Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil, 22. Aug. 2017 - 1 Sa 116/16

bei uns veröffentlicht am22.08.2017

Tenor

Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 23.02.2016 – 6 Ca 2719/15 – teilweise geändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 453,08 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils € 113,27 seit dem 01.09., 01.10., 03.11. und 01.12.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 752,04 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils € 125,34 seit dem 01.01., 02.02., 01.03., 01.04., 03.05. und 01.06.2016 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten ab dem 01.06.2016 ein Anspruch auf eine monatliche Betriebsrente in Höhe von € 623,68 zusteht.

4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

5. Die weitergehenden Berufungen beider Parteien werden zurückgewiesen.

6. Die Klägerin trägt 68 %, die Beklagte 32 % der Kosten des Rechtsstreits.

7. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der der Klägerin zustehenden Betriebsrente.

2

Die am ….1952 geborene Klägerin war vom 01.10.1983 bis zum 31.03.2011 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 01.08.2015 erhält sie neben ihrer Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung von der Beklagten eine monatliche Betriebsrente in Höhe von € 498,34. Grundlage hierfür ist eine von der Beklagten herausgegebene „Richtlinie für die Firmenrente“ (Bl. 6 – 10 d.A.; im Folgenden: Rentenrichtlinie), die auszugsweise lautet:

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3. Fälligkeit

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(1) Die Firmenrente wird zur Zahlung fällig, wenn der anwartschaftsberechtigte Mitarbeiter aus dem Dienstverhältnis in den Ruhestand tritt, weil er

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a) das 65. Lebensjahr vollendet hat oder

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b) aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zu einem früheren Zeitpunkt Versorgungsansprüche geltend machen kann oder

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c) …

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4. Berechnung der Firmenrente

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(1) Die Firmenrente beträgt nach vollendeter zehnjähriger Dienstzeit 12 % des pensionsfähigen Bruttomonatseinkommens und steigt nach dem 10. Dienstjahr mit jedem vollendeten weiteren Dienstjahr um 0,8 %. …

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(2) Bei Mitarbeitern, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch nehmen, wird unter Berücksichtigung der Gesamtversorgung ein Abschlag am Betrag der Firmenrente vorgenommen. Für Mitarbeiterinnen, die am 1.7.1986 das 55. Lebensjahr vollendet haben, wird bei Bezug von vorgezogener Alterspension der versicherungsmathematische Abschlag halbiert. Dieser Abschlag von 0,45 v.H. wird für jeden ganzen Monat berechnet, für den der Mitarbeiter vor Vollendung des 63. Lebensjahres Firmenrente in Anspruch nimmt.

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(3) Das Pensionsbemessungseinkommen errechnet sich aus dem Durchschnitt der regelmäßigen Bruttomonatsentgelte der letzten 12 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalles.

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6. Gesamtversorgung

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(1) Die nach den Bestimmungen der Ziff. 4 und 5 errechnete Firmenrente wird so weit gekürzt, wie die Gesamtversorgung des Mitarbeiters die Vomhundertsätze pensionsfähigen Bruttomonatseinkommens im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand übersteigt. Die Gesamtversorgung beträgt:

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70 v.H. nach vollendetem 25. Dienstjahr

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(3) Zur Gesamtversorgung zählen die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund von Pflichtbeiträgen, … und die Firmenrente. Bei der Festsetzung der zulässigen Gesamtversorgung werden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt, die sich aus dem am 1. Januar 1986 hierfür geltenden Leistungsrecht ergeben würden. …

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Wegen der weiteren Einzelheiten der Richtlinie wird auf die Akte verwiesen.

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Die Klägerin ist der Auffassung, die von der Beklagten gezahlte Betriebsrente sei falsch berechnet. Die wegen ihres vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis vorgenommene Quotierung ihres Rentenanspruchs sei unzulässig. Ferner sei ihre im Rahmen der Gesamtversorgungsgrenze zu berücksichtigende gesetzliche Rente auf Basis des Leistungsrechts vom 01.01.1986 fehlerhaft ermittelt. Ihr stehe - nach Korrektur der Berechnung im Berufungsverfahren – tatsächlich ein Anspruch auf eine Betriebsrente in Höhe von monatlich € 894,21 zu.

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Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung dieses Anspruchs und die Nachzahlung von Differenzbeträgen.

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Sie hat erstinstanzlich beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.562,60 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 390,65 EUR ab dem 04.08.2015, auf 390,65 EUR ab dem 02.09.2015, auf 390,65 EUR ab dem 02.10.2015, auf 390,65 EUR ab dem 03.11.2015 zu zahlen,

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2. festzustellen, dass die Klägerin ab dem 01.08.2015 einen Anspruch auf monatliche Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 888,99 EUR hat.

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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Richtigkeit ihrer Berechnung verteidigt.

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Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zur Nachzahlung von € 453,08 zuzüglich Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat dabei einen monatlichen Betriebsrentenanspruch der Klägerin in Höhe von € 611,61 zugrunde gelegt und gemeint, da der Feststellungsantrag nicht teilbar sei, sei er insgesamt unbegründet. Wegen der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

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Gegen das ihr am 23.03.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.04.2016 Berufung eingelegt und diese am 23.05.2016 begründet. Die Beklagte hat gegen das ihr am 22.3.2016 zugestellte Urteil am 21.04.2016 Berufung eingelegt und diese ebenfalls am 23.05.2016 begründet.

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Die Klägerin wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Rechtsauffassung insbesondere dagegen, dass das Arbeitsgericht den Feststellungsantrag insgesamt abgewiesen habe. Ferner habe das Gericht bei der Ermittlung der Gesamtversorgungsgrenze ohne weiteres die Angabe der Beklagten zur Höhe ihrer (fiktiven) gesetzlichen Altersrente zugrunde gelegt. Sie habe die Richtigkeit der Berechnung bestritten, die Beklagte sei für die Berechnung darlegungsbelastet. Als Zeitpunkt des Renteneintritts sei nicht ihr 65., sondern ihr 63. Lebensjahr zugrunde zu legen. Tatsächlich betrage diese fiktive Rente nicht € 1.833,49, wie von der Beklagten berechnet, sondern € 1516,17. Wegen der Einzelheiten der Berechnung der Klägerin wird auf Bl. 115 f. d.A. verwiesen.

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Die Klägerin beantragt,

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1. die Beklagte unter Abänderung des am 23.2.2016 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Lübeck (AZ: 6 Ca 2719/15) zu verurteilen, an die Klägerin EUR 2.375,22 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf EUR 395,87 ab dem 2.12.2015, auf EUR 395,87 ab dem 4.1.2016, auf EUR 395,87 ab dem 2.2.2016, auf EUR 395,87 ab dem 2.3.2016, auf EUR 395,87 ab dem 4.4.2016 und auf EUR 395,87 ab dem 3.5.2016 zu zahlen,

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2. festzustellen, dass die Klägerin ab dem 1.8.2015 einen Anspruch auf eine monatliche Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung in Höhe von EUR 894,21 hat,

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hilfsweise,

34

festzustellen, dass die Klägerin ab dem 1.8.2015 einen Anspruch auf monatliche Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung in Höhe von EUR 611,16 hat,

35

3. die Berufung der Beklagten zurück zu weisen.

36

Die Beklagte beantragt,

37

1. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,

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2. unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Lübeck vom 23.2.2016, Az. 6 Ca 2719/15, die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

39

Sie wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlichen Ausführungen und verteidigt weiterhin die Berechnung der Betriebsrente. Im Hinblick auf die anzurechnende fiktive gesetzliche Rente der Klägerin legt die Beklagte ihre Berechnung dar, wonach diese Rente € 1.833,49 betrage. Auf die Anlage B 3 wird Bezug genommen (Bl. 168 – 170 d.A.). Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht auf Ziff. 4 Abs. 2 der Richtlinie Bezug genommen. Diese sei für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Es habe vielmehr eine zeitratierliche Kürzung der Betriebsrente der Klägerin zu erfolgen, da diese vorzeitig ausgeschieden sei.

40

Das Gericht hat zur Höhe der fiktiven Altersrente der Klägerin Beweis durch Einholung eines Gutachtens eines Versicherungsmathematikers erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 193 – 198 d. A. verwiesen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien, insbesondere ihrer umfangreichen Rechtsausführungen wird ergänzend auf die Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Beide Berufungen sind zulässig. Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und form- und fristgemäß eingelegt worden. Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 2 lit. a ArbGG statthaft und ebenfalls form- und fristgemäß eingelegt worden.

42

Die Berufung der Klägerin ist zum Teil begründet, die Berufung der Beklagten bis auf einen ganz kleinen Teil des erstinstanzlich zuerkannten Zinsanspruchs unbegründet. Im Übrigen sind beide Berufungen unbegründet.

43

A. Der Zahlungsantrag der Klägerin ist auch in der im Berufungsverfahren gestellten Fassung zulässig. Er ist zum Teil begründet.

44

I. Die Klägerin hat ihren Zahlungsantrag in der Berufungsinstanz geändert. Während sie erstinstanzlich Nachzahlungsansprüche auf Betriebsrente für die Monate August bis November 2015 geltend gemacht hat (vgl. S. 4 der Klage, Bl. 5 d.A.), verlangt sie im Berufungsverfahren nunmehr Vergütungsdifferenzen von Dezember 2015 bis Mai 2016. Dies wird daraus deutlich, dass die Klägerin Zinsansprüche ab Dezember 2015 für die einzelnen Monate geltend macht. Dabei hat sie ihren Antrag trotz des Hinweises des Arbeitsgerichts (Beschl. v. 17.2.2016, Bl. 44 d.A.), dass die Rente nachträglich gezahlt werde, nicht umgestellt, und zwar weder erst-, noch zweitinstanzlich. Das Arbeitsgericht hat auch – trotz des Hinweises – die Beklagte zur Zahlung von Zinsen jeweils ab dem Antragsdatum verurteilt. Da die Klägerin für die Monate August bis November 2015 keinen Zahlungsantrag stellt, insbesondere nicht die teilweise Abänderung des Tenors in Ziff. 1 des arbeitsgerichtlichen Urteils und die Verurteilung zu weiterer Zahlung beantragt, sind weitergehende Ansprüche für diese Monate rechtskräftig abgewiesen.

45

Die Klageänderung in der Berufung ist gemäß § 533 ZPO, der auf das arbeitsgerichtliche Berufungsverfahren gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG anwendbar ist, zulässig. Die Klageänderung ist sachdienlich, da sie der Beilegung des Streits der Parteien über die Höhe der Betriebsrente dient. Der Feststellung neuer Tatsachen bedarf es zur Entscheidung über den geänderten Zahlungsantrag nicht.

46

Die erstinstanzlichen Zahlungsanträge der Klägerin sind nur noch in der Höhe Verfahrensgegenstand, wie sie das Arbeitsgericht ausgeurteilt hat. Insoweit sind sie von der Beklagten mit ihrer zulässigen Berufung zum Verfahrensgegenstand gemacht worden.

47

II. Die Zahlungsklage ist für die Monate August bis November 2015 in der noch anhängigen Höhe begründet. Dies gilt allerdings nicht für die Zinsansprüche. Für die Monate Dezember 2015 bis Mai 2016 sind die Ansprüche teilweise begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf eine monatliche Betriebsrente in Höhe von € 623,68 zu. Der Anspruch ist noch nicht vollständig erfüllt. Die Differenzbeträge sind von der Beklagten ab Fälligkeit zu verzinsen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

48

1. Der Anspruch der Klägerin folgt dem Grunde nach aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Rentenrichtlinie der Beklagten. Das ist zwischen den Parteien in der Sache unstreitig.

49

2. Bei der Berechnung der Höhe der Rente ist mit der Rechtsprechung des BAG zur Quotierung von Betriebsrentenansprüchen nach § 2 Abs. 1 BetrAVG bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und einer in der Rechtsgrundlage für die Gewährung der betrieblichen Altersversorgung vorgesehenen Deckelung durch eine Gesamtversorgungsgrenze von folgenden Rechtsgrundsätzen auszugehen:

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Nach den Vorgaben des § 2 Abs. 1 BetrAVG hat ein vor Eintritt des Versorgungsfalls mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedener Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen entspricht. Zur Berechnung der bei Eintritt des Versorgungsfalls zu zahlenden Betriebsrente ist danach zunächst die sog. Vollrente, dh. die Leistung zu ermitteln, die dem Arbeitnehmer bei einem Verbleib im Unternehmen bis zum Erreichen der festen Altersgrenze zugestanden hätte. Demgemäß sind zunächst alle in der Versorgungsordnung vorgegebenen Berechnungsschritte zur Ermittlung der fiktiven Vollrente durchzuführen und erst im Anschluss daran ist die zeitratierliche Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmen. Ist dem Arbeitnehmer eine Gesamtversorgung zugesagt, so hat dies daher grundsätzlich zur Folge, dass eine in der Versorgungsordnung enthaltene Gesamtversorgungsobergrenze bereits bei der Berechnung der maßgeblichen fiktiven Vollversorgung zu berücksichtigen ist (BAG, Urt. v. 19.05.2015 – 3 AZR 771/13 – juris, Rn. 30). Die – im vorliegenden Fall auch von der Klägerin herangezogene – Auslegungsregel, wonach eine Höchstbegrenzungsklausel in einer Versorgungsordnung im Zweifel dahin auszulegen sei, dass Voll- und Teilrenten zunächst unabhängig von der Höchstbegrenzungsklausel zu berechnen und diese Renten daher erst bei Überschreiten der Höchstgrenzen zu kürzen seien, hat das BAG bereits in seinem Urteil vom 21.03.2006 (3 AZR 374/05) ausdrücklich aufgegeben (BAG v. 19.05.2015, Rn. 32). Die Anwendung der Begrenzungsregelung erst auf die Berechnung der anteiligen Rente des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers kommt nur in Betracht, wenn eine Versorgungsregelung dies ausdrücklich vorsieht (BAG, aaO).

51

3. Für die Auslegung der Rentenrichtlinie der Beklagten ergibt sich aus diesen Grundsätzen, dass der Rentenanspruch der Klägerin nach § 2 Abs.1 BetrAVG erst nach der Berücksichtigung der Gesamtversorgungsobergrenze zu quotieren ist.

52

a. Die Klägerin ist vor Erreichen des Versorgungsfalls im Sinne des § 2 Abs. 1 BetrAVG ausgeschieden. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete am 31.03.2011. Zu jenem Zeitpunkt war die Klägerin 58 Jahre alt und hatte damit das Regeleintrittsalter für die Altersrente (§§ 35, 235 SGB VI) noch nicht erreicht. Ihre Anwartschaft ist auch unverfallbar im Sinne von § 1 b BetrAVG.

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b. Eine Regelung, wonach die Gesamtversorgungsobergrenze erst nach der Berechnung der anteiligen Rente eines vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers berücksichtigt wird, enthält die Rentenrichtlinie nicht.

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aa. Die vom BAG geforderte ausdrückliche Regelung des Berechnungswegs im Sinne der Klägerin enthält die Rentenrichtlinie an keiner Stelle.

55

bb. Soweit das Arbeitsgericht gemeint hat, aus Ziff. 4 Abs.3 (gemeint ersichtlich: Abs. 2) ergebe sich abschließend, wie bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Arbeitnehmers die Betriebsrente zu berechnen sei, folgt dem die Berufungskammer nicht. Ziff. 4 Abs. 2 betrifft nur die Fälle, in denen ein Mitarbeiter vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch nimmt. Das hat mit der Quotierung des Anspruchs wegen des vorzeitigen, in vielen Fällen weit vor dem Bezug vom Altersruhegeld liegenden Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis nichts zu tun. Die Regelung knüpft daran an, dass nach Ziff. 3 Abs. 1 lit. b) der Anspruch auf Firmenrente zu dem Zeitpunkt fällig wird, an dem der Mitarbeiter aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Versorgungsansprüche auch schon vor Vollendung des 65. Lebensjahres geltend machen kann. So konnte nach dem 1986 einschlägigen Rentenrecht unter Umständen schon mit 60 Jahren ein Anspruch auf Altersrente gegeben sein (§ 1248 Abs. 1, Abs. 3 RVO; § 25 Abs. 1, Abs. 3 AVG). Für diese Fälle regelt die Rentenrichtlinie in Ziff. 4 Abs. 2 die Kürzung des nicht quotierten Rentenanspruchs.

56

Die Klägerin hat auch tatsächlich nach dieser Vorschrift keine Kürzung ihres Betriebsrentenanspruchs hinzunehmen, denn sie hat nicht vor Vollendung ihres 63 Lebensjahres die Firmenrente in Anspruch genommen. Damit scheidet nach Ziff. 4 Abs. 2 S. 3 der Rentenrichtlinie eine Kürzung aus.

57

cc. Bei anderer Betrachtungsweise käme es im Übrigen zu dem regelmäßig nicht gewollten Ergebnis, dass ein Arbeitnehmer schon zum Zeitpunkt der vorgezogenen Inanspruchnahme des Altersruhegeldes Betriebsrente in derselben Höhe erhielte, wie sie ihm ab Erreichen der festen Altersgrenze zustünde (vgl. hierzu BAG v. 27.03.2001 – 3 AZR 164/00 – juris, Rn. 35). Das hat im Übrigen auch das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

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4. Danach errechnet sich die Firmenrente der Klägerin zunächst einmal wie folgt:

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a. Für die Ermittlung der Vollrente der Klägerin ist entgegen der Auffassung der Parteien nicht auf eine fiktive Betriebszugehörigkeit bis zum vollendeten 65. Lebensjahr abzustellen, also auf 33 Dienstjahre (vgl. die Berechnung der Beklagten in der Anlage K 2 auf S. 2, Bl. 13 d.A.). Zum einen hätte die Klägerin zum 01.08.2017 noch keinen Anspruch auf (Regel-)Altersrente, sondern erst ab dem 01.02.2018, wie sich aus § 235 Abs. 2 SGB VI und auch der Rentenauskunft der Klägerin (Anl. B 1, Bl. 125 d.A.) ergibt. Vor allem aber folgt aus der Fälligkeitsregelung in Ziff. 3 Abs. 1 lit b) der Rentenrichtlinie, dass für die maximale Betriebszugehörigkeit das Datum zugrunde zu legen ist, ab dem der Klägerin ein Anspruch auf Altersruhegeld aufgrund gesetzlicher Bestimmung zusteht. Das ist bei der Klägerin der 01.08.2015. Seit diesem Tag bezieht sie eine Altersrente für langjährig Versicherte, wie sich aus dem von ihr vorgelegten Rentenbescheid (Bl. 24 f. d.A.) ergibt. Die Zeit vom 01.10.1983 bis zum 31.07.2015 umfasst 31 volle Dienstjahre.

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b. Bei 31 Dienstjahren beträgt die Firmenrente nach Ziff. 4 Abs. 1 12 % zuzüglich 21 X 0,8 %, also insgesamt 28,8 % des pensionsfähigen Bruttomonatseinkommens. Bei Ansetzung des – unstreitigen – maßgeblichen Bruttomonatseinkommens der Klägerin von € 3.493,- ergibt sich damit als Betrag für die Vollrente der Klägerin 28,8 % von € 3.493,-, also € 1.005,98.

61

5. Dieser Betrag ist gemäß Ziff. 6 der Rentenrichtlinie im Hinblick auf die dort geregelte Gesamtversorgungsgrenze von 70 % des pensionsfähigen Bruttoeinkommens auf € 2.445,10 (70 % v. € 3.493,-) abzüglich der in Ziff. 6 Abs. 3 genannten Versorgungsleistungen zu kürzen, da die Klägerin mehr als 25 Jahre in den Diensten der Beklagten stand. Für die Klägerin ist für diese Anrechnung unstreitig nur die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund von Pflichtbeiträgen relevant. Diese ist ausweislich der Rentenrichtlinie in der Höhe anzusetzen, wie sie sich aus dem am 01.01.1986 geltenden Leistungsrecht ergeben würde.

62

Diese fiktive Rente beträgt bei der Klägerin € 1.679,66.

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a. Maßgeblich ist die fiktive Rente, auf die die Klägerin mit Vollendung des 63. Lebensjahrs, dem Zeitpunkt, zu dem sie tatsächlich ihre Altersrente in Anspruch genommen hat, Anspruch gehabt hätte. Der Verweis auf das Leistungsrecht in der Rentenrichtlinie bezieht sich nur auf die Berechnung dieser Rente. Das ergibt eine Auslegung der Rentenrichtlinie.

64

aa. Deren Wortlaut ist in dem hier maßgeblichen Passus unklar. Dieser stellt ab auf die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, die sich aus dem am 01.01.1986 geltenden Leistungsrecht ergeben würden.

65

Die Verwendung des Plurals „Renten“ spricht dafür, dass die Beklagte bei Erlass der Rentenrichtlinie jedenfalls gesehen hat, dass es 1986 verschiedene Formen der Altersrente und insbesondere verschiedene Renteneintrittsalter für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gab. So erhielt nach § 25 Abs. 1 AVG ein Versicherter, der die Wartezeit nach § 25 Abs. 7 S.1 AVG erfüllte, mit Vollendung des 63. Lebensjahres Rente; ein Schwerbehinderter unter denselben Voraussetzungen bereits mit Eintritt des 60. Lebensjahres. Frauen und Langzeitarbeitslose konnten bei Erfüllung der Wartezeit nach § 25 Abs. 7 S.2 AVG bereits mit 60 Jahren Altersrente beziehen; die übrigen Versicherten – bei Erfüllung der Wartezeit nach Abs. 7 S. 3 – mit vollendetem 65. Lebensjahr. Für Arbeitnehmer, die unter die Reichsversicherungsordnung fielen, galt nach § 1248 RVO Entsprechendes.

66

Unklar ist die Rentenrichtlinie insoweit, als nicht deutlich wird, welche der Renten für die Berechnung des Renteneintrittsalters maßgeblich ist. Aus Sicht des Berufungsgerichts liegt es nahe darauf abzustellen, welche Rentenart von dem Arbeitnehmer / der Arbeitnehmerin tatsächlich in Anspruch genommen wurde. Insoweit folgt die Kammer der Auffassung der Beklagten aus ihrem Schriftsatz vom 16.08.2017 allerdings nicht uneingeschränkt. Die Ermittlung der fiktiven Rente lässt sich nicht unabhängig von der Frage durchführen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, also auch Lebensalter und Erfüllung der Wartezeit vorliegen.

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Nimmt also etwa ein schwerbehinderter Mitarbeiter der Beklagten vorzeitig Altersrente in Anspruch, ist für die Berechnung der Höhe der Betriebsrente auf das 60. Lebensjahr abzustellen. Nimmt jemand, wie im vorliegenden Fall die Klägerin, eine Rente wegen langjähriger Versicherung in Anspruch, ist gemäß § 25 Abs. 1 AVG die fiktive Rente auf das 63. Lebensjahr zu berechnen. Das erscheint dem Gericht pragmatisch und in der Praxis – mit einer noch zu erörternden Ausnahme – auch gut umsetzbar, so dass es dem Willen der Beklagten bei Erlass der Richtlinie auch entsprechen dürfte.

68

bb. Sinn und Zweck der Rentenrichtlinie in dem hier maßgeblichen Passus stehen dem nicht entgegen. Die Anrechnung einer fiktiven Rente auf die Gesamtversorgung dient ersichtlich der Beklagten zur Begrenzung ihres Risikos im Hinblick auf die künftige Rentenentwicklung. So soll ein auch damals schon absehbares Absinken des Niveaus der gesetzlichen Rente mit der Folge des Anstiegs der Betriebsrentenansprüche der Arbeitnehmer, wenn auf die tatsächlich gezahlte Rente als Anrechnungsbetrag abgestellt würde, vermieden werden. Mit dem „Einfrieren“ der anrechenbaren Rente auf das Niveau des Jahres 1986 hat die Beklagte eine dauerhafte Kalkulationsgrundlage für ihre Aufwendungen in der betrieblichen Altersversorgung. Dem widerspräche es, wenn für die Ermittlung der Rentenhöhe auf das jeweils aktuelle Renteneintrittsalter abgestellt würde. Dann hätte sich die Beklagte in ihrer Rentenrichtlinie den Unwägbarkeiten der zukünftigen Rentenpolitik unterworfen.

69

cc. Problematisch erscheint dem Gericht bei der vorgenommenen Auslegung nur der Fall, dass eine Arbeitnehmerin der Beklagten nach heutigem Recht ihre Regelaltersrente in Anspruch nimmt. Das wäre bei einer Arbeitnehmerin des Jahrgangs 1952 (wie die Klägerin) im Alter von 65 Jahren und 6 Monaten möglich, § 235 Abs. 2 SGB 6. Die Möglichkeit, eine Altersrente für Frauen in Anspruch zu nehmen, besteht für diese Frauen nicht mehr, § 237 a Abs. 1 SGB 6. Hier stellt sich die Frage, ob bei diesen Arbeitnehmerinnen nicht tatsächlich die fiktive Rente auf das 65. Lebensjahr plus 6 Monate zu berechnen ist. Anderenfalls könnte es zu einer unzulässigen Diskriminierung wegen des Geschlechts nach den Grundsätzen der B.-Entscheidung des EuGH (Rs. C-262/88) kommen. Ob und wie die Rentenrichtlinie der Beklagten in einem so gelagerten Sachverhalt anzuwenden wäre, bedarf jedoch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Die Klägerin hat nicht ihre Regelaltersrente in Anspruch genommen.

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b. Die fiktive Rente der Klägerin berechnet auf einem Renteneintritt mit vollendetem 63. Lebensjahr beträgt € 1.679,66.

71

Der Sachverständige hat in seinem vom Berufungsgericht in Auftrag gegebenen versicherungsmathematischen Gutachten die Grundlagen der Rentenberechnung auf Basis des Rentenrechts am 01.01.1986 ausführlich und – im Rahmen des Möglichen - sehr nachvollziehbar und überzeugend dargestellt. Gegen die Berechnung und das Ergebnis des Gutachters sind auch von beiden Seiten keine Einwände erhoben worden. Auch das Gericht hat insoweit keine Beanstandungen und macht sich die Ausführungen des Sachverständigen zur Berechnung der fiktiven Rente in vollem Umfang zu Eigen.

72

Allerdings hat der Gutachter – auftragsgemäß – die fiktive Rente auf das Renteneintrittsalter 65 Jahre ermittelt. Das war nach den obigen Ausführungen fehlerhaft. Die Klägerin hat dann auf demselben Berechnungsweg ihre fiktive Rente bezogen auf das Renteneintrittsalter 63. Lebensjahr ermittelt. Dass sie insoweit dieselben Rechengrößen zugrunde gelegt hat wie der Gutachter, lässt sich einer Gegenüberstellung der beiden Berechnungen entnehmen. In Zeile 2 der Anlage 2 zum Gutachten (Bl. 198 d.A.) berechnet der Gutachter die fiktive Rente der Klägerin. In deren Berechnung (Bl. 211 d.A.) legt sie dieselben Werte zugrunde, berechnet die Rente aber nur bis zum 31.07.2015, was bei dem Faktor „J“ (anrechenbare Versicherungsjahre) zu einer Reduzierung um 2 Jahre gegenüber der Berechnung des Gutachters führt. Im Übrigen ist die Berechnung unverändert. Dieser letzten Berechnung der Klägerin ist die Beklagte dann in ihrem folgenden Schriftsatz auch nicht mehr weiter entgegen getreten.

73

Es ergibt sich damit mit der Berechnung der Klägerin eine fiktive anrechenbare Rente von € 1.679,66.

74

c. Damit beträgt der Rentenanspruch der Klägerin vor der Quotierung: € 2.445,10 abzüglich € 1.679,66 = € 765,44.

75

6. Im Hinblick auf das vorzeitige Ausscheiden der Klägerin ist dieser Betrag nunmehr gemäß § 2 Abs.1 BetrAVG noch wie folgt zu kürzen:

76

Dauer der Betriebszugehörigkeit: 01.10.1983 – 31.03.2011: 330 Monate

77

Als Dauer der theoretisch möglichen Betriebszugehörigkeit ist bei einem Arbeitnehmer, der eine Rente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt, wie die Klägerin, der Eintritt des vollendeten 65. Lebensjahres (vgl. § 2 Abs. 1 S.1, 2. Halb. BetrAVG) maßgeblich. Daraus ergibt sich: 01.10.1983 – 19.07.2017: 405 Monate.

78

Das führt zu einem Quotienten von 330 : 405 = 81,48%.

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Damit beträgt der monatliche Betriebsrentenanspruch der Klägerin: € 765,44 x 0,8148 = € 623,68.

80

7. Da die Beklagte diesen Anspruch in den Monaten Dezember 2015 bis Mai 2016 nur jeweils in Höhe von € 498,34 erfüllt hat (§ 362 Abs. 1 BGB), steht der Klägerin für diese Monate noch ein Zahlungsanspruch in Höhe von 6 x € 125,34 = € 752,04 zu. Im Übrigen ist der im Berufungsverfahren gestellte Zahlungsantrag unbegründet.

81

Für die Monate August bis November 2015 bestehen keine Nachzahlungsansprüche der Klägerin, da diese sich gegen das Urteil des Arbeitsgerichts, mit der ihr für diese Monate jeweils ein Betrag von nur € 113,27 zugesprochen worden ist, nicht mit einem Zahlungsantrag gewehrt hat.

82

8. Zinsen kann die Klägerin auf die Differenzbeträge jeweils ab dem 1. des Folgemonats verlangen, §§ 286 Abs.1, Abs. 2 Nr.1, 288 Abs. 1 BGB. Die Firmenrente ist ausweislich Ziff. 10 Abs. 4 der Rentenrichtlinie monatlich nachträglich zu bewirken. Damit ist die Rente am Monatsletzten zu zahlen; fällt dieser Tag auf einen Sonnabend oder Feiertag, verschiebt sich der Verzugseintritt auf den nächsten Werktag (BAG, Urt. v. 19.05.2015 – 3 AZR 892/13 – juris, Rn. 24).

83

Da die Beklagte gegen das Urteil des Arbeitsgerichts uneingeschränkt Berufung eingelegt hat, sind auch die vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Zinsen für die Monate August bis November 2015 Gegenstand des Berufungsverfahrens. Insoweit gilt Folgendes: Da weder der 31.08., noch der 30.09.2015, noch der 30.11.2015 auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fielen, sind die monatlichen Renten an diesen Tagen fällig und ab dem 1. des Folgemonats zu verzinsen. Der 31.10.2015 war hingegen ein Sonnabend, so dass der Rentenanspruch der Klägerin erst am 02.11.2015 fällig war und demzufolge Verzug erst ab dem 03.11.2015 eintrat.

84

Da der 31.12.2015 kein Sonnabend, Sonntag oder Feiertag war, ist die Rente für Dezember 2015 ab 01.01.2016 zu verzinsen. Entsprechendes gilt für die Rentenansprüche in den Monaten Februar, März und Mai 2016. Der 31. Januar 2016 fiel auf einen Sonntag, sodass der Rentenanspruch erst am 01.02.2016 fällig war und die Beklagte sich insoweit seit dem 02.02.2016 in Verzug befindet. Der 30. April 2016 fiel auf einen Sonnabend, sodass der Rentenanspruch am 02.05.2016 fällig war und Verzug am 03.05.2016 eingetreten ist. Die weitergehenden Zinsanträge der Klägerin sind unbegründet.

85

B. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig und teilweise begründet.

86

I. Der Feststellungsantrag ist zulässig.

87

Die Frage, in welcher Höhe der Klägerin eine Betriebsrente zusteht, betrifft ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Dem Feststellungsinteresse steht nicht entgegen, dass die Klägerin bereits in der Lage ist, eine Leistungsklage auf gegenwärtige und zukünftige Leistungen (§ 258 ZPO) zu erheben. Die Möglichkeit, eine Leistungsklage zu erheben, steht einer Feststellungsklage dann nicht entgegen, wenn diese unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (BAG, Urt. v. 23.02.1988 – 3 AZR 408/86 – juris, Rn. 16).

88

Die Beklagte hat schriftsätzlich ausdrücklich erklärt, sich auch einem rechtskräftigen Feststellungstenor zur Höhe der von ihr geschuldeten Betriebsrente zu beugen, ohne dass es hierfür eines weiteren Titels bedürfe. Es kann daher ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass Gründe der Prozesswirtschaftlichkeit dem Feststellungsantrag nicht entgegenstehen.

89

Allerdings fehlt das Feststellungsinteresse, soweit über die Rentenansprüche der Klägerin bereits der Höhe nach abschließend entschieden wurde. Da weitere Rechtsfolgen und hier heraus resultierende Streitigkeiten über die Betriebsrente für diese Monate nicht ersichtlich sind, besteht insoweit kein Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung. Das betrifft hier die Monate September 2015 bis Mai 2016. Die begehrte Feststellung kann daher erst mit Wirkung ab Juni 2016 erfolgen.

90

II. Der Feststellungantrag ist auch nur zum Teil begründet.

91

1. Der Klägerin steht entgegen ihrem Hauptantrag nur ein monatlicher Rentenanspruch gegen die Beklagte in Höhe von € 623,68 zu. Der weitergehende Feststellungsantrag ist unbegründet. Wegen der Berechnung des Anspruchs wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

92

2. Entgegen der vom Arbeitsgericht vertretenen nicht näher begründeten Auffassung ist damit der Hauptantrag der Klägerin nicht insgesamt unbegründet. Ebenso wie eine Zahlungsklage teilweise begründet sein kann und nicht etwa, weil das Gericht die Forderung nur teilweise für begründet hält, die Klage insgesamt abgewiesen wird, ist auch eine Klage auf Feststellung der Höhe einer bestimmten Schuld in Geld ohne weiteres teilweise begründet oder eben teilweise unbegründet. Einer Klage auf Feststellung einer Schuld in bestimmter Höhe mag wegen der Möglichkeit der Leistungsklage in der Regel das Feststellungsinteresse fehlen. Ist sie aber – wie hier – zulässig, gibt es keinen Grund, ihre Begründetheit anders zu beurteilen als bei einer Leistungsklage.

93

Ein anderes Ergebnis wäre auch erkennbar unbillig, was gerade am vorliegenden Fall deutlich wird. Die Höhe des Betriebsrentenanspruchs der Klägerin ist nur mit erheblichem rechtlichen Aufwand zu ermitteln. Dabei sind verschiedene Ansichten zum Rechenweg vertretbar, es können auch nur Rundungsdifferenzen auftreten. Folgte man der Ansicht des Arbeitsgerichts, müsste die Klägerin in dieser schwierigen Frage den vom Gericht gewählten Berechnungsweg vorhersehen, sonst wäre ihre Klage in voller Höhe unbegründet. Das überzeugt nicht.

94

3. Auf den Hilfsantrag der Klägerin kommt es damit nicht an.

95

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen aus Sicht der Berufungskammer nicht vor. Es geht neben der Anwendung der vom BAG entwickelten Rechtsgrundsätze im Wesentlichen um die Auslegung der Rentenrichtlinie der Beklagten. Die möglicherweise grundsätzliche Rechtsfrage, ob diese Rentenrichtlinie in Teilen europarechtswidrig ist, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 2 Höhe der unverfallbaren Anwartschaft


(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe

Zivilprozessordnung - ZPO | § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage


Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn1.der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und2.diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 258 Klage auf wiederkehrende Leistungen


Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 35 Regelaltersrente


Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie 1. die Regelaltersgrenze erreicht und2. die allgemeine Wartezeit erfüllthaben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 235 Regelaltersrente


(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie 1. die Regelaltersgrenze erreicht und2. die allgemeine Wartezeit erfüllthaben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebens

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Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2013 - 12 Sa 184/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe des Ausgangsruhegelds des Klägers sowie Anpassungen seines Ruhegelds aufgrund vertraglicher Anpassungsregelungen.

2

Der im Februar 1939 geborene Kläger war vom 1. Januar 1973 bis zum 30. Juni 1997 bei der R E AG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte zu 2. ist, beschäftigt. Ihm wurde ein betriebliches Ruhegeld nach den als Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossenen „Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der R Aktiengesellschaft E“ vom 9. Februar 1989 (im Folgenden RL 02/89) zugesagt. Die RL 02/89 lauten auszugsweise wie folgt:

        

„Präambel

        

Durch die Neuregelung der Ruhegeldrichtlinien für die Mitarbeiter, die vor dem 01.04.1986 schon im Unternehmen beschäftigt waren, sollen die wirtschaftliche Belastung des Unternehmens verringert und die künftige Belastung kalkulierbar gemacht werden. Dies soll insbesondere erreicht werden durch:

        

-     

Abbau der Überversorgung,

        

-     

Ausgleich der seit 1966 eingetretenen und nicht in den Risikobereich des Unternehmens fallenden Mehrbelastungen,

        

-     

Begrenzung des Risikos des Unternehmens aus der Gesamtversorgung für den Fall, daß die Renten aus der Sozialversicherung sinken.

        

§ 1 Grundlagen der Ruhegeldordnung

        

(1) Die Mitarbeiter der R Aktiengesellschaft, E, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.04.1986 begonnen hat, erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen lebenslängliches Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung.

        

…       

        

§ 2 Voraussetzungen für die Ruhegeldgewährung

        

(1) Voraussetzungen für die Gewährung von Ruhegeld sind:

        

1. das Bestehen eines mindestens zehnjährigen ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses mit dem Unternehmen und

        

2. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen

        

a) der Vollendung des 65. Lebensjahres oder

        

b) der Inanspruchnahme der vorgezogenen oder flexiblen Altersrente oder

        

…     

        

Dienstzeiten vor Vollendung des 20. Lebensjahres im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bleiben unberücksichtigt.

        

…       

        

§ 4 Höhe des Ruhegeldes

        

(1) Das Ruhegeld beträgt nach zehnjähriger Dienstzeit 35 v. H. des letzten nach § 5 ruhegeldfähigen Diensteinkommens (ab 20. Lebensjahr gemäß § 2 Abs. 1, letzter Satz).

        

(2) Für jedes weitere vollendete Jahr, das der Mitarbeiter mehr als zehn Jahre ununterbrochen im Dienst des Unternehmens gestanden hat, steigt das Ruhegeld bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um 2 v. H. und von da ab um 1 v. H. des letzten nach § 5 ruhegeldfähigen Diensteinkommens. Die zur Berechnung der Höhe des Ruhegeldes zugrundezulegenden Dienstjahre werden auf volle Dienstjahre aufgerundet, wenn das Arbeitsverhältnis im letzten Dienstjahr wenigstens 183 Kalendertage bestanden hat. Bei der Berechnung der zehnjährigen Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 ist nicht aufzurunden.

        

(3) Der Höchstbetrag des Ruhegeldes darf 75 v. H. des letzten ruhegeldfähigen Diensteinkommens gemäß § 5 nicht übersteigen.

        

…     

        

(5) Auf das Ruhegeld werden die Renten nach Maßgabe des § 6 angerechnet.

        

§ 5 Berechnung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens

        

(1) Für die tariflichen Mitarbeiter wird der Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeldberechnung die letzte tarifliche monatliche Tabellenvergütung einschließlich etwaiger persönlicher Zulagen, Familiengeld, Leistungszulagen, Wechselschichtzuschläge und noch bestehender Überstundenpauschalen zugrundegelegt.

        

(2) Für alle nicht tariflich erfaßten Mitarbeiter ist für die Berechnung des Ruhegeldes bzw. der Hinterbliebenenversorgung die vertraglich festgesetzte außertarifliche Vergütung des letzten Monats vor Versetzung in den Ruhestand maßgebend.

        

(3) Alle in Abs. 1 und 2 nicht erwähnten Vergütungsbestandteile sind nicht ruhegeldfähig.

        

...    

        

(5) Die R-Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung wird für Pensionsfälle ab 1992 höchstens um die Inflationsrate angepaßt, soweit diese zum Zeitpunkt einer Rentenerhöhung unterhalb der Erhöhungen der Nettovergütungen der aktiven R-Mitarbeiter liegt. Übersteigt die Inflationsrate die Erhöhung der Nettovergütungen, verbleibt es bei der Anhebung der Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung um den Prozentsatz der Erhöhung der Nettovergütungen. Sollte die Erhöhung der Sozialversicherungsrenten gesetzlich von der bruttolohnbezogenen auf die nettolohnbezogene Rentendynamisierung umgestellt werden, tritt im Rahmen der beschriebenen Anpassung an die Stelle der Erhöhung der Nettovergütungen die Erhöhung der Sozialversicherungsrenten.

        

(6) Die Inflationsrate wird nach der Veränderung des durch das Statistische Bundesamt jährlich ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalten mit mittlerem Einkommen berechnet. Die Nettovergütung wird auf der Grundlage der Vergütungsgruppe 9, Stufe 16 des jeweiligen Vergütungstarifvertrages (auf der Basis des Manteltarifvertrages vom 21.07.1977/28.09.1982) unter Berücksichtigung der Steuerklasse III/0 abzüglich sämtlicher Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung) ermittelt.

        

(7) Die Anpassung der Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung erfolgt auf der Basis des bisherigen Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeldes, ohne daß die Erstberechnung des Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeldes nachvollzogen wird.

        

(8) Stichtag für die Anpassung der Betriebsrenten ist jeweils der Zeitpunkt der Anpassung der gesetzlichen Sozialversicherungsrenten.

        

(9) § 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 bleibt unberührt. Dabei sind zwischenzeitlich nach den vorstehenden Absätzen erfolgte Anhebungen der Betriebsrenten zu berücksichtigen.

        

§ 6 Anrechnung von Renten und Einkommen aus Tätigkeit

        

(1) Es ist davon auszugehen, daß der Mitarbeiter durch die Versetzung in den Ruhestand durch das Unternehmen nicht bessergestellt wird, als er sich vorher bei dem Unternehmen bezüglich seines Einkommens im Sinne des § 5 gestanden hat.

        

(2) Das Ruhegeld wird um die Hälfte derjenigen Beträge vermindert, die dem Mitarbeiter aufgrund jeweils bestehender Gesetze über Renten, Versicherungen, Pensionen und dergleichen zustehen; von der Anrechnung ausgenommen sind lediglich solche Teile dieser Leistungen, die ausschließlich auf eigenen Beitragsleistungen des Mitarbeiters - ohne Arbeitgeberbeteiligung - beruhen.

        

(3) Bezieht ein in den Ruhestand versetzter Mitarbeiter vor Vollendung seines 65. Lebensjahres Einkommen aus einer selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit, so dürfen diese Einkommen, zu dessen wahrheitsgemäßer Angabe der Mitarbeiter verpflichtet ist, und das Ruhegeld zusammen nicht höher sein als die Bezüge im Sinne des § 5 unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen nach § 6 Abs. 5. Von der Anrechnung anderweitiger Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit auf die betriebliche Rente sind Einkünfte ausgenommen, die gemäß § 1248 RVO bzw. § 25 AVG nicht zu berücksichtigen sind.

        

...     

        

(5) Das Gesamtmonatseinkommen eines Ruhegeldempfängers (Ruhegeld, gesetzliche Renten und sonstige Einkommen, soweit nicht gemäß Abs. 2 bis 4 von der Anrechnung ausgenommen) darf die nachstehend aufgeführten, nach der Dienstdauer ab vollendetem 20. Lebensjahr berechneten Höchstgrenzen nicht überschreiten; andernfalls erfolgt entsprechende Kürzung.

        

Höchstgrenzen sind bei 10 Dienstjahren = 63,0 %

        

bei 11 Dienstjahren = 63,6 %

        

…     

        

bei 31 Dienstjahren = 75,6 %

        

…     

        

der Begrenzungsgrundlage gemäß Abs. 8.

        

…       

        

(8) Als Begrenzungsgrundlage gilt 1/12 von 13 ruhegeldfähigen monatlichen Diensteinkommen im Sinne von § 5.

        

(9) Ändert sich die prozentuale Belastung des Einkommens eines aktiven Mitarbeiters durch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gegenüber dem Stand am 01.01.1990 um mehr als 4 Prozentpunkte, so sind die in Abs. 5 Satz 2 festgelegten Begrenzungsprozentsätze entsprechend zu ändern. Bei dieser Rechnung ist das monatliche Tarifgehalt der Vergütungsgruppe 9, Stufe 16, zugrundezulegen.

        

…       

        

§ 18 Fälligkeit und Ende des Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeldes

        

(1) Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeld werden nachträglich am Ende eines jeden Monats gezahlt.

        

…“    

3

Bei der R E AG galt eine Betriebsvereinbarung zur Frühpensionierung vom 5. Mai 1993 (im Folgenden BV Frühpensionierung), in der ua. Folgendes geregelt ist:

        

„7.     

Ruhegeld

                 

Für das betriebliche Ruhegeld im Anschluß an die Frühpensionierung gelten die Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenen-Versorgung der R E nach folgender Maßgabe:

                 

…       

        
                 

-       

Das betriebliche Ruhegeld wird gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 berechnet. Dabei erfolgt eine Kürzung in dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit bei Eintritt der Frühpensionierung zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres. …“

4

Der Kläger, der auf der Grundlage der BV Frühpensionierung aus dem Arbeitsverhältnis mit der R E AG ausgeschieden ist, bezieht seit dem 1. März 1999 ein Ruhegeld. Dieses belief sich zunächst auf 4.038,51 DM (= 2.064,86 Euro). Sein Ruhegeld wurde in der Folgezeit jährlich jeweils zum 1. Juli nach § 5 Abs. 5 bis Abs. 8 RL 02/89 angepasst.

5

Zum 1. April 2006 trat der Vergütungstarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Auszubildenden der Mitgliedsunternehmen der Tarifgruppe R vom 27. März 2006 (im Folgenden VTV 2006) in Kraft. Gemäß dessen § 1 Nr. 1 wurde der Vergütungstarifvertrag vom 25. Mai 2005 einschließlich aller Anlagen über den 31. März 2006 hinaus bis zum 30. Juni 2006 verlängert. Nach § 2 Nr. 1 VTV 2006 wurden die bisherigen Vergütungstabellen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Auszubildenden der Tarifgruppe R zum 1. Juli 2006 außer Kraft gesetzt und durch die harmonisierte Vergütungstabelle der Tarifgruppe R ersetzt. Die bisherige Vergütungsgruppe 9 Stufe 16 des früheren Vergütungstarifvertrags entsprach nach den Überleitungsvorschriften nunmehr der Gruppe B4 Erfahrungsstufe 4. Gleichzeitig wurde gemäß § 2 Nr. 2 VTV 2006 ab dem 1. Juli 2007 die Eckvergütung (Gruppe B1/Basis) der harmonisierten Vergütungstabelle der Tarifgruppe R um 3,1 % angehoben und kaufmännisch auf volle Euro gerundet; alle übrigen Tabellenvergütungen wurden entsprechend der Tabellensystematik daraus entwickelt und ebenfalls auf volle Euro gerundet. § 3 VTV 2006 enthielt darüber hinaus ua. folgende Bestimmung:

        

§ 3 Pauschalabgeltung

        

1.    

Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des verlängerten bzw. dieses Tarifvertrages fallen und deren Arbeitsverhältnis vom 01.04. bis 31.12.2006 nicht ruhte, erhalten eine Pauschalabgeltung in Höhe von 3.600 €.

        

…       

        
        

3.    

Arbeitnehmer, die in der Zeit vom 01.04.2006 bis 31.12.2006 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden oder ein Arbeitsverhältnis aufnehmen, erhalten den Betrag nach Nr. 1 anteilig. ...

        

…       

        
        

6.    

Die Pauschalabgeltung ist nicht ruhegeld-/versorgungsfähig.

        

7.    

Die Pauschalabgeltung wird mit der Vergütungsabrechnung für den Monat Juli 2006 ausgezahlt.

                 

Bei vorheriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt die anteilige Zahlung mit der letzten Vergütungsabrechnung.“

6

Im Jahr 2006 schlossen nahezu alle mit dem Konzern der Beklagten zu 3. verbundenen Unternehmen inhaltsgleich formulierte Betriebsvereinbarungen, mit denen die Anpassungsregelungen für das Ruhegeld neu gefasst wurden. Auch für den Kläger sah eine solche Betriebsvereinbarung eine Änderung des § 5 RL 02/89 dahin vor, dass die laufenden Versorgungsleistungen jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahrs nur noch um 1 % anzupassen waren. Dementsprechend wurde das Ruhegeld des Klägers zunächst nur noch um 1 % jährlich erhöht. Nachdem die Gerichte für Arbeitssachen darauf erkannten, dass die Änderung der Anpassungsregelungen unwirksam war (vgl. etwa BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - BAGE 138, 197), nahm die R S GmbH mit Schreiben vom 29. Juli 2010 eine Nachberechnung des Ruhegelds nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG für die Monate ab März 2005 vor und zahlte noch im Juli 2010 den Differenzbetrag für die Vergangenheit bis zum 30. Juni 2010 nach.

7

Mit der Klage begehrt der Kläger von den Beklagten die Zahlung rückständigen Ruhegelds für die Monate Januar 2006 bis einschließlich Dezember 2009 sowie sich hierauf ergebender Zinsen bis einschließlich 9. Oktober 2012.

8

Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - die Ansicht vertreten, ihm stünde ein höheres als das von den Beklagten berechnete Ruhegeld zu. Die Berechnung des Ausgangsruhegelds zum 1. März 1999 sei unzutreffend. Die in § 6 Abs. 5 RL 02/89 festgelegte Gesamtversorgungsobergrenze sei nicht bereits bei der Berechnung der nach § 2 Abs. 1 BetrAVG iVm. Nr. 7 BV Frühpensionierung maßgeblichen fiktiven Vollrente zu berücksichtigen. Vielmehr sei zunächst eine Quotierung des nach § 4 RL 02/89 ermittelten Ruhegelds wegen des vorzeitigen Ausscheidens vorzunehmen und das derart gekürzte Ruhegeld bei der Berechnung des Gesamtmonatseinkommens iSd. § 6 Abs. 5 RL 02/89 in Ansatz zu bringen. Danach ergebe sich ein Ausgangsruhegeld iHv. 2.240,37 Euro.

9

Darüber hinaus seien die Beklagten verpflichtet, sein Ruhegeld nach § 5 Abs. 5 RL 02/89 zum 1. Juli 2006 an die Inflationsrate iHv. 2,04 % anzupassen. Der Anstieg der Nettovergütungen der aktiven R-Mitarbeiter sei - bis auf das Jahr 2002 - in allen Jahren seit Beginn seines Ruhegeldbezugs und damit auch zum 1. Juli 2006 höher gewesen als die Inflationsrate. Bei der Berechnung des Nettolohnanstiegs müsse auch die für die Monate April 2006 bis Dezember 2006 gezahlte Pauschalabgeltung nach § 3 Nr. 1 VTV 2006 mit monatlich 400,00 Euro berücksichtigt werden.

10

Der Kläger hat, soweit für die Revision noch von Interesse, zuletzt beantragt,

        

1.      

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 9.758,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2.953,79 Euro nebst weiteren Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.758,26 Euro seit dem 10. Oktober 2012 zu zahlen,

        

2.    

hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1., die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 7.652,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2.405,32 Euro nebst weiteren Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.652,14 Euro seit dem 10. Oktober 2012 zu zahlen.

11

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, die Berechnung des Ausgangsruhegelds sei zutreffend. Die Gesamtversorgungsobergrenze in § 6 Abs. 5 RL 02/89 sei bereits bei der Berechnung der nach § 2 Abs. 1 BetrAVG iVm. Nr. 7 BV Frühpensionierung maßgeblichen fiktiven Vollrente zu berücksichtigen. Eine Anpassung des Ruhegelds zum 1. Juli 2006 an die Inflationsrate komme nicht in Betracht. Die Nettovergütungen der aktiven R-Mitarbeiter seien in diesem Anpassungsprüfungszeitraum gesunken. Das Tabellenentgelt für die Vergütungsgruppe 9 Stufe 16 VTV habe seit dem 1. April 2005 3.301,00 Euro brutto betragen und sei erst zum 1. Januar 2007 auf 3.404,33 Euro angestiegen. Die Zahlung der einmaligen Pauschalabgeltung nach § 3 Nr. 1 VTV 2006 sei nicht zu berücksichtigen.

12

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

14

I. Das Landesarbeitsgericht ist allerdings zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts hinsichtlich der begehrten Zinsen teilweise unzulässig war.

15

1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - soweit in der Revision noch von Bedeutung - die Zahlung rückständigen Ruhegelds für die Monate Januar 2006 bis einschließlich Dezember 2009, das sich aufgrund eines höheren Ausgangsruhegelds des Klägers und einer - mit Ausnahme des Jahrs 2002 - jährlichen Anpassung seines Ruhegelds an den Inflationsausgleich zum jeweils 1. Juli seit Rentenbeginn ergibt, sowie die Zahlung der sich auf diese Nachzahlungsansprüche ergebenden Zinsen. Verzugszinsen auf bereits von den Beklagten nachgezahltes Ruhegeld begehrt der Kläger mit seiner Klage hingegen nicht. Er hat zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, die Beklagten seien verpflichtet, ihm wegen verspäteter Zahlung des nach § 5 Abs. 5 bis Abs. 8 RL 02/89 zum 1. Juli 2008 und zum 1. Juli 2009 an die Inflationsrate anzupassenden Ruhegelds Verzugszinsen zu zahlen. Zwar lässt er sich die Nachzahlungen der Beklagten im Juli 2010 auf seine Gesamtforderung anrechnen; seinen Zinsantrag ändert er insoweit jedoch nicht.

16

2. Auf der Grundlage dieses Streitgegenstands war die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts daher insgesamt zulässig. Das Arbeitsgericht hat - soweit in der Revision noch von Bedeutung - angenommen, dem Kläger stünde für die Zeit von Januar 2006 bis Dezember 2009 kein Anspruch auf Nachzahlung von Ruhegeld zu. Daher könne er auch die Zahlung von Verzugszinsen hierauf nicht verlangen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er macht unter Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen geltend, sein Ausgangsruhegeld sei fehlerhaft berechnet und auch zum 1. Juli 2006 hätte eine Anpassung nach § 5 Abs. 5 RL 02/89 iHv. 2,04 % erfolgen müssen. Soweit das Arbeitsgericht die Klage auf Zahlung von Verzugszinsen mangels Vorliegens einer Hauptforderung abgewiesen hat, bedurfte die Berufung keiner gesonderten Begründung. Zwar muss bei mehreren Streitgegenständen für jeden eine auf die angefochtene Entscheidung zugeschnittene Rechtsmittelbegründung gegeben werden; fehlen Ausführungen zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (vgl. etwa BAG 16. März 2004 - 9 AZR 323/03 - zu A II 1 der Gründe, BAGE 110, 45). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn - wie vorliegend - die Entscheidung über den einen Streitgegenstand von der Entscheidung über den anderen Streitgegenstand abhängt (BAG 16. Oktober 2007 - 9 AZR 144/07 - Rn. 28 mwN).

17

Soweit das Arbeitsgericht darüber hinaus angenommen hat, dem Kläger stünden auch keine Verzugszinsen wegen der erst im Juli 2010 erfolgten und damit verspäteten Zahlung des nach § 5 Abs. 5 RL 02/89 zum 1. Juli 2008 und zum 1. Juli 2009 an die Inflationsrate anzupassenden Ruhegelds zu, da seinem Vortrag die Höhe der Zinsen nicht entnommen werden könne, musste der Kläger sich hiermit in seiner Berufung nicht auseinandersetzen. Das Arbeitsgericht hat insoweit unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über einen prozessualen Anspruch entschieden, der nicht streitgegenständlich war. Für das vorliegende Verfahren war es entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts daher unerheblich, dass sich die Berufung des Klägers mit dieser Begründung des Arbeitsgerichts nicht befasst. Indem der Kläger seinen Zinsanspruch unverändert weiterverfolgt hat, ist das gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßende Urteil des Arbeitsgerichts insgesamt in die Rechtsmittelinstanzen gelangt. Da der Senat unter diesem Gesichtspunkt keine Entscheidung getroffen hat, liegt auch kein rechtskräftiges Urteil über mögliche aufgrund verspäteter Leistung zu zahlende Zinsen vor.

18

II. Dennoch bleibt die Revision in der Sache erfolglos. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung rückständigen Ruhegelds für die Monate Januar 2006 bis Dezember 2009 und damit auch kein Anspruch auf Zahlung sich daraus ergebender Verzugszinsen zu. Die Beklagten haben das Ausgangsruhegeld zutreffend berechnet. Der Kläger kann kein höheres als das gezahlte Ausgangsruhegeld iHv. 4.038,51 DM (entspricht 2.064,86 Euro) verlangen. Auch war das Ruhegeld des Klägers zum 1. Juli 2006 nicht um 2,04 % anzupassen. Daher hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Zahlung der begehrten Verzugszinsen.

19

1. Die Klage ist insgesamt zulässig. Allerdings kommt dem „Hilfsantrag“ keine eigenständige Bedeutung zu; er ist prozessual unbeachtlich.

20

a) Die gerichtliche Geltendmachung eines zahlenmäßig teilbaren Anspruchs enthält regelmäßig auch die Geltendmachung eines Anspruchs, der in seiner Höhe unterhalb des bezifferten (Haupt-)Anspruchs liegt. Aus § 308 Abs. 1 ZPO folgt, dass ein Gericht ein „Weniger“ zuerkennen darf und muss, wenn dieses Begehren im jeweiligen Sachantrag enthalten ist. Etwas anderes gilt, wenn es sich nicht um „Weniger“, sondern um etwas „Anderes“ handelt. Dies ist durch Auslegung des Klageantrags zu ermitteln (vgl. BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 853/08 - Rn. 15 mwN, BAGE 135, 13).

21

b) Danach umfasst der „Hauptantrag“ auch die mit dem „Hilfsantrag“ verfolgten Beträge. Mit dem „Hauptantrag“ begehrt der Kläger Nachzahlungsansprüche für die Monate Januar 2006 bis einschließlich Dezember 2009, die sich aus einem höheren Ausgangsruhegeld und einer Anpassung seines Ruhegelds an den Inflationsausgleich zum 1. Juli eines jeden Jahrs seit Beginn des Ruhegeldbezugs - mit Ausnahme des Jahrs 2002 - ergeben, sowie die Zahlung der sich auf diese Nachzahlungsansprüche ergebenden Zinsen. Gegenstand des „Hilfsantrags“ sind demgegenüber nur Ansprüche auf Zahlung rückständigen Ruhegelds für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009, die aus einer fehlerhaften Erstberechnung des Ruhegelds und seiner jährlichen Anpassung an den Kaufkraftverlust zum jeweils 1. Juli seit Rentenbeginn mit Ausnahme der Jahre 2002 und 2006 resultieren, sowie die Zahlung der sich auf diese Nachzahlungsansprüche ergebenden Zinsen. Der Kläger geht somit im Rahmen der Begründung seines „Hilfsantrags“ vorsorglich davon aus, dass eine Erhöhung seines Ruhegelds nicht nur zum 1. Juli 2002, sondern auch zum 1. Juli 2006 unterbleiben durfte. Damit ist das mit dem „Hilfsantrag“ verfolgte Begehren bereits vom „Hauptantrag“ umfasst.

22

2. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zu.

23

a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung rückständigen Ruhegelds für die Monate Januar 2006 bis Dezember 2009.

24

aa) Das Ausgangsruhegeld des Klägers ist entgegen seiner Rechtsauffassung zutreffend berechnet. Zum 1. März 1999 stand ihm nach den RL 02/89 lediglich ein Ruhegeld iHv. 4.038,51 DM, mithin iHv. 2.064,86 Euro zu.

25

(1) Das Ausgangsruhegeld des Klägers wurde wie folgt berechnet: Das ruhegeldfähige Einkommen des Klägers belief sich bei seinem Ausscheiden auf 9.374,40 DM. Nach § 4 Abs. 1 bis Abs. 3 RL 02/89 wurden für 31 anrechnungsfähige Dienstjahre (mögliche Dienstzeit vom 1. Januar 1973 bis zum 28. Februar 2004) 71 % des ruhegeldfähigen Einkommens und damit 6.655,82 DM zugrunde gelegt. Von diesem Betrag wurden nach § 6 Abs. 2 RL 02/89 50 % der fiktiven auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs hochgerechneten Sozialversicherungsrente iHv. 2.869,31 DM, dh. 1.434,66 DM in Abzug gebracht. Danach verblieb ein Betrag iHv. 5.221,16 DM. Anschließend wurde ermittelt, ob das so errechnete Ruhegeld zusammen mit der Sozialversicherungsrente die sich nach § 6 Abs. 5 und Abs. 8 RL 02/89 ergebende Gesamtversorgungsobergrenze übersteigt. Da sich das fiktive Monatseinkommen des Klägers, bestehend aus dem Ruhegeld iHv. 5.221,16 DM und der Sozialversicherungsrente iHv. 2.869,31 DM, auf insgesamt 8.090,47 DM belief und damit die in § 6 Abs. 5 und Abs. 8 RL 02/89 definierte Obergrenze von 7.677,63 DM (75,6 % von 13/12 des ruhegeldfähigen Einkommens iHv. 9.374,40 DM) um 412,84 DM überstieg, wurde dieser Differenzbetrag vom errechneten Ruhegeld iHv. 5.221,16 DM in Abzug gebracht. Das sich danach ergebende Ruhegeld iHv. 4.808,32 DM wurde wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers nach Nr. 7 BV Frühpensionierung iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG mit dem ermittelten Quotienten 0,8399 multipliziert und dementsprechend zeitratierlich gekürzt. Dies ergab ein Ausgangsruhegeld iHv. 4.038,51 DM. Das entspricht 2.064,86 Euro.

26

(2) Diese Berechnung ist zutreffend. Nach Nr. 7 BV Frühpensionierung richtet sich die Berechnung des Ausgangsruhegelds des Klägers grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 BetrAVG. Deshalb ist zunächst die dem Kläger nach den RL 02/89 zustehende Leistung, die ihm bei einem Verbleib im Unternehmen bis zum Erreichen der festen Altersgrenze zugestanden hätte, unter Berücksichtigung der Obergrenze in § 6 Abs. 5 und Abs. 8 RL 02/89 zu ermitteln und erst im Anschluss daran die Kürzung wegen seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis nach den Vorgaben der Nr. 7 BV Frühpensionierung vorzunehmen.

27

(a) Die Berechnung des Ruhegelds des vorzeitig - vor dem Eintritt des Versorgungsfalls - aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen, die Altersrente nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch nehmenden Klägers richtet sich nach Nr. 7 BV Frühpensionierung iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG.

28

(aa) Der Kläger ist vorzeitig, dh. vor Erreichen der festen Altersgrenze von 65 Jahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a RL 02/89 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und hat das Ruhegeld vorgezogen nach § 6 BetrAVG in Anspruch genommen. Die RL 02/89 enthalten keine Regelungen für die Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 RL 02/89 setzt die Gewährung von Ruhegeld neben der Vollendung der Wartezeit voraus, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Vollendung des 65. Lebensjahrs, der Inanspruchnahme der vorgezogenen oder flexiblen Altersrente oder einer durch den Rentenversicherungsträger anerkannten Erwerbsunfähigkeit erfolgt. Die Bestimmungen zeigen, dass die RL 02/89 nur die Ansprüche der Arbeitnehmer regeln wollen, deren Arbeitsverhältnis bis zum Eintritt des Versorgungsfalls bestanden hat. § 6 Abs. 1 RL 02/89 bestätigt dies. Die Formulierung „durch die Versetzung in den Ruhestand“ lässt erkennen, dass der Regelung ersichtlich die Vorstellung zugrunde liegt, dass der Arbeitnehmer, der Ruhegeld in Anspruch nimmt, bis zu dessen Bezug auch betriebstreu war.

29

(bb) Die Erstberechnung des Ruhegelds des auf der Grundlage der BV Frühpensionierung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Klägers bestimmt sich jedoch nach den Regelungen in Nr. 7 BV Frühpensionierung. Danach ist das betriebliche Ruhegeld nach § 2 Abs. 1 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (im Folgenden BetrAVG aF) zu berechnen, wobei - anders als in § 2 Abs. 1 BetrAVG aF vorgesehen - die Kürzung des fiktiven Ruhegelds nicht bezogen auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs als fester Altersgrenze (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a RL 02/89), sondern bezogen auf die Vollendung des 63. Lebensjahrs zu erfolgen hat.

30

(b) Nach den Vorgaben des § 2 Abs. 1 BetrAVG aF hat ein vor Eintritt des Versorgungsfalls mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedener Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen entspricht. Zur Berechnung der bei Eintritt des Versorgungsfalls zu zahlenden Betriebsrente ist danach zunächst die sog. Vollrente, dh. die Leistung zu ermitteln, die dem Arbeitnehmer bei einem Verbleib im Unternehmen bis zum Erreichen der festen Altersgrenze zugestanden hätte. Demgemäß sind zunächst alle in der Versorgungsordnung vorgegebenen Berechnungsschritte zur Ermittlung der fiktiven Vollrente durchzuführen und erst im Anschluss daran ist die zeitratierliche Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmen(vgl. bereits BAG 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 - Rn. 20 ff., BAGE 117, 268). Ist dem Arbeitnehmer eine Gesamtversorgung zugesagt, so hat dies daher grundsätzlich zur Folge, dass eine in der Versorgungsordnung enthaltene Gesamtversorgungsobergrenze bereits bei der Berechnung der maßgeblichen fiktiven Vollversorgung zu berücksichtigen ist. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die Versorgungsordnung oder eine sonstige, für die Höhe des Altersruhegelds maßgebliche Regelung eine von § 2 Abs. 1 BetrAVG abweichende Berechnung zugunsten der Versorgungsberechtigten(§ 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG) vorsieht.

31

(c) Danach ist das Ausgangsruhegeld des Klägers zutreffend berechnet worden. Nr. 7 BV Frühpensionierung sieht für die Ermittlung des dem Kläger bei einem Verbleib im Unternehmen bis zum Erreichen der festen Altersgrenze zustehenden - fiktiven - Ruhegelds keine von § 2 Abs. 1 BetrAVG aF abweichende Regelung vor. Die Bestimmung verweist vielmehr insoweit ausdrücklich auf § 2 Abs. 1 BetrAVG aF und ordnet lediglich an, dass die Kürzung des zunächst nach den Vorgaben der RL 02/89 ermittelten fiktiven Ruhegelds - anders als in § 2 Abs. 1 BetrAVG aF vorgesehen - nicht bezogen auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a RL 02/89), sondern bezogen auf die Vollendung des 63. Lebensjahrs zu erfolgen hat.

32

(d) Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es deshalb nicht darauf an, ob die Gesamtversorgungsobergrenze in § 6 Abs. 5 und Abs. 8 RL 02/89 im Hinblick auf die Bestimmungen in der Präambel der RL 02/89 (auch) darauf abzielt, eine etwaige Überversorgung zu vermeiden. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 21. März 2006 (- 3 AZR 374/05 - Rn. 20 ff., BAGE 117, 268) die in früheren Entscheidungen aufgestellte Auslegungsregel, wonach eine Höchstbegrenzungsklausel in einer Versorgungsordnung im Zweifel dahin auszulegen sei, dass Voll- und Teilrenten zunächst unabhängig von der Höchstbegrenzungsklausel zu berechnen und diese Renten daher erst bei Überschreiten der Höchstgrenzen zu kürzen seien (vgl. BAG 8. Mai 1990 - 3 AZR 341/88 - zu I 2 b der Gründe; 24. Juni 1986 - 3 AZR 630/84 - zu II 2 b der Gründe), ausdrücklich aufgegeben. Sofern die Entscheidung des Senats vom 21. März 2006 (- 3 AZR 374/05 - aaO) dahin zu verstehen sein sollte, dass die Frage, ob eine Gesamtversorgungsobergrenze bereits bei der Ermittlung der fiktiven Vollrente nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zu berücksichtigen ist, davon abhängt, welcher Zweck mit der Höchstbegrenzungsklausel verfolgt wird, insbesondere, ob durch diese auch eine Überversorgung verhindert werden soll, hält der Senat hieran nicht weiter fest. Für die Frage, welcher Anteil an einer erreichbaren Vollrente einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer zusteht, hat der Zweck der Begrenzungsregelung keine Bedeutung. Die Anwendung der Begrenzungsregelung erst auf die Berechnung der anteiligen Rente des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers kommt nur in Betracht, wenn eine Versorgungsregelung - anders als hier - dies ausdrücklich vorsieht.

33

(e) Da sich die Erstberechnung des Ruhegelds des Klägers nach § 2 Abs. 1 BetrAVG iVm. Nr. 7 BV Frühpensionierung richtet, kam es nicht darauf an, wie die Regelungen in § 6 Abs. 3 RL 02/89 über die Anrechnung von Einkommen des Versorgungsempfängers aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit auszulegen sind. Diese Regelungen betreffen andere Fallgestaltungen, aus denen keine Auslegungshilfe für die hier zur Entscheidung stehende Problematik gewonnen werden kann.

34

bb) Dem Kläger stehen gegen die Beklagten auch keine sich aus der Anwendung der vertraglichen Anpassungsregelung nach § 5 Abs. 5 bis Abs. 8 RL 02/89 ergebenden Ansprüche auf Zahlung eines höheren Ruhegelds für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 zu. Ausgehend von einem Ausgangsruhegeld des Klägers iHv. 4.038,51 DM sind seine Ansprüche auf Zahlung eines nach § 5 Abs. 5 RL 02/89 anzupassenden Ruhegelds für den streitbefangenen Zeitraum erfüllt. Die Parteien gehen - mit Ausnahme des Anpassungsstichtags 1. Juli 2006 - im Rahmen der Revision übereinstimmend davon aus, dass das Ausgangsruhegeld des Klägers seit Rentenbeginn jährlich zum 1. Juli an die Inflationsrate anzupassen ist und nur zum 1. Juli 2002 keine Erhöhung zu erfolgen hatte. Das Ruhegeld war zum 1. Juli 2006 nicht nach § 5 Abs. 5 RL 02/89 um 2,04 % zu erhöhen. Nach § 5 Abs. 5 Satz 2 RL 02/89 verbleibt es bei der Anhebung der Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung um den Prozentsatz der Erhöhung der Nettovergütung, wenn die Inflationsrate die Erhöhung der Nettovergütung übersteigt. Diese Voraussetzungen waren zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2006 gegeben. Die Nettovergütung der R-Mitarbeiter ist in der Zeit von Juni 2005 bis Juni 2006 nicht angestiegen. Demgemäß war das Ruhegeld des Klägers zum 1. Juli 2006 nicht anzuheben.

35

(1) Da der Vergütungstarifvertrag vom 25. Mai 2005 nach § 1 Nr. 1 VTV 2006 bis zum 30. Juni 2006 weiter galt, belief sich das nach § 5 Abs. 6 RL 02/89 maßgebliche tarifliche Entgelt der Vergütungsgruppe 9 Stufe 16 sowohl im Juni 2005 als auch im Juni 2006 auf insgesamt 3.301,00 Euro brutto. Erst zum 1. Juli 2006 wurden nach § 2 Nr. 1 VTV 2006 die bisherigen Vergütungstabellen durch neue ersetzt. Soweit dadurch die Vergütung für die nach den Überleitungsbestimmungen der früheren Vergütungsgruppe 9 Stufe 16 entsprechende Gruppe B4 Erfahrungsstufe 4 ab dem 1. Juli 2006 auf monatlich 3.374,00 Euro angestiegen ist, ist dies vorliegend unerheblich. Prüfungszeitraum für die zum 1. Juli eines jeden Jahrs vorzunehmende Anpassung nach § 5 Abs. 5 RL 02/89 ist - anders als im Rahmen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG(vgl. dazu etwa BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 22 mwN, BAGE 142, 116) - sowohl für die Inflationsrate als auch für die Nettovergütung der aktiven R-Mitarbeiter die Zeit seit dem letzten Anpassungsstichtag bis zum nachfolgenden Stichtag. Zum Stichtag muss die maßgebliche tatsächliche Lage schon gegeben sein und darf nicht erst zeitgleich mit ihm eintreten. Daher ist auf die den jeweiligen Stichtagen vorhergehenden Monate abzustellen. Vergütungsveränderungen, die zum 1. Juli 2006 in Kraft treten, sind deshalb nicht bei der vertraglichen Anpassung zum 1. Juli 2006, sondern erst zum 1. Juli 2007 zu berücksichtigen.

36

(2) Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist bei der Berechnung der Nettovergütungsentwicklung nach § 5 Abs. 5 RL 02/89 zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2006 die nach § 3 Nr. 1 VTV 2006 für die Monate April 2006 bis Dezember 2006 gezahlte Pauschalabgeltung nicht anteilig iHv. 400,00 Euro zu berücksichtigen. Nach § 5 Abs. 6 RL 02/89 wird die Nettovergütung auf der Grundlage der Vergütungsgruppe 9 Stufe 16 des jeweiligen Vergütungstarifvertrags ermittelt. Pauschale tarifliche Einmalzahlungen sind danach nicht in die Berechnung einzubeziehen. Dies ergibt die Auslegung von § 5 Abs. 6 RL 02/89(zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. BAG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 21).

37

(a) Bereits der Wortlaut der Bestimmung spricht dafür, dass für die Ermittlung der Nettolohnentwicklung der R-Mitarbeiter nur das Tabellenentgelt der in § 5 Abs. 6 RL 02/89 genannten Vergütungsgruppe und Stufe, nicht jedoch sonstige Einmalzahlungen maßgeblich sein sollen. Anders als § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG knüpft die Regelung nicht an den Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens an, sondern benennt eine konkrete Vergütungsgruppe und -stufe, auf die zur Berechnung der Reallohnentwicklung nach § 5 Abs. 5 RL 02/89 abzustellen ist.

38

(b) Auch der Regelungszusammenhang unterstützt dieses Verständnis. Nach § 6 Abs. 9 Satz 1 RL 02/89 sind die in Abs. 5 Satz 2 RL 02/89 festgelegten Begrenzungsprozentsätze entsprechend zu ändern, wenn sich die prozentuale Belastung des Einkommens eines aktiven Mitarbeiters durch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gegenüber dem Stand am 1. Januar 1990 um mehr als vier Prozentpunkte verändert. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist nach § 6 Abs. 9 Satz 2 RL 02/89 das monatliche Tarifgehalt der Vergütungsgruppe 9 Stufe 16 zugrunde zu legen. Nach den Vorstellungen der Betriebsparteien finden damit etwaige tarifliche Einmalzahlungen auch bei der Anpassung der Gesamtversorgungsobergrenzen an die Nettolohnentwicklung keine Berücksichtigung.

39

(c) Sinn und Zweck von § 5 Abs. 6 RL 02/89 sprechen ebenfalls für die vorliegende Auslegung. Mit der Regelung des § 5 Abs. 6 RL 02/89 wollten die Betriebsparteien offensichtlich eine in der Praxis einfach handhabbare Methode zur Berechnung der Nettolohnentwicklung der R-Mitarbeiter iSd. § 5 Abs. 5 RL 02/89 schaffen. Dem Interesse an einer einfach zu handhabenden Regelung entspricht es, nur auf das - leicht feststellbare - tabellenwirksame Entgelt abzustellen und nicht noch zusätzlich anderweitige Vergütungsbestandteile zu berücksichtigen. Zudem soll mit der Regelung in § 5 Abs. 5 RL 02/89, wie die Anknüpfung an den Kaufkraftverlust zeigt, erkennbar auch nur eine Anpassung an die dauerhafte Nettolohnentwicklung nachgezeichnet werden. Einmalzahlungen wie die Pauschalabgeltung nach § 3 Nr. 1 VTV 2006 führen indes nicht zu einem dauerhaften Anstieg der Nettovergütung, sondern werden lediglich für bestimmte Monate gewährt. Darüber hinaus fehlt es der Pauschalabgeltung nach § 3 Nr. 1 VTV 2006 auch an einem Bezug zu einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe 9 Stufe 16. Die Abgeltung war jedem Arbeitnehmer zu gewähren, der im maßgeblichen Zeitraum April 2006 bis Dezember 2006 beschäftigt wurde, unabhängig von einer individuellen Vergütungsgruppe.

40

(d) Die Auslegung der RL 02/89 entspricht auch den Vorstellungen der Tarifvertragsparteien des VTV 2006. Diese haben in § 3 Nr. 6 VTV 2006 ausdrücklich bestimmt, dass die Pauschalabgeltung nicht ruhegeld- und versorgungsfähig ist. Dadurch haben sie verdeutlicht, dass die Pauschalabgeltung bei der Berechnung des Ruhegelds und deshalb auch bei der Anpassung nicht berücksichtigt werden soll.

41

(3) Nach § 5 Abs. 5 Satz 2 RL 02/89 überstieg damit die Inflationsrate die Erhöhung der Nettovergütungen der R-Mitarbeiter in der Zeit von Juni 2005 bis Juni 2006. Die Bruttovergütung nach der Vergütungsgruppe 9 Stufe 16 des Vergütungstarifvertrags hat sich im entsprechenden Zeitraum nicht erhöht. Das tarifliche Entgelt belief sich sowohl zum 30. Juni 2005 als auch zum 30. Juni 2006 auf insgesamt 3.301,00 Euro brutto. Unter Zugrundelegung der in § 5 Abs. 6 RL 02/89 genannten Steuermerkmale ergibt sich nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge infolge der unveränderten Steuersätze und der in diesem Zeitraum insgesamt leicht angestiegenen Sozialversicherungsbeiträge im Juni 2006 jedenfalls kein höherer Nettoverdienst als im Juni 2005.

42

(4) Entgegen der Ansicht des Klägers findet die Regelung des § 5 Abs. 5 Satz 2 RL 02/89 - trotz ihres insoweit missverständlichen Wortlauts - auch Anwendung, wenn im maßgeblichen Prüfungszeitraum keine Erhöhung der Nettoverdienste stattgefunden hat. Die Bestimmung knüpft erkennbar an die vom Senat zu § 16 Abs. 1 BetrAVG entwickelten Vorgaben an. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Bei seiner Anpassungsentscheidung hat der Arbeitgeber die Belange der Versorgungsempfänger zu berücksichtigen, die durch den Anpassungsbedarf und die sog. reallohnbezogene Obergrenze bestimmt werden. Dabei begrenzt die sog. reallohnbezogene Obergrenze den auf der Grundlage des zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlustes ermittelten Anpassungsbedarf (vgl. etwa BAG 18. März 2014 - 3 AZR 249/12 - Rn. 17 f.). Sind daher im maßgeblichen Anpassungsprüfungszeitraum die Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmer nicht angestiegen, muss der Arbeitgeber die Betriebsrente nicht an den Kaufkraftverlust anpassen. Nichts anderes regelt auch § 5 Abs. 5 Satz 2 RL 02/89.

43

b) Mangels Hauptforderung steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen auf noch rückständiges Ruhegeld zu.

44

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt     

        

        

        

    S. Hopfner    

        

    Schepers     

                 

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
19471651
19482652
19493653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Regelaltersgrenze nicht angehoben.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. September 2013 - 12 Sa 440/13 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 11. Januar 2013 - 5 Ca 4847/09 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger über die vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Beträge hinaus weitere 660,48 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 12,35 Euro seit dem 1. August 2007, 1. September 2007, 2. Oktober 2007, 1. November 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Februar 2008, 1. März 2008, 1. April 2008, 1. Mai 2008, 3. Juni 2008 und 1. Juli 2008, aus jeweils 28,47 Euro seit dem 1. August 2008, 2. September 2008, 1. Oktober 2008, 1. November 2008, 2. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 3. Februar 2009, 3. März 2009, 1. April 2009, 1. Mai 2009, 2. Juni 2009 und 1. Juli 2009 sowie aus jeweils 28,44 Euro seit dem 1. August 2009, 1. September 2009, 1. Oktober 2009, 3. November 2009, 1. Dezember 2009 und 1. Januar 2010 als Gesamtschuldner zu zahlen.

Die Kosten der ersten Instanz hat der Kläger, die Kosten der Berufung und der Revision haben der Kläger zu 85 % und die Beklagten zu 15 % zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe des Ausgangsruhegelds des Klägers.

2

Der im Juni 1947 geborene Kläger war vom 1. Juli 1973 bis zum 31. März 2001 im R-Konzern - zuletzt bei der R E AG - beschäftigt. Ihm wurde ein betriebliches Ruhegeld nach den als Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossenen „Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der R Aktiengesellschaft E“ vom 9. Februar 1989 (im Folgenden RL 02/89) zugesagt. Die RL 02/89 lauten auszugsweise wie folgt:

        

„Präambel

        

Durch die Neuregelung der Ruhegeldrichtlinien für die Mitarbeiter, die vor dem 01.04.1986 schon im Unternehmen beschäftigt waren, sollen die wirtschaftliche Belastung des Unternehmens verringert und die künftige Belastung kalkulierbar gemacht werden. Dies soll insbesondere erreicht werden durch:

        

-     

Abbau der Überversorgung,

        

-     

Ausgleich der seit 1966 eingetretenen und nicht in den Risikobereich des Unternehmens fallenden Mehrbelastungen,

        

-     

Begrenzung des Risikos des Unternehmens aus der Gesamtversorgung für den Fall, daß die Renten aus der Sozialversicherung sinken.

        

§ 1 Grundlagen der Ruhegeldordnung

        

(1) Die Mitarbeiter der R Aktiengesellschaft, E, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.04.1986 begonnen hat, erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen lebenslängliches Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung.

        

…       

        

§ 2 Voraussetzungen für die Ruhegeldgewährung

        

(1) Voraussetzungen für die Gewährung von Ruhegeld sind:

        

1. das Bestehen eines mindestens zehnjährigen ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses mit dem Unternehmen und

        

2. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen

        

a) der Vollendung des 65. Lebensjahres oder

        

b) der Inanspruchnahme der vorgezogenen oder flexiblen Altersrente oder

        

…     

        

Dienstzeiten vor Vollendung des 20. Lebensjahres im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bleiben unberücksichtigt.

        

…       

        

§ 4 Höhe des Ruhegeldes

        

(1) Das Ruhegeld beträgt nach zehnjähriger Dienstzeit 35 v. H. des letzten nach § 5 ruhegeldfähigen Diensteinkommens (ab 20. Lebensjahr gemäß § 2 Abs. 1, letzter Satz).

        

(2) Für jedes weitere vollendete Jahr, das der Mitarbeiter mehr als zehn Jahre ununterbrochen im Dienst des Unternehmens gestanden hat, steigt das Ruhegeld bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um 2 v. H. und von da ab um 1 v. H. des letzten nach § 5 ruhegeldfähigen Diensteinkommens. Die zur Berechnung der Höhe des Ruhegeldes zugrundezulegenden Dienstjahre werden auf volle Dienstjahre aufgerundet, wenn das Arbeitsverhältnis im letzten Dienstjahr wenigstens 183 Kalendertage bestanden hat. Bei der Berechnung der zehnjährigen Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 ist nicht aufzurunden.

        

(3) Der Höchstbetrag des Ruhegeldes darf 75 v. H. des letzten ruhegeldfähigen Diensteinkommens gemäß § 5 nicht übersteigen.

        

…     

        

(5) Auf das Ruhegeld werden die Renten nach Maßgabe des § 6 angerechnet.

        

§ 5 Berechnung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens

        

(1) Für die tariflichen Mitarbeiter wird der Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeldberechnung die letzte tarifliche monatliche Tabellenvergütung einschließlich etwaiger persönlicher Zulagen, Familiengeld, Leistungszulagen, Wechselschichtzuschläge und noch bestehender Überstundenpauschalen zugrundegelegt.

        

(2) Für alle nicht tariflich erfaßten Mitarbeiter ist für die Berechnung des Ruhegeldes bzw. der Hinterbliebenenversorgung die vertraglich festgesetzte außertarifliche Vergütung des letzten Monats vor Versetzung in den Ruhestand maßgebend.

        

(3) Alle in Abs. 1 und 2 nicht erwähnten Vergütungsbestandteile sind nicht ruhegeldfähig.

        

...    

        

(5) Die R-Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung wird für Pensionsfälle ab 1992 höchstens um die Inflationsrate angepaßt, soweit diese zum Zeitpunkt einer Rentenerhöhung unterhalb der Erhöhungen der Nettovergütungen der aktiven R-Mitarbeiter liegt. Übersteigt die Inflationsrate die Erhöhung der Nettovergütungen, verbleibt es bei der Anhebung der Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung um den Prozentsatz der Erhöhung der Nettovergütungen. Sollte die Erhöhung der Sozialversicherungsrenten gesetzlich von der bruttolohnbezogenen auf die nettolohnbezogene Rentendynamisierung umgestellt werden, tritt im Rahmen der beschriebenen Anpassung an die Stelle der Erhöhung der Nettovergütungen die Erhöhung der Sozialversicherungsrenten.

        

(6) Die Inflationsrate wird nach der Veränderung des durch das Statistische Bundesamt jährlich ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalten mit mittlerem Einkommen berechnet. Die Nettovergütung wird auf der Grundlage der Vergütungsgruppe 9, Stufe 16 des jeweiligen Vergütungstarifvertrages (auf der Basis des Manteltarifvertrages vom 21.07.1977/28.09.1982) unter Berücksichtigung der Steuerklasse III/0 abzüglich sämtlicher Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung) ermittelt.

        

(7) Die Anpassung der Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung erfolgt auf der Basis des bisherigen Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeldes, ohne daß die Erstberechnung des Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeldes nachvollzogen wird.

        

(8) Stichtag für die Anpassung der Betriebsrenten ist jeweils der Zeitpunkt der Anpassung der gesetzlichen Sozialversicherungsrenten.

        

(9) § 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 bleibt unberührt. Dabei sind zwischenzeitlich nach den vorstehenden Absätzen erfolgte Anhebungen der Betriebsrenten zu berücksichtigen.

        

§ 6 Anrechnung von Renten und Einkommen aus Tätigkeit

        

(1) Es ist davon auszugehen, daß der Mitarbeiter durch die Versetzung in den Ruhestand durch das Unternehmen nicht bessergestellt wird, als er sich vorher bei dem Unternehmen bezüglich seines Einkommens im Sinne des § 5 gestanden hat.

        

(2) Das Ruhegeld wird um die Hälfte derjenigen Beträge vermindert, die dem Mitarbeiter aufgrund jeweils bestehender Gesetze über Renten, Versicherungen, Pensionen und dergleichen zustehen; von der Anrechnung ausgenommen sind lediglich solche Teile dieser Leistungen, die ausschließlich auf eigenen Beitragsleistungen des Mitarbeiters - ohne Arbeitgeberbeteiligung - beruhen.

        

(3) Bezieht ein in den Ruhestand versetzter Mitarbeiter vor Vollendung seines 65. Lebensjahres Einkommen aus einer selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit, so dürfen diese Einkommen, zu dessen wahrheitsgemäßer Angabe der Mitarbeiter verpflichtet ist, und das Ruhegeld zusammen nicht höher sein als die Bezüge im Sinne des § 5 unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen nach § 6 Abs. 5. Von der Anrechnung anderweitiger Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit auf die betriebliche Rente sind Einkünfte ausgenommen, die gemäß § 1248 RVO bzw. § 25 AVG nicht zu berücksichtigen sind.

        

...     

        

(5) Das Gesamtmonatseinkommen eines Ruhegeldempfängers (Ruhegeld, gesetzliche Renten und sonstige Einkommen, soweit nicht gemäß Abs. 2 bis 4 von der Anrechnung ausgenommen) darf die nachstehend aufgeführten, nach der Dienstdauer ab vollendetem 20. Lebensjahr berechneten Höchstgrenzen nicht überschreiten; andernfalls erfolgt entsprechende Kürzung.

        

Höchstgrenzen sind bei 10 Dienstjahren = 63,0 %

        

bei 11 Dienstjahren = 63,6 %

        

…     

        

bei 35 Dienstjahren = 78,0 %

        

der Begrenzungsgrundlage gemäß Abs. 8.

        

…       

        

(8) Als Begrenzungsgrundlage gilt 1/12 von 13 ruhegeldfähigen monatlichen Diensteinkommen im Sinne von § 5.

        

(9) Ändert sich die prozentuale Belastung des Einkommens eines aktiven Mitarbeiters durch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gegenüber dem Stand am 01.01.1990 um mehr als 4 Prozentpunkte, so sind die in Abs. 5 Satz 2 festgelegten Begrenzungsprozentsätze entsprechend zu ändern. Bei dieser Rechnung ist das monatliche Tarifgehalt der Vergütungsgruppe 9, Stufe 16, zugrundezulegen.

        

…       

        

§ 18 Fälligkeit und Ende des Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeldes

        

(1) Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeld werden nachträglich am Ende eines jeden Monats gezahlt.

        

…“    

3

Bei der R E AG galt eine Betriebsvereinbarung zur vorzeitigen Auflösung von Arbeitsverhältnissen vom 30. Juni 2000 - sog. 51er-Regelung - (im Folgenden BV 2000). Nr. 8c der BV 2000 lautet auszugsweise:

        

„Das betriebliche Ruhegeld wird gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 berechnet. Dabei erfolgt eine Kürzung in dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit bei Eintritt in die 51er-Regelung (m) zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres (n). Bei einem Ausscheiden vor Vollendung des 57,5. Lebensjahres wird die Zeit vom Ausscheiden bis zur Vollendung des 57,5. Lebensjahres zur Hälfte bei der Ermittlung der tatsächlich erbrachten Betriebszugehörigkeit (m) berücksichtigt. …“

4

Der Kläger, der auf der Grundlage der BV 2000 aus dem Arbeitsverhältnis mit der R E AG ausgeschieden ist, bezieht seit dem 1. Juni 2007 ein Ruhegeld. Dieses belief sich zunächst auf 1.524,62 Euro.

5

Im Jahr 2006 schlossen nahezu alle mit dem Konzern der Beklagten zu 2. verbundenen Unternehmen mit Wirkung zum 1. Juli 2007 inhaltsgleich formulierte Betriebsvereinbarungen, mit denen die Anpassungsregelungen für das Ruhegeld neu gefasst wurden. Auch für den Kläger sah eine solche Betriebsvereinbarung eine Änderung des § 5 RL 02/89 dahin vor, dass die laufenden Versorgungsleistungen jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahrs nur noch um 1 % anzupassen waren. Dementsprechend wurde das Ruhegeld des Klägers zum 1. Juli 2007 auf 1.539,87 Euro, zum 1. Juli 2008 auf 1.555,27 Euro und zum 1. Juli 2009 auf 1.570,82 Euro erhöht. Die Gerichte für Arbeitssachen erkannten in der Folgezeit darauf, dass die Änderung der Anpassungsregelungen unwirksam war (vgl. etwa BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - BAGE 138, 197).

6

Mit der Klage begehrt der Kläger von den Beklagten die Zahlung rückständigen Ruhegelds für die Monate Juni 2007 bis einschließlich Dezember 2009 sowie sich hierauf ergebender Zinsen bis einschließlich 24. August 2012.

7

Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - die Ansicht vertreten, ihm stünde ein höheres als das von den Beklagten berechnete Ruhegeld zu. Die Berechnung des Ausgangsruhegelds zum 1. Juni 2007 sei unzutreffend. Die in § 6 Abs. 5 RL 02/89 festgelegte Gesamtversorgungsobergrenze sei nicht bereits bei der Berechnung der nach § 2 Abs. 1 BetrAVG iVm. Nr. 8c BV 2000 maßgeblichen fiktiven Vollrente zu berücksichtigen. Vielmehr sei zunächst eine Quotierung des nach § 4 RL 02/89 ermittelten Ruhegelds wegen des vorzeitigen Ausscheidens vorzunehmen und das derart gekürzte Ruhegeld bei der Berechnung des Gesamtmonatseinkommens iSd. § 6 Abs. 5 RL 02/89 in Ansatz zu bringen. Danach ergebe sich ein Ausgangsruhegeld iHv. 1.722,07 Euro, das nach § 5 Abs. 5 und Abs. 6 RL 02/89 zum 1. Juli 2007 um 1,81 %, zum 1. Juli 2008 um 3,28 % und zum 1. Juli 2009 um 0,09 % hätte angepasst werden müssen.

8

Der Kläger hat, soweit für die Revision noch von Interesse, zuletzt beantragt,

        

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 6.366,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von 1.378,80 Euro nebst weiteren Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.366,17 Euro seit dem 25. August 2012 zu zahlen.

9

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, die Berechnung des Ausgangsruhegelds sei zutreffend. Die Gesamtversorgungsobergrenze in § 6 Abs. 5 RL 02/89 sei bereits bei der Berechnung der nach § 2 Abs. 1 BetrAVG iVm. Nr. 8c BV 2000 maßgeblichen fiktiven Vollrente zu berücksichtigen.

10

Das Arbeitsgericht hat die Beklagten verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner rückständiges Ruhegeld für die Monate Juli 2008 bis Dezember 2009 iHv. insgesamt 264,54 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 19,39 Euro seit dem ersten eines jeden Monats, beginnend mit dem 1. August 2008 und endend mit dem 1. Juli 2009 sowie aus je 5,31 Euro beginnend mit dem 1. August 2009 und endend mit dem 1. Januar 2010 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers hat teilweise Erfolg. Das Landesarbeitsgericht durfte die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts nicht in vollem Umfang zurückweisen. Die zulässige Klage ist in geringem Umfang über die vom Arbeitsgericht bereits ausgeurteilten Beträge hinaus begründet.

12

I. Die Beklagten schulden dem Kläger als Gesamtschuldner die Zahlung weiteren rückständigen Ruhegelds für die Monate Juli 2007 bis Dezember 2009 iHv. insgesamt 660,48 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf rückständiges Ruhegeld für die Monate Juli 2007 bis Juni 2008 iHv. jeweils 12,35 Euro, für die Monate Juli 2008 bis Juni 2009 iHv. jeweils 28,47 Euro und für die Monate Juli 2009 bis Dezember 2009 iHv. jeweils 28,44 Euro ab dem Tag nach dessen jeweiliger Fälligkeit. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Zahlung rückständigen Ruhegelds stehen dem Kläger nicht zu.

13

1. Das Ausgangsruhegeld des Klägers ist entgegen seiner Rechtsauffassung zutreffend berechnet. Zum 1. Juni 2007 stand ihm nach den RL 02/89 lediglich ein Ruhegeld iHv. 1.524,62 Euro zu.

14

a) Das Ausgangsruhegeld des Klägers wurde wie folgt berechnet: Das ruhegeldfähige Einkommen des Klägers belief sich bei seinem Ausscheiden auf 3.964,25 Euro. Nach § 4 Abs. 1 bis Abs. 3 RL 02/89 wurden für 38 anrechnungsfähige Dienstjahre (mögliche Dienstzeit vom 1. Juli 1973 bis zum 1. Juni 2012) 75 % des ruhegeldfähigen Einkommens und damit 2.973,19 Euro zugrunde gelegt. Von diesem Betrag wurden nach § 6 Abs. 2 RL 02/89 50 % der fiktiven auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs hochgerechneten Sozialversicherungsrente iHv. 1.447,34 Euro, dh. 723,67 Euro in Abzug gebracht. Danach verblieb ein Betrag iHv. 2.249,52 Euro. Anschließend wurde ermittelt, ob das so errechnete Ruhegeld zusammen mit der Sozialversicherungsrente die sich nach § 6 Abs. 5 und Abs. 8 RL 02/89 ergebende Gesamtversorgungsobergrenze übersteigt. Da sich das fiktive Monatseinkommen des Klägers, bestehend aus dem Ruhegeld iHv. 2.249,52 Euro und der Sozialversicherungsrente iHv. 1.447,34 Euro, auf insgesamt 3.696,86 Euro belief und damit die in § 6 Abs. 5 und Abs. 8 RL 02/89 definierte Obergrenze von 3.349,79 Euro (78 % von 13/12 des ruhegeldfähigen Einkommens iHv. 3.964,25 Euro) um 347,07 Euro überstieg, wurde dieser Differenzbetrag vom errechneten Ruhegeld iHv. 2.249,52 Euro in Abzug gebracht. Das sich danach ergebende Ruhegeld iHv. 1.902,45 Euro wurde wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers nach Nr. 8c BV 2000 iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG mit dem ermittelten Quotienten 0,8014 multipliziert und dementsprechend zeitratierlich gekürzt. Dies ergab ein Ausgangsruhegeld iHv. 1.524,62 Euro.

15

b) Diese Berechnung ist zutreffend. Nach Nr. 8c BV 2000 richtet sich die Berechnung des Ausgangsruhegelds des Klägers grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 BetrAVG. Deshalb ist zunächst die dem Kläger nach den RL 02/89 zustehende Leistung, die ihm bei einem Verbleib im Unternehmen bis zum Erreichen der festen Altersgrenze zugestanden hätte, unter Berücksichtigung der Obergrenze in § 6 Abs. 5 und Abs. 8 RL 02/89 zu ermitteln und erst im Anschluss daran die Kürzung wegen seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis nach den Vorgaben der Nr. 8c BV 2000 vorzunehmen.

16

aa) Die Berechnung des Ruhegelds des vorzeitig - vor dem Eintritt des Versorgungsfalls - aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen, die Altersrente nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch nehmenden Klägers richtet sich nach Nr. 8c BV 2000 iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG.

17

(1) Der Kläger ist vorzeitig, dh. vor Erreichen der festen Altersgrenze von 65 Jahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a RL 02/89 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und hat das Ruhegeld vorgezogen nach § 6 BetrAVG in Anspruch genommen. Die RL 02/89 enthalten keine Regelungen für die Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 RL 02/89 setzt die Gewährung von Ruhegeld neben der Vollendung der Wartezeit voraus, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Vollendung des 65. Lebensjahrs, der Inanspruchnahme der vorgezogenen oder flexiblen Altersrente oder einer durch den Rentenversicherungsträger anerkannten Erwerbsunfähigkeit erfolgt. Die Bestimmungen zeigen, dass die RL 02/89 nur die Ansprüche der Arbeitnehmer regeln wollen, deren Arbeitsverhältnis bis zum Eintritt des Versorgungsfalls bestanden hat. § 6 Abs. 1 RL 02/89 bestätigt dies. Die Formulierung „durch die Versetzung in den Ruhestand“ lässt erkennen, dass der Regelung ersichtlich die Vorstellung zugrunde liegt, dass der Arbeitnehmer, der Ruhegeld in Anspruch nimmt, bis zu dessen Bezug auch betriebstreu war.

18

(2) Die Erstberechnung des Ruhegelds des auf der Grundlage der BV 2000 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Klägers bestimmt sich jedoch nach den Regelungen in Nr. 8c BV 2000. Danach ist das betriebliche Ruhegeld nach § 2 Abs. 1 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (im Folgenden BetrAVG aF) zu berechnen, wobei - anders als in § 2 Abs. 1 BetrAVG aF vorgesehen - die Kürzung des fiktiven Ruhegelds nicht bezogen auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs als fester Altersgrenze (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a RL 02/89), sondern bezogen auf die Vollendung des 63. Lebensjahrs zu erfolgen hat und bei einem Ausscheiden vor Vollendung des 57,5. Lebensjahrs die Zeit vom Ausscheiden bis zur Vollendung des 57,5. Lebensjahrs zur Hälfte als tatsächliche Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen ist.

19

bb) Nach den Vorgaben des § 2 Abs. 1 BetrAVG aF hat ein vor Eintritt des Versorgungsfalls mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedener Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen entspricht. Zur Berechnung der bei Eintritt des Versorgungsfalls zu zahlenden Betriebsrente ist danach zunächst die sog. Vollrente, dh. die Leistung zu ermitteln, die dem Arbeitnehmer bei einem Verbleib im Unternehmen bis zum Erreichen der festen Altersgrenze zugestanden hätte. Demgemäß sind zunächst alle in der Versorgungsordnung vorgegebenen Berechnungsschritte zur Ermittlung der fiktiven Vollrente durchzuführen und erst im Anschluss daran ist die zeitratierliche Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmen(vgl. bereits BAG 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 - Rn. 20 ff., BAGE 117, 268). Ist dem Arbeitnehmer eine Gesamtversorgung zugesagt, so hat dies daher grundsätzlich zur Folge, dass eine in der Versorgungsordnung enthaltene Gesamtversorgungsobergrenze bereits bei der Berechnung der maßgeblichen fiktiven Vollversorgung zu berücksichtigen ist. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die Versorgungsordnung oder eine sonstige, für die Höhe des Altersruhegelds maßgebliche Regelung eine von § 2 Abs. 1 BetrAVG abweichende Berechnung zugunsten der Versorgungsberechtigten(§ 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG) vorsieht.

20

cc) Danach ist das Ausgangsruhegeld des Klägers zutreffend berechnet worden. Nr. 8c BV 2000 sieht für die Ermittlung des dem Kläger bei einem Verbleib im Unternehmen bis zum Erreichen der festen Altersgrenze zustehenden - fiktiven - Ruhegelds keine von § 2 Abs. 1 BetrAVG aF abweichende Regelung vor. Die Bestimmung verweist vielmehr insoweit ausdrücklich auf § 2 Abs. 1 BetrAVG aF und ordnet für den vor Vollendung seines 57,5. Lebensjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Kläger lediglich an, dass die Kürzung des zunächst nach den Vorgaben der RL 02/89 ermittelten fiktiven Ruhegelds - anders als in § 2 Abs. 1 BetrAVG aF vorgesehen - nicht bezogen auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a RL 02/89), sondern bezogen auf die Vollendung des 63. Lebensjahrs zu erfolgen hat und die Zeit von seinem Ausscheiden bis zur Vollendung des 57,5. Lebensjahrs zur Hälfte als tatsächliche Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen ist.  

21

dd) Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es deshalb nicht darauf an, ob die Gesamtversorgungsobergrenze in § 6 Abs. 5 und Abs. 8 RL 02/89 im Hinblick auf die Bestimmungen in der Präambel der RL 02/89 (auch) darauf abzielt, eine etwaige Überversorgung zu vermeiden. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 21. März 2006 (- 3 AZR 374/05 - Rn. 20 ff., BAGE 117, 268) die in früheren Entscheidungen aufgestellte Auslegungsregel, wonach eine Höchstbegrenzungsklausel in einer Versorgungsordnung im Zweifel dahin auszulegen sei, dass Voll- und Teilrenten zunächst unabhängig von der Höchstbegrenzungsklausel zu berechnen und diese Renten daher erst bei Überschreiten der Höchstgrenzen zu kürzen seien (vgl. BAG 8. Mai 1990 - 3 AZR 341/88 - zu I 2 b der Gründe; 24. Juni 1986 - 3 AZR 630/84 - zu II 2 b der Gründe), ausdrücklich aufgegeben. Sofern die Entscheidung des Senats vom 21. März 2006 (- 3 AZR 374/05 - aaO) dahin zu verstehen sein sollte, dass die Frage, ob eine Gesamtversorgungsobergrenze bereits bei der Ermittlung der fiktiven Vollrente nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zu berücksichtigen ist, davon abhängt, welcher Zweck mit der Höchstbegrenzungsklausel verfolgt wird, insbesondere, ob durch diese auch eine Überversorgung verhindert werden soll, hält der Senat hieran nicht weiter fest. Für die Frage, welcher Anteil an einer erreichbaren Vollrente einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer zusteht, hat der Zweck der Begrenzungsregelung keine Bedeutung. Die Anwendung der Begrenzungsregelung erst auf die Berechnung der anteiligen Rente des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers kommt nur in Betracht, wenn eine Versorgungsregelung - anders als hier - dies ausdrücklich vorsieht.

22

ee) Da sich die Erstberechnung des Ruhegelds des Klägers nach § 2 Abs. 1 BetrAVG iVm. Nr. 8c BV 2000 richtet, kam es nicht darauf an, wie die Regelungen in § 6 Abs. 3 RL 02/89 über die Anrechnung von Einkommen des Versorgungsempfängers aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit auszulegen sind. Diese Regelungen betreffen andere Fallgestaltungen, aus denen keine Auslegungshilfe für die hier zur Entscheidung stehende Problematik gewonnen werden kann.

23

2. Dem Kläger stehen - ausgehend von einem Ruhegeld zum 1. Juni 2007 iHv. 1.524,62 Euro - gegen die Beklagten jedoch über die vom Arbeitsgericht bereits austitulierten Beträge hinaus noch weitere Ansprüche auf Zahlung restlichen Ruhegelds für die Monate Juli 2007 bis Dezember 2009 iHv. insgesamt 660,48 Euro zu. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Ausgangsruhegeld des Klägers iHv. 1.524,62 Euro nicht nach der Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2006, sondern nach § 5 Abs. 5 und Abs. 6 RL 02/89 anzupassen ist. Danach hätte das Ruhegeld des Klägers - unstreitig - zum 1. Juli 2007 um 1,81 % auf 1.552,22 Euro, zum 1. Juli 2008 um 3,28 % auf 1.603,13 Euro und zum 1. Juli 2009 um 0,09 % auf 1.604,57 Euro erhöht werden müssen. Dem Kläger wurde jedoch lediglich ein monatliches Ruhegeld ab dem 1. Juli 2007 iHv. 1.539,87 Euro, ab dem 1. Juli 2008 iHv. 1.555,27 Euro und ab dem 1. Juli 2009 iHv. 1.570,82 Euro gezahlt. Abzüglich der bereits vom Arbeitsgericht zugesprochenen Beträge ergibt sich damit ein Anspruch des Klägers auf weitere Zahlung rückständigen Ruhegelds für die Monate Juli 2007 bis Juni 2008 iHv. jeweils 12,35 Euro, für die Monate Juli 2008 bis Juni 2009 iHv. jeweils 28,47 Euro und für die Monate Juli 2009 bis Dezember 2009 iHv. jeweils 28,44 Euro, mithin insgesamt iHv. 660,48 Euro brutto. Diesen Betrag schulden die Beklagten, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend erklärt haben, als Gesamtschuldner, § 421 BGB.

24

3. Der Zinsausspruch beruht auf § 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Dem Kläger stehen nach § 187 Abs. 1 BGB Verzugszinsen ab dem Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit zu(vgl. BAG 8. Oktober 2008 - 5 AZR 715/07 - Rn. 27 mwN). Nach § 18 Abs. 1 RL 02/89 ist das Ruhegeld nachträglich am Ende eines jeden Monats, mithin am Monatsletzten zu zahlen; soweit dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, verschiebt sich der Zeitpunkt der Fälligkeit nach § 193 BGB auf den nächsten Werktag(BAG 19. November 2014 - 5 AZR 121/13 - Rn. 32 mwN). Entgegen der Ansicht der Beklagten gilt dies auch für die Anpassungen nach § 5 Abs. 5 RL 02/89. Da die Regelungen in § 5 Abs. 5 und Abs. 6 RL 02/89 keine Anpassung nach billigem Ermessen vorsehen, sondern eine Pflicht zur Anpassung um die Inflationsrate oder um den Prozentsatz der Erhöhung der Nettovergütungen der aktiven Beschäftigten im Zeitpunkt der Anpassung der gesetzlichen Renten vorsehen, werden die Ansprüche auf Zahlung der anzupassenden Betriebsrente - anders als nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG - nicht erst ab Rechtskraft der Entscheidung, sondern zum jeweiligen Zahlungstermin fällig(BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 50, BAGE 138, 197).

25

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 100 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    S. Hopfner    

        

    Schepers    

                 

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.