Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 26. Sept. 2012 - 5 Sa 275/11

ECLI:ECLI:DE:LAGST:2012:0926.5SA275.11.0A
bei uns veröffentlicht am26.09.2012

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 24.03.2011, Az.: 2 Ca 2608/10 E, abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01.02.2010 eine Ausgleichszulage gemäß § 1 Abs. 2 LBesG a. F. i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 4 BBesG a. F. zwischen den Entgeltgruppen E 13 und E 14 TV-L zu zahlen und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Entgeltgruppen E 13 und E 14 TV-L, beginnend mit dem 28.02.2010, ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, hilfsweise seit Rechtshängigkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01.02.2010 eine Ausgleichszulage gemäß § 1 Abs. 2 LBesG a. F. i. V. m. § 13 Abs. 2 BBesG a. F. für den Wegfall der Amtszulage gemäß Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes zur Besoldungsgruppe A 13, Fußnote 7 zu zahlen und diese beginnend mit dem 28.02.2010, von dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an, mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um zwei Ausgleichszulagen.

2

Der am ... 1959 geborene Kläger ist seit dem 01.07.1991 bei dem beklagten Land als angestellte Lehrkraft beschäftigt.

3

Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien ist der schriftliche Arbeitsvertrag vom 13.03.1992, zuletzt geändert durch die Änderungsverträge vom 30.01.1998 und 02.06.2010. § 2 des Arbeitsvertrages vom 13.03.1992 lautet auszugsweise:

4

„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10.12.1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge und die Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 L I BAT-O) Anwendung.“

5

Die Parteien sind darüber hinaus durch beiderseitige, kongruente Organisationszugehörigkeit tarifgebunden.

6

Nach § 4 des Arbeitsvertrages bestimmt sich die Eingruppierung nach Abschnitt E der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1a BAT-O erfassten Angestellten vom 24.06.1991 in der jeweiligen Fassung.

7

Die Beklagte beauftragte den Kläger mit Verfügung vom 30.01.1992 mit den Aufgaben eines ständigen Vertreters des Schulleiters einer Sekundarschule mit mehr als 180 und bis zu 360 Schülern.

8

Mit Verfügung vom 09.09.1994 bestellte die Beklagte den Kläger zum ständigen Vertreter des Schulleiters und gruppierte ihn deshalb ab dem 01.01.1998 in die Vergütungsgruppe I b BAT-O ein. Der Kläger erfüllte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Ernennung.

9

An der Schule wurden inzwischen mehr als 360 Schüler unterrichtet. Dem Kläger wurde daher ebenfalls ab dem 01.01.1998 eine Amtszulage gemäß Fußnote 13 des Gesetzes zur besoldungsrechtlichen Gleichstellung der Lehrerinnen und Lehrer im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt gezahlt. Diese Zulage fiel mit Absinken der Schülerzahl unter 360 ab dem Schuljahr 2002/2003 nach Verfügung vom 03.03.2003, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist mit Wirkung ab dem 01.09.2003 wieder weg.

10

Zu Beginn des Schuljahres 2009/2010 fiel die Schülerzahl unter 180. Damit entfiel die Funktionsstelle des Sekundarschulkonrektors, auf der der Kläger beschäftigt war. In einem Personalgespräch am 14.01.2010 wurde der Kläger auf diesen Umstand hingewiesen und vor die Wahl gestellt, weiter als Sekundarschulkonrektor, aber an der Sekundarschule M tätig zu sein, oder in der Sekundarschule L tätig zu bleiben, dann aber nicht mehr als Sekundarschulkonrektor, sondern als Lehrkraft mit entsprechender Herabgruppierung in die Entgeltgruppe 13.

11

Der Kläger lehnte mit Schreiben vom 19.01.2010 die Tätigkeit in M ab. Mit Schreiben vom 28.01.2010 wies der Kläger auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.03.2008 - 4 AZR 93/07 - hin, wonach das Absinken der Schülerzahl für ihn keine Absenkung des Arbeitsentgelts nach sich ziehe, wenn dies bei einem beamteten Funktionsstelleninhaber nicht der Fall wäre.

12

Die Beklagte entband den Kläger mit Schreiben vom 16.02.2010 von der Funktion als stellvertretender Schulleiter und teilte ihm mit, dass er rückwirkend ab dem 01.09.2009 als Lehrkraft an der Sekundarschule L mit der Entgeltgruppe 13 und der sich für Lehrkräfte aus dem aktuellen Tarifvertrag zur Sicherung der Arbeitsplätze ergebenden Arbeitszeit von 22/25 Unterrichtsstunden beschäftigt wird. Er wurde aufgefordert, den dem Schreiben beigefügten Änderungsvertrag unterzeichnet zurückzusenden, mit dem die veränderte Eingruppierung dokumentiert werden sollte.

13

Der Kläger lehnte die Unterzeichnung des Änderungsvertrages mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 10.02.2012 ab und wies erneut auf das genannte Urteil des Bundesarbeitsgerichts hin, wonach die Rückgruppierung ohne Änderungskündigung unrechtmäßig sei und die Tarifautomatik in dieser Situation nicht gelte. Der Kläger sei nun bereit, sich an eine andere Schule versetzen zu lassen, um stellvertretender Schulleiter bleiben zu können. Nach weiterem Schriftwechsel kam es schließlich im Juni 2010 zum Abschluss eines Änderungsvertrages, nach dem der Kläger erst ab dem 01.02.2010 und nicht bereits ab 01.09.2009 nur noch in die Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert ist.

14

Im Rahmen der schriftlichen Verhandlung über den Änderungsvertrag fragte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 15.04.2010 nach der Möglichkeit, eine Ausgleichszulage in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 2 LBesG LSA i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 4 BBesG zu zahlen. Nachdem die Beklagte die Zulage abgelehnt hatte, machte der Kläger mit Schreiben vom 10.05.2010 die Zahlung einer Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen den Entgeltgruppen 14 und 13 TV-L für den Zeitraum ab dem 01.02.2010 geltend. Auch dem von ihm unterzeichneten Exemplar des Änderungsvertrages fügte der Kläger ein Schreiben mit der Forderung nach einer solchen Ausgleichszulage bei.

15

Darüber hinaus machte der Kläger mit Schreiben vom 31.08.2010 auch eine Ausgleichszulage in Höhe der Amtszulage geltend, die er vom 01.01.1998 bis 01.09.2003 wegen der 360 überschreitenden Schülerzahl erhalten hatte.

16

Mit seiner am 03.09.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die beiden Ausgleichszulagen in Höhe der Differenz zwischen den Entgeltgruppe 13 und 14 ab dem 01.02.2010 und in Höhe der früheren Amtszulage, jeweils ab dem 01.02.2010, nebst Zinsen geltend gemacht. Nach der bereits vorgerichtlich gegenüber der Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ergebe sich auch für den Kläger die entsprechende Anwendbarkeit besoldungsrechtlicher Vorschriften, weil die Tarifparteien für angestellte Lehrkräfte auf das Besoldungsrecht verwiesen haben. Als Beamter würden dem Kläger die eingeklagten Ausgleichszulagen zustehen.

17

Demgegenüber ist die Beklagte der Ansicht, die Parteien hätten ihr Arbeitsverhältnis mit dem Änderungsvertrag im Juni 2010 rückwirkend ab 01.02.2010 auf eine neue Grundlage gestellt, wonach dem Kläger aus der früheren Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 und aus der weit zurückliegenden Zahlung der Amtszulage keine Ansprüche mehr entstehen könnten. Für letztere stehe dem auch die tarifliche Ausschlussfrist entgegen. Die Bezugnahme auf das Besoldungsrecht für die Eingruppierung angestellter Lehrkräfte umfasse nicht Vorschriften zur Ausgleichszulage. Dem Anspruch eines Beamten auf die Ausgleichszulage stehe auch die Pflicht des Beamten gegenüber, an einem anderen Ort seinen Dienst zu leisten. Der Kläger habe den Änderungsvertrag in Kenntnis der finanziellen Konsequenzen unterzeichnet.

18

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.03.2011 die Klage abgewiesen und die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt.

19

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe zwar als auf Dauer bestellter stellvertretender Schulleiter die entsprechende Geltung beamtenrechtlicher Normen beanspruchen können. Mit Abschluss des Änderungsvertrages im Juni 2010 habe er diesen Schutz aber aufgegeben und sein Arbeitsverhältnis auf eine neue Grundlage gestellt. Danach habe der Kläger ab dem 01.02.2010 nur noch Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 13. Dem Verlust der vorher bestehenden Ansprüche stehe auch nicht § 4 Abs. 4 TVG entgegen, weil der Kläger das Angebot der Weiterbeschäftigung als stellvertretender Schulleiter abgelehnt hat.

20

Gegen das ihm am 15.07.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.08.2012 Berufung eingelegt und diese am 02.09.2011 begründet. Er verweist weiter auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere in seinem Urteil vom 12.03.2008 - 4 AZR 93/07 -. Die aus der Verweisung des kraft beiderseitiger Tarifbindung für das Arbeitsverhältnis maßgebenden TV-L auf das Beamtenbesoldungsrecht für die Vergütung des Klägers umfasse auch die Regelungen zur Ausgleichszulage und lassen einen tariflichen, durch § 4 Abs. 4 TVG geschützten Anspruch des Klägers entstehen.

21

Der Kläger beantragt.

22

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 24.03.2011, Az. 2 Ca 2608/10 E, abgeändert.

23

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01.02.2010 eine Ausgleichszulage gemäß § 1 Abs. 2 LBesG i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 4 BBesG zwischen den Entgeltgruppen E 13 und E 14 TV-L zu zahlen und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Entgeltgruppen E 13 und E 14 TV-L, beginnend mit dem 28.02.2010, ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, hilfsweise seit Rechtshängigkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

24

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01.02.2010 eine Ausgleichszulage gemäß § 1 Abs. 2 LBesG i.V.m. § 13 Abs. 2 BBesG für den Wegfall der Amtszulage gemäß Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes zur Besoldungsgruppe A 13, Fußnote 7 zu zahlen und diese, beginnend mit dem 28.02.2010, ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, hilfsweise seit Rechtshängigkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

25

4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

26

Die Beklagte beantragt:

27

Die Berufung wird zurückgewiesen.

28

Die Beklagte hebt hervor, dass sie dem Kläger zwei Angebote zur Fortsetzung seiner Tätigkeit als stellvertretender Schulleiter bei gleicher Vergütung gemacht hat und eine die Entscheidung des Klägers rechtfertigende persönliche Härte nicht vorgelegen habe. Der Kläger habe mit dem Abschluss des Änderungsvertrages auf weitere Ansprüche verzichtet.

29

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der in der zweiten Instanz gewechselten Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

30

Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. c ArbGG). Sie wurde insbesondere fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet (§§ 64 Abs. 1, 2 und 6 sowie 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 2 u. 3 ZPO).

II.

31

Die Berufung ist auch begründet.

1.

32

Dem Kläger steht die von ihm geltend gemachte Ausgleichszulage nach den §§ 1 Abs. 2 LBesG LSA vom 03.03.2005 i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 4 BBesG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24.02.1997 (BGBl. I S. 322, 328) zu.

33

Die Vergütungsansprüche des Klägers richten sich nach dem Besoldungsrecht des beklagten Landes. Dies ergibt sich aus der Tarifbindung der Parteien in Verbindung mit § 17 Abs. 1 TV-L i. V. m. § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum BAT-O, i.V. m. den Richtlinien der Tarifgemeinschaft der Länder über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost), Abschnitt A, Nr. 1, ersetzt durch die Eingruppierungsrichtlinien des Landes Sachsen-Anhalt über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte vom 17.10.1995 (MBl. LSA 1995, 2380 ff.), dort Abschnitt A Nr. 1 und 3. Ebenso ergibt es sich aus der Vereinbarung der Anwendung der tariflichen Regelungen in § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien und aus § 4 des Arbeitsvertrages der Parteien.

34

Die Eingruppierungsrichtlinien des Landes enthalten in Abschnitt A Nr. 1 folgende Regelung:

35

„Nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8.5.1991 sind die Lehrkräfte in die Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher die oder der Angestellte eingestuft wäre, wenn sie oder er im Beamtenverhältnis stünde. ...“

36

Nr. 3 lautet: „Lehrkräften, die durch ausdrückliche Anordnung zur Schulleiterin bzw. zum Schulleiter oder zu deren oder dessen ständigen Vertreterin oder Vertreter bestellt sind, kann eine Zulage in der Höhe gezahlt werden, wie sie vergleichbaren beamteten Lehrkräften als Schulleiterinnen bzw. Schulleitern bzw. ständigen Vertreterinnen bzw. Vertretern von Schulleiterinnen bzw. Schulleitern als Amtszulage nach der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes oder der Landesbesoldungsordnung A zusteht.“

37

Die Vergütung des Klägers, der nicht nur zum ständigen Vertreter des Schulleiters bestellt worden ist, sondern unstreitig auch die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Ernennung erfüllte, richtet sich demnach nicht allein hinsichtlich der Bestimmung der zutreffenden Vergütungsgruppe bzw. Entgeltgruppe nach dem Besoldungsrecht. Vielmehr gelten auch für Veränderungen der Vergütung beamtenrechtliche Grundsätze und nicht die Tarifautomatik im Sinne der §§ 22, 23 BAT-O (BAG, Urt. v. 12.03.2008 - 4 AZR 93/07 -, zitiert nach juris, Rn. 19 entspr. II 2 b der Gründe). Für eine Rückgruppierung genügt bei einem solchen Angestellten daher nicht der bloße Wegfall von vergütungsrelevanten Merkmalen, sondern es ist ein Änderungsvertrag oder eine Änderungskündigung erforderlich (BAG, aaO. Rn. 26 entspr. II 2 c cc der Gründe). Wird auf die eine oder andere Weise die Vergütungsgruppe wirksam geändert, so ist damit aber nicht der tariflich und vertraglich geltende Grundsatz überwunden, dass die Vergütung der angestellten Lehrkraft den Grundsätzen der Besoldung der beamteten Lehrkraft entsprechen soll. Dieser Grundsatz ergibt sich aus der Eingruppierungsrichtlinie, die weiterhin Geltung für das Arbeitsverhältnis behält.

38

Demnach steht dem Kläger, der sich durch den Änderungsvertrag mit der Rückgruppierung nach E 13 einverstanden erklärt hat, die entsprechende Ausgleichszulage ebenso zu, wie einem Beamten, der sich freiwillig ein niedriger besoldetes Amt hat übertragen lassen. Ein Verzicht auf die Ausgleichszulage ist mit dem Einverständnis des Beamten ebenso wenig verbunden wie mit dem Änderungsvertrag der Parteien vom Juni 2010. Vielmehr ist die Ausgleichszulage die gesetzmäßige Folge der freiwilligen Herabgruppierung. Dies hat auch das Bundesarbeitsgericht in den Gründen seiner Entscheidung vom 12.03.2008, unter II 2 c cc und unmittelbar folgend II 2 c) deutlich zum Ausdruck gebracht, obwohl dort die Ausgleichszulage nicht Streitgegenstand war.

2.

39

Dem Kläger steht auch die von ihm geltend gemachte Ausgleichszulage nach den §§ 1 Abs. 2 LBesG LSA vom 03.03.2005 i. V. m. § 13 Abs. 2 BBesG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24.02.1997 (BGBl. I S. 322, 328) zu.

40

Hinsichtlich der Gründe für die Geltung dieser Regelungen wird auf die oben unter II. 1. erfolgten Ausführungen verwiesen.

41

Die Beklagte hat das ihr nach der Eingruppierungsrichtlinie Abschnitt A 3. eingeräumte Ermessen ausgeübt und dem Kläger die Amtszulage gezahlt. Einer beamteten Lehrkraft hätte die Amtszulage danach auch bei absinkender Schülerzahl nicht wieder entzogen werden können bzw. wäre ein Anspruch nach § 13 Abs. 2 BesG a.F. entstanden. In seinem Urteil vom 12.03.2008 hat das Bundesarbeitsgericht abweichend von den Grundsätzen, die es darin zur Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 BBesG a.F. formuliert hat, eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG a.F. für den Verlust der Amtszulage nach Fußnote 13 abgelehnt, weil die Zahlung der Amtszulage nach der Eingruppierungsrichtlinie nur auf einer „Kann“-Bestimmung und damit auf einer Ermessensentscheidung beruht. Die Kammer vermag nicht nachzuvollziehen, dass sich aus der ursprünglichen Freiwilligkeit bzw. Ermessensgebundenheit der Leistung ergeben soll, dass der Arbeitgeber sein Ermessen jederzeit oder zu bestimmten Gelegenheiten erneut ausüben und die Zahlung beenden kann. Der Grundsatz des Gleichlaufs der tariflichen Vergütung mit der Besoldung der Lehrkraft wird damit durchbrochen und zwischen Tarifautomatik und entsprechender Anwendung der besoldungsrechtlichen Grundsätze ein dritter Typ von Vergütungsregeln etabliert, ohne dass dies in den Eingruppierungsrichtlinien erkennbar angelegt ist.

III.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

VI.

43

Die Revision gegen dieses Urteil ist wegen grundsätzlicher Bedeutung bzw. Divergenz im Sinne von § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.


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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

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(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.