von § 8 Nrn. 1 und 3 in den genannten Verträgen geltend machen.

206

Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Die Klägerinnen haben ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klärung des Bestandes der umstrittenen vertraglichen Regelungen. Eine Entscheidung in diesem Verfahren ist mit ihrer rein ideellen Rechtskraftwirkung geeignet, die Unsicherheit zu beseitigen. Das ist für die Parteien von großer Bedeutung, weil zahlreiche Ansprüche hiervon abhängen, die auf diese Weise einheitlich geklärt werden können.

207

Zulässig ist auch die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klagerweiterung. Sie wird auf denselben Klagegrund gestützt. Die Klägerinnen wenden sich auch mit den erstmals in der Berufung gestellten Anträgen gegen den Bestand der angegriffenen Verträge bzw. einzelner Regelungen. Insbesondere enthalten die Anträge zu 6. bis 12., 16. bis 22. und 27. bis 33. nur Spezifizierungen hinsichtlich möglicher Beendigungszeitpunkte. Folglich gilt die Klageerweiterung nicht als Klageänderung im Sinne von §§ 533, 263 ZPO.

208

2. Die Klage ist teilweise begründet.

209

a) Der PÜV ist nicht insgesamt nichtig oder unwirksam. Der Antrag zu 3. ist daher abzuweisen.

210

aa) Der PÜV ist nicht wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtsquellenklarheit unwirksam.

211

(1) Das Bundesarbeitsgericht hat einen „Standortsicherungsvertrag“ für unwirksam gehalten, mit der Begründung, die „gemischte“ Mehrparteienvereinbarung verstoße gegen das für kollektive arbeitsrechtliche Normverträge geltende Erfordernis einer eindeutigen Normurheberschaft. Habe ein Normenvertrag unterschiedliche Rechtsquellen zum Inhalt, müsse die Frage, ob eine bestimmte Regelung ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung oder gar etwas Drittes sei, im Interesse der Rechtssicherheit einer raschen und zuverlässigen Beantwortung zugänglich sein (BAG 15.04.2008 - 1 AZR 86/07 -, NZA 2008, 1074). Im entschiedenen Fall hat der erste Senat das Gebot der Rechtsquellenklarheit als verletzt angesehen, und das damit begründet, der Standortsicherungsvertrag weise ein unklares Gemenge von tariflichen und betrieblichen Regelungen auf, so dass nicht zweifelsfrei feststellbar sei, wer Urheber der einzelnen Regelungskomplexe war und um welche Rechtsquellen es sich jeweils handelte.

212

(2) Im vorliegenden Fall lässt sich bei der gebotenen Auslegung des PÜV dessen Rechtsquellencharakter feststellen. Ein Verstoß gegen das für kollektive arbeitsrechtliche Normverträge geltende Erfordernis einer eindeutigen Normurheberschaft liegt nicht vor.

213

Festzuhalten ist zunächst, dass es hier nicht etwa um die Einordnung des PÜV als Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geht. Vielmehr streiten die Parteien darüber, ob der PÜV Elemente einer Dienstvereinbarung und eines zivilrechtlichen Vertrages aufweist. Die Berufungskammer ist der Auffassung, dass der PÜV und erst Recht ein sich auf Grundlage von § 35 ÜV ergebender weiterer eigenständiger Personalüberleitungsvertrag zivilrechtliche Verträge eigener Art sind. Sie haben nicht, auch nicht teilweise, den Charakter von Dienstvereinbarungen.

214

Ausgangspunkt der Auslegung sind die allgemeinen Regeln über das Zustandekommen und die Auslegung schuldrechtlicher Verträge gemäß §§ 133, 157 BGB. Maßgebend ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien. Selbstverständlich sind auch der Wortlaut und die gewählte Bezeichnung des Vertrags zu würdigen, wenngleich es sich hierbei um eher untergeordnete Indizien handelt.

215

Mit dem PÜV wollten die Vertragsparteien der Entstehung von Nachteilen auf Seiten der von dem anstehenden Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer entgegenwirken. Dieses Ziel wird in § 1 Nr. 2 Abs. 2 PÜV wie folgt formuliert:

216

„Die Vereinbarung hat das Ziel, unter Berücksichtigung der notwendigen Veränderungen, die Mitarbeiterinnen so zu stellen, dass sie durch die Überleitung ihres Arbeitsverhältnisses keine nachteiligen Veränderungen in den arbeitsrechtlichen und sonstigen für sie bisher geltenden Regelungen erleiden.“

217

Bekräftigt wird dieses Ziel in § 3 Abs. 1 PÜV, wo es heißt, dass „den Mitarbeiterinnen durch die Überleitung unter Wahrung des bisherigen Besitzstandes und aller im Nachfolgenden genannten Maßnahmen keinerlei rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile entstehen werden“.

218

Hierauf sind die Regelungen des PÜV ausgerichtet. Die Parteien wollten es also nicht bei den in § 613 a BGB bestimmten Rechtsfolgen des Betriebsübergangs belassen, sondern die Mitarbeiter weitergehend schützen. Eine Verstärkung des Schutzes der Arbeitnehmer kann zwischen Veräußerer und Erwerber ohne weiteres vereinbart werden. Dieser Gedanke, der z. B. in den Regelungen über die Besitzstandswahrung (§ 3), die Besitzstandssicherung (§ 12), den Eintritt in die Arbeitsverhältnisse (§ 4) und ganz besonders in § 16, der betriebsbedingte Kündigung für die Dauer von 5 Jahren ausschließt, seinen Ausdruck findet, bildet den Schwerpunkt des Vertrags. Im Kern regelt er die Rechtsverhältnisse der von der Privatisierung der bisher vom Kreis betriebenen Einrichtungen betroffenen Mitarbeiter und damit eine Vielzahl von Fällen. Individuelle und kollektive Rechtspositionen sollen geschützt, Besitzstände aufrechterhalten und Mitarbeiter vor Nachteilen durch den Trägerwechsel bewahrt werden. Es handelt sich somit um einen Vertrag eigener Art. Als einen solchen Vertrag hat auch der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts einen Personalüberleitungsvertrag in einer Entscheidung vom 18.09.1999 angesehen (BAG 18.09.1999 - 9 AZR 430/89 -).

219

Für den Charakter des PÜV als privatrechtlicher Vertrag und gegen den einer Dienstvereinbarung spricht ferner der Gedanke, dass die Vertragsparteien eine solche Regelung wirksam gar nicht treffen konnten und ihnen daher daran gelegen sein musste, (nur) einen Vertrag eigener Art zu schließen. Dienstvereinbarungen können nicht unter Beteiligung Dritter geschlossen werden. Gemäß § 57 Abs. 2 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein sind Dienstvereinbarungen durch die Dienststelle und dem Personalrat zu schließen. Partei der Dienstvereinbarung ist auf Seiten der Dienststelle der Träger der Dienststelle und auf Seiten der Beschäftigten der Personalrat. Eine mehrgliedrigere Vereinbarung kann keine Dienstvereinbarung sein.

220

Schließlich sprechen Wortlaut und Bezeichnung des PÜV gegen den Dienstvereinbarungscharakter. An keiner Stelle ist von einer Dienstvereinbarung die Rede.

221

bb) Die Klägerin zu 1.) kann sich auch nicht darauf berufen, bei dem PÜV handele es sich um einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter. Richtig ist, dass Verträge zu Lasten Dritter mit den Grundsätzen der Privatautonomie unvereinbar und deshalb unzulässig sind (vgl. BAG 30.10.2003 - 8 AZR 491/02 - BAGE 108, 199). Einem Dritten ohne dessen Mitwirkung eine Verpflichtung aufzuerlegen, würde dessen geschäftliche Willens- und Handlungsfreiheit in nicht gerechtfertigter Weise binden.

222

Es kann offen bleiben, ob es sich bei dem PÜV um einen Vertrag zu Lasten der A… Kliniken GmbH handelt, wie die Klägerin zu 1.) meint. Diese Gesellschaft wird im PÜV als Gewährsträgerin verpflichtet, vgl. §§ 3 Abs. 1, 12 Nrn. 3 u. 4, 14 Nr. 4 PÜV. Denn im Verhältnis zur Klägerin zu 1.) stellt der PÜV jedenfalls keinen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter dar. Nur sie begehrt aber im Verhältnis zum Beklagten die Feststellung, dass der PÜV nichtig bzw. unwirksam ist. Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine Inanspruchnahme der A… Kliniken GmbH aus dem PÜV.

223

b) Der PÜV endet aufgrund der Kündigung der Klägerin zu 1.) vom 19./27.03.2007 ohne Nachwirkung zum 31.12.2021. Entgegen der Ansicht des Beklagten besteht der Vertrag nicht über dieses Datum hinaus fort. Allerdings wirkt die Kündigung auch nicht auf einen der von der Klägerin zu 1.) in ihren Anträgen zu 2. und 6. bis 8. genannten Zeitpunkte.

224

aa) Die Kündigung der Klägerin zu 1.) vom 19./27.03.2007 beendet den PÜV zum 31.12.2021. Dem steht die in § 17 Nr. 6 Abs. 2 S. 1 PÜV enthaltene Kündigungsbeschränkung nicht entgegen. Festzuhalten ist zunächst, dass sich diese Beschränkung nicht nur auf das Schriftformerfordernis aus § 17 Nr. 6 Abs. 1 PÜV bezieht, sondern auf den gesamten Vertrag. Das haben die Parteien im Berufungstermin klargestellt. Mit diesem weiteren Inhalt ist das Kündigungsverbot gemäß § 138 BGB nichtig.

225

(1) Nach § 138 Abs. 1 BGB kann ein Vertrag sittenwidrig sein, wenn er die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit eines Vertragsteils in unvertretbarer Weise einengt und ihn in eine mit den Anschauungen des redlichen geschäftlichen Verkehrs nicht mehr zu vereinbarende Abhängigkeit vom anderen Vertragsteil bringt (BGH 21.01.1987 - 8 ZR 169/86 - NJW-RR 1987, 628). Aus dem Gesetz ergibt sich keine einheitliche für alle Vertragsverhältnisse geltende höchstzulässige Bindungsdauer. Der BGH hat insbesondere bei Austauschverträgen eine Festlegung auf höchstzulässige Bindungen stets vermieden und darauf hingewiesen, dass es einer unter Berücksichtigung von Inhalt, Motiv und Zweck des jeweiligen Vertrages vorzunehmenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen beider Parteien und der jeweiligen vertragstypischen und durch die Besonderheiten des Einzelfalls geprägten Umstände bedarf (vgl. BGH 21.03.2003 - II ZR 310/03 - NJW 2005, 1784). Die Dauer der zulässigen Bindung hängt insbesondere und ganz wesentlich von Art und Umfang der von dem durch sie begünstigten Teil erbrachten Gegenleistung sowie vom sachlichen Umfang der Bindung ab (vgl. BGH 03.11.1999 - VIII ZR 269/98 - BGHZ 143, 104; 25.04.2001 - VIII ZR 135/00 - BGHZ 147, 279). Diese Rechtsprechung hatte in der Vergangenheit Bedeutung vor allem für Bierlieferungsverträge und ähnliche Bezugsverträge. Je nach Lage des Falles wurden unterschiedlich lange Bindungsdauern für zulässig gehalten (BGHZ 25.04.2001 - VIII ZR 135/00 - BGHZ 147, 279: 15 Jahre; BGH 21.03.1990 - VIII ZR 49/89 - zit. n. JURIS: 20 Jahre). Im Fall eines Wärmeversorgungsvertrags hat der BGH sogar darauf erkannt, dass das Recht zur ordentlichen Kündigung ohne zeitliche Begrenzung ausgeschlossen werden kann (BGH 07.05.1975 - VIII ZR 210/73 - BGHZ 64, 288). Nicht nur bei derartigen Lieferverträgen sondern auch bei anderen Verträgen kann eine übermäßige Bindung nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein. Wie ein Blick auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zeigt, kommt es entscheidend auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Das bedeutet, dass für den hier in Rede stehenden PÜV nicht auf die Rechtsprechung zu anderen Vertragsarten und den spezifischen Wertungen zurückgegriffen werden kann, sondern dass eine an den Umständen des konkreten Falles orientierte Prüfung vorgenommen werden muss.

226

(2) Aus den dargestellten Grundsätzen folgt, dass auch ein Personalüberleitungsvertrag sittenwidrig sein kann, wenn er die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit eines an ihn gebundenen Unternehmers in unvertretbarer Weise einengt und ihn in eine mit den Anschauungen des redlichen geschäftlichen Verkehrs nicht mehr zu vereinbarende Abhängigkeit vom anderen Vertragsteil bringt. Entscheidend ist, ob die unbegrenzte Bindung sich auch unter Berücksichtigung des Vertragszwecks und den Interessen beider Parteien - hier also auch des Beklagten - nicht rechtfertigen lässt. Das ist im vorliegenden Fall zu verneinen.

227

Der PÜV beeinträchtigt die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Klägerin zu 1.) in erheblicher Weise. Sie übernimmt durch den Vertrag vielfältige Verpflichtungen, die sie bei der Führung des Klinikbetriebes binden. So dürfen Ansprüche aus dem Kranken- und Beihilferecht nicht angetastet werden. Weitere Pflichten, die die Klägerin zu 1.) künftig zu erfüllen hat, ergeben sich aus § 3 Abs. 4 und 5 PÜV, etwa die Pflicht zur Übernahme der Kindergartenkosten und die Gewährleistung einer gebührenfreien Kontoführung. Die Klägerin darf aufgrund der Regelung des § 4 Nr. 4 PÜV die Leitungsstruktur des Krankenhauses nicht verändern. Bei Versetzungen, die aus betriebsbedingten Gründen erforderlich werden, ist sie auf das Einvernehmen sowohl des zu Versetzenden als auch der Arbeitnehmervertretung angewiesen. Von besonderer Bedeutung ist weiter die Outsourcing-Regelung in § 8. Eine unbegrenzte Bindung an diese sowie die weiteren Vorgaben aus dem PÜV muss die Klägerin zu 1.) nicht hinnehmen. Darüber ließe sich allenfalls diskutieren, wenn sich der PÜV auf die Sicherung der Ansprüche und Rechtspositionen der vom Übergang betroffenen Arbeitnehmer beschränken würde. Der PÜV belässt es aber nicht dabei, dass nur die unmittelbar vom Übergang der Einrichtungen betroffenen Arbeitnehmer in den Genuss seines Schutzes kommen. Gemäß § 2 Nr. 1 S. 2 PÜV gelten die Regelungen dieser Vereinbarungen auch für alle zukünftigen Mitarbeiterinnen in den Betrieben. Das führt dazu, dass die Klägerin zu 1.) auch bezüglich der später (nach dem 01.01.2002) eintretenden Arbeitnehmer dauerhaft an die Beschränkungen durch den PÜV gebunden ist. Eine solche Beschränkung kann ihr ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit nicht zugemutet werden. Ein so weitgehendes Interesse des Beklagten an der Sicherung der Arbeitsbedingungen der in den Einrichtungen beschäftigten Mitarbeiter ist nicht schutzwürdig. Gegenüber später eintretenden Arbeitnehmern kann sich der Beklagte nicht auf die Fürsorgepflicht berufen. Folglich ist der in § 17 Nr. 6 Abs. 2 S. 1 PÜV enthaltene dauerhafte Ausschluss der ordentlichen Kündigung nichtig.

228

(3) Die Nichtigkeit des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung gemäß § 17 Nr. 6 Abs. 2 S. 1 PÜV führt nicht dazu, dass der Vertrag zu einem beliebigen Zeitpunkt kündbar ist. Zur Anwendung kommen hier die Grundsätze, die für die geltungserhaltene Reduktion übermäßiger vertraglicher Bindungen entwickelt worden sind. Ausgangspunkt ist § 139 BGB. Ist danach ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Steht die teilweise Unwirksamkeit fest, kann nach dieser Auslegungsregel der vom Unwirksamkeitsgrund nicht betroffene übrige Teil des Rechtsgeschäfts aufrechterhalten werden, wenn dies dem Willen der Beteiligten entspricht und das Geschäft teilbar ist. Das führt im vorliegenden Fall dazu, dass § 17 Nr. 6 Abs. 2 PÜV nicht insgesamt unwirksam ist, sondern zunächst einmal nur dessen S. 1. Gerade für diesen Fall haben die Vertragsparteien im S. 2 eine Regelung getroffen, die nunmehr gilt. Falls nämlich ein Gericht die Kündbarkeit feststellen sollte, soll die Kündigung frühestens zum 31.12.2021 gelten. Die Kündigungsfrist haben sie mit einem Jahr bemessen. Diese Regelung ist also vom anzuerkennenden Willen der Parteien getragen und zeigt deutlich, was bei Eintritt des in § 17 Nr. 6 Abs. 2 S. 2 beschriebene Fall gelten sollte. Der Fall ist nunmehr eingetreten.

229

bb) Die in § 17 Nr. 6 Abs. 3 PÜV für den Fall der Kündigung vereinbarte Nachwirkung ist - anders als die Neuverhandlungspflicht - ebenfalls nichtig. Nach den unter 2. b) aa) (1) dargestellten Grundsätzen würde bei Eintritt der Nachwirkung die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Klägerin zu 1.) abermals in unvertretbarer Weise eingeengt. Denn die angeordnete Nachwirkung hätte zur Folge, dass die ordentliche Unkündbarkeit des PÜV im Ergebnis wieder hergestellt würde. Solange sich nämlich der Beklagte Verhandlungen über eine Änderung des PÜV entziehen würde, bliebe die Klägerin zu 1.) weiterhin an den Vertrag gebunden. Einwirkungsmöglichkeiten stehen der Klägerin zu 1.) im Verhältnis zum Beklagten nicht zur Verfügung.

230

cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1.) beendet ihre Kündigung den PÜV nicht zu einem Zeitpunkt vor dem 31.12.2021. § 17 Nr. 6 Abs. 2 S. 2 PÜV ist wirksam.

231

(1) Der PÜV kann nicht in Anwendung des § 624 BGB nach Ablauf von 5 Jahren mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten gekündigt werden. Nach dieser Vorschrift kann das Dienstverhältnis, das für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als 5 Jahre eingegangen ist, von dem Verpflichteten nach Ablauf von 5 Jahren gekündigt werden. Das außerordentliche Kündigungsrecht des § 624 BGB dient dem Schutz des Dienstverpflichteten, weil eine über 5 Jahre hinausgehende Bindung diesen übermäßig in seiner persönlichen Freiheit einschränken würde. Sie bringt einen allgemeinen Rechtsgedanken zum Ausdruck, demzufolge die Beendigung langfristiger Vertragsverhältnisse nach Ablauf einer bestimmten Frist möglich sein muss, wenn das vertragliche Pflichtenprogramm auch persönliche Leistungspflichten umfasst (Münch. Komm./Henssler BGB 5. Aufl. § 624 Rn. 1; BGH 31.03.1982 - I ZR 56/80 - BGHZ 83, 313).

232

Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass § 624 BGB auf den PÜV weder direkt noch entsprechend anwendbar ist. Die Vorschrift gilt für Dienstverhältnisse, die keine Arbeitsverhältnisse sind. Für Arbeitsverhältnisse ist die inhaltsgleiche Spezialregelung des § 15 Abs. 4 TZBFG anwendbar, die § 624 BGB vorgeht. Ob § 624 BGB auch für gemischte Verträge mit dienstvertraglichen Elementen gilt, ist umstritten (Ablehnend: Mansel/Jauernig BGB 11. Aufl. § 624 Rn. 2). Sofern § 624 BGB auf gemischte Verträge für entsprechend anwendbar gehalten wird, gilt dies nur, wenn die dienstvertraglichen Elemente überwiegen (vgl. BGH 25.05.1993 - X ZR 79/92 - NJW- RR 1993, 1460; Palandt/Weidenkaff 67. Aufl. § 624 BGB Rn. 3; Münch. Komm./ Henssler 5. Aufl. § 624 BGB Rn. 5). Der Anwendungsbereich des § 624 BGB ist also nur dann eröffnet, wenn es sich vorrangig um eine personenbezogene, weniger um eine unternehmensbezogene Tätigkeit handelt.

233

Der PÜV ist kein Dienstvertrag. Der Dienstvertrag ist ein schuldrechtlicher gegenseitiger Vertrag, durch den sich der eine Teil zur Leistung der versprochenen Dienste (Dienstverpflichteter), der andere Teil zur Leistung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (Dienstberechtigter). Die Klägerin zu 1.) hat nach dem PÜV keine Dienste im Sinne des § 611 BGB zu leisten. Der Beklagte wiederum hat sich im PÜV nicht zur Leistung von Vergütung verpflichtet. Den Schwerpunkt des Personalüberleitungsvertrags bilden auch keinesfalls dienstvertragliche Elemente. Von einem personenbezogenen Vertragsverhältnis kann keine Rede sein. Die Klägerin zu 1.) hat als Unternehmen verschiedene Pflichten im PÜV übernommen. Sie hat zugesagt, sich den übernommenen Arbeitnehmern gegenüber in bestimmter Art und Weise zu verhalten, Mitgliedschaften zu übernehmen und bestimmte Maßnahmen zu unterlassen. Wie oben ausgeführt, bildet die Sicherung der Rechtspositionen der übernommenen Arbeitnehmer den Kern des Vertrags. Die Klägerin zu 1.) hat sich dagegen nicht gegenüber dem Beklagten verpflichtet, diesem dauerhaft Dienste zu leisten.

234

(2) § 17 Nr. 6 Abs. 2 S. 2 PÜV ist nicht sittenwidrig. Zwar kann eine Vereinbarung nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn sie die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit eines Vertragsteils in unvertretbarer Weise einengt und ihn in eine mit den Anschauungen des redlichen geschäftlichen Verkehrs nicht mehr zu vereinbarende Abhängigkeit vom anderen Vertragsteil bringt (BGH 21.01.1987 - VIII ZR 169/86 - NJW-RR 1987, 628). Das legt es nahe, dass die Beendigung langfristiger Vertragsverhältnisse nach Ablauf einer bestimmten Frist möglich sein muss.

235

Im vorliegenden Fall führt § 17 Nr. 6 Abs. 2 S. 2 PÜV zu einer (mindestens) 20-jährigen Bindung. Diese Vertragslaufzeit ist trotz der unter 2. b) aa) (2) beschriebenen Einschränkungen der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit unter Berücksichtigung von Inhalt, Motiv und Zweck des PÜV hinzunehmen. Mit dem PÜV wollten die Vertragsparteien die Rechtsposition der vom Übergang der Einrichtungen betroffenen Arbeitnehmer verbessern. Der gesetzliche Schutz durch § 613 a BGB sollte ergänzt und näher ausgestaltet werden. Das verdeutlicht die einleitende Formulierung in § 4 PÜV, wo von einer Ergänzung und Konkretisierung der für die Überleitung geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Rede ist. Das Interesse des Beklagten an einer Sicherung der Rechtsstellung seiner Mitarbeiter leitet sich aus der ihm obliegenden Fürsorgepflicht ab. Maßgebend für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Bei Abschluss des PÜV war der Kreis noch Arbeitgeber der in den Einrichtungen tätigen Arbeitnehmer und in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht darum bemüht, das Interesse dieser Arbeitnehmer an der Beibehaltung der Arbeitsbedingungen möglichst langfristig zu sichern. Der Beklagte hätte seiner Pflicht gerade nicht genügt, wenn er unter Hinweis darauf, dass seine Fürsorgepflicht mit Übergang der Einrichtungen ende, nichts zur Sicherung der Rechtspositionen seiner Arbeitnehmer unternommen hätte. Hinzu kommt, dass die Bedingungen des PÜV, und hierzu zählt auch dessen Laufzeit, nicht losgelöst von der im ÜV geregelten Übertragung gesehen werden kann. Bei Privatisierung der Einrichtungen war dem Beklagten daran gelegen, die medizinische Versorgung im Kreis sicherzustellen, einen möglichst hohen Kaufpreis zu erzielen und einen sozial verträglichen Übergang der Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten. Um die Einrichtungen übernehmen zu können, mussten die Klägerin und die konkurrierenden Unternehmen dem Beklagten ein Angebot machen, das diese drei Aspekte bediente. Die Übernahme der Trägerschaft hing also auch und gerade davon ab, dass sich der neue Träger bereit fand, sich in den das Personal betreffenden Fragen langfristig festzulegen. Das verdeutlicht die Präambel des PÜV, in der auf den „Bewerber-Auswahlkriterien-Katalog“ hingewiesen wird. Im Vorfeld des Abschlusses des PÜV hatte die A…. Klinik GmbH im Rahmen des Bieter-Auswahlverfahrens zahlreiche Fragen - auch zum Bereich Personal/Erhalt der Arbeitsplätze - beantwortet (vgl. Bl. 213 ff. d. A.). Dort war u. a. die Bereitschaft bekundet worden, die Frist der Veränderungssperre gemäß § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB um einen auf die Besonderheiten des Klinikums S… zugeschnittenen Zeitraum zu verlängern. Auch hat die Gesellschaft die Absicht verneint, innerhalb eines bestimmten Zeitraums die Zahl der Mitarbeiter zu reduzieren. Zugesagt worden ist ferner, dass die alten Tarif- und Vergütungsstrukturen fortbestehen können, solange über eine abweichende Regelung keine Einigung erzielt worden ist und dass die A… Trägergesellschaft Mitglied der VBL wird. All das zeigt, dass im Rahmen der Übernahmeverhandlungen die langfristige Bindung in Personalfragen eine Rolle gespielt hat. Aus Inhalt, Motiv und Zweck des PÜV folgt daher geradezu die Notwendigkeit, ihn mit einer langen Laufzeit zu versehen, weil anderenfalls die im Zuge der Übertragung verfolgten Ziele nicht erreicht werden konnten. Vor dem Hintergrund der dargestellten Interessenlage ist eine 20-jährige Bindung der Klägerin zu 1.) nicht übermäßig lang. Dabei wird nicht übersehen, dass sie sich in mehrerlei Hinsicht durch den PÜV erheblich gebunden und festgelegt hat. Ihr Handlungsspielraum, was die Änderung bestehender Arbeitsverträge oder betrieblicher Strukturen angeht, ist eingeengt. Sie hat sich aber in privatautonomer und freier Entscheidung dazu entschlossen, diese Einschränkungen zu akzeptieren. Anderenfalls hätte sie den „Zuschlag“ im Rahmen des Bieteauswahlverfahrens möglicherweise nicht erhalten. Insoweit bilden die im PÜV zugesagten Bedingungen einen Teil des Gesamtangebots, das die Klägerinnen dem Beklagten gemacht hat, um von ihm die Trägerschaft zu übernehmen.

236

(3) Entgegen der Ansicht der Klägerinnen ist § 17 Nr. 6 Abs. 2 S. 2 PÜV nicht unwirksam wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BGB. Es kann offen bleiben, ob es sich bei den in § 17 PÜV getroffenen Vereinbarungen um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von §§ 305 ff. BGB handelt. Denn § 17 Nr. 6 Abs. 2 S. 2 PÜV benachteiligt die Klägerin zu 1.) nicht unangemessen.

237

Richtig ist, dass der Ausschluss der ordentlichen Kündigung durch AGB gegen § 307 BGB verstoßen kann (Palandt/Grüneberg BGB 67. Aufl. § 314 Rn. 13). Im vorliegenden Fall liegt aber weder ein Verstoß gegen das gesetzliche Leitbild (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) noch eine Einschränkung von Rechten oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und zu einer Gefährdung des Vertragszwecks führen können (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) vor. Für den Personalüberleitungsvertrag gibt es kein gesetzliches Leitbild, dem sich etwas zur höchstzulässigen Laufzeit entnehmen ließe. Die Vorschriften des Dienstvertragsrechts, insbesondere § 624 BGB, können nicht herangezogen werden, weil es sich bei dem PÜV nicht einmal um einen dienstvertragsähnlichen Vertrag handelt. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen unter 2. b) cc) (1) verwiesen. Das Regelbeispiel des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist demnach mangels gesetzlicher Bestimmung zur Begrenzung der Länge von Dauerschuldverhältnissen nicht anwendbar. Auch das Regelbeispiel des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, denn die vorgesehene Vertragslaufzeit ist nicht geeignet, wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, einzuschränken (vgl. BGH 06.12.2002 - V ZR 220/02 - NJW 2003, 1313).

238

Allerdings kann auch außerhalb des Anwendungsbereichs des speziellen Klauselverbots nach § 309 Nr. 9 BGB in einer sehr langen vertraglichen Bindung eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB liegen. Denn langfristige Vertragslaufzeiten schränken seine Entscheidungsfreiheit ein und belasten ihn mit dem Risiko, auf veränderte wirtschaftliche Verhältnisse nicht reagieren zu können. Ob eine klauselmäßig vorgesehene lange Laufzeit eines Vertrages die Dispositionsfreiheit des Vertragspartners übermäßig einschränkt, kann nur im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung festgestellt werden (BGH 06.12.2002 - V ZR 220/02 - NJW 2003, 1313). Dabei kommt es auf die typische Interessenlage der Beteiligten Verkehrskreise an, für die insoweit vor allem Art und Gegenstand sowie der Zweck des jeweiligen Geschäfts maßgeblich ist. Deshalb können lange Laufzeiten durchaus wirksam sein. Maßgeblich ist auf die Wirtschaftlichkeit des Geschäfts insgesamt abzustellen, nicht auf einzelne Aspekte.

239

Im vorliegenden Fall hält die Berufungskammer die 20-jährige Bindung an den PÜV für wirksam. In die Dispositionsfreiheit der Klägerin zu 1.) wird nicht unangemessen eingegriffen. Sie hat sich damit zwar in vielerlei Hinsicht Bindungen unterworfen und kann arbeitsrechtliche Möglichkeiten, die sich ohne den PÜV geboten hätten, nicht nutzen. Auf der anderen Seite verlöre der PÜV jedoch erheblich an Wert, wenn sich die Klägerin zu 1.) leichthin von ihm lösen könnte. Der Wert des Vertrags wird gerade durch die Vertragslaufzeit bestimmt. Eine nur kurzfristige Sicherung der Interessen der Arbeitnehmer über den PÜV wäre aus Sicht des Beklagten wertlos gewesen. Mit anderen Worten: Der PÜV kann nur mit langer Laufzeit den ihm immanenten Zweck erfüllen.

240

(4) Durch die in § 17 Nr. 6 Abs. 2 S. 2 PÜV angelegte Mindestlaufzeit von 20 Jahren wird nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen. Das Gebot von Treu und Glauben war die Rechtsgrundlage, aus der die Rechtsprechung vor dem Inkrafttreten des AGBG die Grundsätze der Inhaltskontrolle abgeleitet hat. Nachdem die Rechtsprechungsgrundsätze in die gesetzliche Regelung der früheren § 9 bis 11 AGBG und jetzt §§ 307 bis 309 BGB eingeflossen sind, stellen diese Vorschriften die speziellere Regelung über § 242 BGB und eine abschließende Konkretisierung dar. In ihrem Anwendungsbereich ist ein Rückgriff auf § 242 BGB ausgeschlossen, soweit es um die Beurteilung der Wirksamkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen geht. Unabhängig davon, ob § 17 Nr. 6 PÜV nun als allgemeine Geschäftsbedingung oder als ausgehandelte Klausel angesehen wird, ergibt sich für die Überprüfung ihrer Angemessenheit kein anderer Maßstab als soeben unter 2. b) cc) (3) geprüft. Die Klägerin zu 1.) wird durch die streitgegenständliche Bindungsklausel nicht unangemessen entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben benachteiligt.

241

(5) Erstinstanzlich hatte die Klägerin zu 1.) noch geltend gemacht, es liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 305 c Abs. 1 BGB) vor, weil sich die streitgegenständliche Regelung in § 17 unter der Überschrift „Schlussbestimmung“ finde. Dem ist das Arbeitsgericht zutreffend mit dem Argument entgegengetreten, dass es für juristisch beratende Parteien nicht überraschend sei, unter dem Punkt „Schlussbestimmung“ eine Kündigungsregelung zu finden. Die Klägerinnen waren in den Verhandlungen mit dem Kreis juristisch kundig durch die Herren W… und Dr. Dr. S… vertreten. Die Klägerin zu 1.) hat die Wirksamkeit des § 17 Nr. 6 PÜV im Berufungsrechtszug auch nicht mehr unter diesem Gesichtspunkt in Frage gestellt.

242

c) Die Klägerin zu 1.) kann nicht Feststellung verlangen, dass kein eigenständiger Personalüberleitungsvertrag auf Grundlage von § 35 des ÜV zustande gekommen ist (Antrag zu 4.). Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass durch § 35 ÜV ein weiterer Vertrag mit dem Inhalt des PÜV zwischen beiden Klägerinnen und dem Beklagten zustande gekommen ist. Die Formulierung des § 35 ÜV, insbesondere dessen S. 4 lässt sich nur in diesem Sinne verstehen. Für die Auslegung sind die §§ 133, 157 BGB maßgebend. Der wirkliche Wille der Vertragsparteien ergibt sich klar und deutlich aus dem Wortlaut des ÜV. Denn dort heißt es: „Zusätzlich vereinbaren die Vertragsparteien, diesen Personalüberleitungsvertrag hiermit erneut mit der Maßgabe, dass er wirksam ist, obwohl der Personalrat heute an ihm nicht beteiligt ist“. Der weitere Personalüberleitungsvertrag soll also „zusätzlich“ und „erneut“ vereinbart werden. Damit haben die Vertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass zwei Vertragswerke nebeneinander bestehen sollen.

243

d) Der eigenständige Personalüberleitungsvertrag, der zwischen der Klägerin zu 1.) und der Klägerin zu 2.) auf der einen Seite und dem Beklagten auf der anderen Seite auf der Grundlage des § 35 ÜV zustande gekommen ist, endet aufgrund der Kündigung vom 19./27.03.2007 zum 31.12.2021. Die Ausführungen zur Wirksamkeit und Kündbarkeit des PÜV gelten hier entsprechend.

244

e) Weder der PÜV noch der auf Grundlage des ÜV zustande gekommene eigenständige Personalüberleitungsvertrag sind durch außerordentliche Kündigung beendet worden. In der Berufungsverhandlung ist nochmals deutlich geworden, dass die Klägerinnen gerade keine außerordentliche Kündigung aussprechen wollten, um das Verhältnis zum Beklagten, aber auch zur Gewerkschaft ver.di und dem Betriebsrat nicht unnötig zu belasten.

245

f) Die Regelungen in § 8 Nrn. 1 und 3 PÜV sind nicht unwirksam.

246

aa) Die Klauseln, die Maßnahmen des Outsourcing untersagen, soweit sie nicht im Einvernehmen mit der Personalvertretung und mit Zustimmung der Tarifpartner beschlossen werden, verstoßen nicht gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG. Denn der PÜV ist keine Betriebsvereinbarung. Wie unter 2. a) aa) (2) dargestellt, hat der PÜV den Charakter eines privatrechtlichen Vertrages eigener Art. Die Beteiligung des Personalrats als weitere Vertragspartei hat nicht dazu geführt, dass der PÜV daneben den Charakter einer Dienstvereinbarung erlangt hat. Nur unter dieser Voraussetzung wäre überhaupt denkbar, dass der PÜV nunmehr durch Umwandlung der Dienstvereinbarung in eine Betriebsvereinbarung die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG auslöst.

247

bb) Die das Outsourcing beschränkende Regelung ist auch nicht nichtig (§ 138 BGB). § 8 Nrn. 1 und 3 PÜV sehen kein auf Dauer angelegtes Outsourcingverbot vor. Zum einen sind Maßnahmen des Outsourcing nicht generell verboten. Denn im Einvernehmen mit der Personalvertretung und mit Zustimmung der Tarifpartner können sie durchgeführt werden. Davon gingen im übrigen auch die Vertragsparteien im Zuge der Übernahmeverhandlungen aus. Das wird aus dem Schreiben der A… Kliniken GmbH vom 27.07.2001 (Anlage D 7) deutlich. Dort heißt es auf S. 2 unter dem zweiten Spiegelstrich

248

„Ferner hat unsere Zusage, das Outsourcing weiterer Bereiche auszuschließen, unbefristeten Charakter. Denn wir haben uns ja gerade verpflichtet, keine Maßnahme des Outsourcing zu ergreifen, soweit solche Änderungen nicht einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Personalvertretung unter Beteiligung der Tarifpartner beschlossen werden. Kommt dieses Einvernehmen nicht zustande, wird es auch keine solchen Maßnahmen geben. Käme man aber einvernehmlich zur Überzeugung, dass solche oder vergleichbare Schritte Sinn machen, wäre es doch nicht logisch, wenn man es unterlassen müsste, weil man es vertraglich kategorisch ausgeschlossen hat. Insoweit vertrauen wir dem interessengerechten und fachlich kompetenten Urteil der Arbeitnehmervertretung“.

249

Hinzukommt, dass die Beschränkung bei der Durchführung von Outsourcingmaßnahmen mit Wirksamwerden der Kündigung des PÜV entfällt. Auch deshalb handelt es sich nicht um ein unbeschränktes Outsourcingverbot.

250

Die verbleibenden Einschränkungen bei der Durchführung von Outsourcingmaßnahmen hat die Klägerin zu 1.) hinzunehmen. Sie wird ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit nicht beraubt. Es ist an ihr, die Personalvertretung, hier ihren Betriebsrat, und die Gewerkschaft ver.di von der Notwendigkeit solcher Maßnahmen zu überzeugen. Davon, dass dies möglich ist, gingen die Vertragsparteien - wie aus dem eben zitierten Schreiben deutlich geworden ist -, bei Vertragsschluss aus. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte in Wahrnehmung der Interessen seiner Arbeitnehmer diese langfristig vor Outsourcingmaßnahmen schützen wollte. Wie § 8 Nr. 2 PÜV zeigt, war sogar das Insourcing der Mitarbeiter des Servicebereichs „Reinigung“ Teil der Vereinbarung. Das legt den Schluss nahe, dass den Vertragsparteien des PÜV die feste Bindung der Mitarbeiter aller Bereiche wichtig war.

251

g) Der sich auf Grundlage von § 35 ÜV ergebende eigenständige Personalüberleitungsvertrag enthält mit § 8 Nrn. 1 und 3 gleichlautende Outsourcingbeschränkungen wie der PÜV. Was die Frage der Wirksamkeit dieser Klauseln anbetrifft, kann auf die Darstellung zu § 8 Nrn. 1 und 3 PÜV verwiesen werden (2. f)).

252

3) Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

253

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.


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(1) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen aufspalten

1.
zur Aufnahme durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere, von ihm dadurch gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Aufspaltung).

(2) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann von seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile abspalten

1.
zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Abspaltung).

(3) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann aus seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile ausgliedern

1.
zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an den übertragenden Rechtsträger (Ausgliederung).

(4) Die Spaltung kann auch durch gleichzeitige Übertragung auf bestehende und neue Rechtsträger erfolgen.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Ist das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

Ist das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

Ist das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Ist das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats oder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst,
2.
die Tätigkeit des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten tariflichen Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses behindert oder stört, oder
3.
ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses um seiner Tätigkeit willen oder eine Auskunftsperson nach § 80 Absatz 2 Satz 4 um ihrer Tätigkeit willen benachteiligt oder begünstigt.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, einer der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, des Wahlvorstands, des Unternehmers oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Ist das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 310/03 Verkündet am:
21. März 2005
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Auf eine stille Gesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft
anwendbar. Diese Grundsätze stehen einem Anspruch auf Rückgewähr der
Einlage aber nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters
verpflichtet ist, diesen im Wege des Schadensersatzes so zu stellen
, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage
nicht geleistet (Bestätigung von BGH, Urt. v. 19. Juli und 29. November
2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706 und II ZR 6/03, ZIP 2005, 254).

b) Über die Nachteile und Risiken eines angebotenen Kapitalanlagemodells
muß der Anlageinteressent zutreffend und vollständig aufgeklärt werden.
Diese Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn von vornherein geplant ist, nur
einen geringen Teil der Anlegergelder zu Investitionszwecken zu verwenden,
während mit dem Großteil des Geldes sog. weiche Kosten abgedeckt werden
sollen, ohne daß der Anlageinteressent darüber informiert wird.

c) Ein Anlageinteressent ist auch dann noch aufklärungsbedürftig, wenn er
einen bereits geschlossenen Gesellschaftsvertrag wegen Zweifeln an der
Seriosität des Anlagemodells widerrufen hat und im Rahmen eines erneuten
Werbegesprächs dazu veranlaßt wird, den Widerruf zurückzunehmen.

d) Ist in dem Vertrag über die stille Gesellschaft vorgesehen, daß der stille Gesellschafter
sein Auseinandersetzungsguthaben in Form einer Rente ausgezahlt
bekommt, wobei das stehen bleibende Guthaben mit 7 % pro Jahr verzinst
werden soll, so hat der stille Gesellschafter ein Kündigungsrecht, wenn
sich der Vertragspartner in der Folgezeit wegen bankrechtlicher Bedenken
weigert, die Rente zu zahlen, und statt dessen die Auszahlung des Guthabens
in einer Summe anbietet.
BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 310/03 - OLG Braunschweig
LG Göttingen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 3. September 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die zu 1. und 2. beklagten Gesellschaften - eine Aktiengesellschaft und eine Kommanditgesellschaft auf Aktien - beschäftigen sich - ebenso wie ihre Rechtsvorgängerinnen aus der "G. Gruppe" - u.a. mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Verwertung von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen. Das erforderliche Kapital bringen sie auf, indem sie mit zahlreichen Kleinanlegern stille Gesellschaften gründen. Die Laufzeit beträgt nach Wahl der Anleger 10 bis 40 Jahre. Die Gesellschafter sind am Gewinn und Verlust beteiligt und haben ggf. eine Nachschußpflicht bis zur Höhe ihrer Entnahmen. Nach den im vorliegenden Fall verwendeten Vertragsformularen sollte das Auseinandersetzungsguthaben am Ende des jeweiligen Gesellschaftsvertrages als monatliche Rente mit einer Laufzeit von - je nach Wunsch des Anlegers - 10 bis 40 Jahren ausgezahlt werden ("Persönliches Spar-Programm"). Damit sollte ein Beitrag zur Versorgung und Absicherung des stillen Gesellschafters im Alter geleistet werden. Den Anlegern wurden steuerliche Verlustzuweisungen in Höhe ihrer Einlagezahlungen in Aussicht gestellt. Außerdem sollten sie ein gewinnunabhängiges Recht auf Entnahme i.H.v. jährlich 10 % ihrer eingezahlten Einlage haben.
Der Kläger unterzeichnete am 25. Oktober 1995 zwei "Zeichnungsscheine" betreffend die G. Vermögensanlagen AG, eine Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. Nach dem einen Schein hatte er eine Einmalzahlung i.H.v. 10.500,00 DM zu erbringen bei einer Mindestvertragslaufzeit von 10 Jahren. In dem anderen Schein war eine monatliche Ratenzahlung i.H.v. 157,50 DM über mindestens 12 Jahre vorgesehen, insgesamt für beide Verträge also 33.180,00 DM. In den Beträgen war jeweils ein Agio i.H.v. 5 % enthalten. Am Ende der Laufzeit sollte das Auseinandersetzungsguthaben in Raten über einen Zeitraum von 10 Jahren ausgezahlt werden.
Außerdem unterzeichnete der Kläger eine Vollmacht. Danach sollte die G. Vermögensanlagen AG in seinem Namen mit anderen Gesellschaften weitere stille Gesellschaftsverträge abschließen dürfen. Damit sollte erreicht werden, daß jeweils nach Ablauf der steuerlichen Verlustphase im Rahmen neuer Beteiligungsverträge wiederum steuerliche Verluste anfielen. Die vorherigen Verträge sollten beitragslos gestellt werden, so daß der Kläger insgesamt nicht mehr als seine Zeichnungssumme zu zahlen hatte, dennoch aber während der gesamten Vertragslaufzeit in den Genuß von steuerlichen Verlustzuweisungen kommen würde (sog. Steiger-Modell).
Aufgrund dieser Vollmacht schloß die G. Vermögensanlagen AG am 1. Januar 1996 mit der G. Beteiligungs-AG, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2, einen Vertrag über eine stille Gesellschaft, wonach der Kläger die monatlichen Raten i.H.v. 157,50 DM für noch 143 Monate an die neue Gesellschaft zu zahlen hatte bei sonst gleichen Bedingungen wie in dem ersten Ratenzahlungsvertrag. Außerdem wurde der Kläger durch einen gleichartigen Vertrag verpflichtet, die laufenden Entnahmen in bezug auf seine Einmalzahlung i.H.v. 10.500,00 DM im Rahmen einer weiteren stillen Gesellschaft bei der G. Beteiligungs-AG anzulegen. Schließlich wurden mit Zeichnungsscheinen vom 1. Januar 1998 in gleicher Weise zwei Verträge über stille Gesellschaften zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 geschlossen, wonach die Entnahmen auf die Einmalzahlung für restliche 95 Monate und die monatlichen Raten i.H.v. 157,50 DM für restliche 119 Monate an die Beklagten zu 1 in deren "Unternehmenssegment VII" fließen sollten.
Im Oktober 1999 untersagte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen den Beklagten zu 1 und 2, die Auseinandersetzungsguthaben in Raten auszuzahlen , weil das nach der Auffassung des Amtes gegen § 32 Abs. 1 Satz 1,
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG verstößt. In dem daraufhin geführten verwaltungsgerichtlichen Prozeß verpflichteten sich die Beklagten zu 1 und 2 vergleichsweise , die Auseinandersetzungsguthaben in einer Summe auszuzahlen.
Mit Schreiben vom 2. November 2000 verlangte der Kläger von den Beklagten zu 1 und 2 die Rückzahlung seiner geleisteten Einlagen wegen des Wegfalls der ratierlichen Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben. Während des vorliegenden Rechtsstreits hat er mit Schriftsatz vom 2. November 2001 die Beteiligungen vorsorglich gekündigt mit der Begründung, er sei über die Risiken der Anlage arglistig getäuscht worden.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagten zu 1 Rückzahlung der an sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin gezahlten 8.267,59 €, von den Beklagten zu 1 bis 6 Rückzahlung der an die Beklagte zu 2 bzw. ihre Rechtsvorgängerin gezahlten 1.932,60 €, jeweils Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsbeteiligungen. Dabei werden die Beklagten zu 3 bis 6 als damalige Komplementäre der Beklagten zu 2 in Anspruch genommen. Hilfsweise verlangt der Kläger von den Beklagten zu 1 und 2, ihm Auskunft über die Höhe des jeweiligen Auseinandersetzungsguthabens zu erteilen. Im übrigen begehrt er die Feststellung, daß die Beklagten zu 1 und 2 keine Ansprüche mehr gegen ihn aus den Gesellschaftsverträgen haben und diese Gesellschaftsverträge beendet sind.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt :
Die zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1 und 2 geschlossenen Gesellschaftsverträge seien wirksam. Auf sie seien die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Danach komme eine rückwirkende Auflösung grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme davon sei hier nicht gegeben. So könne eine fehlerhafte Beratung zwar zu einem Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß führen, nicht aber zu einem Anspruch auf Rückzahlung der Einlagen. Auch seien die Verträge nicht sittenwidrig wegen Betreibens eines Schneeballsystems, wegen systembedingter Disparität von Chancen und Risiken oder wegen der langen Laufzeit. Auch eine Nichtigkeit nach §§ 125 f. BGB, § 293 Abs. 3 AktG liege nicht vor. Die Unterschriften auf den Vorderseiten der Zeichnungsscheine seien zur Wahrung der bei einem Teilgewinnabführungsvertrag erforderlichen Schriftform ausreichend. Einer gesonderten Unterzeichnung der umseitig abgedruckten Allgemeinen Vertragsbedingungen habe es nicht bedurft, da die Bedingungen auf der Vorderseite des Formulars erwähnt worden seien. Der mögliche Verstoß gegen das Verbot des § 32 KWG, Bankgeschäfte ohne behördliche Erlaubnis zu betreiben, führe nicht zur Nichtigkeit nach § 134 BGB. Dieses Verbot könne nur aufgrund einer Gesetzesänderung durch die 6. KWG-Novelle zum 1. Januar 1998 eingreifen, vier der sechs Verträge seien aber schon vorher geschlossen worden. Außerdem genüge insoweit eine Vertragsanpassung, weil die Auszahlungsweise lediglich von untergeordneter Bedeutung sei. Die Vertragserklärungen seien auch nicht nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufbar gewesen, da die Widerrufsfrist
versäumt worden sei. Die Widerrufsbelehrungen seien ordnungsgemäß. Im übrigen hätte ein solcher Widerruf auch keine Rückwirkung.
Die aufgrund der von dem Kläger erteilten Vollmacht geschlossenen Folgeverträge seien nicht nach § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG nichtig. Zwar habe die G. Vermögensanlagen AG keine Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gehabt. Der Abschluß der Folgeverträge sei jedoch wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit dem Geschäft der Gesellschaft nach Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG erlaubnisfrei gewesen.
Die Gesellschaftsverträge seien auch nicht durch die Kündigung des Klägers beendet worden. Es fehle an einem wichtigen Grund für eine Kündigung. Daß der Kläger nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Anlage aufgeklärt worden sei, lasse sich seinem Vortrag nicht entnehmen. Ebensowenig stelle es einen Kündigungsgrund dar, daß die ratenweise Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben nicht mehr möglich sei.
II. Diese Ausführungen halten in entscheidenden Punkten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen , daß die insgesamt sechs Gesellschaftsverträge wirksam sind, so daß dem Kläger keine Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung seiner Einlagen zustehen.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats sind die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auch auf eine stille Gesellschaft anwendbar, unabhängig von der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses als "typische" oder "atypi-
sche" stille Gesellschaft (BGHZ 8, 157, 166 ff.; 55, 5, 8 ff.; 62, 234, 237; Urt. v. 12. Februar 1973 - II ZR 69/70, WM 1973, 900, 901; v. 25. November 1976 - II ZR 187/75, WM 1977, 196, 197; v. 22. Oktober 1990 - II ZR 247/89, NJW-RR 1991, 613, 614; v. 29. Juni 1992 - II ZR 284/91, ZIP 1992, 1552, 1554; v. 24. Mai 1993 - II ZR 136/92, NJW 1993, 2107; v. 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255). Danach ist ein fehlerhafter Gesellschaftsvertrag grundsätzlich als wirksam zu behandeln, wenn er in Vollzug gesetzt worden ist. Lediglich für die Zukunft können sich die Parteien von dem Vertrag lösen (st.Rspr., s. etwa BGHZ 156, 46, 51 ff.). Bei einem - wie hier - als Teilgewinnabführungsvertrag i.S. des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG zu wertenden stillen Gesellschaftsvertrag mit einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien (Senat, BGHZ 156, 38, 43) bedarf es für die Invollzugsetzung nicht der Eintragung des Vertrages in das Handelsregister (BGHZ 103, 1, 4 f.; 116, 37, 39 f.; Urt. v. 5. November 2001 - II ZR 119/00, NJW 2002, 822, 823; v. 29. November 2004 - II ZR 6/03, WM 2005, 278, 280). Es genügt vielmehr, daß der stille Gesellschafter - wie es hier der Kläger getan hat - Einlagezahlungen leistet und steuerliche Verlustzuweisungen entgegen nimmt.

b) Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft kommen nur dann nicht zur Anwendung, wenn ausnahmsweise die rechtliche Anerkennung des von den Parteien gewollten und tatsächlich vorhandenen Zustands aus gewichtigen Belangen der Allgemeinheit oder bestimmter besonders schutzwürdiger Personen unvertretbar ist. So hat der Senat Ausnahmen u.a. dann anerkannt, wenn der Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (BGHZ 97, 243, 250; 153, 214, 222), der Zweck der Gesellschaft mit den guten Sitten unvereinbar ist (Urt. v. 9. Februar 1970 - II ZR 76/68, NJW 1970, 1540; v. 16. Mai 1988 - II ZR 316/87, NJW-RR 1988, 1379) oder eine besonders grobe Sittenwidrig-
keit vorliegt (BGHZ 55, 5, 8 f.). Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls hat das Berufungsgericht zu Recht als nicht erfüllt angesehen.
aa) Die Gesellschaftsverträge sind nicht nach § 134 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG nichtig.
Nach § 32 KWG bedarf derjenige, der im Inland gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben will, einer behördlichen Erlaubnis. Diese Erlaubnis besitzen die Beklagten zu 1 und 2 nicht. Deshalb wurde ihnen von dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen untersagt, nach dem Ende des jeweiligen Gesellschaftsvertrages das Auseinandersetzungsguthaben in Form einer Rente ("Persönliches Spar-Programm", "Pensions-Sparplan" oder "SecuRente") ratierlich auszuzahlen. Die Behörde sah in dieser Abrede ein Bankgeschäft i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 KWG. Nach dieser durch die 6. KWG-Novelle vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518) mit Wirkung zum 1. Januar 1998 in das Gesetz eingefügten Alternative ist die Annahme "rückzahlbarer Gelder des Publikums" unter bestimmten weiteren Voraussetzungen ein Bankgeschäft.
Ob es sich bei der Vereinbarung einer ratierlichen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens tatsächlich um ein Bankgeschäft in diesem Sinne handelt und ob ein dann vorliegender Verstoß gegen § 32 KWG zur Nichtigkeit der Verträge nach § 134 BGB führt, kann offen bleiben. Denn jedenfalls gilt die streitige Definition des Bankgeschäfts erst seit dem Inkrafttreten der 6. KWGNovelle zum 1. Januar 1998. Die Rechtsbeziehungen der Parteien gehen aber auf Verträge aus dem Jahre 1995 zurück. Zu jenem Zeitpunkt verstieß die ratierliche Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben auch nach Ansicht des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen noch nicht gegen die Vorschrif-
ten des Kreditwesengesetzes. Damit können die Verträge jedenfalls aus diesem Grund nicht nach § 134 BGB nichtig sein.
bb) Die Gesellschaftsverträge sind auch nicht nach § 134 BGB, § 3 Nr. 3 KWG nichtig.
Nach § 3 Nr. 3 KWG sind Einlagengeschäfte verboten, bei denen es ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist, über die Einlagen durch Barabhebungen zu verfügen.
Diese Vorschrift ist auf die Zahlungen eines stillen Gesellschafters aufgrund des Gesellschaftsvertrages nicht anwendbar, weil es sich dabei nicht um Einlagen i.S. der §§ 3, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG handelt (BGHZ 90, 310, 313 f.). Auch die ratenweise Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben verstößt nicht gegen das Verbot des § 3 Nr. 3 KWG. Der Schutzzweck dieser Norm besteht darin, einer mißbräuchlichen Ausnutzung der Möglichkeiten des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und damit einer Störung der finanziellen Stabilität der Volkwirtschaft entgegenzuwirken (BGHZ 129, 90, 97). Eine derartige Gefahr besteht nicht, wenn bei der Auseinandersetzung einer Gesellschaft das Auseinandersetzungsguthaben - wie hier - gestundet wird. Ob ein Verstoß gegen § 3 Nr. 3 KWG zur Anwendbarkeit des § 134 BGB führt, kann damit offen bleiben (ebenso BGHZ 129, 90, 92).
cc) Die Verträge vom 1. Januar 1996 und 1. Januar 1998 sind auch nicht deshalb nach § 134 BGB nichtig, weil sie nicht von dem Kläger persönlich, sondern in seinem Namen von der G. Vermögensanlagen AG geschlossen worden sind.
Dabei kann offen bleiben, ob der zugrundeliegende Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Kläger und der G. Vermögensanlagen AG und die damit verbundene Vollmacht gegen das Verbot des Art. 1 § 1 RBerG, ohne behördliche Erlaubnis fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen, verstoßen (vgl. dazu BGHZ 145, 265, 269; 153, 214, 218 f.; Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538) und ob sie ggf. unter die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG fallen. Von dem gesetzlichen Verbot des Art. 1 § 1 RBerG werden nämlich nicht auch die aufgrund der nichtigen Vollmacht geschlossenen Gesellschaftsverträge erfaßt. Sie bezwecken nicht die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Auf diese Verträge sind daher, auch wenn sie mangels wirksamer Vollmacht schwebend unwirksam sind, die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anwendbar (BGHZ 153, 215, 221 f.). Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz führt also nur zu der Möglichkeit, den Gesellschaftsvertrag zu kündigen.
dd) Entgegen der Auffassung der Revision sind die Verträge wegen der langen Laufzeiten von 10 bzw. 12 Jahren auch nicht sittenwidrig i.S. des § 138 BGB.
Aufgrund der allgemeinen Vertragsfreiheit können rechtsgeschäftliche Bindungen über einen langen Zeitraum eingegangen werden. Eine Grenze bilden lediglich §§ 138, 242, 723 Abs. 3 BGB, ggf. auch § 307 BGB. Eine langfristige Bindung ist dann sittenwidrig, wenn durch sie die persönliche und wirtschaftliche Handlungsfreiheit so beschränkt wird, daß die eine Seite der anderen in einem nicht mehr hinnehmbaren Übermaß, "auf Gedeih und Verderb", ausgeliefert ist. Maßgebend ist eine Abwägung der jeweiligen vertragstypischen und durch die Besonderheiten des Einzelfalls geprägten Umstände (BGHZ 64,
288, 290 f.; BGH, Urt. v. 26. April 1995 - VIII ZR 124/94, NJW 1995, 2350, 2351; v. 8. April 1997 - X ZR 62/95, WM 1997, 1624).
Danach ist unter diesem Gesichtspunkt hier nicht von einer Sittenwidrigkeit auszugehen. Das Anlagemodell zielt auf eine Alterssicherung ab, setzt also notwendigerweise eine lange Laufzeit voraus. Der Kläger konnte nach den Zeichnungsscheinen und den Vertragsbedingungen wählen zwischen Vertragslaufzeiten von 10 bis 40 Jahren und monatlichen Raten ab 50,00 DM. Wenn er sich dann für eine Laufzeit von 10 bzw. 12 Jahren und Raten i.H.v. 157,50 DM entschieden hat, ist das noch keine übermäßige Einschränkung seiner Handlungsfreiheit , zumal das gestaffelte Beteiligungssystem zu erheblichen steuerlichen Verlustzuweisungen führen sollte. Jedenfalls scheidet eine Sittenwidrigkeit aber deshalb aus, weil der Kläger nach den Vertragsbedingungen das Recht hatte, den Vertrag nach Ablauf bestimmter Fristen beitragslos stellen zu lassen oder zu stornieren. Daß er dabei finanzielle Verluste in Kauf nehmen muß, ist unerheblich. Auch bei einer Lebensversicherung ist eine vorzeitige Lösung mit Nachteilen verbunden.
ee) Eine Nichtigkeit der Verträge nach § 138 BGB ergibt sich auch nicht aus dem Vorwurf des Klägers, die Beklagten betrieben ein Schneeballsystem.
Dabei kann offen bleiben, ob das Anlagemodell der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerinnen tatsächlich Elemente eines Schneeballsystems aufweist (s. dazu BGH, Urt. v. 22. April 1997 - XI ZR 191/96, ZIP 1997, 1110), ob jedenfalls nur ein so geringer Teil der Anlegergelder investiert wird, daß ein Gewinn der Anleger unwahrscheinlich, ein Verlust dagegen wahrscheinlich ist. Eine Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen § 138 BGB wäre nur dann anzunehmen, wenn der gemeinsame Zweck der Vertragspartner gerade darauf gerichtet ge-
wesen wäre, ein sittenwidriges Geschäft zu betreiben. Das aber ist nicht der Fall. Nach dem Vortrag des Klägers ist er vielmehr von den Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen über die für ihn ungünstigen Umstände der Kapitalanlage getäuscht worden. Daraus kann sich ein Kündigungsrecht oder ein Schadensersatzanspruch ergeben (s. dazu im folgenden unter 2), nicht aber eine Unwirksamkeit des Gesellschaftsvertrages entgegen den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft.
ff) Ebenfalls offen bleiben kann, ob die Verträge nach §§ 125, 126 Abs. 1 BGB, § 293 Abs. 3 AktG nichtig sind, weil sich die Unterschriften der Vertragsparteien auf Seite 2 des Zeichnungsscheins befinden, die Allgemeinen Vertragsbedingungen aber erst nachfolgend abgedruckt sind. Denn auch ein Verstoß gegen die gesetzliche Schriftform würde nicht zu einer rückwirkenden Nichtigkeit der Verträge führen, sondern nach den Regeln der fehlerhaften Gesellschaft lediglich ein Kündigungsrecht des Klägers begründen.
gg) Schließlich rechtfertigt auch ein Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz keine Ausnahme von den Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. November 2004 (II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255) entschieden hat.
2. Das Berufungsgericht hat aber verkannt, daß ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 1 und 2 zu einem Erfolg der auf die Rückzahlung der Einlagen gerichteten Hauptklageanträge führen könnte. Ebenfalls fehlerhaft ist es dem Vortrag des Klägers, er sei über die Risiken der Kapitalanlage unzureichend aufgeklärt worden, nicht nachgegangen.

a) Wie der Senat in seinen nach Erlaß des angefochtenen Urteils verkündeten Entscheidungen vom 19. Juli und 29. November 2004 (II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706 und II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 256) klargestellt hat, stehen die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage dann nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters - der Inhaber des Handelsgeschäfts i.S. des § 230 HGB - verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet. Demjenigen, der sich aufgrund eines Prospektmangels, einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder aus sonstigen Gründen schadensersatzpflichtig gemacht hat, darf es nicht zugute kommen, daß er gleichzeitig auch an dem mit dem geschädigten Anleger geschlossenen Gesellschaftsvertrag beteiligt ist.

b) Danach kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, ob den Beklagten oder ihren Rechtsvorgängerinnen eine Verletzung von Aufklärungspflichten vorzuwerfen ist. Dann würden sie dem Kläger wegen Verschuldens bei Vertragsschluß (jetzt § 280 Abs. 1, 3, § 282, § 241 Abs. 2 und § 311 Abs. 2 BGB n.F.) zum Schadensersatz verpflichtet sein - die Beklagten zu 3 bis 6 i.V.m. § 278 Abs. 2 AktG, § 161 Abs. 2, §§ 128, 160 HGB -, wobei sie ggf. für ein Fehlverhalten der Vermittler N. und O. nach § 278 BGB einstehen müßten. In Betracht kommt auch eine Haftung nach § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264 a StGB (zum Schutzgesetzcharakter des § 264 a StGB s. Senat, BGHZ 116, 7, 12 ff. und Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, NJW 2000, 3346).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muß einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muß über alle Umstände, die für seine Anlageent-
scheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGHZ 79, 337, 344; Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP 2000, 1296, 1297; v. 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088; v. 7. Juli 2003 - II ZR 18/01, ZIP 2003, 1536, 1537; v. 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707). Dabei war im vorliegenden Fall vor allem darüber aufzuklären, daß der Anleger an den Verlusten beteiligt und verpflichtet ist, erforderlichenfalls auch Nachschüsse in erheblichem Umfang zu leisten, daß die Entnahmen i.H.v. 10 % der gezahlten Einlagen schon ab dem Jahr nach dem Vertragsschluß zu einer Verringerung des für die Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals führen, daß die Entnahmen auch im Falle der Wiederanlage keinen Kapitalzuwachs bewirken, daß sie deshalb in hohem Maße die Gefahr einer späteren Nachschußpflicht begründen und daß sie trotz ihrer Ausgestaltung als gewinnunabhängig unter einem Liquiditätsvorbehalt stehen. Schließlich mußte der Anleger über das geplante Investitionsvolumen unterrichtet werden. Dazu hat der Kläger ein Schreiben des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen an die Verbraucherzentrale B. vom 9. August 2000 vorgelegt, in dem es heißt, die Investitionsquote betrage in dem "Segment IV" der G. Gruppe 0 % - statt angegebener 107 % - und in dem "Segment VI" 11 %. Daraus hat der Kläger abgeleitet, daß auch in den "Unternehmenssegmenten", an denen er beteiligt ist, nur ein geringer Teil der Anlegergelder zu Investitionszwecken verwendet wird, während mit dem Großteil des Geldes sog. weiche Kosten abgedeckt werden (von ihm als modifiziertes Schneeballsystem bezeichnet). Ein zu diesem Vorwurf von der Staatsanwaltschaft Br. durchgeführtes Ermittlungsverfahren hat zu keinen verwertbaren Erkenntnissen geführt und ist daher eingestellt worden.
Das Berufungsgericht hat eine zu dem Inhalt der Vertragsanbahnungsgespräche bereits angeordnete Beweisaufnahme durch Vernehmung der beiden Vermittler N. und O. sowie der Ehefrau des Klägers nicht durchgeführt mit der Begründung, nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung könne von einer fehlerhaften Aufklärung nicht mehr ausgegangen werden. Der Kläger hat bei seiner Anhörung ausgeführt: Der Vermittler N. habe die Anlage in den höchsten Tönen gelobt und als absolut sicher sowie renditeträchtig dargestellt; die Verlustbeteiligung und die Nachschußpflicht seien zwar erwähnt worden; N. habe aber gesagt, daß dieser Punkt nur zur Absicherung in dem Vertrag stehe und praktisch niemals vorkomme. Das Berufungsgericht hat gemeint, wenn danach überhaupt Zweifel an einer ausreichenden Risikoaufklärung bestehen sollten, müsse zusätzlich berücksichtigt werden, daß der Kläger aufgrund einer Warnung durch seinen Schwager die Vertragserklärung am 26. November 1995 widerrufen habe. Wenn er dann diesen Widerruf nach einem erneuten Gespräch mit dem Vermittler N. zurückgenommen habe, sei darin eine Bestätigung i.S. des § 141 BGB zu sehen. Deshalb könnten für eine Kündigung der Verträge nur solche Informationsdefizite bedeutsam sein, die auch nach dem ergänzenden Gespräch mit N. noch vorhanden gewesen seien. Solche Fehlinformationen seien aber nicht erkennbar. Zu jenem Zeitpunkt habe der Kläger entsprechend kritische Presseberichte über die G. Gruppe gekannt. Er habe daher erkennen können, daß es sich bei den Angaben von N. um Anpreisungen und Werbeaussagen gehandelt haben könne. Wenn er dennoch seinen Widerruf zurückgenommen habe , habe er die Risiken der Anlage nunmehr bewußt übernommen.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht hätte dem Beweisantritt des Klägers nachgehen müssen. Wenn N. dem Kläger bei dem ursprünglichen Vertragsanbahnungsgespräch gesagt hat, die An-
lage sei absolut sicher und eine Nachschußpflicht komme praktisch niemals zum Tragen, war das eine bewußte Irreführung. Wenn der Kläger dann wegen kritischer Presseartikel, die er von seinem Schwager erhalten hatte, seine Beitrittserklärungen widerrufen hat und daraufhin ein weiteres Gespräch mit N. stattgefunden hat, kommt es für die Frage, ob der Kläger unzureichend aufgeklärt worden ist, auch auf den Inhalt dieses Gesprächs an. Keinesfalls kann nur wegen des Widerrufs davon ausgegangen werden, daß der Kläger nun nicht mehr aufklärungsbedürftig gewesen ist. Zu dem Inhalt des Gesprächs nach dem Widerruf hat der Kläger aber vorgetragen: Er habe N. die Presseartikel gezeigt; N. habe darauf gesagt, der Autor Ge. werde von den Banken bezahlt und schreibe deshalb so, wie diese es wünschten; zudem habe N. andere Presseartikel und ein Gerichtsurteil vorgelegt, die den kritischen Bericht entkräften sollten; er habe weiter darauf hingewiesen, daß auch er selbst Geld bei der G. Gruppe angelegt habe, und habe über den Erfolg der Anlage sogar eine Wette abschließen wollen. Nach diesem Vortrag, der für das Revisionsverfahren als wahr zu unterstellen ist, hat auch bei dem Gespräch , das zur Rücknahme des Widerspruchs geführt hat, keine ordnungsgemäße Aufklärung des Klägers stattgefunden. Bei dieser Sachlage kann es den Beklagten nicht zugute kommen, daß der Kläger aufgrund der Presseartikel Bedenken gegen das Anlagemodell bekommen hatte. Anstatt sich mit diesen Bedenken sachlich auseinanderzusetzen und dem Kläger wenigstens jetzt die erforderlichen Informationen zu geben, hat der Vermittler mit unsubstantiierten Äußerungen die Zweifel des Klägers zerstreut und so die Falschberatung fortgesetzt und vertieft.

c) Bei der Feststellung, ob den Beklagten eine mangelhafte Aufklärung zur Last zu legen ist, bedarf es ggf. auch einer Würdigung des Inhalts des Emissionsprospekts. Wird dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen
Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht, kann das als Mittel der Aufklärung genügen. Dann muß der Prospekt aber nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (Sen.Urt. v. 1. Oktober 1984 - II ZR 158/84, NJW 1985, 380, 381; v. 7. Juli 2003 - II ZR 18/01, ZIP 2003, 1536, 1537; BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, ZIP 2004, 1055, 1057). Außerdem muß er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluß überlassen worden sein, daß sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden konnte.
Dazu fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Kläger der Emissionsprospekt vor Vertragsschluß übergeben worden ist.

d) Für eine Haftung der Beklagten wegen Verschuldens bei Vertragsschluß - ggf. auch wegen positiver Vertragsverletzung und nach § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264 a StGB - kann auch von Bedeutung sein, ob die Kostenstruktur des Anlagemodells von vornherein so ungünstig angelegt war oder später so ungünstig ausgestaltet worden ist, daß ein Gewinn der Anleger höchst unwahrscheinlich, ein Verlust dagegen wahrscheinlich war. Auch dazu fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts.
3. Die Sache ist danach an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden können (zur Beweislast s. BGH, Urt. v. 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86, NJW 1987, 1322, 1323; v. 20. Juni 1990 - VIII ZR 182/89, NJW-RR 1990, 1422, 1423).
Sollte das Berufungsgericht dabei erneut zu dem Ergebnis kommen, daß die Beklagten dem Kläger nicht zum Schadensersatz verpflichtet und seine Hauptklageanträge damit unbegründet sind, weist der Senat auf folgendes hin:
Nach dem bisherigen Vortrag der Parteien ist jedenfalls davon auszugehen , daß die Gesellschaftsverträge durch die Kündigung des Klägers vom 2. November 2000 beendet worden sind und dem Kläger daher die hilfsweise geltend gemachten Auskunftsansprüche in bezug auf die Höhe der Auseinandersetzungsguthaben zustehen.
Ein Kündigungsrecht ergibt sich aus der Ankündigung der Beklagten, entsprechend dem von ihnen vor dem Verwaltungsgericht B. geschlossenen Prozeßvergleich die Auseinandersetzungsguthaben nicht mehr ratierlich, sondern nur noch in jeweils einer Summe auszuzahlen.
Jeder Vertragspartner ist verpflichtet, im Rahmen des ihm Zumutbaren alles zu unterlassen, was den Eintritt des vertraglich vorgesehenen Leistungserfolges vereiteln oder gefährden könnte. Er muß sich vertragstreu verhalten. Insbesondere darf er die Erfüllung des Vertrages oder einer wesentlichen Vertragspflicht nicht ernsthaft und endgültig verweigern oder erklären, er werde den Vertrag nicht so erfüllen, wie es vereinbart ist. Verletzt er diese Pflicht, hat der andere Vertragsteil grundsätzlich das Recht, sich von dem Vertrag zu lösen. Bei einem Vertrag über eine stille Gesellschaft hat diese Lösung - wie bei allen Dauerschuldverhältnissen - in Form der Kündigung zu geschehen. Das ergibt sich aus § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 234 Abs. 1 Satz 2 HGB (Sen.Urt. v. 8. Juli 1976 - II ZR 34/75, DB 1977, 87, 88; BGHZ 11, 80, 84; 90, 302, 308; BGH, Urt. v. 2. Juli 1968 - VI ZR 207/66, MDR 1968, 915; v. 12. Oktober 1977 - VIII ZR 73/76, NJW 1978, 103; v. 11. Februar 1981 - VIII ZR 312/79, NJW
1981, 1264, 1265; Soergel/Wiedemann, BGB 12. Aufl. vor § 323 Rdn. 62; MünchKommBGB/Emmerich, 4. Aufl. vor § 275 Rdn. 281 ff.). Die Voraussetzungen für ein solches Kündigungsrecht sind hier erfüllt.
Die Beklagten sind nach dem Inhalt der mit dem Kläger geschlossenen Verträge verpflichtet, nach der Beendigung der stillen Gesellschaften die Auseinandersetzungsguthaben - sofern der Kläger nicht die sofortige Auszahlung in einer Summe wünscht - als Darlehen stehen zu lassen und mit 7 % pro Jahr zu verzinsen bei ratenweiser Rückzahlung über einen Zeitraum von 10 bzw. 12 Jahren. Indem sie sich in dem gerichtlichen Vergleich verpflichtet haben, die Auseinandersetzungsguthaben jeweils in einer Summe auszuzahlen, haben sie zu erkennen gegeben, daß sie nicht bereit sind, ihre Vertragspflicht zur ratierlichen Auszahlung zu erfüllen. Das berechtigt den Kläger, sich ohne Bindung an die vertraglich vorgesehenen Kündigungsfristen von den Verträgen zu lösen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine ratenweise Auszahlung tatsächlich gegen § 32 KWG verstößt und ob der Kläger unabhängig davon auf der Erfüllung der Verträge bestehen könnte. Entscheidend ist allein, daß der Kläger davon ausgehen muß, die Beklagten werden ihre Vertragspflicht tatsächlich nicht erfüllen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei der vereinbarten Rentenzahlung auch um einen wesentlichen Vertragsbestandteil und nicht nur um eine Auszahlungsmodalität, die für die Anleger von untergeordneter Bedeutung ist. Die Rentenzahlung war von den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten als eine Besonderheit des Anlagemodells herausgestellt worden. So heißt es in Art. 1 der Präambel der Vertragsbedingungen: "Die … G. Vermögensanlagen AG … ermöglicht ihren Anlegern durch mitunternehmerische Beteiligungen in Form von stillen Gesellschaften den Aufbau und die För-
derung von Vermögen zur Versorgung im Alter. Die auf die individuellen Bedürfnisse des Anlegers zugeschnittene Auszahlung der Guthaben erfolgt grundsätzlich in Raten als Persönliches Spar-Programm." Die Anleger sollten damit die Möglichkeit haben, aus den Erträgnissen ihrer Beteiligung eine Altersrente zu beziehen. Bei Abschluß des Vertrages stand zwar noch nicht fest, wie hoch am Ende der Laufzeit das Auseinandersetzungsguthaben sein würde. In Höhe dieses Guthabens sollte dann aber keine Verlustbeteiligung mehr erfolgen. Vielmehr sollte das Guthaben in festen Monatsraten ausgezahlt werden. Wesentlich ist dabei, daß bereits bei Vertragsschluß eine Verzinsung i.H.v. 7 % pro Jahr festgelegt war. Aus diesem Grund stellt es für die Anleger keinen gleichwertigen Ersatz dar, wenn ihnen das Guthaben in einer Summe ausgezahlt wird und sie es anderweitig anlegen. Die Anleger können nicht erwarten, daß sie bei einer Neuanlage mit gleichzeitig beginnender ratierlicher Rückzahlung eine auch nur annähernd gleich hohe Verzinsung werden erreichen können. Deshalb kann ihnen nicht zugemutet werden, den Vertrag fortzuführen, obwohl klar ist, daß die Beklagten zu der versprochenen Rentenzahlung nicht mehr bereit sind.
III. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird gemäß §§ 3, 9 ZPO auf 13.582,39 € festgesetzt.
Röhricht Goette Kraemer
Strohn Caliebe

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Ist das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.

(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.

(3) Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.

(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.

(5) Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(6) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.

Ist das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Ist das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 220/02 Verkündet am:
6. Dezember 2002
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
AGBG § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Bm, Ck; ZPO § 138

a) Bietet der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei
Alternativen an, steht es einem Aushandeln nicht entgegen, daß die Angebotsalternativen
mit einem erhöhten Entgelt verbunden sind.

b) Ob die langfristige Bindung der anderen Vertragspartei in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
diese unangemessen benachteiligt, ist anhand der typischen
Erfordernisse des Geschäfts und seiner rechtlichen Grundlagen zu beurteilen;
hierbei ist auf die Wirtschaftlichkeit des Geschäfts insgesamt, nicht auf einzelne
Daten (hier: Dauer der Abschreibung der Anschaffungs-/Herstellungskosten) abzustellen.

c) Beruft sich die andere Vertragspartei im Individualprozeß auf die unangemessene
Benachteiligung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, hat der Verwender die
sein Angebot bestimmenden Daten offenzulegen und ihre Marktkonformität darzustellen
; Sache der anderen Vertragspartei ist es, darzulegen und im Streitfalle
zu beweisen, daß das Angebot des Verwenders untypisch ist und ihn (deshalb)
unangemessen benachteiligt.
BGH, Urt. v. 6. Dezember 2002 - V ZR 220/02 - Brandenburgisches OLG
LG Frankfurt (Oder)
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Dezember 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. Mai 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin, die E. W. e.G., schloß mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der KabelServicegesellschaft S. AG (S. ), am 13. August 1991 einen Gestattungsvertrag. Darin erlaubte sie der S. , in ihren Mietshäusern auf eigene Kosten Hausverteilanlagen und Breitbandkabel-Kommunikationsverteilanlagen zu errichten und zu betreiben sowie vorhandene Anlagen zu einem Preis von 20 DM je Wohneinheit zu übernehmen. Das Inkasso des von den Mietern geschuldeten Nutzungsentgelts übernahm die Klägerin gegen einen von der
S. zu zahlenden "Verwaltungsaufwand" in Höhe von 1,00 DM je Wohnein- heit und Monat. Die S. hatte die vorhandenen und zu errichtenden Anlagen in "empfangstechnisch einwandfreiem Zustand und auf wirtschaftlich und technisch vertretbarem Stand zu halten" (Anpassungsklausel). Die Gestattung hatte eine Mindestlaufzeit von 25 Jahren und sollte sich, wenn eine Kündigung mit dreimonatiger Frist ausblieb, jeweils um ein Jahr verlängern. Die S. versorgte die 7.158 Wohnungen der Klägerin zunächst über die vorhandene Anlage , in den Jahren 1993 bis 1995 stellte sie auf Breitbandkabel mit 450-Megahertz -Technik um.
Am 21. Dezember 1999 stellte sich die Klägerin auf den Standpunkt, die Vertragslaufzeit sei gesetzwidrig und kündigte das Vertragsverhältnis zum 31. März 2000. Die Beklagte forderte die Mieter am 18. April 2000 auf, das Nutzungsentgelt mit Lastschrift zu entrichten, bei Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren stelle sie 3 DM monatlich in Rechnung. Die Klägerin forderte die Mieter auf, dem zu widersprechen und kündigte den Gestattungsvertrag in der Klagschrift fristlos.
Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß der Gestattungsvertrag seit dem 1. April 2000, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, beendet ist. In letzter Linie hat sie die Feststellung begehrt, daß die Mindestlaufzeit des Gestattungsvertrags 12 Jahre beträgt. Das Landgericht hat unter Abweisung des vorrangigen Begehrens dem in letzter Linie gestellten Antrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin, mit der diese den erstrangigen Feststellungsantrag weiterverfolgt
hat, zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision strebt die Beklagte die Abweisung der Klage an. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht stellt fest, die Bestimmung über die Laufzeit des Gestattungsvertrags sei für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert. Der Nachweis , daß sie unter den Parteien ausgehandelt worden sei, sei der Beklagten nicht gelungen. Die Vertragslaufzeit von 25 Jahren benachteilige die Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Denn sie werde über den Zeitraum hinaus gebunden, die der Beklagten im Hinblick auf ihre Investitionen zuzubilligen sei. Wie die Beklagte vortrage, habe sie der Abschreibung ihrer Investitionen 144 Monate zugrunde gelegt, sie sei mithin selbst nur von der Notwendigkeit einer Bindung der Klägerin über 12 Jahre ausgegangen. Unerheblich sei, ob die Beklagte nach ihrer Kalkulation erst später einen Gewinn erziele. Daß sich die Investitionen in 12 Jahren tatsächlich nicht amortisierten, habe die Beklagte lediglich pauschal, mithin nicht in beachtlicher Weise behauptet. Die beiderseits übernommenen Verpflichtungen vermöchten das durch die Länge der Vertragszeit geschaffene Ungleichgewicht nicht zu beseitigen. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung sei die Dauer des Vertrags auf 12 Jahre zu reduzieren.
Dies bekämpft die Revision mit Erfolg.

II.


1. Die Revision nimmt die Feststellung des Berufungsgerichts, die Min- destlaufzeit von 25 Jahren sei für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert gewesen (§ 1 Abs. 1 AGBG), hin. Ihre Rüge, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an das Aushandeln der Vertragsbedingung, das deren Eigenschaft als Allgemeine Geschäftsbedingung entfallen läßt (§ 1 Abs. 2 AGBG; jetzt § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB), überspannt, bleibt, ebenso wie die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen, ohne Erfolg. Allerdings kann eine vorformulierte Vertragsbedingung, was hier in Frage steht, ausgehandelt sein, wenn sie der Verwender als eine von mehreren Alternativen anbietet, zwischen denen der Vertragspartner die Wahl hat. Erforderlich hierfür ist nach der - vorwiegend zu ergänzungsfähigen Vertragsformularen entwickelten - Rechtsprechung, daß die Ergänzungen nicht lediglich unselbständiger Art bleiben (z.B. Anfügen von Namen und Vertragsobjekt), sondern den Gehalt der Regelung mit beeinflussen (BGHZ 83, 56, 58; 115, 391, 394) und die Wahlfreiheit nicht durch Einflußnahme des Verwenders, sei es durch die Gestaltung des Formulars, sei es in anderer Weise, überlagert wird (BGH, Urt. v. 7. Februar 1996, IV ZR 16/95, NJW 1996, 1676; v. 13. November 1997, X ZR 135/95, NJW 1998, 1066). Hätte die Beklagte, die behauptet, sie wäre bereit gewesen, Laufzeiten zwischen 12 und 25 Jahren einzuräumen, das der Klägerin zur Kenntnis gebracht, hätte ein Aushandeln im Sinne des § 1 Abs. 2 AGBG in Frage kommen können (BGH, Urt. v. 13. November 1997 aaO; BGHZ 143, 103). Die gelegentlich (z.B. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 1 AGBG Rdn. 9; 62. Aufl. § 305 BGB Rdn. 12) anders verstandenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 1996 (aaO) und vom 18. Dezember 1996 (IV ZR 60/96, NJW-RR 1997, 1000) betrafen Überlagerungsfälle (sug-
gestiv gestaltete Antragsformulare von Versicherungsunternehmen); die Entscheidung vom 3. Dezember 1991 (XI ZR 77/91, NJW 1992, 503) hatte eine Kreditkondition (Zinsen für getilgte Schuldbeträge) zum Gegenstand, welche wegen ihrer Nachteile nur unter speziellen Voraussetzungen als Vertragsalternative hätte in Frage kommen können (aaO S. 504).
Daß die Beklagte kürzere Laufzeiten mit einem erhöhten Nutzungsentgelt der an das Kabel angeschlossenen Mieter verbunden hätte, stand einem Aushandeln nicht entgegen. Hauptpreisabreden unterliegen nach § 8 AGBG (vgl. nunmehr § 307 Abs. 3 BGB) nicht der in §§ 9 bis 11 AGBG (vgl. nunmehr § 307 Abs. 1 und 2, §§ 308, 309 BGB) vorgesehenen Inhaltskontrolle (Senat BGHZ 146, 331; Urt. v. 22. Februar 2002, V ZR 251/00, VIZ 2002, 437). Ein durchschlagender Grund, Vertragsalternativen mit unterschiedlichen Entgeltsregelungen der Aushandlungsmöglichkeit nach § 1 Abs. 2 AGBG zu entziehen und sie unterschiedslos als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu behandeln, besteht nicht (zu Mißbrauchsfällen vgl. Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 1 Rdn. 57). Hiervon geht im Ergebnis auch das Berufungsgericht aus, das sich lediglich nicht davon überzeugen konnte, daß die Beklagte die Vertragsalternativen der Klägerin auch zur Kenntnis gebracht hatte. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Vernehmung des Zeugen P. unterlassen, geht fehl, denn das Beweisthema, auf das sich die Revision bezieht, bestand lediglich in der Bereitschaft der Beklagten, sich auf Alternativen einzulassen, nicht aber auf deren Offenlegung gegenüber der Klägerin. Die Rügen zur Beweiswürdigung, hinsichtlich deren Einzelheiten der Senat von der Möglichkeit des § 564 ZPO Gebrauch macht, gehen fehl. Nachdem der Verhandlungsführer H. der Beklagten bekundet hatte, er könne nicht sagen, welche konkreten Laufzeiten erörtert worden seien, konnte das Berufungsge-
richt rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangen, der Nachweis des Aushandelns im Sinne des § 1 Abs. 2 AGBG sei nicht geführt. Dies schlägt zum Nachteil der insoweit belasteten Beklagten (BGHZ 83, 56, 58) aus. Daß die Klägerin wegen des ihr übertragenen Inkassos und/oder, wovon das Berufungsgericht ausgeht, im Hinblick auf das niedrig kalkulierte Nutzungsentgelt der Mieter (14,95 DM) kein Interesse an einer kürzeren Vertragsdauer hatte, ist unter dem Gesichtspunkt des Aushandelns nicht ausschlaggebend. Es ist das Risiko des Verwenders, der die Vertragsalternative nicht offen legt, daß sein Formular als Allgemeine Geschäftsbedingung behandelt wird.
2. Die Tatsachengrundlage des Berufungsurteils trägt die Feststellung der Unwirksamkeit der Mindestvertragsdauer nicht. Eine Inhaltskontrolle kommt ausschließlich anhand der Generalklausel des § 9 AGBG (vgl. nunmehr § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB) in Frage, wobei die Regelbeispiele der unangemessenen Benachteiligung in § 9 Abs. 2 (§ 307 Abs. 2 BGB) nicht greifen. Der Gestattungsvertrag , der die Duldung der Inanspruchnahme der Grundstücke der Klägerin durch die Beklagte zum Gegenstand hat, ist zwar kein Mietvertrag (vgl. Senat, BGHZ 19, 85, 93), aber doch von seiner Natur her auf eine längere Laufzeit eingerichtet; die vorgesehene Vertragsdauer ist mithin nicht geeignet, wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben , einzuschränken (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG). Gesetzliche Bestimmungen, die die Länge des Dauerschuldverhältnisses beschränken, sind nicht vorhanden; der Vertrag steht mithin nicht im Gegensatz zu wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG). Die Rechtsprechung hat deshalb, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, Verträge des Kabelanschlußbetreibers mit dem Grundstückseigentümer stets unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) geprüft (BGH, Urt. v.
10. Februar 1993, XII ZR 74/91, WM 1993, 791, 793; Senat, Urt. v. 4. Juli 1997, V ZR 405/96, WM 1997, 1994, 1995).

a) Ob der Gestattungsvertrag den Partner des Verwenders entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, ist, da gesetzliche Klauselver- bote (§§ 10, 11 AGBG; vgl. nunmehr §§ 308, 309 BGB) nicht in Frage kommen und ein Regelbeispiel der unangemessenen Benachteiligung (§ 9 Abs. 2 AGBG) nicht vorliegt, nur anhand einer Gesamtwürdigung von Leistungen, Rechten und Pflichten möglich. Hierbei ist nicht auf das Verhältnis der Streitteile als solches, sondern auf eine Interessenabwägung abzustellen, bei der die typischen Belange der beteiligten Kreise im Vordergrund stehen (Senat, Urt. v. 4. Juli 1997, aaO m.w.N.). Zu prüfen ist, ob die Vertragsdauer angesichts dieser Interessenlage im allgemeinen eine billige Regelung darstellt oder ob sie das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten zu Lasten des Vertragsgegners in treuwidriger Weise verschiebt. Leitlinien sind hierbei das berechtigte Interesse des Verwenders an der Amortisation seiner Investition und des Grundstückseigentümers an der Disposition über sein Eigentum (vgl. BGHZ 143, 104, 116 zum Mineralölliefervertrag). Dem sind die Regelungen über die Laufzeit selbst, über Konkurrenzverbote, über vom Grundstückseigentümer zu leistende oder nicht zu leistende Entgelte, über die Höhe des von den Mietern zu entrichtenden Nutzungsentgelts und den Einfluß des Grundstückseigentümers auf dieses, die Festlegungen über das den Mietern vorzuhaltende Programmangebot , die Verpflichtung des Verwenders zur Gewährleistung bestimmter technischer Standards u.a. zugeordnet. Die vorgesehene Mindestlaufzeit ist nach § 9 Abs. 1 AGBG zu beanstanden, wenn sie unter Berücksichtigung all dieser Umstände zu einer treuwidrigen Verschiebung des Vertragsgleichgewichts führt.


b) aa) Das Berufungsgericht setzt die Amortisation der Investition der Beklagten mit der Abschreibung des Herstellungsaufwands gleich. Dies ist, auch wenn die Angabe der Beklagten, auf die sich das Berufungsurteil stützt, keine Abschreibung nach Steuertabellen, sondern nach betriebswirtschaftlichen Planvorgaben zum Gegenstand hat, verkürzt. Ein Wirtschaftsgut kann abgeschrieben sein, ohne daß dem Wertverzehr ein gleichwertiger Ertrag oder überhaupt ein Ertrag gegenüber steht. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ist allerdings nicht auf den Betrieb des Verwenders, sondern auf die Verhältnisse des Wirtschaftszweiges abzustellen, dem er zugehört. Eine leistungsabhängige Abschreibung, bei der der Abschreibungsverlauf mit dem durch den Einsatz des Anlagegegenstandes erzielten Ertrag synchron geht, stellt allerdings auch bei typisierender Betrachtung den Ausnahmefall dar. In der Regel erfolgen Abschreibungen, ohne die Grenzen ordnungsgemäßer Buchführung zu verlassen, nach vereinfachten Verfahren (linear, degressiv , kombiniert u.a.), die mit dem Ertrag des einzelnen Wirtschaftsgutes, dessen Zuordnung vielfach ohnehin nicht möglich ist, nur in losem Zusammenhang stehen. Die Abschreibung enthält deshalb nicht ohne weiteres eine Aussage über das Verhältnis von Wertverzehr und Ertrag. Vor allem aber kann der Begriff der Amortisation bei der nach § 9 Abs. 1 AGBG vorzunehmenden Abwägung nicht in dem Sinne verstanden werden, daß sich die im Vertragsformular vorgesehene Laufzeit daran zu orientieren hätte, wann das für ein einzelnes Wirtschaftsgut aufgewendete Kapital in den Betrieb zurückgeflossen ist. Dies ließe die Kostenstruktur des Betriebs und den Unternehmergewinn außer Ansatz. Der Senat hat dem in der Entscheidung vom 4. Juli 1997 (aaO S. 1996) in der Weise Rechnung getragen, daß er darauf abgehoben hat, welche Bindungszeit (generell) erforderlich ist, um die Vermarktung von Telekommunikati-
onsanlagen wirtschaftlich sinnvoll zu betreiben. Die von der Beklagten vorge- legten und erläuterten Kalkulationsgrundlagen weisen die Abschreibung der auf insgesamt 5 Milionen DM bezifferten Anschaffungs- und Herstellungskosten als Einzelpositionen innerhalb der Kostenaufstellung aus. Hinzu treten Wartungskosten, Verwaltungskosten, Kosten der Signallieferung durch die Deutsche Telekom, Verzinsung aufgenommenen Kapitals u.a.. Die Abschreibung , welche das Berufungsgericht zur alleinigen Grundlage seiner Überlegungen gemacht hat, nimmt - am Beispiel des Jahres 2001 - von den zu berücksichtigenden Kosten (ohne den Verlustvortrag) einen Anteil von ca. 11 v.H. ein, ist mithin (bereits) für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Beklagten nicht aussagekräftig.
bb) Im Individualrechtsstreit trägt der Vertragspartner des Verwenders, hier also die Klägerin, der sich auf die Unwirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 9 Abs. 1 AGBG beruft, die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urt. v. 18. Mai 1983, VIII ZR 83/82, WM 1983, 731, 732; v. 29. Mai 1991, IV ZR 187/90, WM 1991, 1642, 1643; v. 21. November 1995, XI ZR 255/94, WM 1996, 56, 57); eine den gesetzlichen Regelfällen (§ 9 Abs. 2 AGBG) innewirkende Vermutung der unangemessenen Benachteiligung besteht hier nicht. Da dem Vertragspartner regelmäßig der Einblick in die Kalkulationsgrundlagen des Verwenders fehlt und ihm deshalb der Vergleich mit den maßgeblichen typischen Verhältnissen am Markt erschwert ist, ist es Angelegenheit des Verwenders, die sein Angebot bestimmenden Daten offenzulegen und ihre Marktkonformität darzustellen. Dies folgt aus dem Rechtsgedanken, der etwa in den Fällen der ungerechtfertigten Bereicherung dazu führt, von dem Schuldner die Benennung des Rechtsgrundes zu verlangen (vgl. zuletzt Senat, Urt. v. 27. September 2002, V ZR 98/01, z. Veröff. bestimmt). Der da-
nach gebotenen Offenlegung hat die Beklagte genügt; dem Gesamtzusammenhang ihrer Darlegungen ist zu entnehmen, sie werde typischen Anforderungen gerecht. Danach ist eine Amortisation der Investitionen nur über eine Laufzeit von 25 Jahren möglich. Es ist nunmehr Sache der Klägerin, darzulegen und im Streitfalle zu beweisen, daß diese Bindung sie unangemessen benachteiligt , weil sie generell für die Vermarktung der Anlage nicht erforderlich ist, die betrieblichen Daten der Beklagten untypisch sind und ihre rechtliche Umsetzung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen Treu und Glauben verstößt.

c) Mit den weiteren Bedingungen des Gestattungsvertrags, die für das Maß des Eingriffs in die Dispositionsfreiheit der Klägerin und das hierfür gewährte Äquivalent bestimmend sind, hat sich das Berufungsgericht nicht umfassend auseinandergesetzt. Es beschränkt sich auf die Anpassungsklausel und meint, sie überlasse (zunächst) der Beklagten die Bestimmung, was dem "wirtschaftlich und technisch vertretbaren Stand der Anlage" genüge. Zudem stelle die "wirtschaftliche Vertretbarkeit" auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten ab. Sei diese schlecht, stünden der Klägerin aus der Anpassungsklausel keine Ansprüche zu. Dies verstößt gegen die Grundsätze der objektiven Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auf das Verständnis und die Interessen der auf beiden Seiten beteiligten Wirtschaftskreise abstellt (BGHZ 102, 384, 389 f), und deren Einhaltung durch das Revisionsgericht (wenn sich der Anwendungsbereich über einen OLG-Bezirk hinaus erstreckt) voll überprüft werden kann (BGHZ 98, 256, 258). Ein Bestimmungsrecht darüber , wie der jeweils einzuhaltende Standard der Anlage beschaffen sein muß (§ 315 BGB), räumt die Anpassungsklausel der Beklagten nicht ein. Sie umreißt lediglich die Maßstäbe, die den jeweiligen Standard ausmachen, ist somit
Mittel zur Bestimmbarkeit der geschuldeten Leistung. Auf ihre Einhaltung hin- zuwirken steht beiden Seiten gleichermaßen zu. Unzutreffend ist auch die inhaltliche Deutung des Anpassungsmaßstabes. Die Anlage ist auf einem Stand zu halten, der bei objektiver Betrachtung wirtschaftlich und technisch vertretbar ist. Das Risiko, daß die Beklagte wegen eigener wirtschaftlicher Schwierigkeiten diesen Standard nicht einhalten kann, ist der Klägerin nicht aufgebürdet. Tritt dieser Fall ein, kann der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Ein gleichwohl verbleibendes Risiko der Klägerin, mit der Ausstattung der Mietwohnungen hinter dem technisch möglichen Standard zurückzubleiben (die Klägerin weist auf interaktive Dienste hin; daß die Beklagte zur Zeit 30 TVProgramme bietet, ist unstreitig), wird das Berufungsgericht mit dem Risiko der Beklagten, wegen des Leerstehens von Wohnungen (Leerstandsquote in E. nach Angaben der Klägerin ca. 19 v.H. mit steigender Tendenz) den Gestattungsvertrag nicht nutzen zu können, abwägen müssen. Zu beachten ist auch die der Klägerin eingeräumte Einflußmöglichkeit auf die Kalkulation des den Mietern abverlangten Nutzungsentgelts, deren Inkassovorteil, aber auch der Umstand, daß die Beklagte für die Gestattung als solche kein Entgelt zu entrichten hat.
3. Den Parteien ist durch Zurückverweisung der Sache Gelegenheit zu geben, den maßgeblichen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen und die erforderlichen Beweise anzutreten. Die bisherige Rechtsprechung nimmt deren Ergebnis nicht vorweg, denn in einem Falle (Urt. v. 10. Februar 1993, aaO) war nur über die Zulässigkeit einer auf 12 Jahre beschränkten Bindung zu entscheiden , im anderen Falle (Senatsurt. v. 4. Juli 1997 aaO) war aus verfahrensrechtlichen Gründen über die typischen Erfordernisse der Vermarktung
von Telekommunikationsanlagen nicht zu befinden. Soweit die Beklagte inzwischen
selbst Verträge über 12 Jahre anbietet, ist, wenn sich dieser Umstand für die gebotene generelle Betrachtung als bedeutsam erweist, die Gesamtheit der jeweils aufgestellten Bedingungen zu überprüfen.
Wenzel Tropf Lemke
Gaier Schmidt-Räntsch

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 220/02 Verkündet am:
6. Dezember 2002
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
AGBG § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Bm, Ck; ZPO § 138

a) Bietet der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei
Alternativen an, steht es einem Aushandeln nicht entgegen, daß die Angebotsalternativen
mit einem erhöhten Entgelt verbunden sind.

b) Ob die langfristige Bindung der anderen Vertragspartei in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
diese unangemessen benachteiligt, ist anhand der typischen
Erfordernisse des Geschäfts und seiner rechtlichen Grundlagen zu beurteilen;
hierbei ist auf die Wirtschaftlichkeit des Geschäfts insgesamt, nicht auf einzelne
Daten (hier: Dauer der Abschreibung der Anschaffungs-/Herstellungskosten) abzustellen.

c) Beruft sich die andere Vertragspartei im Individualprozeß auf die unangemessene
Benachteiligung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, hat der Verwender die
sein Angebot bestimmenden Daten offenzulegen und ihre Marktkonformität darzustellen
; Sache der anderen Vertragspartei ist es, darzulegen und im Streitfalle
zu beweisen, daß das Angebot des Verwenders untypisch ist und ihn (deshalb)
unangemessen benachteiligt.
BGH, Urt. v. 6. Dezember 2002 - V ZR 220/02 - Brandenburgisches OLG
LG Frankfurt (Oder)
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Dezember 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. Mai 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin, die E. W. e.G., schloß mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der KabelServicegesellschaft S. AG (S. ), am 13. August 1991 einen Gestattungsvertrag. Darin erlaubte sie der S. , in ihren Mietshäusern auf eigene Kosten Hausverteilanlagen und Breitbandkabel-Kommunikationsverteilanlagen zu errichten und zu betreiben sowie vorhandene Anlagen zu einem Preis von 20 DM je Wohneinheit zu übernehmen. Das Inkasso des von den Mietern geschuldeten Nutzungsentgelts übernahm die Klägerin gegen einen von der
S. zu zahlenden "Verwaltungsaufwand" in Höhe von 1,00 DM je Wohnein- heit und Monat. Die S. hatte die vorhandenen und zu errichtenden Anlagen in "empfangstechnisch einwandfreiem Zustand und auf wirtschaftlich und technisch vertretbarem Stand zu halten" (Anpassungsklausel). Die Gestattung hatte eine Mindestlaufzeit von 25 Jahren und sollte sich, wenn eine Kündigung mit dreimonatiger Frist ausblieb, jeweils um ein Jahr verlängern. Die S. versorgte die 7.158 Wohnungen der Klägerin zunächst über die vorhandene Anlage , in den Jahren 1993 bis 1995 stellte sie auf Breitbandkabel mit 450-Megahertz -Technik um.
Am 21. Dezember 1999 stellte sich die Klägerin auf den Standpunkt, die Vertragslaufzeit sei gesetzwidrig und kündigte das Vertragsverhältnis zum 31. März 2000. Die Beklagte forderte die Mieter am 18. April 2000 auf, das Nutzungsentgelt mit Lastschrift zu entrichten, bei Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren stelle sie 3 DM monatlich in Rechnung. Die Klägerin forderte die Mieter auf, dem zu widersprechen und kündigte den Gestattungsvertrag in der Klagschrift fristlos.
Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß der Gestattungsvertrag seit dem 1. April 2000, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, beendet ist. In letzter Linie hat sie die Feststellung begehrt, daß die Mindestlaufzeit des Gestattungsvertrags 12 Jahre beträgt. Das Landgericht hat unter Abweisung des vorrangigen Begehrens dem in letzter Linie gestellten Antrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin, mit der diese den erstrangigen Feststellungsantrag weiterverfolgt
hat, zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision strebt die Beklagte die Abweisung der Klage an. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht stellt fest, die Bestimmung über die Laufzeit des Gestattungsvertrags sei für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert. Der Nachweis , daß sie unter den Parteien ausgehandelt worden sei, sei der Beklagten nicht gelungen. Die Vertragslaufzeit von 25 Jahren benachteilige die Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Denn sie werde über den Zeitraum hinaus gebunden, die der Beklagten im Hinblick auf ihre Investitionen zuzubilligen sei. Wie die Beklagte vortrage, habe sie der Abschreibung ihrer Investitionen 144 Monate zugrunde gelegt, sie sei mithin selbst nur von der Notwendigkeit einer Bindung der Klägerin über 12 Jahre ausgegangen. Unerheblich sei, ob die Beklagte nach ihrer Kalkulation erst später einen Gewinn erziele. Daß sich die Investitionen in 12 Jahren tatsächlich nicht amortisierten, habe die Beklagte lediglich pauschal, mithin nicht in beachtlicher Weise behauptet. Die beiderseits übernommenen Verpflichtungen vermöchten das durch die Länge der Vertragszeit geschaffene Ungleichgewicht nicht zu beseitigen. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung sei die Dauer des Vertrags auf 12 Jahre zu reduzieren.
Dies bekämpft die Revision mit Erfolg.

II.


1. Die Revision nimmt die Feststellung des Berufungsgerichts, die Min- destlaufzeit von 25 Jahren sei für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert gewesen (§ 1 Abs. 1 AGBG), hin. Ihre Rüge, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an das Aushandeln der Vertragsbedingung, das deren Eigenschaft als Allgemeine Geschäftsbedingung entfallen läßt (§ 1 Abs. 2 AGBG; jetzt § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB), überspannt, bleibt, ebenso wie die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen, ohne Erfolg. Allerdings kann eine vorformulierte Vertragsbedingung, was hier in Frage steht, ausgehandelt sein, wenn sie der Verwender als eine von mehreren Alternativen anbietet, zwischen denen der Vertragspartner die Wahl hat. Erforderlich hierfür ist nach der - vorwiegend zu ergänzungsfähigen Vertragsformularen entwickelten - Rechtsprechung, daß die Ergänzungen nicht lediglich unselbständiger Art bleiben (z.B. Anfügen von Namen und Vertragsobjekt), sondern den Gehalt der Regelung mit beeinflussen (BGHZ 83, 56, 58; 115, 391, 394) und die Wahlfreiheit nicht durch Einflußnahme des Verwenders, sei es durch die Gestaltung des Formulars, sei es in anderer Weise, überlagert wird (BGH, Urt. v. 7. Februar 1996, IV ZR 16/95, NJW 1996, 1676; v. 13. November 1997, X ZR 135/95, NJW 1998, 1066). Hätte die Beklagte, die behauptet, sie wäre bereit gewesen, Laufzeiten zwischen 12 und 25 Jahren einzuräumen, das der Klägerin zur Kenntnis gebracht, hätte ein Aushandeln im Sinne des § 1 Abs. 2 AGBG in Frage kommen können (BGH, Urt. v. 13. November 1997 aaO; BGHZ 143, 103). Die gelegentlich (z.B. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 1 AGBG Rdn. 9; 62. Aufl. § 305 BGB Rdn. 12) anders verstandenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 1996 (aaO) und vom 18. Dezember 1996 (IV ZR 60/96, NJW-RR 1997, 1000) betrafen Überlagerungsfälle (sug-
gestiv gestaltete Antragsformulare von Versicherungsunternehmen); die Entscheidung vom 3. Dezember 1991 (XI ZR 77/91, NJW 1992, 503) hatte eine Kreditkondition (Zinsen für getilgte Schuldbeträge) zum Gegenstand, welche wegen ihrer Nachteile nur unter speziellen Voraussetzungen als Vertragsalternative hätte in Frage kommen können (aaO S. 504).
Daß die Beklagte kürzere Laufzeiten mit einem erhöhten Nutzungsentgelt der an das Kabel angeschlossenen Mieter verbunden hätte, stand einem Aushandeln nicht entgegen. Hauptpreisabreden unterliegen nach § 8 AGBG (vgl. nunmehr § 307 Abs. 3 BGB) nicht der in §§ 9 bis 11 AGBG (vgl. nunmehr § 307 Abs. 1 und 2, §§ 308, 309 BGB) vorgesehenen Inhaltskontrolle (Senat BGHZ 146, 331; Urt. v. 22. Februar 2002, V ZR 251/00, VIZ 2002, 437). Ein durchschlagender Grund, Vertragsalternativen mit unterschiedlichen Entgeltsregelungen der Aushandlungsmöglichkeit nach § 1 Abs. 2 AGBG zu entziehen und sie unterschiedslos als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu behandeln, besteht nicht (zu Mißbrauchsfällen vgl. Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 1 Rdn. 57). Hiervon geht im Ergebnis auch das Berufungsgericht aus, das sich lediglich nicht davon überzeugen konnte, daß die Beklagte die Vertragsalternativen der Klägerin auch zur Kenntnis gebracht hatte. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Vernehmung des Zeugen P. unterlassen, geht fehl, denn das Beweisthema, auf das sich die Revision bezieht, bestand lediglich in der Bereitschaft der Beklagten, sich auf Alternativen einzulassen, nicht aber auf deren Offenlegung gegenüber der Klägerin. Die Rügen zur Beweiswürdigung, hinsichtlich deren Einzelheiten der Senat von der Möglichkeit des § 564 ZPO Gebrauch macht, gehen fehl. Nachdem der Verhandlungsführer H. der Beklagten bekundet hatte, er könne nicht sagen, welche konkreten Laufzeiten erörtert worden seien, konnte das Berufungsge-
richt rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangen, der Nachweis des Aushandelns im Sinne des § 1 Abs. 2 AGBG sei nicht geführt. Dies schlägt zum Nachteil der insoweit belasteten Beklagten (BGHZ 83, 56, 58) aus. Daß die Klägerin wegen des ihr übertragenen Inkassos und/oder, wovon das Berufungsgericht ausgeht, im Hinblick auf das niedrig kalkulierte Nutzungsentgelt der Mieter (14,95 DM) kein Interesse an einer kürzeren Vertragsdauer hatte, ist unter dem Gesichtspunkt des Aushandelns nicht ausschlaggebend. Es ist das Risiko des Verwenders, der die Vertragsalternative nicht offen legt, daß sein Formular als Allgemeine Geschäftsbedingung behandelt wird.
2. Die Tatsachengrundlage des Berufungsurteils trägt die Feststellung der Unwirksamkeit der Mindestvertragsdauer nicht. Eine Inhaltskontrolle kommt ausschließlich anhand der Generalklausel des § 9 AGBG (vgl. nunmehr § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB) in Frage, wobei die Regelbeispiele der unangemessenen Benachteiligung in § 9 Abs. 2 (§ 307 Abs. 2 BGB) nicht greifen. Der Gestattungsvertrag , der die Duldung der Inanspruchnahme der Grundstücke der Klägerin durch die Beklagte zum Gegenstand hat, ist zwar kein Mietvertrag (vgl. Senat, BGHZ 19, 85, 93), aber doch von seiner Natur her auf eine längere Laufzeit eingerichtet; die vorgesehene Vertragsdauer ist mithin nicht geeignet, wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben , einzuschränken (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG). Gesetzliche Bestimmungen, die die Länge des Dauerschuldverhältnisses beschränken, sind nicht vorhanden; der Vertrag steht mithin nicht im Gegensatz zu wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG). Die Rechtsprechung hat deshalb, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, Verträge des Kabelanschlußbetreibers mit dem Grundstückseigentümer stets unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) geprüft (BGH, Urt. v.
10. Februar 1993, XII ZR 74/91, WM 1993, 791, 793; Senat, Urt. v. 4. Juli 1997, V ZR 405/96, WM 1997, 1994, 1995).

a) Ob der Gestattungsvertrag den Partner des Verwenders entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, ist, da gesetzliche Klauselver- bote (§§ 10, 11 AGBG; vgl. nunmehr §§ 308, 309 BGB) nicht in Frage kommen und ein Regelbeispiel der unangemessenen Benachteiligung (§ 9 Abs. 2 AGBG) nicht vorliegt, nur anhand einer Gesamtwürdigung von Leistungen, Rechten und Pflichten möglich. Hierbei ist nicht auf das Verhältnis der Streitteile als solches, sondern auf eine Interessenabwägung abzustellen, bei der die typischen Belange der beteiligten Kreise im Vordergrund stehen (Senat, Urt. v. 4. Juli 1997, aaO m.w.N.). Zu prüfen ist, ob die Vertragsdauer angesichts dieser Interessenlage im allgemeinen eine billige Regelung darstellt oder ob sie das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten zu Lasten des Vertragsgegners in treuwidriger Weise verschiebt. Leitlinien sind hierbei das berechtigte Interesse des Verwenders an der Amortisation seiner Investition und des Grundstückseigentümers an der Disposition über sein Eigentum (vgl. BGHZ 143, 104, 116 zum Mineralölliefervertrag). Dem sind die Regelungen über die Laufzeit selbst, über Konkurrenzverbote, über vom Grundstückseigentümer zu leistende oder nicht zu leistende Entgelte, über die Höhe des von den Mietern zu entrichtenden Nutzungsentgelts und den Einfluß des Grundstückseigentümers auf dieses, die Festlegungen über das den Mietern vorzuhaltende Programmangebot , die Verpflichtung des Verwenders zur Gewährleistung bestimmter technischer Standards u.a. zugeordnet. Die vorgesehene Mindestlaufzeit ist nach § 9 Abs. 1 AGBG zu beanstanden, wenn sie unter Berücksichtigung all dieser Umstände zu einer treuwidrigen Verschiebung des Vertragsgleichgewichts führt.


b) aa) Das Berufungsgericht setzt die Amortisation der Investition der Beklagten mit der Abschreibung des Herstellungsaufwands gleich. Dies ist, auch wenn die Angabe der Beklagten, auf die sich das Berufungsurteil stützt, keine Abschreibung nach Steuertabellen, sondern nach betriebswirtschaftlichen Planvorgaben zum Gegenstand hat, verkürzt. Ein Wirtschaftsgut kann abgeschrieben sein, ohne daß dem Wertverzehr ein gleichwertiger Ertrag oder überhaupt ein Ertrag gegenüber steht. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ist allerdings nicht auf den Betrieb des Verwenders, sondern auf die Verhältnisse des Wirtschaftszweiges abzustellen, dem er zugehört. Eine leistungsabhängige Abschreibung, bei der der Abschreibungsverlauf mit dem durch den Einsatz des Anlagegegenstandes erzielten Ertrag synchron geht, stellt allerdings auch bei typisierender Betrachtung den Ausnahmefall dar. In der Regel erfolgen Abschreibungen, ohne die Grenzen ordnungsgemäßer Buchführung zu verlassen, nach vereinfachten Verfahren (linear, degressiv , kombiniert u.a.), die mit dem Ertrag des einzelnen Wirtschaftsgutes, dessen Zuordnung vielfach ohnehin nicht möglich ist, nur in losem Zusammenhang stehen. Die Abschreibung enthält deshalb nicht ohne weiteres eine Aussage über das Verhältnis von Wertverzehr und Ertrag. Vor allem aber kann der Begriff der Amortisation bei der nach § 9 Abs. 1 AGBG vorzunehmenden Abwägung nicht in dem Sinne verstanden werden, daß sich die im Vertragsformular vorgesehene Laufzeit daran zu orientieren hätte, wann das für ein einzelnes Wirtschaftsgut aufgewendete Kapital in den Betrieb zurückgeflossen ist. Dies ließe die Kostenstruktur des Betriebs und den Unternehmergewinn außer Ansatz. Der Senat hat dem in der Entscheidung vom 4. Juli 1997 (aaO S. 1996) in der Weise Rechnung getragen, daß er darauf abgehoben hat, welche Bindungszeit (generell) erforderlich ist, um die Vermarktung von Telekommunikati-
onsanlagen wirtschaftlich sinnvoll zu betreiben. Die von der Beklagten vorge- legten und erläuterten Kalkulationsgrundlagen weisen die Abschreibung der auf insgesamt 5 Milionen DM bezifferten Anschaffungs- und Herstellungskosten als Einzelpositionen innerhalb der Kostenaufstellung aus. Hinzu treten Wartungskosten, Verwaltungskosten, Kosten der Signallieferung durch die Deutsche Telekom, Verzinsung aufgenommenen Kapitals u.a.. Die Abschreibung , welche das Berufungsgericht zur alleinigen Grundlage seiner Überlegungen gemacht hat, nimmt - am Beispiel des Jahres 2001 - von den zu berücksichtigenden Kosten (ohne den Verlustvortrag) einen Anteil von ca. 11 v.H. ein, ist mithin (bereits) für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Beklagten nicht aussagekräftig.
bb) Im Individualrechtsstreit trägt der Vertragspartner des Verwenders, hier also die Klägerin, der sich auf die Unwirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 9 Abs. 1 AGBG beruft, die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urt. v. 18. Mai 1983, VIII ZR 83/82, WM 1983, 731, 732; v. 29. Mai 1991, IV ZR 187/90, WM 1991, 1642, 1643; v. 21. November 1995, XI ZR 255/94, WM 1996, 56, 57); eine den gesetzlichen Regelfällen (§ 9 Abs. 2 AGBG) innewirkende Vermutung der unangemessenen Benachteiligung besteht hier nicht. Da dem Vertragspartner regelmäßig der Einblick in die Kalkulationsgrundlagen des Verwenders fehlt und ihm deshalb der Vergleich mit den maßgeblichen typischen Verhältnissen am Markt erschwert ist, ist es Angelegenheit des Verwenders, die sein Angebot bestimmenden Daten offenzulegen und ihre Marktkonformität darzustellen. Dies folgt aus dem Rechtsgedanken, der etwa in den Fällen der ungerechtfertigten Bereicherung dazu führt, von dem Schuldner die Benennung des Rechtsgrundes zu verlangen (vgl. zuletzt Senat, Urt. v. 27. September 2002, V ZR 98/01, z. Veröff. bestimmt). Der da-
nach gebotenen Offenlegung hat die Beklagte genügt; dem Gesamtzusammenhang ihrer Darlegungen ist zu entnehmen, sie werde typischen Anforderungen gerecht. Danach ist eine Amortisation der Investitionen nur über eine Laufzeit von 25 Jahren möglich. Es ist nunmehr Sache der Klägerin, darzulegen und im Streitfalle zu beweisen, daß diese Bindung sie unangemessen benachteiligt , weil sie generell für die Vermarktung der Anlage nicht erforderlich ist, die betrieblichen Daten der Beklagten untypisch sind und ihre rechtliche Umsetzung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen Treu und Glauben verstößt.

c) Mit den weiteren Bedingungen des Gestattungsvertrags, die für das Maß des Eingriffs in die Dispositionsfreiheit der Klägerin und das hierfür gewährte Äquivalent bestimmend sind, hat sich das Berufungsgericht nicht umfassend auseinandergesetzt. Es beschränkt sich auf die Anpassungsklausel und meint, sie überlasse (zunächst) der Beklagten die Bestimmung, was dem "wirtschaftlich und technisch vertretbaren Stand der Anlage" genüge. Zudem stelle die "wirtschaftliche Vertretbarkeit" auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten ab. Sei diese schlecht, stünden der Klägerin aus der Anpassungsklausel keine Ansprüche zu. Dies verstößt gegen die Grundsätze der objektiven Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auf das Verständnis und die Interessen der auf beiden Seiten beteiligten Wirtschaftskreise abstellt (BGHZ 102, 384, 389 f), und deren Einhaltung durch das Revisionsgericht (wenn sich der Anwendungsbereich über einen OLG-Bezirk hinaus erstreckt) voll überprüft werden kann (BGHZ 98, 256, 258). Ein Bestimmungsrecht darüber , wie der jeweils einzuhaltende Standard der Anlage beschaffen sein muß (§ 315 BGB), räumt die Anpassungsklausel der Beklagten nicht ein. Sie umreißt lediglich die Maßstäbe, die den jeweiligen Standard ausmachen, ist somit
Mittel zur Bestimmbarkeit der geschuldeten Leistung. Auf ihre Einhaltung hin- zuwirken steht beiden Seiten gleichermaßen zu. Unzutreffend ist auch die inhaltliche Deutung des Anpassungsmaßstabes. Die Anlage ist auf einem Stand zu halten, der bei objektiver Betrachtung wirtschaftlich und technisch vertretbar ist. Das Risiko, daß die Beklagte wegen eigener wirtschaftlicher Schwierigkeiten diesen Standard nicht einhalten kann, ist der Klägerin nicht aufgebürdet. Tritt dieser Fall ein, kann der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Ein gleichwohl verbleibendes Risiko der Klägerin, mit der Ausstattung der Mietwohnungen hinter dem technisch möglichen Standard zurückzubleiben (die Klägerin weist auf interaktive Dienste hin; daß die Beklagte zur Zeit 30 TVProgramme bietet, ist unstreitig), wird das Berufungsgericht mit dem Risiko der Beklagten, wegen des Leerstehens von Wohnungen (Leerstandsquote in E. nach Angaben der Klägerin ca. 19 v.H. mit steigender Tendenz) den Gestattungsvertrag nicht nutzen zu können, abwägen müssen. Zu beachten ist auch die der Klägerin eingeräumte Einflußmöglichkeit auf die Kalkulation des den Mietern abverlangten Nutzungsentgelts, deren Inkassovorteil, aber auch der Umstand, daß die Beklagte für die Gestattung als solche kein Entgelt zu entrichten hat.
3. Den Parteien ist durch Zurückverweisung der Sache Gelegenheit zu geben, den maßgeblichen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen und die erforderlichen Beweise anzutreten. Die bisherige Rechtsprechung nimmt deren Ergebnis nicht vorweg, denn in einem Falle (Urt. v. 10. Februar 1993, aaO) war nur über die Zulässigkeit einer auf 12 Jahre beschränkten Bindung zu entscheiden , im anderen Falle (Senatsurt. v. 4. Juli 1997 aaO) war aus verfahrensrechtlichen Gründen über die typischen Erfordernisse der Vermarktung
von Telekommunikationsanlagen nicht zu befinden. Soweit die Beklagte inzwischen
selbst Verträge über 12 Jahre anbietet, ist, wenn sich dieser Umstand für die gebotene generelle Betrachtung als bedeutsam erweist, die Gesamtheit der jeweils aufgestellten Bedingungen zu überprüfen.
Wenzel Tropf Lemke
Gaier Schmidt-Räntsch

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.

(2) Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. § 73 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.