Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 08. Okt. 2013 - 2 Sa 272/12

ECLI:ECLI:DE:LAGST:2013:1008.2SA272.12.0A
08.10.2013

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 14. 05. 2012 - 3 Ca 1926/11 E - abgeändert. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum vom 01. 01. 2011 - 30. 04. 2012 5.641,44 € brutto nebst Zinsen i. H. v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz auf die jeweilige monatliche Differenz von 351,60 € in der Zeit von Januar 2011 - Juli 2011 und auf die jeweilige monatliche Differenz von 353,36 € für die Zeit von August 2011 - April 2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die Zeit ab 01. 05. 2012 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe E 10 Stufe 5 TVöD-VKA zu zahlen und die monatlichen Differenzen zwischen der Stufe 5 und der gezahlten Vergütung (jeweils brutto-Betrachtungsweise) mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz jeweils seit der monatlichen Fälligkeit zu verzinsen. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 20,5 % und die Beklagte 79,5 %.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten - nach Klageänderung vom 22.11.2011 - über Vergütungsansprüche der Klägerin für die Zeit ab dem 01.01.2011 in Höhe der Differenz zwischen der Entgeltgruppe E 10 Stufe 4 und Stufe 6 (hilfsweise Stufe 5) TVöD-VKA.

2

Die Klägerin und Berufungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) ist bei der Beklagten und Berufungsbeklagten (im Folgenden: Beklagte) seit August 1986 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet u. a. der TVöD-VKA Anwendung. Die Klägerin war ursprünglich in der Kernverwaltung der Beklagten als Sachbearbeiterin im Sozial- und Wohnungsamt tätig. Seit dem 01.05.1995 war sie nach erfolgreicher Bewährungszeit in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 c BAT-O eingruppiert.

3

Auf der Grundlage der Vereinbarung über die Errichtung einer Arbeitsgemeinschaft und Übertragung von Aufgaben gem. § 44 b SGB II wurden durch die Beklagte und die Agentur für Arbeit M. die Arbeitsgemeinschaft M. GmbH (ARGE) gegründet, Bl. 71 ff. d. A.

4

In § 15 Abs. 2 S. 2 und 3 der Vereinbarung heißt es:

5

„Die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben nach dieser Vereinbarung durch die ARGE beginnt am 01. Januar 2005 und ist zunächst auf die Dauer von sechs Jahren befristet. Die Vertragspartner können den Vertrag einvernehmlich um jeweils drei weitere Jahre verlängern.“

6

§ 15 Abs. 3 der Vereinbarung lautet:

7

„Wenn die Stadt von der Option des § 6 a SGB II Gebrauch machen möchte, ist sie berechtigt, diese Vereinbarung erstmals mit Wirkung zum 31. Dezember 2010 zu kündigen. Anschließend kann dieses Kündigungsrecht jeweils zum 31. Dezember eines jeden Jahres ausgeübt werden. Eine Kündigung nach diesem Absatz muss schriftlich bis zum 31. März des Jahres, in welchem die Kündigung wirksam werden soll, der Agentur erklärt werden. Der Agentur steht das gleiche Kündigungsrecht zu.“

8

Die Agentur für Arbeit und die Beklagte stellen gem. § 4 Abs. 5 der Vereinbarung jeweils 50 % des notwendigen Personals für die ARGE bereit. Die Angestellten der Landeshauptstadt wurden der ARGE nach § 12 BAT-O überlassen. Art, Umfang und Qualifikation des von der ARGE benötigten Personals wurden in einem Organisations- und Qualifikationsplan festgelegt und den jeweiligen Aufgabenbereichen des Vertrages zugeordnet. Die ARGE nahm die ihr nach Maßgabe des Vertrages übertragenen Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende wahr. Dabei nahm die ARGE gem. § 44 b Abs. 3 S. 1 SGB II a. F. sämtliche der Agentur für Arbeit nach dem SGB II obliegenden Aufgaben wahr. Die Stadt übertrug der ARGE die Bearbeitung und Auszahlung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 - 4 SGB II, die Bearbeitung und Auszahlung von Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II, die Einziehung von Forderungen aus den übertragenen Aufgaben, die Bearbeitung von Widersprüchen und Erstellung von Widerspruchsbescheiden und die Prozessvertretung von gerichtlichen Angelegenheiten nach dem SGB II.

9

Mit Schreiben vom 20.12.2004 (vgl. Bl. 9 f d. A.) wurde die Klägerin durch die Beklagte für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2009 aus betrieblichen Gründen der ARGE zugewiesen. Mit Schreiben vom 23.12.2009 und vom 19.02.2010 wurde die Zuweisung bis zum 30.06. bzw. 31.12.2010 einvernehmlich gem. § 4 TVöD-VKA verlängert, (Bl. 102 ff. d. A). Dabei wurde die Klägerin als Fallmanagerin eingesetzt, was einer höherwertigen Arbeit im Vergleich zur vorherigen Tätigkeit entsprach. Die Aufgaben einer Fallmanagerin entsprachen der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a BAT-O (= E 10 TVöD-VKA nach übereinstimmender Auffassung der Parteien). Für die Dauer der Tätigkeit wurde der Klägerin eine Besitzstandszulage gem. § 24 Abs. 1 BAT-O in Höhe der Differenz der Vergütungsgruppen V b und IV a BAT-O gezahlt.

10

Wirtschaftlich war die Klägerin ab dem 01.01.2005 somit so gestellt, als erhielte sie eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O.

11

Zum 01. Oktober 2005 wurde die Klägerin vom BAT-O in den TVöD-VKA i. V. m. dem TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe E 9 mit einer individuellen Erfahrungsstufe 4 + übergeleitet. Die Klägerin erhielt ihre Zulage nach § 24 BAT-O nach Überleitung in den TVöD als Besitzstandszulage in Höhe der bisherigen Zahlung weiterhin, § 10 Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA. Ab dem 01.10.2007 erhielt sie eine Vergütung nach der Stufe 5 der Entgeltgruppe 9 TVöD-VKA.

12

Ab 01. Oktober 2007 wäre nach § 10 Abs. 1 S. 2 TVÜ-VKA die Zulage neu zu berechnen gewesen. Die Klägerin hätte gem. § 17 Abs. 4 TVöD-VKA a. F. ab dem 01.10.2007 statt einer Zulage in Höhe von 471,57 € lediglich den sehr viel geringeren Garantiebetrag erhalten. Da der TVöD-Garantiebetrag geringer gewesen wäre als die Zulage nach dem BAT-O, wurde im Interesse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bereits im Jahre 2006 von der Beklagten beim Ministerium des Inneren des Landes Sachsen-Anhalt und dem Kommunalen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt ein Ausnahmeantrag gem. § 73 Abs. 3 GO LSA gestellt und die Möglichkeit einer Höhergruppierung trotz nur vorübergehender Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten beantragt. Dieser Antrag wurde mit Bescheiden des Ministeriums des Inneren des Landes Sachsen-Anhalt und des KAV zunächst abgelehnt.

13

Nach Modifizierungen des o. g. Antrages durch die Beklagte genehmigten beide die Gewährung von Zulagen nach den bis zum 30.09.2007 geltenden tariflichen Bestimmungen, (vgl. Bl. 93 f und 95 d. A). Die Klägerin erhielt aufgrund des geschilderten Sachverhalts auch über den 30.09.2007 hinaus eine Zulage in Höhe der BAT-O Zulage von 471,57 € monatlich. Dies wurde der Klägerin mit Schreiben vom 16. November 2006 (vgl. Bl. 96 d. A.) mitgeteilt. Diese Zulage wurde ihr bis zum 31.12.2010 gezahlt.

14

Mit Schreiben vom 11.06.2009 wandte sich die Klägerin gemeinsam mit anderen Beschäftigten der ARGE schriftlich an die Beklagte und fragte den Sachstand im Hinblick auf die Eingruppierung zum 01.01.2005 ab, Bl. 97 f. d. A.. Darin bat u. a. die Klägerin um Mitteilung, ob und wann höhere Eingruppierungen, wie ursprünglich beabsichtigt, vorgesehen seien. Mit weiterem Schreiben vom 26.08.2010 (Bl. 99 d. A.) beantragte die Klägerin ihre Verwendung innerhalb der Kernverwaltung der Beklagten. Daraufhin fand am 30.09.2009 eine Mitarbeiterversammlung für die Beschäftigten in der ARGE statt. In Ergänzung der Mitarbeiterbesprechung wurden die Beschäftigten der ARGE, darunter auch die Klägerin, zu persönlichen Gesprächen eingeladen. In diesen Gesprächen ging es einerseits darum, die Beschäftigten zu einer weiteren Zuweisung bis zum 31.12.2010 anzuhören sowie die Beschäftigten hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen einer Eingruppierung nach dem TVöD-VKA anlässlich der Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeiten zu informieren. Das Personalgespräch mit der Klägerin fand am 04. November 2009 statt. Der Klägerin wurde Gelegenheit gegeben, zwischen der Möglichkeit unter Weiterzahlung der Besitzstandszulage in Höhe von 471,57 € monatlich in ihrer bisherigen Vergütungsgruppe zu verbleiben oder die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O (E 10 TVöD-VKA) ab dem 01.01.2007 anzustreben, zu entscheiden. In diesem Zusammenhang wurde der Klägerin auch der rückwirkende Wegfall der Besitzstandszulage erläutert. Der Klägerin wurde mitgeteilt, dass eine rückwirkende Eingruppierung die Rückzahlung der im Rahmen einer Rückrechnung ermittelten überzahlten Beträge unter Berücksichtigung des § 37 TVöD-VKA zur Folge habe.

15

Die Klägerin traf in diesem Personalgespräch keine Entscheidung zur Eingruppierungsfrage. Mit einer weiteren Zuweisung an die ARGE war die Klägerin zunächst bis zum 30.06.2010 und später bis zum 31.12.2010 einverstanden.

16

Am 12.11.2010 fand ein erneutes Personalgespräch mit der Klägerin statt. Der Klägerin wurde mitgeteilt, dass die Errichtung des JobCenters ab dem 01.01.2011 eine dauerhafte Übertragung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a BAT-O (E 10 TVöD-VKA) zur Folge habe und die Zulagengewährung in der bisherigen Form entfalle.

17

Am 01.12.2010 fand mit dem Oberbürgermeister der Beklagten ein Gespräch mit der Klägerin und sechs weiteren Kollegen statt. Im Ergebnis dieses Gespräches wurde vereinbart, nochmals beim Ministerium des Inneren eine Ausnahme zu beantragen, um eine den übertragenen Tätigkeiten entsprechende rückwirkende Eingruppierung mit Gründung der ARGE ab dem 01.01.2005 zu erwirken. Mit Schreiben vom 06.12.2010 beantragte die Beklagte gem. § 73 Abs. 3 GO LSA beim Ministerium des Inneren, die Beschäftigten der ARGE den übertragenen Tätigkeiten entsprechend ab 01.01.2005 rückwirkend höher einzugruppieren. Mit Schreiben vom 23.12.2010 lehnte das Ministerium den Antrag der Beklagten ab. Hierüber wurde die Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 18.01.2011 abschließend abschlägig beschieden, (Bl. 113 d. A.).

18

Mit Wirkung vom 01.01.2011 wurde das Jobcenter ... e. G. gebildet. Träger dieser gemeinsamen Einrichtung sind die Beklagte und die Bundesanstalt für Arbeit.

19

Mit Schreiben vom 29.11.2010 wurde der Klägerin ihre bisherige Tätigkeit im neuen Jobcenter unter Zuweisung für 5 Jahre dauerhaft übertragen, Bl. 106 d. A. Sie wurde in die Entgeltgruppe E 10 Erfahrungsstufe 4 TVöD-VKA eingruppiert. Die vorherige BAT-O Zulage entfiel; es wurde nur noch ein Garantiebetrag von 58,42 Euro brutto bzw. 58,36 Euro gezahlt, der wesentlich geringer war als die vorherige Zulage, Bl. 109 f. d. A..

20

Mit Schreiben vom 24.02.2011 machte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA ab dem 01.07.2005, hilfsweise ab dem 01.07.2007 (nach der Klageschrift per 01. 01. 2007) geltend; Bl. 119 f. d. A. Dem ist die Beklagte mit Schreiben vom März 2011 entgegengetreten, (Bl. 22 f. d. A.). Die Klägerin sei ab 2005 bzw. ab dem 01.07.2007 in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O (= E 10 TVöD-VKA) dauerhaft eingruppiert.

21

Die Klägerin behauptet:

22

Der Ausübung billigen Ermessens hätte es seinerzeit lediglich entsprochen, der Klägerin die höherwertigen Tätigkeiten nur bis zum 30.06.2005 vorübergehend zu übertragen. Aber jedenfalls ab dem 01.01.2007 (Bl. 8 d. A.) sei die Klägerin in die höhere Vergütungsgruppe IV a BAT-0 dauerhaft eingruppiert worden. Hierbei sei das Schreiben der Beklagten vom 04.03.2005 zu berücksichtigen, in dem es in Ziffer 2 (vgl. Bl. 11 f. d. A.) - insoweit unstreitig - heißt:

23

„Nach Ablauf einer Einarbeitungs- und Bewährungszeit von zwei Jahren in der höheren Vergütungsgruppe werden die Mitarbeiterinnen zu 1. in die neue Vergütungsgruppe eingruppiert.“

24

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts widerspreche es billigem Ermessen, wenn eine höherwertige Tätigkeit nach einer Erprobung bloß vorübergehend übertragen werde. Jedenfalls spätestens nach Ablauf von rd. zwei Jahren hätten der Klägerin - wenn nicht bereits nach Ablauf von sechs Monaten - die höherwertigen Tätigkeiten auf Dauer übertragen werden müssen, da sich die Beklagte durch das Schreiben vom 04.03.2005 auf eine zweijährige Einarbeitungszeit selbst gebunden habe.

25

Das Vergleichsentgelt der Klägerin in der Vergütungsgruppe IV a BAT-O Stufe 9 habe im September 2005 3.221,77 € brutto betragen. Nach Anlage 1 zum TVÜ-VKA sei die Vergütungsgruppe IV a BAT-O der Entgeltgruppe 10 TVöD zuzuordnen. Anhand der bisher gezahlten Vergütung - des Vergleichsentgeltes - hätte sich ab dem 01.10.2005 für die Klägerin eine individuelle Zwischenstufe innerhalb der Entgeltgruppe 10 ergeben. Das Vergleichsentgelt der Klägerin hätte zwischen den Erfahrungsstufen 5 und 6 (EG 10 Stufe 5 = 3.177,-- € brutto und Stufe 6 = 3.262,-- € brutto) gelegen. Mit dem 01.10.2007 wäre die Klägerin sodann gem. § 6 Abs. 1 S. 2 TVÜ-VKA von der Erfahrungsstufe 5 der Entgeltstufe 10 in die Stufe 6 der Entgeltstufe 10 aufgestiegen. Das Entgelt dieser Stufe hätte die Klägerin auch ab dem 01.01.2011 beanspruchen können.

26

Das Differenzgehalt zwischen den Stufen 4 und 6 der Entgeltgruppe E 10 von Januar bis Juli 2011 hätte 448,72 € brutto und von August 2011 bis April 2012 450,96 € brutto sowie bzgl. der Sonderzuwendung 2011 € 266,78 brutto betragen.

27

Die Beklagte habe ihr Ermessen, die höherwertige Tätigkeit der Klägerin über eine Dauer von sechs Jahren lediglich vorübergehend zu übertragen, nicht richtig ausgeübt. Dies habe zur Folge, dass die Klägerin entweder ab dem 01.07.2005 oder hilfsweise ab dem 01.01.2007 dauerhaft höherwertig beschäftigt worden wäre.

28

Auf die (befristete) Vereinbarung zur Errichtung der ARGE könne sich die Beklagte hinsichtlich der Ausübung ihres Ermessens nicht stützen. Von einer Prognose, dass die ARGE nach sechs Jahren, also mit dem 31.12.2010 entfallen würde, könne angesichts § 15 Abs. 2 der Vereinbarung, wonach die ARGE lediglich zunächst auf die Dauer von sechs Jahren befristet sei, keine Rede sein, weil die Vertragspartner den Vertrag einvernehmlich um jeweils drei weitere Jahre verlängern konnten.

29

Außerdem sei die bloß vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten nicht von billigem Ermessen getragen, weil dies zur Folge hätte, dass das Beschäftigungsrisiko einseitig auf die Beschäftigten abgewälzt werde. Grundsatz sei die Tarifautomatik; die befristete vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten sei die Ausnahme. Ein besonderer Grund für die lediglich vorübergehende Übertragung habe nach Ablauf der von der Klägerin genannten Daten nicht mehr bestanden.

30

Auch die Gesetzgebungsgeschichte zu § 44 b SGB II a. F. spreche für die Auslegung der Klägerin. Es sei nicht vorgesehen gewesen, die Arbeitsgemeinschaften nach § 44 b SGB II a. F. in ihrer Wirksamkeit zunächst einmal zu erproben. Insoweit sei ein Unterschied zu § 6 a SGB II a. F. festzustellen. Die Tätigkeit der ARGE gem. § 44 b SGB II a. F. sei nicht befristet gewesen. Hier seien Daueraufgaben wahrgenommen worden.

31

Die Ansprüche der Klägerin seien nicht gem. § 37 TVöD verfallen. Sie seien auch nicht verjährt. Es gehe um Ansprüche aus dem Jahr 2011, die bereits im Februar 2011 geltend gemacht worden seien.

32

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

33
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Differenzlohn für den Zeitraum 01.01.2011 bis 30.04.2012 in Höhe von insgesamt 7.466,46 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die monatliche Bruttodifferenzen zwischen den Entgelten der Stufe 6 und 4 der Entgeltgruppe 10 TVöD VKA seit ihrer monatlichen Fälligkeit und aus 266,78 € brutto seit dem 30.11.2011 zu zahlen,

34
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für den Zeitraum ab 01.05.2012 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 10 Stufe 6 TVöD zu zahlen und auszusprechen, dass die monatlichen Entgeltbruttodifferenzen zwischen dem von der Klägerin verlangten und dem hier gezahlten Entgelt mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der jeweiligen monatlichen Fälligkeit zu verzinsen sind.

35

Hilfsweise wird beantragt,

36

den oben genannten Feststellungsantrag für die Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TVöD auszusprechen.

37

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

38

die Klage abzuweisen.

39

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die der Klägerin ab dem 01.01.2005 übertragenen höherwertigen Tätigkeiten einer Fallmanagerin bis Ende 2010 vorübergehend übertragen werden konnten.

40

Der Klägerin habe daher lediglich die Zahlung einer Zulage zugestanden, jedoch nicht die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe/Entgeltgruppe IV a BAT-O/E10 TVöD-VKA. Zwar sei es zutreffend, dass die vorübergehende Übertragung in entsprechender Anwendung von § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu erfolgen habe. Die Grundsätze der Billigkeit seien jedoch gewahrt, wenn alle wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und sowohl die Interessen des Arbeitgebers an einer nur vorübergehenden Übertragung als auch die Interessen des Arbeitnehmers an einer dauerhaften Übertragung angemessen berücksichtigt seien. Die lediglich vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit habe billigem Ermessen entsprochen.

41

Die Träger der Leistungen nach dem SGB II hätten 2004 vor einer neuen Herausforderung gestanden, die es kurzfristig und ohne entsprechende Erfahrung umzusetzen gegolten habe. Vor diesem Hintergrund seien die Vereinbarungen über die Errichtung einer Arbeitsgemeinschaft und die Übertragung von Aufgaben gem. § 44 b SGB II a. F. zwischen der Beklagten und der Agentur für Arbeit M. zunächst nur befristet für sechs Jahre geschlossen worden.

42

Darüber hinaus hätten von Anfang an Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Ermächtigungsgrundlage bestanden. Schließlich habe die Beklagte aufgrund eines den Beschäftigten nach einer Vereinbarung mit dem Personalrat - unstreitig - eingeräumten Rückkehrrechts für die Dauer des Bestandes der ARGE jederzeit mit einem Umsetzungsantrag der Klägerin zurück in die Kernverwaltung rechnen müssen.

43

Das Schreiben der Beklagten vom 04.03.2005 stehe nicht entgegen. Hierbei habe es sich lediglich um ein Informationsschreiben bzw. eine Absichtserklärung gegenüber der Geschäftsleitung der ARGE gehandelt.

44

Die Geltendmachung des Anspruches verstoße gegen § 242 BGB. Die Beklagte sei dazu bereit gewesen, die Klägerin in Umsetzung des Schreibens vom 04.03.2005 übertariflich ab dem 01.01.2007 in die Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a BAT-O einzugruppieren. Allerdings hätte der Beklagten dann unter Beachtung von § 37 TVöD ein Rückzahlungsanspruch zugestanden. Dies sei der Klägerin in einem Personalgespräch im Dezember 2011 ausdrücklich erläutert worden. In Auswertung des vorgezeichneten Gesprächs und des späteren Verlaufs habe die Beklagte jedoch im Hinblick auf das Verhalten der Klägerin davon ausgehen müssen, dass für diese eine übertarifliche Höhergruppierung zum 01.01.2007 nicht in Betracht komme.

45

Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin sei im Übrigen gem. § 37 TVöD-VKA verfallen. Auch sei der Anspruch verjährt.

46

Das Urteil des Arbeitsgerichts vom 14.05.2012 ist der Klägerin z. H. ihrer Prozessbevollmächtigten am 07.06.2012 zugestellt worden. Hiergegen haben diese mit am 05.07.2012 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung der Klägerin ging am 31.07.2012 (Bl. 219 ff. d. A.) ein.

47

Die Klägerin verfolgt ihren Anspruch u. a. auf der Grundlage der Schriftsätze vom 30.07.2012, 12.04.2013, 26.04.2013 und vom 01.10.2013 weiter.

48

Das Arbeitsgericht habe die beiderseitigen Interessen nicht zutreffend berücksichtigt. Das Interesse der Klägerin sei es, entsprechend der ausgeübten Tätigkeit eingruppiert zu sein und nicht nur bei Beibehaltung der ursprünglichen Eingruppierung eine Zulage zu erhalten sowie Vertrauen darauf haben zu können, dass ein Entzug der höherwertigen Tätigkeit nicht ohne effektiven Rechtsschutz möglich sei und ihr dadurch eine verlässliche Lebensplanung ermöglicht werde. Gerade im öffentlichen Dienst sei von dem Grundsatz auszugehen, dass die Tarifautomatik gelte. Die Beibehaltung der niedrigeren Eingruppierung bei Zahlung einer Zulage während der Dauer der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten sei der Ausnahmefall.

49

Zum Zeitpunkt der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit ab dem 01.01.2005 habe die Beklagte von keiner Unsicherheit über den dauerhaften Bestand der neuen Organisationsform in der Arbeitsförderung für die Hilfe bedürftiger Arbeitssuchender ausgehen können. Die Wahrnehmung der Aufgaben durch Arbeitsgemeinschaften sei nicht befristet gewesen. Hierfür spreche auch die Gesetzgebungsgeschichte des § 44 b SGB II a. F. Vielmehr sei eine Befristung lediglich für sogenannte Optionskommunen nach § 6 a SGB II a. F. vorgesehen gewesen.

50

Dies gelte auch für die Erwägung des angefochtenen Urteils, der Arbeitsanfall in den Arbeitsgemeinschaften habe sich nicht abschätzen lassen. Der Beklagten habe zweifellos bekannt sein müssen, dass die Grundsicherung für Arbeitssuchende sowohl wegen der Zahl der betroffenen Bürger als auch hinsichtlich der Arbeit in den Arbeitsgemeinschaften erhebliches Gewicht haben würde. Eine Prognose, dass die Zahl der Bürger, die Grundsicherung beantragen würden, abnehmen würde, habe sich verboten.

51

Das mit dem Personalrat der Beklagten vereinbarte Rückkehrrecht der in der Arbeitsgemeinschaft beschäftigten Mitarbeiter habe ein berechtigtes Interesse der Beklagten an einer vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Aufgaben nicht begründet. Denn dies beinhalte, dass nach Rückkehr in die Kernverwaltung lediglich die vor der Tätigkeit bei der ARGE gewährte Vergütung zu zahlen sei. Der Beklagten hätten genug juristische erfolgversprechende Instrumentarien zur Verfügung gestanden, um die Eingruppierung einer Rückkehrerin zu korrigieren.

52

Grundsätze der Sparsamkeit hätten ein berücksichtigungsfähiges Interesse der Beklagten nicht begründen können.

53

Maßgeblich sei der erhebliche Rechtsnachteil der Klägerin. Diese verliere nach der vorliegenden Konstruktion einen erheblichen Teil der ihr bislang gezahlten Bezüge.

54

Auch das Schreiben vom 04.03.2005 der Beklagten müsse bei der Bewertung Berücksichtigung finden. Entscheidend sei, dass die Beklagte eindeutig bekundet habe, aus welchem Grunde sie die bloß vorübergehende Übertragung der Tätigkeit vorgenommen habe. Dies seien die Erprobung und Bewährung der Klägerin gewesen. Damit habe sich die Beklagte auf den dort genannten zweijährigen Zeitraum gebunden.

55

Außerdem ergebe sich aus dem Angebot der Beklagten aus dem Jahr 2009, die Klägerin mit Wirkung vom 01.01.2007 rückwirkend in die Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA einzugruppieren, dass die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt die nunmehr geltend gemachten Gründe der nur befristeten Existenz der ARGE, der Unsicherheit über den Arbeitsanfall und keine vollendeten Tatsachen schaffen zu wollen, in der Retroperspektive nicht mehr annehmen wolle. Dies zeige ferner, dass auch die Beklagte letztendlich nicht nur von einer vorübergehenden Übertragung ausgegangen sei.

56

Darüber hinaus sei auf das Urteil des BAG vom 04.07.2012 - 4 AZR 75/10 - abzustellen. Die dort angesprochene Prognose eines Wegfalls der vorübergehend übertragenen Aufgaben habe die Beklagte nicht angestellt. Außerdem habe das BAG in der noch nicht veröffentlichen Entscheidung vom 11. 09. 2013 - 7 AZR 107/12 - festgestellt, dass eine Optionskommune nach § 6 a SGB II a. F. eine Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht auf diese Experimentierklausel stützen könne. Die dortigen wesentlichen Erwägungen seien auf die Bewertung des billigen Ermessens zu übertragen.

57

Die Klägerin beantragt,

58

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 14.05.2012 - 3 Ca 1926/11 E - nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen, wobei der Hilfsantrag nicht mehr gestellt werde.

59

Die Beklagte beantragt,

60

die Berufung zurückzuweisen.

61

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil u. a. auf der Grundlage ihrer Schriftsätze vom 08.10.2012, vom 24.10.2012 und vom 17.09.2013 sowie vom 04.10.2013.

62

Eine zeitliche Grenze für die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten sei weder in § 24 BAT-O noch in § 14 TVöD-VKA enthalten.

63

Die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit bis zum 31.12.2009 und danach bis zum 31.12.2010 sei nach billigem Ermessen erfolgt. Auch die Klägerin gehe davon aus, dass es billigem Ermessen entsprochen habe, ihr die anders bewertete Tätigkeit überhaupt zu übertragen. Darüber hinaus habe es billigem Ermessen entsprochen, diese Tätigkeit für die Dauer von sechs Jahren lediglich vorübergehend zu übertragen. Die lediglich vorübergehende Übertragung habe für deren Dauer zu einem finanziellen Vorteil für die Klägerin geführt. Grundlage der vorübergehenden Tätigkeit sei es auch gewesen, dass ihr die Möglichkeit einer Rückkehr zur Beklagten und einer dortigen Tätigkeit ermöglicht worden und erhalten geblieben sei. Die Rückkehrmöglichkeit beinhalte, dass die bis dahin ausgeübte Tätigkeit eben nur vorübergehend hätte übertragen werden können. Außerdem habe festgestanden, dass das System der ARGE keinen rechtlichen Bestand gehabt habe und von Beginn an verfassungswidrig und damit rechtswidrig gewesen sei. Gerade neue, nicht erprobte juristische Instrumente beinhalteten per se das Interesse, derartige Unsicherheiten zu vermeiden.

64

Aus dem Schreiben vom 04.03.2005 ergebe sich nichts Gegenteiliges. Ein konstitutiver Anspruch sei diesem Schreiben nicht zu entnehmen. Das Schreiben enthalte auch keine Selbstbindung der Beklagten.

65

Verwaltungsorganisatorisch und verfassungsrechtlich sei mit der Schaffung des § 44 b SGB II a. F. ein Kompromiss gefunden worden, der eine im Ergebnis festgelegte, im Detail offene Mischverwaltung angeordnet habe. Hiermit sei Neuland betreten worden. Solche Hybridorganisationen würden in Steuerung, Finanzierung und Kontrolle zahlreiche Probleme bergen. Die Unklarheiten der Mischverwaltung, ihre fehlende Einbettung und herkömmliche Struktur seien im Ergebnis ausreichend gewesen, um lediglich eine Vorläufigkeit anzunehmen. Damit habe es nicht nur der Verantwortung, sondern auch dem Interesse der Beklagten entsprochen, unter diesen Konstellationen keine höheren Eingruppierungen unumkehrbar einzugehen und nur eine vorübergehende Übertragung mit einer Zulagenzahlung anzuordnen. Hinzugetreten sei, dass von Anfang an Zweifel an der Rechtsgrundlage des § 44 b SGB II a. F. bestanden hätten.

66

Die Entscheidung des BAG vom 11.09.2013 - 7 AZR 107/12 - sei für den vorliegenden Sachverhalt nicht einschlägig.

67

Wegen des weiteren Vorbringens wird u. a. auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

68

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, § 8 Abs. 2 i. V. m. § 64 Abs. 2 lit. b, 66 Abs. 1 i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 519 und 520 ZPO. Insbesondere ist die Berufung rechtzeitig und formwahrend eingelegt worden. Der Berufungswert von mindestens 600,01 € ist erreicht.

II.

69

Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet.

70

Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach der Entgeltgruppe E 10 Erfahrungsstufe 5 TVöD-VKA ab dem 01.01.2011. Die weitergehende Berufung war indes kostenpflichtig zurückzuweisen.

1.

71

Die Forderung der Klägerin ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht gem. § 37 Abs. 1 TVöD-VKA verfallen bzw. nach § 195 BGB verjährt, denn es geht um behauptete Ansprüche aus 2011 und 2012, die bereits im Februar 2011 geltend gemacht und im Juli 2011 eingeklagt wurden (Zustellung am 11. 07. 2011). Auch der Feststellungsantrag für die Zeit ab 01.05.2012 ist im Hinblick auf das vorliegende Verfahren gegen eine Beklagte des öffentlichen Dienstes wie bei Eingruppierungsverfahren nicht zu beanstanden.

2.

72

aa.) Ziffer 2 des Schreibens der Beklagten vom 04.03.2005 stellt keine Zusage einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 10 TVöD-VKA ab dem 01.01.2007 dar. Dies behauptet die Klägerin selber nicht. Auf dieses Schreiben kann die Klägerin ihren Anspruch zwar nicht stützen.

73

bb.) Der Anspruch der Klägerin ist dennoch teilweise (E 10 Stufe 5 TVöD-VKA) begründet. Der Arbeitgeber kann im Rahmen seines Direktionsrechts dem Arbeitnehmer vorübergehend höherwertige Tätigkeiten übertragen. Die Zulässigkeit der vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten hat bereits während der Geltung des § 24 BAT-O die Rechtsprechung in zahlreichen Entscheidungen beschäftigt. Bis zu der Entscheidung vom 17.04.2002 - 4 AZR 174/01 (ZTR 2003, 76) stellte das BAG bei einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit darauf ab, ob für die vorübergehende bzw. vertretungsweise Übertragung ein sachlicher Grund vorlag. Eine vorübergehend übertragene Tätigkeit gelte als auf Dauer übertragen, wenn die Gestaltungsmöglichkeit des § 24 BAT rechtsmissbräuchlich verwendet werde. Rechtsmissbrauch liege vor, wenn die vorübergehende Übertragung nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sei, vgl. z.B. BAG, Entscheidung vom 16.09.1998 - 5 AZR 183/97. Fehle es an einer sachlichen Rechtfertigung, sei der Angestellte vom Beginn der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit an so zu behandeln, als sei ihm diese auf Dauer übertragen worden, vgl. BAG, Urteil vom 26.03.1997 - 4 AZR 604/95. Diese Rechtsprechung hat das BAG mit Urteil vom 17.04.2002 - 4 AZR 174/01- aufgegeben. Anders als bei der Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen oder des Arbeitsverhältnisses insgesamt gehe es nicht um Fragen des Bestandes des Arbeitsverhältnisses und des gesetzlichen Schutzes gegenüber Beendigungs- oder Änderungskündigungen, wenn der Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechts zeitweise eine höherwertige Tätigkeit übertrage. Denn der Bestand des Arbeitsverhältnisses werde durch Maßnahmen, die sich im Rahmen des arbeitsvertraglichen Direktionsrechtes hielten, gerade nicht berührt. Vielmehr sei die Rechtmäßigkeit der vorübergehenden oder vertretungsweisen Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit an den Regeln zu messen, die der Arbeitgeber bei der Ausübung seines arbeitsvertraglichen Leistungsbestimmungsrechts entsprechend § 315 Abs. 1 BGB einzuhalten habe. Die Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber habe billigem Ermessen zu entsprechen.

74

Das BAG führt dabei eine doppelte Billigkeitsprüfung durch: Im ersten Schritt kommt es darauf an, ob es billigem Ermessen entspricht, dem Arbeitnehmer die höher bewertete Tätigkeit überhaupt, wenn auch nur für vorübergehend, zu übertragen. Im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es billigem Ermessen entspricht, diese Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen. Dabei ist unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls abzuwägen, ob das Interesse des Arbeitgebers daran, die Tätigkeiten nur vorübergehend zu übertragen, oder das Interesse des Arbeitnehmers an der (dauerhaften) Beibehaltung der höherwertigen Tätigkeit und - falls damit verbunden - auch der besseren Bezahlung überwiegt. Entspricht die vorübergehende Übertragung der Tätigkeit nicht billigem Ermessen, erfolgt die Bestimmung der richtigen billigen Entscheidung entsprechend § 315 Abs. 3 S. 2 BGB im Streitfall durch eine richterliche Entscheidung. Sie kann - je nach dem, auf welcher Stufe der Prüfung die Unbilligkeit festgestellt wird - in einer Übertragung der Tätigkeit auf Dauer liegen oder darin, dass die zeitliche Dauer (länger) bestimmt wird. Die Beweislast dafür, dass die Ausübung des Direktionsrechts billigem Ermessen entspricht, trägt - wie stets - derjenige, der das Leistungsbestimmungsrecht ausübt, also der Arbeitgeber.

75

Es kann davon ausgegangen werden, dass jedenfalls in den Fällen, die das BAG nach der früheren Rechtsprechung als sachlichen Grund für die vorübergehende Übertragung anerkannt hat, auch künftig billiges Ermessen im Sinne der jetzigen Rechtsprechung gewahrt ist. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die wahrzunehmende Tätigkeit keine Daueraufgabe darstellt, sondern in absehbarer Zeit entfällt. Solange billiges Ermessen gewahrt ist, ist die vorübergehende Übertragung zulässig. Die Dauer muss nicht nochmals gesondert sachlich gerechtfertigt werden. Bei der Anwendung des § 14 TVöD besteht keine zeitliche Grenze, BAG, Urteil vom 17.04.2002 - 4 AZR 174/01. Wird dem Arbeitnehmer allerdings dieselbe oder eine gleichermaßen höherwertige Tätigkeit mehrmals nacheinander übertragen, unterliegt jede Übertragung der gerichtlichen Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 BGB, auch wenn der Arbeitnehmer keinen Vorbehalt hinsichtlich der Wirksamkeit jeder einzelnen vorübergehenden Übertragung erklärt hat. Ist bei einer vorübergehenden Übertragung billiges Ermessen nicht gewahrt, kann der Arbeitgeber also sein Interesse an der lediglich vorübergehenden Übertragung nicht hinreichend darlegen, so kann das Arbeitsgericht entsprechend § 315 Abs. 3 S. 2 BGB entscheiden, ob diese Übertragung als auf Dauer erfolgt anzusehen ist.

76

cc.) Das LAG Köln hat in dem Urteil vom 17.07.2003 - 5(3) Sa 401/03 (ZTR 204, 155) das Vorliegen billigen Ermessens verneint, wenn eine Angestellte über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren ununterbrochen auf wechselnden höherwertigen Arbeitsplätzen ihrer Abteilung beschäftigt wird. Der Leitsatz der Entscheidung lautet: „Die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit mit Hilfe von Haushaltsmitteln, welche durch die Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung anderer Mitarbeiter freiwerden, entspricht billigem Ermessen nur dann, wenn im Zeitpunkt der Übertragung damit zu rechnen ist, dass die Haushaltsmittel nach Ablauf des Übertragungszeitraums nicht mehr zur Verfügung stehen.“

77

Im Rahmen seiner Rechtsprechung zu § 24 BAT hat das BAG aber auch entschieden, dass die vorübergehende Übertragung der Tätigkeit des einzigen Mitarbeiters einer Ratsfraktion einer Stadt auf einen Verwaltungsangestellten grundsätzlich auch dann wirksam sei, wenn diese Tätigkeit in der Folgezeit über mehrere Wahlperioden ausgeübt werde, BAG, Urteil vom 14.12.2005 - 4 AZR 474/04 - ZPR 2006, 497. Die Übertragung entspreche billigem Ermessen. Es liege in der Natur der Sache, einem Verwaltungsangestellten die Tätigkeit des Fraktionsmitarbeiters nicht auf Dauer zu übertragen. Denn es hänge vom jeweiligen Ergebnis der Kommunalwahl ab, ob die Partei im Rat der Kommune wieder vertreten sei. Zudem sei eine Auflösung der Fraktion während der Wahlperiode nicht ausgeschlossen.

78

In der Entscheidung vom 20.04.2005 - 10 AZR 512/04, ZTR 2005, 529 - hat sich das BAG mit der Parallelregelung zu § 24 BAT im Tarifvertrag zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O vom 14.05.1991 (TV Lohngruppenverzeichnis) befasst und festgestellt, das eine regelmäßig wiederkehrende Heranziehung eines Arbeiters zu höher zu bewertenden Tätigkeiten eine vorübergehende Übertragung nicht ausschließe. Nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Zulagenregelung für eine vorübergehende Tätigkeitsübertragung sei es ohne Bedeutung, ob die Gründe für eine zeitweilige Übertragung der höher zu bewertenden Tätigkeit vorhersehbar gewesen seien. Auch auf einen Willen des Arbeitgebers, die Übertragung der höher zu bewertenden Tätigkeiten nicht zu wiederholen, komme es nicht an. Eine solche Absicht des Arbeitgebers werde in den für die vorübergehende Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit typischen Fällen regelmäßig nicht vorliegen. Ebenso wie einem Angestellten könne der Arbeitgeber einem Arbeiter dieselbe oder eine gleichermaßen höher zu bewertende Tätigkeit mehrmals nacheinander übertragen.

79

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es grundsätzlich hinzunehmen, wenn der öffentliche Arbeitgeber die nur vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten mit haushaltsrechtlichen Überlegungen begründet, BAG, Urteil vom 02.05.1979 - 4 AZR 515/77; LAG Niedersachsen, Urteil vom 14.01.1994 - 13 Sa 799/93. Stehen dem Arbeitgeber auf Dauer keine Stellen zur Verfügung, muss ihm die Möglichkeit bleiben, vorhandene Stellen, die zeitweise ganz oder teilweise nicht besetzt sind, vorübergehend zu besetzen.

80

Auch eine geplante Organisationsänderung stellt eine Begründung für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 Abs. 1 BAT dar. Das BAG hat in diesen Fällen (nach der früheren Rechtsprechung) einen sachlichen Grund angenommen, BAG, Urteil vom 15.02.1984 - 4 AZR 595/82. Auch mit Rücksicht auf zu erwartende Umstrukturierungen kann die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit billigem Ermessen entsprechen. Dies sei zulässig, wenn die Prognose es rechtfertige, dass nach einer Umsetzung Leitungspositionen einer Organisationseinheit nicht mehr ihrem vormaligen Zuschnitt entsprechen werden und der Arbeitgeber sich die endgültige Besetzung nach dem zukünftigen Anforderungsprofil freihalten wolle.

81

Die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit bedarf einer entsprechenden Willenserklärung des Arbeitgebers, LAG München, Urteil vom 19.01.1990 - 2 Sa 529/89. Eine bestimmte Form der Übertragung ist nicht vorgeschrieben. Auf jeden Fall muss bei der Übertragung der Tätigkeit für den Arbeitnehmer deutlich erkennbar sein, dass die Tätigkeit nur vorübergehend ausgeübt werden soll.

3.

82

Die Klägerin hat danach ab dem 01. 01. 2011 einen tariflichen Anspruch auf Zahlung der begehrten Vergütung nach der Entgeltgruppe E 10 Stufe 5 TVöD-VKA. Der für die Zeit von Januar 2011 - April 2012 sich ergebende Nachzahlungsbetrag beträgt 5.641,44 € brutto.

83

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Tätigkeit der Klägerin ab dem 01. 01. 2011 der Entgeltgruppe E 10 TVöD-VKA entspricht. Denn die Tätigkeit der Klägerin entsprach ab dem 01. 01. 2011 der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 BAT-O. Nach der Anlage 1 zum TVÜ-VKA ist diese Tätigkeit jedenfalls der Entgeltgruppe 10 zugeordnet. Dies wird von der Klägerin nicht in Frage gestellt.

84

Allerdings ist die Klägerin ab dem 01. 01. 2011 nicht in die Erfahrungsstufe 4, sondern bereits in die Erfahrungsstufe 5 einzureihen gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie bereits 4 Jahre in der Erfahrungsstufe 4 gemäß § 16 Abs. 3 S. 1 TVöD-VKA zurückgelegt. Denn die Klägerin ist nicht erst mit Wirkung vom 01. 01. 2011 in die Entgeltgruppe E 10 höhergruppiert gewesen, sondern bereits mit Wirkung vom 01. 01. 2007. Die Stufenlaufzeit von 4 Jahren in der Stufe 4 begann somit am 01. 01. 2007 und endete am 31. 12. 2010, so dass mit Wirkung vom 01. 01. 2011 die Stufe 5 erreicht war.

85

Die lediglich vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten ab 2007 war nach Auffassung der Kammer nicht mehr billigenswert. Die Klägerin war daher gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB ab diesem Zeitpunkt in die Entgeltgruppe E 10 TVöD-VKA höhergruppiert.

86

Ab dem 01. 01. 2007 übertrafen die Interessen der Klägerin an einer dauerhaften Überragung der höherwertigen Tätigkeit die Interessen der Beklagten an der bloß vorübergehenden Beauftragung.

87

Mit Urteil vom 11. 09. 2013 - 7 AZR 107/12 - hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass die Experimentierklausel des § 6 a SGB II a. F. eine Befristung von Arbeitsverträgen nicht rechtfertigen kann. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses müsse mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr bestehe. Hierüber habe der Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrages eine entsprechende Prognose zu erstellen. Diese sei auch dann nicht begründet, wenn dem Arbeitgeber dauerhaft anfallende sozialstaatliche Aufgaben nur zeitweise übertragen seien. Es reiche nicht aus, dass eine Aufgabe beim Arbeitgeber möglicherweise entfalle. Die zunächst bestehende Unsicherheit über die Fortführung des Optionsmodells rechtfertige keine Befristung eines Arbeitsverhältnisses.

88

Unter Berücksichtigung dieser (neueren) Maßgaben stellt sich die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit einer Fallmanagerin der Vergütungsgruppe IV a BAT-O in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2006 noch als gerechtfertigt dar. Insoweit kann von einer Erprobungs- bzw. „Bewährungsphase“ ausgegangen werden. Ab dem 01. 01. 2007 war diese Phase jedoch beendet, wie die Beklagte auch in ihrem Schreiben vom 04. 03. 2005 zum Ausdruck gebracht hat. Ab diesem Zeitpunkt entspricht die nur vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten nicht mehr billigem Ermessen. Entspricht die vorübergehende Übertragung der Tätigkeit nicht billigem Ermessen, erfolgt die Bestimmung der „Leistung“ entsprechend § 315 Abs. 3 S. 2 BGB durch richterliche Entscheidung. Sie kann darin bestehen, dass die Übertragung der Tätigkeit nicht nur als vorübergehend, sondern als auf Dauer vorgenommen erklärt oder die zeitliche Dauer anders bestimmt wird. Eine solche Bestimmung kann im Eingruppierungsrechtsstreit inzident vorgenommen werden. Nach der Regelung des § 22 BAT-O stellt die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf Dauer den Regelfall dar, wohingegen die vorübergehende Übertragung nach § 24 BAT-0 und § 14 TVöD die Ausnahme ist und deshalb eines ausreichenden Grundes bedarf, um billigen Ermessen zu entsprechen, BAG, Urteil vom 17. 04. 2002 - 4 AZR 174/01 -. Allein die mögliche Unsicherheit über die Dauer der Beschäftigungsmöglichkeit mit den übertragenen höherwertigen Tätigkeiten reicht nicht aus. Die Regelung des § 14 TVöD kann nicht dafür herangezogen werden, die Ungewissheit für die Dauer der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit auf den Arbeitnehmer zu verlagern. Neue gesetzliche Herausforderungen fallen im Übrigen in die Risikosphäre der Arbeitgeberin. Auch Rechtmäßigkeitszweifel an der Wirksamkeit der Behördenstruktur lassen einen Wegfall der Aufgaben nicht prognostizieren, sondern allenfalls eine Änderung der Aufgabenzuständigkeit.

89

Vorliegend bestand keine gesicherte Prognose dahingehend, dass die übertragene höherwertige Tätigkeit nicht dauerhaft möglich sein werde.

90

Zwar war die ARGE, an der die Beklagte nach § 44 b SGB II a. F. beteiligt war, für die Dauer von 6 Jahren entsprechend der Vereinbarung aus dem Jahr 2004 errichtet worden. Allerdings sind die Aufgaben nach § 44 b SGB II a. F. entgegen den Strukturmodellen nach § 6 a SGB II a. F. zeitlich nicht befristet gewesen. Der Unbefristetheit des Strukturmodells nach § 44 b SGB II a. F. (Arbeitsverwaltung im Modell der ARGE) steht zwar § 15 Abs. 2 des entsprechenden Vertrages über die ARGE entgegen. Es mag nachvollziehbar sein, dass für die Beklagte daraufhin die übertragenen Aufgaben in Form der ARGE zunächst auf 6 Jahre befristet waren. Allerdings sieht die Vereinbarung der ARGE auch eine Verlängerungsoption für weitere Jahre vor. Die Befristung der vertraglichen Vereinbarung über die Richtung der ARGE, die Kündbarkeit des Vertrages gemäß § 15 Abs. 3 und die Möglichkeit von Teilkündigungen nach § 15 Abs. 4 sowie die Veränderlichkeit der Finanzplanung der ARGE gemäß § 9 S. 6 der Vereinbarung stehen der dauerhaften Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten auf die Klägerin nicht entgegen. Eine hierauf gestützte Prognose der Beklagten bietet keine hinreichenden Tatsachen, dass eine dauerhafte Beschäftigung des Arbeitnehmers mit den übertragenen Höherwertigkeiten nicht möglich gewesen war. Dies ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass die beklagte Stadt gemäß § 4 Abs. 5 der Errichtungsvereinbarung 50 % des Personals der ARGE zu stellen hatte und es sich hierbei um eine erhebliche Planungsunsicherheit für die Zukunft handeln könnte, wenn alle diese Beschäftigten auf die beklagte Stadt zurückfielen. Denn die beklagte Stadt hatte auch mit dem Personalrat eine Rückkehroption vereinbart und dort festgehalten, dass die Tätigkeit nach der Rückkehr nicht auf Dauer in der höherwertigen Entgeltgruppe vollzogen werden müsse. Auch die rechtlichen Bedenken wegen der fehlenden Dienstherreneigenschaft der Arge und wegen der nicht geregelten Verteilung der Verantwortung der beiden Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 6 SGB II a. F. konnte zum Zeitpunkt 01. 01. 2005 die Prognose, in eine dauerhafte Beschäftigung leider nicht möglich sein, nicht rechtfertigen.

91

Die Interessen der Klägerin überwogen die Interessen der Beklagten. Die erkennende Kammer lässt sich bei ihrer Einschätzung auch davon leiten, dass nach der Regelung des § 22 BAT-O die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf Dauer den Regelfall darstellt, wohingegen die vorübergehende Übertragung nach § 24 BAT-O bzw. § 14 TVöD die Ausnahme ist und deshalb eines ausreichenden Grundes bedarf, um billigem Ermessen zu entsprechen. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 04. 07. 2012 - 4 AZR 759/10 - bereits ausgeführt, dass allein die Möglichkeit der Unsicherheit über die Dauer der Beschäftigungsmöglichkeit mit den übertragenen höherwertigen Tätigkeiten nicht ausreichend sei, um einen solchen ausreichenden Grund, der billigem Ermessen entsprechen soll, annehmen zu können. Denn - so das BAG in der zitierten Entscheidung - die Regelung des § 14 TVöD könne nicht dafür herangezogen werden, die Ungewissheit über die Dauer der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit auf den Arbeitnehmer zu verlagern.

92

Zwar mögen die Gründe der Beklagten für die lediglich vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten auch über den 31. 12. 2006 hinaus bis zum 31. 12. 2010 von gewissem Gewicht sein. Auch haben diese Gründe die erkennende Kammer in den Entscheidungen vom 23. 07. 2013 (vgl. 2 Sa 361/12 und 2 Sa 362/12) zu der Annahme veranlasst, dass die Interessen der Beklagten an der lediglich vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten die Interessen der Klägerin überwogen haben. Hieran hält die erkennende Kammer im Lichte der seinerzeit noch nicht bekannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11. 09. 2013 - 7 AZR 107/12 - nicht mehr fest. In dieser Entscheidung führt das BAG deutlich aus, das es - sogar für eine Befristung - nicht ausreichend sei, dass eine Aufgabe beim Arbeitgeber möglicherweise entfällt. Die zunächst bestehende Ungewissheit über die Fortführung des Optionsmodells rechtfertige daher keine Befristung eines Arbeitsvertrages. Offensichtlich ist das Bundesarbeitsgericht aus der Entscheidung vom 11. 09. 2013 - bisher liegt lediglich die Pressemitteilung vom selben Tage Nr. 53/13 vor - der Auffassung, dass auch eine gesetzliche befristete Aufgabenübertragung - dies ist bei § 6 a SGB II a. F. der Fall gewesen - allein nicht ausreichend sei, um eine Befristung eines Arbeitsvertrages vorzunehmen. Auch diese gesetzlich angeordnete befristete Aufgabenübertragung sei kein Grund, wonach mit hinreichender Sicherheit bei Vertragsabschluss zu erwarten sei, dass nach dem Vertragsende kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr bestehe.

93

Diese Überlegungen können auf die Überlegungen zur Bestimmung des billigen Ermessens, das hier anzustellen ist, übertragen werden. Denn das billige Ermessen bedarf auch der Annahme eines ausreichenden Grundes für die lediglich vorübergehende - und damit in der Sache auch befristete - Übertragung höherwertiger Tätigkeiten. Beide Sachlagen - die lediglich vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit und die befristete Einstellung eines Arbeitnehmers für befristete Aufgaben - sind hinsichtlich der Motivation des Arbeitgebers identisch. In beiden Fällen muss eine Prognose angestellt werden, ob die dauerhafte Beschäftigung des Arbeitnehmers mit den übertragenen höherwertigen Tätigkeiten bzw. mit der lediglich befristeten Aufgabe nach Beendigung der jeweiligen Fristen wieder entfällt. Diese Interessenlage darf jedoch in beiden Fällen nicht dazu führen, dass die Ungewissheit über die Dauer der zeitweiligen Beschäftigungsmöglichkeit auf den Arbeitnehmer verlagert wird. Dieser Grundgedanke ist in beiden Fällen identisch. Wenn jedoch bereits eine Befristung aufgrund einer Experimentierklausel des Gesetzgebers eine befristete Übertragung von Tätigkeiten nicht möglich ist, muss dies auch bei der Frage gelten, ob aufgrund eines Vertrages, der gewisse Aufgaben lediglich befristet überträgt, eine solche befristete Übertragung höherwertiger Aufgaben nur vorübergehend möglich ist. Auch im vorliegenden Fall war somit die Ungewissheit gegeben, ob der Vertrag nach Zeitablauf weiter verlängert werden würde, ob von der Verlängerungsoption Gebrauch gemacht werden würde oder ob der Vertrag aufgehoben bzw. ohne Verlängerung auslaufen sollte. Diese Prognose konnte die beklagte Stadt letztendlich nicht mit Sicherheit treffen. Denn die Verlängerung des Vertrages war denkbar und möglich. Wenn jedoch aufgrund einer gesetzlich befristeten Aufgabenzuweisung nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages nicht möglich ist, dann muss dies auch für die Befristung höherwertiger Aufgaben aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages mit Verlängerungsoption gelten. Im Ergebnis stellt sich daher die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten an die Klägerin ab dem 01. 01. 2007 als Verlagerung des wirtschaftlichen Risikos auf die Klägerin dar, was in beiden Fällen unzulässig ist. Die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten ab dem 01. 01. 2007 entsprach somit nicht mehr billigem Ermessen. Sie war ab diesem Zeitpunkt dauerhaft übertragen.

94

Da eine Rückkehroption besteht, und diese eine Tätigkeit in der vorhergehenden - niedrigeren - Vergütungsgruppe/Entgeltgruppe vorsieht, wird die Beklagte - auch wenn sie nunmehr eine Änderungskündigung aussprechen müsste - nicht über Maß beschwert.

95

Die übertariflichen Zahlungen der Zulage nach § 24 BAT-O bzw. § 14 TVöD ab dem 01. 10. 2007 führen nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Klägerin handelt nicht treuwidrig, weil die Beklagte die Gespräche zur Höhergruppierung ebenfalls nicht bis zum Ende fortgeführt hat.

96

Die Eingruppierung der Klägerin ab dem 01. 01. 2007 richtet sich nach § 17 Abs. 4 TVöD-VKA. Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2.

97

Das bisherige Entgelt der Klägerin betrug am 31. 12. 2006 entsprechend der Berechnungen der Beklagten (vgl. Bl. 100 d. A.) in der Entgeltgruppe 9 Stufe 4+ der Vergütungsgruppe V b BAT-O (E 9 TVöD-VKA) 2.692,01 € brutto. Die Zulage nach § 24 BAT-O i. H. v. 471,57 € brutto war nicht hinzuzurechnen, da es sich hierbei nicht um das Tabellenentgelt handelt. Das Entgelt von 2.692,01 € brutto der Entgeltgruppe 9 Stufe 4+ entsprach in der Entgeltgruppe 10 ebenfalls der Stufe 4, weil sie dort mit 2.865,00 € brutto mindestens das bisherige Entgelt der darunter liegenden Entgeltgruppe erhalten hätte. Das Entgelt der Stufe 3 der Entgeltstufe 10 wäre mit 2.674,00 € brutto niedriger als das bisherige Entgelt der Stufe 4 in der Entgeltgruppe 9. Die Klägerin war somit ab dem 01. 01. 2007 in der Entgeltgruppe 10 Stufe 4 eingruppiert. Diese Vergleichsberechnung wird von der Beklagten auch nicht beanstandet, denn aus Blatt 165 d. A. (Anlage B 22) ergibt sich aus der rechten Spalte ebenfalls eine fiktive Eingruppierung in die Stufe 4 der Entgeltstufe 10 per 01. 01. 2007. Auch hieraus vollzieht die Beklagte - die fiktive Eingruppierung ab dem 01. 01. 2007 unterstellt - eine höhere Stufe, nämlich die Stufe 5 - ab dem 01. 01. 2011. Denn die Stufenlaufzeit beträgt bei einer erstmaligen Übertragung der Stufe 4 ab dem 01. 01. 2007 gemäß § 16 Abs. 3 TVöD-VKA i. V. m. § 6 Abs. 2 S. 1 HS 2 TVÜ-VKA vier Jahre. Die Stufe 5 ist somit ab dem 01. 01. 2011 erreicht. Danach ergibt sich folgende Differenzberechnung:

98

 Monat

 Entgelt erhalten br.
E 10 Stufe 4

 Anspruch E 10
Stufe 5 VKA

 Diff.

 01 - 07/11

 3.349,44 €

 3.701,04 €

 351,60 € x 7 = 2.461,20 €

 08/11 - 02/12

 3.366,19 €

 3.719,55 €

 353,36 € x 7 = 2.473,52 €

 03 - 04/12

 nicht dargelegt

 3.849,73 €

 mind. 353,36 € x 2  = 706,72 €

99

Insgesamt ergibt sich somit ein Differenzbetrag i. H. v. 5.641,44 € brutto.

100

Für die Zeit von März bis April 2012 errechnet sich lediglich ein Differenzbetrag von 353,36 € brutto monatlich. Einen höheren Differenzbetrag hat die Klägerin nicht dargelegt, weil sie nicht angegeben hat, welches Einkommen sie nach der Gehaltssteigerung ab März 2012 tatsächlich bezogen hat. Daher war die bisherige Differenz, die geringer sein muss als die Differenz nach der Gehaltssteigerung ab März 2012 auch für diese beiden Monate fortzuschreiben. Die Differenz bzgl. der Sonderzahlung 2011 (= 266,78 € br.) ist im Schriftsatz vom 07 05. 2012 (Bl. 185 f. d. A.) nicht schlüssig vorgerechnet worden, weil dort u. a. nicht mitgeteilt wird, welchen Betrag die Klägerin insoweit erhalten hat.

101

e.) Aus alledem ergibt sich auch, dass die Voraussetzungen für die Stufe 6 der Entgeltgruppe E 10 TVöD-VKA (noch) nicht gegeben sind.

102

f.) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

III.

103

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, 46 ArbGG.

IV.

104

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen hierfür sind nicht ersichtlich. Zwar weicht die vorliegende Entscheidung von den Entscheidungen der 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts vom 23. 07. 2013 - 2 Sa 361/12 und 2 Sa 362/12 (= 6 AZN 1070/13 bzw. 6 AZN 1087/13) - ab. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um eine Abweichung von den Entscheidungen eines anderen obersten Bundesgerichtes oder des Bundesverfassungsgerichtes. Die vorliegende Entscheidung weicht auch nicht von einer anderen Kammer eines anderen Landesarbeitsgerichts bzw. desselben Landesarbeitsgerichtes ab, denn die insoweit abweichenden Entscheidungen des vorliegenden Verfahrens zu den Entscheidungen zu 2 Sa 361/12. und 2 Sa 362/12 waren von derselben Kammer getroffen worden.


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Gesetz über den Lastenausgleich


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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


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(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Sol

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(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:1.die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,2.die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 un

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Beim Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 gelten ergänzend folgende Maßgaben:1.Als Regelbedarf wird bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 6, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahre

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Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 08. Okt. 2013 - 2 Sa 272/12 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 11. Sept. 2013 - 7 AZR 107/12

bei uns veröffentlicht am 11.09.2013

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 6. Dezember 2011 - 11 Sa 802/11 - aufgehoben.

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(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 6. Dezember 2011 - 11 Sa 802/11 - aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 3. Mai 2011 - 2 Ca 39/11 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Dezember 2010 geendet hat.

2

Der beklagte Landkreis ist seit dem 1. Januar 2005 als sog. Optionskommune nach § 6a Sozialgesetzbuch(SGB) Zweites Buch (II) iVm. § 1 Kommunalträger-Zulassungsverordnung (KomtrZV) anstelle der Bundesagentur für Arbeit als Träger bestimmter Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (optionale Aufgaben) zugelassen. Die Zulassung erfolgte zunächst auf der Grundlage der Experimentierklausel des § 6a SGB II in der bis zum 10. August 2010 geltenden Fassung (künftig: SGB II aF) und war nach § 6a Abs. 5 Satz 2 SGB II aF iVm. § 1 Abs. 2, § 2 KomtrZV vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2349) - gültig vom 28. September 2004 bis 8. Dezember 2010 (künftig: KomtrZV aF) - für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 erteilt. Zur Erledigung der Aufgaben als Optionskommune stellte der Beklagte mehr als 120 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer befristet ein und führte die Bearbeitung der originären und optionalen Aufgaben im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende in einem „Zentrum für Arbeit“ zusammen.

3

Die zuletzt als Sachbearbeiterin in der Arbeitsvermittlung tätige Klägerin war bei dem Beklagten seit dem 1. Oktober 2002 zunächst als Praktikantin und später im Rahmen eines Projekts befristet beschäftigt. Mit Arbeitsvertrag vom 21. Oktober 2005 vereinbarten die Parteien ua. Folgendes:

        

„§ 1   

        

Frau/Herr P wird ab dem 01.01.2006 für die Dauer der Zulassung des Landkreises L als kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende entsprechend der Kommunalträger-Zulassungsverordnung, längstens bis zum 31.12.2010 befristet als Beschäftigte/r eingestellt, und zwar

        

1.    

als Vollbeschäftigte/r.

        

…       

        
        

§ 2     

        

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

        
                          
        

§ 3     

        

Frau/Herr P ist in Entgeltgruppe 9 TVöD eingruppiert.

        
        

…“    

4

Am 11. Mai 2010 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, in dem es ua. heißt:

        

„Der … Arbeitsvertrag wird dahingehend geändert, dass Frau P entsprechend der auszuübenden Tätigkeit ab dem 17.05.2010 in Entgeltgruppe 5 TVöD eingruppiert ist sowie dass die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ab dem 17.05.2010 auf 16/39 Stunden der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines/r Vollbeschäftigten festgesetzt wird.

        

Im Übrigen gilt der bestehende Arbeitsvertrag unverändert weiter.“

5

Mit § 6a Abs. 1 SGB II in der Fassung von Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) - gültig ab 11. August 2010 - wurde die unbefristete Verlängerung der Zulassungen kommunaler Träger für die Grundsicherung für Arbeitsuchende geregelt. Der beklagte Landkreis ist nunmehr zugelassener kommunaler Träger iSv. § 1 KomtrZV in der Fassung vom 1. Dezember 2010 und führt die optionalen Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende über den 31. Dezember 2010 hinaus fort. Er übernahm 107 der befristet Beschäftigten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

6

Mit ihrer am 21. Januar 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagen ohne Verzögerung zugestellten Klage hat sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses gewandt und mit späterer Klageerweiterung hilfsweise den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, die in § 1 des Arbeitsvertrags vom 21. Oktober 2005 vereinbarte Befristung sei unwirksam. Sie halte einer vertraglichen Inhaltskontrolle nicht stand, weil sie intransparent sei. Zudem fehle ihr die sachliche Rechtfertigung. Der Beklagte habe nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen können, dass die Arbeitsaufgaben einer Arbeitsvermittlerin mit Ablauf des 31. Dezember 2010 entfallen würden. Jedenfalls habe sie (die Klägerin) einen Wiedereinstellungsanspruch, der ua. aus § 30 Abs. 2 Satz 2 des nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 21. Oktober 2005 auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden TVöD in der durchgeschriebenen Fassung für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) folge.

7

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Befristung vom 21. Oktober 2005 beendet worden ist und über den 31. Dezember 2010 unbefristet fortbesteht;

        

2.    

im Falle des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Sachbearbeiterin in der Arbeitsvermittlung weiterzubeschäftigen;

        

3.    

hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines unbefristeten Fortsetzungsvertrags ab dem 1. Januar 2011 zu den Arbeitsbedingungen, wie sie zuvor zwischen der Klägerin und dem Beklagten gemäß Arbeitsvertrag vom 21. Oktober 2005 bestanden, und unter Anrechnung der bisherigen Beschäftigungsdauer anzunehmen.

8

Der beklagte Landkreis hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Befristung sei nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG zulässig. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin sei das Optionsmodell nach den ihm zugrunde liegenden Rechtsvorschriften bis 31. Dezember 2010 begrenzt gewesen, so dass nur ein vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung der Klägerin bestanden habe. Jedenfalls liege in seiner zunächst nur bis zum 31. Dezember 2010 befristeten Zulassung als Optionskommune ein eigenständiger Sachgrund für die Befristung iSd. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG. Auch sei er nicht zur Übernahme der Klägerin in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis verpflichtet.

9

Das Arbeitsgericht hat „festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 21.10.2005 beendet worden ist“, und dem Weiterbeschäftigungsantrag entsprochen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin in erster Linie die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung den Klageantrag zu 1. abgewiesen. Das in ihm liegende Befristungskontrollbegehren ist zulässig und begründet. Der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Dies gilt auch für den mit dem Klageantrag zu 3. verfolgten Wiedereinstellungsanspruch.

11

I. Der Antrag zu 1. hat entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts Erfolg.

12

1. Der Antrag ist zulässig.

13

a) Mit ihm verfolgt die Klägerin ausschließlich eine Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG. Dem Antragswortlaut „… und über den 31. Dezember 2010 unbefristet fortbesteht“ kommt keine eigenständige Bedeutung als allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zu. Dies ergibt die Auslegung des Klageantrags unter Hinzuziehung der Klagebegründung. Auch das Arbeitsgericht hat den Antrag der Klägerin bereits (stillschweigend) in diesem Sinne verstanden, indem es seinen Entscheidungsausspruch ohne „Fortbestehenszusatz“ formuliert hat. Mit ihrem Antrag auf Zurückweisung der Berufung hat die Klägerin bestätigt, dass Streitgegenstand des Antrags zu 1. (allein) die Kontrolle der im Arbeitsvertrag vom 21. Oktober 2005 vereinbarten fristbestimmten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2010 ist. Auf andere Beendigungstatbestände hat sich der Beklagte weder berufen noch sind sie sonst zwischen den Parteien im Streit.

14

b) Bedenken gegen die Zulässigkeit des so verstandenen Antrags bestehen nicht. Klagegegenstand und Klagegrund sind hinreichend bestimmt bezeichnet iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Eines besonderen Feststellungsinteresses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO bedarf es nicht(vgl. BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 10 mwN).

15

2. Der Befristungskontrollantrag ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 21. Oktober 2005 vereinbarten kalendermäßigen Befristung zum 31. Dezember 2010 geendet. Zwar beruht die Befristung - anders als die Klägerin vor allem mit ihrer Revision vorbringt - nicht auf einer unbestimmten, unklaren oder intransparenten Klausel. Sie ist aber unzulässig, weil sie nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG).

16

a) Der Antrag ist nicht bereits deshalb begründet, weil die der streitbefangenen Befristung zugrunde liegende Vereinbarung in § 1 Satz 1 des Arbeitsvertrags vom 21. Oktober 2005 eine Einstellung der Klägerin „für die Dauer der Zulassung des Landkreises L als kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende entsprechend der Kommunalträger-Zulassungsverordnung, längstens bis zum 31.12.2010“ vorsieht. Dabei kann dahinstehen, ob die Parteien damit eine Zweckbefristung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, § 15 Abs. 2 TzBfG) oder eine auflösende Bedingung (§ 21 TzBfG)vereinbart haben, die zugleich mit einer kalendermäßigen (Höchst-)Befristung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, § 15 Abs. 1 TzBfG) verbunden wurde (zur Abgrenzung vgl. BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 6/10 - Rn. 15, BAGE 138, 242).

17

aa) Zum einen sind sowohl die Doppelbefristung als auch die Kombination von auflösender Bedingung und zeitlicher Höchstbefristung rechtlich möglich (vgl. BAG 22. April 2009 - 7 AZR 768/07 - Rn. 11 und 17 zur Kombination von Zweck- und Zeitbefristung sowie BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 6/10 - Rn. 13, BAGE 138, 242 zur Kombination von auflösender Bedingung und Zeitbefristung).

18

bb) Zum anderen hält § 1 Satz 1 des Arbeitsvertrags vom 21. Oktober 2005 einer Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand.

19

(1) Dabei kann die Frage der Rechtsnatur des Arbeitsvertrags offenbleiben. Selbst wenn es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handeln sollte, die der Beklagte der Klägerin gestellt hat, ist die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB nicht anzuwenden. Denn die Regelung in § 1 Satz 1 des Arbeitsvertrags vom 21. Oktober 2005 lässt nach gebotener Auslegung (§§ 133, 157 BGB) unter Beachtung eines objektiv-generalisierenden Maßstabs ausreichend klar erkennen, dass der Arbeitsvertrag begrenzt sein sollte für die Dauer der Optionskommunenzulassung des beklagten Landkreises und unabhängig davon spätestens am 31. Dezember 2010 enden sollte.

20

(2) Die - unterstellte - Allgemeine Geschäftsbedingung in § 1 Satz 1 des Arbeitsvertrags vom 21. Oktober 2005 verletzt auch nicht das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Kombination einer auflösenden Bedingung oder einer Zweckbefristung mit einer zeitlichen Höchstbefristung entspricht einer gebräuchlichen Regelungstechnik beim Abschluss befristeter oder bedingter Arbeitsverträge. Der Arbeitnehmer kann erkennen, dass die Wirksamkeit der beiden Beendigungstatbestände rechtlich getrennt zu beurteilen und anzugreifen ist.

21

b) Die streitbefangene, kalendermäßige Befristung ist aber rechtsunwirksam. Sie bedarf nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG einer Rechtfertigung durch einen sachlichen Grund. Ein solcher liegt nicht vor.

22

aa) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist die Befristung nicht durch den sachlichen Grund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt.

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(1) Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht.

24

(a) Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht(vgl. BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 12, BAGE 133, 319; 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 12 mwN). Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist ein Teil des Sachgrundes für die Befristung (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - aaO). Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 13, aaO; 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 101, 262).

25

(b) Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist von der regelmäßig gegebenen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs eines Unternehmens oder einer Behörde zu unterscheiden(BAG 11. Februar 2004 - 7 AZR 362/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 109, 339). Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung nicht. Eine solche Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen darf (BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 12 mwN). Es reicht demnach nicht aus, dass sich lediglich unbestimmt abzeichnet, aufgrund welcher Abläufe eine Tätigkeit des Arbeitnehmers in der Zukunft entbehrlich sein könnte (vgl. für eine Zweckbefristung BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 31).

26

(c) Wird die Befristung auf die nur vorübergehende Übertragung oder Wahrnehmung einer sozialstaatlichen (Dauer-)Aufgabe gestützt, vermag dies für sich gesehen sie nicht zu rechtfertigen (vgl. BAG 11. Februar 2004 - 7 AZR 362/03 - zu I 2 b bb der Gründe, BAGE 109, 339). So liegt etwa in den Fällen, in denen sich eine (übertragene) Maßnahme nicht als zeitlich begrenztes Projekt, sondern als Teil einer Daueraufgabe des staatlichen Auftraggebers darstellt, in der Übertragung der sozialstaatlichen Aufgabe allein kein hinreichender Sachgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses des bei einem Auftragnehmer angestellten Arbeitnehmers (vgl. hierzu - noch Sachverhalte vor Inkrafttreten des TzBfG betreffend - BAG 11. Februar 2004 - 7 AZR 362/03 - zu I 2 b bb der Gründe, aaO; 4. Dezember 2002 - 7 AZR 437/01 - zu A II 2 der Gründe; 22. März 2000 - 7 AZR 758/98 - zu II 3 c bb der Gründe, BAGE 94, 130 [in Abgrenzung zu Befristungen im Zusammenhang mit sog. MBSE-Maßnahmen, hierzu zB BAG 28. Mai 1986 - 7 AZR 581/84 - BAGE 52, 122]).

27

(2) Gemessen hieran ist die vom Beklagten angestellte Prognose, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin sei mit hinreichender Sicherheit zu erwarten gewesen, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für ihre Beschäftigung kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr bestehe, nicht begründet. Die Prognose stützt sich allein auf die am 21. Oktober 2005 geltende Gesetzes- und Verordnungslage, wonach das Optionsmodell - die Zulassung von höchstens 69 kommunalen Trägern von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende anstelle der Bundesagentur für Arbeit - für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 begrenzt war (vgl. § 6a Abs. 1 bis Abs. 3, Abs. 5 SGB II aF iVm. §§ 1, 2 KomtrZV aF). In die Prognose auch einzustellen war aber der Umstand, dass die Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht „an sich“ eine Aufgabe von begrenzter Dauer ist. Als steuerfinanziertes staatliches Fürsorgesystem, das für erwerbsfähige Hilfebedürftige vorrangig Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt bzw. eine Beschäftigung erbringt, handelt es sich vielmehr um eine sozialstaatliche Daueraufgabe. Zu Unrecht beruft sich der Beklagte insoweit darauf, dass nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin am 21. Oktober 2005 geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen die Wahrnehmung der sozialstaatlichen Daueraufgabe durch ihn nur zeitweilig angefallen sei. Wenn nämlich, wie vorliegend, bei Abschluss des befristeten Vertrags davon auszugehen ist, dass die optionalen, vom Beklagten anstelle der Bundesagentur für Arbeit - in zeitlich begrenzter Trägerschaft - wahrgenommenen Aufgaben als solche nicht wegfallen werden, vermag die Unsicherheit über ihre künftige Trägerschaft allein die Befristung des Arbeitsvertrags nicht zu rechtfertigen. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass bereits bei Vertragsschluss hinreichend zuverlässig zu prognostizieren war, der Arbeitgeber werde mit dem vorgesehenen Ende des Arbeitsvertrags mit der Klägerin die Aufgaben nicht mehr in eigener Trägerschaft wahrnehmen. Hiervon konnte der Beklagte aber allein im Hinblick auf die Gesetzes- und Verordnungslage nicht ausgehen. Nach dieser war nur unklar, ob das gesetzliche Optionsmodell verstetigt wird. So war nach § 6a Abs. 1 SGB II aF die Möglichkeit der Zulassung kommunaler Träger „an Stelle der Agenturen für Arbeit als Träger der Leistung“ ausdrücklich „im Wege der Erprobung“ eröffnet; nach der sog. „Wirkungsforschung zur Experimentierklausel“ des § 6c SGB II aF war eine Evaluierung vorgesehen(vgl. zur Entstehungsgeschichte des § 6a SGB II aF auch Art. 1 Nr. 5 des Entwurfs eines Gesetzes zur Optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 30. März 2004 - BT-Drucks. 15/2816 S. 3 f. [noch als gesetzlich nicht befristet angelegtes Optionsmodell] - und die Gesetz gewordene Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses hierzu vom 30. Juni 2004 - BT-Drucks. 15/3495 S. 2 f. [Experimentierklausel] -). Es stand damit gerade nicht mit hinreichender Gewissheit fest, ob das gesetzliche Optionsmodell ausläuft oder zunächst fortgeführt oder gar verstetigt wird; klar war „nur“, dass eine gesetzliche Regelung über die Zukunft der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende noch zu treffen ist (vgl. in diesem Sinn auch die Begründung zu dem späteren Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 4. Mai 2010 unter A. - Notwendigkeit des Gesetzes - BT-Drucks. 17/1555 -). Die damit allenfalls bestehende Ungewissheit, in welcher Trägerschaft die dauerhaft anfallenden Leistungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende künftig nach den normativen Rahmenbedingungen wahrgenommen werden können oder wahrzunehmen sind, rechtfertigt die Befristung des Arbeitsvertrags mit der Klägerin nicht.

28

bb) Die Befristung ist nicht durch einen sonstigen sachlichen Grund iSd. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt. Die hierfür nach der Rechtsprechung des Senats erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor.

29

(1) § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG enthält eine Aufzählung sachlicher Gründe, die die Befristung von Arbeitsverträgen rechtfertigen können. Diese Aufzählung ist, wie sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt, nicht abschließend. Dadurch werden weder andere von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des TzBfG anerkannte noch weitere Sachgründe für die Befristung ausgeschlossen (BT-Drucks. 14/4374 S. 18). Allerdings können sonstige, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG nicht genannte Sachgründe die Befristung eines Arbeitsvertrags nur rechtfertigen, wenn sie den in § 14 Abs. 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen und den in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG genannten Sachgründen von ihrem Gewicht her gleichwertig sind(BAG 9. Dezember 2009 - 7 AZR 399/08 - Rn. 15 mwN, BAGE 132, 344).

30

(2) Diesen Anforderungen genügt die Befristung zum 31. Dezember 2010 nicht. Insbesondere beruft sich der Beklagte ohne Erfolg auf eine mit der sog. „Haushaltsbefristung“ nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG vergleichbare Fallgestaltung. Eine solche liegt nicht vor, so dass es auf die grundsätzlichen Zweifel an der Unionsrechtkonformität des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht entscheidend ankommt(vgl. hierzu das - wegen Erledigung des Ausgangsverfahrens nicht beschiedene - Vorabentscheidungsersuchen des Senats zum Gerichtshof der Europäischen Union vom 27. Oktober 2010 - 7 AZR 485/09 (A) - BAGE 136, 93; ferner auch BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 225/11 - Rn. 25 mwN; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 38, BAGE 140, 191).

31

(a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Das setzt die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die befristete Beschäftigung in einem Haushaltsplan und die Vergütung des Arbeitnehmers aus diesen Haushaltsmitteln voraus. Nach der (bisherigen) Rechtsprechung des Senats ist zudem erforderlich, dass die Haushaltsmittel im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung ausgebracht sind. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein. Es muss sich um Tätigkeiten handeln, die nicht dauerhaft, sondern nur zeitweilig anfallen. Dabei müssen die Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht werden, selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuführen sind, enthalten. Die Vergütung des Arbeitnehmers muss aus Haushaltsmitteln erfolgen, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine nur vorübergehende Beschäftigung versehen sind. Der Arbeitnehmer muss überwiegend entsprechend dieser Zwecksetzung beschäftigt werden (vgl. zB BAG 17. März 2010 - 7 AZR 843/08 - Rn. 10 mwN).

32

(b) Eine diesen Wertungen vergleichbare Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Nach § 6a Abs. 1 bis Abs. 3 und Abs. 5 SGB II aF iVm. §§ 1 und 2 KomtrZV aF erfolgte zwar die Zulassung des Beklagten als Träger bestimmter Leistungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende befristet. Auch trägt nach § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II der Bund die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme bestimmter Aufwendungen und gelten nach dem - allerdings erst durch Art. 2 Nr. 8 Buchst. b des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) eingefügten - § 6b Abs. 2a SGB II für die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes durch die zugelassenen kommunalen Träger die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes, soweit in Rechtsvorschriften des Bundes oder Vereinbarungen des Bundes mit den zugelassenen kommunalen Trägern nicht etwas anderes bestimmt ist. Dies entspricht aber keinem Sachverhalt, bei dem die Vergütung eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln erfolgt, die ihrerseits mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine nur vorübergehende Beschäftigung versehen sind.

33

II. Der zu 2. gestellte Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Er ist auf die Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag gerichtet. Die Entscheidung des Senats über den Feststellungsantrag wird mit der Verkündung rechtskräftig. Über den Klageantrag zu 3. ist gleichfalls nicht zu befinden. Er ist als echter Hilfsantrag für den Fall des Unterliegens mit dem Befristungskontrollantrag gestellt; diese innerprozessuale Bedingung ist nicht eingetreten.

34

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Linsenmaier    

        

    Kiel    

        

    Schmidt    

        

        

        

    M. Zwisler    

        

    Schuh    

                 

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)