Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. März 2013 - 8 Sa 534/12

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2013:0313.8SA534.12.0A
13.03.2013

weitere Fundstellen einblendenweitere Fundstellen ...

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 20.09.2012 - Az.: 1 Ca 564/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Verringerung und Neuverteilung ihrer Arbeitszeit.

2

Die Klägerin ist seit dem 05.10.2004 bei dem Beklagten, der eine Versandapotheke betreibt, beschäftigt. Der Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer.

3

Die Aufgabe der Klägerin besteht im Wesentlichen darin, Medikamente zu verpacken und versandfertig zu machen. Die zu versendenden Medikamente werden zuvor von den beim Beklagten beschäftigten Vorrichtern in Kisten eingelegt und sodann den Verpackern - so auch der Klägerin - übergeben. Die Verpacker befüllen sodann einen Karton mit den Medikamenten sowie dem erforderlichen Füllmaterial und verschließen den Karton mit einem Klebeband.

4

Die Klägerin hat gesundheitliche Probleme. Wenn sie lange stehen muss, schwillt ihr Knie an. Sie arbeitet derzeit montags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, dienstags und mittwochs von 9.00 bis 18.00 Uhr, donnerstags von 9.30 Uhr bis 17.00 Uhr sowie freitags von 9.30 Uhr bis 16.30 Uhr, jeweils unterbrochen von einer Pause zwischen 13.30 Uhr und 14.30 Uhr.

5

Im Betrieb des Beklagten wird auf der Basis von Schichtplänen gearbeitet. Montags und dienstags sowie an den auf einen Feiertag folgenden Tagen sind die Arbeitnehmer täglich zehn Stunden zuzüglich Pausen anwesend, um die eingegangenen Bestellungen fristgerecht versandfertig machen zu können. Jede Arbeitsstation ist während des gesamten Arbeitstages gleichmäßig besetzt, um eine reibungslose Bearbeitung der eingegangenen Bestellungen gewährleisten zu können.

6

Der Beklagte beschäftigt im Arbeitsbereich "Verpackung" neben drei Vollzeitkräften regelmäßig auch Schüler und Studenten als geringfügig beschäftigte Aushilfen, die während der Ferienzeit bei Bedarf auch vormittags, in der Regel jedoch erst ab ca. 13.00/13.30 Uhr bis 17.00/18.00 Uhr arbeiten. Im Schichtplan werden regelmäßig zwei oder drei Aushilfen neben dem Stammpersonal zur Arbeit eingeteilt.

7

Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26.03.2012 zum 31.05.2012. Gegen diese Kündigung richtete sich die von der Klägerin am 30.03.2012 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage. Diesbezüglich schlossen die Parteien in der Kammerverhandlung vom 20.09.2012 einen Teil-Vergleich, nach dessen Inhalt das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht.

8

Mit Schreiben vom 30.03.2012 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihre Arbeitszeit ab dem 01.07.2012 von bisher 40 auf 30 Stunden pro Woche zu reduzieren und diese Arbeitszeit auf montags bis freitags, jeweils von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr zu verteilen. Dieses Ansinnen wies der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 05.04.2012 zurück.

9

Die Klägerin hat erstinstanzlich u. a. geltend gemacht, die von ihr gewünschte Verringerung der Arbeitszeit führe weder zu Störungen des Betriebsablaufs noch zu unverhältnismäßigen Kosten. Selbst dann, wenn der Beklagte eine zusätzliche Teilzeitkraft als geringfügig Beschäftigte einstelle, so führe dies für ihn nicht zu einer Belastung mit höheren Arbeitskosten.

10

Die Klägerin hat beantragt:

11

der Beklagte wird verurteilt, dem Antrag der Klägerin vom 30.03.2012 auf Reduzierung ihrer vertraglichen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden auf 30 Wochenstunden ab dem 21. September 2012 zuzustimmen.

12

Für den Fall, dass das Gericht nach dem Antrag unter Ziffer 1. erkennt, wird der Beklagte verurteilt, die Verteilung der Arbeitszeit ab dem 21. September 2012 entsprechend dem Antrag der Klägerin vom 30.03.2012 auf montags bis freitags jeweils von 8.00 bis 14.00 Uhr festzulegen.

13

Der Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Der Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, dem Begehren der Klägerin auf Verringerung ihrer Arbeitszeit stünden organisatorische Gründe entgegen. Darüber hinaus führe die Verringerung der Arbeitszeit auch zu einer Störung des Betriebsablaufs. Letztlich entstünden ihm hierdurch unverhältnismäßig hohe Kosten. Die Beschäftigung auf Teilzeitbasis widerspreche der Struktur des Betriebes einer Versandapotheke. Es sei nicht möglich, nur von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr zu arbeiten, da dann der Arbeitsplatz der Klägerin nicht - wie erforderlich - bis 17.00 Uhr bzw. 18.00 Uhr besetzt sei. Die anderen Mitarbeiter seien nicht in der Lage, die von der Klägerin auszuführende Arbeit ab 14.00 Uhr mitzuerledigen. Die infolge einer Reduzierung der Arbeitszeit der Klägerin fehlenden Stunden könnten nicht durch Einstellung einer Ersatzkraft kompensiert werden, da die Einstellung einer Aushilfskraft für zehn Stunden pro Woche praktisch nicht zumutbar und unwirtschaftlich sei.

16

Zur Darstellung aller Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 20.09.2012 (Bl. 66-69 d. A.) Bezug genommen.

17

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 20.09.2012 insgesamt stattgegeben. Dabei hat das Arbeitsgericht den Klageantrag zu 2. dahingehend ausgelegt (und auch dementsprechend tenoriert), dass dieser auf die Abgabe einer Willenserklärung, nämlich auf die Zustimmung des Beklagten zu der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit, gerichtet sei. Zur Darstellung der Entscheidungsgründe im Einzelnen wird auf die Seiten 5 bis 7 des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 69-71 d. A.) verwiesen.

18

Gegen das ihm am 02.11.2012 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 30.11.2012 Berufung eingelegt und diese am 28.12.2012 begründet.

19

Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung die Anforderungen an die Darlegungslast des Arbeitgebers bezüglich der einer Verringerung der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers entgegenstehenden Gründe überspannt. Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht wesentlichen Sachvortrag nicht gewürdigt. Eine Versandapotheke sei im Wesentlichen dadurch geprägt, flexibel und zügig auf das Bestellverhalten der Kunden reagieren zu können. An dieses Bestellverhalten seien auch die Arbeitszeiten der Mitarbeiter ausgerichtet. Ziel sei es, dass abends sämtliche Bestellungen versandfertig und abholbereit seien, weshalb im Laufe eines Tages feste Arbeitsschritte vorgegeben seien. Jede Arbeitsstation sei während eines Tagesverlaufs gleichermaßen besetzt, um einen reibungslosen Ablauf der Bearbeitung der eingegangenen Bestellungen zu gewährleisten. Fehle ein Mitglied in der Kette, so reiße die gesamte Organisation ab, wodurch es zu Lieferschwierigkeiten und zu Verzögerungen bei der Auslieferung komme. Würde die Klägerin nur von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr arbeiten, so hätte dies zur Folge, dass ihr Arbeitsplatz nicht bis 17.00 Uhr bzw. 18.00 Uhr besetzt sei. Die liegengebliebene Arbeit könne nicht von den anderen Mitarbeitern erledigt werden, da diese selbst mit ihren Tätigkeiten ausreichend ausgelastet seien. Er - der Beklagte - habe in der Vergangenheit zwar auch Studenten und Schüler als Aushilfskräfte beschäftigt. Dies allerdings nur, um urlaubsbedingte bzw. krankheitsbedingte Fehlzeiten auszugleichen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass Studenten und Schüler gegen Ende eines Semesters bzw. gegen Ende eines Schuljahres einen erhöhten Lernbedarf hätten und somit nicht verlässlich eingeplant werden könnten. Er habe die Möglichkeit geprüft, eine Teilzeitkraft einzustellen, die lediglich zehn Stunden pro Woche arbeite. Dies sei jedoch unmöglich. Die Beschäftigung auf Teilzeitbasis bzw. die Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin auf 30 Stunden wöchentlich widerspreche somit der Struktur des Betriebes einer Versandapotheke.

20

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 28.12.2012 (Bl. 100-104 d. A.) Bezug genommen.

21

Der Beklagte beantragt,

22

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

23

Die Klägerin beantragt,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 30.01.2013 (Bl. 115-118 d. A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I.

26

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung stattgegeben.

II.

27

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

28

Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Verringerung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 auf 30 Stunden ab dem 21.09.2012 sowie auf Zustimmung zur Verteilung der Arbeitszeit nach Maßgabe des Klageantrages zu 2.

29

Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen.

30

Das Berufungsvorbringen des Beklagten rechtfertigt keine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. Betriebliche Gründe i. S. v. § 8 Abs. 4 TzBfG, die der von der Klägerin gewünschten Verringerung und Neuverteilung ihrer Arbeitszeit entgegenstehen könnten, sind nicht gegeben.

31

Der Begriff der entgegenstehenden betrieblichen Gründe i. S. v. § 8 Abs. 4 TzBfG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, für dessen Anwendung das BAG eine dreistufige Prüfungsfolge entwickelt hat. In der ersten Stufe ist festzustellen, ob überhaupt und wenn ja, welches betriebliche Organisationskonzept der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung zugrunde liegt. Organisationskonzept ist das Konzept, mit dem die unternehmerische Aufgabenstellung im Betrieb verwirklicht werden soll. Die Darlegungslast dafür, dass das Organisationskonzept die Arbeitszeitregelung bedingt, liegt beim Arbeitgeber. Die dem Organisationskonzept zugrundeliegende unternehmerische Aufgabenstellung und die daraus abgeleiteten organisatorischen Entscheidungen sind hinzunehmen, soweit sie nicht willkürlich sind. In der zweiten Stufe ist sodann zu prüfen, inwieweit die Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen des Arbeitnehmers tatsächlich entgegensteht. Dabei ist auch der Frage nachzugehen, ob durch eine dem Arbeitgeber zumutbare Änderung von betrieblichen Abläufen oder des Personaleinsatzes der betrieblich als erforderlich angesehene Arbeitzeitbedarf unter Wahrung des Organisationskonzepts mit dem individuellen Arbeitszeitwunsch des Arbeitnehmers in Einklang gebracht werden kann. Ergibt sich, dass das Arbeitszeitverlangen des Arbeitnehmers nicht mit dem organisatorischen Konzept und der daraus folgenden Arbeitszeitregelung in Übereinstimmung gebracht werden kann, ist in einer dritten Stufe das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen: Werden durch die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung die in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG genannten besonderen betrieblichen Belange oder das betriebliche Organisationskonzept und die ihm zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigt? (BAG v. 14.10.2003 - 9 AZR 636/02 - AP Nr. 6 zu § 8 TzBfG).

32

Der Beklagte hat ein Organisationskonzept dargetan, nach welchem sämtliche Arbeitsplätze - also auch derjenige der Klägerin - während des gesamten Arbeitstages besetzt sein muss. Dieses Konzept ist nachvollziehbar und nicht willkürlich. Es steht auch der von der Klägerin gewünschten Arbeitszeitverringerung insoweit entgegen, als durch die Nichtbesetzung ihres Arbeitsplatzes täglich ab 14.00 Uhr eine Unterdeckung hinsichtlich des erforderlichen Arbeitskräftebedarfs entsteht. Die planmäßige Besetzung des betreffenden Arbeitsplatzes kann daher nur durch den Einsatz einer Ersatzkraft ausgeglichen werden.

33

Es ist dem Beklagten jedoch sowohl möglich als auch zumutbar, für die ausfallende Arbeitszeit der Klägerin eine Ersatzkraft einzustellen, d. h. insoweit eine Änderung des Personaleinsatzes vorzunehmen und dadurch den Arbeitszeitwunsch der Klägerin mit dem betrieblichen Organisationskonzept in Einklang zu bringen.

34

Der Einwand des Arbeitgebers, keine geeignete Ersatzkraft finden zu können, ist nur beachtlich, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass eine dem Berufsbild des Arbeitnehmers, der seine Arbeitszeit reduzieren möchte, entsprechende zusätzliche Teilzeitkraft auf dem für ihn maßgeblichen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht (vgl. Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 13. Auflage, § 8 TzBfG Rz. 35 m. N. a. d. R.). Das pauschale Vorbringen des Beklagten, wonach er zwar die Möglichkeit der Einstellung einer Teilzeitkraft geprüft habe, eine solche Einstellung jedoch unmöglich sei, erweist sich diesbezüglich als völlig unsubstantiiert. Es ist auch für das Berufungsgericht nicht ansatzweise erkennbar, warum dem Beklagten die Einstellung einer Teilzeitkraft für zehn Stunden pro Woche - etwa im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses - zum Ausgleich der Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin nicht möglich sein soll. Es ist insoweit bereits nicht erkennbar, ob und welche Anstrengungen der Beklagte unternommen hat, um eine solche Teilzeitkraft zu finden. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der von der Klägerin auszuübenden Tätigkeit um eine relativ einfache handelt, die von jeder neu eingestellten Mitarbeiterin ohne nennenswerte Einarbeitungszeit ausgeführt werden kann. Es ist auch davon auszugehen, dass es auf dem für den Betrieb des Beklagten maßgeblichen Arbeitsmarkt eine Vielzahl von Arbeitssuchenden gibt, welche Interesse an der betreffenden Teilzeitstelle hätten. Schließlich ist nicht erkennbar, dass die Einstellung einer Teilzeitkraft bei gleichzeitiger Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin für den Beklagten mit Kosten verbunden wäre.

III.

35

Die Berufung des Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung.

36

Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72a ArbGG), wird hingewiesen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. März 2013 - 8 Sa 534/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. März 2013 - 8 Sa 534/12

Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. März 2013 - 8 Sa 534/12 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72a Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständ

Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 8 Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit


(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. (2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Ve

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. März 2013 - 8 Sa 534/12 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. März 2013 - 8 Sa 534/12.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Juni 2015 - 4 Sa 216/14

bei uns veröffentlicht am 17.06.2015

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 9.4.2014 - 4 Ca 2302/13 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und - auch zur Klarstellung - wie folgt neu gefasst: 1) Di

Referenzen

(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.

(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.

(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.

(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.

(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.

(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.

(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.

(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.

(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.