Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 23. Aug. 2011 - 9 Ta 144/11
Gericht
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 31.3.2011, Az. 5 Ca 126/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
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Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 3, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. Sie hat allerdings in der Sache keinen Erfolg.
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Das Arbeitsgericht hat zu Recht die im angefochtenen Beschluss aufgeführten Ratenzahlungen festgesetzt. Nach § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Vorliegend haben sich die Einkommensverhältnisse seit dem Zeitpunkt der PKH-Bewilligung wesentlich verbessert. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die weiter von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Belastungen nicht einkommensmindernd berücksichtigt.
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Die Ausgaben für den PKW (Kraftfahrzeugversicherung und KFZ-Steuer) konnten weder nach § 115 Abs. 1 a) ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII, noch nach § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO berücksichtigt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Partei ein KFZ benötigt (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 115 ZPO, Rz. 23,37). Dies hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Ihre berufsbedingten Fahrten sind durch die Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten öffentlicher Verkehrsmittel abgedeckt. Sie hat hierzu lediglich ausgeführt, sie benötige das Fahrzeug für private Fahrten und um sich nach besser bezahlten Tätigkeiten umzusehen, ohne dies in tatsächlicher Hinsicht näher zu erläutern. Warum die genannten Zwecke nicht auch ohne KFZ durch Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel zu erreichen sein sollen, ist nicht ersichtlich.
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Die geltend gemachte Darlehnsverbindlichkeit gegenüber Herrn F. konnte als Belastung ebenfalls keine Berücksichtigung finden. Entgegen ihrer Ankündigung hat die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen, dass sie auf diese Verbindlichkeit regelmäßige Zahlungen leistet. Die insoweit vorgelegte schriftliche Vereinbarung gestattet es der Beschwerdeführerin einzelne Raten auszusetzen. Angesichts dessen, dass keine regelmäßigen Zahlungen nachgewiesen sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin eine regelmäßige monatliche Belastung trifft.
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Ebenso wenig kann die Kreditverbindlichkeit gegenüber der X.-Bank Berücksichtigung finden. Diese wurde erst nach dem angefochtenen Beschluss und erst Recht nach Beginn des gerichtlichen Verfahrens begründet und diente der Anschaffung von „Hifi/Elektrogeräten“. Wenn die Beschwerdeführerin in Kenntnis ihrer Verpflichtungen gegenüber der Staatskasse neue Verbindlichkeiten zur Anschaffung nicht notwendiger Güter begründet, geht dies nicht zu Lasten der Staatskasse.
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Nicht zu beanstanden ist schließlich auch, dass das Arbeitsgericht die Kreditverbindlichkeit im Rahmen der KFZ-Anschaffung nur bis einschließlich Dezember 2011 berücksichtigt hat. Es ist offen, ob die Beschwerdeführerin dann eine Folgefinanzierung aufnimmt oder aber die Restdarlehnssumme (ggf. durch Veräußerung des KFZ) zurückzahlt. Sollte eine neue Kreditverbindlichkeit begründet werden, kann die Zahlungsbestimmung ggf. auf Antrag wieder abgeändert werden. Auch dann wird aber zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführerin ein KFZ benötigt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.
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Annotations
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)