Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Juli 2010 - 8 Sa 33/10
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 20.11.2009, Az.: 1 Ca 666/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über die Wirksamkeit einer Kündigung, über Ansprüche des Klägers auf Rücknahme und Entfernung einer Abmahnung sowie einer Ermahnung und letztlich über einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Entzugs eines ihm auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellten Dienstwagens.
- 2
Der 48-jährige Kläger war seit dem 01.08.1999 bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt, als Vertriebsleiter beschäftigt. Als solcher war er direkt dem Vorstand der Beklagten unterstellt.
- 3
Am 27.07.1999 trafen die Parteien eine "Vereinbarung über die Benutzung eines Firmenwagens", die u. a. folgende Bestimmungen enthält:
- 4
" 2. Zweck der Firmenwagenüberlassung
Der Firmenwagen dient in erster Linie dazu, den Mitarbeiter in der effizienten Bewältigung seiner Aufgabenstellung zu unterstützen und seine Mobilität mit dem Ziel einer schnellen Verfügbarkeit im Firmeninteresse zu erhöhen. ,,,,
- 5
14. Rückgabe des Firmenwagens
Der Mitarbeiter ist verpflichtet, den Firmenwagen unverzüglich an die Firma zurückzugeben, wenn
das Arbeitsverhältnis endet;
vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Freistellung von der Arbeitsverpflichtung durch die Firma ausgesprochen wird;
…….."
- 6
Der zwischen den Parteien, ebenfalls am 27.07.1999 geschlossene Anstellungsvertrag enthält u. a. folgende Bestimmung:
- 7
"§ 2 Vertragsdauer und Kündigung
…..
(4) Die Fa. W AG ist in jedem Fall der Kündigung berechtigt, Herrn A. unter Anrechnung auf etwa noch offenstehenden Urlaub bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Verpflichtung zur Dienstleistung freizustellen.
….."
- 8
Mit Schreiben vom 02.03.2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.09.2009 und bot dem Kläger an, das Arbeitsverhältnis ab dem 01.10.2009 zu geänderten Bedingungen, nämlich als Mitarbeiter im Innendienst fortzusetzen. Wegen des Inhalts des Kündigungsschreibens im Einzelnen wird auf Bl. 14 d. A. Bezug genommen.
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Der Kläger hat das Änderungsangebot nicht - auch nicht unter Vorbehalt - angenommen.
- 10
Am 25.03.2009 ging beim Arbeitsgericht per Telefax ein als Klage bezeichneter Schriftsatz vom 22.03.2009 ein, der u. a. einen gegen die Kündigung vom 02.03.2009, die dem Kläger am 05.03.2009 zugegangen war, gerichteten Kündigungsantrag enthält. Das Original dieses Schriftsatzes ging am 26.03.2009 beim Arbeitsgericht ein. Der betreffende Schriftsatz ist von der damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers, die einen Doppelnamen mit insgesamt 19 Buchstaben und 5 Silben trägt, mit einem ca. 2 cm langen Schriftzug unterzeichnet, der als Buchstaben wohl ein großes L sowie zwei sich unten treffende senkrechte Linien erkennen lässt. Zur genauen Darstellung des betreffenden Schriftzuges wird auf Bl. 8 d. A. Bezug genommen.
- 11
Mit zwei Schreiben vom 06.04.2009 (Bl. 61 f. d. A.) stellte die Beklagte den Kläger bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeit frei und forderte die Herausgabe des Dienstwagens. Dieser Aufforderung kam der Kläger ohne Anerkennung einer Rechtspflicht am 29.04.2009 nach.
- 12
Mit klageerweiterndem Schriftsatz vom 25.06.2009 machte der Kläger einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus für das Jahr 2008 in Höhe von 10.000,00 EUR brutto sowie einen Schadensersatzanspruch wegen Entzugs des Dienstwagens für die Monate Mai und Juni 2009 in Höhe von jeweils 540,00 EUR brutto geltend. Dieser Schriftsatz ist erkennbar mit dem vollen Namenszug der seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten des Klägers unterzeichnet.
- 13
Von einer weitergehenden (wiederholenden) Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 20.11.2009 (Bl. 254 bis 257 d. A.).
- 14
Der Kläger hat beantragt,
- 15
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 02.03.2009 - zugegangen am 05.03.2009 - nicht aufgelöst worden ist und nicht zum Ablauf des 30.09.2009 endet;
- 16
die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger mit Schreiben vom 02.03.2009 erteilte Abmahnung zurückzunehmen und aus der Personalakte des Klägers zu entfernen;
- 17
die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger mit Schreiben vom 04.12.2007 erteilte Ermahnung zurückzunehmen und aus der Personalakte des Klägers zu entfernen;
- 18
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für das Kalenderjahr 2008 einen Bonus i. H v. 10.000,00 EUR brutto zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 10.000,00 EUR zu zahlen;
- 19
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadenersatz i. H. v. 540,00 EUR brutto für den Zeitraum vom 29.04.2009 bis 29.05.2009 zzgl. 5 % Zinsen über Basiszinssatz aus 540,00 EUR brutto, seit dem 30.05.2009 zu zahlen;
- 20
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadenersatz i. H. v. 540,00 EUR brutto für den Zeitraum vom 30.05.2009 bis 30.06.2009 zzgl. 5 % Zinsen über Basiszinssatz aus 540,00 EUR brutto, seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 21
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 23
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.11.2009 der Klage auf Zahlung eines Bonus in Höhe von 10.000,00 EUR brutto für das Kalenderjahr 2008 stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Bezüglich der Abweisung der Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausgeführt, diese sei in Ermangelung einer ordnungsgemäßen Unterzeichnung der Klageschrift vom 20.03.2009 unzulässig. Die Kündigungsschutzklage sei auch unbegründet, da die Kündigung gemäß § 7 KSchG infolge Versäumung der Klageerhebungsfrist des § 4 KSchG als rechtswirksam gelte. Zur weiteren Darstellung der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 bis 16 (= Bl. 258 bis 267 d. A.) des Urteils vom 20.11.2009 verwiesen.
- 24
Gegen das ihm am 29.12.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.01.2010 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 22.02.2010 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 24.03.2010 begründet.
- 25
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die Klageschrift vom 20.03.2009 ordnungsgemäß unterzeichnet. Die betreffende Unterschrift lasse eindeutig die Anfangsbuchstaben des Doppelnamens seiner Prozessbevollmächtigten, nämlich ein "H" und ein "L" erkennen. Hinzu komme, dass seine Prozessbevollmächtigte im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwältin von nunmehr über 20 Jahren noch niemals auf Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit ihrer Unterschrift hingewiesen worden sei und diese Unterschrift bei allen Schriftsätzen verwende. Auch in einem anderen Verfahren des Arbeitsgerichts Mainz (Az: 9 Ca 3650/03) seien keinerlei Bedenken seitens des Gerichts hinsichtlich dieser Unterschrift geäußert worden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb das Arbeitsgericht erstmals im Beschluss vom 04.06.2009, also nach Durchführung des Gütetermins, Bedenken hinsichtlich der wirksamen Unterzeichnung der Klageschrift zum Ausdruck gebracht habe. Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht auch noch im Kammertermin vom 26.08.2009 nicht deutlich zu erkennen gegeben, dass die Kündigungsschutzklage nicht ordnungsgemäß unterzeichnet sei, sondern stattdessen einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Aus seiner - des Klägers - Sicht handele es sich daher um eine Überraschungsentscheidung. Soweit es um die Rücknahme der Abmahnung sowie der Ermahnung und der Entfernung der betreffenden Schreiben aus einer Personalakte gehe, so könne das erstinstanzliche Urteil bereits deshalb keinen Bestand haben, weil das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung rechtsirrig davon ausgegangen sei, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung beendet worden sei. Auch bezüglich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wegen des Entzugs des Dienstwagens habe das Arbeitsgericht rechtsfehlerhaft die Klage abgewiesen. Zunächst stehe außer Frage, dass dann, wenn sich die vorliegend streitgegenständliche Kündigung als unwirksam erweise, die Beklagte dazu verpflichtet sei, ihm den Firmenwagen auch zur privaten Nutzung weiter zur Verfügung zu stellen. Der in Ziffer 15 der Benutzungsvereinbarung enthaltene Widerrufsvorbehalt sei nach § 305 ff. BGB unwirksam, zumal die Voraussetzungen des Widerrufs dort nicht klar definiert seien. Des Weiteren habe die Beklagte nicht ansatzweise substantiiert und schlüssig vorgetragen, auf welcher Grundlage bzw. aufgrund welcher Umstände ihm die Möglichkeit, den Firmenwagen weiterhin zu nutzen, entzogen worden sei.
- 26
Zur Darstellung aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 24.03.2010 (Bl. 301 bis 307 d. A.) sowie auf dessen Schriftsatz vom 07.06.2010 (Bl. 355 bis 359 d. A.) Bezug genommen.
- 27
Der Kläger beantragt:
- 28
Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 20.11.2009 zu Aktenzeichen 1 Ca 666/09 wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 02.03.2009, zugegangen am 05.03.2009, nicht aufgelöst worden ist und nicht zum Ablauf des 30.09.2009 endet.
- 29
Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 20.11.2009 zu Aktenzeichen 1 Ca 666/09 wird die Beklagte dazu verurteilt, die dem Kläger mit Schreiben vom 02.03.2009 erteilte Abmahnung zurückzunehmen und aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
- 30
Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 20.11.2009 zu Aktenzeichen 1 Ca 666/09 wird die Beklagte dazu verpflichtet, die dem Kläger mit Schreiben vom 04.12.2007 erteilte Ermahnung zurückzunehmen und aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
- 31
Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 20.11.2009 zu Aktenzeichen 1 Ca 666/09 wird die Beklagte zu verurteilt, an den Kläger Schadenersatz in Höhe von EUR 540,00 für den Zeitraum vom 29.04.2009 bis 29.05.2009 zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 540,00 brutto seit dem 30.05.2009 zu zahlen.
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Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 20.11.2009 zu Aktenzeichen 1 Ca 666/09 wird die Beklagte dazu verpflichtet, an den Kläger Schadenersatz in Höhe von EUR 540,00 brutto für den Zeitraum vom 30.05.2009 bis 30.06.2009 zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 540,00 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
- 34
die Berufung zurückzuweisen,
- 35
hilfsweise,
- 36
das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30.09.2009 gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen in das Gericht gestellt wird, aufzulösen.
- 37
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 07.05.2010 (Bl. 327 bis 336 d. A.), auf den Bezug genommen wird. Ihren Auflösungsantrag hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.07.2010 (Bl. 366 bis 368 d. A.) begründet, auf den ebenfalls Bezug genommen wird.
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Der Kläger beantragt,
- 39
den Auflösungsantrag abzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
- 40
Die statthafte Berufung des Klägers ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
II.
- 41
1. Die gegen die Kündigung vom 02.03.2009 gerichtete Kündigungsschutzklage ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.
- 42
a) Die Kündigungsschutzklage ist zulässig.
- 43
Die Kündigungsschutzklage ist vorliegend auch dann wirksam erhoben worden, wenn man davon ausgeht, dass die Klageschrift vom 20.03.2009 nicht formgültig unterschrieben ist. Zwar wird es - abweichend vom Wortlaut des § 130 Nr. 6 ZPO - als zwingend angesehen, dass bestimmende Schriftsätze, wozu die Klageschrift gehört, unterschrieben sein müssen (vgl. BAG v. 26.06.1986 - 2 AZR 358/85 - AP Nr. 14 zu § 4 KSchG 1969). Eine wirksame Klageerhebung erfolgte im Streitfall jedoch jedenfalls mit Einreichung und Zustellung des klageerweiternden Schriftsatzes des Klägers vom 25.06.2009, welcher zweifellos eine vollständige und formgültige Unterschrift der damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers trägt. Zwar hat der Kläger den Kündigungsschutzantrag in dem klageerweiternden Schriftsatz nicht erneut formuliert, jedoch insoweit ausgeführt, dass es im Übrigen "bei den Anträgen aus der Klageschrift zu Ziffer 1 bis 5 vom 20.03.2009 bleibe." Selbst wenn man davon ausgeht, dass mit dieser Formulierung bzw. Bezugnahme keine wirksame Erhebung der im Schriftsatz vom 20.03.2009 formulierten Kündigungsschutzklage verbunden war, so konnte der Kläger jedoch nunmehr, da jetzt jedenfalls wirksam eine Klage erhoben worden war, diese wiederum nach § 261 Abs. 2 ZPO durch bloßes Stellen eines entsprechenden Antrages wirksam erweitern. Ausweislich des Tatbestandes des erstinstanzlichen Urteils sowie des Sitzungsprotokolls der letzten mündlichen Verhandlung vom 26.08.2009 hat der Kläger u. a. gerade auch den Antrag zu Ziffer 1 aus dem Schriftsatz vom 20.03.2009 gestellt. Die Kündigungsschutzklage ist damit wirksam erhoben worden und zulässig.
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b) Die Kündigungsschutzklage ist jedoch unbegründet.
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Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die streitbefangene Kündigung aufgelöst worden. Diese gilt nämlich nach § 7 KSchG als von Anfang rechtswirksam, da der Kläger eine etwaige Rechtsunwirksamkeit nicht innerhalb der in § 4 Satz 1 KSchG im Wege einer Klage geltend gemacht hat.
- 46
Der Kläger hat nicht bereits mit Einreichung und Zustellung der Klageschrift vom 20.03.2009 wirksam eine Kündigungsschutzklage erhoben, da der betreffende Schriftsatz - entgegen § 130 Nr. 6 ZPO - nicht ordnungsgemäß unterzeichnet ist.
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Was unter einer Unterschrift zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift. Eine Unterschrift setzt danach einen individuellen Schriftzug voraus, der sich - ohne lesbar sein zu müssen - als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt. Ein Schriftzug, der als bewusste und gewollte Namenskürzung erscheint (Handzeichen, Paraphe) stellt dem gegenüber keine formgültige Unterschrift dar. Ob ein Schriftzug eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung darstellt, beurteilt sich dabei nach dem äußeren Erscheinungsbild. In Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, ist insoweit ein großzügiger Maßstab anzulegen, wenn die Autorenschaft gesichert ist (BAG v. 30.08.2000 - 5 AZR 17/00 - AP Nr. 17 zu § 130 ZPO; BAG v. 13.02.2008 - 2 AZR 864/06 - AP Nr. 5 zu § 85 SGB IX).
- 48
Bei Anwendung dieser Grundsätze kann der unter der Klageschrift vom 20.03.2009 befindliche Schriftzug nicht als Unterschrift angesehen werden. Dies gilt auch dann, wenn man, da die Autorenschaft der damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers bezüglich des betreffenden Schriftzuges gesichert ist, einen großzügigen Maßstab anlegt. Der Schriftzug lässt nämlich nach seinem äußeren Erscheinungsbild nicht die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen. Er erscheint vielmehr als bloße Namenskürzung (Handzeichen, Paraphe). Die damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers, die einen aus 5 Silben und insgesamt 19 Buchstaben bestehenden Doppelnamen trägt, hat die Klageschrift mit einem ca. 2 cm langen Schriftzug unterzeichnet, der - bei großzügiger Betrachtungsweise - die Wiedergabe von zwei Buchstaben erkennen lässt. Die Absicht der Wiedergabe weiterer Buchstaben und damit die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung lassen sich dem Schriftzug nicht ansatzweise entnehmen. Dieser erscheint auch nicht als Ergebnis eines bloßen Abschleifungsprozesses, da unter einer Abschleifung der Verlust von Ausprägungen eines Schriftzuges, nicht aber das Absehen von der Wiedergabe ganzer Silben oder Namensteile zu verstehen ist. Das äußere Erscheinungsbild des unter der Klageschrift befindlichen Schriftzuges spricht eindeutig dafür, dass es sich dabei lediglich um ein Handzeichen (Paraphe) handelt.
- 49
Der Formmangel ist vorliegend auch nicht gemäß § 295 Abs. 1 ZPO infolge rügeloser Einlassung geheilt worden. Die Beklagte hat vielmehr, nachdem das Arbeitsgericht im Beschluss vom 04.06.2009 bezüglich der Unterzeichnung der Klageschrift auf die Entscheidung des BAG vom 13.02.2008 (2 AZR 864/06) hingewiesen hatte, ausdrücklich den betreffenden Formmangel gerügt. Der Umstand, dass sie diese Rüge nicht bereits in der Güteverhandlung vom 27.04.2009 erhoben hat, führt nicht zu einer Heilung nach § 295 ZPO. Nach § 54 Abs. 2 Satz 3 ArbGG bleiben nämlich prozesshindernde Einreden erhalten, auch wenn sie in der Güteverhandlung nicht vorgebracht werden; § 282 Abs. 3 Satz 1 ZPO findet insoweit keine Anwendung.
- 50
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der unter der Klageschrift befindliche Schriftzug sei bislang von keinem Gericht beanstandet worden. Zwar verstößt es gegen die Pflicht zur fairen Verfahrensgestaltung, wenn eine bestimmte Kammer eines Gerichts eine bestimmte Form der Unterschrift eines Prozessbevollmächtigten einen längeren Zeitraum beanstandungslos als ausreichend erachtet und sodann ohne Vorwarnung die gleiche Unterschrift plötzlich nicht mehr ausreichen lässt (BVerfG, Beschluss v. 26.04.1988 - 1 BvR 669/87 - NJW 1988, 2787). Es besteht indessen kein Vertrauenstatbestand, wenn - wie vorliegend - eine andere Kammer des Arbeitsgerichts oder gar andere Gerichte bisher einen Namenszug nicht beanstandet haben. In diesen Fällen kommt allenfalls eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG in Betracht. Einen diesbezüglichen Antrag hat der Kläger indessen nicht gestellt.
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Der Kläger hat somit frühestens mit Einreichung und Zustellung seines klageerweiternden Schriftsatzes vom 25.06.2009 und somit nach Ablauf der Dreiwochenfrist des § 4 KSchG Kündigungsschutzklage erhoben. Die Nichterhebung der Klage innerhalb von drei Wochen führt infolge der Regelung des § 7 KSchG dazu, dass die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam gilt. Diese Fiktion erfasst sowohl die Frage der sozialen Rechtfertigung der Kündigung als auch sämtliche anderen Unwirksamkeitsgründe i. S. von § 4 Satz 1 KSchG, mithin auch eine etwaige, vom Kläger geltend gemachte Unwirksamkeit der streitbefangenen Kündigung nach § 35 a Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung.
- 52
2. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keine Ansprüche auf Zurücknahme einer Ermahnung und einer Abmahnung sowie auf deren Entfernung aus seiner Personalakte (Berufungsanträge zu 2. und 3.) und auf Zahlung von Schadensersatz wegen Entzugs des Dienstwagens (Berufungsanträge zu 4. und 5.).
- 53
Das Berufungsgericht folgt insoweit uneingeschränkt den ausführlichen Ausführungen unter II. und IV. der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (dort Seite 10 = Bl. 261 d. A. und Seite 11 bis 16 = Bl. 262 bis 267 d. A.) und stellt dies ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher insoweit abgesehen. Soweit sich der Kläger im Berufungsverfahren - bezüglich des Entzugs des Firmenwagens - auf eine Unwirksamkeit des in Ziffer 15 der Benutzungsvereinbarung enthaltenen Widerrufsvorbehalts beruft, erscheint lediglich die Klarstellung angebracht, dass - wie bereits das Arbeitsgericht in den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen zutreffend ausgeführt hat, sich das berechtigte Herausgabeverlangen der Beklagten nicht aus dieser vertraglichen Regelung, sondern vielmehr aus Ziffer 14 der Benutzungsvereinbarung ergibt.
III.
- 54
Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
- 55
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG) wird hingewiesen.
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Referenzen - Gesetze
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen; - 1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist; - 2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt; - 3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse; - 4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners; - 5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel; - 6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.
(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.
(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen; - 1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist; - 2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt; - 3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse; - 4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners; - 5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel; - 6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.
Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.
(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.
(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.
(1) Die mündliche Verhandlung beginnt mit einer Verhandlung vor dem Vorsitzenden zum Zwecke der gütlichen Einigung der Parteien (Güteverhandlung). Der Vorsitzende hat zu diesem Zweck das gesamte Streitverhältnis mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern. Zur Aufklärung des Sachverhalts kann er alle Handlungen vornehmen, die sofort erfolgen können. Eidliche Vernehmungen sind jedoch ausgeschlossen. Der Vorsitzende kann die Güteverhandlung mit Zustimmung der Parteien in einem weiteren Termin, der alsbald stattzufinden hat, fortsetzen.
(2) Die Klage kann bis zum Stellen der Anträge ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden. In der Güteverhandlung erklärte gerichtliche Geständnisse nach § 288 der Zivilprozeßordnung haben nur dann bindende Wirkung, wenn sie zu Protokoll erklärt worden sind. § 39 Satz 1 und § 282 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung sind nicht anzuwenden.
(3) Das Ergebnis der Güteverhandlung, insbesondere der Abschluß eines Vergleichs, ist in das Protokoll aufzunehmen.
(4) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, schließt sich die weitere Verhandlung unmittelbar an oder es ist, falls der weiteren Verhandlung Hinderungsgründe entgegenstehen, Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen; diese hat alsbald stattzufinden.
(5) Erscheinen oder verhandeln beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Auf Antrag einer Partei ist Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen. Dieser Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten nach der Güteverhandlung gestellt werden. Nach Ablauf der Frist ist § 269 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(6) Der Vorsitzende kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie deren Fortsetzung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.
(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.
(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.
(1) War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt hat.
(2) Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu verbinden; ist die Klage bereits eingereicht, so ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen. Der Antrag muß ferner die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten.
(3) Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.
(4) Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Zulassung ist mit dem Verfahren über die Klage zu verbinden. Das Arbeitsgericht kann das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. In diesem Fall ergeht die Entscheidung durch Zwischenurteil, das wie ein Endurteil angefochten werden kann.
(5) Hat das Arbeitsgericht über einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung nicht entschieden oder wird ein solcher Antrag erstmals vor dem Landesarbeitsgericht gestellt, entscheidet hierüber die Kammer des Landesarbeitsgerichts. Absatz 4 gilt entsprechend.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.