Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 06. Mai 2010 - 3 Sa 300/09

ECLI:ECLI:DE:LAGST:2010:0506.3SA300.09.0A
bei uns veröffentlicht am06.05.2010

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 11. Juni 2009 – 1 Ca 37/09 – wird

zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2008.

2

Die am 00.00.1982 geborene Klägerin ist ledig. Sie war vom 8. Juni 2005 bis zum 31. Dezember 2008 bei der Beklagten aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge beschäftigt, und zwar als Fachassistentin in der Eingangszone der Arbeitsgemeinschaft (AGS) SGB II J. L., Geschäftsstelle G. Die Klägerin war in die Tätigkeitsebene V (§ 14 Abs. 1 TV-BA) eingruppiert und der Entwicklungsstufe 3 zugeordnet. Die monatliche Vergütung des Klägerin betrug zuletzt 2.000,00 € brutto.

3

Unter dem Datum des 20. Dezember 2007 schlossen die Parteien den letzten, bis zum 31. Dezember 2008 befristeten Arbeitsvertrag. Den ihr zu diesem Arbeitsvertrag am 20. Dezember 2007 vorgelegten Vermerk hat die Klägerin nicht unterzeichnet. Dieser Vermerk lautet auszugsweise:

4

"Zur Erledigung der Aufgaben nach dem SGB II werden im Haushaltsplan der BA bei Kapitel 6 Titel 425 02 für die Kalenderjahre 2008 bis 2010 insgesamt 5000 Ermächtigungen zur Beschäftigung von Kräften mit befristetem Arbeitsvertrag bereitgestellt. Der Haushaltsplan für das Kalenderjahr 2008 wurde nach Aufstellung durch den Vorstand und Feststellung durch den Verwaltungsrat am 20.12.2007 durch die Bundesregierung genehmigt.

5

Bei der Bereitstellung der Ermächtigungen für den genannten Zeitraum ist die Bundesregierung von folgenden Überlegungen ausgegangen: Im Rahmen des Haushaltsplans für das Kalenderjahr 2008 werden die Dauerstellen für Aufgaben nach dem SGB II zum 1.1.2008 um 3000 Stellen aufgestockt. Infolge der absehbaren demographischen Entwicklung und der Arbeitsmarktentwicklung wird der aktuelle Personalbedarf, der sich aus der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften bzw. der erwerbsfähigen Hilfeempfänger errechnet, bis zum 31.12.2010 zurückgehen. Ab 1.1.2011 wird der mit dem Haushalt 2008 erreichte Dauerstellenbestand ausreichen, um die Aufgaben des SGB II zu erfüllen. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht ein erhöhter Arbeitsanfall und damit größerer, aber temporärer Personalbedarf, der nur durch zusätzlich befristet beschäftigte Kräfte in den Bereichen "Markt und Integration" und "Leistungsgewährung" der Arbeitsgemeinschaften bzw. der Agenturen mit getrennter Trägerschaft bewältigt werden kann.

6

Die bei der entsprechenden Zweckbestimmung ausgebrachten Mittel können nur zur Beschäftigung von Kräften mit befristetem Arbeitsvertrag für Aufgaben nach dem SGB II bis zum Endtermin 31.12.2010 verwendet werden. Die Agentur für Arbeit Magdeburg wurde ermächtigt, bis zum 31.12.2010 insgesamt 76 Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag zu beschäftigen.

7

Frau E., geb. 00.00.1982, wird daher für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 als Fachassistentin in der Eingangszone in der Arbeitsgemeinschaft (SGB II) in der Tätigkeitsebene V TV-BA nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG befristet beschäftigt."

8

Die Klägerin, die der Ansicht ist, die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2008 sei unwirksam, hat am 13. Januar 2009 beim Arbeitsgericht Stendal Klage erhoben.

9

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen und auf die Darstellung des Tatbestandes im Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 11. Juni 2009 – 1 Ca 37/09 – (S. 2 bis 4 des Urteils = Bl. 88 bis 90 d. A.) verwiesen.

10

Das Arbeitsgericht Stendal hat festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung zum 31. Dezember 2008 beendet worden ist.

11

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Befristungsvereinbarung sei mangels eines sachlichen Befristungsgrundes unwirksam. Für den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG lägen die Voraussetzungen nicht vor. Auch wenn zu Gunsten der Beklagten unterstellt werde, dass die Klägerin zu Lasten der im Haushaltsplan 2008 Kapitel 6 Titel 425 02 ausgewiesenen Haushaltsmittel für befristet Beschäftigte vergütet und auch entsprechend der Zwecksetzung der bereitgestellten Haushaltsmittel beschäftigt worden sei, sei die Befristung unwirksam, da die haushaltsrechtlichen Vorschriften keine den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG genügende Zwecksetzung der für die befristete Beschäftigung ausgebrachten Haushaltsmittel enthielten. Nach der im Kapitel 6 Titel 425 02 enthaltenen "Zweckbestimmung" seien die Mittel für "Gehälter für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag" ausgebracht worden. Konkrete Angaben seien nicht gemacht worden. Es sei kein Hinweis zu finden, wofür befristete Verträge geschlossen werden dürften. Die Klägerin habe in dem angegebenen Tätigkeitsbereich "Aufgaben nach dem SGB II" gearbeitet. Insoweit habe keinerlei Unterschied zwischen ihrem Tätigkeitsbereich und dem Tätigkeitsbereich anderer Fachassistenten in der Eingangszone in der Arbeitsgemeinschaft mit unbefristetem Arbeitsvertrag bestanden. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei außerdem ein nur vorübergehender Beschäftigungsbedarf im Bereich SGB II nicht ersichtlich gewesen.

12

Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 11 (Bl. 91 bis 97 d. A.) des vorbezeichneten Urteils verwiesen.

13

Die Beklagte hat gegen das ihr am 14. Juli 2009 zugestellte Urteil am 3. August 2009 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 14. Oktober 2009 begründet.

14

Die Beklagte ist der Ansicht, die Voraussetzungen für eine Befristung des Arbeitsvertrages der Klägerin nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG seien erfüllt. Sie habe unter Hinweis auf Kapitel 6 Titel 425 02 des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2008, das Personalbezügeabrechnungssystem (PAS) und unter Offenlegung der Schlüsselkennziffern im Einzelnen nachgewiesen, dass die Klägerin auf der Grundlage der ausgewiesenen befristeten Mittel eingestellt und beschäftigt worden sei. Die Vergütung der Klägerin sei aus den Haushaltsmitteln des Titels 425 02 erfolgt. Die Anweisung in das PAS erfolge über Schlüsselkennziffern. Die Zuordnung der Klägerin für Aufgaben nach dem SGB II ergebe sich aus dem Schlüssel 355, Kennziffer 1. Im Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses am 20. Dezember 2007 sei der Haushalt für das Jahr 2008 erstellt gewesen und habe damit als Sachgrund zur Verfügung gestanden. Wie sich aus der Zwecksetzung für den Haushaltstitel 425 02 ergebe, bestehe hier nach der grundlegenden Neuordnung der sozialen Sicherungssysteme im Bereich des SGB II jedenfalls noch bis zum 31. Dezember 2010 ein vorübergehend erhöhter Bedarf an Arbeitskräften in den Bereichen "Markt und Integration" und "Leistungsgewährung". Diese Prognose habe sie nach Aufstockung der Dauerstellen um 3000 anhand der absehbaren demographischen Entwicklung und der Arbeitsmarktentwicklung und der sich daraus ergebenden Anzahl der Bedarfsgemeinschaften bzw. der erwerbsfähigen Hilfeempfänger errechnet und umgesetzt. Demzufolge habe sie im Haushaltsjahr 2008 befristete Arbeitskräfte zum Einsatz bringen dürfen. Sie gehe davon aus, dass ab 1. Januar 2011 die dann vorhandenen Dauerstellenbestände ausreichten, um die Aufgaben nach dem SGB II zu erledigen. Der Arbeitskräftebedarf richte sich nicht, wie das Arbeitsgericht angenommen habe, nach Umfang und Dauer der zu erledigenden Aufgaben, sondern nach Umfang und Dauer der dem Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Mittel. Für die Prognose, es bestehe für die einzustellenden Arbeitnehmer nur ein vorübergehender Bedarf, genüge bereits die Tatsache, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers konkrete Haushaltsmittel nur zeitlich begrenzt zur Verfügung ständen. Die Klägerin sei auf der Grundlage ihres letzten Arbeitsvertrages ausschließlich als Fachassistentin im Eingangs- und Servicebereich (ESB) der AGS SGB II ... J. L., Dienststelle G., eingesetzt gewesen. Der ESB nehme und habe Arbeiten aus den dem Rechtskreis des SGB II zugeordneten Bereichen "Markt und Integration" und "Leistungsgewährung" wahrgenommen. Zu den Aufgaben der Klägerin habe insbesondere die Neuaufnahme von Bewerberprofilen, die Vorbereitung und Ausgabe von Unterlagen für Anträge, z. B. auf Arbeitslosengeld II, Mobilitätshilfen, sowie die Unterstützung der Beratung und Vermittlung gehört. Die Klägerin sei zu keiner Zeit mit der Erledigung von Aufgaben nach dem SGB III beauftragt gewesen.

15

Die Beklagte beantragt,

16

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 11.06.2009 (Aktenzeichen: 1 Ca 37/09) abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen,

17

2. die Kosten des Rechtsstreits der berufungsbeklagten Partei aufzuerlegen.

18

Die Klägerin beantragt,

19

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

20

Die Klägerin verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Sie meint, da der Verwaltungsrat der Beklagten erst am 20. Dezember 2007 den Haushaltsplan entsprechend den Auflagen der Bundesregierung erneut festgestellt und in Kraft gesetzt habe, habe am Tag des Vertragsschlusses noch keine wirksame Ermächtigung der Beklagten zur Einstellung befristeter Kräfte vorgelegen. Damit habe es im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine haushaltsrechtlichen Vorschriften gegeben, die eine den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG genügende Zwecksetzung der für die befristete Beschäftigung ausgebrachten Haushaltsmittel enthalten hätten. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass sie gerade aus Mitteln zu Lasten des Titels 425 02 vergütet worden sei. Der Agentur für Arbeit M. der Beklagten seien zudem entsprechende Haushaltsmittel bzw. Monatskräfte erst im Februar 2008 zugeteilt worden. Allein die Vermutung der Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sie werde vielleicht aus Haushaltsmitteln, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt seien, vergütet und entsprechend beschäftigt werden, reiche nicht aus. Darüber hinaus sei sie im Haushaltsjahr 2008 weder im Bereich "Markt und Integration" noch im Bereich "Leistungsgewährung" beschäftigt worden. Die Beklagte habe sie ausschließlich als Fachassistentin im Empfangsbereich der Agentur für Arbeit M. in G. zur Erledigung der regelmäßig in diesem Bereich anfallenden Arbeiten eingesetzt. Sie habe sowohl Aufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich des SGB II als auch Aufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich des SGB III wahrgenommen. Die Antragstellungen hätten sich teilweise überschnitten. Oftmals habe erst im Beratungsgespräch festgestellt werden können, in welchen Zuständigkeitsbereich die Antragstellung falle.

21

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 14.10.2009 und den Schriftsatz der Beklagten vom 29.04.2010, auf die Berufungsbeantwortung vom 18.11.2009 und den Schriftsatz der Klägerin vom 04.05.2010 sowie auf das Protokoll vom 06.05.2010 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

I. Die statthafte Berufung der Beklagten ist frist- und formgerecht beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und begründet worden (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 lit. c, Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO). Die Berufung ist zulässig.

23

II. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat auf die von der Klägerin rechtzeitig erhobene Befristungskontrollklage hin zu Recht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 20. Dezember 2007 vereinbarten Befristung am 31. Dezember 2008 geendet hat.

24

Zutreffend hat das Arbeitsgericht angenommen, dass die im Arbeitsvertrag der Klägerin vom 20. Dezember 2007 vereinbarte Befristung zum 31. Dezember 2008 nicht durch den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt ist.

25

Die von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwendungen sind nicht geeignet, eine gegenteilige Entscheidung herbeizuführen, denn:

26

1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmittel vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die erkennende Kammer folgt, setzt das die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die befristete Beschäftigung in einem Haushaltsplan und die Vergütung des Arbeitnehmers aus diesen Haushaltsmitteln voraus. Zudem ist es erforderlich, dass die Haushaltsmittel im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung ausgebracht sind. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein. Es muss sich um Tätigkeiten handeln, die nicht dauerhaft, sondern nur zeitweilig anfallen. Dabei müssen die Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht werden, selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten oder Bedingungen, unter denen sie auszuführen sind, enthalten. Die Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn die Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereit gestellt werden oder dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer überwiegend Daueraufgaben des öffentlichen Arbeitgebers übertragen werden (BAG vom 18. Oktober 2006 – 7 AZR 419/05 – AP Nr. 1 zu § 14 TzBfG Haushalt (Rn 11, 14, 22); BAG vom 2. September 2009 – 7 AZR 162/08 – (Rn 13, 17 bis 22); BAG vom 17. März 2010 – 7 AZR 843/08 – (Rn 10) und – 7 AZR 640/08 – (Rn 25) alle drei zitiert nach Juris).

27

Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages liegt daher nur dann vor, wenn ein objektiv feststellbares, anerkennenswertes Interesse des Arbeitgebers daran besteht, statt eines unbefristeten nur einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Entsprechend diesem gesetzgeberischen Anliegen muss die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erforderliche Zweckbestimmung der für die befristete Beschäftigung ausgebrachten Haushaltsmittel so beschaffen sein, das sie eine Nachprüfung anhand objektiver Umstände ermöglicht, ob mit der Bereitstellung der Mittel einem berechtigtem Interesse des öffentlichen Arbeitgebers an einer befristeten Beschäftigung Rechnung getragen wird. Die Zweckbestimmung muss daher erkennen lassen, für welche Aufgaben die Haushaltsmittel bereit gestellt werden und dass diese Aufgaben nicht zeitlich unbegrenzt, sondern nur vorübergehend anfallen. Dabei können auch Mittel für die befristete Beschäftigung zur Bewältigung eines vorübergehend erhöhten Arbeitsanfalls im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers bereit gestellt werden. Allerdings muss auch in diesem Fall die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung objektive und nachprüfbare Vorgaben enthalten, die gewährleisten, dass die Mittel zur Deckung eines nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs genutzt werden (BAG vom 17. März 2010 – 7 AZR 843/08 –, aaO, Rn 11).

28

Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfordert darüber hinaus neben der nur zeitlich begrenzten Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln den überwiegenden Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers entsprechend der Zwecksetzung der bereitstehenden Haushaltsmittel. Dabei sind die Umstände bei Vertragsschluss maßgeblich (u. a. BAG vom 7. Mai 2008 – 7 AZR 198/07 – AP Nr. 8 zu § 14 TzBfG Haushalt; BAG vom 18. Oktober 2006 – 7 AZR 419/05 – aaO).

29

2. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Voraussetzungen ist die Befristung des Arbeitsvertrages der Klägerin vom 20. Dezember 2007 nicht durch den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt.

30

2.1. Auch der Haushaltsplan der Beklagten für das Jahr 2008 enthält keine den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG genügende Zweckbestimmung der ausgebrachten Haushaltsmittel für Aufgaben von nur vorübergehender Dauer, die so beschaffen ist, das sie eine Nachprüfung anhand objektiver Umstände ermöglicht, ob mit der Bereitstellung der Mittel einem berechtigtem Interesse der Beklagten an einer befristeten Beschäftigung Rechnung getragen wird.

31

Im Zeitpunkt des Abschlusses des letzten befristeten Arbeitsvertrages der Parteien am 20. Dezember 2007 wusste die Beklagte annähernd, in welcher Größenordnung ihr Haushaltsplan 2008 erneut Haushaltsmittel für eine befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern enthalten wird. Denn der vom Vorstand der Beklagten mit Beschluss vom 25.10.2007 aufgestellte und durch den Verwaltungsrat der Beklagten durch Beschluss vom 15.11.2007 festgestellte Haushaltsplan der Beklagten für das Haushaltsjahr 2008 war durch die Bundesregierung am 19. Dezember 2007 mit Maßgaben genehmigt worden. Daraufhin hatte der Verwaltungsrat der Beklagten den insoweit geänderten Haushaltsplan 2008 am 20. Dezember 2007 erneut festgestellt.

32

In der "Übersicht über Stellen für Plankräfte und Ermächtigungen für sonstige Kräfte in den Haushaltsplänen 2008 und 200' – ohne Praktikantinnen und Praktikanten – für Aufgaben nach dem SGB II" (Bl. 40 (Rücks.) d. A.) werden in Kapitel 6 Titel 425 02 pauschal und ohne nähere Aufschlüsselung 5000 Ermächtigungen für Kräfte mit befristeten Arbeitsvertrag mit Aufgaben nach dem SGB II zur Verfügung gestellt. Im Unterschied zu den Haushaltsplänen 2005 bis 2007 enthält die Anlage 2 zu Titel 425 02 des Haushaltsplan 2008 (Personalhaushalt) die Angabe, dass vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 innerhalb des SGB II-Bereiches ein erhöhter Arbeitsanfall und damit größerer, aber temporärer Personalbedarf in den Bereichen "Markt und Integration" bzw. "Leistungsgewährung" besteht (Bl. 45 d. A.)". Folglich konnten ab 1. Januar 2008 zu Lasten des Titels 425 02 Arbeitnehmer nicht mehr für jedwede im Arbeitsbereich SGB II anfallende Tätigkeit bundesweit befristet eingestellt werden, sondern ausschließlich für in den Bereichen "Markt und Integration" und "Leistungsgewährung" des SGB II-Bereiches anfallende Tätigkeiten. Das ändert allerdings nicht daran, dass es sich auch bei diesen Aufgaben nach dem SGB II nicht um nur vorübergehend anfallende Aufgaben, sondern um Daueraufgaben der Beklagten handelt. Die Erläuterungen in der Anlage 2 zu Kapitel 6 Titel 425 02 deuten zwar darauf hin, dass mit Hilfe der befristet beschäftigten Arbeitnehmer vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 ein in den Bereichen "Markt und Integration" und "Leistungsgewährung" erhöhter und mit dem vorhandenen unbefristet beschäftigtem Stammpersonal nicht zu bewältigender Anfall von Aufgaben nach dem SGB II abgedeckt werden soll bzw. sollte und dass erwartet wird, dass ab 1. Januar 2011 das anfallende Arbeitsaufkommen auch in diesen beiden Bereichen mit dem Stammpersonal erledigt werden kann. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine haushaltsrechtlich hinreichend konkrete tätigkeitsbezogene Zweckbestimmung für Aufgaben von nur vorübergehender Dauer. Auch dem Haushaltsplan 2008 und der Anlage 2 zu Titel 425 02 lässt sich nicht hinreichend deutlich entnehmen, auf welchen objektiv vorliegenden und nachprüfbaren Umständen die geschilderte Erwartung der Beklagten beruht. Nach den Erläuterungen in der Anlage 2 zu Titel 425 02 ist die Beklagte bei Aufstellung des Haushaltsplans 2008 im Dezember 2007 davon ausgegangen, dass ihr aktueller Personalbedarf, der sich aus der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften bzw. erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen errechnet, infolge der absehbaren demographischen Entwicklung und der Arbeitsmarktentwicklung bis zum 31. Dezember 2010 zurückgehen wird. Diese Erläuterungen stellen keine objektiven und nachprüfbaren Vorgaben dar, die gewährleisten, dass die bereit gestellten Mittel tatsachlich zur Deckung eines vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs genutzt werden. Denn die Arbeitsmarktentwicklung wird von zahlreichen kaum vorhersehbaren und von der Beklagten nach wie vor nicht ansatzweise gewürdigten Faktoren bestimmt und kann deshalb keine, jedenfalls nicht ohne nähere Analyse, hinreichende Grundlage für eine objektiv fundierte Prognose über den künftigen Beschäftigungsbedarf abgeben. Des Weiteren erlaubt auch die in der Anlage 2 zum Ausdruck gebrachte Erwartung der Beklagten, ihr Personalbedarf werde infolge der demographischen Entwicklung zurückgehen, kein Überprüfung, ob die befristete Beschäftigung tatsächlich zur Deckung eines nur vorübergehenden und nicht eines dauerhaften Bedarfs erfolgt. Aus den Erläuterungen geht nicht hervor, ob überhaupt und in welchem Umfang die demographische Entwicklung sich in den nächsten drei Jahren bis zum 1. Januar 2011 auf die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften bzw. erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen, aus der die Beklagte ihren Personalbedarf (wie auch immer) errechnet, auswirken wird.

33

2.2. Auch wenn zu Gunsten der Beklagten unterstellt wird, ihr Haushaltsplan 2008 enthielte eine den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG genügende Zweckbestimmung der ausgebrachten Haushaltsmittel für Aufgaben von vorübergehender Dauer, wäre die im Arbeitsvertrag der Klägerin vom 20. Dezember 2007 vereinbarte Befristung zum 31. Dezember 2008 nicht durch den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt, da die Klägerin nicht überwiegend entsprechend der haushaltsrechtlichen Zwecksetzung der befristet bereit gestellten Mittel eingesetzt gewesen wäre.

34

Die Beklagte hat die Klägerin seit Juli 2005 als Fachassistentin im Eingangs- und Servicebereich der AGS SGB II J. L., Geschäftsstelle G., beschäftigt. Die Geschäftsstelle G. der Agentur für Arbeit M. und die AGS SGB II J. L. am Standort G. sind in demselben Gebäude untergebracht, wobei eine strikte Aufgabentrennung besteht. Die Beschäftigten im Eingangs- und Servicebereich der AGS SGB II sind für die Rat suchenden Bürger die "erste Anlaufstelle". Zu ihren Aufgaben gehört die Beratung der Bürger, die Neuaufnahme von Bewerberprofilen, die Ausgabe von Antragsformularen wie z. B. der Anträge auf Arbeitslosengeld II, der Anträge auf Mobilitätshilfen, die Vermittlung der Bürger in den zuständigen Bereich, an den für ihr Anliegen zuständigen Bearbeiter. Die Klägerin nahm mithin regelmäßig im Eingangs- und Service Bereich einer Behörde anfallende allgemeine Aufgaben der Beratung und Vermittlung wahr. Mit den in den Bereichen "Markt und Integration" bzw. "Leistungsgewährung" anfallenden Aufgaben nach SGB II, für deren Bewältigung die befristet bereit gestellten Haushaltsmittel im Haushaltsplan 2008 ausgebracht gewesen sind, haben diese allgemeinen Aufgaben nur entfernt etwas zu tun. Aber offensichtlich setzt sich die Beklagte über ihre eigenen haushaltsrechtlichen Vorgaben hinweg, indem sie weiter meint, sie könne sämtliche Aufgaben, die bei einer AGS SGB II anfallen, irgendwie in einen Zusammenhang mit der Tätigkeit der Bereiche "Markt und Integration" bzw. "Leistungsgewährung" des Rechtskreises SGB II bringen, ohne zu erläutern, warum und wie die Anzahl ihrer im Eingangs- und Servicebereich einer AGS SGB II beschäftigten Arbeitnehmer/innen von dem vorübergehend erhöhten Arbeitsanfall in den beiden genannten Bereichen abhängig sein soll. Tatsache ist, dass die Beklagte der Klägerin seit Juli 2005 dauerhaft angefallene und dauerhaft weiter anfallende Arbeiten übertragen hat. Dass sie die Klägerin möglicherweise bis zum 31. Dezember 2008 aus Haushaltsmitteln vergütet hat, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern ausgebracht waren, ändert daran nichts.

35

Nach alldem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

36

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 14 Zulässigkeit der Befristung


(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,2. die Bef

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. März 2010 - 7 AZR 640/08

bei uns veröffentlicht am 17.03.2010

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Juni 2008 - 7 Sa 710/07 - aufgehoben.

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(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Juni 2008 - 7 Sa 710/07 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 30. September 2006 geendet hat.

2

Die Klägerin war vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2002 als Sachbearbeiterin bei der Beklagten im Arbeitsamt D beschäftigt. Mit Arbeitsvertrag vom 12. August 2005 wurde sie für die Zeit vom 15. August 2005 bis zum 31. Dezember 2005 nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG befristet als Sachbearbeiterin in der Bearbeitungsstelle SGG der Beklagten in D eingestellt. Am 30. Dezember 2005 schlossen die Parteien eine Änderungsvereinbarung. Danach wurde die Klägerin nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG befristet bis zum 30. September 2006 weiterbeschäftigt. In einem von der Klägerin und einem Vertreter der Beklagten unterzeichneten Vermerk vom 30. Dezember 2005 heißt es ua.:

        

„…   

        

Frau Z wurde für die Zeit vom 15.08.2005 bis zum 31.12.2005 neben sechs weiteren zusätzlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen befristet eingestellt mit dem Ziel, die zum Stand 31. Juli 2005 bestehenden Bearbeitungsrückstände (5.387 unerledigte Widersprüche bzw. 14,6 Monate Bearbeitungsrückstand) in der Bearbeitungsstelle für Angelegenheiten nach dem Sozialgerichtsgesetz auf die Hälfte zu reduzieren. Im Befristungszeitraum konnten 4.857 Widersprüche (durchschnittlich 670 Widersprüche pro Sachbearbeiter/-in zum Stand 30. November 2005) erledigt werden. Die ursprüngliche Zielstellung wurde jedoch nicht erreicht. Zum Stand 30.11.2005 lag der Bearbeitungsrückstand in der Bearbeitungsstelle für Angelegenheiten nach dem Sozialgerichtsgesetz bei 10,2 Monaten (4.524 unerledigte Widersprüche). Geschäftspolitische Zielstellung ist es, die Bearbeitungsrückstände in der Widerspruchsstelle bis 30.09.2006 deutlich unter drei Monate zu reduzieren. Ausgehend von der erhobenen Zahl der Rückstände ist dieses Ziel mit der vorhandenen Personalkapazität von 7,25 Sachbearbeiter/-innen nicht zu erreichen. Vielmehr ergibt sich ein zusätzlicher vorübergehender Personalbedarf von 75,4 Monatskräften. Dafür werden der Agentur für Arbeit D im Personalhaushalt zusätzliche Mittel bereitgestellt unter der Voraussetzung, dass die Bearbeitungsrückstände bei Unterstellung gleichbleibender Belastungsverhältnisse in der Widerspruchsstelle und unter der Prämisse, dass die Zusatzkräfte durchschnittlich drei Widersprüche pro Tag bearbeiten, bis zum Ende der Befristungsdauer nahezu aufgearbeitet sind.

        

…“   

3

In dem vom Vorstand der Beklagten am 26. Oktober 2005 und vom Verwaltungsrat am 11. November 2005 aufgestellten Haushaltsplan für das Jahr 2006 sind in Kapitel 5/Titel 425 02 „Vergütungen der Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag“ Mittel in Höhe von 14,9 Mio. Euro ausgewiesen. In der Anlage 2 zum Haushaltsplan ist unter der Überschrift „Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag und Arbeiter“ für die Dienststellen „RD, AA, bes. DSt.“ zu Titel 425 02 für das Jahr 2006 die Zahl 538 angegeben.

4

Mit der am 13. Oktober 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung zum 30. September 2006 gewandt und ihre Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt. Der Bedarf an ihrer Arbeitsleistung habe nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft bestanden. Das üblicherweise in der Bearbeitungsstelle anfallende Arbeitspensum könne mit den planmäßig Beschäftigten nicht bewältigt werden. Deshalb seien immer wieder Arbeitnehmer befristet eingestellt worden. Außerdem habe die Beklagte ihre Prognose zum Abbau der unbearbeiteten Widersprüche fehlerhaft erstellt. Auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG könne sich die Beklagte zur Rechtfertigung der Befristung nicht berufen. Die Voraussetzungen für eine Befristung nach dieser Vorschrift lägen nicht vor.

5

Die Klägerin hat beantragt,

        

1.   

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Befristung zum 30. September 2006 beendet wurde,

        

2.   

die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin über den Ablauf des 30. September 2006 hinaus zu ungeänderten Bedingungen als Sachbearbeiterin SGG entsprechend der maßgeblichen Entwicklungsstufe der Tätigkeitsebene IV des Tarifvertrages-BA mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiter zu beschäftigen.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, die Befristung sei sowohl wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung der Klägerin als auch aus haushaltsrechtlichen Gründen gerechtfertigt.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden. Dem Senat ist eine abschließende Sachentscheidung darüber, ob die in der Änderungsvereinbarung vom 30. Dezember 2005 vereinbarte Befristung zum 30. September 2006 wegen eines vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung der Klägerin nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt ist, nicht möglich. Dazu bedarf es weiterer Tatsachenfeststellungen seitens des Landesarbeitsgerichts. Die angefochtene Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als zutreffend. Der Weiterbeschäftigungsantrag ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.

9

A. Der Senat vermag nicht abschließend zu entscheiden, ob die Befristungskontrollklage begründet ist. Die bisherigen Feststellungen tragen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, die in der Änderungsvereinbarung vom 30. Dezember 2005 vereinbarte Befristung sei wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung der Klägerin nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt, nicht. Die Befristung ist auch nicht aus haushaltsrechtlichen Gründen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt.

10

I. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht.

11

1. Der vorübergehende betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung kann auf unterschiedlichen Sachverhalten beruhen. Er kann sich zB aus dem Umstand ergeben, dass für einen begrenzten Zeitraum in dem Betrieb oder der Dienststelle zusätzliche Arbeiten anfallen, die mit dem Stammpersonal allein nicht erledigt werden können, oder daraus, dass sich der Arbeitskräftebedarf künftig verringern wird - etwa wegen der Inbetriebnahme einer neuen technischen Anlage (vgl. hierzu BT-Drucks. 14/4374 S. 19). Der vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung kann auf einer zeitweise übernommenen Sonderaufgabe beruhen oder auf einer im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers vorübergehend angestiegenen Arbeitsmenge, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht (BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 13, AP TzBfG § 14 Nr. 45). Die Befristung eines Arbeitsvertrags kann dagegen nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gestützt werden, wenn der vom Arbeitgeber zur Begründung angeführte Bedarf an der Arbeitsleistung tatsächlich nicht nur vorübergehend, sondern objektiv dauerhaft besteht. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Vorschrift, sondern auch aus den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 und der inkorporierten EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999, deren Umsetzung die befristungsrechtlichen Vorschriften des TzBfG dienen. § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung steht der Anwendung einer Regelung nationalen Rechts, die den Abschluss aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs gestattet, entgegen, wenn der Bedarf nicht nur zeitweilig, sondern ständig und auf Dauer besteht (EuGH 23. April 2009 - C-378/07 bis C-380/07 - [Angelidaki] Rn. 103).

12

2. Eine Befristung wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein dauerhafter Bedarf mehr besteht (st. Rspr., vgl. etwa BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 12 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 45). Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung (BAG 3. November 1999 - 7 AZR 846/98 - zu 3 a der Gründe, AP BAT § 2 SR 2y Nr. 19 = EzA BGB § 620 Nr. 166).

13

Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose über den nur vorübergehend bestehenden Arbeitskräftebedarf hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (BAG 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 101, 262). Wird die Befristung auf einen zusätzlichen Arbeitskräftebedarf im Bereich der Daueraufgaben gestützt, hat der Arbeitgeber darzutun, aufgrund welcher Umstände bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags davon auszugehen war, dass künftig nach Ablauf der mit dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer vereinbarten Vertragslaufzeit das zu erwartende Arbeitspensum mit dem vorhandenen Stammpersonal würde erledigt werden können.

14

Der Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG steht es nicht entgegen, wenn der prognostizierte vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung noch über das Vertragsende des mit dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer abgeschlossenen Arbeitsvertrags hinaus andauert. Die vom Arbeitgeber zu erstellende Prognose muss sich lediglich darauf erstrecken, dass der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers nur zeitweise und nicht dauerhaft eröffnet ist (BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 16, AP TzBfG § 14 Nr. 45). Bei der Befristungskontrolle geht es nicht um die Zulässigkeit der vereinbarten Vertragsdauer, sondern um das Vorliegen eines sachlichen Grundes dafür, dass statt eines unbefristeten nur ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde (BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 18, aaO). Die vereinbarte Vertragsdauer erlangt nur Bedeutung im Rahmen der Prüfung, ob ein sachlicher Grund für die Befristung iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegt. Die Vertragsdauer muss sich am Sachgrund der Befristung orientieren und so mit ihm im Einklang stehen, dass sie den behaupteten Sachgrund nicht in Frage stellt. Aus der Vertragslaufzeit darf sich nicht ergeben, dass der Sachgrund tatsächlich nicht besteht oder nur vorgeschoben ist. Das bloße Zurückbleiben der vereinbarten Vertragsdauer hinter der bei Vertragsschluss voraussehbaren Dauer des vorübergehenden Bedarfs ist daher nicht stets und ohne weiteres geeignet, den Sachgrund für die Befristung in Frage zu stellen. Der Arbeitgeber kann bei Befristungen, die auf die in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3 und 7 TzBfG normierten Sachgründe gestützt sind, frei darüber entscheiden, ob er den Zeitraum des von ihm prognostizierten zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs ganz oder nur teilweise durch den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen abdeckt. Ein Zurückbleiben der Vertragslaufzeit hinter der voraussichtlichen Dauer des Bedarfs kann das Vorliegen des Sachgrunds für die Befristung nur in Frage stellen, wenn eine sinnvolle, dem Sachgrund entsprechende Mitarbeit des Arbeitnehmers nicht mehr möglich erscheint (BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 19, aaO; 26. August 1988 - 7 AZR 101/88 - zu III der Gründe, BAGE 59, 265).

15

3. Die Wirksamkeit einer Befristung wegen eines vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG setzt des Weiteren voraus, dass der Arbeitnehmer gerade zur Deckung dieses Mehrbedarfs eingestellt wird. Dies erfordert jedoch nicht, dass der befristete beschäftigte Arbeitnehmer in dem Bereich eingesetzt wird, in dem der Mehrbedarf entstanden ist. Es genügt vielmehr, wenn zwischen dem zeitweilig erhöhten Arbeitsanfall und der befristeten Einstellung ein vom Arbeitgeber darzulegender ursächlicher Zusammenhang besteht. Der Arbeitgeber ist nicht gehindert, die vorhandene Arbeitsmenge zu verteilen, seine Arbeitsorganisation zu ändern oder die zusätzlichen Arbeiten anderen Arbeitnehmern zuzuweisen (BAG 8. Juli 1998 - 7 AZR 388/97 - zu 2 a der Gründe mwN, RzK I 9 a Nr. 132). Er darf einen zeitweiligen Mehrbedarf an Arbeitskräften nur nicht zum Anlass nehmen, beliebig viele Arbeitnehmer einzustellen. Vielmehr muss sich die Zahl der befristet eingestellten Arbeitnehmer im Rahmen des prognostizierten Mehrbedarfs halten und darf diesen nicht überschreiten (BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 20 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 45).

16

II. Diese Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht bei seiner Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt. Es ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass ein zeitweilig erhöhtes Arbeitsaufkommen im Bereich der dauerhaft zu bearbeitenden Widersprüche in der Bearbeitungsstelle SGG in D grundsätzlich geeignet sein kann, einen vorübergehenden Bedarf an der Arbeitsleistung iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG zu begründen. Der Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin nicht oder nicht ausschließlich mit der Bearbeitung der rückständigen Widersprüche, sondern auch mit anderen in der Bearbeitungsstelle anfallenden Aufgaben befasst war. Die vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen tragen jedoch nicht seine Würdigung, an der Beschäftigung der Klägerin habe kein dauerhafter, sondern nur ein vorübergehender Bedarf bestanden.

17

1. Die Rügen, mit denen die Klägerin die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur Prognose hinsichtlich des Abbaus der rückständigen Widersprüche angreift, vermögen der Revision allerdings nicht zum Erfolg verhelfen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts konnte die Beklagte bei Abschluss der Änderungsvereinbarung am 30. Dezember 2005 prognostizieren, die in der Bearbeitungsstelle SGG in D unerledigt gebliebenen 4.524 Widersprüche innerhalb von neun Monaten mit Hilfe von 75,4 bzw. - mit Personalreserve - 81 zusätzlichen Monatskräften so weit abbauen zu können, dass sich die Bearbeitungsdauer von 10,2 Monaten auf unter drei Monate verringerte. Diese Prognose wurde nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts durch die tatsächliche Entwicklung bestätigt, da die Rückstände zum 30. September 2006 auf 910 Widersprüche und eine Bearbeitungszeit von 1,4 Monaten reduziert wurden. Es kann dahinstehen, ob das Landesarbeitsgericht hierbei, wie die Klägerin rügt, deren Vorbringen unzureichend berücksichtigt hat. Denn für die Wirksamkeit der Befristung kommt es nicht entscheidend darauf an, ob im Dezember 2005 die Prognose gerechtfertigt war, dass die unbearbeiteten Widersprüche bis zum 30. September 2006 insgesamt oder soweit abgebaut sein würden, dass sich die Bearbeitungszeit auf weniger als drei Monate verringerte. Die mit der Klägerin vereinbarte Vertragslaufzeit musste nicht mit der prognostizierten Dauer des vorübergehenden Mehrbedarfs übereinstimmen. Die Vertragslaufzeit konnte auch kürzer bemessen sein. Deshalb sind die verschiedenen von den Parteien angestellten und voneinander abweichenden Berechnungen zur Anzahl der zum Abbau der rückständigen Widersprüche bis September 2006 erforderlichen Arbeitnehmer nicht von maßgeblicher Bedeutung. Allenfalls wenn festgestellt werden könnte, dass die Beklagte bereits bei Vertragsschluss mit der Klägerin die Absicht gehabt hätte, die entstandenen Rückstände dazu zu nutzen, mehr Arbeitnehmer befristet einzustellen als zum Abbau der Rückstände nach ihrer Berechnung benötigt wurden, könnte dies das Vorliegen des Sachgrunds für die Befristung in Frage stellen. Hierzu hat jedoch weder das Landesarbeitsgericht tatsächliche Feststellungen getroffen noch hat dies die Klägerin behauptet. Die Klägerin hat sich lediglich darauf berufen, in der Zeit bis September 2006 seien tatsächlich mehr Arbeitnehmer befristet beschäftigt worden (87,55 Monatskräfte) als nach der Darstellung der Beklagten zum Abbau der Rückstände erforderlich gewesen wären (75,4 bzw. - mit Personalreserve - 81 Monatskräfte). Sie hat aber nicht geltend gemacht, dass dies bereits bei Abschluss der Änderungsvereinbarung am 30. Dezember 2005 von der Beklagten beabsichtigt war.

18

2. Entgegen der Würdigung des Landesarbeitsgerichts rechtfertigt aber allein der prognostizierte Abbau der rückständigen Widersprüche nicht die Annahme eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung der Klägerin. Davon konnte nur ausgegangen werden, wenn bei Abschluss der Änderungsvereinbarung zu erwarten war, dass nach dem Vertragsende am 30. September 2006 künftig das regelmäßig anfallende Arbeitspensum in der Bearbeitungsstelle SGG mit dem üblicherweise vorhandenen Stammpersonal würde bewältigt werden können. Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen kann dies nicht beurteilt werden. Das Landesarbeitsgericht hat weder Feststellungen zu dem in der Bearbeitungsstelle SGG in D regelmäßig anfallenden Arbeitsaufkommen getroffen noch dazu, ob das in dieser Dienststelle vorhandene Stammpersonal zur Bewältigung dieses Arbeitsaufkommens üblicherweise in der Lage ist. Es ist auch nicht festgestellt, in welchem Zeitraum und aufgrund welcher konkreten Gegebenheiten die Bearbeitungsrückstände entstanden sind. Ohne Kenntnis dieser Umstände lässt sich nicht beurteilen, ob die Bearbeitungsrückstände auf einem vorübergehend angestiegenen Arbeitsaufkommen in der Bearbeitungsstelle SGG in D beruhen oder auf einer von vornherein zu geringen Personalausstattung der Dienststelle. Zwar besteht auch bei einer generellen personellen Unterbesetzung und dadurch verursachten Bearbeitungsrückständen ein Bedarf an der Beschäftigung zusätzlicher Arbeitskräfte zum Abbau der unerledigt gebliebenen Arbeiten. Hierbei handelt es sich jedoch um einen ständig auftretenden Bedarf an zusätzlichen Arbeitskräften, da das regelmäßig anfallende Arbeitspensum mit dem vorhandenen Stammpersonal dauerhaft nicht bewältigt werden kann und deshalb nach dem Ausscheiden der zum Abbau von Rückständen befristet beschäftigten Arbeitnehmer jeweils neue Bearbeitungsrückstände entstehen, zu deren Abbau erneut zusätzliche Arbeitskräfte benötigt werden. In einem solchen Fall besteht ein Dauerbedarf an der Beschäftigung zusätzlicher Arbeitnehmer, der die Befristung von Arbeitsverträgen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG nicht rechtfertigt. Das Landesarbeitsgericht wird daher bei der neuen Verhandlung Feststellungen zu dem regelmäßig in der Bearbeitungsstelle SGG in D anfallenden Arbeitsaufkommen sowie dazu zu treffen haben, ob diese Arbeitsmenge von dem in der Dienststelle beschäftigten Stammpersonal üblicherweise bewältigt werden kann. Außerdem wird das Landesarbeitsgericht festzustellen haben, wodurch die Rückstände entstanden sind und weshalb bei Abschluss der Änderungsvereinbarung am 30. Dezember 2005 die Prognose gerechtfertigt war, dass nach dem Ende der mit der Klägerin vereinbarten Vertragslaufzeit das Arbeitsaufkommen mit dem in der Dienststelle beschäftigten Stammpersonal würde bewältigt werden können.

19

III. Die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht erübrigt sich nicht deshalb, weil die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen zutreffend wäre. Die Befristung zum 30. September 2006 ist weder nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG wegen nur vorübergehend verfügbarer Haushaltsmittel für die Beschäftigung der Klägerin noch nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG aus haushaltsrechtlichen Gründen gerechtfertigt.

20

1. Die Befristung ist nicht wegen nur vorübergehend zur Verfügung stehender Haushaltsmittel für die Beschäftigung der Klägerin nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt.

21

a) Nach der bereits vor Inkrafttreten des TzBfG entwickelten Senatsrechtsprechung können im Bereich des öffentlichen Dienstes haushaltsrechtliche Gründe die Befristung eines Arbeitsvertrags wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung rechtfertigen, wenn der öffentliche Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgrund konkreter Tatsachen die Prognose erstellen kann, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers Haushaltsmittel nur vorübergehend zur Verfügung stehen. Die Ungewissheit über die künftige haushaltsrechtliche Entwicklung genügt hierfür nicht (24. Januar 2001 - 7 AZR 208/99 - zu B II 3 b aa der Gründe mwN, EzA BGB § 620 Nr. 173; 27. Januar 1988 - 7 AZR 292/87 - zu I 3 b aa der Gründe, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 116 = EzA BGB § 620 Nr. 97). Es ist aber grundsätzlich ausreichend für die Prognose des öffentlichen Arbeitgebers zu einem nur vorübergehenden Bedarf an der Arbeitsleistung, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer aus einer konkreten Haushaltsstelle vergütet wird, die von vornherein nur für eine bestimmte Zeitdauer bewilligt worden ist und anschließend fortfallen soll (BAG 7. Juli 1999 - 7 AZR 609/97 - zu II 1 der Gründe, BAGE 92, 121). In einem derartigen Fall kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass sich der Haushaltsgesetzgeber mit den Verhältnissen dieser Stelle befasst und festgestellt hat, dass für die Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf dieser Stelle nur ein vorübergehender Bedarf besteht (BAG 22. März 2000 - 7 AZR 758/98 - zu II 3 b der Gründe mwN, BAGE 94, 130). Diese Rechtsprechung beruht auf Parallelwertungen zur privatwirtschaftlichen Unternehmerentscheidung darüber, welche Arbeitsleistungen in welchem Zeitraum und in welchem Umfang durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern erbracht werden sollen. Diese Entscheidung bestimmt sowohl beim privatwirtschaftlichen Unternehmen als auch bei der öffentlichen Hand den Bedarf an Arbeitskräften. Während eine solche Entscheidung in privatwirtschaftlichen Unternehmen in der Regel unmittelbar aufgrund der Feststellung eines unternehmerischen Bedürfnisses an der Verrichtung bestimmter Arbeiten getroffen wird, vollzieht sie sich bei der öffentlichen Hand wegen der Bindung an das Haushaltsrecht im Wege der Bereitstellung der zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Haushaltsmittel (BAG 16. Januar 1987 - 7 AZR 487/85 - zu II 2 a der Gründe mwN, BAGE 55, 1).

22

An diesen Grundsätzen hat der Senat auch nach Inkrafttreten des TzBfG zu dem in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG geregelten Sachgrund festgehalten(2. September 2009 - 7 AZR 162/08 - Rn. 19 u. 20, NZA 2009, 1257; 16. Oktober 2008 - 7 AZR 360/07 - Rn. 19, AP TzBfG § 14 Nr. 56 = EzA TzBfG § 14 Nr. 53). Dabei handelt es sich nicht, wie die Beklagte meint, um einen sonstigen, in der Aufzählung in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG nicht genannten Sachgrund. Vielmehr ist der Tatbestand dem in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG geregelten Sachgrund zuzuordnen.

23

b) Diese Voraussetzungen erfüllt die in der Änderungsvereinbarung vom 30. Dezember 2005 vereinbarte Befristung nicht. Die Klägerin wurde nicht aus einer konkreten Haushaltsstelle vergütet, die von vornherein nur für eine bestimmte Zeitdauer bewilligt worden war und anschließend wegfallen sollte. Die Klägerin erhielt vielmehr nach der Darstellung der Beklagten lediglich Vergütung aus Mitteln, die für die befristete Beschäftigung bestimmt waren.

24

2. Die Befristung ist nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt. Die in der Änderungsvereinbarung vom 30. Dezember 2005 vereinbarte Befristung erfüllt die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht. Daher kommt es nicht darauf an, ob unter den Begriff „Haushaltsmittel“ in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nur in einem Haushaltsgesetz ausgewiesene Haushaltsmittel fallen(zuletzt offengelassen in BAG 2. September 2009 - 7 AZR 162/08 - Rn. 12, NZA 2009, 1257).

25

a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfordert nach der Rechtsprechung des Senats - wie bereits die wortgleiche Vorschrift des § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG in der bis zum 30. Dezember 2004 geltenden Fassung - die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein (29. Juli 2009 - 7 AZR 907/07 - Rn. 37; 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 11, BAGE 120, 42). Dabei müssen die Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht werden, selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuführen sind, enthalten (29. Juli 2009 - 7 AZR 907/07 - aaO; 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 22, aaO). Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereitgestellt werden(vgl. dazu ausführlich BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 11 ff., aaO).

26

b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Haushaltsplan der Beklagten für das Jahr 2006 weist für die Dienststellen „RD, AA, bes. DSt“ lediglich 538 Stellen für „Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag und Arbeiter“ aus. Es fehlt die erforderliche konkrete Zweckbestimmung für die Beschäftigung mit einer Aufgabe von vorübergehender Dauer.

27

B. Der auf vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits gerichtete Klageantrag zu 2) ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Der Antrag steht unter der innerprozessualen Bedingung des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1). Demzufolge hat das Landesarbeitsgericht - aus seiner Sicht konsequent - über den Weiterbeschäftigungsantrag nicht entschieden, da es die Befristungskontrollklage abgewiesen hat. Durch die Aufhebung dieser Entscheidung wird der Rechtsstreit in die Lage zurückversetzt, in der er sich nach dem erstinstanzlichen Obsiegen der Klägerin befand.

        

    Linsenmaier    

        

    Gräfl    

        

    Kiel    

        

        

        

    Kley    

        

    Busch    

                 

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.