Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Nov. 2010 - 8 Sa 167/10

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2010:1110.8SA167.10.0A
bei uns veröffentlicht am10.11.2010

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 3.3.2010, Az.: 6 Ca 1614/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch des Klägers.

2

Der Kläger ist bei der Straßenmeisterei W des beklagten Landes als Straßenwärter beschäftigt. Am 11.11.2008 parkte er seinen PKW auf dem Hof der Straßenmeisterei, der mit Wissen und Wollen des beklagten Landes von den Beschäftigten als PKW-Stellplatz genutzt wird. Am selben Tag war ein weiterer Mitarbeiter des beklagten Landes, der Zeuge A., damit beschäftigt, in Ausführung eines arbeitgeberseitigen Auftrages den betreffenden Parkplatz mit einem Laubblasgerät zu säubern. Dieser bat den Kläger vor Beginn der Reinigungsarbeiten, seinen PKW umzuparken. Der Kläger sicherte zu, das Fahrzeug einige Minuten später wegzufahren. Der Zeuge A. wartete jedoch dies nicht ab und reinigte den Hof auch an der Stelle, an der der PKW des Klägers geparkt war.

3

Nach Behauptung des Klägers wurden während der Reinigung des Parkplatzes durch den Einsatz des Laubblasgerätes Steine und Schotter an seinen PKW geschleudert und dadurch Schäden an dem Fahrzeug verursacht. Ein vom Kläger beauftragter Kfz-Sachverständiger hat in seinem Gutachten vom 28.11.2008 ausgeführt: "Das Fahrzeug wurde nach Angabe und aus dem Schadensbild zu folgern durch von einem Laubgebläse aufgewirbelte Stein- und Schmutzpartikel seitlich rechts und im Frontbereich zum Teil erheblich in der Lackoberfläche und an der Verglasung beschädigt." Der Gutachter beziffert den Reparaturschaden auf 1.986,00 Euro. Für die Erstellung des Gutachtens, hinsichtlich dessen Inhalts im Einzelnen auf Blatt 6 - 23 d.A. Bezug genommen wird, wurden dem Kläger 405,79 Euro in Rechnung gestellt.

4

Mit seiner am 18.08.2009 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt der Kläger vom beklagten Land Schadensersatz in Höhe des vom Gutachter bezifferten Reparaturschadens zuzüglich der ihm durch die Einholung des Gutachtens entstandenen Kosten.

5

Der Kläger hat beantragt,

6

das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 2.391,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2009 zu zahlen.

7

Das beklagte Land hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Von einer weitergehenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 03.03.2010 (Bl. 70 - 75 d.A.).

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 03.03.2010 abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 - 11 dieses Urteils (= Bl. 75 - 79 d.A.) verwiesen.

11

Gegen das ihm am 11.03.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, dem 12.04.2010, Berufung eingelegt und diese am 29.04.2010 begründet.

12

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei er seiner Darlegungslast im Hinblick auf die Entstehung des Schadens in ausreichendem Maße nachgekommen. Das Arbeitsgericht überspanne insoweit die Anforderungen an die ihm obliegende Darlegungslast. Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht die von ihm angebotenen Beweise ohne nähere Begründung nicht erhoben.

13

Zur Darstellung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 28.04.2010 (Bl. 96 - 98 d.A.) Bezug genommen.

14

Der Kläger beantragt,

15

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und nach seinem erstinstanzlichen Schlussantrag zu erkennen.

16

Das beklagte Land beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Das beklagte Land verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe der Berufungserwiderungsschrift vom 01.06.2010 (Bl. 105 - 107 d.A.), auf die Bezug genommen wird.

19

Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C., B., D. und A.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.10.2010 (Bl. 129 ff d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

20

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

II.

21

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen das beklagte Land kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz.

22

Zwar trifft es zu, dass der Zeuge A., der am 11.11.2008 den Parkplatz der Straßenmeisterei mit einem Laubblasgerät gereinigt hat, als Verrichtungsgehilfe des beklagten Landes im Sinne von § 831 Abs. 1 BGB anzusehen ist und das beklagte Land daher zum Ersatz eines Schadens verpflichtet wäre, den der Verrichtungsgehilfe widerrechtlich am PKW des Klägers herbeigeführt hat. Dem Kläger ist jedoch der Beweis für eine solche Schadenszufügung nicht gelungen.

23

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass bei der vom Zeugen A. mit einem Laubblasgerät durchgeführten Reinigung des Betriebsgeländes der Straßenmeisterei W Steine und Schotter an den PKW des Klägers geschleudert wurden.

24

Zwar hat der Zeuge C. bei seiner Vernehmung ausgesagt, er habe wahrgenommen, dass "Dreck (Blätter und Schmutz)" beim Einsatz des Laubblasgeräts an das Fahrzeug des Klägers geschleudert worden sei und dass er - zusammen mit dem Kläger - danach kleine Steinschläge am Fahrzeug festgestellt habe. Darüber hinaus hat der Zeuge bekundet, es sei sowohl am Bordstein als auch ansonsten ersichtlich gewesen, dass Dreck aus den Fugen herausgeblasen worden sei. Demgegenüber hat jedoch der Zeuge B. ausgesagt, dass er nach Beendigung der Reinigungsarbeiten durch den Zeugen A. keine Lackschäden am PKW des Klägers habe feststellen können (außer einem Kratzer im oberen Bereich, der wohl nicht von einem bloßen Aufwirbeln von Dreck durch ein Laubblasgerät herrühren konnte). Die Vertiefung der Fuge am Bordstein beruhte nach Erinnerung des Zeugen B. auf dem Umstand, dass die Fuge bereits einige Zeit davor mit einer Wildkrautbürste gereinigt worden war. Der Zeuge A. hat schließlich bekundet, dass er im Bereich des Fahrzeugs des Klägers den Luftstrom des Laubblasgeräts verringert, die Blätter vom Fahrzeug weggeblasen sowie im Zwischenraum zwischen dem PKW des Klägers und dem Bordstein keine Blätter entfernt habe. Der Zeuge D. konnte zum Beweisthema keine näheren Angaben machen.

25

Diese Aussagen und deren Würdigung rechtfertigen nicht die Annahme, dass der PKW des Klägers am 11.11.2008 infolge eines Hochwirbelns von Steinen und Schotter mittels eines Laubblasgerätes beschädigt wurde. Auch unter Zugrundelegung der Aussage des Zeugen C. wurden lediglich Blätter und Schmutz an das Fahrzeug geschleudert. Bezüglich der Frage, ob der PKW des Klägers durch den betreffenden Vorgang überhaupt beschädigt wurde, stehen sich die insoweit widersprechenden Aussagen der Zeugen C. und B. gegenüber, wobei keiner dieser Aussagen hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit der Vorzug gegeben werden könnte. Schließlich erscheint eine Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs unter Zugrundelegung der Aussage des Zeugen A. nahezu ausgeschlossen.

26

Auch aus dem vom Kläger vorgelegten Gutachten des Kfz-Sachverständigen Marenbach vom 28.11.2008 lässt sich die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Klägers nicht herleiten. Ausweislich dessen Inhalts beruht die Annahme des Gutachters, dass Schäden am Fahrzeug durch aufgewirbelte Stein- und Schmutzpartikel entstanden sind, nicht zuletzt auf den Angaben des Klägers selbst. Darüber hinaus beschreibt das Gutachten Schäden (u.a. "Kühlergrill gebrochen"), die wohl ohnehin nicht durch den vom Kläger geschilderten Vorgang verursacht sein können. Von einer Vernehmung des Kfz-Sachverständigen konnte daher, sowie auch unter Berücksichtigung der Aussagen der vernommenen Zeugen, in Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO abgesehen werden.

27

Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Zeuge A. als Verrichtungsgehilfe des beklagten Landes den Pkw des Klägers am 11.11.2008 beschädigt hat.

III.

28

Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

29

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Nov. 2010 - 8 Sa 167/10 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen


(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl

Referenzen

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.