Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Sept. 2011 - 9 Sa 147/11

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2011:0909.9SA147.11.0A
bei uns veröffentlicht am09.09.2011

weitere Fundstellen einblendenweitere Fundstellen ...

Diese Entscheidung wird zitiert ausblendenDiese Entscheidung wird zitiert


Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 19.01.2011, Az.: 7 Ca 141/10, hinsichtlich Ziffer 2 des Tenors des angefochtenen Urteils teilweise abgeändert und Ziffer 2 des Tenors wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, die Klägerin ab Oktober 2005 in Entgeltgruppe 4, individuelle Endstufe des TVöD-K überzuleiten und die Klägerin unter Berücksichtigung der entsprechenden Tariflohnerhöhungen auch ab Mai 2010 zu vergüten.

2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin in den TVöD-K überzuleiten war sowie um hieraus resultierende Differenzlohnansprüche ab dem Jahr 2008.

2

Die Klägerin ist seit 1995 als Nachtschwester in der von der Beklagten betriebenen Einrichtung beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 18.05.1995 (Bl. 6 d. A.).

3

§ 2 des Arbeitsvertrages sieht folgende Regelung vor:

4

"Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) sowie den jeweils ergänzenden, ändernden, ersetzenden und sonstigen für die Art der Tätigkeit des Beschäftigten einschlägigen Tarifvereinbarungen."

5

Die Klägerin hat eine 1984 geborene Tochter, die noch über das Jahr 2009 hinaus studierte sowie einen im Dezember 1983 geborenen, schwerbehinderten Sohn, der infolge seiner Schwerbehinderung außerstande ist, seinen Lebensbedarf allein zu decken.

6

Die Klägerin wurde seinerzeit zunächst in die Vergütungsgruppe Kr. 2 eingruppiert. Ausweislich der letzten Lohnabrechnungen wurde sie zuletzt nach "BAT Kr. IV" vergütet.

7

Aufgrund der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin im Umfang von 100 Monatsstunden rechnete die Beklagte demzufolge den Lohn der Klägerin nach BAT Kr. IV Stufe 09 Endstufe 09 wie folgt ab:

8

Grundgehalt

1.004,97 €,

Ortszuschlag

  279,88 €,

OZ Ehegattenanteil

   60,23 €,

OZ Kinderanteil

  107,13 €,

Tarifvertragliche Zulage

   63,55 €.

9

Nach dem zwischen der Stadt B. dem Land Rheinland-Pfalz einerseits und der X. Kliniken GmbH andererseits geschlossenen Aktienkaufvertrag verpflichtete sich die X. Kliniken GmbH zum Kauf von insgesamt 75,09 % der Aktien der Y.  AG zum 1. Januar 1999. § 7 II Nr. 5 des Vertrages sieht vor:

10

"Die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhandene Mitarbeiter werden weiterhin nach BAT-BMT-G entlohnt und deren Zusatzversorgung nach dem einschlägigen Tarifvertrag gewährleistet."

11

Mit Schreiben vom 18. März 1999 teilte der Kommunale Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit, dass diese aufgrund der neuen Eigentumsverhältnisse mit Ablauf des 31. März 1999 aus dem Arbeitgeberverband ausgeschlossen werde, da die satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht mehr gegeben seien. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Y. AG, schloss bis zum 31.03.1999 mit allen Arbeitnehmern Arbeitsverträge unter Bezugnahme auf den BAT und den ihn ergänzenden Tarifverträge. Ab dem 01.04.1999 wurden derartige Arbeitsverträge nicht mehr geschlossen.

12

Auch nach dem Ausschluss aus dem Arbeitgeberverband gewährte die Beklagte den Mitarbeitern Lohnerhöhung entsprechend den Tarifabschlüssen im öffentlichen Dienst am 01.04.1999, 01.08.2000, 01.09.2001, 01.03.2003 und 01.03.2004.

13

Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei aufgrund der arbeitsvertraglichen Bestimmung in § 2 nunmehr in Entgeltgruppe IV, individuelle Besitzstandsstufe Endstufe TVöD-K ab Oktober 2005 einzugruppieren.

14

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens der Partei I. Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 19.01.2011, Az.: 7 Ca 141/10 (Bl. 157 ff. d. A.).

15

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Beklagte

16

1. verurteilt, an die Klägerin € 2.605,47 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 54,60 ab dem jeweiligen Monatsletzten der Monate Januar bis Dezember 2008, aus € 134,43 seit dem 31.01.2009, aus jeweils € 122,13 ab dem jeweiligen Monatsletzten der Monate Januar bis Dezember 2009 sowie aus jeweils € 87,57 ab dem jeweiligen Monatsletzten der Monate Januar bis April 2010 zu zahlen.

17

2. Festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, die Klägerin zu Oktober 2005 in Entgeltgruppe 4 individuelle Besitzstandstufe Endstufe TVöD - K überzuleiten und ab dem 01.01.2008 nach dieser Entgeltgruppe unter Berücksichtigung der entsprechenden Tariflohnerhöhungen zu vergüten.

18

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt:

19

Der zulässige Feststellungsantrag der Klägerin sei begründet, da für diese der TVöD gem. § 2 des Arbeitsvertrages in Verbindung mit betrieblicher Übung gelte. Zwar enthalte die entsprechende Vertragsklausel lediglich eine Gleichstellungsabrede. Die Beklagte habe sich jedoch nicht darauf beschränkt, die Tarifverträge in der Fassung des Zeitpunkts ihres Verbandsausschlusses weiter anzuwenden, sondern die Löhne bereits unmittelbar danach entsprechend den Tarifabschlüssen erhöht. Wenn auch allein die Weitergabe von Tariflohnerhöhungen nicht geeignet sei, einen Anspruch aus betrieblicher Übung zu begründen, bestünden im vorliegenden Fall aber weitere Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitgeber mit den entsprechenden Zahlungen zugleich zum Ausdruck habe bringen wollen, sich für die Zukunft zu binden. Insbesondere spreche hierfür die im Aktienkaufvertrag von der Muttergesellschaft der Beklagten übernommene Verpflichtung, die Beschäftigten weiterhin nach dem BAT/BMT-G zu entlohnen. Die Klausel diene offensichtlich der Beruhigung der Arbeitnehmer. Verfahre eine aus der öffentlichen Hand entlassene Aktiengesellschaft dann weiter wie eine im öffentlichen Besitz stehende, dürfe dies aus Sicht der Arbeitnehmer durchaus dahingehend verstanden werden, dass alles "beim alten" bleiben solle. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte nicht etwa selbst aus dem zuständigen Kommunalen Arbeitgeberverband ausgetreten, sondern ausgeschlossen worden sei. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung sei anzunehmen, dass die Beklagte kraft betrieblicher Übung sowohl zu einer Überleitung auf den neuen Tarifvertrag als auch zur Weitergabe der auf der Grundlage dieses neuen Tarifwerks erfolgenden Tariflohnerhöhungen verpflichtet gewesen sei. Eine Überleitung in die mit dem Feststellungsantrag geltend gemachte Entgeltgruppe ergebe sich aus der KR-Anwendungstabelle. Auch die geltend gemachten Zahlungsansprüche seien der Höhe nach berechtigt. Hinsichtlich der Einzelheiten insoweit wird auf Bl. 9 ff. der Entscheidungsgründe Bezug genommen.

20

Das genannte Urteil ist der Beklagten am 10.02.2011 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 09.03.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 31.03.2011 bis zum 10.05.2011 mit Schriftsatz vom 10.05.2011, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet.

21

Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des weiteren Schriftsatzes vom 31.08.2011, auf die wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 205 ff., 242 ff. d. A.), macht die Beklagte zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen geltend:

22

Das angefochtene Urteil verkenne, dass die Beklagte nicht Partei des Aktienkaufvertrags gewesen sei und ihr Vorstand als Organ der AG die Geschäfte im Interesse der Gesellschaft zu führen habe und nicht von Weisungen der Aktionäre abhängig sei. Selbst wenn § 5 des Aktienkaufvertrages eine Einwirkungspflicht der Aktionäre auf die Beklagte beinhalten sollte, wäre eine solche Einwirkungspflicht nach dem Aktienkaufvertrag lediglich auf die Wahrung des Besitzstandes, nicht aber auf dessen dynamische Fortentwicklung gerichtet. Wenn die Klägerin nicht nur die dynamische Anwendung des BAT, sondern sogar eines anderen nachfolgenden Tarifwerkes begehre, müsse erst recht gelten, dass eine betriebliche  Übung mit dem Inhalt eines Bindungswillens an künftige Tarifentwicklungen nur angenommen werden könne, wenn es hierfür eindeutige Anhaltspunkte gebe, da sich im Regelfall ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber gerade nicht an eine künftige Tarifentwicklung binden wolle. Den Parteien des Aktienkaufvertrages sei auch bewusst gewesen, dass die Beklagte durch die Veräußerung der Aktienmehrheit an ein nicht kommunales Unternehmen ihre Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband und damit ihre kongruente Tarifbindung verlieren werde. Wenn die Parteien des Aktienkaufvertrages von einer möglichen Regelung zur Herbeiführung einer kollektiven dauerhaften Bindung an ein bestimmtes Tarifwerk abgesehen hätten, weise dies darauf hin, dass eine solche rechtliche Bindung gerade nicht gewollt gewesen sei. Der Aktienkaufvertrag enthalte damit nur interne Regelungen. Dieser enthalte nicht im Sinne eines Vertrages zu Gunsten Dritter anspruchsbegründende Tatbestände. Soweit das Arbeitsgericht eine betriebliche Übung angenommen habe, stünde dies in Widerspruch zur einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und habe auch eine angebliche Interessenlage der Beschäftigten als Auslegungskriterium unterstellt, ohne sich hierbei auf vorgetragene Tatsachen stützen zu können.

23

Das Arbeitsgericht habe weiterhin eine doppelte Verurteilung vorgenommen, in dem es die konkreten Entgeltbeiträge seit dem 01.01.2008 ausgeurteilt und daneben mit dem Tenor zu 2 die Verpflichtung zur entsprechenden Vergütungszahlung festgestellt habe. Auch die Berechnung des Arbeitsgerichts hinsichtlich der Höhe der Nachzahlungsbeträge sei unzutreffend. Hinsichtlich des Sachvortrags der Beklagten insoweit wird auf Seite 10 ff. des Schriftsatzes vom 10.05.2011 (Bl. 214 ff. d. A.) sowie auf die Seiten 1 - 3 des Schriftsatzes vom 31.08.2011 (Bl. 242 ff. d. A.) Bezug genommen.

24

Die Beklagte beantragt,

25

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 19.01.2011, Az.: 7 Ca 141/10 abzuändern und die Klage abzuweisen.

26

Die Klägerin beantragt,

27

die Berufung zurückzuweisen.

28

Die Klägerin tritt der Berufung nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung im Schriftsatz vom 14.07.2011 auf den Bezug genommen wird (Bl. 228 ff. d. A.), entgegen. Sie vertritt die Ansicht, etwaige Ansprüche der Klägerin ergäben sich entsprechend dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.07.2006 - 6 Sa 103/06 - (Bl. 116 ff. d. A.) aus dem Aktienkaufvertrag. Im Hinblick auf die Bestimmung im Aktienkaufvertrag und die bis 2004 erfolgte Weitergabe der jeweiligen tariflichen Entgelterhöhungen sei das Arbeitsgericht auch zu Recht von einer betrieblichen Übung ausgegangen. Hinsichtlich der Angriffe bezüglich der Berechnung der Nachzahlungsbeträge durch das Arbeitsgericht fehle es an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung.

29

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

30

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und -auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechend- begründet.

B.

31

Die Berufung der Beklagten hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Sie hat Erfolg, soweit sie sich gegen den Feststellungsantrag richtet und dieser sich auf den Zeitraum bezieht, für welchen die sich aus der Feststellung ergebende Vergütung im Wege der Zahlungsklage geltend gemacht wurde. Insoweit ist die Feststellungsklage teilweise unzulässig. Im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg.

I.

32

Die Feststellungsklage ist zum Teil unzulässig. Sie ist mangels Feststellungsinteresses unzulässig, soweit sie sich zeitlich auf die Zeiträume bezieht, für die die Vergütung mittels bezifferten Klageantrags geltend gemacht wurde. Im Rahmen dieser Zahlungsklage ist die Frage, ob und welche tariflichen Vergütungsbestimmungen anzuwenden sind, als Vorfrage zu klären. Dass aus der insoweit teilweise vergangenheitsbezogenen Feststellung sich weitere Rechtsfolgen für das gegenwärtige Arbeitsverhältnis der Parteien ergeben könnten, ist nicht ersichtlich.

33

Soweit sich der Feststellungsantrag hingegen auf den Zeitraum erstreckt, hinsichtlich dessen Zahlungsansprüche nicht mittels Zahlungsantrags verfolgt werden, ist die Feststellungsklage zulässig. Die Frage, welche Vergütungsordnung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, ist nach wie vor zwischen den Parteien streitig. Es kann erwartet werden, dass die Beklagte bei einer entsprechenden Feststellung die Vergütung auch in Vollzug der getroffenen Feststellung berechnet und (nach-)zahlt.

II.

34

Soweit die Feststellungsklage zulässig ist, ist die Berufung hiergegen unbegründet. Die Berufungskammer ist im Ergebnis mit dem Arbeitsgericht der Auffassung, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die sich aus dem TVöD ergebenden Vergütungsregelungen Anwendung finden.

1.

35

Dies folgt aus § 2 des Arbeitsvertrages. Zutreffend ist allerdings, dass es sich bei dem Arbeitsvertrag der Parteien um einen sog. Altvertrag im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 14.12.2005 -4 AZR 536/04, EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag N. 32) handelt. Für diese wendet das Bundesarbeitsgericht ungeachtet der mit Urteil vom 14.12.2005 (aaO) angekündigten und sodann vollzogenen Rechtsprechungsänderung unter Vertrauensschutzgesichtspunkten trotz überzeugender Argumente für die Rechtsprechungsänderung seine frühere Auslegungsregel zu sog. Gleichstellungsabreden an. Für die Auslegung des § 2 des Arbeitsvertrages ist deshalb zunächst als Auslegungsregel davon auszugehen, dass es sich um eine sog. Gleichstellungsabrede handelte. Eine derartige Klausel sollte regelmäßig zur schuldrechtlichen Anwendung der Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis mit dem Inhalt führen, wie er für die tarifgebundenen Arbeitnehmer gilt. Der Arbeitnehmer nimmt auf Grund einer Gleichstellungsabrede grundsätzlich an der Tarifentwicklung der in Bezug genommenen einschlägigen Tarifverträge teil. Diese vertragliche Anbindung an die dynamische Entwicklung der tariflich geregelten Arbeitsbedingungen endet aber, wenn sie tarifrechtlich auch für einen tarifgebundenen Arbeitnehmer endet, z. B. durch den Austritt des Arbeitgebers aus dem zuständigen Arbeitgeberverband, durch das Herausfallen des Betriebes aus dem Geltungsbereich oder durch den Übergang des Betriebes oder Teilbetriebes, in dem die betroffenen Arbeitnehmer beschäftigt sind, auf einen nicht tarifgebundenen neuen Arbeitgeber. Ebenso wie nach den einschlägigen tarifrechtlichen Regelungen (§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 5 TVG, § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB) in solchen Fallkonstellationen für den tarifgebundenen Arbeitnehmer die weiteren Änderungen oder Ergänzungen der einschlägigen Tarifverträge mangels beiderseitiger Tarifgebundenheit tarifrechtlich nicht mehr gelten, finden diese auf Grund der Gleichstellungsabrede auch nicht mehr in den Arbeitsverhältnissen der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer Anwendung.

36

Diese Auslegungsregel fand aber auch nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur Anwendung, wenn andere für die Auslegung dieser vertraglichen Bezugnahme gem. §§ 133, 157 BGB bedeutsame Umstände dem nicht entgegenstehen (BAG aaO). Bei der Auslegung zu berücksichtigen sind neben Wortlaut, verfolgtem Regelungszweck, Interessenlage der Parteien und der Begleitumstände der jeweiligen Erklärung, auch die tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses, die ebenfalls Rückschlüsse auf den Inhalt der Erklärung zulässt (BAG 10.12.2008 -4 AZR 881/07- AP Nr. 68 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag).

37

Nach Auffassung der Berufungskammer bedarf es aber eines Vertrauensschutzes dann nicht, wenn derjenige, zu dessen Gunsten sich der Vertrauensschutz an sich auswirken würde, sich in Kenntnis der Rechtsfolgen der sich aus der früheren Rechtsprechung ergebenden Konsequenzen in der Vertragsdurchführung so verhält, wie dies nach der neueren, geänderten Rechtsprechung der Rechtslage entspräche.

a)

38

Die Beklagte hat auch nach Wegfall ihrer Tarifbindung die Vergütungsregelungen des BAT nicht nur statisch, sondern dynamisch angewendet, indem sie nach ihrem Verbandsausschluss zum 31.03.1999 die Vergütungen bereits beginnend ab 01.04.1999 bis einschließlich der Tariflohnerhöhung zum 01.04.2004 jeweils entsprechend den Tarifabschlüssen im öffentlichen Dienst erhöht hat. Dass der Beklagten die Problematik der Auslegung von Vertragsklauseln der vorliegenden Art bewusst war, ergibt sich nicht nur daraus, dass sie derartige Vertragsklauseln ab dem Ausschluss aus dem Arbeitgeberverband nicht mehr vereinbart hat. Hinzu kommt, dass nach dem Aktienkaufvertrag die seinerzeitige Mehrheitsaktionärin der (Rechtsvorgängerin) der Beklagten, die zwar die Beklagte nicht organschaftlich vertritt, kraft ihrer Stimmrechtsmehrheit jedoch die Bestellung des Aufsichtsrats (§§ 101 Abs. 1, 119 Abs. 1 Nr. 1 AktG) maßgeblich beeinflusst, der seinerseits nach § 84 Abs. 1 AktG zur Bestellung des Vorstandes berufen ist, sich verpflichtet hat, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Mitarbeiter weiterhin nach BAT/BMTG zu entlohnen. Hieraus wird deutlich, dass bei Übernahme der Aktienmehrheit durchaus bekannt war, dass ein Verbleib der Beklagten im bislang einschlägigen Arbeitgeberverband zumindest fraglich, wenn nicht gar ausgeschlossen war. Wenn gleichwohl eine entsprechende Verpflichtung vertraglich begründet wurde, belegt dies, dass hierdurch gerade die Konsequenzen, die sich bei Anwendung der Auslegungsregel bei Gleichstellungsabreden nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ergaben, nicht eintreten sollten. Wenn die Beklagte sodann in Übereinstimmung mit der von ihrer Mehrheitsaktionärin übernommenen Verpflichtung in der Folge sodann tatsächlich die Tariflohnerhöhungen des öffentlichen Dienstes an die Beschäftigten weitergibt, handelt es sich bei objektiver Betrachtung in Kenntnis der Umstände um den Vollzug einer bewusst von der Mehrheitsaktionärin übernommenen Verpflichtung, so dass es eines Vertrauensschutzes nicht bedarf, da die Beklagte nicht mit einer seinerzeit nicht ausreichend vorhersehbaren Änderung der Rechtslage konfrontiert wird, sondern es sich um die Fortsetzung einer durch ihre Mehrheitsaktionäre übernommenen Verpflichtung handelt.

b)

39

Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der Verpflichtung aus § 5 II Ziff. 5 des Aktienkaufvertrages auch nicht nur um die Verpflichtung, die Löhne nach "BAT/BMT-G" in der zum Zeitpunkt des Aktienkaufvertrags bzw. des evtl. absehbaren Zeitpunkts des Ausschlusses aus dem Arbeitgeberverband maßgeblichen Höhe weiter zu zahlen. Vielmehr beinhaltet diese Klausel des Vertrages bei der gebotenen Auslegung die Verpflichtung zur Entlohnung nach dem jeweils maßgeblichen tariflichen Entgelt nach dem BAT/BMT-G. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aktienkaufvertrags für die (Rechtsvorgängerin der) Beklagten anderweitige, betrieblich einschlägige Vergütungsregelungen bestanden haben. Dann aber wäre eine derartige vertragliche Bestimmung überflüssig gewesen, da sich die Konsequenz einer nur statischen Weitergeltung ohnehin in Anwendung der seinerzeitigen Rechtsprechung zur Auslegung sog. Gleichstellungsabreden ergeben hätte. Zudem spricht auch der Wortlaut der vertraglichen Bestimmung hierfür. Danach sollen die genannten Mitarbeiter "weiterhin" nach BAT/BMT-G entlohnt werden, womit auf die bestehende Vergütungspraxis der Vergangenheit Bezug genommen wird. Diese beinhaltete aber den Vollzug der jeweiligen Tariferhöhungen. Auch die Interessenlage der Parteien des Aktienkaufvertrags spricht hierfür. Es ging um die Fortführung der Einrichtung als X-Zentrum des Landes Rheinland-Pfalz, mithin einer Einrichtung, die zuvor wenn auch in privatrechtlicher Form von der Stadt B. und dem Land Rheinland-Pfalz betrieben wurde. Die Vertragsklausel, die sich auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Mitarbeiter beschränkt, sollte erkennbar deren Vertrauen darin Rechnung tragen, entsprechend den Vergütungsregelungen für den öffentlichen Dienst vergütet zu werden. Schließlich spricht auch der praktische Vollzug durch die (Rechtsvorgängerin der) Beklagten für dieses Verständnis, da in der Folge die Tariflohnerhöhungen auch tatsächlich weitergegeben wurden.

c)

40

Durch die genannten Gesichtspunkte liegen damit zugleich Tatsachen vor, die unter dem Gesichtspunkt der auslegungsrelevanten praktischen Vertragshandhabung einer Anwendung der Auslegungsregel bezüglich sog. Gleichstellungsabreden in der Fassung der früheren Rechtsprechung entgegenstehen. Die Beklagte hat sich auch nach ihrem Verbandsausschluss in Übereinstimmung mit dem eindeutigen Wortlaut von § 2 des Arbeitsvertrages verhalten und hinsichtlich der Vergütung die Vergütungsregelungen des BAT in der jeweils maßgeblichen Fassung angewendet.

2.

41

Jedenfalls folgt auch nach Auffassung des Berufungsgerichts die Verpflichtung der Beklagten zur Vergütung entsprechend der für den öffentlichen Dienst geltenden Vergütungsbestimmungen aus einer entsprechenden betrieblichen Übung. Die Beklagte hat -wie ausgeführt- wiederholt die Vergütung der Klägerin entsprechend den maßgeblichen tariflichen Bestimmungen angepasst. Wenn auch die wiederholte Anpassung von Löhnen und Gehältern in der Vergangenheit in der Regel nicht den Schluss zulässt, ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber wolle auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen (BAG 16.01.2002 -5 AZR 715/00- EzA § 4 TVG Tariflohnerhöhung Nr. 37), so sind vorliegend jedoch deutliche Anhaltspunkte im Verhalten der Arbeitgeberin dafür vorhanden, dass diese sich für die in § 5 II Ziff. 5 des Aktienkaufvertrags genannten Arbeitnehmer hinsichtlich der Vergütung an die jeweilige Tarifentwicklung des öffentlichen Dienstes binden wollte. Die Berufungskammer nimmt insoweit gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die diesbezüglichen Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug.

42

Soweit die Beklagte geltend macht, sie sei nicht selbst Vertragspartei des Aktienkaufvertrags gewesen und deshalb sei es unzulässig, aus diesem rechtliche Verpflichtungen der Beklagten abzuleiten, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht um die Frage der Begründung einer rechtlichen Verpflichtung aus dem Aktienkaufvertrag geht, sondern darum, diesen Umstand bei der Ermittlung des Erklärungswerts der wiederholten Weitergabe der Tariflohnerhöhungen durch die Beklagte zu berücksichtigen. Ungeachtet der aktienrechtlich normierten Aufgaben- und Vertretungsabgrenzung der verschiedenen Organe einer Aktiengesellschaft bestand -wie oben ausgeführt- eine erhebliche Einflussmöglichkeit der Mehrheitsaktionärin der Beklagten auf die Bestellung der jeweiligen Organe.

3.

43

Mit Einführung des TVöD und der entsprechenden Überleitungstarifverträge sind diese an Stelle der Bestimmungen des BAT getreten und für die Vergütung im Vertragsverhältnis der Parteien maßgeblich. Dies folgt schon aus der Formulierung des § 2 des Arbeitsvertrages, der auch Bezug nimmt auf die die dort genanntentariflichen Bestimmungen ersetzenden Tarifverträge. Jedenfalls wäre aber entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z. B. im Urteil vom 25.08.2010 -4 AZR 14/09, AP Nr. 21 zu § 1 TVG Tarifverträge: Arzt) eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend geboten, dass die Vertragsparteien für den Fall der hier vorliegenden Tarifsukzession das nachfolgende tarifliche Vergütungsregelungswerk des öffentlichen Dienstes vereinbart hätten.

4.

44

In Anwendung des insoweit einschlägigen TVÜ-VKA war auch festzustellen, dass die Klägerin in die von ihr begehrte Entgeltgruppe überzuleiten war.

45

Die Klägerin war ausweislich ihres Arbeitsvertrages (§ 1) ursprünglich in Vergütungsgruppe KR. II der Anlage 1b zum BAT eingruppiert und zuletzt ausweislich der Lohnabrechnung für September 2005 in Vergütungsgruppe KR. IV, Stufe 9, Endstufe 9 der Anlage 1b zum BAT eingruppiert. Gemäß Protokollerklärung zu § 4 TVÜ-VKA gilt für die Zuordnung der Beschäftigten gemäß Anlage 1b zum BAT die Anwendungstabelle gemäß Anlage 4 zum TVÜ-VKA, in deren Anwendung sich eine Zuordnung zur Entgeltgruppe 4 ergibt. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die vom Arbeitsgericht vorgenommene Stufenzuordnung. Die Ermittlung des Vergleichsentgelts entspricht § 5 Abs. 1, Abs. 2 und 5 TVÜ-VKA, die sich daraus ergebende Stufenzuordnung ergibt sich aus § 6 Abs. 4 TVÜ-VKA.

III.

46

Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen ist die Berufung unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung gem. Ziffer 1 des Tenors des angefochtenen Urteils richtet. Das Arbeitsgericht hat ausgehend von der zutreffenden Entgeltgruppen- und Stufenzuordnung unter nach § 11 TVÜ-KA ebenfalls zutreffender Berücksichtigung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile die Berechnung der ausstehenden Differenzbeträge dargelegt (S. 9, 10 des erstinstanzlichen Urteils). Hierauf nimmt die Berufungskammer nach § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug. Da die Klägerin nach § 6 Abs. 4 TVÜ-VKA einer individuellen Endstufe zuzuordnen war, veränderte sich diese im Zuge der Tariflohnerhöhungen nach § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜ-VKA um denselben Vomhundertsatz bzw. in dem selben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe. Der vom Arbeitsgericht auf Seite 10 des Urteils eingeräumte (geringfügige) Berechnungsfehler hat sich nicht zu Lasten der Beklagten ausgewirkt.

IV.

47

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Kammer hat die Revision nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Sept. 2011 - 9 Sa 147/11

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Sept. 2011 - 9 Sa 147/11

Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Sept. 2011 - 9 Sa 147/11 zitiert 12 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 4 Wirkung der Rechtsnormen


(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 1 Inhalt und Form des Tarifvertrags


(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen könne

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 3 Tarifgebundenheit


(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist. (2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, der

Aktiengesetz - AktG | § 84 Bestellung und Abberufung des Vorstands


(1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens

Aktiengesetz - AktG | § 101 Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder


(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung gewählt, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem D

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Sept. 2011 - 9 Sa 147/11 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Sept. 2011 - 9 Sa 147/11 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Aug. 2010 - 4 AZR 14/09

bei uns veröffentlicht am 25.08.2010

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 12. November 2008 - 6 Sa 228/08 - wird zurückgewiesen.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Sept. 2011 - 9 Sa 147/11.

Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 16. Apr. 2015 - 15 Sa 1090/14

bei uns veröffentlicht am 16.04.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 02.07.2014 – 1 Ca 451/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand 2Die Parteien streiten um klägerische Ansprüche auf ein

Referenzen

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung gewählt, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung oder dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung zu wählen sind. An Wahlvorschläge ist die Hauptversammlung nur gemäß §§ 6 und 8 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes gebunden.

(2) Ein Recht, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden, kann nur durch die Satzung und nur für bestimmte Aktionäre oder für die jeweiligen Inhaber bestimmter Aktien begründet werden. Inhabern bestimmter Aktien kann das Entsendungsrecht nur eingeräumt werden, wenn die Aktien auf Namen lauten und ihre Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist. Die Aktien der Entsendungsberechtigten gelten nicht als eine besondere Gattung. Die Entsendungsrechte können insgesamt höchstens für ein Drittel der sich aus dem Gesetz oder der Satzung ergebenden Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre eingeräumt werden.

(3) Stellvertreter von Aufsichtsratsmitgliedern können nicht bestellt werden. Jedoch kann für jedes Aufsichtsratsmitglied mit Ausnahme des weiteren Mitglieds, das nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz auf Vorschlag der übrigen Aufsichtsratsmitglieder gewählt wird, ein Ersatzmitglied bestellt werden, das Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn das Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit wegfällt. Das Ersatzmitglied kann nur gleichzeitig mit dem Aufsichtsratsmitglied bestellt werden. Auf seine Bestellung sowie die Nichtigkeit und Anfechtung seiner Bestellung sind die für das Aufsichtsratsmitglied geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefaßt werden kann. Nur bei einer Bestellung auf weniger als fünf Jahre kann eine Verlängerung der Amtszeit ohne neuen Aufsichtsratsbeschluß vorgesehen werden, sofern dadurch die gesamte Amtszeit nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Dies gilt sinngemäß für den Anstellungsvertrag; er kann jedoch vorsehen, daß er für den Fall einer Verlängerung der Amtszeit bis zu deren Ablauf weitergilt.

(2) Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen.

(3) Ein Mitglied eines Vorstands, der aus mehreren Personen besteht, hat das Recht, den Aufsichtsrat um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn es wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann. Macht ein Vorstandsmitglied von diesem Recht Gebrauch, muss der Aufsichtsrat die Bestellung dieses Vorstandsmitglieds

1.
im Fall des Mutterschutzes widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zusichern,
2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Vorstandsmitglieds zusichern; der Aufsichtsrat kann von dem Widerruf der Bestellung absehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann der Aufsichtsrat die Bestellung des Vorstandsmitglieds auf dessen Verlangen mit Zusicherung der Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen. Das vorgesehene Ende der vorherigen Amtszeit bleibt auch als Ende der Amtszeit nach der Wiederbestellung bestehen. Im Übrigen bleiben die Regelungen des Absatzes 1 unberührt. Die Vorgabe des § 76 Absatz 2 Satz 2, dass der Vorstand aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat, gilt während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 auch dann als erfüllt, wenn diese Vorgabe ohne den Widerruf eingehalten wäre. Ein Unterschreiten der in der Satzung festgelegten Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 unbeachtlich. § 76 Absatz 3a und § 393a Absatz 2 Nummer 1 finden auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre. § 88 ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Dies gilt auch für den vom ersten Aufsichtsrat bestellten Vorstand. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.

(5) Die Vorschriften des Montan-Mitbestimmungsgesetzes über die besonderen Mehrheitserfordernisse für einen Aufsichtsratsbeschluß über die Bestellung eines Arbeitsdirektors oder den Widerruf seiner Bestellung bleiben unberührt.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 12. November 2008 - 6 Sa 228/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Zuwendung für das Jahr 2006 und in diesem Zusammenhang über die Anwendung des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 idF des Änderungstarifvertrages vom 31. Januar 2003 (nachfolgend TV Zuwendung).

2

Der Kläger ist seit dem 1. April 1977 in der Fachklinik für Psychiatrie, Neurologie und Rehabilitation in Neustadt i. H. beschäftigt. Die Fachklinik wurde bei Vertragsschluss noch als landeseigenes Krankenhaus des Landes Schleswig-Holstein betrieben. Im Arbeitsvertrag des Klägers vom 30. Juni 1976 heißt es in § 2:

        

„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 - (Amtsblatt Schleswig-Holstein S. 155) - und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen.“

3

Mit dem Landesgesetz über die Errichtung öffentlich-rechtlicher psychiatrischer Fachkliniken (Fachklinikgesetz - FKlG) vom 8. Dezember 1995 (GVBl. S. 452) errichtete das Land Schleswig-Holstein ua. die Fachklinik Neustadt/Holstein als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR), auf die nach § 11 Abs. 1 FKlG zum 1. Januar 1996 die bei dem Landeskrankenhaus bestehenden Arbeitsverhältnisse übergingen. Weiterhin heißt es in § 11 Abs. 2 FKlG:

        

„(2) Für die von Absatz 1 erfaßten Beschäftigten gelten die bis zum Zeitpunkt der Errichtung der Fachklinik maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung weiter. Es gelten ferner die diese Tarifverträge künftig ändernden und ergänzenden Tarifverträge. Das Recht der Fachkliniken, für ihre Beschäftigten Tarifverträge abzuschließen, bleibt hiervon unberührt. ...“

4

Mit weiterem Landesgesetz zur Neuordnung der Fachkliniken (FKlNG) des Landes Schleswig-Holstein vom 25. November 2002 (GVBl. S. 237) wurde das Vermögen der Fachklinik Neustadt i. H. - AöR -, einschließlich der dort bestehenden Arbeitsverhältnisse auf die Fachklinik Heiligenhafen - AöR - übertragen, die nunmehr den Namen „psychatrium GRUPPE“ trug. § 10 FKlNG lautet:

        

„(1) Für die Beschäftigten der Fachklinik Schleswig und der psychatrium GRUPPE gelten die bisherigen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung weiter. Sie sind gleichfalls bei der Einstellung Beschäftigter anzuwenden. Das Recht der Fachklinik Schleswig und der psychatrium GRUPPE, Tarifverträge abzuschließen, bleibt unberührt. ...“

5

Die psychatrium GRUPPE wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Umwandlung psychiatrischer Einrichtungen und Entziehungsanstalten(PsychE-UmwG) vom 24. September 2004 (GVBl. S. 350) und der hierzu erlassenen Landesverordnung über den Formwechsel und die Veräußerung der psychatrium GRUPPE vom 13. Oktober 2004 (GVBl. S. 407) in eine GmbH umgewandelt, die am 4. Januar 2005 in das Handelsregister eingetragen wurde. Das Land Schleswig-Holstein hielt zunächst alle Gesellschaftsanteile. Nach Art. 3 Abs. 3 PsychE-UmwG trat § 10 FKlNG am Tag nach der Verkündung des Gesetzes am 30. September 2004 außer Kraft. In einer zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den Gesamtpersonalrat der psychatrium GRUPPE abgeschlossenen Sicherungsvereinbarung vom Oktober 2004 ist in § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 ua. bestimmt, „dass für die gem. § 1 gesicherten Mitarbeiterinnen die gegenwärtig für sie bei der AöR Anwendung findenden Tarifverträge bei den neuen Gesellschaften als dynamischer Besitzstand vereinbart werden“. Die Gesellschaftsanteile der GmbH wurden anschließend vom Land weiterveräußert und die GmbH in die jetzige Beklagte umfirmiert. Weder die Fachklinik Neustadt i. H. - AöR - noch die psychatrium GRUPPE und noch die beklagte GmbH waren und sind tarifgebunden.

6

Seit Beginn des Jahres 1996 wendeten die Arbeitgeberin und ihre Rechtsvorgänger die jeweiligen Regelungen des BAT und der ihn ergänzenden Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis des Klägers an. Entsprechend dem zum 1. November 2006 in Kraft getretenen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (vom 12. Oktober 2006 - TV-L) nach § 20 Abs. 1 TV-L iVm. § 21 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts(vom 12. Oktober 2006 - TVÜ-L) zahlte die Beklagte an den Kläger eine Jahressonderzahlung in Höhe von 35 vH der Monatsvergütung für den Monat September 2006. Mit Schreiben vom 17. April 2007 und vom 17. Juli 2007 machte der Kläger gegenüber der Beklagten „für die Laufzeit des BAT im Jahr 2006 (Januar - Oktober) die anteilsmäßige Nachzahlung des 13. Monatsgehalts“ erfolglos geltend.

7

Mit seiner Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Im Verlauf des Rechtsstreits vereinbarten die Parteien anlässlich von Tarifvertragsverhandlungen der Beklagten mit dem Marburger Bund, die nicht zum Abschluss eines Tarifvertrages führten, mit Änderungsvertrag vom 6. Februar 2008 die Anwendung des zwischen dem Marburger Bund und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) geschlossenen Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (TV-Ärzte/TdL) auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ab dem 1. Januar 2007. Der Kläger meint, zumindest bis zum 31. Dezember 2006 seien der BAT und der TV Zuwendung für sein Arbeitsverhältnis maßgebend gewesen. Eine Ablösung durch den TV-L habe nicht stattgefunden und für sein Arbeitsverhältnis gelte nach dessen § 2 nichts anderes. Die vertragliche Abrede nehme nur die ergänzenden und ändernden Tarifverträge in Bezug, nicht aber die ersetzenden. Der TV-L sei kein ergänzender oder ändernder Tarifvertrag zum BAT. Bei der Bezugnahmeklausel handele es sich um eine Gleichstellungsabrede iSd. früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Nach Wegfall der gesetzlichen Anordnung der Geltung des BAT auf das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund des FKlNG habe der BAT einschließlich der diesen ergänzenden Tarifverträgen wieder kraft statischer arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis Anwendung gefunden. Sein Anspruch ergebe sich auch aufgrund der Nachwirkung der tariflichen Normen und der geschlossenen Sicherungsvereinbarung.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.349,14 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2006 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Eine Geltung oder Anwendbarkeit des BAT über den 31. Oktober 2006 hinaus sei nicht gegeben. § 2 des Arbeitsvertrages beinhalte keine statische Verweisung auf den BAT, sondern eine dynamische. Die Klausel erfasse als ändernden Tarifvertrag auch denjenigen, der den BAT vollständig ändere.

10

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision ist unbegründet.

12

I. Der Revisionsantrag des Klägers bedarf der Auslegung. Soweit der Kläger sein Begehren in den Vorinstanzen neben der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auch auf die Nachwirkung tariflicher Normen sowie auf die Sicherungsvereinbarung und damit auf zwei weitere selbständige Streitgegenstände gestützt hat (vgl. st. Rspr., BAG 11. Mai 2005 - 4 AZR 315/04 - zu I 4 der Gründe, BAGE 114, 332; weiterhin 15. März 2006 - 4 AZR 73/05 - Rn. 18, AP ZPO § 551 Nr. 63 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 2; 9. April 2008 - 4 AZR 104/07 - Rn. 64, AP TVG § 1 Nr. 43 = EzA ZPO 2002 § 259 Nr. 1), hat er seine Revision in zulässiger Weise auf einen Anspruch aus der vertraglichen Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages beschränkt. Das ergibt sich bereits aus seiner Revisionsbegründung, die auf die beiden anderen Streitgegenstände nicht mehr eingeht. Der Kläger hat diese Beschränkung seiner Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt.

13

II. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Zuwendung nach dem TV Zuwendung für das Kalenderjahr 2006 ergibt sich nicht aus der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel, die allein noch Gegenstand der Revision ist.

14

Der TV Zuwendung vom 12. Oktober 1973 idF des Änderungstarifvertrages vom 31. Januar 2003, auf den der Kläger seinen Zahlungsanspruch stützt, findet auf sein Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Dabei kann es dahinstehen, ob die vertragliche Vereinbarung als Gleichstellungsabrede iSd. früheren Rechtsprechung des Senats auszulegen oder ob die Klausel aufgrund der ab dem Jahre 1996 durchgängig erfolgten Durchführung des Arbeitsverhältnisses unter Anwendung des BAT und seiner Zusatztarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung infolge konkludenter Vertragsänderung als dynamische Bezugnahme zu verstehen ist.

15

1. Der Anspruch des Klägers ist unbegründet, wenn es sich - wie er selbst in den Vorinstanzen angeführt hat - bei der Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages nach wie vor um eine Gleichstellungsabrede iSd. der früheren Rechtsprechung handelt. Diese erfasste dann nicht den TV Zuwendung, auf den allein der Kläger sein Begehren stützt. Die Tarifbindung des Arbeitgebers entfiel bereits am 1. Januar 1996 und damit vor Inkrafttreten des TV Zuwendung idF des Änderungstarifvertrages vom 31. Januar 2003.

16

a) Bei der Bezugnahmeklausel handelt es sich jedenfalls zum Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses mit einem tarifgebundenen Arbeitgeber im Jahre 1976 um eine Gleichstellungsabrede iSd. früheren Rechtsprechung des Senats.

17

aa) Nach dieser Rechtsprechung waren bei entsprechender Tarifgebundenheit des Arbeitgebers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Verweisungsklauseln wie die vorliegende als so genannte Gleichstellungsabreden auszulegen. Das führt bei einem Wegfall der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers dazu, dass die in Bezug genommenen Tarifverträge ab diesem Zeitpunkt nur noch statisch anzuwenden sind. Diese Auslegungsregel wendet der Senat aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin auf Bezugnahmeklauseln an, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 vereinbart worden sind (grdl. BAG 14. Dezember 2005 - 4 AZR 536/04 - Rn. 24 ff., BAGE 116, 326; 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 29 ff., BAGE 122, 74; s. weiterhin 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 64 mwN, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 38 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 41 ; 26. August 2009 - 4 AZR 285/08 - Rn. 48 f. mwN, AP TVG § 3 Nr. 45 = EzA TVG § 3 Nr. 32; 18. November 2009 - 4 AZR 514/08 - Rn. 17 ff., AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 70 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 43 ).

18

bb) Der am 30. Juni 1976 mit dem Land Schleswig-Holstein geschlossene Arbeitsvertrag ist demnach anhand der früheren Senatsrechtsprechung zu beurteilen. Die Verweisungsklausel in § 2 des Arbeitsvertrages ist jedenfalls ursprünglich eine Gleichstellungsabrede, weil sie auf die fachlich einschlägigen Tarifverträge verweist und der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch seine Mitgliedschaft in der TdL tarifgebunden war. Bei § 2 des Arbeitsvertrages handelt es sich um eine typische Bezugnahmeklausel. Der Senat hat entsprechende Klauseln wiederholt als Gleichstellungsabreden ausgelegt (vgl. zB 26. September 2001 - 4 AZR 544/00 - BAGE 99, 120; 19. März 2003 - 4 AZR 331/02 - BAGE 105, 284). Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der Klausel unabhängig von dessen etwaiger Mitgliedschaft im Marburger Bund mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nach der ständigen Rechtsprechung auch seit ihrer Vereinbarung im Jahre 1976 um eine konstitutive Vertragsregelung (s. nur BAG 22. April 2009 - 4 AZR 100/08 - Rn. 37 ff. mwN, AP BGB § 613a Nr. 371 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 110).

19

b) Folglich sind nach dem Betriebsübergang auf einen tarifungebundenen Arbeitgeber die in Bezug genommenen Tarifregelungen nur noch statisch mit dem Stand zum Datum des Übergangs des Arbeitsverhältnisses anzuwenden (vgl. nur BAG 10. Dezember 2008 - 4 AZR 881/07 - Rn. 20 mwN, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 68). Der Kläger kann sich daher nicht auf eine nach dem 31. Dezember 1995 geschlossene Tarifregelung berufen, welche den Zahlungsantrag begründen könnte. Denn nach den unangegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war bereits die Anstalt des öffentlichen Rechts, auf die die Fachklinik einschließlich der dort bestehenden Arbeitsverhältnisse am 1. Januar 1996 kraft Gesetzes überging, nicht Mitglied der TdL und daher nicht tarifgebunden. Die Tarifbindung des Arbeitgebers des Klägers entfiel daher bereits zu diesem Zeitpunkt und nicht erst, wie der Kläger in seiner Berufungsbegründung meint, im Jahre 2004 anlässlich des Übergangs auf die psychatrium GRUPPE.

20

c) Ein Anspruch auf Grundlage des TV Zuwendung idF des Änderungstarifvertrages vom 31. Mai 1995 (iHv. 95 vH des damaligen maßgebenden Monatsentgeltes), der sich auf Grundlage der Gleichstellungsabrede ergeben könnte, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

21

2. Die Klage ist aber auch dann unbegründet, wenn der Kläger und die Beklagte oder deren Rechtsvorgänger durch die spätere Vertragsdurchführung die Bezugnahmeklausel konkludent dahingehend abgeändert haben sollten, dass sie als unbedingte zeitdynamische Verweisung auf die im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge zu verstehen ist, wie es der Kläger jedenfalls in seiner Revisionsbegründung geltend macht.

22

Es kann daher dahinstehen, ob ein hinreichender Vortrag des Klägers in den Tatsacheninstanzen vorliegt oder er sich einen dahingehenden Vortrag der Beklagten überhaupt hilfsweise zu eigen gemacht hat, der es gestatten könnte, von einer Abänderung der ursprünglich als Gleichstellungsabrede vereinbarten Bezugnahmeklausel durch Anwendung der jeweiligen Regelungen des BAT einschließlich der diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung auszugehen. Auch muss der Senat nicht entscheiden, ob sich die Beklagte oder ihre Rechtsvorgänger nicht bereits aufgrund der gesetzlichen Regelungen in § 11 Abs. 2 FKlG und § 10 Abs. 1 FKlNG oder in Anbetracht der abgeschlossenen Sicherungsvereinbarung verpflichtet gesehen haben, die jeweiligen Tarifregelungen auf das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis anzuwenden, was der Annahme einer konkludenten Vertragsänderung entgegenstehen könnte. Selbst wenn eine solche vorliegen würde, wäre jedenfalls der hier streitgegenständliche TV Zuwendung infolge seiner Ablösung durch die an seine Stelle getretenen Tarifwerke nicht mehr von der Bezugnahme erfasst.

23

a) Nach § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem „Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 - (Amtsblatt Schleswig-Holstein S. 155) - und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen“. Eine unbedingte dynamische Inbezugnahme würde dazu führen, dass spätestens ab dem 1. November 2006 die Nachfolgetarifverträge zum BAT Anwendung finden. Dabei kann es dahinstehen, ob dies bereits die Auslegung der Bezugnahmeklausel ergibt (zu den Maßstäben s. nur BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 17 mwN, ZTR 2010, 481), die nicht nur den „jeweiligen BAT“ benennt (so in den Entscheidungen des Senats 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - ZTR 2010, 481; 16. Juni 2010 - 4 AZR 924/08 - Rn. 24; ebenso 10. Juni 2009 - 4 AZR 194/08 - Rn. 38, AP BGB § 157 Nr. 38), sondern auch die „ändernden“ Tarifverträge, wie es das Landesarbeitsgericht angenommen hat. Selbst wenn man mit dem Kläger der Auffassung ist, dass damit die Grenzen der Auslegung überschritten sein sollten, folgt das vorgenannte Ergebnis jedenfalls aus ergänzender Auslegung einer dynamisch verstandenen Bezugnahmeregelung in § 2 des Arbeitsvertrages.

24

aa) Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung ist, dass eine Vereinbarung eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit aufweist. Eine Regelungslücke liegt dabei nur vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder zwar nicht übersehen, aber doch bewusst deshalb offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und diese Annahme sich nachträglich als unzutreffend herausstellt. Von einer Planwidrigkeit kann nur die Rede sein, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen, wenn also ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 23 mwN, ZTR 2010, 481; 16. Juni 2010 - 4 AZR 924/08 - Rn. 23).

25

bb) Danach ist die Bestimmung in § 2 des Arbeitsvertrages, wenn man sie als dynamische Bezugnahme versteht, lückenhaft. Aus der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das jeweils geltende tarifliche Regelungswerk ergibt sich der Wille der Parteien, die Arbeitsbedingungen des Arbeitsverhältnisses nicht in einer bestimmten Weise festzuschreiben, sondern sie an der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst auszurichten. Das Arbeitsverhältnis wird in seiner Entwicklung an diejenigen Arbeitsbedingungen gebunden, die für die Arbeitnehmer gelten, die von dem in Bezug genommenen Tarifvertrag erfasst werden. Die Arbeitsvertragsparteien haben allerdings bei der Bezugnahmeklausel nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten die tatsächlich eingetretene Situation nicht bedacht, dass nämlich das dynamisch in Bezug genommene Regelwerk des BAT nicht mehr fortgeführt werden könnte. Für diesen Fall fehlt deshalb eine Regelung in § 2 des Arbeitsvertrages. Durch die weitestgehende Ersetzung des BAT für den Bereich des Bundes und der Kommunen zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 (§ 2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts [TVÜ-Bund]; § 2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts [TVÜ-VKA], jew. vom 13. September 2005) sowie den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17. August 2006 (§ 2 Abs. 1 Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangsrechts [TVÜ-Ärzte/VKA] vom 17. August 2006) und für den Bereich der Länder zum 1. November 2006 durch den TV-L vom 12. Oktober 2006 nach § 2 TVÜ-L sowie durch den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (TV-Ärzte/TdL) nach § 2 Abs. 1 Satz 1 iVm. der Anlage 1 Teil A des Tarifvertrages zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (TVÜ-Ärzte/TdL) ist der Vertrag spätestens seit dem 1. November 2006 lückenhaft geworden.

26

Eine nachträgliche Regelungslücke kann nicht deshalb verneint werden, weil der BAT noch fortbesteht und mit seinem - statischen - Inhalt das Arbeitsverhältnis der Parteien noch regeln könnte. Ein solches Verständnis ist weder mit dem Wortlaut der Klausel noch mit dem Zweck einer zeitdynamischen Bezugnahme vereinbar. Es träte eine statische Fortgeltung der bereits heute überholten tariflichen Rechtslage des Jahres 2003 ein. Das gilt unabhängig davon, dass sich die Parteien im Monat Februar 2008 auf eine - im hier behandelten Zusammenhang: weitere - Vertragsänderung geeinigt haben. Der ersichtliche Regelungswille einer solchen dynamischen Bezugnahmeklausel betrifft die Einbeziehung der tariflichen Regelungen im öffentlichen Dienst für die Angestellten in ihrer jeweiligen Entwicklung. Für die von dem in Bezug genommenen BAT unmittelbar erfassten Arbeitsverhältnisse hat sich die Tarifentwicklung fortgesetzt. Es sind die Nachfolgetarifverträge zum BAT an dessen Stelle getreten (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 27 mwN, ZTR 2010, 481; 16. Juni 2010 - 4 AZR 924/08 - Rn. 43).

27

b) Die mit der Ersetzung des BAT und der ihn ergänzenden und ändernden Tarifverträge spätestens am 1. November 2006 entstandene nachträgliche Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen (zu den Maßstäben der ergänzenden Vertragsauslegung BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 31 mwN, ZTR 2010, 481). Diese ergibt, dass die Parteien für den Fall der hier vorliegenden Tarifsukzession des im Arbeitsvertrag benannten tariflichen Regelungswerkes das nachfolgende tarifliche Regelungswerk des öffentlichen Dienstes vereinbart hätten, weil eine statische Regelung der Arbeitsbedingungen auf den Zeitpunkt der hier vorliegenden Tarifsukzession nicht ihren Interessen entsprach. Dies wären vorliegend zumindest die Tarifregelungen für den öffentlichen Dienst der Länder gewesen. Danach scheidet für das Jahr 2006 eine vertragliche Einbeziehung des TV Zuwendung, auf den der Kläger seinen Anspruch stützt, aus.

28

aa) Die Parteien haben die nähere Ausgestaltung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses bei einer dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das tarifliche Regelungswerk des BAT für die Zukunft der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes anvertraut. Es handelt sich um eine pauschale Anknüpfung an das in § 2 genannte Tarifwerk und damit an die allgemein für den öffentlichen Dienst im Angestelltenbereich tariflich vereinbarten Regelungen. Die mit der Tarifsukzession verbundene Änderung der Tarifwerke wirkt nicht anders auf den Arbeitsvertrag ein als eine tiefgreifende inhaltliche Änderung des im Arbeitsvertrag benannten Tarifvertrages. Mit dem Nachvollziehen der Tarifsukzession auf arbeitsvertraglicher Ebene werden die Parteien nicht anders gestellt, als sie stünden, wenn die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes den BAT reformiert und ihm einen neuen Inhalt gegeben hätten (BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 34 f. mwN, ZTR 2010, 481; 16. Juni 2010 - 4 AZR 924/08 - Rn. 43). Deshalb greift auch der Einwand des Klägers nicht, die Parteien hätten sich nicht an ein ihnen unbekanntes Tarifwerk binden wollen.

29

bb) Aufgrund der Aufspaltung der bis zum 30. September 2005 weitgehend gleichlautenden Regelungen für die Angestellten des öffentlichen Dienstes in die tariflichen Regelungen des TVöD (Bund und Kommunen) und des TV-Ärzte/VKA einerseits und in den TV-L und den TV-Ärzte/TdL andererseits ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung weiterhin zu bestimmen, welche Nachfolgeregelung nach § 2 des Arbeitsvertrages maßgebend sein soll, also welches Tarifwerk die Parteien in Bezug genommen hätten, wenn sie die eingetretene aufgespaltene Tarifsukzession bedacht hätten. Das sind vorliegend die Tarifwerke für den öffentlichen Dienst der Länder. Ob die Parteien den TV-L oder den TV-Ärzte/TdL in Bezug genommen hätten, muss der Senat nicht abschließend entscheiden. Denn nach keinem der beiden Tarifverträge wäre die Forderung des Klägers begründet.

30

(1) Ausgehend vom Sinn und Zweck einer Inbezugnahme tariflicher Regelungen, am öffentlichen Dienst orientierte Arbeitsbedingungen zu schaffen, weist eine solche Klausel auf ein Interesse des Arbeitgebers hin, aus Wettbewerbs- und Arbeitsmarktgründen dasjenige Tarifsystem zur Geltung zu bringen, das typischerweise gelten würde, wenn die ausgeübten Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes erbracht würden (BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 39 mwN, ZTR 2010, 481).

31

(2) Anknüpfungspunkte, die eine Beziehung der Arbeitsvertragsparteien zum Bund oder den Gemeinden ergeben könnten, sind nicht ersichtlich. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Tarifregelungen für den öffentlichen Dienst der Länder nach einer ergänzenden Vertragsauslegung einschlägig sind. Für die Anwendung der Tarifregelungen des öffentlichen Dienstes der Länder spricht, dass es sich bei den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten um vom Land Schleswig-Holstein gegründete Anstalten des öffentlichen Rechts handelte und anschließend um eine GmbH, deren Anteile allein das Land Schleswig-Holstein hielt. Deshalb ist davon ausgehen, dass sich die Parteien an den für die Länder getroffenen Nachfolgeregelungen orientiert hätten. Demgemäß hat die Beklagte die Sonderzahlung für das Jahr 2006 auch auf Grundlage des TV-L und des TVÜ-L berechnet. Die Parteien haben im Verlauf des Rechtsstreits auch ausschließlich darüber gestritten, ob eine Ablösung des BAT und der ihn ergänzenden und ändernden Tarifverträge durch den TV-L oder den TV-Ärzte/TdL in Betracht kommt.

32

(3) Vorliegend muss der Senat nicht abschließend darüber befinden, welches der beiden in Betracht kommenden Regelungswerke - TV-L oder TV-Ärzte/TdL - die Parteien vereinbart hätten, weil der TV Zuwendung nach allen in Frage kommenden Tarifwerken abgelöst wurde.

33

(a) Ausgehend von den vorgenannten Maßstäben spricht zwar einiges dafür, dass die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner der vorliegenden Entwicklung durch eine Inbezugnahme auf den TV-L Rechnung getragen hätten. Gegen eine Inbezugnahme des TV-Ärzte/TdL spricht, dass dieser nur für Ärzte an Universitätskliniken gilt und deshalb nicht für den Betrieb der Beklagten insgesamt. Hinzu kommt der darauf bezogene Regelungszweck der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag des Klägers. Die Klausel diente nach den unangegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts dazu, für alle Beschäftigten des Betriebes die einheitliche Anwendung des in Bezug genommenen Tarifvertrages zu gewährleisten. Zudem nimmt der - vorliegend bereits seit 1996 und damit jedenfalls zum Zeitpunkt einer konkludenten Vertragsänderung - tarifungebundene Arbeitgeber die für seinen Betrieb fachlich geltenden Tarifverträge in Bezug, weil erst dies die bezweckte einheitliche Regelung der Arbeitsbedingungen schafft. Ausgehend von dieser Interessenlage wäre nicht der TV-Ärzte/TdL, der nach seinem § 1 Abs. 1 Satz 1 lediglich für Ärztinnen und Ärzte „an einer Universitätsklinik“ gilt, als speziellerer Tarifvertrag vereinbart worden - wie es der Kläger hilfsweise geltend macht -, sondern der TV-L, weil er sowohl nach seinem fachlichen als auch nach seinem persönlichen Geltungsbereich(§ 1 Abs. 1 und 2 TV-L)in der Lage ist, für die Gesamtheit der im Betrieb der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer den durch Bezugnahmeklausel verfolgten Zweck zu gewährleisten, eine Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen auf Grundlage eines Tarifwerkes zu schaffen.

34

(b) Dies bedarf allerdings vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus den vorgenannten Gründen (unter [a]) jedenfalls nicht deshalb aus, weil verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht kommen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, welche Regelung die Parteien getroffen hätten, wenn sie die Regelungslücke erkannt hätten (dazu BAG 13. März 2007 - 9 AZR 417/06 - Rn. 51, NZA-RR 2007, 549; allgemeine Meinung, vgl. auch BGH 30. März 1990 - V ZR 113/89 - zu 3 der Gründe, BGHZ 111, 110).

35

(c) Unabhängig davon, welcher Tarifvertrag als in Bezug genommener Nachfolgetarifvertrag des BAT und der ihn ergänzenden Tarifverträge im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in Betracht kommt, scheidet ein Anspruch des Klägers auf eine weitergehende Jahressonderzuwendung nach dem TV Zuwendung aus. Es fehlt an dessen arbeitsvertraglicher Inbezugnahme, weil er nach allen in Betracht kommenden Tarifwerken spätestens mit Ablauf des 31. Oktober 2006 abgelöst worden ist. Das ergibt sich aus Anlage 1 Teil B Nr. 18 TVÜ-L und aus § 2 Abs. 1 iVm. Anlage 1 Teil B Nr. 9 TVÜ-Ärzte/TdL.

36

Ansprüche nach dem TV-L hat die Beklagte erfüllt. Hiernach konnte der Kläger, dessen Arbeitsverhältnis bereits am 30. Juni 2003 bestand, für 2006 eine Jahressonderzahlung gemäß § 20 TV-L verlangen, § 21 Abs. 1 TVÜ-L. Dem Kläger stand am 1. Dezember 2006 eine Jahressonderzahlung iHv. 35 vH des monatlichen Durchschnittsgehaltes der Monate Juli bis September zu, § 20 Abs. 1 und 2 TV-L. In dieser Höhe hat die Beklagte etwaige Ansprüche nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien erfüllt. Aus den Regelungen des TV-Ärzte/TdL folgt kein Anspruch auf eine Jahressonderzahlung (§ 20 TV-Ärzte/TdL).

37

(4) Ein anderes ergibt sich schließlich nicht aus der Arbeitsvertragsänderung der Parteien vom 6. Februar 2008. Entgegen der Auffassung der Revision regelt sie nicht nachträglich die vertragliche Inbezugnahme des BAT für die Zeit vom 1. November bis zum 31. Dezember 2006. Vielmehr werden Vergütungsansprüche und die Anwendung von Tarifregelungen ausdrücklich erst für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 geregelt. Soweit dort in der Präambel die „Fortentwicklung des für die Einrichtung früher geltenden BAT“ angesprochen wird, lässt sich hieraus nicht folgern, dass für den vorangegangenen Zeitraum ab dem 1. November 2006 der BAT und der Zuwendungstarifvertrag Anwendung finden sollten.

38

III. Die Kosten der erfolglosen Revision hat nach § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen.

        

    Bepler    

        

    Winter    

        

    Treber    

        

        

        

    H. Klotz    

        

    Dierßen    

                 

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.