Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 29. Jan. 2010 - 3 Sa 82/09 E

ECLI:ECLI:DE:LAGST:2010:0129.3SA82.09E.0A
bei uns veröffentlicht am29.01.2010

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 7. November 2008 - 9 Ca 347/08 E - mit der Maßgabe abgeändert, dass festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 1. Januar 2009 Entgelt nach der Entgeltgruppe E 9 b TV-L nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) ab jeweiligem Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits 1. und II. Instanz trägt die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin einschließlich der Anwendung der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes für die Länder auf ihr Arbeitsverhältnis ab 1. November 2006.

2

Die am 00.00.1964 geborene Klägerin ist ausgebildete Kinderkrankenschwester. Sie ist seit 1. September 1983 in anrechenbarer Weise bei der Beklagten beschäftigt.

3

Die Klägerin trat mit Wirkung vom 00.00.1983 in ein Arbeitsverhältnis mit der Universität H.-W. (im Folgenden: U), Bereich Medizin (Universitätsklinik) ein. Mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland ging ihr Arbeitsverhältnis auf das Land Sachsen-Anhalt über. Das Klinikum der U. wurde auf der Grundlage des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in eine Anstalt öffentlichen Rechts umgewandelt. Seitdem ist die Beklagte die Arbeitgeberin der Klägerin.

4

Die Klägerin arbeitete vom 1. September 1983 bis 30. April 1985 als Kinderkrankenschwester auf der Station 4 und bis 11. Mai 1995 auf der Intensivstation der Kinderklinik der Universitätsklinik. Ab 12. Mai 1995 war sie als Krankenschwester auf der Intensivstation der Klinik für Herz- und Thoraxchirurgie tätig. Hier wurden ihr vom 23. Dezember 1996 bis zum 24. Januar 2002 die Aufgaben der stellvertretenden Stationsschwester übertragen. Während dieser Zeit war sie außerdem befristet vom 1. März 1998 bis 31. Oktober 1998 als Stationsschwester tätig. Seit dem 25. Januar 2002 arbeitet die Klägerin als stellvertretende Stationsschwester in der Klinik und Poliklinik für Urologie, Nierentransplantationszentrum, des Universitätsklinikums.

5

Die Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW).

6

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger war vom 11. Februar bis 14. Mai 1990, vom 31. März 1991 bis 1. August 1992 und vom 10. November 2000 bis 31. August 2001 nach der Geburt der Kinder der Klägerin (Schwangerschafts- und Wochenurlaub, Mutterschaftsurlaub, Erziehungsurlaub) unterbrochen.

7

Die rechtliche Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien bildet bis gegenwärtig der am 25. Januar 2002 zwischen der Klägerin und dem Land Sachsen-Anhalt, endvertreten durch die Verwaltungsdirektorin des Klinikums der Medizinischen Fakultät der U, geschlossene „Abgeänderte Arbeitsvertrag". Dieser Vertrag lautet auszugsweise:

8

„3. Für das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des maßgebenden Tarifvertrages BAT-O Anwendung, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Es gelten ebenfalls die ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in den für die TDL jeweils geltenden Fassungen sowie sonstige tarifliche Bestimmungen und die übrigen für dieses Arbeitsverhältnis in Frage kommenden betrieblichen Regelungen, Dienstanweisungen und Dienstvereinbarungen.

9

4. Aufgrund der auszuübenden Tätigkeit erfolgt die Eingruppierung entsprechend der tariflichen Vorschriften (§ 22 Abs. 3 BAT-O) in die Vergütungsgruppe Kr VI Abschnitt A Anlage 1b BAT-O. Für die Eingruppierung findet nur die vom Personaldezernat des Arbeitgebers (Klinikum der Medizinischen Fakultät der Universität) bestätigte Tätigkeitsdarstellung Berücksichtigung. ..."

10

Der letzte zeitlich davor abgeschlossene Änderungsvertrag vom 20. Dezember 1996 enthielt in Ziffer 3 zur Anwendung tariflicher Bestimmungen folgende Vereinbarung:

11

„Für das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des maßgebenden Tarifvertrages BAT-O Anwendung. Es gelten ebenfalls die ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in den für die TDL jeweils geltenden Fassungen sowie sonstige tarifliche Bestimmungen und die übrigen für dieses Arbeitsverhältnis in Frage kommenden betrieblichen Regelungen, Dienstanweisungen und Dienstvereinbarungen."

12

Die Rechtsvorgänger der Beklagten (Land Sachsen-Anhalt) gruppierte die Klägerin ab 1. Juli 1991 in die Vergütungsgruppe Kr V a Fallgruppe 1, ab 1. Januar 1994 in die VergGr. Kr VI, ab 23. Dezember 1996 in die VergGr. Kr VII, ab 1. März bis 17. Mai 1998 in die VergGr. Kr VIII, ab 18. Mai bis 30. Juni 1998 in die VergGr. Kr IX, ab 1. Juli bis 31. Oktober 1998 in die VergGr. Kr VIII, ab 1. November 1998 in die VergGr. Kr VII und ab 25. Januar 2002 in die VergGr. Kr VI, Abschnitt A der Anlage 1b zum BAT-O ein.

13

Mit Schreiben vom 25.09.2006 wies die Beklagte ihre Arbeitnehmer/-innen darauf hin, dass „für die Mitarbeiter des Universitätsklinikums, die bis zum 30. September 2006 eingestellt worden sind, der BAT-O so lange Anwendung findet, bis entsprechende Haustarifverträge abgeschlossen worden sind, die diesen ersetzten" und dass für die nichtärztlichen Mitarbeiter voraussichtlich ein Haustarifvertrag ab 1. Januar 2007 wirksam werden wird.

14

Seit dem 1. Januar 2007 wendet die Beklagte auf die Arbeitsverhältnisse ihrer nichtärztlichen Mitarbeiter/-innen die am 27. November 2006 mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di abgeschlossenen Haustarifverträge, und zwar den Manteltarifvertrag (MTV-UK Halle), den Entgelttarifvertrag (ETV-UK Halle) und den Tarifvertrag „zur Überleitung der Beschäftigten des Universitätsklinikums in den Haustarifvertrag und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-UK Halle)" an.

15

Mit Schreiben vom 19.02.2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie aufgrund ihrer tarifgerechten Eingruppierung am 31. Dezember 2006 rückwirkend zum 1. Januar 2007 in die Entgeltgruppe 9 b ETV-UK Halle übergeleitet ist. Mit Schreiben vom 30.09.2009 setzte die Beklagte die Klägerin davon in Kenntnis, dass mit Wirkung zum 1. Januar 2009 entsprechend den tariflichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 Satz 2 TVÜ-UK Halle ihr aus dem BAT-O abgeleiteter Bewährungsaufstieg realisiert wird, womit aber keine Änderung der Entgeltgruppe verbunden ist.

16

Die Klägerin, die der Ansicht ist, dass gemäß Ziffer 3 ihres abgeänderten Arbeitsvertrages vom 25. Januar 2002 auf ihr Arbeitsverhältnis ab 1. November 2006 der den BAT-O ablösende Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) gelten müsse, hatte gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 28.12.2006 Ansprüche auf die tariflichen Leistungen des TV-L sowie mit Schreiben vom 28.05.2007 alle ihr nach dem TV-L ab 1. Januar 2007 zugestandenen und künftig zustehenden Vergütungsbestandteile in der tariflich vereinbarten Höhe geltend gemacht. Mit Schreiben vom 02.02.2007 und 19.04.2007 hatte die Klägerin die Beklagte aufgefordert, sie rückwirkend zum Oktober 2002 im Wege des Bewährungsaufstiegs in die VergGr. Kr VII Fallgruppe 14, Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT-O einzugruppieren und ihr den entsprechenden Unterschiedsbetrag unter Berücksichtigung der tariflichen Ausschlussfristen nachzuzahlen.

17

Nachdem die Beklagte ihre Forderungen abgelehnt hat, hat die Klägerin am 31. Januar 2008 beim Arbeitsgericht Halle Klage erhoben und hier abschließend beantragt,

18

1. festzustellen, dass auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ab dem 01.11.2006 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder anzuwenden ist,

19

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die Monate August 2006 bis Oktober 2006 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe Kr VII BAT-O und auf die jeweiligen Differenzbeträge Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils ab Fälligkeit zu zahlen,

20

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab November 2006 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 b TV-L / TVÜ-L und auf die jeweiligen Differenzbeträge Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils ab Fälligkeit zu zahlen.

21

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und insoweit auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Halle vom 7. November 2008 - 9 Ca 347/08 E - (S. 2 bis 8 des Urteils = Bl. 119 bis 125 d. A.) verwiesen.

22

Das Arbeitsgericht Halle hat die Klage abgewiesen.

23

Das Arbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin habe nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass die Voraussetzungen für die begehrte Höhergruppierung, für einen Bewährungsaufstieg von der VergGr. Kr VI Fallgruppe 16 in die VergGr. Kr VII Fallgruppe 14 BAT-O bereits in der Zeit von August bis Oktober 2006 vorgelegen hätten. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der von der Klägerin ständig vertretenen Stationsschwester K. bereits vor dem 1. Januar 2004 mindestens 12 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt gewesen seien. Nach Würdigung des Vortrages der Parteien zur Zahl der unterstellten Pflegepersonen ergebe sich rechnerisch eine Zahl von unter 12 Vollzeitkräften. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht die Bestimmungen des TV-L anzuwenden, sondern seit 1. Januar 2007 die Bestimmungen der Haustarifverträge zwischen der Beklagten und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di. Folglich habe die Klägerin keinen Anspruch auf Eingruppierung nach Maßgabe der Bestimmungen des TV-L bzw. TVÜ-Länder. Die Geltung der Haustarifverträge ergebe sich aus einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien in Ziffer 3 des Änderungsvertrages vom 25. Januar 2002. Die betreffende Regelung sei nach Auffassung der Kammer als sog. Gleichstellungsabrede anzusehen, die sicherstellen solle, dass für die Klägerin wie für alle Arbeitnehmer einheitliche tarifliche Regelungen gälten. Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts solle zwar die Auslegungsregel zur Gleichstellungsabrede auf ab dem 1. Januar 2002 abgeschlossene Arbeitsverträge nicht mehr angewendet werden, wenn für sie keine eindeutigen Anhaltspunkte innerhalb oder außerhalb der Vertragsurkunde vorlägen und der Gleichstellungswille für den Vertragspartner nicht eindeutig erkennbar sei. Obwohl der Änderungsvertrag der Parteien nach dem Stichtag des 1. Januar 2002 schriftlich abgeschlossen sei, sei die Kammer der Auffassung, dass es sich nicht um einen Neuvertrag im Sinne der Rechtsprechung handele, so dass im Zweifel eine Gleichstellungsabrede angenommen werden müsse. Die Rechtsbeziehungen der Parteien seien durch den Änderungsvertrag nicht neu begründet bzw. geregelt, sondern zum größten Teil aufrecht erhalten worden. Insbesondere stelle die Regelung in Ziffer 3 des Änderungsvertrages keine Neuregelung bzw. Neuvereinbarung der Tarifgeltung dar, sondern sei lediglich aus den früheren Verträgen übernommen worden.

24

Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 8 bis 14 des Urteils (Bl. 125 bis 131 d. A.) verwiesen.

25

Die Klägerin hat gegen das ihr am 15. Februar 2009 zugestellte Urteil am 5. März 2009 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 15. Mai 2009 begründet.

26

Unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vertritt die Klägerin weiter die Auffassung, der TV-L und der TVÜ-Länder seien auf ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten anzuwenden. Mit dem Arbeitsgericht könne davon ausgegangen werden, dass im Arbeitsvertrag vom 25. Januar 2002 eine dynamische Bezugnahmeklausel vereinbart sei. Das Arbeitsgericht gehe aber fehl in der Annahme, dass die neue Rechtsprechung nur auf „ab 01.01.2002 abgeschlossene Arbeitsverträge" anzuwenden sei. Richtig sei vielmehr, dass dann, wenn der Arbeitgeber nach dem 31. Dezember 2001 eine Bezugnahmeklausel verwende, diese nach Maßgabe der neuen Rechtsprechung zu würdigen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mache es keinen Unterschied, ob die entsprechende Klausel erstmals vereinbart worden sei oder ob sie wie vorliegend im Abänderungsvertrag vom 25. Januar 2002 für ein bereits länger bestehendes Arbeitsverhältnis enthalten sei. Wenn man die vom Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 18. April 2007 (4 AZR 652/05) aufgestellten Rechtsgrundsätze anwende, stelle sich das Urteil des Arbeitsgerichts als rechtsfehlerhaft dar. Sonstige Umstände, auf die in der Rechtsprechung noch abgehoben werde, seien nicht ersichtlich. Andere Motive seien weder vereinbart noch so zum Ausdruck gebracht worden, dass sie für sie erkennbar gewesen wären. Die Beklagte könne sich insoweit nicht auf Vertrauensschutz berufen. Sie habe sich bewusst entschieden, die Haustarifverträge mit nur einer Gewerkschaft abzuschließen. Ihrer Klage sei auch im Hinblick auf die begehrte Höhergruppierung stattzugeben. Denn der Stationsschwester K. seien vor dem 1. Januar 2004 mindestens 12 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt gewesen. Im Schriftsatz vom 10.06.2008 habe sie 14 Namen vorgetragen. Das Arbeitsgericht habe ihre Auflistung in Bezug genommen, jedoch ihren eigenen Namen vernachlässigt. Außerdem habe es weitere unterstellte Mitarbeiter, die auf Stellen von Pflegekräften beschäftigt worden seien, nicht berücksichtigt. Das Anrechnungsverhältnis für Schülerinnen werde in der Kinderkrankenpflege mit 7:1 und in der Krankenpflege mit 6:1 angegeben. Bei einem Verhältnis von 7:1 wären 0,14 Stellenanteile zu berücksichtigen, so dass sich nach Addition eine Summe von 12,04 ergebe. Darüber hinaus habe sich das Arbeitsgericht nicht damit befasst, dass ihr bereits vom 23. Dezember 1996 bis zum 28. Februar 1998 als stellvertretende Stationsschwester mehr als 24 Personen durch ausdrückliche Anordnung unterstellt gewesen seien. Die Budgetplanung könne weder einen Organisations- noch einen Stellenplan ersetzen.

27

Die Klägerin beantragt,

28

1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Halle vom 07.11.2008 - 9 Ca 347/08 E - festzustellen, dass auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ab dem 01.11.2006 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder anzuwenden ist,

29

2. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Halle vom 07.11.2008 - 9 Ca 347/08 E - festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die Monate August 2006 bis Oktober 2006 Vergütung nach der Vergütungsgruppe Kr VII BAT-O und auf die jeweiligen Differenzbeträge Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB ab Fälligkeit zu zahlen,

30

3. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Halle vom 07.11.2008 - 9 Ca 347/08 E - festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab November 2006 Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 b TV-L / TVÜ-L und auf die jeweiligen Differenzbeträge Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB ab Fälligkeit zu zahlen.

31

Die Beklagte beantragt,

32

die Berufung zurückzuweisen.

33

Unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen verteidigt die Beklagte das Urteil des Arbeitsgerichts. Sie meint, keine der Parteien habe am 25. Januar 2002 beabsichtigt, für das Arbeitsverhältnis einen neuen Regelungsgehalt herbeizuführen. Nach wie vor sei es beiden Parteien erkennbar darauf angekommen, unter den vergleichbaren Arbeitnehmern, vorliegend etwa für das medizinische Pflegepersonal, durch die Anwendung desselben Tarifwerkes eine Gleichbehandlung zu erreichen. Selbst wenn neben dem Haustarifvertrag des Universitätsklinikums auch der Tarifvertrag der Länder grundsätzlich anwendbar wäre, würde nach dem Grundsatz der Tarifspezialität wiederum der Haustarifvertrag als der räumlich engere Tarifvertrag anwendbar sein. Dabei verkenne sie nicht, dass das Bundesarbeitsgericht die zuvor praktizierte Auslegung der Bezugnahmeklausel geändert gehabe und Vertrauensschutz lediglich nur für bis zum 31. Dezember 2001 abgeschlossene Verträge gelten lasse. Das Bundesarbeitsgericht habe aber auch darauf hingewiesen, dass von den Parteien regelmäßig nur einschlägige Tarifverträge in Bezug genommen werden sollen, unter deren Geltungsbereich das Arbeitsverhältnis falle. Der TV-L sei vorliegend nicht einschlägig, da sie ab dem 1. Januar 2006 eine rechtlich selbständige Anstalt öffentlichen Rechts und nicht Mitglied in der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedsverbandes der TdL sei, der TV-L erst am 12. Oktober 2006 vereinbart und ab 1. November 2006 in Kraft getreten sei. Folglich könne auch bei der am 25. Januar 2002 vereinbarten Bezugnahmeklausel nicht von der Anwendbarkeit der Regelungen des TV-L ausgegangen werden. Der BAT-O und der MTArb-O seien nach dem Willen der Tarifvertragsparteien des Haustarifvertrages durch den Haustarifvertrag ersetzt worden. Die Klägerin sei zutreffend eingruppiert worden. Entgegen ihrem Vortrag seien der Stationsschwester K. vor dem 1. Januar 2004 nicht mehr als 11,9 Vollzeitkräfte durch Anordnung ständig unterstellt gewesen. Die von der Klägerin genannte Krankenschwester A. F. sei seit ihrer Einstellung seit 1997 in der Klinik für Innere Medizin beschäftigt, lediglich im Zeitraum vom 17. November 2001 bis 28. Februar 2002 als „Springerin" auf verschiedenen Intensivstationen eingesetzt und dabei der Leiterin des Springerpools unterstellt gewesen. Auch der von der Klägerin genannte Arbeitnehmer R. J. sei seit 1. Januar 2002 dauerhaft im ITS-Springerpool beschäftigt, nachdem er zuvor als Krankenpfleger in der Anästhesie und in der Inneren Medizin tätig gewesen sei. Lediglich vom 4. bis 15. sowie vom 18. bis 24. Februar 2002 sei er im Nierentransplantationszentrum eingesetzt worden. Zeitweise eingesetzte Schüler, Studenten und Zivildienstleistende seien nicht zu berücksichtigen. Gemäß der Protokollerklärung Nr. 6 zum Vergütungstarifvertrag Anlage 1 b zum BAT-O sei für die Frage der „ständigen Unterstellungen" der Organisations- und Stellenplan des Arbeitgebers maßgeblich. Vorliegend sei das die Personalbudgetplanung. Die Klinikumsleitung entscheide, ausgehend von den zur Verfügung stehenden Einnahmen, bestimmten Organisationseinheiten eine bestimmte Anzahl von Pflegepersonen zuzuordnen. Der ITS des Nierentransplantationszentrums in der Urologischen Klinik sei eine Anzahl von konkret 12,39 Pflegevollzeitkräften zugeordnet worden. Die Stellenpläne für die Jahre 2002 und 2003 hätten für die Station NTZ-ITS in der Universitätsklinik und Poliklinik für Urologie insoweit insgesamt 12,39 Stellen vorgesehen, wovon die Stationsschwester als Vollzeitkraft abzuziehen sei, so dass ihr laut Stellenplan 11,39 Stellen „unterstellt" gewesen seien. Im Personalbudget seien keine Stellen vorgesehen gewesen, auf welche Schülerinnen und Schüler anzurechnen wären. Im Übrigen seien, bezogen auf die Station NTZ-ITS, aus dem Budget 2002 und 2003 keine Stellen unbesetzt gewesen.

34

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 15.05.2009 sowie auf die Schriftsätze der Klägerin vom 12.11.2009 und 11.01.2010 nebst Anlagen, auf die Berufungsbeantwortung vom 22.06.2009 sowie auf die Schriftsätze der Beklagten vom 21.12.2009 und 28.01.2010, jeweils nebst Anlagen, und auf die Protokolle vom 19.11.2009 und 29.01.2010 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

35

I. Die nach dem Wert ihres Beschwerdegegenstandes statthafte Berufung der Klägerin ist frist- und formgerecht beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und begründet worden (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 lit. b u. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO). Die Berufung ist zulässig.

36

II. Die Berufung der Klägerin ist teils begründet, teils unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, soweit es die Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und der diesen Vertrag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) in der jeweils geltenden Fassung ab 1. November 2006 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien verneint hat. Die Klägerin hat Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe E 9 b der Anlage 5 B TVÜ- Länder.

37

A. Die Klage ist nach § 256 ZPO zulässig.

38

Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (u. a. BAG vom 25. Oktober 2001 - 6 AZR 718/00 - BAGE 99, 250, 252 f., zu B I 1 der Gründe). Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages oder Tarifwerkes auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BAG vom 15. März 2006 - 4 AZR 75/05 - AP Nr. 38 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag, zu I 1 der Gründe; BAG vom 28. März 1996 - 6 AZR 501/95 - BAGE 82, 344, 346, zu II 1 der Gründe). Danach ist der Antrag zu Ziffer 1 der Klage zulässig, der die Anwendung der Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum Gegenstand hat. Bei den Anträgen zu Ziffer 2 und 3 der Klage handelt es sich um Anträge einer Eingruppierungsfeststellungsklage, wie sie im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ebenfalls keine Bedenken bestehen (u. a. BAG vom 19. März 1986 - 4 AZR 470/84 - AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG vom 5. November 2003 - 4 AZR 632/02 - AP Nr. 83 zu § 256 ZPO).

39

B. Die Klage ist zum teils begründet, teils unbegründet.

40

1. Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr für die Monate August 2006 bis Oktober 2006 Vergütung nach der VergGr. Kr VII, Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT/BAT-O und auf die jeweiligen Unterschiedsbeträge. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Fälligkeit zu zahlen, hat das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat für die Zeit vom 1. August 2006 bis 31. Oktober 2006 keiner Anspruch auf Höhergruppierung aus der VergGr. Kr VI in die VergGr. Kr VII, Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT/BAT-O.

41

1.1. Gemäß Ziffer 3 des Abgeänderten Arbeitsvertrages vom 25. Januar 2002 galten. für das Arbeitsverhältnis der Parteien der BAT-O und die ihn ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge für den Bereich der TdL in der jeweils geltenden Fassung. Mithin kommen, die Zeit bis Oktober 2006 betreffend, gemäß § 22 Abs. 1 BAT-O für die Eingruppierung der Klägerin die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst - Anlage 1 b zum BAT/BAT-O in Betracht.

42

a) Da die Klägerin die Höhergruppierung aus der VergGr. Kr VI in die VergGr. Kr VII, Abschnitt A der Anlage 1 b begehrt, sind folgende Tätigkeitsmerkmale maßgeblich:

43

„Anlage 1 b zum BAT / BAT-O - Abschnitt A

44

Vergütungsgruppe Kr VII

45

46

7. Krankenschwestern als Stationsschwestern oder Gruppenschwestern, denen mindestens 12 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 6, 11 und 12)

47

48

14. Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr VI Fallgruppe 8 bis 10 oder 12 bis 17 nach 5jähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe

49

(hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

50

Vergütungsgruppe VI

51

52

16. Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Stations- oder Gruppenschwestern der Vergütungsgruppe Kr VII Fallgruppe 7 bestellt sind

53

(hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 8)"

54

„Protokollerklärung Nr. 6

55

Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in dem betreffenden Bereich abhängt,

56

a. ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,

57

b. zählen teilzeitbeschäftigte Personen entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten

58

c. zählen Personen, die zu einem Teil ihrer Arbeitsleistung unterstellt oder zu einem Teil ihrer Arbeitszeit in einem Bereich beschäftigt sind, entsprechend dem Verhältnis dieses Anteils zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten

59

d. bleiben Schülerinnen in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Krankenpflegehilfe und Entbindungspflege sowie Personen, die sich in einer Ausbildung in der Altenpflege befinden, außer Betracht; für die Berücksichtigung von Stellen, auf die Schülerinnen angerechnet werden, gilt Buchstabe a"

60

b) Die Klägerin ist seit 23. Dezember 1996 durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterin der Stationsschwester bestellt.

61

Streitig ist zwischen den Parteien, ob der Stationsschwester, zu deren ständiger Vertreterin die Klägerin bestellt ist, vor dem 1. Januar 2004 mindestens 12 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt waren. Unstreitig ist, dass die Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in die VergGr. Kr VI Fallgruppe 7, Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT-O eingruppiert war.

62

Unstreitig waren der Stationsschwester K., zu deren ständige Vertreterin die Klägerin bestellt ist, vor dem 1. Januar 2004 die Klägerin und die Arbeitnehmerinnen L. B., U. D., H. K., C. L., U. M., M. M., G. N., M. N., A. P., E. S., A. W. und M. W. durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt. Ebenfalls unstreitig ist, dass die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen W. und L. entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollbeschäftigten zählen, mithin die Arbeitnehmerin W. mit 0,5 und die Arbeitnehmerin L. mit 0,4 anzurechnen ist. Demgemäß waren der Stationsschwester K. vor dem 1. Januar 2004 rechnerisch insgesamt 11,9 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt.

63

Die von der Klägerin benannte Krankenschwester F. war im Zeitraum vom 17. November 2001 bis 28. Februar 2002 als „Springerin" auf unterschiedlichen Intensivstationen des Universitätsklinikums tätig, darunter an etwa 15 Tagen in der Universitätsklinik für Urologie. Der Krankenpfleger R. J., den die Klägerin ebenfalls benannt hat, war vom 4. bis 15. Februar 2002 und vom 18. bis 24. Februar 2002 im Nierentransplantationszentrum der Universitätsklinik für Urologie tätig. Unabhängig davon, dass beide Beschäftigte während ihres Tätigseins in der Universitätsklinik für Urologie nach dem Vortrag der Beklagten weiterhin der Leiterin des Springerpools unterstellt waren, kann bei einem 15-tägigen Einsatz einer Krankenschwester und einem 17-tägigen Einsatz eines Krankenpflegers auf einer Station nicht die Rede davon sein, dass beide Beschäftigte der Stationsschwester vor dem 1. Januar 2004 im tariflichen Sinne durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt waren.

64

Aus der Protokollerklärung Nr. 6 a folgt, dass für die Zahl der ständig unterstellten Pflegepersonen die Anzahl der im Organisations- und Stellenplan ausgewiesenen Stellen maßgeblich ist, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Stellen besetzt sind. Dem Organisations- und Stellenplan entsprach beim Universitätsklinikum H. die Personalbudgetplanung der Klinikumsleitung für das betreffende Haushaltsjahr. Bestimmten Organisationseinheiten wurde eine bestimmte Anzahl von Pflegepersonen zugeordnet. In den Jahren 2002 und 2003 waren der Intensivstation der Universitätsklinik und Poliklinik für Urologie 12,39 Vollzeitkräfte zugeordnet (Bl. 285, 286 d. A.). Demzufolge waren der Stationsschwester K., deren ständige Vertreterin die Klägerin war, nach dem Organisations- und Stellenplan rechnerisch 11,39 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt, mithin sogar weniger als die tatsächliche Ist-Unterstellung von 11,9 Vollzeitkräften.

65

Soweit sich die Klägerin auf den Einsatz von Studenten, Schülern und Zivildienstleistenden beruft, ist auf die Protokollerklärung Nr. 6 d zu verweisen. Danach bleiben Schüler/-innen in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Krankenpflegehilfe und Entbindungspflege außer Betracht. Der 2. Halbsatz der Protokollerklärung Nr. 6 d ist entgegen der Ansicht der Klägerin dahin auszulegen, dass es für die rechnerische Ermittlung der Zahl der ständig unterstellten Pflegepersonen und damit für die Eingruppierung unschädlich ist, wenn auf eine im Stellenplan für eine in Vollzeit beschäftigte Pflegeperson ausgewiesene Stelle, die unbesetzt ist, Schwesternschülerinnen angerechnet werden. Die Stelle zählt im Hinblick auf die Eingruppierung der Stationsschwester oder Gruppenschwester so weiter, als sei sie durch eine der Stationsschwester durch ausdrückliche Anordnung unterstellte, in Vollzeit beschäftigte Pflegeperson besetzt.

66

Es kann dahinstehen, ob die Behauptung der Klägerin, ihr seien vom 23. Dezember 1996 bis zum 28. Februar 1998 als stellvertretende Stationsschwester mehr als 24 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung unterstellt gewesen, zutrifft. Die Behauptung ist bereits wegen ihrer Pauschalität unbeachtlich. Die Pflegepersonen werden weder namentlich bezeichnet noch werden ihre Tätigkeiten und die Dauer ihrer Einsätze „unter der Leitung der Klägerin" angegeben. Die Behauptung gibt auch keinen Aufschluss darüber, ob die behauptete Zahl der unterstellten Pflegepersonen mit den damaligen Organisations- und Stellenplänen übereinstimmt. Letztendlich kommt es darauf aber nicht an, weil der Bewährungsaufstieg aus der VergGr. Kr VI Fallgruppe 16 BAT-O in die VergGr. Kr VII Fallgruppe 14 BAT-O eine 5jährige Bewährung in der Fallgruppe 16 der VergGr. Kr VI BAT-O erfordert hat. Eine fünfjährige Bewährung hatte die Klägerin vor dem 1. Januar 2004 in der VergGr. Kr VI Fallgruppe 16 BAT-O nicht absolviert. Denn, wie festgestellt ist, waren der Stationsschwester K., deren ständige Vertreterin die Klägerin ist, in den Jahren 2002 und 2003 maximal 11,9, nach der Personalbudgetplanung sogar nur 11,39 Pflegepersonen unterstellt.

67

Aus den aufgeführten Gründen ist davon auszugehen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Höhergruppierung in die VergGr. Kr VII BAT-O rückwirkend zum 1. August 2006 hat und es für die mit der Berufung weiter verfolgte Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr für die Monate August bis Oktober 2006 Vergütung nach der VergGr. Kr VII BAT-O zu zahlen, an einer Anspruchsgrundlage fehlt.

68

2. Die Klägerin hat Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe E 9 b der Anlage 5 B TVÜ-Länder.

69

2.1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel in Ziffer 3 des Arbeitsvertrages der Parteien i. d. F. des Änderungsvertrages vom 25.01.2002 ab 1. November 2006 nach den Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 und den diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung.

70

a) In dem am 25. Januar 2002 abgeschlossenen Änderungsvertrag, der die rechtliche Grundlage für das Arbeitsverhältnis der Parteien bildet, ist in Ziffer 3 folgende Bezugnahmeklausel vereinbart:

71

„Für das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des maßgebenden Tarifvertrages BAT-O Anwendung, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Es gelten ebenfalls die ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in den für die TDL jeweils geltenden Fassungen sowie sonstige tarifliche Bestimmungen und die übrigen für dieses Arbeitsverhältnis in Frage kommenden betrieblichen Regelungen, Dienstanweisungen und Dienstvereinbarungen."

72

Über den Inhalt dieser Bezugnahmeklausel, insbesondere darüber, ob seit 1. November 2006 der TV-L und Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) für ihr Arbeitsverhältnis gelten, streiten die Parteien, so dass die Klausel der Auslegung bedarf.

73

b) Nach den §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Vertragsparteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, aber zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch außerhalb der Vereinbarung liegende Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (u. a. BAG vom 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - AP Nr. 53 zu § 1 TVG Bezugnahme auf einen Tarifvertrag).

74

c) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine einzelvertraglich vereinbarte dynamische Bezugnahme in einem nach dem 31. Dezember 2001 geschlossenen Arbeitsvertrag jedenfalls dann, wenn die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an die in Bezug genommenen Tarifverträge nicht in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Weise zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht worden ist, eine konstitutive Verweisungsklausel, die durch den Verbandsaustritt des Arbeitgebers oder einen sonstigen Wegfall seiner Tarifgebundenheit nicht berührt wird („unbedingte zeitdynamische Verweisung"). Dabei macht es keinen Unterschied, ob die entsprechende Klausel erstmals vereinbart wurde oder ob sie in einem Abänderungsvertrag für ein bereits länger bestehendes Arbeitsverhältnis enthalten ist. Für die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel bedeutet dies, dass ihr Bedeutungsinhalt in erster Linie anhand des Wortlauts zu ermitteln ist. Bei der arbeitsvertraglich dynamischen Inbezugnahme eines bestimmten Tarifvertrages in seiner jeweiligen Form ist der Wortlaut zunächst eindeutig und es bedarf im Grundsatz keiner weiteren Heranziehung von Auslegungsfaktoren. Lediglich wenn von den Parteien weitere Tatsachen vorgetragen werden oder sonst ersichtlich sind, die Zweifel an der wortgetreuen Auslegung der Vertragsklausel begründen können, weil sie für beide Seiten erkennbar den Inhalt der jeweils abgegebenen Willenserklärungen einer sich im Wortlaut nicht niederschlagenden Weise beeinflusst haben, besteht Anlass, die Wortauslegung in Frage zu stellen (BAG vom 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - aaO; BAG und 22. Oktober 2008 - 4 AZR 793/07 - AP Nr. 67 zu § 1 TVG Bezugnahme auf einen Tarifvertrag, BAG vom 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - zitiert nach Juris).

75

d) In Anwendung dieser Grundsätze bei der Vertragsauslegung erweist sich die Bezugnahmeklausel in Ziffer 3 des am 25. Januar 2002 zwischen der Klägerin und dem Rechtsvorgänger der Beklagten geschlossenen Abänderungsvertrages bereits nach ihrem Wortlaut als eine unbedingte zeitdynamische Bezugnahme auf den BAT-O und auch auf die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge, die nicht von der Tarifgebundenheit der beklagten Arbeitgeberin abhängig ist. Denn dass die Bezugnahme nur für die Dauer der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers gelten soll, ist dem Wortlaut der Klausel nicht zu entnehmen. Sonstige Umstände, die für eine Einschränkung des Vertragswortlautes sprechen könnten, sind nicht erkennbar und von der Beklagten nicht vorgetragen.

76

aa) Es ist unstreitig, dass die Beklagte (Universitätsklinikum der U H.-W. (AöR)) nicht tarifgebunden, die Klägerin Mitglied der GEW und das Land Sachsen-Anhalt Mitglied der TdL ist.

77

bb) Der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für die TdL jeweils geltenden Fassung galten zwischen der Klägerin und dem Land Sachsen-Anhalt ab 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 2005 zum einen aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit normativ gemäß § 4 Abs. 1 TVG und zum anderen kraft der Bezugnahmeklauseln in den Arbeitsverträgen vom Januar 1994 und 20. Dezember 1996 und dem Abgeänderten Arbeitsvertrag vom 25. Januar 2002. Die durch die Rechtsnormen des BAT-O (und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge) geregelten Rechte und Pflichten aus dem bis zum 31. Dezember 2005 bestehenden Arbeitsverhältnis der Klägerin wurden zum 1. Januar 2006 mit der Errichtung der Beklagten (des Universitätsklinikums der U H.-W. als Anstalt des öffentlichen Rechts) und der Zuordnung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zur Beklagten Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien (§ 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB entspr.). Das allein hätte jedoch nur zur Folge, dass der BAT-O statisch weiter Anwendung finden müsste.

78

Der Übergang normativ wirkender Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis der Klägerin mit dem Land Sachsen-Anhalt in ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB ist allerdings nicht maßgeblich. Denn mit der Errichtung des Universitätsklinikums der U H.-W. als Anstalt des öffentlichen Rechts (Beklagte) zum 1. Januar 2006 und der gleichzeitigen Zuordnung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zu dieser Anstalt ist die Beklagte in die Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses der Klägerin eingetreten (§ 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB entspr.). Demgemäß ist es ab 1. Januar 2006 bei der Geltung des BAT-O und der diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in den für die TdL jeweils geltenden Fassungen als Vertragsrecht zwischen der Klägerin und der Beklagten verblieben. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird die Wirkung einer Bezugnahmeklausel nicht dadurch berührt, dass der in Bezug genommene Tarifvertrag noch aus einem weiteren rechtlichen Grund für das Arbeitsverhältnis der Parteien maßgebend ist (BAG vom 29. August 2007 - 4 AZR 767/06 - aaO, zu I 4 der Gründe). Folglich kann die Wirkung der Bezugnahmeklausel nach einem Betriebsübergang auch nicht dadurch eingeschränkt werden, dass die durch Rechtsnormen von Tarifverträgen geregelten Rechte und Pflichten (zugleich) nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses geworden sind.

79

cc) Den TV-L und den TVÜ-Länder erfasst die Bezugnahmeklause in Ziffer 3 des Abgeänderten Arbeitsvertrages vom 25. Januar 2002 bereits nach ihrem Wortlaut. Denn bei dem TV-L handelt es sich um einen den BAT-O ersetzenden Tarifvertrag im Sinne der einzelvertraglichen Bezugnahmeklausel. Nach § 2 Abs. 1 TVÜ-Länder ersetzt der TV-L in Verbindung mit dem TVÜ-Länder den BAT-O. Der TVÜ-Länder wiederum regelt die Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und das Übergangsrecht. Bei ihm handelt es um einen ergänzender Tarifvertrag im Sinne der einzelvertraglichen Bezugnahmeklausel.

80

dd) Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass ein ergänzender Tarifvertrag im Sinne einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel nur ein einschlägiger Tarifvertrag sein könne, was der TV-L für sie, die nicht Mitglied der TdL sei, nicht sei, verkennt sie Folgendes: Es trifft zu, dass die vertragliche Bezugnahme auf einen für das Arbeitsverhältnis einschlägigen Tarifvertrag und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge mangels gegenteiliger Anhaltspunkte der vertraglichen Vereinbarung bezüglich der zuletzt genannten Tarifregelungen nur solche erfasst, unter deren Geltungsbereich das Arbeitsverhältnis fällt. Bei der Auslegung der Bezugnahmeklausel ist jedoch auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen, nicht auf den gegenwärtigen Beurteilungszeitpunkt. Seinerzeit bestand das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Land Sachsen-Anhalt, einem Mitglied der TdL. Die vertragliche Bezugnahmeklausel verweist auf den seinerzeit für das Arbeitsverhältnis einschlägigen BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge. Der den BAT-O ersetzende Tarifvertrag ist eben vorliegend gerade der TV-L.

81

2.2. Die zwischen der Beklagten und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di abgeschlossenen Haustarifverträge (Manteltarifvertrag (MTV-UK Halle), Entgelttarifvertrag (ETV-UK Halle), Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Universitätsklinikums in den Haustarifvertrag und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-UK Halle)) finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien aus mehreren Gründen keine Anwendung.

82

a) Wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, folgt die Geltung der Haustarifverträge für das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aus § 20 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, da durch Gesetz nicht in die Tarifhoheit eingegriffen werden kann. Ebenso wenig wird durch das Hochschulmedizingesetz eine Änderung des Arbeitsvertrages der Klägerin, konkret der Bezugnahmeklausel in Ziffer 3 des Abgeänderten Arbeitsvertrages vom 25. Januar 2002 bewirkt.

83

b) Die oben genannten Haustarifverträge gelten nach § 4 Abs. 1 TVG für das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht normativ, da die Klägerin nicht Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di ist, die diese Tarifverträge mit der Beklagten abgeschlossenen hat.

84

c) Bei der Klausel in Ziffer 3 des Abänderungsvertrages vom 25. Januar 2002 handelt es sich um eine zeitdynamische Verweisung auf den BAT-O, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Als große dynamische Bezugnahmeklausel kommt die Klausel in Ziffer 3 nicht in Betracht. Nach der einschlägigen Rechtsprechung kann die Bezugnahme auf das Tarifwerk einer bestimmten Branche über ihren Wortlaut hinaus nur dann als große dynamische Verweisung (Bezugnahme auf den jeweils für den Betrieb fachlich / betrieblich geltenden Tarifvertrag) ausgelegt werden, wenn sich dies aus bestimmten Umständen ergibt. Solche Umstände sind vorliegend weder erkennbar noch von der Beklagten vorgetragen. Nach dem Wortlaut der Bezugnahmeklausel ist eine Tarifwechselklausel nicht vereinbart. Auch der Hinweis in Ziffer 3 des Abänderungsvertrages vom 25. Januar 2002 auf die Geltung „sonstiger tariflicher Bestimmungen" erlaubt einen solchen Schluss nicht. Denn auch diese Bestimmung der Bezugnahmeklausel nimmt allein tarifliche Bestimmungen in Bezug, die seinerzeit für das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit dem Land Sachsen-Anhalt galten.

85

d) Die individualvertragliche Klausel in Ziffer 3 des Abänderungsvertrages vom 25. Januar 2002 verweist nach ihrem Wortlaut ohne Einschränkung auf den BAT-O und die ihn ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihren jeweils geltenden Fassungen. Andere Faktoren sind im Vertrag nicht genannt oder sonst für beide Parteien ersichtlich zur Voraussetzung gemacht worden. Dass für das Arbeitsverhältnis der Klägerin der BAT-O und die ihn ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihren jeweils geltenden Fassungen nur so lange maßgebend sein sollen, wie der Arbeitgeber selbst an diese Tarifverträge gebunden ist, ist dem Wortlaut der der Bezugnahmeklausel jedenfalls nicht zu entnehmen.

86

e) Die Bezugnahmeklausel im Abänderungsvertrag vom 25. Januar 2002 ist nach der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu behandeln. Die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass es sich bei dem Abänderungsvertrag vom 25. Januar 2002 nicht um einen „Neuvertrag" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handele, so dass im Zweifel eine Gleichstellungsabrede angenommen werden müsse, teilt die erkennende Kammer nicht Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts macht es keinen Unterschied, ob die entsprechende Klausel erstmals vereinbart wurde oder ob sie in einem Abänderungsvertrag für ein bereits länger bestehendes Arbeitsverhältnis enthalten ist, weil es keinen Unterschied zwischen einer „deklaratorischen Wiederholung" der Klausel und einer konstitutiven Neuvereinbarung geben kann, da die Willenserklärung auch schon vor dem 1. Januar 2002 einer anderen Auslegung bedurft hätte (vgl. BAG vom 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - aaO). Darüber hinaus, und das ist vorliegend für die erkennende Kammer von entscheidender Bedeutung, zwingt die Änderung der Formulierung der Bezugnahmeklausel im Abgeänderten Arbeitsvertrag vom 25. Januar 2002 gegenüber der Bezugnahmeklausel im Änderungsvertrag vom 20. Dezember 1996 zu dem Schluss, dass die Bezugnahme auf den BAT-O und die diesen ändernden, ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung nach dem Willen der Vertragsparteien noch einmal neu aufgenommen wurde. Denn im Unterschied zum Änderungsvertrag vom 20. Dezember 1996 wurde in den Abänderungsvertrag vom 25. Januar 2002 im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen des BAT-O der Zusatz aufgenommen, „sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist". Dieser Zusatz macht deutlich, dass der Arbeitgeber (Land Sachsen-Anhalt) seinerzeit nicht alle bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer/innen im Hinblick auf die Anwendung des BAT-O und der ihn ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge auf ihre Arbeitsverhältnisse gleichgestellt hatte. Es muss Ausnahmen gegeben haben. Ansonsten macht der neu aufgenommene Zusatz keinen Sinn. Dieser im Abänderungsvertrag vom 25. Januar 2002 enthaltene Zusatz spricht damit auch gegen die Annahme des Arbeitsgerichts, für die Klägerin sollten wie für alle ca. dreitausend Beschäftigten des Universitätsklinikums dieselben Tarifvorschriften gelten.

87

Fazit: Die Beklagte ist an die Bezugnahmeklausel in Ziffer 3 des Abgeänderten Arbeitsvertrages vom 25. Januar 2002 gebunden und hat deshalb trotz ihrer eigenen Tarifungebundenheit auf ihr Arbeitsverhältnis mit der Klägerin den TV-L und die ihn ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder in ihrer jeweiligen Fassung weiter anzuwenden.

88

Die Prüfung des Anspruchs der Klägerin auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 b der Anlage 5 B TVÜ-Länder hat die Prüfung, ob der TV-L ab 1. November 2006 für das Arbeitsverhältnis der Parteien gilt, eingeschlossen. Eine zusätzliche Feststellung erübrigt sich insoweit.

89

2.3. Weil die Beklagte an die Bezugnahmeklausel in Ziffer 3 des Abänderungsvertrages vom 25. Januar 2002 gebunden ist und die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder in ihrer jeweiligen Fassung auf das Arbeitsverhältnis der Kläger weiter anzuwenden hat, ist sie auch verpflichtet, die Klägerin in die Vergütungsordnung des TV-L gemäß § 3 TVÜ-Länder überzuleiten, damit nach der Anlage 5 B TVÜ-Länder in die Entgeltgruppe 9 b TV-L. Diese Entgeltgruppe erfasste bis zum 31. Oktober 2006 das in die Vergütungsgruppen Kr VI mit Aufstieg nach Kr VII, Kr VII ohne Aufstieg und Kr VI ohne Aufstieg, Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT-O eingruppierte Pflegepersonal. Der von der Klägerin zum 1. Januar 2009 realisiert gewesene Bewährungsaufstieg in die VergGr. Kr VII BAT-O ohne weiteren Aufstieg bewirkt keine Änderung ihres Anspruchs auf Entgelt nach der Entgeltgruppe E 9 b TV-L.

90

Nach alldem war das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abzuändern und der Klage in dem Umfang, wie geschehen, stattzugeben.

91

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 4 Wirkung der Rechtsnormen


(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 1 Inhalt und Form des Tarifvertrags


(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen könne

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 247 Basiszinssatz


#BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gef

Referenzen

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.