Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 05. Sept. 2016 - 1 Ta 89/16

ECLI:ECLI:DE:LARBGSH:2016:0905.1TA89.16.0A
bei uns veröffentlicht am05.09.2016

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 24.07.2015 - 3 Ca 466/15 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beklagte wendet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts für die in einem Vergleich übernommene Verpflichtung zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit bestimmten Formulierungen.

2

Der Kläger hat am 13.05.2015 Kündigungsschutzklage erhoben. Das Verfahren ist durch Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO mit Beschluss vom 24.06.2015 abgeschlossen. Im Vergleich ist neben einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2015 unter anderem auch eine Freistellung für wenige Tage sowie folgende Regelung enthalten:

3

5. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis, in dem Verhalten und Leistung mit der Note „gut“ bewertet werden.

4

Die Kernbeurteilung des Zeugnisses wird lauten:

5

„Herr K. hat seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt.“

6

Weiter wird das Zeugnis die Formulierung enthalten:

7

„Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und unseren Kunden war stets einwandfrei.“

8

Die Schlusssätze des Zeugnisses werden wie folgt lauten:

9

„Ausschließlich aus betriebsbedingten Gründen sahen wir uns veranlasst, das langjährig bestehende Arbeitsverhältnis zu Herrn K. zu kündigen. Wir bedauern außerordentlich, diesen hervorragenden Mitarbeiter zu verlieren und können ihn jederzeit bestens empfehlen. Für seinen weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir ihm alles Gute.“

10

Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht den Streitwert für das Verfahren auf drei Bruttomonatsgehälter (14.157,75 €) sowie den Mehrwert des Vergleichs auf 4.955,21 € festgesetzt. In diesem Mehrwert ist die Verpflichtung der Beklagten aus Ziff. 5. des Vergleichs mit einem Bruttomonatsgehalt (4.719,25 €) bemessen worden. Der restliche Mehrwert entfällt auf die Freistellung. Der Beschluss ist ausweislich der Akte den beteiligten Prozessbevollmächtigten formlos mitgeteilt worden.

11

Mit am 27.07.2016 eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, der Vergleich weise keinen Mehrwert auf, da es sich beim Anspruch auf ein Zeugnis lediglich um eine weitergehende Folge der Regelung über die Beendigung handele. Das Zeugnis sei an sich nicht streitig gewesen. Nur unter Aushandlung und Vereinbarung des konkret vereinbarten Zeugnisses sei der Kläger bereit gewesen, eine gütliche Einigung über die einseitige Beendigung zu treffen.

12

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

13

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

II.

14

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

15

1. Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft.

16

Die Beklagte hat auch die Beschwerdefrist gewahrt. Gemäß § 33 Abs. 3 S. 3 RVG ist eine Beschwerde zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird. Das Arbeitsgericht hat den Beschluss über die Wertfestsetzung den Parteien nicht zugestellt, so dass die Beschwerdefrist nach § 33 Abs. 3 S. 3 RVG auch noch nicht begonnen hat zu laufen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 9 Abs. 5 ArbGG. Auch die in dieser Vorschrift in S. 4 genannte Jahresfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Ausgangsentscheidung den Parteien förmlich zugestellt ist.

17

Im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit der Beschwerde keine Bedenken.

18

2. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat bei der Festsetzung des Mehrwerts des Vergleichs das ihm zustehende Ermessen bei der Wertfestsetzung nicht überschritten.

19

a) Das gilt zunächst, soweit das Arbeitsgericht den Mehrwert des Vergleichs im Hinblick auf die Freistellungsregelung mit 25 % der auf den Freistellungszeitraum entfallenden Vergütung festgesetzt hat. Die Festsetzung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts (u. a. Beschlüsse v. 11.09.2014 - 3 Ta 119/14 - Juris; v. 11.12.2013 - 3 Ta 197/13 - Juris; v. 18.06.2007 - 2 Ta 180/07 oder v. 25.06.2004 - 1 Ta 149/03 -).

20

Gegen diese Festsetzung wendete sich die Beschwerdeführerin auch ersichtlich nicht.

21

b) Die Festsetzung des Mehrwerts des Vergleichs auf ein Bruttomonatsgehalt ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

22

aa) Bereits das Arbeitsgericht hat in seiner Nichtabhilfeentscheidung, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird, darauf hingewiesen, dass für die Verpflichtung zur Erteilung des Zeugnisses im Vergleich ein Mehrwert anzusetzen ist. Es handelt sich um eine eigenständige Verpflichtung der Beklagten, die unabhängig von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht.

23

Nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein gelten insoweit folgende Grundsätze: Hat die Frage des Zeugnisinhalts keine oder nur eine ganz untergeordnete Rolle gespielt, darf dieses berücksichtigt werden. Steht hinter dem Antrag vorrangig lediglich ein Titulierungsinteresse, ist nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein die Bewertung dieses Streitgegenstands mit 200,-- bis 300,-- € vorzunehmen. Wird eine Führungs- und Leistungsbeurteilung festgelegt, über den weiteren Zeugnisinhalt aber nicht gestritten und dieser auch nicht geregelt, ist die Festsetzung eines Betrags von ca. einem halben Bruttomonatsgehalt ausreichend angemessen. Die Festsetzung eines Bruttomonatsgehalts für ein Zeugnisstreit kommt regelmäßig in Betracht, wenn die Parteien qualifiziert über den Inhalt des Zeugnisses streiten (Beschl. v. 20.07.2014 - 3 Ta 104/14 - Juris).

24

Vorliegend ging es dem Kläger ersichtlich nicht bloß um die Titulierung der Verpflichtung der Beklagten zur Zeugniserteilung. Die Beklagte hat in ihrer Beschwerde selbst vorgetragen, der Kläger sei nur nach Aushandlung und Vereinbarung des konkret vereinbarten Zeugnisses bereit gewesen, eine gütliche Einigung über die Beendigung zu treffen. Darüber hinaus haben die Parteien auch nicht lediglich die Führungs- und Leistungsbeurteilung im Zeugnistext festgelegt, sondern auch geregelt, wie die Schlusssätze des Zeugnisses zu lauten haben. Die Bemessung des Inhalts dieser Vergleichsregelung mit einem Bruttomonatsgehalt bewegt sich damit noch im Rahmen des Ermessens des Arbeitsgerichts.

25

3. Die Beklagte trägt die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde. Eine weitere Beschwerde gegen diese Entscheidung findet nicht statt, § 33 Abs. 4 S. 3 RVG.


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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 05. Sept. 2016 - 1 Ta 89/16 zitiert 3 §§.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren


(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

Zivilprozessordnung - ZPO | § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich


(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. (2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlun

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 9 Allgemeine Verfahrensvorschriften und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren


(1) Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen. (2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte, über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, über die Gerichtssprache, über die W

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(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen.

(2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte, über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, über die Gerichtssprache, über die Wahrnehmung richterlicher Geschäfte durch Referendare und über Beratung und Abstimmung gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landesarbeitsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesarbeitsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Arbeitsgerichtsgesetz tritt.

(3) Die Vorschriften über die Wahrnehmung der Geschäfte bei den ordentlichen Gerichten durch Rechtspfleger gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Als Rechtspfleger können nur Beamte bestellt werden, die die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden haben.

(4) Zeugen und Sachverständige erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(5) Alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen enthalten die Belehrung über das Rechtsmittel. Soweit ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, ist eine entsprechende Belehrung zu erteilen. Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur, wenn die Partei oder der Beteiligte über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsmittel nicht gegeben sei; § 234 Abs. 1, 2 und § 236 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gelten für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.