Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 09. Feb. 2011 - 7 Ta 5/11

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2011:0209.7TA5.11.0A
bei uns veröffentlicht am09.02.2011

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.12.2010, Az.: 4 Ga 36/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gegen die vorliegende Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt.

Gründe

1

I. Der Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin auf der Grundlage des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 08.12.1999 als Gewerblicher Mitarbeiter in Vollzeit beschäftigt. Die Antragsgegnerin führte in ihrem Betrieb A-Stadt, in welchem auch der Antragsteller beschäftigt war, mit ca. insgesamt 170 Arbeitnehmern Forschungs- und Entwicklungsarbeiten für Produkte durch, die in der Automobilindustrie verwendet werden.

2

In dem Anstellungsvertrag heißt es unter anderem:

3

"Der Mitarbeiter wird als Gewerblicher Mitarbeiter im Bereich Musterfertigung eingestellt.

4

….

5

Die Y GMBH behält sich vor, dem Mitarbeiter innerhalb des Unternehmens eine andere, gleichwertige Tätigkeit zu übertragen.

6

Dienstsitz ist A-Stadt.
…"

7

Die Antragsgegnerin beschloss, den Betrieb in A-Stadt nach C-Stadt/Hessen während der Zeit von September 2010 bis zum 31.12.2010 sukzessive zu verlegen und dort weiterzuführen. Die hierzu mit dem Betriebsrat geführten Interessenausgleichsverhandlungen blieben ohne Erfolg. Der Sozialplan vom 16.09.2010 kam durch einen Spruch der zuständigen Einigungsstelle zustande. Unter § 7 dieses Sozialplanes sind Fälle geregelt, in denen dem Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung am Standort in C-Stadt unzumutbar sein kann. Ist einer dieser Fälle gegeben und wird das Arbeitsverhältnis nicht durch Änderungskündigung beendet, steht dem betroffenen Arbeitnehmer eine Abfindung gemäß § 8 des Sozialplanes zu. Arbeitnehmer, die zum Standort C-Stadt wechseln, können im Falle der Aufrechterhaltung des bisherigen Wohnsitzes die in § 2 des Sozialplanes genannten, zeitlich begrenzten Mobilitätsbeihilfen (Fahrtkostenzuschuss oder Mietkosten- und Verpflegungsmehraufwandskostenerstattung) in Anspruch nehmen.

8

Mit Schreiben vom 28.09.2010 kündigte die Antragsgegnerin das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich und bot gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses am Standort C-Stadt zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrages an. Des weiteren teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller in dem Schreiben vom 09.12.2010 mit, dass sie ihn in Ausübung ihres Direktionsrechtes anweise, die Arbeitsleistung ab dem 13.12.2010 bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am Standort C-Stadt zu erbringen. Daraufhin hat der Antragsteller das vorliegende Eilverfahren beim Arbeitsgericht Koblenz eingeleitet.

9

Der Antragsteller hat geltend gemacht,

10

der Versetzung nach C-Stadt stünden individualrechtliche Gesichtspunkte entgegen, da im Anstellungsvertrag ausdrücklich A-Stadt als Dienstsitz bestimmt worden sei. Des Weiteren sei die Personalmaßnahme auch ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrates erfolgt, zumal der bei der Antragsgegnerin errichtete Betriebsrat den beabsichtigten Versetzungen aller Arbeitnehmer mit Schreiben vom 09.12.2010 widersprochen habe. Diesem Widerspruchsschreiben sei im Übrigen auch keine individuelle Anhörung zur Versetzung der einzelnen Arbeitnehmer vorausgegangen.

11

Zumindest sei der Hilfsantrag begründet, da dieser im Hinblick auf das anhängige Zustimmungsersetzungsverfahren eine zeitliche Begrenzung enthalte.

12

Der Antragsteller hat beantragt,

13

der Antragsgegnerin im Wege der Einstweiligen Verfügung aufzugeben, es zu unterlassen, den Antragsteller in die Betriebsstätte C-Stadt zu versetzen,
hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege der Einstweiligen Verfügung aufzugeben, es zu unterlassen, dem Kläger in die Betriebsstätte C-Stadt zu versetzen, bevor nicht der Betriebsrat seine Zustimmung zur Versetzung erteilt hat oder die fehlende Zustimmung rechtskräftig ersetzt worden ist.

14

Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 21.12.2010 ohne mündliche Verhandlung die Anträge zurückgewiesen und zur Begründung dieser Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich des Hauptantrages fehle es an einem Verfügungsanspruch und hinsichtlich des Hilfsantrages sowohl an einem Verfügungsanspruch als auch an einem Verfügungsgrund. Im Hinblick auf den Hauptantrag könne der Kläger, ausgehend von seinem Arbeitsvertrag, nicht verlangen, an bestimmten Orten "nicht beschäftigt" zu werden. Er habe auch keinen Anspruch aus einer analogen Anwendung von § 1004 BGB auf Beseitigung der Versetzung. Insgesamt sei nämlich lediglich der arbeitsvertragliche Beschäftigungsanspruch gegeben, der auch entsprechend verfolgt werden könne. Im Übrigen bestehe die Möglichkeit einer negativen Feststellungsklage in Bezug auf die streitige Arbeitspflicht. Weitergehende Ansprüche seien im Zusammenhang mit einer Versetzung nicht begründbar.

15

Hinsichtlich des Hilfsantrages fehle es unter Beachtung der dargelegten Rechtsauffassung des Arbeitsgerichtes ebenfalls an einem Unterlassungsanspruch des Antragstellers. Auch wenn man von einem absicherbaren Beschäftigungsanspruch des Antragstellers auf Beschäftigung ausgehe, sei dieser im konkreten Fall nicht gegeben, da unter Ziffer 1. des schriftlichen Anstellungsvertrages eine unternehmensweite Versetzungsbefugnis für die Arbeitgeberin vereinbart worden sei. Dementsprechend könne der Antragsteller nicht nur an dem Dienstsitz A-Stadt, sondern auch an weiteren Standorten des Unternehmens eingesetzt werden.

16

Die Versetzungsanordnung sei auch unter Beachtung von § 106 GewO nicht offensichtlich willkürlich, da der Standort A-Stadt geschlossen worden sei und somit die Zuweisung des Arbeitsplatzes in C-Stadt nicht offensichtlich unbillig sei. Nichts anderes folge entgegen der Auffassung des Antragstellers auch aus der fehlenden Zustimmung des Betriebsrates zur Versetzung keine offensichtliche Rechtswidrigkeit, da die Antragsgegnerin innerhalb von drei Tagen die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates sowie die Feststellung der Dringlichkeit einer vorläufigen Versetzung unter Beachtung von § 100 Abs. 2 BetrVG beantragt habe. Im Übrigen fehle es auch an einem nachvollziehbaren Verfügungsgrund, da nach der Rechtsprechung verschiedener Landesarbeitsgerichte es als regelmäßig zumutbar anzusehen sei, dass der Arbeitnehmer einer Versetzungsanweisung zunächst Folge leiste und deren Rechtmäßigkeit in einem Hauptsacheverfahren überprüfen lasse. Einer der von diesem Grundsatz abweichenden Ausnahmefälle, insbesondere das Vorliegen einer offensichtlich rechtswidrigen Arbeitgeberweisung, sei im vorliegenden Fall nicht gegeben.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 21.12.2010 Bezug genommen.

18

Der Antragsteller, hat gegen diese Entscheidung des Arbeitsgerichtes, die ihm am 28.12.2010 zugestellt worden ist, am 05.01.2011 sofortige Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt.

19

Der Antragsteller führt zur Begründung seines Rechtsmittels unter anderem aus, soweit das Arbeitsgericht im Hinblick auf den Hauptantrag einen Verfügungsanspruch verneint habe, lasse es außer Acht, dass der Antragsteller im Falle einer Verweigerung der Arbeitsaufnahme in C-Stadt mit einer Abmahnung, Kündigung oder sonstigen Sanktionsmaßnahme der Antragsgegnerin rechnen müsse; es sei ihm nicht zumutbar, sich einer solchen Gefahr auszusetzen.

20

Mangels Zustimmung des Betriebsrates sei die Versetzung per sé unwirksam. Des Weiteren folge die Unwirksamkeit der Personalmaßnahme aus den vom Betriebsrat gemäß § 99 BetrVG mitgeteilten Gründen.

21

Schließlich bestehe auch ein erheblicher Zweifel daran, ob überhaupt von einer Betriebsverlagerung gesprochen werden könne, da die Antragsgegner beabsichtige mit der Firma X in Freudenberg ein Joint-venture zu errichten und dort, also nicht in C-Stadt, die betrieblichen Entwicklungsarbeiten durchzuführen.

22

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 20.01.2011 verwiesen.

23

Der Antragsteller beantragt,

24

den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz, Az: 4 Ga 36/10, vom 21.12.2010 aufzuheben und
der Antragsgegnerin im Wege der Einstweiligen Verfügung aufzugeben, es zu unterlassen, den Antragsteller in die Betriebsstätte C-Stadt zu versetzen,
hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege der Einstweiligen Verfügung aufzugeben, es zu unterlassen, den Antragsteller in die Betriebsstätte C-Stadt zu versetzen, bevor nicht der Betriebsrat seine Zustimmung zur Versetzung erteilt hat oder die fehlende Zustimmung rechtskräftig ersetzt worden ist.

25

Die Antragsgegnerin beantragt,

26

die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.12.2010, Az: 4 Ga 36/10, zurückzuweisen.

27

Die Antragsgegnerin hält die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts für rechtlich zutreffend; hinsichtlich der Einzelheiten der Beschwerdeerwiderung wird auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 04.02.2011 Bezug genommen.

28

Das Arbeitsgericht Koblenz hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Gründe dieser Entscheidung wird auf Seiten 4 ff. des Nichtabhilfebeschlusses vom 21.01.2011 verwiesen.

29

Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

30

II. Die form- und fristgerecht eingelegte, sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

31

Die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Einstweiligen Verfügung sind unter Beachtung der §§ 935 ff., 940 ZPO nicht erfüllt. Hinsichtlich beider im Eilverfahren gestellten Anträge fehlt es an dem gesetzlich notwendigen Verfügungsgrund wie auch an dem Verfügungsanspruch.

32

1. Aus dem sowohl für den Haupt- als auch den Hilfsantrag notwendigen Verfügungsgrund folgt, aufgrund des Zweckes des arbeitsgerichtlichen Eilverfahrens, sich auf eine vorläufige Regelung zu beschränken. Eine vorläufige Regelung ist im vorliegenden Fall jedoch lediglich für die Zeit bis zum Ende der Änderungskündigungsfrist erforderlich. Denn durch die vorsorglich ausgesprochene Änderungskündigung konnte, unabhängig von der im anhängigen Eilverfahren streitigen Versetzung, eine Arbeitspflicht in C-Stadt für den Antragsteller wirksam begründet worden sein. Zur Unwirksamkeit dieser Änderungskündigung hat der Antragsteller unmittelbar nichts vorgetragen. Angesichts der summarischen Prüfung, welche die Beschwerdekammer anzustellen hat, ist nicht ersichtlich, dass diese Änderungskündigung rechtsunwirksam ist. Aufgrund der durchgeführten Betriebsverlagerung der Antragsgegnerin vom Standort A-Stadt zum Standort C-Stadt könnte ein betriebsbedingter Grund im Sinne von § 1 KSchG vorliegen, wobei die Änderung als milderes Mittel zur ansonsten notwendigen Beendigungskündigung eingeschätzt werden müsste. Mithin könnte der Antragsteller hinsichtlich beider Anträge einen Verfügungsgrund allenfalls zeitlich begrenzt für den Zeitraum bis zum Ende der Änderungskündigungsfrist geltend machen.

33

Allerdings ist es auch nach Auffassung der erkennenden Beschwerdekammer einem Arbeitnehmer, der eine Versetzungsweisung erhält, grundsätzlich zuzumuten, die Rechtsunwirksamkeit dieser Personalmaßnahme in einem Hauptsacheverfahren vor dem Arbeitsgericht geltend zu machen. Nur in Ausnahmefällen, zu denen auch der Fall der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Versetzung gehört, kann trotzdem ein Verfügungsgrund zu bejahen sein. Im vorliegenden Fall ist jedoch die Versetzungsanordnung der Antragsgegnerin vom 09.12.2010 nicht rechtswidrig.

34

2. Insbesondere hat die Antragsgegnerin, entgegen der Auffassung des Antragstellers, bei der Versetzung, die im Übrigen lediglich für die Dauer bis zum Eingreifen der Änderungskündigungsfrist erklärt worden ist, nicht gegen vertragliche Rechte des Antragstellers verstoßen. Aus dem Anstellungsvertrag folgt nämlich die Möglichkeit, den Antragsteller auch in C-Stadt einzusetzen; die entsprechende Weisung ist nicht nach § 106 GewO unbillig und damit wirksam.

35

a) Nach Ziffer 1. des schriftlichen Anstellungsvertrages kann die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine andere, gleichwertige Tätigkeit innerhalb des Unternehmens übertragen. Hieraus folgt, dass der Antragsteller unternehmensweit einsetzbar ist. Zumindest zu dem Zeitpunkt der Versetzungsanordnung gehörte zu dem Unternehmen der Antragsgegnerin auch ein Produktionsbetrieb in C-Stadt, sodass eine Versetzung des Antragstellers zu diesem Zeitpunkt nach C-Stadt, ausgehend vom Vertragswortlaut, nicht ausgeschlossen war.

36

Zudem steht nicht entgegen, dass in Ziffer 1. des schriftlichen Anstellungsvertrages als Dienstsitz A-Stadt vereinbart wurde. Dies sollte offenbar bei Vertragsschluss der aktuelle Arbeitsort des Antragstellers sein, ohne dass insoweit aber ein unternehmensweiter Einsatz ausgeschlossen war. Das Nebeneinander der Vereinbarung eines Dienstsitzes einerseits und einer unternehmensweiten Einsetzbarkeit andererseits ist ohne weiteres möglich.

37

Bei Ziffer 1. des schriftlichen Anstellungsvertrages handelt es sich zwar um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 ff. BGB, jedoch ist vorliegend ein Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht feststellbar. Insbesondere ist der Begriff des Unternehmens, aus der Sicht eines hier zugrundezulegenden objektiven Erklärungsempfängers weder unverständlich noch unklar. Dieser Begriff geht über jenen des Betriebes hinaus und schließt auch Betriebe ein, die an verschiedenen Standorten angesiedelt sein können. Bereits aufgrund des objektiven Erklärungsgehaltes der Formulierung "innerhalb des Unternehmens" musste ein objektiver Erklärungsempfänger, der anstelle des Antragstellers steht, davon ausgehen, dass seine Arbeitstätigkeit für die Zukunft nicht zwangsläufig auf A-Stadt als Dienstort beschränkt ist.

38

b) Die Versetzungsanordnung vom 09.12.2010 ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 106 GewO rechtsunwirksam. Die in diesem Zusammenhang durchzuführende Angemessenheitskontrolle ergibt, dass die Antragsgegnerin das von ihr geschuldete billige Ermessen bei der Versetzungsentscheidung hinreichend berücksichtigt hat.

39

Richtig ist zwar, dass die Entfernung zwischen der neuen und alten Betriebsstätte mit ca. 170 Kilometer groß ist und daher allen wechselnden Arbeitnehmern, die nicht umziehen, Probleme beim täglichen Arbeitsantritt bereiten wird. Diese Probleme werden aber deutlich durch die in § 2 des Sozialplanes vorgesehene Mobilitätsbeihilfen (Fahrtkostenerstattung oder Erstattung von Wohn- und Verpflegungsmehraufwandskosten) sowie einen von der Antragsgegnerin darüber hinaus angebotenen wöchentlichen Bustransfer zwischen altem und neuem Betriebsstandort abgemildert.

40

Im Übrigen darf auch nicht verkannt werden, dass nach der Betriebsverlagerung, die als wirtschaftliche Entscheidung von den Arbeitsgerichten rechtlich nicht überprüfbar ist, eine Beschäftigung des Antragstellers in A-Stadt ab dem 13.12.2010 nicht mehr möglich war und es der Antragsgegnerin nicht zumutbar ist, auf eine Arbeitsleistung des Antragstellers unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes gänzlich zu verzichten. Denn eine dahingehende Entscheidung, welche auch für die anderen ca. 169 Arbeitnehmer in C-Stadt hätte getroffen werden müssen, hätte letztlich zur Unmöglichkeit der Durchführung der Betriebsverlagerung geführt. Es entspricht daher, auch unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen des Antragstellers billigem Ermessen, wenn dieser zumindest für den begrenzten Zeitraum bis zum Ablauf der Änderungskündigungsfrist die geschuldete Arbeitsleistung am neuen Standort in C-Stadt erbringt.

41

Soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 20.01.2011 vorbringt, die Antragsgegnerin beabsichtige, die betrieblichen Entwicklungsarbeiten nicht in C-Stadt durchführen zu lassen, sondern ein Joint-venture mit der Firma X in Freudenberg zu errichten, ist nicht ersichtlich, ab wann dieses Joint-venture tatsächlich durchgeführt werden soll. Die vom Antragsteller hierzu vorgelegten Unterlagen ergeben lediglich Absichtserklärungen der W Gruppe sowie der Freudenberg Gruppe über eine Zusammenarbeit. Da nicht nachvollziehbar ist, dass sich diese Zusammenarbeit in irgendeiner Weise vor dem Ablauf der Änderungskündigungsfrist auf das Arbeitsverhältnis des Antragstellers auswirkt, kann hieraus auch nicht gefolgert werden, dass die Versetzungsanordnung vom 09.12.2010 aufgrund dessen unbillig ist.

42

3. Die Versetzungsanordnung vom 09.12.2010 ist auch nicht wegen eines Verstosses gegen betriebsverfassungsrechtliche Bestimmungen rechtsunwirksam.

43

a) Die Antragsgegnerin hat den bei ihr errichteten Betriebsrat unter Beachtung von § 99 Abs. 1 BetrVG über die von der Versetzung betroffenen Personen, den in Aussicht genommene Arbeitsplatz und das vorgesehene Arbeitsentgelt unterrichtet. Dass die von der Versetzung betroffenen Arbeitnehmer in einem einheitlichen Schreiben erwähnt sind, steht der ordnungsgemäße Unterrichtung nicht entgegen, da das Betriebsverfassungsgesetz an keiner Stelle gesonderte Schreiben für jeden einzelnen Arbeitnehmer für erforderlich erklärt.

44

b) Derzeit liegt zwar eine Zustimmung des Betriebsrates zu den Versetzungen nicht vor, dies führt jedoch nicht generell zur Unwirksamkeit der Personalmaßnahme, zumal ein Zustimmungsersetzungsverfahren sowie ein Antrag auf Feststellung, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, durch die Antragsgegnerin beim Arbeitsgericht unstreitig fristgemäß (§ 100 Abs. 2 BetrVG) beantragt worden ist. Angesichts dieses Verfahrensstandes kann aus der fehlenden Zustimmung des Betriebsrates nicht geschlossen werden, dass die Versetzung von vornherein unwirksam ist.

45

c) Aus dem Widerspruchsschreiben des Betriebsrates vom 09.12.2010 folgt nicht, dass den beabsichtigten Versetzungen unter Beachtung von § 99 Abs. 2 BetrVG zu Recht widersprochen worden ist. Die Versetzungen verstoßen insbesondere, ausgehend vom derzeitigen Sachstand, nicht gegen Arbeitsschutzvorschriften (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG), zumal die vom Betriebsrat angesprochene Nitrosaminbelastung der neuen Betriebsräume in C-Stadt derzeit nicht mehr besteht. Eine etwaige Nitrosaminbelastung des Großraumbüros wurde durch die von der Antragsgegnerin durchgeführten Sanierungsmaßnahmen beseitigt, so dass die vorgesehenen Grenzwerte nicht mehr überschritten werden. Dies folgt aus einem Prüfbericht des Instituts für Umwelt und Arbeitsplatzanalytik vom 13.01.2011.

46

Die restlichen Widerspruchsgründe beziehen sich vor allem auf die Tatsache, dass die Antragsgegnerin eine Sammelunterrichtung des Betriebsrates, bezogen auf insgesamt 70 Arbeitnehmer durchgeführt hat. Wie oben ausgeführt, war die Durchführung einer Einzelunterrichtung in gesondertem Schreiben nicht erforderlich.

47

Mithin ist nicht feststellbar, dass die Versetzungsanordnung vom 09.12.2010 rechtswidrig ist, so dass es an einem Verfügungsgrund für den Haupt- wie auch den Hilfsantrag fehlt.

48

III. Darüber hinaus ist auch der Verfügungsanspruch für beide Anträge nicht gegeben.

49

Wenn man beide Anträge wortwörtlich nimmt, ergibt sich dies daraus, dass zum Zeitpunkt der erstmaligen Stellung des Antrages einer Versetzungsanordnung durch die Antragsgegnerin nicht mehr zu erwarten war. Dementsprechend besteht auch kein Anspruch auf Untersagung einer Versetzungsanordnung. Hintergrund ist, dass bereits vor der Antragstellung eine entsprechende Anordnung mit Schreiben vom 09.12.2010 an den Kläger ergangen war. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin beabsichtigt, diese Anordnung in Zukunft zu wiederholen. Zumindest hat der Antragsteller hierzu nichts vorgetragen. Wo aber die Gefahr einer zukünftigen vertragswidrigen Weisung nicht besteht, gibt es auch keine Grundlage für einen hierauf bezogenen Untersagungsanspruch.

50

Legt man den Haupt- oder Hilfsantrag, unter Beachtung des vom Antragsteller hiermit vermutlich verfolgten Zweckes aus, so ist dieser auf eine Beseitigung der Versetzungsanordnung vom 09.12.2010 gerichtet. Wenn man, was die Beschwerdekammer für zutreffend erachtet, von der generellen Möglichkeit eines auf eine arbeitsvertraglichen Nebenpflicht (§§ 241 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 BGB) gestützten Beseitigungsanspruches ausgeht, wären auch hier die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Denn aufgrund der summa-rischen Prüfung, die im arbeitsgerichtlichen Eilverfahren durch die Gerichte durchzuführen ist, kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin, aufgrund Ziffer 1. des schriftlichen Anstellungsvertrages den Antragsteller zu Unrecht für die Zeit bis zum Ende der Änderungskündigungsfrist nach C-Stadt versetzt hat. Denn der schriftliche Anstellungsvertrag lässt, ausgehend von dem bisherigen Sach- und Streitstand, die streitgegenständliche Versetzung zu und die hierauf gestützte Weisung ist auch nicht unter Berücksichtigung von § 106 GewO unwirksam. Auf die obigen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Versetzungsanordnung vom 09.12.2010 wird insoweit verwiesen.

51

Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

52

Gegen die vorliegende Entscheidung findet eine Rechtsbeschwerde unter Beachtung von § 92 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG nicht statt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 09. Feb. 2011 - 7 Ta 5/11

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 09. Feb. 2011 - 7 Ta 5/11

Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 09. Feb. 2011 - 7 Ta 5/11 zitiert 11 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen


(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt is

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen


(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen v

Gewerbeordnung - GewO | § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers


Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder geset

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 78 Beschwerdeverfahren


Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rech

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 100 Vorläufige personelle Maßnahmen


(1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig durchführen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat. Der A

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 85 Zwangsvollstreckung


(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse de

Referenzen

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig durchführen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Sach- und Rechtslage aufzuklären.

(2) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten. Bestreitet der Betriebsrat, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

(3) Lehnt das Gericht durch rechtskräftige Entscheidung die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ab oder stellt es rechtskräftig fest, dass offensichtlich die Maßnahme aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war, so endet die vorläufige personelle Maßnahme mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung. Von diesem Zeitpunkt an darf die personelle Maßnahme nicht aufrechterhalten werden.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig durchführen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Sach- und Rechtslage aufzuklären.

(2) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten. Bestreitet der Betriebsrat, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

(3) Lehnt das Gericht durch rechtskräftige Entscheidung die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ab oder stellt es rechtskräftig fest, dass offensichtlich die Maßnahme aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war, so endet die vorläufige personelle Maßnahme mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung. Von diesem Zeitpunkt an darf die personelle Maßnahme nicht aufrechterhalten werden.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.