Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil, 25. Jan. 2018 - 5 Sa 315/17

ECLI:ECLI:DE:LARBGSH:2018:0125.5SA315.17.00
bei uns veröffentlicht am25.01.2018

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 07.06.2017, Az. 2 Ca 77 e/17, wird verworfen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Vergütung aus einem Arbeitsverhältnis.

2

Der 64-jährige Kläger war vom 01.03.2007 bis zum 31.12.2016 bei der Beklagten als kaufmännischer Leiter und Mitarbeiter für Akquisition und Kundenbetreuung zu einem Bruttomonatsgehalt von 2.500,00 € beschäftigt. Zumindest seit Dezember 2015 war er von seinem Wohnort Hamburg aus vor allem im Außendienst tätig. Soweit hier von Belang enthält der zugrundeliegende Arbeitsvertrag folgende Regelungen (Bl. 5 ff. d. A.):

3

§ 5 Vergütung, Spesenersatz

4

(1) Der Mitarbeiter erhält für seine vertragliche Tätigkeit ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von EURO 2.500,-, zahlbar jeweils zum Ende eines Monats. Er erhält insgesamt 13 Monatsgehälter im Jahr.

5

(2) Bei Dienstreisen werden dem Mitarbeiter vom Arbeitgeber die Auslagen in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalbeträge erstattet. Dienstreisen sind vor Antritt mit dem Arbeitgeber abzustimmen.

6

(3) Die Zahlung von Gratifikationen, Tantiemen, Prämien und sonstigen Leistungen liegt - soweit nicht in diesem Arbeitsvertrag vereinbart - im freien Ermessen des Arbeitgebers und begründet keinen Rechtsanspruch, auch wenn die Zahlung wiederholt ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgte."

7

Von Januar bis einschließlich März 2016 war der Kläger ohne Entgeltfortzahlungsanspruch arbeitsunfähig krank. Mit Schreiben vom 27.09.2016 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.12.2016. Mit Schreiben vom 04.11.2016 wies der Kläger die Beklagte u. a. darauf hin, dass diese in den letzten drei Jahren das vereinbarte 13. Monatsgehalt nicht gezahlt habe. Mit Schreiben vom 17.11.2016 lehnte die Beklagte jegliche Ansprüche des Klägers ab. Seit Beginn des Arbeitsverhältnisses erstattete die Beklagte dem Kläger dessen Fahrtkosten. In der Zeit von 2015 bis November 2016 entstanden dem Kläger Fahrtkosten in Höhe von 3.126,60 €. Hierauf zahlte die Beklagte insgesamt 900,00 € an den Kläger.

8

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht Klage auf Zahlung des 13. Monatsgehalts für 2016 (2.500,00 € brutto) sowie weitere 2.226,60 € als Fahrtkostenerstattung erhoben. Widerklagend hat die Beklagte Rückerstattung gezahlter Nettogehälter (5.754,45 € netto) geltend gemacht, da der Kläger von Juli bis einschließlich Dezember 2016 insgesamt 542 Stunden weniger gearbeitet habe, als vertraglich vereinbart.

9

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 07.06.2017 der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

10

Gegen das ihr am 05.07.2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12.07.2017 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung bis zum 19.09.2017 mit Schriftsatz vom 19.09.2017 begründet. Ausweislich des Posteingangsstempels „Briefannahmestelle 61“, welcher durch die Justizangestellte des Berufungsgerichts, Frau D., mit Kürzel „Da“ gegengezeichnet wurde, ist die Berufungsbegründung mit „2 Abschriften“ am „20.09.2017“ beim hiesigen Landesarbeitsgericht eingegangen.

11

Mit gerichtlicher Verfügung vom 21.12.2017 ist die Beklagte darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nach Ablauf der gesetzten Frist zur Stellungnahme bis zum 05.01.2018 als unzulässig zu verwerfen.

12

Die Beklagte trägt vor,

13

die Berufung sei zulässig, da die Berufungsbegründung vom 19.09.2017 fristgerecht am 19.09.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangen sei. Ihre Prozessbevollmächtigte, Rechtsanwältin S., habe die Berufungsbegründung persönlich am Abend des 19.09.2017 in den Nachtbriefkasten des Landesarbeitsgerichts eingeworfen. Ihre Prozessbevollmächtigte wohne in Kiel, nur 1,5 km vom Landesarbeitsgericht entfernt. Es komme häufig vor, dass diese Fristsachen auf dem Heimweg in den Nachtbriefkasten einwerfe. So sei es vorliegend auch am 19.09.2019 gewesen. Sie legt zum Beweis eine eidesstattliche Versicherung ihrer Prozessbevollmächtigten vor mit folgendem Inhalt (Bl. 141 d. A.):

14

„In meiner Tätigkeit als Rechtsanwältin habe ich am Abend des 19.09.2017 die Berufungsbegründung in dem Rechtsstreit der p. GmbH gegen Herrn W. S. (Aktenzeichen des Landesarbeitsgerichts: 5 Sa 315/17) angefertigt.

15

An diesem Tag lief die Frist zur Berufungsbegründung ab.

16

Da ich in Kiel wohnhaft bin und meine Wohnung sich nur 1,5 Kilometer von den Gerichten in der Deliusstraße entfernt befindet, habe ich, wie ich es in solchen Fällen regelmäßig handhabe, die Berufungsbegründung auf dem Heimweg von meiner Kanzlei in L. nach Kiel in den Nachtbriefkasten des Landesarbeitsgerichts eingeworfen, Dies habe ich auch handschriftlich in meinem Aktenexemplar des Schriftsatzes entsprechend vermerkt.

17

Aus meiner Aktengeschichte des Vorgangs ist ersichtlich, dass der Schriftsatz am 19.09.2017 um 20:27 Uhr gespeichert wurde. Da diese Angelegenheit die letzte von mir an diesem Tag bearbeitete war, habe ich mich direkt nach der Ausfertigung der Berufungsbegründung, also noch vor 21:00 Uhr auf den Heimweg begeben, die Fahrtzeit von meiner Kanzlei nach Kiel beträgt ca. 35 Minuten.

18

Ich habe die Berufungsbegründung daher auch deutlich vor 24:00 Uhr in den Nachtbriefkasten eingeworfen, so dass die Frist gewahrt war.

19

Warum das Gericht von einem Eingang erst am 20.09.2017 ausgeht, ist für mich nicht erklärlich.

20

…“

21

Hinsichtlich der behaupteten Begründetheit der Berufung wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 19.09.2017 verwiesen (Bl. 124 ff. d. A.).

22

Die Beklagte beantragt,

23

unter Abänderung des am 07.06.2017 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Kiel, Az. 2 Ca 77 e/17, die Klage abzuweisen und den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin 5.754,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

24

Der Kläger beantragt,

25

die Berufung zu verwerfen.

26

Der Kläger meint,

27

die Berufung sei bereits unzulässig. Ungeachtet dessen sei sie auch unbegründet.

28

Das Berufungsgericht hat dienstliche Stellungnahmen vom Amtsgericht zu Fragen etwaiger Störungen des Nachtbriefkastens am 19./20.09.2017, der regelmäßigen Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Nachtbriefkastens, der Entnahme und Stempelung der vor und nach Mitternacht in den Nachtbriefkasten eingeworfenen Schriftstücke und Weiterleitung an die Fachgerichte eingeholt. Auf die Stellungnahme des Leiters der Justizwachtmeisterei vom 09.01.2017 wird verwiesen (Bl. 151 d. A.). Ferner hat das Berufungsgericht eine Stellungnahme der für den Posteingang am 20.09.2017 beim Landesarbeitsgericht zuständigen Justizangestellten Frau D. eingeholt; hinsichtlich deren Stellungnahme vom 09.01.2018 wird auf Bl. 148 ff. der Akte verwiesen. Beide Stellungnahmen sind den Parteien zur Kenntnis gegeben worden.

29

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt ihrer wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 25.01.2018 verwiesen.

Entscheidungsgründe

30

Die Berufung der Beklagten ist bereits zulässig.

31

Sie ist zwar dem Beschwerdewert nach an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 64 Abs. 2 lit. b; 66 Abs. 1 ArbGG; § 519 ZPO, aber nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet worden, § 64 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2, S. 5 ArbGG; § 520 ZPO.

32

I. Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen, da die Beklagte die auf ihren Antrag bereits verlängerte Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt hat.

33

1. Gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 ArbGG beträgt die Frist zur Begründung der Berufung zwei Monate. Die Berufungsbegründungsfrist kann nach § 66 Abs. 1 S. 5 ArbGG auf Antrag des Berufungsführers verlängert werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder die Partei erhebliche Gründe darlegt. Die Versäumung der Berufungseinlegungs- sowie der Berufungsbegründungsfrist führt zur Unzulässigkeit der Berufung, sodass diese gemäß § 66 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen ist.

34

2. Hieran gemessen ist die Berufungsbegründung vom 19.09.2017 nicht innerhalb der antragsgemäß bis zum 19.09.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist beim Landesarbeitsgericht eingegangen, sondern erst am 20.09.2017.

35

a) Ausweislich des auf dem Schriftsatz der Beklagten vom 19.09.2017 aufgebrachten Eingangsstempels des Landesarbeitsgerichts ist deren Berufungsbegründung nicht innerhalb der antragsgemäß bis zum 19.09.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist eingegangen, sondern erst am 20.09.2017. Der Eingangsstempel gilt als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO und erbringt somit den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Dies bedeutet regelmäßig, dass es als bewiesen angesehen werden muss, dass ein fristgebundener Schriftsatz erst an dem im Stempel angegebenen Tag beim Gericht eingegangen ist (st. Rspr.: BGH, Urt. v. 31.05.2017 - VIII ZR 224/16 -, Rn. 18, m. w. Rspr.-Nachw., juris).

36

b) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihre Prozessbevollmächtigte die Berufungsbegründung vom 19.09.2017 noch am selben Tag, d. h. am 19.09.2017, vor 24:00 Uhr in den Nachtbriefkasten des Gerichts in der Deliusstraße 22 in Kiel eingeworfen habe.

37

aa) Dabei wird nicht verkannt, dass gegen den Urkundsbeweis des Eingangsstempels der im Wege des Freibeweises zu führende Gegenbeweis gemäß § 418 Abs. 2 ZPO zulässig ist. Hieran dürfen aufgrund der Beweisnot des Berufungsführers hinsichtlich gerichtsinterner Vorgänge keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Da der Außenstehende in der Regel keinen Einblick in die Funktionsweise des gerichtlichen Nachtbriefkastens sowie in das Verfahren bei dessen Leerung und damit keinen Anhaltspunkt für etwaige Fehlerquellen hat, ist es zunächst Sache des Gerichts, die insoweit zur Aufklärung notwendigen Maßnahmen zu ergreifen (st. Rspr.: BGH, Urt. v. 03.07.2008 - IX ZB 169/07 -, Rn. 11, juris; BGH, Urt. v. 08.10.2013 - VIII ZB 13/13 -; Rn. 14, juris; BGH, Urt. v. 31.05.2017 - VIII ZR 224/16 -, Rn. 18, juris). Allerdings bleibt es auch im Rahmen des bei der Prüfung nach § 522 Abs. 1 S. 1 ZPO zu beachtenden Freibeweisverfahrens dabei, dass der dem Berufungskläger obliegende Beweis für die rechtzeitige Begründung der Berufung zur vollen, den Anforderungen des § 286 ZPO genügenden Überzeugung des Gerichts geführt sein muss. An diese Überzeugungsbildung werden insoweit keine geringeren oder höheren Anforderungen gestellt als sonst (st. Rspr.: vgl. nur: BGH, Urt. v. 31.05.2017 - VIII ZR 224/16 -, Rn. 18, juris). Durch bloße Zweifel an der Richtigkeit der urkundlichen Feststellungen (hier das im Eingangsstempel ausgewiesene Datum) ist der Gegenbeweis noch nicht gebracht, vielmehr ist der volle Gegenbeweis nötig (Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., Rn. 4 zu § 418).

38

bb) Auch unter Berücksichtigung der an den Freibeweis zu stellenden Anforderungen ist es der Beklagten nicht gelungen, die Berufungskammer von dem rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründungsschrift zu überzeugen.

39

(1) Zwar hat die Beklagte vorgetragen, dass ihre Prozessbevollmächtigte die Berufungsbegründung am Abend des 19.09.2017 auf dem Heimweg in den Nachtbriefkasten geworfen haben will. Auch unter Berücksichtigung der eidesstattlichen Versicherung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwältin S., bestehen nach Ausschöpfung aller Umstände, insbesondere auch der eingeholten dienstlichen Stellungnahmen der Justizangestellten S. und D., erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Behauptung der Beklagten zum rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung. Aus der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung folgt gerade nicht, inwieweit die Prozessbevollmächtigte der Beklagten durch eine gewissenhafte Büroorganisation Sorge für die rechtzeitige Fertigung der Berufungsbegründung und die rechtzeitige Einreichung derselben bei Gericht getragen hat (Eintragen der Notfristen und Streichung derselben in einem Fristenkalender, Postausgangsbuch, etc.). Auffällig ist auch, dass die Beklagte zwar die eidesstattliche Versicherung als solche vorlegt, aber nicht einen Beweis dafür bringt, dass auf dem bei der Anwältin verbliebenen Exemplar der Berufungsbegründung der Einwurf in den Nachtbriefkasten nebst Datum und Unterschrift vermerkt war. Die Beklagte hat auch keine weitergehenden Details über die Fertigung des Schriftsatzes und den abendlichen Einwurf in den Nachtbriefkasten vorgetragen und unter Beweis gestellt. Es bleibt völlig offen, ob die Prozessbevollmächtigte den fristgebundenen Schriftsatz nach dessen Ausdruck nebst den Doppeln in einen Umschlag (welches Format?) steckte oder nicht. Es fragt sich zudem, ob es sich um den einzigen Schriftsatz handelte, den diese am 19.09.2017 mit nach Kiel nahm und in den Nachtbriefkasten einwarf. Der Kammer erschließt sich zudem nicht, warum die Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Berufungsbegründung, die sie am letzten Tag der Frist erst abends gefertigt hatte, nicht vorab faxte. Sowohl erstinstanzlich als auch zweitinstanzlich faxte die Beklagtenvertreterin im vorliegenden Verfahren ihre Schriftsätze - teilweise noch spätabends - an das Gericht (Bl. 21, 57, 77, 81 ff., 139 f.). Dies gilt insbesondere für den Schriftsatz vom 05.01.2018, den sie zunächst um 20:00 Uhr faxte und sodann in den Nachtbriefkasten (roter Eingangsstempel Nr. 4) einwarf. Das Gericht hat der Beklagtenvertreterin im Berufungstermin zudem ausdrücklich vorgehalten, dass es nicht plausibel sei, dass sie die am letzten Tag der bereits verlängerten Frist abends gefertigte Berufungsbegründung nicht vorab gefaxt hat, obgleich sie ansonsten Schriftsätze - auch solche nicht fristgebundener Art - zum überwiegenden Teil vorab per Fax übermittelt hat. Zu diesem Vorhalt hat sich die Bevollmächtige der Beklagten nicht erklärt. Es erschließt sich auch ansonsten nicht, warum die Beklagtenvertreterin diesen, aufgrund des dann in den Händen haltenden Sendeberichts, sicheren Weg am 19.09.2017 nicht wählte. Das Vorbringen der Beklagten erschöpft sich daher im Grunde in der eidesstattlich versicherten Behauptung, die Berufungsbegründung sei am 19.09.2017 noch vor Mitternacht in den Nachtbriefkasten eingeworfen worden.

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(2) Das Berufungsgericht hat im Wege des Freibeweises dienstliche Stellungnahmen des für den Nachtbriefkasten zuständigen Leiters der Justizwachtmeisterei des Amtsgerichts sowie der für die beim Landesarbeitsgericht für den Posteingang am 19./20.09.2017 zuständigen Justizangestellten eingeholt, wonach ein Fehler im Verantwortungsbereich des Gerichts vorliegend als sehr unwahrscheinlich gilt. Aus diesen Stellungnahmen folgt, dass alle in den Nachtbriefkasten eingeworfenen Poststücke vom jeweiligen Meister vom Dienst der Justizwachtmeisterei des Amtsgerichts mit einem roten Eingangsstempel gestempelt werden. Dies betrifft sowohl die vor als auch nach 24:00 Uhr eingeworfene Post. Die in Umschlägen eingeworfenen Schriftsätze der Nachtpost werden herausgenommen und das Original wird mit einem roten Stempelaufdruck „Briefannahmestelle 4“ versehen. Es wird zudem Sorge dafür getragen, dass ein Vermengen der Post vom Vortag mit der aktuellen Tagespost ausgeschlossen wird. Zwischen der Post vom Vortag und der Tagespost wird die aktuelle Tageszeitung gelegt. Dies alles folgt aus der Stellungnahme des Justizhauptwachtmeisters S. vom 09.01.2018 und deckt sich auch mit der Stellungnahme der Justizangestellten D.. Die Justizangestellte des Landesarbeitsgerichts holt die Post aus dem Nachtbriefkasten im Laufe des Vormittags ab und stempelt sodann nur noch die Doppel der Nachtpost mit dem Datum des auf dem Original befindlichen roten Stempels. Diesbezüglich kann auch auf den Schriftsatz der Beklagten vom 05.01.2018 verwiesen werden, der einen solchen roten Stempel der Briefannahmestelle 4 trägt und somit von der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in den Nachtbriefkasten in der Deliusstraße 22 in Kiel am 05.01.2018 eingeworfen wurde. Die hier strittige Berufungsbegründung trägt überhaupt keinen roten Eingangsstempel, weder vom 19.09.2017 noch vom 20.09.2017. Dies spricht dafür, dass der Schriftsatz mit der normalen Post dem Landesarbeitsgericht zugestellt wurde. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Berufungsbegründungsschriftsatz der Beklagten von der Wachtmeisterei des Amtsgerichts am 20.09.2017 aus dem Nachtbriefkasten entnommen und versehentlich nicht abgestempelt wurde. Dies wäre der Justizangestellten D., die am frühen Vormittag die sogenannte Nachtpost aus der Wachtmeisterei abholt, aufgefallen, denn das jeweilige Original der Schriftsätze der Nachtpost trägt immer bereits den roten Stempel „Briefannahmestelle 4“ der Wachtmeisterei des Amtsgerichts. Die Justizangestellte stempelt stets nur die jeweiligen Doppel. Der hier strittige Schriftsatz der Beklagten vom 19.09.2017 trägt unstreitig keinen roten Stempelaufdruck Nr. 4 vom 19.09.2017, sondern nur einen schwarzen vom 20.09.2017 mit der Nr. 62. Die Justizangestellte D. stempelt nach ihrer Erklärung nur die Originale der mit der Post beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsätze. Die Schriftsätze, die in den Nachtbriefkasten eingeworfen oder diejenigen, die am Servicepoint des Amtsgerichts abgegeben wurden, stempeln grundsätzlich Mitarbeiter der Justizwachtmeisterei des Amtsgerichts.

41

(3) Ausweislich des Prüfprotokolls (Bl. 152 d. A.) wurde die Trennklappe des Nachtbriefkastens am 19.09.2017 bei der Postentnahme um 07:03:47 Uhr zurückgestellt. Die Umschaltung der Trennklappe erfolgte danach am 20.09.2017 um 00:00:00 Uhr. Zudem wird bei der Leerung des Nachtbriefkastens die Post vom Vortag (hier: 19.09.2017) von der nach Mitternacht eingeworfenen Tagespost (hier: 20.09.2017) durch die aktuelle Tageszeitung getrennt. Die Wachtmeister des Amtsgerichts öffnen nur die eigentliche Nachtpost vom Vortag und stempeln diese mit dem roten Stempel Nr. 4 ab, die übrige Tagespost wird ungeöffnet an die jeweiligen Fachgerichte weitergeleitet. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass von dieser gewissenhaften Trennung der aus dem Nachtbriefkasten entnommenen Nacht- und Tagespost am 20.09.2017 abgewichen worden ist.

42

II. Nach alledem hat die Beklagte nicht zur vollen Überzeugung der Berufungskammer gemäß § 286 ZPO den Beweis erbracht, dass sie die Berufungsbegründung rechtzeitig innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 19.09.2017 beim Berufungsgericht eingereicht hat.

43

Die Berufung der Beklagten war mithin als unzulässig zu verwerfen.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG.

45

Ein gesetzlich begründeter Anlass zur Zulassung der Revision liegt nicht vor, §§ 72 Abs. 2 ArbGG.


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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

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(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

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(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

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(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

18
1. Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht allerdings angenommen , dass der auf die Berufungsbegründung aufgebrachte Eingangsstempel "Nachtbriefkasten Sächsischer Verfassungsgerichtshof Landgericht Leipzig Eing. 06. April 2016" als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO Beweis dafür erbringt, dass der Schriftsatz erst an dem im Stempel angegebenen Tag beim Berufungsgericht eingegangen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 31. Mai 1995 - XII ZR 206/94, VersR 1995, 1467 unter I; vom 30.März 2000 - IX ZR 251/99, NJW 2000, 1872 unter II 1 a; Beschlüsse vom 15. September 2005 - III ZB 81/04, NJW 2005, 3501 unter II; vom 21. Februar 2007 - XII ZB 37/06, juris Rn. 8; vom 8. Oktober 2013 - VIII ZB 13/13, NJW-RR 2014, 179 Rn. 10). Es hat auch nicht verkannt, dass hiergegen gemäß § 418 Abs. 2 ZPO der im Wege des Freibeweises zu führende Gegenbeweis zulässig ist, der die volle Überzeugung des Gerichts von dem rechtzeitigen Eingang des Schriftsatzes erfordert (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2000 - IX ZR 251/99, aaO; Beschlüsse vom 5. Juli 2000 - XII ZB 110/00, NJW-RR 2001, 280; vom 15. September 2005 - III ZB 81/04, aaO; vom 21. Februar 2007 - XII ZB 37/06, aaO; vom 8. Oktober 2013 - VIII ZB 13/13, aaO; jeweils mwN).

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

11
c) Auf der anderen Seite dürfen wegen der Beweisnot der betroffenen Partei die Anforderungen an den Gegenbeweis nicht überspannt werden. Da der Außenstehende in der Regel keinen Einblick in die Funktionsweise des gerichtlichen Nachtbriefkastens sowie des Verfahrens bei dessen Leerung und damit keinen Anhaltspunkt für etwaige Fehlerquellen hat, ist es zunächst Sache des Gerichts, die insoweit zur Aufklärung nötigen Maßnahmen zu ergreifen. Das Berufungsgericht war deshalb verpflichtet, dienstliche Äußerungen der für die Leerung des Nachtbriefkastens zuständigen Beamten über seine Funktionstüchtigkeit im fraglichen Zeitraum einzuholen (BGH, Urt. v. 30. März 2000 aaO; v. 14. Oktober 2004 aaO; v. 8. Mai 2007 aaO; vgl. auch BGH, Beschl. v.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 13/13
vom
8. Oktober 2013
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger
und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25. Februar 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.900 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen das am 5. November 2012 zugestellte Urteil hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2012 Berufung eingelegt, den er ausweislich eines von ihm vorgelegten Sendeberichts am 5. Dezember 2012 um 11.39 Uhr vorab per Telefax zwar nicht an die offizielle, aber an eine andere Telefaxnummer des Berufungsgerichts übermittelt hat.
2
Nachdem die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts den Prozessbevollmächtigten der Parteien im Zusammenhang mit der Zustellung der Berufungsschrift zunächst mitgeteilt hatte, diese sei am 5. Dezember 2012 per Telefax eingegangen, teilte sie dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten wenige Tage später telefonisch mit, entgegen der vorbezeichneten Mitteilung sei am 5. Dezember 2012 kein Berufungsschriftsatz in der vorliegenden Sache eingegangen , sondern erst am 6. Dezember 2012. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten übersandte dem Berufungsgericht daraufhin den oben genannten Sendebericht. Die Vorsitzende des Berufungsgerichts wies ihn sodann telefonisch darauf hin, dass entgegen diesem Sendebericht am 5. Dezember 2012 kein Telefax mit der Berufungseinlegung eingegangen sei; aus dem Journal des im Sendebericht genannten Telefaxgerätes des Berufungsgerichts ergebe sich, dass an diesem Tag zur angegebenen Uhrzeit kein Telefax eingegangen sei. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat daraufhin vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
3
Das vorgenannte Telefaxjournal weist in dem im Sendebericht genannten Zeitraum den Eingang eines Telefaxes um 11.28 Uhr mit einem Umfang von zwei Seiten - dies entspricht dem Umfang der Berufungsschrift - und mit einer unterdrückten Absenderkennung auf. Dieser Empfangsvorgang ist auf dem Telefaxjournal mit einem handschriftlichen Zusatz "anscheinend 11.39 gefaxt" versehen , dessen Urheber nicht ersichtlich ist.
4
In der Gerichtsakte befindet sich neben dem unstreitig erst am 6. Dezember 2012 eingegangenen Original der Berufungsschrift eine - nicht mit einer Faxkennung versehene - Kopie dieses Schriftsatzes, die einen Eingangsstempel der Gemeinsamen Postannahmestelle der Justizbehörden Stuttgart vom 6. Dezember 2012 mit dem handschriftlichen Zusatz "14.30 Uhr" trägt. Außerdem enthält dieses Schriftstück unterhalb des Adressfeldes und des Eingangs- stempels eine handschriftliche Notiz "LG Stgt Registratur" in Rot, deren Urheber ebenfalls nicht ersichtlich ist.
5
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und deren Berufung als unzulässig verworfen. Es ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagten der ihr obliegende Nachweis eines rechtzeitigen Eingangs der Berufungsschrift nicht gelungen sei. Auch sei nicht fristgerecht ein den Anforderungen der §§ 233 ff. ZPO entsprechender Wiedereinsetzungsantrag gestellt worden. Jedenfalls aber habe die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass ihren Prozessbevollmächtigten kein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist treffe.
6
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten , mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erstrebt und hilfsweise ihren Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt.

II.

7
Die frist- und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
8
1. Die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip ). Dieses verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 77, 275, 284; 88, 118, 123; BVerfG, NJW 2005, 814, 815; BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227; vom 25. September 2012 - VIII ZB 22/12, NJW 2013, 237 Rn. 7; vom 19. März 2013 - VIII ZB 45/12, NJW 2013, 2361 Rn. 7; jeweils mwN). Indem das Berufungsgericht ohne eine ausreichende Prüfung der Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufungsschrift die Berufung als unzulässig verworfen hat, hat es der Beklagten den Zugang zur Berufungsinstanz unzulässig verwehrt.
9
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft den Nachweis des rechtzeitigen Eingangs der Berufungsschrift als nicht geführt angesehen, ohne zuvor die hier gebotenen Maßnahmen zur Aufklärung der einer Kenntnis der Beklagten nicht zugänglichen gerichtsinternen Vorgänge ergriffen zu haben.
10
a) Im Rahmen der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit der Berufung hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass der Berufungsführer den rechtzeitigen Eingang der Berufungsschrift zu beweisen hat (vgl. BGH, Urteile vom 7. Dezember 1994 - VIII ZR 153/93, NJW 1995, 665 unter II 3; vom 30. März 2000 - IX ZR 251/99, NJW 2000, 1872 unter II 1 a; jeweils mwN). Die rechtzeitige Einlegung der Berufung wird im Regelfall durch den Eingangsstempel des angegangenen Gerichts auf dem entsprechenden Schriftsatz nachgewiesen (§ 418 Abs. 1 ZPO). Der im Wege des Freibeweises zu führende Gegenbeweis ist zulässig (§ 418 Abs. 2 ZPO). Er erfordert mehr als bloße Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO). Notwendig ist die volle Überzeugung des Gerichts von dem rechtzeitigen Eingang, wobei allerdings die Anforderungen an den Gegenbeweis wegen der Beweisnot des Berufungsführers hinsichtlich gerichtsinterner Vorgänge nicht überspannt wer- den dürfen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 2. November 2006 - III ZR 10/06, NJW 2007, 603 Rn. 5; vom 17. Februar 2012 - V ZR 254/10, NJW-RR 2012, 701 Rn. 7; BGH, Beschlüsse vom 15. September 2005 - III ZB 81/04, NJW 2005, 3501 unter II; vom 3. Juli 2008 - IX ZB 169/07, NJW 2008, 3501 Rn. 10 f.; jeweils mwN).
11
b) Das Berufungsgericht ist zu der Beurteilung gelangt, dass der Beklagten der nach den obigen Grundsätzen zu führende Gegenbeweis durch die Vorlage des Sendeberichts, wonach die Berufungsschrift am 5. Dezember 2012 um 11.39 Uhr an das Berufungsgericht gefaxt worden sei, nicht gelungen sei.
12
Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass ein Sendebericht nicht den Zugang des Telefaxschreibens beweist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. bereits Senatsurteil vom 7. Dezember 1994 - VIII ZR 153/93, aaO unter II 3 a und b) begründet die durch einen "OK"-Vermerk unterlegte ordnungsgemäße Absendung eines Schreibens per Telefax über ein bloßes Indiz hinaus nicht den Anscheinsbeweis für dessen tatsächlichen Zugang bei dem Empfänger. Der "OK"-Vermerk belegt nur das Zustandekommen der Verbindung, nicht aber die erfolgreiche Übermittlung der Signale an das Empfangsgerät (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2011 - IX ZR 148/10, juris Rn. 3; vom 14. Mai 2013 - III ZR 289/12, NJW 2013, 2514 Rn. 11; jeweils mwN).
13
c) Die Rechtsbeschwerde rügt jedoch mit Recht, dass das Berufungsgericht seiner Pflicht zur Aufklärung der mit dem Eingang der Berufungsschrift im Zusammenhang stehenden gerichtsinternen Vorgänge nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist.
14
Da der Außenstehende in der Regel keinen Einblick in die gerichtsinternen Vorgänge und damit keinen Anhaltspunkt für etwaige Fehlerquellen hat, ist es zunächst Sache des Gerichts, die insoweit zur Aufklärung nötigen Maßnahmen zu ergreifen (BGH, Urteil vom 30. März 2000 - IX ZR 251/99, aaO unter II 1 b; BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2008 - IX ZB 169/07, aaO Rn. 11 f.; vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 44/10, juris Rn. 10; jeweils mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Dezember 1980 - I ZR 51/80, NJW 1981, 1673 unter II). Davon ausgehend hätte sich das Berufungsgericht unter den hier gegebenen Umständen nicht damit begnügen dürfen, lediglich das Telefaxjournal des oben genannten Empfangsgerätes des Berufungsgerichts heranzuziehen. Eine weitergehende Aufklärung der gerichtsinternen Vorgänge lässt sich der Akte nicht entnehmen.
15
aa) Angesichts der zeitlichen Nähe des im Telefaxjournal verzeichneten, vom Umfang her mit der Berufungsschrift übereinstimmenden Eingangs am 5. Dezember 2012 um 11.28 Uhr hätte das Berufungsgericht zusätzlich dienstliche Erklärungen der damals mit der Bedienung dieses Telefaxgeräts befassten Bediensteten des Berufungsgerichts einholen müssen.
16
In diesem Zusammenhang wäre auch zu prüfen gewesen, durch wen und zu welchem Zeitpunkt die Notiz "LG Stgt Registratur" auf der Kopie der Berufungsschrift angebracht wurde und was es mit dem auf dem Empfangsjournal vorhandenen handschriftlichen Zusatz "anscheinend 11.39 gefaxt" auf sich hat.
17
bb) Darüber hinaus hätte der Aufklärung bedurft, aus welchem Grund die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts den Parteivertretern zunächst einen rechtzeitigen Telefaxeingang der Berufungsschrift bestätigt hat. Anlass zur Einholung einer dienstlichen Erklärung der hiermit befassten Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bestand hier schon deshalb, weil es sich bei der zunächst erfolgten Bestätigung des Eingangs eines schließlich nicht bei der Akte befindlichen Telefaxes um einen eher ungewöhnlichen Vorgang handelt.
18
d) Erst nach Ausschöpfung dieser nahe liegenden innerdienstlichen Erkenntnisquellen , denen das Berufungsgericht vor einer erneuten Entscheidung nachzugehen haben wird, kann beurteilt werden, ob der Beklagten der (Gegen-) Beweis eines früheren als des durch den Eingangsstempel bezeugten Eingangs der Berufungsschrift gelungen ist.
19
3. Da nicht in der erforderlichen Weise festgestellt ist, ob die Berufungsschrift rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist, kann die Verwerfung der Berufung keinen Bestand haben. Ist sie rechtzeitig eingegangen, war über den Antrag auf Wiedereinsetzung nicht zu entscheiden. Der angefochtene Beschluss ist deshalb insgesamt aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

III.

20
Sollte das Berufungsgericht nach weiterer Aufklärung erneut zu dem Ergebnis gelangen, dass der Beklagten der Nachweis eines fristgerechten Eingangs der Berufungsschrift nicht gelungen sei, wird es bei der Prüfung des für diesen Fall gestellten Wiedereinsetzungsantrags der Beklagten zu erwägen haben, ob nicht trotz der in der angefochtenen Entscheidung angenommenen unzureichenden Darlegung einer den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechenden Ausgangskontrolle ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben sein könnte, weil selbst eine unzureichende Ausgangskontrolle hier letztlich nicht zu einer Verzögerung des Eingangs der Rechtsmittelschrift geführt haben dürfte (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07, NJW 2007, 2778 Rn. 10 f.). Denn die Beklagte hat mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts glaubhaft gemacht, dass ihr Prozessbevollmächtigter die Berufungsschrift fristgerecht und vollständig per Telefax an das Berufungsgericht gesandt hat. Hieran ändert entgegen der in der angefochtenen Entscheidung anklingenden Auffassung des Berufungsgerichts der Umstand nichts, dass hierzu nicht die offizielle Telefaxnummer des Berufungsgerichts , sondern offenbar diejenige der dortigen Registratur verwendet worden ist. Denn entscheidend kommt es für die Einreichung einer Berufungsschrift darauf an, dass sie fristgerecht in die Verfügungsgewalt des Berufungsgerichts gelangt ist (BVerfGE 57, 117, 120 mwN; BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 1981 - VII ZB 27/80, BGHZ 80, 62, 63; vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 154/82, NJW 1983, 123 unter II 2 a). Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 31.10.2012 - 7 C 99/12 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.02.2013 - 4 S 335/12 -
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1. Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht allerdings angenommen , dass der auf die Berufungsbegründung aufgebrachte Eingangsstempel "Nachtbriefkasten Sächsischer Verfassungsgerichtshof Landgericht Leipzig Eing. 06. April 2016" als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO Beweis dafür erbringt, dass der Schriftsatz erst an dem im Stempel angegebenen Tag beim Berufungsgericht eingegangen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 31. Mai 1995 - XII ZR 206/94, VersR 1995, 1467 unter I; vom 30.März 2000 - IX ZR 251/99, NJW 2000, 1872 unter II 1 a; Beschlüsse vom 15. September 2005 - III ZB 81/04, NJW 2005, 3501 unter II; vom 21. Februar 2007 - XII ZB 37/06, juris Rn. 8; vom 8. Oktober 2013 - VIII ZB 13/13, NJW-RR 2014, 179 Rn. 10). Es hat auch nicht verkannt, dass hiergegen gemäß § 418 Abs. 2 ZPO der im Wege des Freibeweises zu führende Gegenbeweis zulässig ist, der die volle Überzeugung des Gerichts von dem rechtzeitigen Eingang des Schriftsatzes erfordert (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2000 - IX ZR 251/99, aaO; Beschlüsse vom 5. Juli 2000 - XII ZB 110/00, NJW-RR 2001, 280; vom 15. September 2005 - III ZB 81/04, aaO; vom 21. Februar 2007 - XII ZB 37/06, aaO; vom 8. Oktober 2013 - VIII ZB 13/13, aaO; jeweils mwN).

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

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1. Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht allerdings angenommen , dass der auf die Berufungsbegründung aufgebrachte Eingangsstempel "Nachtbriefkasten Sächsischer Verfassungsgerichtshof Landgericht Leipzig Eing. 06. April 2016" als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO Beweis dafür erbringt, dass der Schriftsatz erst an dem im Stempel angegebenen Tag beim Berufungsgericht eingegangen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 31. Mai 1995 - XII ZR 206/94, VersR 1995, 1467 unter I; vom 30.März 2000 - IX ZR 251/99, NJW 2000, 1872 unter II 1 a; Beschlüsse vom 15. September 2005 - III ZB 81/04, NJW 2005, 3501 unter II; vom 21. Februar 2007 - XII ZB 37/06, juris Rn. 8; vom 8. Oktober 2013 - VIII ZB 13/13, NJW-RR 2014, 179 Rn. 10). Es hat auch nicht verkannt, dass hiergegen gemäß § 418 Abs. 2 ZPO der im Wege des Freibeweises zu führende Gegenbeweis zulässig ist, der die volle Überzeugung des Gerichts von dem rechtzeitigen Eingang des Schriftsatzes erfordert (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2000 - IX ZR 251/99, aaO; Beschlüsse vom 5. Juli 2000 - XII ZB 110/00, NJW-RR 2001, 280; vom 15. September 2005 - III ZB 81/04, aaO; vom 21. Februar 2007 - XII ZB 37/06, aaO; vom 8. Oktober 2013 - VIII ZB 13/13, aaO; jeweils mwN).

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.