Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. Jan. 2012 - 9 Sa 371/11

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2012:0120.9SA371.11.0A
bei uns veröffentlicht am20.01.2012

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 08.06.2011, Az.: 1 Ca 505/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der 51-jährige, verheiratete und drei Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit dem 05.06.1997 bei der Beklagten als Kurierfahrer beschäftigt.

2

Am 07.03.2011 kam es zwischen dem Kläger, dem Niederlassungsleiter der Beklagten K., dem Zeugen W. sowie der Personalleiterin der Beklagten, der Zeugin H. zu einem Gespräch, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Insbesondere ist streitig, ob dem Kläger anlässlich dieses Gesprächs eine schriftliche, außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses übergeben wurde.

3

Mit einem am 18.03.2011 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenen Schriftsatz erhob der Kläger eine Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, ihn über den 07.03.2011 zu unveränderten Arbeitsbedingungen zu beschäftigen. Nachdem die Beklagte unter dem 30.03.2011 (Bl. 14 d. A.) vorsorglich das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.09.2011 kündigte und in diesem Kündigungsschreiben darauf verwies, dass das Arbeitsverhältnis bereits am 07.03.2011 außerordentlich gekündigt worden sei, erweiterte der Kläger mit Schriftsatz vom 01.04.2011, beim Arbeitsgericht eingegangen am 04.04.2011, seine Klage und beantragte festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die mit Schreiben der Beklagten vom 30.03.2011 ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 30.09.2011 beendet wird, noch durch eine dem Kläger am 07.03.2011 etwaig ausgesprochene mündliche, außerordentliche Kündigung beendet wurde sowie die Feststellung, dass auch keine sonstigen Beendigungstatbestände vorliegen, sondern das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen über den 30.09.2011 hinaus fortbestehe.

4

Der Kläger hat geltend gemacht, er sei am 07.03.2011 von der Personalleiterin von der Arbeitsleistung freigestellt worden. Ein Kündigungsschreiben habe er jedoch nicht erhalten. Die Kündigung gemäß Schreiben vom 30.03.2011 sei sozial ungerechtfertigt und mangels ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats unwirksam.

5

Die Beklagte hat behauptet, dem Kläger sei im Rahmen des persönlichen Gesprächs vom 07.03.2011 das eine außerordentliche Kündigung beinhaltende Schreiben gem. Bl. 22, 23 d. A. nebst einer englischen Übersetzung übergeben worden.

6

Im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht vom 08.06.2011 hat der Kläger beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die mit Schreiben der Beklagten vom 30.03.2011 ausgesprochene ordentliche Kündigung nicht zum 30.09.2011 beendet wird. Hinsichtlich der weiteren Klageanträge hat er erklärt, die Klage zurückzunehmen.

7

Das Arbeitsgericht hat zu der Frage, ob dem Kläger am 07.03.2011 ein Kündigungsschreiben übergeben wurde, Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W. und H.. Wegen des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 08.06.2011 (Bl. 53 ff. d. A.) Bezug genommen.

8

Mit Urteil vom 08.06.2011 hat das Arbeitsgericht die Klage sodann abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Arbeitsverhältnis sei zum Zeitpunkt des Zugangs der ordentlichen Kündigung vom 30.03.2011 bereits durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 07.03.2011 beendet worden. Diese Kündigung gelte gem. § 7 KSchG als wirksam, da der Kläger sie nicht gem. § 4 KSchG binnen drei Wochen angefochten habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger die von der Beklagten behauptete Kündigung vom 07.03.2011 an diesem Tag schriftlich zugegangen sei.

9

Das genannte Urteil ist dem Kläger am 22.06.2011 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 30.06.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 19.08.2011, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des weiteren Schriftsatzes vom 03.01.2012, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 105 ff., 148 ff. d. A.), macht der Kläger zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen geltend:

10

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die Klagefrist des § 4 KSchG bereits durch die Klage mit dem auf Weiterbeschäftigung gerichteten Antrag gewahrt worden. Soweit er im erstinstanzlichen Kammertermin die Klage teilweise zurückgenommen habe, sei diese Klagerücknahme mangels Zustimmung der Beklagten nicht rechtswirksam erfolgt. Die tatsächlichen Feststellungen des Arbeitsgerichts zu der Frage, ob ihm am 07.03.2011 eine Kündigung übergeben worden sei, seien rechtsfehlerhaft. Das Arbeitsgericht hätte ihn im Interesse der Waffengleichheit als Partei vernehmen müssen. Zudem seien die Aussagen der vernommenen Zeugen zu der Frage, ob der Kläger aufgefordert worden sei, den Erhalt des Kündigungsschreibens zu quittieren, widersprüchlich. Gegen die Darstellung der Zeugen spreche auch, dass der Kläger unmittelbar nach dem Gespräch Kontakt mit seinem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten aufgenommen habe und von diesem auch in der Folge mehrfach gefragt worden sei, ob er eine Kündigung erhalten habe, was er wahrheitsgemäß verneint habe. Die Beklagte wäre aufgrund der Fürsorgepflicht auch verpflichtet gewesen, ihn bzw. seinen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten darauf hinzuweisen, dass keine Freistellung, sondern eine fristlose Kündigung erfolgt sei, nachdem sein erstinstanzlicher Bevollmächtigter auch außergerichtlich die tatsächliche Weiterbeschäftigung geltend gemacht habe.

11

Der Kläger beantragt,

12

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die mit Schreiben der Beklagten vom 07.03.2011 ausgesprochene fristlose Kündigung noch durch die mit Schreiben vom 30.03.2011 ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 30.09.2011 beendet worden ist, sondern ungekündigt weiter fortbesteht.

13

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Kurierfahrer weiter zu beschäftigen.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 29.08.2011 sowie vom 16.01.2012, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 116 ff., 154 ff. d. A.), als zutreffend. Die Klage sei hinsichtlich des sich gegen die außerordentliche Kündigung vom 07.03.2011 gerichteten Kündigungsschutzantrags wirksam zurückgenommen worden. Die Beklagte habe der Rücknahme zumindest konkludent zugestimmt. Zutreffend sei das Arbeitsgericht auch zu der Feststellung gelangt, dass am 07.03.2011 eine außerordentliche schriftliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt sei.

17

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

18

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und - auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechend - begründet. Die in der geänderten Antragstellung im Berufungsverfahren liegende Klageänderung ist nach § 533 ZPO zulässig. Sie ist sachdienlich i. S. d. § 533 Ziff. 1 ZPO. Die Entscheidung über den geänderten Antrag ist auch aufgrund der Tatsachen möglich, die von der Berufungskammer ohnehin in Anwendung des § 529 ZPO zu berücksichtigen sind.

II.

19

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die mit Schreiben der Beklagten vom 07.03.2011 ausgesprochene fristlose Kündigung mit deren Zugang beim Kläger am gleichen Tag beendet worden. Diese Kündigung gilt gem. § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Da somit zwischen den Parteien bei Zugang der ordentlichen Kündigung vom 30.03.2011 bereits kein Arbeitsverhältnis mehr bestand, hat auch der gegen diese ordentliche Kündigung gerichtete Feststellungsantrag keinen Erfolg. Mangels eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses besteht auch kein Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers.

20

1. Die vom Arbeitsgericht getroffene Feststellung in Würdigung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, dem Kläger sei am 07.03.2011 das die außerordentliche Kündigung beinhaltende Schreiben übergeben worden, ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Derartige konkrete Anhaltspunkte bestehen im vorliegenden Fall nicht.

21

Konkrete Zweifel an der Richtigkeit oder Beständigkeit der getroffenen Feststellung ergeben sich nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensfehlers daraus, dass das Arbeitsgericht den Kläger nicht als Partei vernommen hat. Aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsstaatsprinzip in Form des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt u.a., dass in Fallgestaltungen, in denen eine Partei auf ihr nahestehende Zeugen zurückgreifen kann, während die andere Seite an einem Gespräch lediglich allein beteiligt war, die sich in Beweisnot befindliche Partei entweder im Wege der Parteivernehmung nach § 448 ZPO, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen, oder im Wege der Parteianhörung nach § 141 ZPO persönlich zu hören ist (vgl. u.a. BAG 22.05.2007 - 3 AZN 1155/06 - EZA Art. 103 GG Nr. 8 mwN).

22

Vorliegend lagen die Voraussetzungen einer Parteinvernehmung nicht vor. Eine Parteivernehmung nach § 447 ZPO schied aus, weil die Beklagte hierzu ihr Einverständnis nicht erteilt hat. Soweit das Arbeitsgericht keine Parteivernehmung in Anwendung des § 448 ZPO vorgenommen hat, ist dies rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, da eine solche im Ermessen des Gerichts steht und voraussetzt, dass das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen. Ermessensfehler im Rahmen der Anwendung der genannten Norm sind nicht ersichtlich.

23

Dem Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs zur Beseitigung seiner Beweisnot musste damit - wie ausgeführt - nicht notwendigerweise im Rahmen einer Parteivernehmung Rechnung getragen werden. Vielmehr war es geboten, aber auch ausreichend, den Kläger persönlich als Partei nach § 141 ZPO zu hören. Dies ist aber ausweislich des Protokolls der arbeitsgerichtlichen Kammerverhandlung vom 08.06.2011 ausführlich erfolgt.

24

Auch Fehler bei der Beweiswürdigung sind nicht ersichtlich. Der Kläger macht insoweit geltend, die Zeugen hätten hinsichtlich der Frage, ob er gebeten worden sei, den Empfang der Kündigung zu quittieren, widersprüchlich ausgesagt. Das Arbeitsgericht hat diesen Umstand in seiner Beweiswürdigung berücksichtigt, ihm aber kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen. Dies ist nicht zu beanstanden. Dass die Zeugin H. auch nach erneuter Rückfrage bekundet hat, dass sie sich zwar nicht einhundertprozentig sicher sei, nach ihrer Erinnerung der Kläger aber nicht um eine Quittung für den Erhalt der Kündigung gebeten worden sei, spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Wenn die Zeugin interessengeleitet eine Aussage zu Gunsten der Beklagten hätte herbeiführen wollen, hätte es nahegelegen, bei dieser erneuten Rückfrage ihre vorherige Aussage hinsichtlich dieses Punktes stärker zu relativieren, um keinen Widerspruch zum Inhalt der Aussage des Zeugen W. aufkommen zu lassen.

25

Soweit der Kläger Verfahrensfehler darin sieht, dass das erstinstanzliche Gericht ausweislich der Sitzungsniederschrift bestimmte Fragen des seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht zugelassen hat, bezogen sich diese Fragen ganz offensichtlich nicht auf das Beweisthema.

26

Das Arbeitsgericht hat die erhobenen Beweise unter Berücksichtigung auch der Anhörung des Klägers nach § 141 ZPO in nachvollziehbarer Weise und vollständig gewürdigt.

27

2. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 07.03.2011 gilt gem. § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam.

28

a) Zu Gunsten des Klägers galt in entsprechender Anwendung des § 6 KSchG zunächst die dort vorgesehene verlängerte Anrufungsfrist. Nach der von der Berufungskammer geteilten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z. B. BAG 23.04.2008 - 2 AZR 699/06 - EZA § 4 n.N. KSchG Nr. 84) ist § 6 KSchG entsprechend anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer mit einer Klage Ansprüche geltend macht, die zwingend die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung voraussetzen, wie z. B. einen Weiterbeschäftigungsanspruch für einen Zeitraum nach Zugang der außerordentlichen Kündigung. Auch bei einer derartigen Klage wird der Wille des Arbeitnehmers, eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht zu akzeptieren und das Arbeitsverhältnis auch in Zukunft fortsetzen zu wollen, für den Kündigenden hinreichend klar zum Ausdruck gebracht. Der Kläger hat innerhalb der Drei-Wochenfrist des § 13 Abs. 1 KSchG i. V. m. § 4 KSchG eine Klage auf tatsächliche Beschäftigung über den 07.03.2011 hinaus erhoben. Dieser Weiterbeschäftigungsantrag konnte nur Erfolg haben, wenn das Arbeitsverhältnis über den 07.03.2011 hinaus Bestand hatte. Der Kläger konnte damit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch einen den Anforderungen des § 4 KSchG entsprechenden Feststellungsantrag stellen. Dies war durch die Klageerweiterung gemäß Schriftsatz vom 01.04.2011 damit fristgemäß zunächst erfolgt.

29

b) Der Kläger hat allerdings ausweislich des Protokolls der Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 08.06.2011 die Klage mit diesem Feststellungsantrag zurückgenommen.

30

Diese Klagerücknahme ist wirksam erfolgt. Der Wirksamkeit der Klagerücknahme steht eine fehlende Einwilligung der Beklagten nicht entgegen. Eine solche war gem. § 54 Abs. 2 ArbGG nicht erforderlich. Eine Klagerücknahme ohne Einwilligung des Beklagten ist nicht nur im Gütetermin, sondern noch in der Verhandlung vor der Kammer möglich, so lange der Abweisungsantrag auf Sachabweisung durch die beklagte Partei noch nicht gestellt ist (KR-KSchG/Friedrich, 9. Aufl., § 4 KSchG, Rz. 293). Vorliegend erfolgte die Erklärung der Klagerücknahme zu Beginn des Kammertermins und vor Stellung des Klageabweisungsantrags durch die Beklagte.

31

Der Wirksamkeit der Klagerücknahme steht auch nicht entgegen, dass die entsprechende Erklärung des Klägers entgegen § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 162 Abs. 1 S. 2, 3 ZPO nicht vorgespielt und genehmigt wurde. Dies führt nicht zur Unwirksamkeit der Klagerücknahme, sondern nur dazu, dass dem Protokoll insoweit die Beweiskraft als öffentliche Urkunde fehlt (Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 162 Rz. 6; vgl. auch BSG 12.03.1981 - 11 RA 52/80 -, Juris). Zwischen den Parteien ist aber nicht streitig, dass tatsächlich die Erklärung einer teilweisen Klagerücknahme erfolgt ist. Auf die fehlende Beweiskraft des Protokolls als öffentliche Urkunde kommt es damit nicht an.

32

Folge der Klagerücknahme ist, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des zurückgenommenen Teils als nicht anhängig geworden anzusehen ist, § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO. Daraus folgt dass dann, wenn im Zeitpunkt der Rücknahme die 3-Wochenfrist des § 4 KSchG abgelaufen war, die Kündigung nach § 7 KSchG wirksam wird (KR, a.a.O., Rz. 294; BAG 2409.1987 - 2 AZR 4/87, Juris; BAG 26.06.2002, EzA § 17 TzBfG Nr. 2).

33

3. Die vom Kläger hinsichtlich der ordentlichen Kündigung vom 30.03.2011 begehrte Feststellung kann ebenfalls nicht getroffen werden. Zum Zeitpunkt des Zugangs dieser Kündigung bestand in Folge der rechtswirksamen außerordentlichen Kündigung vom 07.03.2011 bereits kein Arbeitsverhältnis mehr.

34

4. Mangels Bestands eines Arbeitsverhältnisses hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.

III.

35

Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund i. S. d. § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. Jan. 2012 - 9 Sa 371/11 zitiert 20 §§.

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Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben,

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 7 Wirksamwerden der Kündigung


Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 448 Vernehmung von Amts wegen


Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Ta

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 13 Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 447 Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag


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Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 6 Verlängerte Anrufungsfrist


Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klagewege geltend gemacht, dass eine rechtswirksame Kündigung nicht vorliege, so kann er sich in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ers

Zivilprozessordnung - ZPO | § 162 Genehmigung des Protokolls


(1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeich

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(1) Die mündliche Verhandlung beginnt mit einer Verhandlung vor dem Vorsitzenden zum Zwecke der gütlichen Einigung der Parteien (Güteverhandlung). Der Vorsitzende hat zu diesem Zweck das gesamte Streitverhältnis mit den Parteien unter freier Würdigun

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Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.

Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klagewege geltend gemacht, dass eine rechtswirksame Kündigung nicht vorliege, so kann er sich in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen. Das Arbeitsgericht soll ihn hierauf hinweisen.

(1) Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden. Stellt das Gericht fest, dass die außerordentliche Kündigung unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. Die Vorschriften der §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.

(2) Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, so finden die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 entsprechende Anwendung.

(3) Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 auf eine Kündigung, die bereits aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen rechtsunwirksam ist, keine Anwendung.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

(1) Die mündliche Verhandlung beginnt mit einer Verhandlung vor dem Vorsitzenden zum Zwecke der gütlichen Einigung der Parteien (Güteverhandlung). Der Vorsitzende hat zu diesem Zweck das gesamte Streitverhältnis mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern. Zur Aufklärung des Sachverhalts kann er alle Handlungen vornehmen, die sofort erfolgen können. Eidliche Vernehmungen sind jedoch ausgeschlossen. Der Vorsitzende kann die Güteverhandlung mit Zustimmung der Parteien in einem weiteren Termin, der alsbald stattzufinden hat, fortsetzen.

(2) Die Klage kann bis zum Stellen der Anträge ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden. In der Güteverhandlung erklärte gerichtliche Geständnisse nach § 288 der Zivilprozeßordnung haben nur dann bindende Wirkung, wenn sie zu Protokoll erklärt worden sind. § 39 Satz 1 und § 282 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung sind nicht anzuwenden.

(3) Das Ergebnis der Güteverhandlung, insbesondere der Abschluß eines Vergleichs, ist in das Protokoll aufzunehmen.

(4) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, schließt sich die weitere Verhandlung unmittelbar an oder es ist, falls der weiteren Verhandlung Hinderungsgründe entgegenstehen, Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen; diese hat alsbald stattzufinden.

(5) Erscheinen oder verhandeln beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Auf Antrag einer Partei ist Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen. Dieser Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten nach der Güteverhandlung gestellt werden. Nach Ablauf der Frist ist § 269 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(6) Der Vorsitzende kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie deren Fortsetzung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

(2) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 brauchen nicht abgespielt zu werden, wenn sie in Gegenwart der Beteiligten unmittelbar aufgezeichnet worden sind; der Beteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet ist, kann das Abspielen verlangen. Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 in Gegenwart der Beteiligten diktiert worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen worden ist.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.