Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Jan. 2011 - 7 Sa 534/10

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2011:0126.7SA534.10.0A
bei uns veröffentlicht am26.01.2011

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 30.06.2010, Az.: 6 Ca 63/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers auf Auszahlung von Lohnansprüchen.

2

Der Kläger ist seit dem 01.11.2007 bei der Beklagten als Oberarzt angestellt. Die Parteien haben einen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen, welcher unter anderem die Pflicht des Klägers vorsieht, bei Diensten mit Rufbereitschaft innerhalb von 10 Minuten nach Benachrichtigung seine Arbeit im Klinikum aufzunehmen. In § 2 des Arbeitsvertrags heißt es: „Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach den in der Gesellschaft oder in dem jeweiligen Krankenhaus geltenden Tarifverträgen in ihrer jeweiligen Fassung.“ § 34 Abs. 1 des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an den Kliniken der DRK Trägergesellschaft Süd-West (TV-Ärzte/DRK Süd-West) enthält folgende Regelung:

3

„Ausschlussfrist
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit von dem Arzt oder Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für spätere Leistungen aus.
…“

4

Mit Begründung des Arbeitsverhältnisses überließ die Beklagte dem Kläger ein in ihrem Eigentum stehendes teilmöbliertes Appartement in einem Personalwohnheim, in welchem der Kläger auch seit dem 5.11.2007 wohnt. Im Gegenzug behielt die Beklagte monatlich einen festen Betrag des Gehalts des Klägers als Miete ein sowie einmalig eine Kaution. Die Gesamtaddition der bis einschließlich Oktober 2009 einbehaltenen Beträge ergibt den vom Kläger eingeklagten Betrag.

5

Die Beklagte überlässt auch anderen angestellten Ärzten Appartements in dem Personalwohnheim, welche diese nutzen, um bei Rufbereitschaft die vorgeschriebene Zeit für den Weg zur Klinik einhalten zu können. Diesen Arbeitnehmern berechnet die Beklagte keinen Mietzins.

6

Ein schriftlicher Mietvertrag existiert nicht, auch der Arbeitsvertrag enthält keine Regelungen über die Nutzung des überlassenen Appartements.

7

Der Kläger hat, nachdem ihm der bereits von der Beklagten unterschriebene Arbeitsvertrag zugesandt worden war, handschriftlich einen § 10 eingefügt mit folgendem Wortlaut:

8

„Klarstellend weise ich darauf hin, dass der Arbeitsvertrag von mir unterzeichnet, aber hierdurch nicht anerkannt wird, dass ich ein Mietentgelt für das überlassene Appartement schulde.“

9

Die Beklagte zog dennoch in der Folge monatlichen Mietzins vom Gehalt des Klägers ab. Darauf reagierte der Kläger erstmals mit außergerichtlichem Schreiben vom 12.02.2009, in dem er äußerte, das Appartement sei ihm lediglich zur Ableistung der vereinbarten Rufbereitschaftsdienstzeiten überlassen worden. Die Beklagte wies ihn mit Schreiben vom 12.3.2009 darauf hin, dass sie ihm das Appartement zu Wohnzwecken überlassen habe und er, falls er das Appartement nicht mehr zu diesem Zweck nutzen wolle, einen Auszugstermin nennen möge. Auf diese Aufforderung hat der Kläger nicht mehr reagiert.

10

Er hat mit Einreichung der Klage am 12.01.2010 Auszahlung der bis dahin vom seinem Gehalt einbehaltenen Beträge gefordert.

11

Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe die eingeklagten Beträge zu Unrecht von seinem Gehalt abgezogen. Auf die in der Klageschrift vom 12.01.2010 detailliert aufgeführten Beträge wird verwiesen (Bl. 2 d. A.).

12

Mit der Beklagten habe er weder mündlich noch konkludent einen Mietvertrag geschlossen, der einen Rechtsgrund für die Abzüge habe bilden können. Er habe daher auch vor dem 12.02.2009 dem Abzug von Gehalt mündlich widersprochen. Zudem überschreite die berechnete Miete die ortsübliche Miete wesentlich. Es lägen überdies erhebliche Mietmängel vor, weshalb jedenfalls selbst dann, wenn man ein Mietverhältnis unterstellen würde, die Miete deutlich zu mindern sei.

13

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Tatbestands sowie wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied - vom 30.06.2010 (dort Seite 2 bis 5 = Bl. 71 bis 73 d. A.) Bezug genommen.

14

Der Kläger hat beantragt,

15

die Beklagte zur Zahlung von 5.370,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. November 2009 an ihn zu zahlen.

16

Die Beklagte hat beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Sie ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, da das Arbeitsgericht wegen der vorliegenden Überlassung einer Werkmietwohnung nicht zuständig sei. Im Gegensatz zu den sonstigen Arbeitnehmern, denen sie Wohnungen überlasse, wohne der Kläger auch in der ihm überlassenen Wohnung und nutze diese nicht nur für die Ableistung der Rufbereitschaftsdienste. Jedenfalls aber sei die Klage unbegründet, da dem Einzug von Mietzins ein mündlich geschlossener Mietvertrag zugrundegelegen habe. Der Kläger verhalte sich zudem widersprüchlich, da er die Abzüge bis Februar 2009 ohne Widerspruch akzeptiert und danach auf ihre Aufforderung, die Wohnung zu verlassen, falls er kein Mietverhältnis wünsche, nicht reagiert habe. Sie habe zudem weniger Gehalt abgezogen als vom Kläger vorgetragen: im Mai 2009 seien dem Kläger 139, 08 Euro erstattet worden und die Miete rückwirkend zum 01.01.2009 auf 196,98 Euro gemindert worden.

19

Das Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied - hat die Klage mit Urteil vom 30.06.2010 (Bl. 71 ff. d. A.) abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Parteien hätten einen Werkmietwohnungsvertrag geschlossen, so dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet sei. Da ein sogenannter sic-non Fall vorliege, sei die Klage als unbegründet zurückzuweisen.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 6 ff. des Urteils vom 30.06.2010 (= Bl. 73 ff. d. A.) verwiesen.

21

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.

22

Mit beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 04.10.2010 eingegangenen Schriftsatz wendet sich der Kläger gegen das ihm am 06.09.2010 zugestellte Urteil. Er hat sein Rechtsmittel – nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist - mit einem am 06.12.2010 eingegangenen Schriftsatz begründet.

23

Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht habe seine Klage zu Unrecht abgewiesen. Es habe das Vorliegen eines Werkmietverhältnisses angenommen, ohne den insoweit streitigen Sachverhalt aufzuklären. Die hinsichtlich des Vertragsschlusses darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe hierfür keinen entsprechenden Vortrag geführt. Er habe mit der Beklagten keinen Mietvertrag, schon gar nicht über eine Werkmietwohnung geschlossen. Die Ausschlussfrist des § 34 Abs. 1 TV-Ärzte/DRK Süd-West sei vorliegend nicht anwendbar, da der Arbeitsvertrag nicht auf diesen Tarifvertrag verweise. Hinsichtlich der behaupteten Mietmängel wiederholt der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag.

24

Der Kläger beantragt,

25

das seine Klage abweisende erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.370,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2009 zu zahlen.

26

Die Beklagte beantragt,

27

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

28

Die Beklagte wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag und führt ergänzend aus, das Vorliegen eines Werkmietwohnungsverhältnisses ergebe sich auch daraus, dass der Kläger das Appartement nicht als Werkdienstwohnung nutze, da er es nicht nur gelegentlich, sondern dauerhaft bewohne. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages habe der Kläger den Wunsch nach Überlassung von Wohnraum geäußert, da er über keine sonstige Unterkunft im Raum Z verfügt habe. Dem Anspruch des Klägers stehe zudem die Ausschlussfrist des § 34 TV Ärzte/DRK Süd-West entgegen. Der von ihr geforderte Mietzins bewege sich im Übrigen in dem gem. § 36 Abs. 1 a TVöD geltenden Rahmen des § 4 des Tarifvertrages über die Bewertung der Personalunterkünfte vom 16.03.1974 (TV-Personalunterkünfte).

29

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

30

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

31

I. 1. Die Berufung des Klägers ist nach § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingereicht und in gleicher Weise begründet und erweist sich auch sonst als zulässig.

32

II. Nach § 65 ArbGG war das Berufungsgericht nicht befugt, die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zu überprüfen und den Rechtsstreit ggf. zu verweisen. Da das Arbeitsgericht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit angenommen hat, war das Berufungsgericht an diese Entscheidung gebunden und hatte unabhängig von der Frage, ob die Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit zutreffend war oder nicht über die Sache zu entscheiden. Anhaltspunkte für ein verfahrenswidriges Unterlassen einer Vorabentscheidung durch das Arbeitsgericht, welches eine Ausnahme von dem Grundsatz der eingeschränkten Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts begründen könnte (vgl. Natter/Gross/Pfeiffer, ArbGG, 1. Aufl. 2010, § 65, Rn. 14), liegen nicht vor, da die Beklagte ihre Rüge hinsichtlich des Rechtswegs erstinstanzlich zurückgenommen hat.

33

Zutreffenderweise war hinsichtlich des mit der Klage geltend gemachten Lohnanspruchs des Klägers der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG eröffnet.

34

Bei der von der Beklagten vorgenommenen Aufrechnung handelt es sich dagegen um eine solche mit einer rechtswegfremden Forderung, da die Beklagte mit Ansprüchen aus einem Werkmietwohnungsverhältnis i.S.d. § 576 BGB aufrechnete (vgl. zur Begründung unten 2 b). Für die Beurteilung solcher Ansprüche ist nach § 23 Nr. 2a GVG ausschließlich das Amtsgericht zuständig. Ob das Arbeitsgericht daher den Rechtsstreit hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung an das hierfür zuständige Amtsgericht verweisen und über die Vergütungsansprüche des Klägers u.U. durch Vorbehaltsurteil nach § 302 ZPO hätte entscheiden müssen (vgl. hierzu BAG, Beschl. v. 28.11.2007 - 5 AZB 44/07) ist wegen des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs des § 65 ArbGG nicht mehr zu untersuchen.

35

2. In der Sache ist das Rechtsmittel des Klägers jedoch nicht begründet. Die zulässige Klage war abzuweisen, da der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung des eingeklagten Arbeitsentgelts nach § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag erworben hat.

36

a) Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung des im Zeitraum von November 2007 bis Juni 2009 durch die Beklagte einbehaltenen Entgelts ist bereits nach § 34 Abs. 1 TV Ärzte/DRK Süd-West ausgeschlossen. Der Kläger hat diese Ansprüche nicht innerhalb des in § 34 Abs. 1 des Tarifvertrags vorgesehenen Zeitraums von 6 Monaten und in der vorgesehenen Form geltend gemacht.

37

Der TV Ärzte/DRK Süd-West findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Er ist eine in der Gesellschaft der Beklagten allgemein geltende Tarifregelung. Die in § 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages genannten Haustarifverträge sollten erkennbar keine abschließende Aufzählung darstellen, wie sich schon aus der Konkurrenzregelung In § 2 Satz 4 ergibt und auch aus dem Bezug zu sonstigen tariflichen Regelungen wie Eingruppierung. Lediglich die Spezialregelung zur Beihilfe schließt die Anwendbarkeit des gesamtem übrigen Tarifwerkes nicht aus, sie wäre überflüssig, würde der Tarifvertrag gar nicht gelten.

38

Der Kläger macht auch einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis i.S.d. § 34 des TV Ärzte/DRK Süd-West geltend. Es handelt sich bei den von ihm begehrten Zahlungen um einen Anspruch auf einen Teil seines Lohns, welchen die Beklagte für durch Aufrechnung mit ihrer Mietforderung erloschen hält und daher nicht ausbezahlt hat.

39

Diese Lohnforderung hat der Kläger erstmals mit der Klageschrift vom 12.01.2010, welche der Beklagten am 20.01.2010 zugegangen ist, schriftlich i.S.d. § 34 Abs. 1 TV Ärzte/DRK Süd-West erhoben. Nach § 34 Abs. 1 des Tarifvertrags verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit von einer der Arbeitsvertragsparteien schriftlich geltend gemacht werden. Mit dem im November 2007 handschriftlich eingefügten Zusatz im Arbeitsvertrag hat der Kläger keine Forderung geltend gemacht, sondern lediglich erklärt, keine Miete schulden zu wollen. Er hat also einem Vertragsschluss widersprochen, jedoch keine Forderung auf Zahlung geltend gemacht. Dies geschah auch nicht mit dem Schreiben des Klägers vom 12.02.2009, in welchem sich der Kläger die Rückforderung der bereits einbehaltenen Beträge lediglich vorbehielt.

40

Mangels anderweitiger Regelungen im Arbeitsvertrag wurden die Gehaltsansprüche des Klägers gem. § 614 S. 2 BGB jeweils zum 1. des Folgemonats fällig. Mit Zugang der Klageschrift bei der Beklagten am 20.01.2010 hat der Kläger somit lediglich diejenigen Ansprüche, die ab dem 20.07.2009 fällig wurden, mithin die für Juli bis November 2009 einbehaltenen Lohnteile in Höhe von je 196 98 Euro rechtzeitig i.S.d. § 34 Abs. 1 TV Ärzte/DRK Süd-West geltend gemacht.

41

b) Auf diese verbleibende, rechtzeitig geltend gemachte Forderung in Höhe von insgesamt 984,90 Euro hat der Kläger keinen Anspruch, da seine Lohnforderung insoweit durch Aufrechnung nach § 389 BGB erloschen ist. Die Parteien haben einen Mietvertrag über das dem Kläger überlassene Appartement abgeschlossen, so dass die Beklagte gegenüber dem Kläger in Höhe der streitgegenständlichen Lohnanteile mit ihrer Mietzinsforderung aufrechnen konnte.

42

Dem steht auch kein Aufrechnungsverbot nach § 394 S. 1 BGB entgegen, da durch die Aufrechnung die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO nicht überschritten wurden.

43

Auch die sonstigen Voraussetzungen für eine wirksame Aufrechnung aus § 387 BGB in der vorliegenden Höhe waren vorliegend erfüllt. Der Beklagten stand mit der Mietzinsforderung gegen den Kläger ein seinem Gehaltsanspruch gleichartiger Leistungsanspruch und damit eine aufrechenbare Gegenforderung zu.

44

Die Parteien hatten konkludent einen Mietvertrag geschlossen, indem die Beklagte dem Kläger über längere Zeit Wohnraum überließ, dafür Miete forderte bzw. einbehielt und der Kläger den Wohnraum entsprechend nutzte, ohne der Mietzinsforderung zu widersprechen (vgl. hierzu Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 2. Aufl. 2007, § 535, Rn. 21). Der handschriftliche Zusatz unter „ § 10“ zum Arbeitsvertrag der Parteien ist nicht Bestandteil des Vertrags geworden, da der Kläger ihn erst nach Unterschrift der Beklagten unter den Arbeitsvertrag hinzufügte. Er hat darin zwar seinen Willen bekundet, mit dem Arbeitsvertrag keine Verpflichtung zur Zahlung von Mietzins eingehen zu wollen. Gleichzeitig hat er aber das überlassene Appartement bezogen, bewohnt und dem Einbehalten von Gehalt für Miete und Kaution zunächst für mehr als ein Jahr nicht widersprochen. Die angeblich mündlich gemachten Einwände hat der Kläger nicht näher präzisiert.

45

Auf die Aufforderung der Beklagten, aus dem Appartement auszuziehen, falls er es nicht länger zu Wohnzwecken nutzen wolle, hat der Kläger nicht reagiert. Sein Verhalten musste daher seitens eines objektiven Dritten nach §§ 133, 157 BGB als Erklärung seines Willens, über das überlassene Appartement einen Mietvertrag mit der Beklagten abzuschließen verstanden werden. Dem Kläger musste auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bewusst sein, dass sein Verhalten nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als entsprechende Willenserklärung aufgefasst werden durfte und die Beklagte sie auch tatsächlich so verstanden hat, da sie Teile seines Lohns als Mietzins einbehielt. Damit erklärte er sich auch der Höhe nach mit dem einbehaltenen Mietzins einverstanden.

46

Die Parteien haben nach dem materiellen Inhalt ihrer Vereinbarung einen Vertrag über eine Werkmietwohnung i.S.d. § 576 BGB geschlossen. Der Kläger bewohnt seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses ausschließlich die von der Beklagten überlassene Wohnung und nutzt diese im Gegensatz zu den sonstigen Arbeitnehmern der Beklagten nicht nur zu dienstlichen Zwecken. Sinn und Zweck des Mietverhältnisses war es zudem, dem Kläger, der sonst an seinem Arbeitsort nicht über eine Wohnmöglichkeit verfügte, Wohnraum zu verschaffen. Allein der Umstand, dass der Kläger die Wohnung auch nutzen konnte, um seine Pflicht zum fristgemäßen Erscheinen in Bereitschaftsdienstzeiten zu erfüllen, lässt die Hauptfunktion des Mietverhältnisses für die Parteien unberührt. Es handelte sich damit um den Abschluss eines Mietvertrages anlässlich der Begründung eines Arbeitsverhältnisses und nicht zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses bzw. zur Ermöglichung der Erfüllung der Arbeitnehmerpflichten, wie es bei Vorliegen einer Werkdienstwohnung erforderlich ist.

47

Der Kläger kann sich auch nicht auf eine Minderung der Miete nach § 536 Abs. 1 S. 1 BGB berufen. Ein Sachmangel nach § 536 BGB ist gegeben, wenn die tatsächliche Ist- Beschaffenheit der Mietsache von der vertraglich vorgesehenen Soll-Beschaffenheit in einer für den Mieter nachteiligen Weise abweicht, so dass die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache gemindert oder aufgehoben ist (vgl. Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 2. Aufl. 2007, § 536, Rn. 7). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Gebrauchstauglichkeit ist grundsätzlich der Zustand, der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses herrschte. Hinsichtlich der hiernach eintretenden Abweichung ist der Mieter darlegungs- und beweisbelastet (vgl. Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 2. Aufl. 2007, § 536, Rn. 15). Vorliegend hat der Kläger zwar zu den aktuell angeblich vorhandenen Mängeln der von ihm gemieteten Wohnung vorgetragen, er hat jedoch keinen Sachvortrag zu dem bei Vertragsschluss vorhandenen Zustand der Mietsache gehalten. Ein Vergleich der Ist- mit der Soll-Beschaffenheit und damit die Feststellung eines Sachmangels i.S.d. § 536 BGB ist daher nicht möglich. Es kann daher auch offen bleiben, ob die seitens des Klägers behaupteten Mängel überhaupt den Tatbestand eines Sachmangels des vermieteten Appartements nach § 536 BGB erfüllen könnten.

48

Der geschlossene Mietvertrag ist auch nicht nach § 138 BGB nichtig, da ein mögliches, vom Kläger behauptetes Überschreiten der ortsüblichen Vergleichsmiete vorliegend den Tatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht erfüllt. Denn die Einordnung als sittenwidriges Rechtsgeschäft i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB bzw. als Wuchergeschäft i.S.d. § 138 Abs. 2 BGB setzt auf subjektiver Seite eine verwerfliche Gesinnung des durch den Vertrag objektiv Begünstigten, hier der Beklagten voraus, welche vorliegend nicht erkennbar ist. Der Kläger hat hierzu auch nicht vorgetragen.

49

III. Nach allem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurück zuweisen. Für eine Zulassung der Revision bestand nach den Kriterien des § 72.Abs.2 ArbGG keine Notwendigkeit.

50

Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbstständig durch Beschwerde anzufechten(§ 72a ArbGG), wird der Kläger hingewiesen.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 614 Fälligkeit der Vergütung


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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 65 Beschränkung der Berufung


Das Berufungsgericht prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg und die Verfahrensart zulässig sind und ob bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter Verfahrensmängel unterlaufen sind oder Umstände vorgelegen haben, die die Berufung eines ehrenamtli

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Das Berufungsgericht prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg und die Verfahrensart zulässig sind und ob bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter Verfahrensmängel unterlaufen sind oder Umstände vorgelegen haben, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amte ausschließen.

(1) Ist Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet, so kann der Vermieter nach Beendigung des Dienstverhältnisses abweichend von § 573c Abs. 1 Satz 2 mit folgenden Fristen kündigen:

1.
bei Wohnraum, der dem Mieter weniger als zehn Jahre überlassen war, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, wenn der Wohnraum für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird;
2.
spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf dieses Monats, wenn das Dienstverhältnis seiner Art nach die Überlassung von Wohnraum erfordert hat, der in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur Arbeitsstätte steht, und der Wohnraum aus dem gleichen Grund für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird.

(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

(1) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergehen.

(2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach Vorschrift des § 321 beantragt werden.

(3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.

(4) In Betreff der Aufrechnung, über welche die Entscheidung vorbehalten ist, bleibt der Rechtsstreit anhängig. Soweit sich in dem weiteren Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, ist das frühere Urteil aufzuheben, der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen und über die Kosten anderweit zu entscheiden. Der Kläger ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

Das Berufungsgericht prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg und die Verfahrensart zulässig sind und ob bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter Verfahrensmängel unterlaufen sind oder Umstände vorgelegen haben, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amte ausschließen.

Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.