Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 06. Okt. 2016 - 6 Sa 55/15

ECLI:ECLI:DE:LAGST:2016:1006.6SA55.15.0A
bei uns veröffentlicht am06.10.2016

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des ArbG Stendal vom 08.01.2015 (1 Ca 1346/13) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte nach § 613a BGB geltend und nimmt diese auf Beschäftigung in Anspruch.

2

Die Klägerin war seit mehreren Jahren bei der Firma „S GmbH“ (im Folgenden: S-GmbH) als Verkäuferin tätig und bezog eine Monatsvergütung in Höhe von 1.036,20 € brutto. Eingesetzt war die Klägerin neben zwei weiteren Verkäuferinnen in der Verkaufsstelle der S-GmbH, die sich im Vorkassenbereich des Marktes der Firma N in G, A, befand. Der Mietvertrag der S-GmbH über die dortige Verkaufsfläche endete zum 30.11.2013. Ihre Verkaufstätigkeit an dem Standort stellte die S-GmbH am 24.11.2013 ein.

3

Die zuvor von der S-GmbH gemietete Verkaufsfläche wurde ab Dezember 2013 von der Beklagten angemietet, die dort ab 06.12.2013 eine eigene Verkaufsstelle betrieb. Für diese übernahm die Beklagte von der S-GmbH weder Einrichtungsgegenstände noch sonstige Betriebsmittel, sondern stattete die Verkaufsstätte neu aus. Zu den neu angeschafften Einrichtungsgegenständen gehörten unter anderem ein Tresen mit Beleuchtung, ein Ofen, ein Sitzbereich, Kaffeemaschinen sowie Kühlschränke. Die in der Verkaufsstelle zu verkaufenden Backwaren wurden von der Beklagten in S produziert und von dort angeliefert; lediglich die Brötchen wurden in der Filiale fertig gebacken. Keine der Verkäuferinnen der S-GmbH, die zuvor an dem Standort tätig waren, wurde von der Beklagten weiter beschäftigt.

4

Die Klägerin hat ersten Rechtszug die Auffassung vertreten, ihr Arbeitsverhältnis sei im Wege eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB von der S-GmbH auf die Beklagte übergegangen. Indem die Beklagte auf derselben Verkaufsfläche, auf der zuvor die S-GmbH einen Backshop betrieben habe, ebenfalls einen Backshop betreibe, sei es zu einem Betriebsübergang gekommen. Prägend für die Backfiliale seien die den Kunden bekannte Lage des Geschäfts, das Warensortiment sowie die Kundenbeziehung.

5

Die Klägerin hat beantragt,

6

die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin in der Verkaufsfiliale A, G als Verkäuferin zu beschäftigen.

7

Die Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Sie hat die Ansicht vertreten, ein Betriebsübergang habe nicht vorgelegen.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 08.01.2015 abgewiesen, da das mit der S-GmbH bestehende Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht im Wege eines Betriebsüberganges auf die Beklagte übergegangen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 86-90 d.A. Bezug genommen.

11

Gegen diese, ihr am 19.01.2015 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 12.02.2015 Berufung eingelegt und diese am 19.03.2015 begründet.

12

Die Klägerin nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie behauptet, die Beklagte mache sich die von der S-GmbH aufgebauten Kundenbeziehungen zunutze, indem sie nunmehr an demselben Standort ebenfalls Backwaren zum Verkauf anbiete.

13

Die Klägerin beantragt,

14

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stendal - 1 Ca 1346/13 - die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin in der Verkaufsfiliale A, G als Verkäuferin zu beschäftigen.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Sie bekräftigt ihr erstinstanzliches Vorbringen und weist darauf hin, dass sie nicht den Kundenkreis der S-GmbH „übernommen“ habe. Potentieller Kundenkreis sei derjenige des N-Marktes, in dem es im Übrigen auch Backwaren zu kaufen gäbe.

18

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gelangten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen vom 20.11.2014 sowie vom 06.10.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Die an sich statthafte (§§ 8 II, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 66 I ArbGG) Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

20

Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Beschäftigung in der Verkaufsfiliale in G, A, zu. Ein solcher Anspruch könnte allenfalls bestehen, wenn das mit der S-GmbH begründete Arbeitsverhältnis, in dessen Rahmen die Klägerin an dem angegebenen Ort eingesetzt gewesen ist, gemäß § 613a BGB auf die Beklagte übergegangen wäre. Daran fehlt es jedoch.

21

Nach § 613a I 1 BGB tritt, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht, dieser in die Rechts und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses ein. Ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang im Sinne von § 613a BGB setzt voraus, dass ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung von deren Identität fortführt. Eine wirtschaftliche Einheit besteht aus einer organisatorischen Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit übergegangen ist, sind sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen zu berücksichtigen. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel sowie deren Wert und Bedeutung, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft und Lieferantenbeziehungen sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit (BAG, NZA 2011, 1232; BAG, NZA 2011, 1164f; BAG, NZA 2008, 1022f; BAG, NZA 2007, 928). Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln ergeben. Dabei kommt den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden ein unterschiedliches Gewicht zu (BAG, NZA 2011, 1232; BAG, NZA 2008, 1131f; BAG, NZA 2007, 928).

22

Hingegen stellt eine reine Auftragsnachfolge ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen Auftragnehmer (Funktionsnachfolger) (BAG, NZA 2011, 1164; BAG, NZA 2009, 906; BAG, NZA 2008, 1023; BAG, NZA 2007, 929), bei der ohne Übernahme der Betriebsmittel oder Belegschaft nur die Tätigkeit fortgeführt oder die Funktion am Markt übernommen wird (BAG, NZA 2011, 1164). Sächliche Betriebsmittel sind im Zusammenhang mit einer Auftragsneuvergabe wesentlich, wenn bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht und sie somit zur auftragsgemäßen Verrichtung der Tätigkeiten unverzichtbar sind (BAG, NZA 2009, 907; BAG, NZA 2008, 1132; BAG, NZA 2008, 1023; BAG, NZA 2007, 929). In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist dann anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (BAG, NZA 2011, 1232; BAG, NZA 2008, 1023; BAG, NZA 2007, 928f).

23

Unter Zugrundelegung dieser höchstrichterlichen Voraussetzungen, denen sich die erkennende Kammer anschließt, liegt ein Betriebsübergang gemäß § 613a BGB nicht vor. Denn das Gericht kommt bei der Gesamtwürdigung des zu beurteilenden Vorgangs zu dem Ergebnis, dass im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Backfiliale durch die Beklagte im Vorkassenbereich des N-Marktes in G die Identität der zuvor bei der S-GmbH bestehenden wirtschaftlichen Einheit nicht gewahrt worden ist.

24

Für die Annahme eines Betriebsübergangs könnte sprechen, dass die Beklagte am selben Standort wie zuvor die S-GmbH ein artgleiches Geschäft, eine Backfiliale, betreibt, in der ähnliche Tätigkeiten anfallen wie bei der S-GmbH, nämlich der Verkauf von Backwaren und Kaffee. Diese Aspekte liegen jedoch bei einer bloßen Funktionsnachfolge typischerweise ebenfalls vor. So wird bei der Neuvergabe eines Reinigungsauftrages der Auftragsnachfolger für gewöhnlich auch Inhaber eines Reinigungsunternehmens sein, das am selben Ort ähnliche Tätigkeiten ausführt wie der vorherige Auftragnehmer. Ebenso lassen sich die genannten Aspekte im vorliegenden Fall als bloße Funktionsnachfolge ansehen. Denn die Beklagte hat lediglich die Funktion am Markt übernommen, die zuvor die S-GmbH innehatte, nämlich den Verkauf von Backwaren und Kaffee im Vorkassenbereich des N-Marktes in G. Um – in Abgrenzung zur bloßen Funktionsnachfolge – einen Betriebsübergang annehmen zu können, bedarf es daher des Vorliegens weiterer Kriterien. Unergiebig ist insofern die Dauer der Unterbrechung der Verkaufstätigkeit. Sie ist zwar gering, so dass sie der Annahme eines Betriebsübergangs an sich nicht entgegensteht, sie besagt jedoch nichts darüber, ob nach der Unterbrechung tatsächlich eine wirtschaftliche Einheit weiterbetrieben oder lediglich eine Tätigkeit fortgeführt worden ist.

25

Deutlich gegen die Annahme eines Betriebsübergangs spricht, dass die Beklagte von der S-GmbH weder Personal noch irgendwelche materielle oder immaterielle Betriebsmittel übernommen hat. Ohne Übernahme der Belegschaft (bei einem betriebsmittelarmen Betrieb) oder der Betriebsmittel (bei einem betriebsmittelgeprägten Betrieb) stellt die Fortführung der Tätigkeit oder die Übernahme der Funktion am Markt aber keinen Betriebsübergang, sondern eine bloße Funktionsnachfolge dar (vgl. BAG, NZA 2011, 1164). Da die wirtschaftliche Einheit aus einer organisatorischen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit besteht, kann sie unter Wahrung ihrer Identität nur fortführt werden, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit mit Hilfe personeller oder sächlicher Betriebsmittel fortgesetzt wird, die auch schon beim bisherigen Betriebsinhaber zum Einsatz gekommen sind. Gegen die Annahme eines Betriebsübergangs spricht ferner, dass die Beklagte von der S-GmbH die Lieferanten- und Kundenbeziehungen nicht in erheblichem Umfang übernommen hat. Insbesondere hat sich der Lieferant der Backfiliale geändert. Denn die dort verkauften Backwaren werden nicht weiterhin von der S-GmbH bezogen, sondern von der Beklagten selbst produziert und angeliefert. Nicht zu ersehen sind zudem hinreichend gefestigte Kundenbeziehungen der S-GmbH, die von der Beklagten fortgeführt werden. Vielmehr hat diese aufgrund der Lage der Verkaufsfläche lediglich, wie zuvor die S-GmbH, die Chance, Kunden des N-Marktes oder aus dessen näherer Umgebung anzusprechen und davon zu überzeugen, die nachgesuchten Backwaren nicht bei N, sondern in dem Backshop zu erstehen. In welchem Umfang dies gelingen kann, hängt in erster Linie davon ab, welche Qualität und Vielfalt die von der Beklagten gelieferten Backwaren aufweisen. Diese Lage entspricht derjenigen eines Marktteilnehmers, der die Funktion eines anderen am Markt übernommen hat, mithin der Lage eines Funktionsnachfolgers. Ein Betriebsübergang kann nach alledem nicht angenommen werden.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.

27

Gründe, die Revision nach § 72 II ArbGG zuzulassen, bestehen nicht. Die Kammer weicht nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab, sondern legt diese ihrer Entscheidung zugrunde. Den hier entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ein solches wäre anzunehmen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen abstrakten Rechtsfrage abhängt und diese Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berührt (BAG, NZA 2012, 1389; BAG, MDR 2005, 949f; ErfK-Koch, 16. Auflage, § 72 ArbGG, Rn 3; Germelmann/Matthes/Prütting-Müller=Glöge, ArbGG, 8. Auflage, § 72, Rn 12). Klärungsbedürftig sind Rechtsfragen, wenn sie höchstrichterlich noch nicht entschieden sind (BAG, MDR 2005, 950). Daran fehlt es. Soweit die Entscheidung vom Inhalt des § 613a BGB, namentlich den Voraussetzungen für die Annahme eines Betriebsübergangs im Sinne dieser Bestimmung, abhängt, sind die von der Kammer beantworteten Rechtsfragen nicht klärungsbedürftig, da die Antworten der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entsprechen und gegen diese beachtliche Gesichtspunkte von den Parteien nicht vorgetragen worden sind.


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Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 06. Okt. 2016 - 6 Sa 55/15 zitiert 5 §§.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang


(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rec

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(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.