Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 04. Juni 2010 - 2 Sa 325/09

ECLI:ECLI:DE:LAGST:2010:0604.2SA325.09.0A
bei uns veröffentlicht am04.06.2010

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin vom 25. 08. 2009 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 08. 07. 2009 – 2 Ca 3414/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Gutschrift von 4 Unterrichtsstunden auf einem Arbeitskonto der Klägerin.

2

Die am … geborene Klägerin und Berufungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) ist seit 1977 als Lehrerin beschäftigt. Ausweislich § 1 des Arbeitsvertrages der Parteien wurde sie ab dem 01. 08. 1991 bei dem beklagten Land als vollbeschäftigte Angestellte auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt, Bl. 18 ff. d. A.. Im streitgegenständlichen Zeitraum im September 2008 war sie an der Sekundarschule in E. - einer allgemeinbildenden Schule - eingesetzt. Nach § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen sonstigen Tarifverträge Anwendung. Im Land Sachsen-Anhalt gilt der Tarifvertrag zu § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung für Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen Sachsen-Anhalts vom 30. 10. 2007 (TV Schulen LSA 2008). Diesem (Regional-)Tarifvertrag unterliegen die von dem Geltungsbereich des TV-L erfassten vollbeschäftigten Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen des Landes Sachsen-Anhalt. Nach § 2 Abs. 1 TV Schulen LSA 2008, der am 01. 08. 2008 in Kraft trat, wird die regelmäßige Arbeitszeit für die unter den Geltungsbereich des TV-L fallenden vollzeitbeschäftigten Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen u. a. für den Zeitraum vom 01. 08. 2008 bis 31. 07. 2009 – somit für das Schuljahr 2008/2009 - für den Bereich der Sekundarschulen auf 84 vom Hundert herabgesetzt. Die volle Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Lehrerin an einer Sekundarschule beträgt gemäß § 44 Nr. 1 S. 1 TV-L i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbzVO-Lehr i. d. F. der Bekanntmachung vom 06. 09. 2001) 25 Unterrichtsstunden im Durchschnitt, wobei eine Unterrichtsstunde zu 45 Minuten berechnet wird (Regelstundenzahl). Die besondere regelmäßige durch den TV Schulen LSA 2008 herabgesetzte Arbeitszeit betrug im Schuljahr 2008/2009 an Sekundarschulen somit 21 Unterrichtsstunden. Von der Absenkung sind lediglich die beamteten Sekundarschullehrer und Lehrer mit Schulleiteraufgaben bzw. stellvertretende Schulleiter ausgenommen, vgl. § 1 Abs. 2 TV Schulen LSA 2008, Bl. 117 ff. d. A..

3

In der Zeit vom 22. – 26. 09. 2008 begleitete die Klägerin – zusammen mit einer ehemaligen, nunmehr im Ruhestand befindlichen Lehrerin – eine 10. Klasse auf eine genehmigte Studienfahrt nach Tschechien. Für die Klassenfahrt wurden der Klägerin 21 Unterrichtsstunden – somit 84 vom Hundert von 25 Unterrichtsstunden – angerechnet. Die Klassenfahrt hatte folgenden Ablauf (vgl. Aufstellung der Klägerin Bl. 24/25 d. A.):

4

Mo. 22.09.08

11.00 ab E.

        

(Busfahrt nach H.)

        

ca. 20.00 Ankunft

        

- 22.00 Zimmeraufteilung, Abendbrot

        

- 1.00 Kontrolle der Nachtruhe

                 

Di 23.09.08

7.00 Frühstück

        

7.45 Abfahrt nach P.

        

- 16.00 Stadtrundgang

        

Mittagessen

        

Betreuung von 2 Schülerinnen, die nicht in einer
Kleingruppe gehen wollen

        

18.30 Ankunft im Hotel

        

Abendbrot, ges. Zusammensein im Hotel

        

-1.30 Kontrolle der Nachtruhe

                 

Mi 24.09.08

8.00 Frühstück

        

9.00 Riesengebirgsrundfahrt

        

17.30 Ankunft im Hotel

        

Abendbrot

        

Kontrolle der Nachtruhe

                 

Do 25.09.08

8.00 Frühstück

        

9.00 L.

        

Tierpark, Freizeitzentrum

        

17.00 Rückkehr

        

- 2.00 Kontrolle der Nachtruhe

                 

Fr. 26.09.09

7.00 Frühstück

        

7.45 Abfahrt

        

17.30 Rückkehr nach E.“

5

Mit Schreiben vom 29. 09. 2008 (Bl. 4 d. A.) machte die Klägerin die Gutschrift weiterer 4 Unterrichtsstunden gegenüber dem beklagten Land erfolglos geltend. Der weiteren Lehrperson hatte die Klägerin – wie sie zu Protokoll der Berufungskammerverhandlung eingeräumt hat – auch Betreuungsaufgaben während der Klassenfahrt übertragen.

6

Die Klägerin nahm in der Vergangenheit ca. alle zwei Jahre an einer Klassenfahrt teil.

7

Mit der Klageschrift vom 23. 12. 2008 – beim Arbeitsgericht am 29. 12. 2008 eingegangen – verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

8

Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie während der Klassenfahrt für das beklagte Land über die tariflich abgesenkte Arbeitszeit hinaus tätig gewesen sei.

9

Während der Klassenfahrt habe sie die alleinige Verantwortung getragen. Sie habe nicht nur an den Ausflügen teilgenommen, sondern auch in den Abendstunden Kontrollen durchgeführt. Sie sei daher wie eine vollbeschäftigte Lehrkraft tätig geworden. Dementsprechend stehe ihr eine Gutschrift von 4 Unterrichtsstunden zu.

10

Da sie letztlich lediglich mit 21 Unterrichtsstunden beschäftigt werde, sei sie teilzeitbeschäftigt. Aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung werde sie während der Klassenfahrt benachteiligt.

11

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt:

12

Das beklagte Land wird verurteilt, dem Stundenkonto der Klägerin 4 Stunden gutzuschreiben.

13

Das beklagte Land hat erstinstanzlich beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Das beklagte Land ist der Auffassung, dass die Klägerin aufgrund der verringerten Arbeitszeit von 21 statt 25 Unterrichtsstunden nicht teilzeitbeschäftigt sei, sondern weiterhin als vollbeschäftigte Lehrerin gelte. Die herabgesetzte Arbeitszeit sei nur eine besondere Form der regelmäßigen Arbeitszeit. Sie könne daher auch nicht aufgrund eines Teilzeitstatusses benachteiligt werden.

16

Die Durchführung von Klassenfahrten gehöre zum herkömmlichen Berufsbild des Lehrers. Mittel auf dem Weg zur Erreichung des Bildungs- und Erziehungsziels der Schule seien auch Schulfahrten, die das Gemeinschaftsleben gestalteten. Die Aufgabenstellung einer allgemeinbildenden Schule erschöpfe sich nicht in der Vermittlung von spezifischem Fachwissen in den einzelnen Unterrichtsfächern. Die während einer Schulfahrt geleistete Arbeit gehöre zum normalen Arbeitsumfang einer Vollzeitkraft. Mehrarbeit liege nicht vor. Eine ausdrückliche Überstundenanordnung oder Duldung durch den Arbeitgeber liege nicht vor. Das beklagte Land sei davon ausgegangen, die anfallenden Arbeiten während einer Schulfahrt könnten in der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit erledigt werden. Denn eine Lehrkraft habe auch während einer Klassenfahrt die Möglichkeit, durch entsprechende Gestaltung des Arbeitsablaufes die anfallenden Tätigkeiten auf die vertraglich geschuldete Arbeitszeit zu verteilen.

17

Das Arbeitsgericht Magdeburg hat mit Urteil vom 08. 07. 2009 (vgl. Bl. 44 ff. d. A.) die Klage bei einem Gegenstandswert von 131, 88 € abgewiesen und die Berufung der Klägerin zugelassen. Das Arbeitsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin nicht teilzeitbeschäftigt sei, sondern trotz der abgesenkten Stundenzahl als vollzeitbeschäftigte Lehrerin gelte. Zwar leiste ein Lehrer während einer Klassenfahrt Arbeit, allerdings sei eine Klassenfahrt nicht notwendigerweise insgesamt als Arbeitsleistung anzusehen, da auch Pausen anfielen. Die Klägerin sei nicht aufgrund ihrer abgesenkten Stundenzahl teilzeitbeschäftigt und werde daher auch nicht im Vergleich zu einer Vollzeitkraft benachteiligt. Sie könne daher während der Klassenfahrt nur wie eine üblicherweise im Lande Sachsen-Anhalt tätige Vollzeitkraft vergütet werden, somit während der Laufzeit des TV Schulen LSA 2008 in Höhe einer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von 21 Stunden, da diese Stundenanzahl nunmehr der Tätigkeit einer Vollzeitkraft entspreche.

18

Außerdem stelle die abgesenkte Wochenstundenzahl von 21 an Sekundarschulen eine durchschnittliche prognostizierte Arbeitszeit für das Schuljahr dar. Es sei somit davon auszugehen, dass Schwankungen – Spitzen nach oben als auch gewisse Unterschreitungen – während des Schuljahres ausgeglichen würden. Daher erscheine die Annahme gerechtfertigt, dass ganztägige Klassenfahrten, die durch Lehrkräfte mit tariflich abgesenkter Arbeitszeit abgesichert würden, durch die unterrichtsfreien Zeiten abgedeckt seien.

19

Das Urteil ist der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 10. 08. 2009 (vgl. Bl. 52 d. A.) zugestellt worden. Hiergegen hat die Klägerin mit am 26. 08. 2009 eingegangenen Schriftsatz (vgl. Bl. 54 f. d. A.) Berufung eingelegt. Mit am 29. 09. 2009 (vgl. Bl. 63 d. A.) eingegangenen Schriftsatz haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gebeten. Diesem Antrag wurde ausweislich des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts vom 30. 09. 2009 (Bl. 64 d. A.) antragsgemäß bis zum 12. 11. 2009 stattgegeben. Am 05. 11. 2009 (vgl. Bl. 65 ff. d. A.) ging die Berufungsbegründung der Klägerin bei dem Landesarbeitsgericht ein.

20

Die Klägerin verfolgt ihr ursprüngliches Anliegen mit der Berufung weiter.

21

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes und des beklagten Landes sei die Klägerin nicht vollbeschäftigt; sie sei Teilzeitbeschäftigte. Dies ergebe sich bereits aus einem Vergleich der von der Klägerin geleisteten Arbeitszeit von 21 Unterrichtsstunden wöchentlich zu der Regelstundenzahl von 25 Unterrichtsstunden für Sekundarschulen. Die Klägerin könne sich daher sehr wohl auf die tragenden Gründe aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 25. 05. 2005 – 5 AZR 566/04 – berufen. Aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung sei sie gegenüber einer Vollzeitkraft während der Durchführung einer Klassenfahrt benachteiligt. Außerdem könne der TV Arbeitsplatzsicherung/TV Schulen LSA 2008 die Arbeitszeitverordnung für Lehrer im Lande Sachsen-Anhalt nicht ändern. Darüber hinaus würden nicht alle Lehrer an Sekundarschulen nur 21 Unterrichtsstunden/Woche leisten. Beamtete Lehrer und die Schulleiter seien von der Stundenabsenkung ausgenommen, so dass eine Ungleichbehandlung von nicht beamteten Lehrerinnen und Beamten/Schulleitern, die sich auf Klassenfahrt begäben, gegeben sei.

22

Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt,

23

das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg (2 Ca 3414/08) vom 08. 07. 2009 abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, dem Stundenkonto der Klägerin vier Stunden gutzuschreiben.

24

Das beklagte und berufungsbeklagte Land beantragt,

25

die Berufung zurückzuweisen.

26

Das beklagte Land verteidigt das erstinstanzliche Urteil u. a. ausweislich des Schriftsatzes vom 11. 01. 2010.

27

Die Klägerin sei nicht teilzeitbeschäftigt; sie werde daher aufgrund eines von ihr angenommenen Teilzeitstatusses auch nicht benachteiligt, wenn sie während einer Klassenfahrt so vergütet werde, wie es der TV Schulen LSA 2008 für alle unter ihn fallenden Lehrer vorsehe, mithin mit 21 Wochenstunden. Die Entscheidung des BAG vom 25. 05. 2005 könne nicht herangezogen werden, da es sich dort um eine echte teilzeitbeschäftigte Lehrerin mit 12 statt 27 Unterrichtsstunden gehandelt habe.

28

Wer teilzeitbeschäftigt sei, bemesse sich nach § 2 Abs. 1 TzBfG. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien Schulleiter in diese Vergleichsgruppe nicht einzubeziehen. Sie seien, weil sie durch verwaltende Tätigkeiten in Anspruch genommen seien, keine den Lehrern vergleichbare Gruppe. Dies gelte auch für beamtete Lehrer, auch wenn die keine Verwaltungsaufgaben wahrnähmen.

29

Eine besondere Belastung habe die Klägerin während der Klassenfahrt nicht auf sich genommen. Der Tagesablauf der Klassenfahrt rechtfertige jedenfalls nicht die Annahme, die Klägerin sei unangemessen in Anspruch genommen und der Arbeitgeber habe sein Direktionsrecht missbraucht. Einer ständigen Beaufsichtigung hätte die 10. Klasse nicht bedurft. Da eine exakte Bemessung der Arbeitszeit von Sekundarschullehrern nicht möglich sei, sei die tarifliche Festlegung von 21 Wochenstunden eine Durchschnittsbetrachtung. Im Hinblick auf unterschiedliche Klassengrößen, schwierigere oder motiviertere Schüler und unterschiedliche Vor- und Nachbereitung des Unterrichts je nach Fächerkombination etc. schwankten die Tätigkeiten von Woche zu Woche. Es gebe daher Zeiträume, in denen die Klägerin eventuell mehr arbeite, aber auch Zeiträume, in denen sie weniger Vor- und Nachbereitung oder Nebenaufgaben zu ihrer Unterrichtsverpflichtung habe.

30

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Erklärungen zu den Protokollen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

31

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 08. 07. 2009 – 2 Ca 3414/08 – ist statthaft und zulässig, § 8 Abs. 2 i. V. m. § 64 Abs. 2 lit. a ArbGG. Das Arbeitsgericht hatte die Berufung ausweislich seines Urteils zu Ziffer 4. ausdrücklich zugelassen.

32

Die Berufung wurde rechtzeitig eingelegt und nach rechtzeitiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß begründet, §§ 64 Abs. 1, 2 und 6 sowie 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 2 und 3 ZPO.

II.

33

Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

34

Die Klägerin hat keinen gesetzlichen, tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Anspruch auf Gutschrift von 4 Unterrichtsstunden für die Leitung der Klassenfahrt am 22. – 26. 09. 2008 nach Tschechien. Dies hat das Arbeitsgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt.

1.

35

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet gemäß arbeitsvertraglicher Vereinbarung und beiderseitiger Gewerkschafts- bzw. Verbandszugehörigkeit der TV-L Anwendung. Zwar ist in § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 25. 11. 1991 (vgl. Bl. 19 d. A.) der BAT-O in Bezug genommen. Allerdings sind dort auch die ändernden bzw. ersetzenden und ergänzenden Tarifverträge für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für anwendbar erklärt worden. Der TV-L vom 12. 10. 2006 ist ein solcher den BAT-O ersetzender Tarifvertrag. Dies ergibt sich bereits aus der Anlage 1 zum TVÜ-L Teil A. Dort wird unter Ziffer 2. der BAT-O als ersetzter Tarifvertrag bezeichnet.

2.

36

Gemäß § 44 Nr. 1 TV-L gelten Sonderregelungen für diejenigen Beschäftigten, die als Lehrkräfte an allgemein- bzw. berufsbildenden Schulen tätig sind. Nach § 44 Nr. 2 TV-L finden die §§ 6 – 10 TV-L keine Anwendung. Für diese Beschäftigten gelten gemäß § 44 Nr. 2 S. 2 TV-L die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten in der jeweils geltenden Fassung.

37

Danach ist die Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVOLehr) vom 06. 09. 2001 (GVBl. LSA 2001, S. 376) auch für angestellte Lehrkräfte und somit auch für die Klägerin anwendbar. Die Sekundarschule, an der die Klägerin tätig ist, ist eine allgemeinbildende Schule i. S. v. § 3 Abs. 2 Nr. 1 b SchulG LSA. Die Regelstundenzahl, das heißt die Zahl der Unterrichtsstunden, die vollbeschäftigte Lehrkräfte im Durchschnitt wöchentlich zu erteilen haben, beträgt gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 ArbZVO-Lehr LSA an Sekundarschulen 25 Unterrichtsstunden, wobei eine Unterrichtsstunde mit 45 Minuten berechnet wird, § 3 Abs. 1 S. 2 ArbZVO-Lehr. Nach § 2 ArbZVO-Lehr sind Lehrkräfte, soweit sie nicht Unterrichtsverpflichtungen oder andere dienstliche Verpflichtungen zu bestimmten Zeiten wahrzunehmen haben, in Erfüllung ihrer Aufgaben zeitlich nicht gebunden.

38

a.) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gutschrift von 4 Unterrichtsstunden á 45 Minuten auf einem Arbeitszeitkonto – in diesem zeitlichen (Minuten-)Umfang ist der Antrag auszulegen – nach § 3 Abs. 1 des Tarifvertrages in Ausfüllung des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung zur Sicherung von Arbeitsplätzen an allgemeinbildenden Schulen Sachsen-Anhalts vom 01. 03. 2003 (Arbeitsplatzsicherungstarifvertrag Schulen LSA, vgl. MBl. LSA Nr. 38/2003 vom 25. 08. 2003, S. 613 ff) i. V. m. § 3 TV Schulen LSA 2008.

39

Zwar gelten nach § 3 TV Schulen LSA 2008 die Regelungen aus § 3 des Arbeitsplatzsicherungstarifvertrages Schulen LSA vom 01. 03. 2003 über die bestehenden Arbeitszeitkonten von Lehrern fort. Jedoch sind nach § 3 Abs. 1 TV Arbeitsplatzsicherung Schulen LSA vom 01. 03. 2003 die Arbeitszeitkonten geschlossen, denn es heißt dort, dass Zeitguthaben ab dem 01. 08. 2003 nicht mehr gebucht werden.

40

Bereits aus diesem formalen Grunde ist eine Gutschrift von 4 Unterrichtsstunden auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin nicht mehr möglich. Der in § 3 TV Schulen LSA 2008 in Bezug genommene § 3 TV Arbeitsplatzsicherung Schulen LSA vom 01. 03. 2003 greift daher nur noch für die in der Vergangenheit dort gebuchten Stunden, soweit sie noch nicht ausgeglichen wurden.

41

b.) Da gemäß § 44 TV-L die §§ 6 – 10 TV-L keine Anwendung finden, kann ein evtl. Guthaben von 4 Unterrichtsstunden á 45 Minuten auch nicht gemäß § 10 Abs. 1 TV-L auf ein eventuelles Arbeitszeitkonto gebucht werden.

3.

42

Der Antrag der Klägerin ist jedoch auslegungsfähig. Soweit eine Buchung auf ein Arbeitszeitkonto nicht in Betracht kommt, begehrt die Klägerin einen (in der Zukunft zu erfüllenden) Zeitausgleich von 4 Unterrichtsstunden á 45 Minuten für ihre Teilnahme als Aufsichtsperson der Klassenfahrt der 10. Klasse in der Zeit vom 22. – 26. 09. 2008.

43

Ein solcher Freizeitausgleich steht der Klägerin jedoch nicht zu.

44

Die Klägerin hat während der Klassenfahrt keine Überstunden geleistet.

45

a.) Nach § 2 TV Schulen LSA 2008 beträgt die besondere regelmäßige Arbeitszeit im Schuljahr 2008/2009 in der Zeit vom 01. 08. 2008 – 31. 07. 2009 84 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit der Sekundarschullehrer von 25 Unterrichtsstunden. Die besondere regelmäßige Arbeitszeit beträgt somit 21 Unterrichtsstunden wöchentlich. Während der Klassenfahrt war die Klägerin von der Leistung ihres sonst vorgesehenen Unterrichts entbunden; sie hatte im Wesentlichen Aufsichtsfunktionen zu übernehmen. 21 Unterrichtsstunden wurden ihr dennoch angerechnet.

46

aa.) Ein Anspruch auf Gutschrift von 4 Unterrichtstunden gemäß § 4 Abs. 2 ArbZVO-Lehr i. V. m. § 44 TV-L kommt nicht in Betracht. Zwar kann die jeweilige Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft nach § 4 Abs. 2 ArbZVO-Lehr aus dienstlichen Gründen wöchentlich bis zu 4 Stunden über- oder unterschritten werden. Die entsprechenden Mehr- oder Minderzeiten (Unterrichtsstunden) sind, soweit ein Ausgleich nicht innerhalb desjenigen Schuljahres erfolgt, in dem sie entstanden sind, in das folgende Schuljahr zu übernehmen und in diesem abzugelten. § 4 Abs. 2 ArbZVO-Lehr befasst sich jedoch mit Unterrichtsstunden, die über- oder unterschritten werden. Er hat gerade Zeiten, in denen die Klägerin von der Erteilung von Unterricht infolge anderer Aufgaben wie z. B. Klassenfahrten befreit ist, nicht zum Gegenstand.

47

bb.) Andere Regelungen der ArbZVO-Lehr stützen den Anspruch der Klägerin ebenfalls nicht.

48

Dies gilt insbesondere für § 10 ArbZVO-Lehr.

49

Danach können Anrechnungsstunden für besondere Belastungen (besondere Verwaltungsaufgaben, besondere unterrichtliche oder schulformspezifische Belastungen) gewährt werden.

50

Die Teilnahme an einer Klassenfahrt stellt jedoch keine besondere Verwaltungsaufgabe dar, denn sie wird nicht innerhalb der Verwaltung einer Schule durchgeführt.

51

Die Klassenfahrt ist auch keine besondere schulformspezifische Belastung. Klassenfahrten werden in allen Schulformen durchgeführt. Auf die Sekundarschule bezogen handelt es sich um kein Spezifika dieser Schulform. Zur Übernahme von Klassenfahrten sind Lehrer im Übrigen nach § 30 Abs. 3 S. 4 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 8 SchulG LSA verpflichtet.

52

Eine besondere unterrichtliche Belastung ist ebenfalls nicht gegeben. Klassenfahrten gehören zum Berufsbild eines Lehrers, der neben seiner Unterrichtsverpflichtung u. a. Vor- und Nachbereitungen durchzuführen sowie an Schulkonferenzen und Schüler/Lehrergesprächen bzw. Lehrer/Elterngesprächen teilzunehmen hat. Die Durchführung ein- oder mehrtägiger Klassenfahrten gehört zu dem herkömmlichen Berufsbild des Lehrers, vgl. BAG, Urteil vom 26. 04. 1985, 7 AZR 432/82. Mittel auf dem Weg zur Erreichung des Bildungs- und Erziehungszieles der Schule sind gerade auch Schulfahrten, Schulwanderungen oder Studienfahrten, die das Gemeinschaftsleben gestalten. Die Aufgabenstellung einer allgemeinbildenden Schule erschöpft sich nicht in der Vermittlung von spezifischem Fachwissen in den einzelnen Unterrichtsfächern. Der Erziehungsauftrag der allgemeinbildenden Schulen erstreckt sich vielmehr auch darauf, die Schüler durch entsprechende schulische Veranstaltungen in ihrem sozialen Verhalten unter Beachtung der in den Schulgesetzen der Länder festgelegten Erziehungsziele zu beeinflussen, vgl. BAG, Urteil vom 26. 04. 1985, 7 AZR 432/82.

53

Danach leistet eine Lehrkraft während einer Klassenfahrt Arbeit, wobei die Teilnahme an einer mehrtägigen Klassenfahrt ohne Weiteres als Erfüllung der vollen Arbeitspflicht anzusehen ist. Sie stellt jedoch keine Mehr- oder Überarbeit dar, Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. 09. 2004, 2 C 61/03. Dem ist das OVG Lüneburg (Urt. vom 18. 09. 2007 – 5 LC 264/06) beigetreten.

54

Das OVG Lüneburg hat ausgeführt: Zwar leiste der Lehrer während der Zeit einer Klassenfahrt Arbeit, doch sei Anknüpfungspunkt für seine Vergütung die Zahl der festgelegten Pflichtstunden. Die Ausgestaltung und Messbarkeit der Arbeitszeit von Lehrkräften weise zu anderen Beschäftigten im öffentlichen Dienst wesentliche Unterschiede auf. Die zeitliche Festlegung ausschließlich der Pflichtunterrichtsstunden als ein Teil der Arbeitszeit der Lehrer erkläre sich daraus, dass deren Arbeitszeit nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt feststellbar sei, während sie im Übrigen entsprechend der pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen messbar sei, sondern nur – grob pauschalierend – geschätzt werden könne, vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 18. 09. 2007, 5 LC 264/06. Durch die Teilnahme an einer Klassenfahrt erhöhe sich die Pflichtunterrichtsstundenzahl der Lehrkräfte nicht, vgl. OVG Lüneburg aaO Rz. 31.

55

Dem schließt sich die erkennende Kammer auch für das durch das Synallagma geprägte Arbeitsverhältnis an.

56

Dies ergibt sich auch aus § 2 S. 2 der ArbZVO-Lehr, wonach Lehrkräfte einerseits Unterrichtsverpflichtungen aber auch andere dienstliche Verpflichtungen wahrzunehmen haben und in Erfüllung ihrer Aufgaben – soweit es sich nicht um Unterrichtsverpflichtungen oder andere zwingende dienstliche Verpflichtungen handelt – zeitlich nicht gebunden sind. Darüber hinaus ist die in § 3 Abs. 1 und 2 ArbZVO-Lehr festgelegte Unterrichtsstundenzahl nur ein Durchschnitt, der sich im Übrigen auch nur auf eine 45 Minuteneinheit bezieht. Klassenfahrten haben nur eine kurzfristige, zeitlich begrenzte Belastung der Arbeitszeit sowohl der Teilzeit- als auch der vollzeitbeschäftigten Lehrkräfte zur Folge, nicht aber eine auf Dauer erhöhte wöchentliche Arbeitsbelastung. Es obliegt zudem den Lehrern generell, ihre Arbeitszeit u. a. unter Berücksichtigung der längeren Jahresurlaubszeit an den Durchschnitt anzupassen.

57

Im Hinblick auf die lediglich grob pauschalierte Gesamtarbeitszeit von Lehrern, die sich aus Unterrichtsverpflichtungen und sonstigen Tätigkeiten pädagogischer Art zusammensetzt, wobei nur die Unterrichtsverpflichtung festgelegt ist, ergibt sich, dass auch Klassenfahrten in die Durchschnittsberechnung der Arbeitszeit von Lehrern „eingepreist“ sind.

58

cc.) Da die Klägerin angegeben hat, lediglich etwa alle zwei Jahre eine Schulfahrt von der Dauer einer Woche durchzuführen, stellt sich die Übernahme der streitgegenständlichen Klassenfahrt im September 2008 auch nicht als überobligatorische Leistung dar, deren Teilnahme und Leitung nicht mehr Billigkeitsgesichtspunkten des § 315 Abs. 1 BGB entsprechen würde. Im Hinblick auf die durchschnittliche Arbeitsbelastung der Tätigkeit einer Lehrerin und unter Berücksichtigung der unterrichtsfreien Zeiten u. a. in den Ferien erscheint es der Kammer angemessen, wenn die Klägerin auch während der einwöchigen Klassenfahrt lediglich mit der besonderen regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung beschäftigt und vergütet wird, die der Arbeitsvertrag i. V. m. den Tarifverträgen vorsieht. Dies sind vorliegend 21 Stunden/Woche. Einen weiteren Anspruch auf Gutschrift zusätzlicher (Anrechnungs-)Stunden hat die Klägerin daher nicht. Eventuelle Belastungen während der Klassenfahrt kann sie durch ihre Arbeitszeit außerhalb der Unterrichtsverpflichtung in anderen Wochen des Schuljahres ohne weiteres ausgleichen.

59

dd.) Die Anrechnung von lediglich 21 Stunden für die Tätigkeit der Klägerin während der Klassenfahrt im September 2008 verstößt auch nicht gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Insbesondere führt die Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen gemäß § 44 TV-L nicht zu einer gesetzeswidrigen unterschiedlichen Behandlung von vollzeit- und teilzeitbeschäftigten Lehrkräften. Zwar sieht § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG das Verbot der schlechteren Behandlung von Teilzeitkräften gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern dann vor, wenn sachliche Gründe hierfür nicht gegeben sind.

60

Einen Anspruch kann die Klägerin hieraus im vorliegenden Fall nicht ableiten.

61

Die Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts aus dem Urteil vom 25. 05. 2005 – 5 AZR 566/04 - sind auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Dort hatte das BAG angenommen, dass die Anordnung einer mindestens ganztägigen Klassenfahrt nur dann billigem Ermessen i. S. v. § 315 Abs. 1 BGB entspreche, wenn die dortige teilzeitbeschäftigte Lehrkraft an diesem Tage wie eine vollzeitbeschäftigte Lehrkraft vergütet werde.

62

Vorliegend ist die Klägerin jedoch keine teilzeitbeschäftigte Lehrkraft. Die Klägerin gilt auch trotz der abgesenkten Regelstundenzahl als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft. Sie hat für einen tariflich begrenzten Zeitraum lediglich eine besondere regelmäßige Arbeitszeit, die nunmehr derjenigen einer Vollzeitkraft entspricht. Dies ergibt sich bereits aus § 2 Abs. 1 TV Schulen LSA 2008, wonach die abgesenkte Arbeitszeit als besondere regelmäßige Arbeitszeit – aber schon wegen des Wortlautes als ein Teil der regelmäßigen Arbeitszeit – definiert wird. Die regelmäßige Arbeitszeit ist gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 TV-SozAb-L vom 12. 10. 2006 diejenige einer vollzeitbeschäftigten Kraft. Die besondere regelmäßige Arbeitszeit ist daher lediglich eine Unterform der regelmäßigen Arbeitszeit und deutet darauf hin, dass auch Lehrkräfte mit abgesenkter Arbeitszeit, die eine besondere regelmäßige Arbeitszeit i. S. v. § 2 TV Schulen LSA 2008 haben, weiterhin vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind bzw. als solche gelten. Dies ergibt sich auch aus dem dort vorgenommenen Vergleich der vollzeit- und teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte in § 1 Abs. 1 TV Schulen LSA 2008. Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte werden dabei nur von dem TV Schulen LSA 2008 erfasst, wenn ihre Arbeitszeit oberhalb der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit aber unterhalb der regelmäßigen Arbeitszeit liegt.

63

Dies ist im Falle der Klägerin aber nicht der Fall. Da die Klägerin aufgrund ihres Arbeitsvertrages als vollbeschäftigte Lehrkraft beschäftigt wird, sie somit bei Nichtvorhandensein des Tarifvertrages TV LSA Schulen 2008 eine Arbeitszeit von 25 Stunden zu erfüllen hätte, gilt sie auch nach Absenkung der regelmäßigen Arbeitszeit auf die besondere regelmäßige Arbeitszeit weiterhin vollbeschäftigte Lehrkraft. Diese Auffassung vertreten im Übrigen Breier u. a. TV-Soz.Ab-L, Erl. 7.3 Rz. 24 und Clemens/Scheuring, TV SozAb-L, Teil VII/3, Rz. 77. Beide Kommentatoren sind der Auffassung, dass die nach einem aufgrund von § 3 TV SozAb-L geschlossenen landesbezirklichen Tarifvertrag mit einer reduzierten Arbeitszeit beschäftigten Lehrkräfte weiterhin vollbeschäftigte Arbeitnehmer i. S. d. Tarifrechts sind. Dies hat auch das BAG in seinem Urteil vom 25. 01. 2007 – 6 AZR 703/06 – für Verwaltungsangestellte festgestellt.

64

Gilt jedoch die Klägerin weiterhin als vollzeitbeschäftigte Arbeitskraft, kann sie aufgrund § 4 Abs. 1 TzBfG nicht benachteiligt sein, wenn sie während einer einwöchigen Klassenfahrt nur Stunden angerechnet bekommt, die ihrer besonderen regelmäßigen Arbeitszeit entsprechen, da TzBfG nur auf teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte Anwendung findet. Im Übrigen werden alle Lehrer an Sekundarschulen mit der besonderen regelmäßigen abgesenkten Arbeitszeit von 21 Unterrichtsstunden beschäftigt. Ausnahmen sieht der TV Schulen LSA 2008 nur für besondere Gruppen vor. Vergleichbare angestellte Lehrkräfte mit höherer Stundenzahl gibt es nicht. Die entsprechende Behauptung der Klägerin ist unsubstantiiert. Eine unterschiedliche Behandlung ist daher nicht feststellbar. Somit ist auch eine Benachteiligung ausgeschlossen. In diesen Kreis vergleichbarer Beschäftigter sind – entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin - jedoch Schulleiter und beamtete Lehrkräfte nicht einzubeziehen; Schulleiter bereits deswegen nicht, weil sie auch andere Aufgaben wahrzunehmen haben, die sich von denjenigen einer normalen Lehrkraft mit ausschließlicher Unterrichtsverpflichtung stark unterscheidet. Beamtete Lehrkräfte sind aufgrund ihres besonderen Statusses, der Besoldung als Alimentation und der besonderen Treuepflichten zum Dienstherrn ebenfalls nicht vergleichbar.

4.

65

Diese Annahme bedeutet allerdings nicht, dass Überstunden im Lehrerbereich überhaupt nicht möglich wären. Selbst wenn man annimmt, dass 21 Unterrichtsstunden etwa 35 Zeitstunden in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütungen für Beamte entspricht, stellt sich die Durchführung der Klassenfahrt vom 22. – 26. 09. 2008 nach Tschechien noch nicht als überobligatorische Leistung dar, die im Durchschnitt der regelmäßigen – auch besonderen - Arbeitszeit nach § 3 Abs. 1 und 2 ArbZVO-Lehr i. V. m. dem TV Schulen LSA 2008 nicht mehr in anderen Wochen des Schuljahres außerhalb der Unterrichtsverpflichtung ausgeglichen werden könnte. Die Fahrten von und nach Tschechien am Montag und Freitag, dem 22. und 26. 09. 2008 stellen sich im Wesentlichen als Busfahrten dar. Während dieser Zeit hatte die Klägerin lediglich dafür Sorge zu tragen, dass sich die Schüler angemessen verhielten. Auch die Fahrten nach Prag und durch das Riesengebirge sowie die Fahrt am Donnerstag, dem 25. 09. 2009, beinhalteten keine große unterrichtliche Gestaltung. Die Schüler hatten Freiräume und konnten sich in Kleingruppen ohne Begleitung einer Aufsichtsperson von der Gruppe entfernen. In Prag wurde darüber hinaus eine Stadtführung angeboten. Zwar mag – und dies will die Kammer durchaus zugestehen – die Beaufsichtigung der Schüler einer 10. Klasse nach dem Abendessen in der Unterkunft eine Belastung und hohe Verantwortung darstellen. Eine überobligatorische Tätigkeit, die im Hinblick auf die großzügige Pauschalierung der Unterrichtsverpflichtung zur gesamten wöchentlichen Arbeitszeit, kann die Kammer in der Teilnahme einer Klassenfahrt alle zwei Jahre jedoch nicht erkennen. Insbesondere ist ein Verstoß gegen das billige Ermessen bei der Anordnung der Klassenfahrt nicht zu erkennen. Darüber hinaus hat die Klägerin nicht dargelegt, dass sie während der reinen Busfahrten tatsächlich eine Arbeitsleistung erbracht hat. Außerdem hat die Klägerin in der Berufungskammerverhandlung angegeben, dass auch die Begleitperson Verantwortung getragen hatte, so dass davon auszugehen ist, dass die Klägerin sich einen gewissen Freiraum nehmen konnte. Darüber hinaus hat die Klägerin davon abgesehen – trotz Hinweis in der Kammerverhandlung – ihre Pausenzeiten darzulegen. Bereits aus diesem Grunde ist die Darlegung von Überstunden ausweislich des Tagesablaufplans nicht mehr vollständig nachzuvollziehen.

5.

66

Die Europarichtlinie über das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter (Richtlinie 97/81 EG des Rates vom 15. 12. 1997) führt insoweit zu keinem anderen Schluss. Auch das SchulG LSA stützt den Anspruch der Klägerin nicht.

IV.

67

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und trifft die Klägerin, da sie unterliegt.

V.

68

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

69

Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung.

70

In Sachsen-Anhalt wird eine Vielzahl von Lehrern in allen Schulformen beschäftigt. In allen Schulformen werden Klassenfahrten durchgeführt. Da der TV LSA Schulen 2008 noch bis 2011 gilt und sich danach der TV Schulen LSA 2011 anschließt, wird sich die Frage der Berücksichtigung von Arbeitszeiten während Schulfahrten bei Lehrern mit (abgesenkter) besonderer regelmäßiger Arbeitszeit im Land Sachsen-Anhalt noch häufiger stellen. Dies rechtfertigt die Annahme der besonderen Bedeutung der Sache.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 04. Juni 2010 - 2 Sa 325/09

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Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 04. Juni 2010 - 2 Sa 325/09 zitiert 11 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei


(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Sol

Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 4 Verbot der Diskriminierung


(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. E

Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 2 Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers


(1) Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitb

Referenzen

(1) Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt. Vergleichbar ist ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.

(2) Teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausübt.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.