Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. Juni 2010 - 9 Sa 66/10

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2010:0611.9SA66.10.0A
bei uns veröffentlicht am11.06.2010

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 26.08.2009, Az. 1 Ca 2386/08, wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das genannte Urteil teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 2.423,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils Euro 93,20 brutto jeweils ab dem 25. Eines jeden Monats der auf den Zeitraum einschließlich Januar 2008 bis einschließlich Februar 2010 entfallenden Monate zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab einschließlich März 2010 an die Klägerin kinderbezogene Entgeltzulage in Höhe von monatlich Euro 93,20 brutto für ihre Tochter H. L. zu zahlen, solange die Klägerin für diese Kindergeld erhält.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die weitergehende Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

IV. Die erstinstanzlichen Kosten tragen die Klägerin zu 34 % und die Beklagte zu 66 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.

V. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren darüber, ob und ab welchem Zeitpunkt die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-L zu zahlen.

2

Die Klägerin ist bei der Beklagten als wissenschaftliche Mitarbeiterin angestellt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich unstreitig nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Mit Wirkung zum 01.10.2006 führte die Beklagte die mit ihr bestehenden Arbeitsverhältnisse in den TV-L über. Die Klägerin hat drei Kinder. Für jedes Kind wurden zunächst kindergeldbezogene Entgeltbestandteile in Höhe von 90,57 Euro im Monat gezahlt. Ab dem Monat November 2005 stellte die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin die Zahlung für die Tochter H. ein. Ab dem Monat Januar 2008 erhöhte sich der monatliche Zahlbetrag für die berücksichtigten Kinder auf jeweils 93,20 Euro. Die Klägerin erhielt auch für ihre Tochter H. durchgehend, auch ab November 2005, Kindergeld, so auch im Monat Oktober 2006. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 17.09.2008 machte die Klägerin die Zahlung einer Kinderzulage für ihre Tochter H. geltend. Zuvor, nämlich am 29.05.2008 wendete sich die Klägerin an den zuständigen Mitarbeiter der Personalabteilung, der angab, er werde sich zunächst um einen Bescheid der Kindergeldstelle bemühen und sich anschließend melden. Am 10.06.2008 übersandte die Klägerin dem genannten Mitarbeiter eine E-Mail, in der sie nachfragte, ob nunmehr eine Rückmeldung der Kindergeldstelle vorliege, so dass über die Gewährung des kindergeldbezogenen Anteils am Ortszuschlag entschieden werden könne.

3

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 26.08.2009, Az.: 1 Ca 2386/08 (Bl. 77 ff. d. A.).

4

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

5

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin kinderbezogene Entgeltzulage für ihre Tochter H. L. (geb. 11.09.1989) seit November 2005 in Höhe von 3.473,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus je 90,57 Euro

6

seit dem 25.11.2005, 25.12.2005, 25.12.2006, 25.01.2007, 25.02.2007, 25.03.2007, 25.04.2007, 25.05.2007, 25.06.2007, 25.07.2007, 25.08.2007, 25.09.2007, 25.10.2007, 25.11.2007, 25.12.2007

7

sowie aus je 93,20 Euro

8

seit dem 25.01.2008, 25.02.2008, 25.03.2008, 25.04.2008, 25.05.2008, 25.06.2008, 25.07.2008, 25.08.2008, 25.09.2008, 25.10.2008, 25.11.2008 und 25.12.2008

9

zu zahlen.

10

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, zukünftig an die Klägerin kinderbezogene Entgeltzulage in Höhe von monatlich 93,20 Euro für ihre Tochter H. L. zu zahlen, solange die Klägerin für diese Kindergeld erhält.

11

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen

14

1. die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 838,80 Euro brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten aus jeweils 93,20 Euro seit dem 25.04.2008, 25.05.2008, 25.06.2008, 25.07.2008, 25.08.2008, 25.09.2008, 25.10.2008, 25.11.2008 und 25.12.2008 zu zahlen.

15

2. Festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, zukünftig an die Klägerin kinderbezogene Entgeltbestandteile i.H.v. monatlich 93,20 Euro brutto für ihre Tochter H. zu zahlen, solange für diese Kindergeld gezahlt wird.

16

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt: Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Zahlung einer Besitzstandszulage auch für die Tochter H. ungeachtet von der tatsächlichen Nichtzahlung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile nach dem BAT seit November 2005 zu, allerdings aufgrund der erstmaligen Geltendmachung mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 17.09.2008 erst ab einschließlich April 2008 zu. Eine Auslegung von § 11 Abs. 1 TVÜ-L in Anwendung der maßgeblichen Auslegungskriterien ergebe, dass die Zahlung einer Besitzstandszulage nicht davon abhänge, ob die in § 11 Abs. 1 TVÜ-L genannten kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT im Monat Oktober 2006 tatsächlich gezahlt wurden, sondern darauf abzustellen sei, ob dem jeweiligen Arbeitnehmer für den Monat Oktober 2006 ein entsprechender Anspruch auf die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT zugestanden habe. Für diese Auslegung spreche die Formulierung "zu berücksichtigende Kinder" sowie Sinn und Zweck der in § 11 TVÜ-L geregelten Besitzstandszulage. Diese diene zwar auch der Entgeltsicherung, verfolge aber auch den Zweck der besseren Absicherung der Familien mit Kindern, also auch den Zweck der bisherigen kinderbezogenen Entgeltbestandteile. Durch die Besitzstandszulage habe der Arbeitnehmer so gestellt werden sollen, wie er im maßgeblichen Zeitpunkt Ansprüche hatte. Er habe weder besser noch schlechter gestellt werden sollen, als zum Zeitpunkt der Tarifänderung. Unerheblich sei, dass die Klägerin die tarifliche Ausschlussfrist des § 37 TV-L auch betreffend den Monat Oktober 2006 versäumt habe. Dies führe aber nicht dazu, dass die Klägerin insgesamt ihr Recht auf Zahlung der Besitzstandszulage auch für die nicht verfallenen Monate bzw. insgesamt für die Zukunft verloren habe. Ausschlussfristen wirken nicht dem Entstehen eines Rechts entgegen, sondern führten nur zum Erlöschen eines nicht fristgerecht geltend gemachten Anspruchs. Zudem führten tarifvertragliche Ausschlussklauseln gerade nicht zur Verwirkung des sogenannten Stammrechts, sondern nur zum Verfall der monatlich fällig werdenden Ansprüche aus diesem Stammrecht.

17

Ein Anspruch der Klägerin bestehe jedoch nur ab einschließlich April 2008. Zeitlich davor liegende Ansprüche seien in Anwendung von § 70 BAT bzw. § 37 TV-L verfallen. Die erstmalige Geltendmachung liege im Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 17.09.2008. Die Geltendmachung des Anspruchs auf die Gewährung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile für den vor April 2008 liegenden Zeitraum sei auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zuzulassen.

18

Das genannte Urteil ist der Beklagten am 14.01.2010 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 10.02.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 10.03.2010 bis zum 12.04.2010 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 12.04.2010, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Der Klägerin ist das Urteil am 15.01.2010 zugestellt worden. Sie hat mit Schriftsatz vom 17.03.2010, beim Landesarbeitsgericht am 18.03.2010 Anschlussberufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 19.04.2010, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 20.04.2010 begründet.

19

Während die Beklagte mit ihrer Berufung das Ziel vollständiger Klageabweisung verfolgt, erstrebt die Klägerin mit ihrer Anschlussberufung die Zahlung kinderbezogener Entgeltbestandteile nebst Zinsen auch für den Zeitraum November 2005 bis März 2008 und (klageerweiternd) für den Zeitraum Januar 2009 bis Februar 2010 sowie die Feststellung einer entsprechenden Zahlungspflicht ab März 2010.

20

Zur Begründung ihrer Berufung und zur Verteidigung gegen die Anschlussberufung der Klägerin macht die Beklagte nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 12.04.2010 und vom 25.05.2010, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 128 ff., 155 ff. d. A.), im Wesentlichen geltend:

21

Die Auslegung von § 11 TVÜ-L durch das Arbeitsgericht sei unzutreffend. Nach dem eindeutigen Wortlaut knüpfe § 11 TVÜ-L an den tatsächlichen, individuellen Besitzstand des Arbeitnehmers im letzten Monat vor dessen Überleitung in den TV-L an. Es seien lediglich Kinder zu berücksichtigen gewesen, für die dem in den TV-L übergeleiteten Arbeitnehmer der kinderbezogene Entgeltbestandteil tatsächlich gezahlt worden sei. Dies ergebe sich bereits aus der Bezeichnung der Leistung als Besitzstandszulage sowie daraus, dass § 11 Abs. 1 TVÜ-L das Wort "fortgezahlt" verwende. Sinn und Zweck der Tarifnorm bestätigten diese Auslegung. Die Besitzstandszulage diene nicht einer besseren Absicherung von Familien mit Kindern, sondern allein der Entgeltsicherung. Die in § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L getroffene Stichtagsregelung sei auch zulässig. Da die Klägerin erst im Jahr 2008 die Zahlung der Besitzstandszulage beantragt habe, habe er für Oktober 2006 kein Anspruch auf einen kinderbezogenen Entgeltbestandteil nach dem BAT zugestanden. Zutreffend sei das Arbeitsgericht jedenfalls von einem teilweisen Verfall der Ansprüche in Anwendung der tarifvertraglichen Ausschlussfristen ausgegangen. Soweit die Klägerin sich nunmehr auf eine Geltendmachung per E-Mail-Nachricht berufe, stehe dem das Schriftformerfordernis in § 70 BAT bzw. § 37 TV-L entgegen. Eine Berufung auf die Ausschlussfrist sei auch nicht treuwidrig.

22

Die Beklagte beantragt,

23

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 26.08.2009, Az. 1 Ca 2386/08, teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

24

Die Klägerin beantragt,

25

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

26

Im Wege der Anschlussberufung beantragt sie,

27

1. das genannte Urteil des Arbeitsgerichts Mainz teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin kinderbezogene Entgeltzulage für ihre Tochter H. L. (geb. 11.09.1986) seit November 2005 in Höhe von Euro 3.872,32 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

28

Euro 90,57 seit dem 25.11.2005

29

Euro 90,57 seit dem 25.12.2005

30

Euro 90,57 seit dem 25.12.2006

31

Euro 90,57 seit dem 25.01.2007

32

Euro 90,57 seit dem 25.02.2007

33

Euro 90,57 seit dem 25.03.2007

34

Euro 90,57 seit dem 25.04.2007

35

Euro 90,57 seit dem 25.05.2007

36

Euro 90,57 seit dem 25.05.2007

37

Euro 90,57 seit dem 25.06.2007

38

Euro 90,57 seit dem 25.07.2007

39

Euro 90,57 seit dem 25.08.2007

40

Euro 90,57 seit dem 25.09.2007

41

Euro 90,57 seit dem 25.10.2007

42

Euro 90,57 seit dem 25.11.2007

43

Euro 90,57 seit dem 25.12.2007

44

Euro 93,20 seit dem 25.01.2008

45

Euro 93,20 seit dem 25.02.2008

46

Euro 93,20 seit dem 25.03.2008

47

Euro 93,20 seit dem 25.04.2008

48

Euro 93,20 seit dem 25.05.2008

49

Euro 93,20 seit dem 25.06.2008

50

Euro 93,20 seit dem 25.07.2008

51

Euro 93,20 seit dem 25.08.2008

52

Euro 93,20 seit dem 25.09.2008

53

Euro 93,20 seit dem 25.10.2008

54

Euro 93,20 seit dem 25.11.2008

55

Euro 93,20 seit dem 25.12.2008

56

Euro 93,20 seit dem 25.01.2009

57

Euro 93,20 seit dem 25.02.2009

58

Euro 93,20 seit dem 25.03.2009

59

Euro 93,20 seit dem 25.04.2009

60

Euro 93,20 seit dem 25.05.2009

61

Euro 93,20 seit dem 25.06.2009

62

Euro 93,20 seit dem 25.07.2009

63

Euro 93,20 seit dem 25.08.2009

64

Euro 93,20 seit dem 25.09.2009

65

Euro 93,20 seit dem 25.10.2009

66

Euro 93,20 seit dem 25.11.2009

67

Euro 93,20 seit dem 25.12.2009

68

Euro 93,20 seit dem 25.01.2010

69

Euro 93,20 seit dem 25.02.2010;

70

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, zukünftig beginnend ab März 2010 an die Klägerin kinderbezogene Entgeltzulage in Höhe von monatlich Euro 93,20 brutto für ihre Tochter H. L. zu zahlen, solange die Klägerin für diese Kindergeld erhält.

71

Die Beklagte beantragt,

72

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

73

Zur Erwiderung auf die Berufung der Beklagten und zur Begründung ihrer Anschlussberufung macht die Klägerin nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 19.04.2010 und 17.05.2010, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 142 ff., Bl. 147 ff. d. A.) im Wesentlichen geltend:

74

Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung von § 11 Abs. 1 TVÜ-L sei zutreffend. Im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts sei die Berufung auf die Ausschlussfrist durch die Beklagte eine unzulässige Rechtsausübung. Die Beklagte habe ohne Rücksprache mit der Klägerin die Zahlung der kinderbezogenen Entgeltzulage für die Tochter H. eingestellt und habe sich darauf einstellen können, dass Forderungen aus eigenem rechtswidrigem Verhalten geltend gemacht werden würden. Das Arbeitsgericht habe zudem nicht berücksichtigt, dass bereits in der E-Mail vom 10.06.2008 eine ausreichende Geltendmachung liege.

75

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

76

A. Berufung der Beklagten

I.

77

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

II.

78

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung einer Besitzstandszulage in Höhe von monatlich 93,20 Euro brutto nebst Zinsen für den Zeitraum einschließlich April 2008 bis einschließlich Dezember 2008 verurteilt und auch der Feststellungsklage zu Recht stattgegeben.

1.

79

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung einer Besitzstandszulage auch für ihre Tochter H. nach § 11 Abs. 1 TVÜ-L zu. Die genannte tarifliche Bestimmung sieht Folgendes vor:

80

(1) Für im Oktober 2006 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O oder MTArb/MTArb-O in der für Oktober 2006 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde.

81

82

Unterbrechungen der Kindergeldzahlung wegen Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich, … ."

83

(3) Absätze 1 und 2 geltend entsprechend für

84

a) zwischen dem 01.11.2006 und dem 31.12.2006 geborene Kinder der übergeleiteten Beschäftigten,

85

b) die Kinder von bis zum 31.12.2006 in ein Arbeitsverhältnis übernommenen Auszubildenden, …., soweit diese Kinder vor dem 01.01.2006 geboren sind.

86

Die Tarifvertragsparteien haben folgende Protokollerklärung zu § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L aufgenommen:

87

Die Unterbrechung der Entgeltzahlung im Oktober 2006 bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Elternzeit, Rente auf Zeit oder Ablauf der Krankenbezugsfristen ist für das Entstehen des Anspruchs auf die Besitzstandszulage unschädlich. Bei späteren Unterbrechungen der Entgeltzahlung in den Fällen von Satz 1 wird die Besitzstandszulage nach Wiederaufnahme der Beschäftigung weitergezahlt. Die Höhe der Besitzstandszulage nach Satz 1 richtet sich nach § 5 Abs. 6 (TVÜ-L). Diejenigen Beschäftigten, die im Oktober 2006 nicht kindergeldberechtigt waren und deshalb keinen kinderbezogenen Ortszuschlag erhalten haben und bis zum 31.12.2006 einen berechtigten Wechsel beim Kindergeld vornehmen, haben Anspruch auf die Besitzstandszulage nach Satz 1. Die Höhe der Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätte die/der Beschäftigte bereits im Oktober 2006 Anspruch auf Kindergeld gehabt."

2.

88

In Anwendung der Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Auslegung des normativen Teils von Tarifverträgen teilt die Berufungskammer das vom Arbeitsgericht gefundene Auslegungsergebnis, wonach es für die Frage, ob ein Anspruch auf eine Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 TVÜ-L besteht nur darauf ankommt, dass dem Arbeitnehmer im Monat Oktober 2006 in Anwendung des BAT ein Anspruch auf kinderbezogene Entgeltbestandteile zustand, nicht aber darauf, ob dieser Anspruch tatsächlich auch erfüllt wurde.

89

Für diese Auslegung spricht zunächst der Wortlaut der tariflichen Bestimmung. Dieser stellt auf die zu berücksichtigenden Kinder und nachfolgend hinsichtlich der Höhe der Zulage auf die "für Oktober 2006 zustehende Höhe" ab. Dies verdeutlicht, dass die Tarifvertragsparteien sowohl hinsichtlich einer Anspruchsvoraussetzung, als auch zur Bestimmung der Höhe der Leistung nicht auf die tatsächliche Zahlung und die tatsächliche Berücksichtigung von Kindern durch den jeweiligen Arbeitgeber, sondern darauf abgestellt haben, ob die Kinder nach den vormals geltenden tariflichen Bestimmungen des BAT zu berücksichtigen waren und die Höhe der Leistung ebenfalls danach bemessen haben, wie diese sich bei Anwendung der tariflichen Bestimmungen des BAT für Oktober 2006 ergab.

90

Aus der Verwendung des Wortes "fortgezahlt" ergibt sich entgegen der Auffassung der Berufung kein entscheidendes Argument für die Auffassung der Beklagten, es sei auf die tatsächliche Höhe der Zahlung abzustellen. Durch die von den Tarifvertragsparteien gewählte Formulierung "werden…als Besitzstandszulage fortgezahlt" sollte vielmehr verdeutlicht werden, dass es sich bei der in § 11 TVÜ-L geregelten Leistung nicht um die Regelung einer Fortgeltung der entgeltbezogenen Entgeltbestandteile, wie diese der BAT vorsah, handelt, sondern um eine andersartige Leistung.

91

Auch aus der Protokollerklärung ergibt sich nichts Abweichendes. Dort sind lediglich die Fälle einer unschädlichen vollständigen, rechtmäßigen Unterbrechung der Entgeltzahlung geregelt. Es handelt sich nicht um eine abschließende Regelung auch hinsichtlich der Fälle, in denen zwar im Monat Oktober 2006 Entgelt, dieses aber nicht vollständig gezahlt wurde.

92

Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch die Bezeichnung der in § 11 Abs. 1 TVÜ-L vorgesehenen Leistung als "Besitzstandszulage". Ein Besitzstand wird nicht nur durch die tatsächlich erhaltenen Leistungen geprägt, sondern auch durch die Leistungen, auf die ein Anspruch besteht.

93

Nach Auffassung der Berufungskammer spricht ferner entscheidend für diese Auslegung, dass nur durch diese eine vernünftige, sachgerechte und zweckorientierte Regelung herbeigeführt wird. Die von der Beklagten vertretene Auffassung führt nicht zu einer vernünftigen, sachgerechten Regelung, sondern zu einer willkürlichen mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden Regelung. Für die Auslegung und Anwendung tariflicher Normen, die die Belange von Ehe und Familie berühren, müssen die Tarifvertragsparteien bei ihrer tariflichen Normsetzung u. a. den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG beachten, wobei ihnen als selbständigen Grundrechtsträgern aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie allerdings ein weitergehender Gestaltungsspielraum als dem Gesetzgeber zusteht. Sie sind nicht dazu verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es muss allerdings für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund bestehen (vgl. BAG 18.12.2008 - 6 AZR 287/07 - NZA 2009, 391 f.) Nach der von der Beklagten vertretenen Auslegung käme es darauf an, ob und in welcher Höhe im Oktober 2006 tatsächlich kinderbezogene Entgeltbestandteile des BAT gezahlt wurden. Durch Abstellen auf die faktische Zahlung (oder Nichtzahlung) bestünde die Möglichkeit, durch einmalige Nichtzahlung den Anspruch auf eine Besitzstandszulage dauerhaft entfallen zu lassen. Für eine solche Regelung ist ein sachlich vertretbarer Grund nicht ersichtlich.

94

3. Den Ansprüchen in der vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Höhe steht eine Versäumung der tariflichen Ausschlussfrist nicht entgegen. Diese wurde hinsichtlich der vom Arbeitsgericht zuerkannten Ansprüche jedenfalls durch das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 17.09.2008 gewahrt.

95

4. Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch dem Feststellungsantrag der Klägerin entsprochen. Die Feststellungsklage ist zulässig (vgl. zu einem entsprechenden Antrag BAG 30.10. 2008 - 6 AZR 712/07 - NZA 2009, 214). Die Beklagte beruft sich fortbestehend darauf, dass nach ihrer Ansicht ein Anspruch auf eine Besitzstandszulage nicht bestehe. Dies begründet das erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin i.S. d. § 256 Abs. 1 ZPO.

96

B. Anschlussberufung der Klägerin

I.

97

Die Anschlussberufung der Klägerin ist zulässig. Die Frist des § 524 Abs. 2 S.2 ist mit Schriftsatz der Klägerin vom 19.04.2010 gewahrt. Mit diesem Schriftsatz ist die Anschlussberufung auch ausreichend begründet worden. Unschädlich ist, dass die Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 18.03.2010 und insoweit ohne Begründung der Anschlussberufung bereits Anschlussberufung eingelegt hatte. Enthält die Anschlussberufung keine Begründung, wird aber innerhalb der Monatsfrist des § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO die Begründung der Anschlussberufung nachgereicht, dann ist der nachgereichte Schriftsatz als weitere eigenständige Einlegung einer Anschlussberufung anzusehen. Beide Schriftsätze bilden eine Einheit und stellen ein einheitliches Rechtsmittel dar (vgl. Schwab/Weth, 2. Aufl., § 64 ArbGG RZ 193).

II.

98

Die Anschlussberufung der Klägerin hat in der Sache teilweise in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Klägerin stehen Ansprüche auf Zahlung der Besitzstandszulage ab einschließlich Januar 2008 bis einschließlich Februar 2010 zu. Ansprüche vor Januar 2008 sind in Anwendung der tariflichen Ausschlussfrist des § 37 TV-L verfallen.

99

1. Eine ausreichende Geltendmachung in der tariflich vorgesehenen Schriftform liegt in Form der unstreitig der Beklagten zugegangenen E-Mail der Klägerin vom 07.06.2008 vor.

100

Aus dieser ergibt sich, dass die Klägerin für ihre Tochter H. den kinderbezogenen Anteil am Ortszuschlag verlangt. Eine genaue Bezifferung war entbehrlich, da sich die Höhe des Anspruchs unzweifelhaft aus den geltenden tariflichen Bestimmungen ergab. Die tariflich geforderte Schriftform ist gewahrt. Nach § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB genügt zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung. Erfasst ist damit unter den Voraussetzungen des § 126 BGB auch die E-Mail. Der Text muss demnach so zugeben, dass er dauerhaft aufbewahrt werden oder der Empfänger einen Ausdruck anfertigen kann. Es wird auf die Unterschrift, nicht aber auf eine textlich verkörperte Erklärung verzichtet. Die E-Mail der Klägerin genügte diesen Erfordernissen, da ihr Inhalt vom Empfänger gespeichert und ausgedruckt und auf diese Weise dauerhaft wiedergegeben werden konnte. Die E-Mail enthielt auch den Namen der Klägerin (vgl. zur Geltendmachung mittels E-Mail: BAG 16.12.2009 - 5 AZR 888/08 - NZA 2010, 401 ff.).

101

2. Wie bereits anlässlich der Berufung der Beklagten ausgeführt, steht der Klägerin ein Anspruch auf Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 TVÜ-L zu. Daher hat auch der im Berufungsverfahren modifizierte Feststellungsantrag der Klägerin Erfolg. Die Verurteilung zur Zahlung von Zinsen beruht auf §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2, 247 BGB i. V. m. § 24 Abs. 1 S. 2 TV-L.

102

3. Weitergehende Zahlungsansprüche der Klägerin bestehen nicht. Diese sind vielmehr nach § 37 Abs. 2 TV-L verfallen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Berufung der Beklagten auf die tarifliche Ausschlussfrist nicht rechtsmissbräuchlich. Die Berufungskammer folgt insoweit der Begründung im angefochtenen Urteil und stellt dies hiermit gem. § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich fest. Ein Verhalten der Beklagten, welches geeignet wäre, die Klägerin von der rechtzeitigen Geltendmachung ihrer Ansprüche abzuhalten, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Beklagte bei der Klägerin den Anschein erweckt hätte, einer Geltendmachung des Anspruchs bedürfe es nicht. Das Arbeitsgericht hat insoweit in tatsächlicher Hinsicht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin die Nichtberücksichtigung eines Kindes ab November 2005 ohne Weiteres aus ihren Entgeltnachweisen ersehen konnte.

C.

103

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Die Zulassung der Revision erfolgt nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 9


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverstä

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 126 Schriftform


(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 524 Anschlussberufung


(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung

Einkommensteuergesetz - EStG | § 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche


(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. (2) 1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. 2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem

Einkommensteuergesetz - EStG | § 65 Andere Leistungen für Kinder


1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:1.Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 127 Vereinbarte Form


(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form. (2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehme

Bundeskindergeldgesetz - BKGG 1996 | § 4 Andere Leistungen für Kinder


Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:1.Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus

Bundeskindergeldgesetz - BKGG 1996 | § 3 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche


(1) Für jedes Kind werden nur einer Person Kindergeld, Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe gewährt. (2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leis

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.

(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind,
2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
2Soweit es für die Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf den Erhalt von Kindergeld ankommt, stehen die Leistungen nach Satz 1 dem Kindergeld gleich.3Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er im Inland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 2 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.

(1) Für jedes Kind werden nur einer Person Kindergeld, Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe gewährt.

(2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe derjenigen Person gewährt, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, von einem Elternteil und dessen Ehegatten oder Lebenspartner, von Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, bestimmen diese untereinander den Berechtigten. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten. Antragsberechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe vorrangig einem Elternteil gewährt; sie werden an einen Großelternteil gewährt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3) Ist das Kind nicht in den Haushalt einer der Personen aufgenommen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen mehrere anspruchsberechtigte Personen dem Kind Unterhaltsrenten, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind laufend die höchste Unterhaltsrente zahlt. Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind,
2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 2 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte oder Lebenspartner als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.

(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

(3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.