Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Apr. 2013 - 8 Sa 325/12

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2013:0410.8SA325.12.0A
10.04.2013

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.6.2012, Az.: 8 Ca 1687/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren letztlich noch über einen Anspruch der Klägerin auf Übertragung nicht verbrauchter Elternzeit.

2

Die Klägerin ist seit dem 01.12.2001 bei der Beklagten, die Produkte für die Reinigung und Pflege im Haushalt sowohl für Endverbraucher als auch für professionelle Großverbraucher in der Gebäudereinigung sowie in Großküchen herstellt als "Senior Brand Managerin" beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt weit mehr als fünfzehn Mitarbeiter.

3

Nach der Geburt ihres Sohnes T. am 02.03.2007 beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 29.03.2007 wie folgt Elternzeit:

4

„(…)
hiermit beantrage ich Elternzeit zunächst zusammenhängend bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres meines Sohnes T. S., geb. am 02.03.2007. (…)

5

Die Elternzeit von mind. 2 Jahren möchte ich auf folgende Zeitabschnitte verteilen:

6

(…)
Bei dem verbleibenden 3. Zeitabschnitt bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres meines Sohnes (vom 03.03.2009 bis 02.03.2010) möchte ich mich noch flexibel halten.

7

Die genaue Anzahl der möglichen Arbeitsstunden pro Woche würde ich Ihnen dann gerne Anfang 2009 final mitteilen.
(…)“

8

Am 27.12.2008 wurde das zweite Kind der Klägerin, ihre Tochter J., geboren. Unter dem 13.01.2009 übersandte die Klägerin der Beklagten ein Schreiben folgenden Inhalts:

9

Antrag auf Elternzeit wegen der Geburt von J. S.
Sehr geehrter Herr E.,
hiermit beantrage ich Elternzeit zunächst zusammenhängend bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres meiner Tochter, J. S., geb. am 27.12.2008. Die Elternzeit möchte ich direkt im Anschluß an die Mutterschutzfrist, die am 21.02.2009 endet, in Anspruch nehmen.

10

Die Elternzeit von mind. 2 Jahren möchte ich auf die folgenden Zeitabschnitte verteilen:

11

1. Zeitabschnitt: vom 22.02.2009 bis 31.05.2010
Im ersten Zeitabschnitt möchte ich mich ausschließlich der Erziehung meiner Tochter widmen.
2. Zeitabschnitt: vom 01.05.2010 bis 27.12.2010
Ab dem 01.06.2010 bis einschließlich 27.12.2010 möchte ich in Teilzeit an meinen Arbeitsplatz zurück kehren.
Die Teilzeittätigkeit möchte ich im Umfang von 16 Wochenstunden ausüben. Den genauen Zeitrahmen würde ich ggf. März/April 2010 in Rücksprache mit dem Vorgesetzten festlegen wollen.

12

Den verbleibenden 3. Zeitabschnitt bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres meiner Tochter (28.12.2010 bis 27.12.2011) möchte ich heute noch gern flexibel halten. Die genaue Anzahl der möglichen Arbeitsstunden pro Woche im 3. Lebensjahr würde ich Ihnen dann im 4. Quartal 2010 final mitteilen.

13

Wegen der Übertragung des restlichen Anteils aus der dreijährigen Elternzeit (1 Jahr) meines Sohnes T. auf die Zeit nach seinem dritten Geburtstag möchte ich mich heute ebenfalls noch flexibel halten. Den genauen Zeitrahmen, d. h. wann und in welchem Umfang ich diesen nehmen möchte, würde ich Ihnen dann zum späteren Zeitpunkt mitteilen.

14

Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung."

15

Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 11.02. 2009 wie folgt:

16

Geburt Ihrer Tochter J.
Ihr Antrag auf Elternzeit
(…)
Gleichzeitig bestätigen wir den Eingang Ihres Schreibens vom 13.01.2009, zu dem wir wie folgt Stellung nehmen:

17

1) Wir bestätigen Ihnen die Inanspruchnahme der Elternzeit direkt im Anschluss an die am 21.02.2009 endende Mutterschutzfrist bis zum 31.05.2010.

18

2) Ihrem Antrag auf eine Teilzeittätigkeit vom 01.06.2010 bis zum 27.12.2010 für 16 Wochenstunden sowie vom 28.12.2010 bis zum 27.12.2011 können wir nach eingehender Prüfung aus dringenden betrieblichen Gründen nicht entsprechen, denn in Ihrer Tätigkeit als Senior Brand Manager ist Ihre volle Erreichbarkeit für die Vertriebskollegen zur kurzfristigen Bearbeitung von Kundenanfragen sowie die zügige Abstimmung mit den Internationalen Kollegen essentiell.

19

Wie Ihnen bereits von Herrn M. am 6. Februar 2009 mitgeteilt, möchten wir jedoch gerne mit Ihnen persönlich darüber sprechen.
(…)".

20

Mit Schreiben vom 20.05.2011 beantragte die Klägerin die Gewährung der nach ihrer Ansicht übertragenen restlichen Elternzeit für ihren Sohn T. wie folgt:

21

Antrag auf Elternzeit für den Zeitraum 27.12.2011 bis 26.12.2012
- Sohn T. A., geboren am 2. März 2007

22

Sehr geehrte Frau G.,
für meinen Sohn T., geboren am 2. März 2007 habe ich das dritte Jahr Elternzeit noch nicht in Anspruch genommen. Im nehme hinsichtlich der Übertragung Bezug auf mein Schreiben vom 13.01.2009.

23

Ich beantrage hiermit, diese verbliebene Elternzeit von 12 Monaten für den Zeitraum 27.12.2011 bis 26.12.2012. (…)

Ich bitte um schriftliche Bestätigung der Elternzeit für den Zeitraum 27.12.2011 bis 26.12.2012.
(…)"

24

Dieses Schreiben beantwortete die Beklagte ihrerseits mit Schreiben vom 14.06.2011 wie folgt:

25

„(…)
Nach unserer Auffassung wurde die Übertragung der Elternzeit über das dritte Lebensjahr nicht fristgerecht gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 BEEG beantragt. Ein Antrag auf Übertragung kann nur bis zum dritten Lebensjahr des Kindes gestellt werden, da dieser nur innerhalb der Zeit gestellt werden kann, in der überhaupt noch Elternzeit beantragt werden kann. Daher hätten Sie bis spätestens am 01.03.2010 den Antrag auf Übertragung stellen müssen.

26

Nachdem ein verbindlicher Antrag jedoch erstmals mit Schreiben vom 20.05.2011 gestellt wurde, ist der Anspruch auf Übertragung ausgeschlossen. Nicht rechtzeitig in Anspruch genommene Elternzeit verfällt, so dass es keinen Anspruch auf Elternzeit gibt, der übertragen werden könnte.

27

Insofern wird dem Antrag auf Zustimmung zur Übertragung und damit auch dem Antrag auf Teilzeit in Elternzeit nicht entsprochen.
(…)"

28

Mit ihrer am 15.09.2011 beim Arbeitsgericht eingereichten und mehrfach erweiterten Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zustimmung zur Übertragung nicht verbrauchter Elternzeit für das Kind T. sowie darüber hinaus (im Wege mehrerer Haupt- und Hilfsanträge) die Erteilung der Zustimmung zur Verringerung und Neuverteilung ihrer Arbeitszeit.

29

Die Klägerin hat u.a. beantragt,

30

die Beklagte zu verurteilen, dem mit Schreiben vom 13.01.2009 gestellten Antrag der Klägerin auf Übertragung der nicht verbrauchten Elternzeit für das Kind T. auf einen Zeitraum bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes T. zuzustimmen.

31

Die Beklagte hat beantragt,

32

die Klage abzuweisen.

33

Von einer weitergehenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 60 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.06.2012 (Bl. 387 - 415 d.A.).

34

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.06.2012 insgesamt abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 30 - 48 dieses Urteils (Bl. 415 - 433 d.A.) verwiesen.

35

Gegen das ihr am 05.07.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16.07.2012 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 04.09.2012 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 05.10.2012 begründet.

36

Die Klägerin hat das erstinstanzliche Urteil zunächst in vollem Umfang angefochten, ihre Berufung zuletzt jedoch nur insoweit aufrechterhalten, als das Arbeitsgericht den erstinstanzlichen Hauptantrag zu 1. abgewiesen hat. Im Übrigen hat die Klägerin die Berufung in der mündlichen Verhandlung am 10.04.2013 zurückgenommen.

37

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe sie in ihrem Schreiben vom 13.01.2009 gegenüber der Beklagten die Übertragung der nicht verbrauchten Elternzeit für ihr Kind T. auf einen Zeitraum nach dem 3. Lebensjahr wirksam beantragt. Dem betreffenden Schreiben sei hinreichend zu entnehmen, dass sie die Übertragung der noch nicht verbrauchten Elternzeit begehre. Die verwendeten Formulierungen "flexibel halten" sowie "zum späteren Zeitpunkt" beträfen nicht den Übertragungswunsch selbst. Sie - die Klägerin - habe hiermit nur bekundet, dass ihr der Zeitpunkt, zu dem sie dieses eine Jahr Elternzeit zwischen dem 4. und dem 8. Lebensjahr habe nehmen wollen noch nicht bekannt gewesen sei. Eine Verpflichtung, mit dem Antrag auf Übertragung der Elternzeit zugleich den genauen Übertragungszeitraum zu benennen, bestehe nicht, zumal sie seinerzeit noch nicht habe wissen können, wann oder ob sie dieses eine Jahr Elternzeit benötige. Das Schreiben sei daher dahingehend auszulegen, dass sie zum einen die Übertragung dieses einen Jahres Elternzeit auf einen Zeitraum nach dem 3. Lebensjahr beantragt habe, zum anderen sich nicht habe festlegen wollen und können, zu welchem genauen Datum sie diese Elternzeit nehmen werde. Dies werde auch aus den sonstigen Formulierungen des Schreibens deutlich. Insoweit sei auch die von Seiten des Arbeitsgerichts vorgenommene Zusammenschau der übrigen Formulierungen zu beanstanden. Der im Schreiben vom 13.01.2009 zum Ausdruck gekommene tatsächliche Wille könne nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der erkennbaren Umstände nur dahingehend verstanden werden, dass der letzte Absatz des Schreibens einen Antrag auf Übertragung der Elternzeit beinhalte. Dem stehe auch nicht entgegen, dass dem Antwortschreiben der Beklagten vom 11.02.2009 nicht entnommen werden könne, dass die Beklagte das Schreiben in diesem Sinne verstanden habe. Das betreffende Antwortschreiben der Beklagten dokumentiere nur, dass die Beklagte das Antragsschreiben vom 13.01.2009 nicht richtig gelesen habe. Bei sorgfältiger Prüfung hätte die Beklagte jedoch erkennen müssen, dass es sich um einen Übertragungsantrag gehandelt habe.

38

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 05.10.2012 (Bl. 510 - 545 d.A.) Bezug genommen.

39

Die Klägerin beantragt,

40

das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem mit Schreiben vom 13.01.2009 gestellten Antrag der Klägerin auf Übertragung der nicht verbrauchten Elternzeit für das Kind T. auf einen Zeitraum bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes T. zuzustimmen.

41

Die Beklagte beantragt,

42

die Berufung zurückzuweisen.

43

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 13.12.2012 (Bl. 568 - 575 d.A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I.

44

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung die Klage auf Erteilung der Zustimmung zum Antrag der Klägerin auf Übertragung nicht verbrauchten Elternzeit für das Kind T. auf einen Zeitraum bis zur Vollendung des achten Lebensjahres (erstinstanzlicher Klageantrag zu 1.) abgewiesen.

II.

45

Die zulässige Klage auf Zustimmung zur Übertragung nicht verbrauchter Elternzeit ist nicht begründet.

46

Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden und sorgfältigen Ausführungen des Arbeitsgerichts unter B. I. der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen der Klägerin bietet keinen Anlass zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

47

Zutreffend ist das Arbeitsgericht bei seiner Auslegung (§§ 133, 157 BGB) des Schreibens der Klägerin vom 13.01.2009 zu dem Ergebnis gelangt, dass dieses keinen Antrag auf Übertragung nicht verbrauchter Elternzeit beinhaltet. Zwar bedarf es zur Übertragung der Elternzeit nach § 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG keines formellen Antrages der Arbeitnehmerin, über den der Arbeitgeber sodann nach billigem Ermessen zu entscheiden hat. Erforderlich ist jedoch, dass die Arbeitnehmerin ihren Übertragungswunsch so zum Ausdruck bringt, dass für den Arbeitgeber erkennbar ist, dass er hierüber eine Entscheidung treffen soll. Bereits hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Dem Schreiben der Klägerin vom 14.01.2009 lässt sich ein solcher Wunsch nicht entnehmen.

48

Die von der Klägerin verwendeten Formulierungen "wegen der Übertragung des restlichen Anteils aus der dreijährigen Elternzeit (1 Jahr) meines Sohnes T. auf die Zeit nach seinem dritten Geburtstag möchte ich mich heute ebenfalls noch flexibel halten" sowie "den genauen Zeitrahmen, d.h. wann und in welchem Umfang ich diesen nehmen möchte, würde ich Ihnen dann zu einem späteren Zeitpunkt mitteilen" machen für den Erklärungsempfänger deutlich, dass die Klägerin selbst noch keine Entscheidung darüber getroffen hatte, ob sie von der Übertragungsmöglichkeit überhaupt Gebrauch machen wollte. Die betreffenden Formulierungen sprechen vielmehr eindeutig dafür, dass die Klägerin sich diese Entscheidung seinerzeit noch offen halten wollte.

49

Entgegen der Ansicht der Klägerin spricht auch die Zusammenschau mit den übrigen Formulierungen im Schreiben vom 13.01.2009 dafür, dass sie sich hinsichtlich der Übertragung der Elternzeit gerade noch nicht festlegen wollte. So hat die Klägerin nämlich im ersten Satz des Schreibens ausdrücklich Elternzeit für ihre Tochter zusammenhängend bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres "beantragt". Demgegenüber wollte sich die Klägerin bezüglich der Übertragung der Elternzeit für ihren Sohn T. "flexibel halten". Die Klägerin hat daher in ihrem Schreiben vom 13.01.2009 eindeutig differenziert zwischen ihrer ausdrücklichen Beantragung von Elternzeit bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres ihrer Tochter und der vorläufigen Zurückstellung der Möglichkeit einer Übertragung nicht verbrauchter Elternzeit für ihren Sohn T..

50

Dieses Auslegungsergebnis wird letztlich auch durch die seinerzeit gegebenen Umstände gestützt. Der Sohn der Klägerin war im Zeitpunkt des Schreibens vom 13.01.2009 noch keine zwei Jahre alt, so dass sich die Klägerin hinsichtlich einer Übertragung der Elternzeit auf die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres zu diesem Zeitpunkt noch nicht festlegen musste. Die Klägerin hat diesbezüglich in ihrer Berufungsbegründungsschrift selbst vorgetragen, dass sie seinerzeit noch nicht habe wissen können, wann oder ob (!) sie die nicht verbrauchte Elternzeit benötige.

51

Aus alledem ergibt sich, dass dem Schreiben der Klägerin vom 13.01.2009 aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers kein Antrag der Klägerin auf Übertragung von Elternzeit, über den die Beklagte hätte entscheiden müssen, entnommen werden kann.

52

Der Anspruch der Klägerin auf Übertragung nicht verbrauchter Elternzeit für ihren am 02.03.2007 geborenen Sohn T. ist mit Ablauf des Tages vor dem dritten Geburtstag dieses Kindes untergegangen. Der mit Schreiben der Klägerin vom 20.05.2011 gegenüber der Beklagten geäußerte Übertragungswunsch war bereits von daher nicht begründet.

III.

53

Nach alledem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

54

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO.

55

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

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(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie1.a)mit ihrem Kind,b)mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 3 oder 4 erfüllen, oderc)mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 d

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(1) Zur Verkündung des Urteils kann ein besonderer Termin nur bestimmt werden, wenn die sofortige Verkündung in dem Termin, auf Grund dessen es erlassen wird, aus besonderen Gründen nicht möglich ist, insbesondere weil die Beratung nicht mehr am Tag

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(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie

1.
a)
mit ihrem Kind,
b)
mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 3 oder 4 erfüllen, oder
c)
mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen haben,
in einem Haushalt leben und
2.
dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

(1a) Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und

1.
ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
2.
ein Elternteil des Kindes sich in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.

(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes wird für die Elternzeit der Mutter auf die Begrenzung nach den Sätzen 1 und 2 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne der Sätze 1 und 2 überschneiden. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; die Sätze 2 und 4 sind entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche Aufteilung regeln. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c entsprechend.

(4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson darf bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 32 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

(5) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung beantragen. Der Antrag kann mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 verbunden werden. Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, so hat er dies dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin innerhalb der Frist nach Satz 3 mit einer Begründung mitzuteilen. Unberührt bleibt das Recht, sowohl die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war.

(6) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:

1.
Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
2.
das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,
3.
die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert werden,
4.
dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
5.
der Anspruch auf Teilzeit wurde dem Arbeitgeber
a)
für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen und
b)
für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes 13 Wochen
vor Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit ablehnt, muss die Ablehnung innerhalb der in Satz 5 genannten Frist und mit schriftlicher Begründung erfolgen. Hat ein Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit
1.
in einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags oder
2.
in einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags
schriftlich abgelehnt, gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 5 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht innerhalb der in Satz 5 genannten Fristen die gewünschte Verteilung schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Soweit der Arbeitgeber den Antrag auf Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit rechtzeitig ablehnt, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Klage vor dem Gericht für Arbeitssachen erheben.

(1) Zur Verkündung des Urteils kann ein besonderer Termin nur bestimmt werden, wenn die sofortige Verkündung in dem Termin, auf Grund dessen es erlassen wird, aus besonderen Gründen nicht möglich ist, insbesondere weil die Beratung nicht mehr am Tag der Verhandlung stattfinden kann. Der Verkündungstermin wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern. Dies gilt auch dann, wenn ein Urteil nach Lage der Akten erlassen wird.

(2) Bei Verkündung des Urteils ist der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn beide Parteien abwesend sind; in diesem Fall genügt die Bezugnahme auf die unterschriebene Urteilsformel.

(3) Die Wirksamkeit der Verkündung ist von der Anwesenheit der ehrenamtlichen Richter nicht abhängig. Wird ein von der Kammer gefälltes Urteil ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter verkündet, so ist die Urteilsformel vorher von dem Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richtern zu unterschreiben.

(4) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, so muß es bei der Verkündung in vollständiger Form abgefaßt sein. Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln; kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von dem Vorsitzenden unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übermitteln. In diesem Fall sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von dem Vorsitzenden besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie

1.
a)
mit ihrem Kind,
b)
mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 3 oder 4 erfüllen, oder
c)
mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen haben,
in einem Haushalt leben und
2.
dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

(1a) Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und

1.
ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
2.
ein Elternteil des Kindes sich in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.

(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes wird für die Elternzeit der Mutter auf die Begrenzung nach den Sätzen 1 und 2 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne der Sätze 1 und 2 überschneiden. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; die Sätze 2 und 4 sind entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche Aufteilung regeln. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c entsprechend.

(4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson darf bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 32 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

(5) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung beantragen. Der Antrag kann mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 verbunden werden. Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, so hat er dies dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin innerhalb der Frist nach Satz 3 mit einer Begründung mitzuteilen. Unberührt bleibt das Recht, sowohl die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war.

(6) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:

1.
Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
2.
das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,
3.
die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert werden,
4.
dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
5.
der Anspruch auf Teilzeit wurde dem Arbeitgeber
a)
für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen und
b)
für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes 13 Wochen
vor Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit ablehnt, muss die Ablehnung innerhalb der in Satz 5 genannten Frist und mit schriftlicher Begründung erfolgen. Hat ein Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit
1.
in einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags oder
2.
in einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags
schriftlich abgelehnt, gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 5 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht innerhalb der in Satz 5 genannten Fristen die gewünschte Verteilung schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Soweit der Arbeitgeber den Antrag auf Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit rechtzeitig ablehnt, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Klage vor dem Gericht für Arbeitssachen erheben.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.