Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 30. Mai 2012 - 8 Sa 379/11

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2012:0530.8SA379.11.0A
bei uns veröffentlicht am30.05.2012

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.5.2011 - 5 Ca 1718/10 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 31.987,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2010 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten 2.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2012 zu zahlen.

Der Kläger hat 33 % und der Beklagte 67 % der erstinstanzlichen Kosten zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 21 % dem Kläger und zu 79 % dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über Vergütungsansprüche des Klägers sowie über einen Rückzahlungsanspruch des Beklagten.

2

Der Kläger war seit Mitte des Jahres 2005 bis Ende April 2010 bei dem Beklagten in der von diesem bis Ende Juni 2007 alleine und danach zusammen mit einem weiteren Arzt betriebenen Arztpraxis auf der Grundlage eines freien Mitarbeiterverhältnisses als Arzt tätig.

3

Bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses vereinbarten die Parteien eine monatliche Vergütung in Höhe von 3.500,00 € für die ärztliche Tätigkeit des Klägers, dem die Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen oblag. Streitig ist zwischen den Parteien, ob im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses die Vergütung des Klägers einvernehmlich reduziert oder insoweit lediglich eine Stundungsabrede getroffen wurde.

4

Der Beklagte zahlte an den Kläger für dessen Tätigkeit ab dem Jahr 2007 bis einschließlich März 2010 unstreitig zumindest insgesamt 98.264,71 € (2007: 35.700,00 €; 2008: 28.468,46 €; 2009: 22.664,42 €; 2010: 11.431,83 €).

5

Ab April 2010 erbrachte der Kläger krankheitsbedingt keine Tätigkeit mehr für den Beklagten. Die Parteien beendeten das Beschäftigungsverhältnis einvernehmlich zum 30.04.2010. Nachdem der Kläger den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 20.05.2010 aufgefordert hatte, "die noch offen stehende Vergütung für den Monat April 2010 in Höhe von 2.500,00 €" zu begleichen, brachte dieser einen weiteren Betrag von 2.500,00 € an den Kläger zur Auszahlung.

6

Der Kläger hat erstinstanzlich den Beklagten auf Zahlung rückständiger Arbeitsvergütung für den Zeitraum Januar 2007 bis April 2010 in Höhe von 40.000,00 € sowie auf Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 7.474,80 € in Anspruch genommen.

7

Zur Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.05.2011 (Bl. 75-80 d. A.) Bezug genommen.

8

Der Kläger hat beantragt,

9

den Beklagten zu verurteilen, an ihn rückständige Arbeitsvergütung für den Zeitraum Januar 2007 bis April 2010 i. H. v. 40.000,00 € brutto = netto sowie Fahrtkostenerstattung für den Zeitraum Januar 2007 bis März 2010 i. H. v. 7.474,80 € jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

10

Der Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Das Arbeitsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 10.05.2011 verurteilt, an den Kläger Vergütung für die Zeit von Januar 2007 bis März 2010 i. H. v. insgesamt 38.235,29 € zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht u. a. ausgeführt, der (vom Beklagten nicht gerügte) Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei eröffnet, da der Kläger wegen seiner wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG anzusehen sei. Zur Darstellung aller Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 bis 18 (= Bl. 80-91 d. A.) des Urteils vom 10.05.2011 verwiesen.

13

Gegen das ihm am 06.06.2011 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 04.07.2011 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 21.07.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 17.08.2011 begründet. In seiner Berufungsbegründungsschrift hat der Beklagte zugleich dem Mitinhaber der Arztpraxis, Herrn sowie seinem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten den Streit verkündet. Der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Beklagten ist dem Rechtsstreit auf dessen Seite beigetreten; Herr Dr. M. hingegen nicht.

14

Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, im April 2008 habe er mit dem Kläger ein Gespräch geführt, in dessen Verlauf er ihm mitgeteilt habe, dass er aufgrund des zurückgegangenen Patientenaufkommens die Vergütung des Klägers i. H. v. 3.500,00 € nicht mehr bezahlen könne. Er habe dem Kläger deshalb eine Reduzierung seiner monatlichen Vergütung auf 2.500,00 € ab Mai 2008 vorgeschlagen und ihm außerdem gesagt, dass andernfalls der Dienstvertrag gekündigt werden müsse. Der Kläger habe schließlich in die Herabsetzung seiner Bezüge auf 2.500,00 € auf Mai 2008 eingewilligt. Ende August 2009 habe ein weiteres Gespräch in der Praxis stattgefunden, in dessen Verlauf der Kläger gesagt habe, dass er ab Oktober 2009 im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt werden wolle, aber seine Tätigkeit reduzieren müsse aufgrund seines Alters und der Tatsache, dass er wegen einer Augenerkrankung und einer bevorstehenden Augenoperation nicht mehr zu Patienten fahren könne. Daraufhin sei die Vereinbarung getroffen worden, dass der Kläger ab Oktober 2009 ein Arbeitsentgelt i. H. v. 600,00 € brutto monatlich erhalte. Trotz dieser Vereinbarung sei der Kläger auch in der Folgezeit ab Oktober 2009 an die in der Praxis angestellte Zeugin B. herangetreten und habe diese aufgefordert, die ihm nach seinen Behauptungen zustehenden Dienstbezüge von 2.500,00 € monatlich weiter zu zahlen. Die Zeugin B. habe gutgläubig weiterhin die Dienstbezüge mit dem Kläger auf der Grundlage von 2.500,00 € monatlich abgerechnet und entsprechende Zahlungen veranlasst. Darüber hinaus habe der Kläger ab Oktober 2009 bis einschließlich März 2010 das sich aus 600,00 € brutto ergebende Nettoarbeitsentgelt i. H. v. 454,54 € per Scheck oder in bar erhalten. Die entsprechenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge seien abgeführt worden. Hinsichtlich der dem Kläger zustehenden Vergütung sei außerdem zu berücksichtigen, dass der Kläger für dessen anderweitige Arzttätigkeit (unstreitig) Material (Spritzen, Ampullen etc.) aus der Praxis erhalten habe und der Wert dieser Materialien jeweils mit seiner Vergütung verrechnet worden sei. Diesbezüglich habe die Zeugin B., zusammen mit dem Kläger, jeweils die diesem für den vorausgegangenen Monat zustehenden Bezüge unter Verrechnung der entnommenen Materialien ermittelt. Im Jahr 2008 seien für die Materialien insgesamt 3.435,54 € und im Jahr 2009 insgesamt 2.811,38 € von der Vergütung des Klägers in Abzug gebracht worden. Zu berücksichtigen seien auch einzelne Zeiträume, in denen der Kläger Urlaub gehabt habe und deshalb keine Vergütung beanspruchen könne. Letztlich habe der Kläger über die unstreitigen Zahlungen hinaus im Dezember 2007 eine weitere Gehaltzahlung i. H. v. 500,00 € in bar sowie am 17.06.2008 eine weitere Gehaltszahlung i. H. v. 1.296,00 € per Scheck erhalten. Insgesamt sei der Kläger unter Berücksichtigung der Abzüge für Praxismaterialen und der Berücksichtigung von Urlaubszeiten im Jahr 2009 um 8.225,04 € und im Jahr 2010 um 12.319,31 € überbezahlt worden. Den nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses für April 2010 ausgezahlte Betrag i. H. v. 2.500,00 € habe der Kläger zurückzuzahlen, da er in dem betreffenden Monat (unstreitig) wegen einer Erkrankung nicht gearbeitet habe.

15

Der Beklagte beantragt,

16

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen;
den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 2.500,00 € nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.10.2010 zu zahlen.

17

Der Kläger beantragt,

18

die Berufung nebst Widerklage abzuweisen.

19

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht im Wesentlichen geltend, es treffe keineswegs zu, dass eine Vereinbarung über die Reduzierung seiner Vergütung auf 2.500,00 € getroffen worden sei. Zutreffend sei lediglich, dass der Beklagte ihn - zu einem ihm nicht mehr erinnerlichen Zeitpunkt - auf seine schwierigen finanziellen Verhältnisse hingewiesen und deshalb um Stundung eines Teils der vereinbarten Vergütung bis zur Verbesserung seiner finanziellen Verhältnisse gebeten habe. Es sei sodann vereinbart worden, dass ein Teilbetrag i. H. v. 1.000,00 € bis zur Verbesserung der finanziellen Verhältnisse gestundet werden solle. Die vom Beklagten behauptete Abrede, das Beschäftigungsverhältnis ab Oktober 2009 in ein Arbeitsverhältnis mit einer Vergütung von 600,00 € brutto monatlich umzuwandeln, sei zu keinem Zeitpunkt zustande gekommen. Der Beklagte schulde ihm die vereinbarte Vergütung auch für Zeiten seiner kurzfristigen urlaubsbedingten Abwesenheit. Im Übrigen habe er maximal 14 Tage pro Jahr Urlaub genommen. Soweit sich der Beklagte auf eine Verrechnung mit Materialentnahmen berufe, so fehle jeglicher Vortrag, welches Material mit welchem Wert er - der Kläger - aus der Praxis entnommen haben solle. Solange ein solcher Vortrag nicht erfolge, sei es ihm unmöglich, hierauf etwas zu erwidern. Es treffe jedoch zu, dass die ihm für seine anderweitige ärztliche Tätigkeit überlassenen Gegenstände bzw. das Material jeweils im Einzelnen abgerechnet und von seiner Vergütung in Abzug gebracht worden sei, wobei er die betreffenden Abzüge auch in rechnerischer Hinsicht akzeptiert habe. Die vom Beklagten am 27.05.2010 für April 2010 vorgenommene Zahlung i. H. v. 2.500,00 € habe der Beklagte selbst als freiwillige Zahlung ("Goodwill") bezeichnet, sodass gemäß § 814 BGB ein Rückforderungsanspruch nicht bestehe. Im Übrigen habe er - der Kläger - diesen Betrag längst für seinen laufenden Lebensunterhalt verbraucht.

20

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die in zweiter Instanz zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

21

Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Parteivernehmung des Klägers sowie durch Vernehmung der Zeugin B.. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht den Beklagten gemäß § 141 ZPO angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Parteianhörung wird auf die Sitzungsniederschriften vom 14.03.2012 (Bl. 374-380 d. A.) und vom 30.05.2012 (Bl. 414-418 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

22

I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch nur zum Teil Erfolg.

23

II. 1. Die Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten für die Zeit von Januar 2007 bis einschließlich März 2010 gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem im Jahr 2005 abgeschlossenen Dienstvertrag einen Anspruch auf Zahlung restlicher Vergütung i. H. v. insgesamt 31.987,92 €.

24

Die dem Kläger zustehende Vergütung belief sich während des gesamten Zeitraums von Januar 2007 bis März 2010 auf 3.500,00 € monatlich. Zwar hat der Beklagte behauptet, die ursprünglich vereinbarte Vergütung von 3.500,00 € sei zum einen ab Mai 2008 auf 2.500,00 € und zum anderen ab Oktober 2009 auf 600,00 € brutto einvernehmlich reduziert worden. Der Beklagte konnte jedoch das Zustandekommen der von ihm diesbezüglich behaupteten Abreden nicht beweisen. Die Vernehmung des Klägers als Partei über den Inhalt der vom Beklagten behaupteten Vier-Augen-Gespräche konnte das Zustandekommen von Abreden über die Reduzierung der Vergütung des Klägers nicht bestätigen. Vielmehr hat der Kläger bei seiner Vernehmung - wie von ihm auch schriftsätzlich vorgetragen - bekundet, mit dem Beklagten im Hinblick auf dessen seinerzeitigen schlechten finanziellen Verhältnisse eine Übereinkunft getroffen zu haben, wonach er dem Beklagten einen Teilbetrag seiner Vergütung in Höhe von 1.000,00 € monatlich gestundet habe. Ein Gespräch betreffend eine weitere Reduzierung seiner Vergütung auf 600,00 € brutto monatlich hat nach Aussage des Klägers überhaupt nicht stattgefunden. Zwar hat der Beklagte demgegenüber bei seiner Anhörung nach § 141 ZPO unter Schilderung der betreffenden Gespräche bekundet, die behaupteten Abreden mit dem Kläger getroffen zu haben. Das Berufungsgericht ist jedoch nach Würdigung der sich insoweit widersprechenden Aussagen der Parteien nicht davon überzeugt, dass der Sachvortrag des Beklagten zutrifft. Vielmehr kann sowohl bei Würdigung des Inhalts der Aussagen als auch nach Einschätzung deren Glaubwürdigkeit weder den Bekundungen des Klägers noch den des Beklagten der Vorzug gegeben werden. Die Aussagen stehen sich vielmehr letztlich aus Sicht des Berufungsgerichts gleichwertig gegenüber mit der Folge, dass der Beklagte beweisfällig geblieben ist. Die vom Kläger behauptete Stundungsabrede steht dem Nachzahlungsanspruch bereits deshalb nicht mehr entgegen, weil der Kläger infolge des Bestreitens des Anspruchs seitens des Beklagten zum Widerruf der Stundungsabrede berechtigt war (vgl. Parlandt/Heinrichs, BGB, 70. Auflage 2011, § 271 Rz 15 m. w. N.) und von diesem Widerrufsrecht - zumindest durch Klageerhebung - auch wirksam Gebrauch gemacht hat.

25

Von dem sich demnach für die Zeit von Januar 2007 bis einschließlich März 2010 ergebenden Vergütungsanspruch des Klägers i. H. v. insgesamt 136.500,00 € (39 Monate x 3.500,00 €) sind zunächst die vom Beklagten erbrachten Zahlungen i. H. v. insgesamt 98.264,71 € in Abzug zu bringen. Dass der Beklagte jedenfalls in dieser Höhe Zahlungen geleistet hat, die auch bereits das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren weitere Zahlungen (500,00 € in bar im Dezember 2007; 1.296,00 € per Scheck am 17.06.2008) behauptet hat, so konnte er diese nicht beweisen. Die hierzu vernommene Zeugin B. vermochte den diesbezüglichen Sachvortrag des Beklagten nicht ansatzweise zu bestätigen. Bezüglich der Behauptung des Beklagten, er habe an den Kläger ab Oktober 2009 des Weiteren monatlich den sich aus einer Bruttovergütung von 600,00 € ergebenden Nettobetrag von 454,54 € "per Scheck oder in bar" ausgezahlt, so erweist sich dieses Vorbringen als völlig unsubstantiiert. Entsprechendes gilt für die Behauptung, er habe insoweit auch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt.

26

Von den Vergütungsansprüchen des Klägers ist jedoch der Wert bzw. Preis der von ihm aus der Praxis des Beklagten zur Ausübung seiner anderweitigen ärztlichen Tätigkeit entnommenen Materialien in Höhe des vom Beklagten bezifferten Gesamtbetrages von 6.247,37 € in Abzug zu bringen. Diesbezüglich ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger regelmäßig Materialien aus der Praxis des Beklagten erhalten hat und deren Wert mit seiner Arbeitsvergütung verrechnet wurde. Die Höhe der vom Beklagten diesbezüglich vorgetragenen Verrechnungsbeträge konnte der Kläger gemäß § 138 Abs. 4 ZPO nicht lediglich mit Nichtwissen bestreiten. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass er selbst einräumt, dass ihm das entnommene Material jeweils im Einzelnen abgerechnet wurde und dass er die betreffenden Abzüge jeweils auch in rechnerischer Hinsicht akzeptierte.

27

Der Beklagte war nicht berechtigt, die Vergütung des Klägers für Zeiten, in denen sich dieser in Urlaub befunden hat, zu kürzen. Vielmehr steht dem Kläger insoweit gemäß § 11 Abs. 1 BUrlG eine entsprechende Urlaubsvergütung zu. Auf das Beschäftigungsverhältnis der Parteien fanden nämlich die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes Anwendung, da der Kläger wegen seiner wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen war (§ 2 Satz 2 BUrlG). Der Kläger, der aufgrund eines Dienstvertrages des Beklagten tätig war, war von diesem i. S. v. § 12a Abs. 1 Nr. 1 TVG wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig. Insoweit folgt das Berufungsgericht den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter I., 1. und I., 2. in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils (dort S. 8 f. = Bl. 81 f. d. A.) und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Auch die Voraussetzungen des § 12a Nr. 1b TVG sind erfüllt, da der Kläger unter Zugrundelegung der vom Arbeitsgericht getroffenen Feststellung, die der Beklagte im Berufungsverfahren nicht bestritten hat, mehr als die Hälfte seines Erwerbseinkommens vom Beklagten bezog.

28

Der ausgeurteilte Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

29

2. Die Widerklage ist begründet. Der Beklagte hat gegen den Kläger gemäß § 812 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des an ihn im Mai 2010 für April 2010 zur Auszahlung gebrachten Betrages von 2.500,00 €. Der Kläger ist infolge dieser Zahlung ungerechtfertigt bereichert, da die betreffende Leistung ohne Rechtsgrund erfolgte. Der Kläger hat im April 2010 krankheitsbedingt für den Beklagten keine Tätigkeit entfaltet, sodass ihm insoweit kein Vergütungsanspruch zustand. Auch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall war nicht gegeben, da das Entgeltfortzahlungsgesetz in seinem Anwendungsbereich auf Arbeitnehmer beschränkt ist (§ 1 EFZG).

30

Entgegen der Ansicht des Klägers steht dem Bereicherungsanspruch des Beklagten nicht die Vorschrift des § 814 BGB entgegen. Es kann nämlich keineswegs davon ausgegangen werden, dass der Beklagte positive Kenntnis davon hatte, dass ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Vergütung für April 2010 nicht bestand. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 20.05.2010 (Bl. 259 f. d. A.) zur Zahlung von Vergütung i. H. v. 2.500,00 € für den Monat April 2010 unter Fristsetzung aufgefordert hatte. Es spricht daher einiges dafür, dass der Beklagte die betreffende Zahlung in Verkennung der Rechtslage erbrachte.

31

Soweit der Kläger geltend macht, er sei nicht mehr bereichert (§ 818 Abs. 3 BGB), da er den Betrag längst für seinen laufenden Lebensunterhalt verbraucht habe, so erweist sich dieses Vorbringen als unsubstantiiert.

32

Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich - allerdings erst für die Zeit ab dem 01.02.2012 - aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

33

III. Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

35

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72a ArbGG), wird hingewiesen.

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 30. Mai 2012 - 8 Sa 379/11 zitiert 18 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72a Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständ

Zivilprozessordnung - ZPO | § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens


(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 814 Kenntnis der Nichtschuld


Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand z

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 5 Begriff des Arbeitnehmers


(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14

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(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Be

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(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend 1. für Personen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind (arbeitnehmerähnliche Personen), wenn sie auf Grund von Dienst- oder Werkverträgen f

Bundesurlaubsgesetz - BUrlG | § 2 Geltungsbereich


Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.

(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend

1.
für Personen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind (arbeitnehmerähnliche Personen), wenn sie auf Grund von Dienst- oder Werkverträgen für andere Personen tätig sind, die geschuldeten Leistungen persönlich und im wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen und
a)
überwiegend für eine Person tätig sind oder
b)
ihnen von einer Person im Durchschnitt mehr als die Hälfte des Entgelts zusteht, das ihnen für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt zusteht; ist dies nicht voraussehbar, so sind für die Berechnung, soweit im Tarifvertrag nichts anderes vereinbart ist, jeweils die letzten sechs Monate, bei kürzerer Dauer der Tätigkeit dieser Zeitraum, maßgebend,
2.
für die in Nummer 1 genannten Personen, für die die arbeitnehmerähnlichen Personen tätig sind, sowie für die zwischen ihnen und den arbeitnehmerähnlichen Personen durch Dienst- oder Werkverträge begründeten Rechtsverhältnisse.

(2) Mehrere Personen, für die arbeitnehmerähnliche Personen tätig sind, gelten als eine Person, wenn diese mehreren Personen nach der Art eines Konzerns (§ 18 des Aktiengesetzes) zusammengefaßt sind oder zu einer zwischen ihnen bestehenden Organisationsgemeinschaft oder nicht nur vorübergehenden Arbeitsgemeinschaft gehören.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf Personen, die künstlerische, schriftstellerische oder journalistische Leistungen erbringen, sowie auf Personen, die an der Erbringung, insbesondere der technischen Gestaltung solcher Leistungen unmittelbar mitwirken, auch dann Anwendung, wenn ihnen abweichend von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b erster Halbsatz von einer Person im Durchschnitt mindestens ein Drittel des Entgelts zusteht, das ihnen für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt zusteht.

(4) Die Vorschrift findet keine Anwendung auf Handelsvertreter im Sinne des § 84 des Handelsgesetzbuchs.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend

1.
für Personen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind (arbeitnehmerähnliche Personen), wenn sie auf Grund von Dienst- oder Werkverträgen für andere Personen tätig sind, die geschuldeten Leistungen persönlich und im wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen und
a)
überwiegend für eine Person tätig sind oder
b)
ihnen von einer Person im Durchschnitt mehr als die Hälfte des Entgelts zusteht, das ihnen für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt zusteht; ist dies nicht voraussehbar, so sind für die Berechnung, soweit im Tarifvertrag nichts anderes vereinbart ist, jeweils die letzten sechs Monate, bei kürzerer Dauer der Tätigkeit dieser Zeitraum, maßgebend,
2.
für die in Nummer 1 genannten Personen, für die die arbeitnehmerähnlichen Personen tätig sind, sowie für die zwischen ihnen und den arbeitnehmerähnlichen Personen durch Dienst- oder Werkverträge begründeten Rechtsverhältnisse.

(2) Mehrere Personen, für die arbeitnehmerähnliche Personen tätig sind, gelten als eine Person, wenn diese mehreren Personen nach der Art eines Konzerns (§ 18 des Aktiengesetzes) zusammengefaßt sind oder zu einer zwischen ihnen bestehenden Organisationsgemeinschaft oder nicht nur vorübergehenden Arbeitsgemeinschaft gehören.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf Personen, die künstlerische, schriftstellerische oder journalistische Leistungen erbringen, sowie auf Personen, die an der Erbringung, insbesondere der technischen Gestaltung solcher Leistungen unmittelbar mitwirken, auch dann Anwendung, wenn ihnen abweichend von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b erster Halbsatz von einer Person im Durchschnitt mindestens ein Drittel des Entgelts zusteht, das ihnen für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt zusteht.

(4) Die Vorschrift findet keine Anwendung auf Handelsvertreter im Sinne des § 84 des Handelsgesetzbuchs.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.